Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 13 ses
3 - zeugs auf der mit der Höchstbreitenbeschränkung belegten linken Fahr- spur (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen (Bg- act. I/6). Der Beschuldigte bzw. sein im Ausland domizilierter Rechtsver- treter will gegen das Strafmandat am 9. Juni 2015 auf einfachem Postweg eine Einwendung vorgebracht haben. Dieses Schreiben ist allerdings bei der Staatsanwaltschaft Graubünden nicht eingegangen. Das Bezirksge- richt Hinterrhein ist mit Urteil vom 24. Mai 2016 auf die vom deutschen Rechtsanwalt des Beschuldigten am 12. August 2015 nachgereichte Ein- sprache (inkl. Kopie des Schreibens 9. Juni 2015) infolge Verspätung nicht eingetreten und hat gleichzeitig das Strafmandat für rechtskräftig er- klärt (Bg-act. II/9). 3.Parallel dazu führte das Strassenverkehrsamt Graubünden nach Vorlie- gen des Strafmandates am 13. Juli 2015 das Administrativverfahren wei- ter und kündigte unter gleichzeitiger Ansetzung einer Vernehmlassungs- frist von 15 Tagen eine Verwarnung von A._____ an (Bg-act. I/7). Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 liess A._____ durch seinen Anwalt das ihm vorgeworfene Überholmanöver bestreiten, bot hierfür die mitfahrenden Gäste als Zeugen an und beantragte die Einstellung des Verfahrens (Bg- act. I/8). Mit Verfügung vom 7. August 2015 verwarnte das Strassenver- kehrsamt Graubünden A._____ aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a Abs. 1 lit. a) unter Kos- tenauflage (Bg-act. I/9). 4.Dagegen liess A._____ am 21. August 2015 durch seinen deutschen An- walt Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung zurückzu- nehmen. Man wundere sich, dass der Strafbefehl angeblich in Rechtskraft erwachsen sei, obschon dagegen Einsprache erhoben worden sei. Zu- dem habe A._____ vergeblich darum ersucht, Einsicht in die Videoauf- zeichnung zu erhalten. Es gebe Zeugen, welche bestätigen könnten, dass A._____ das ihm vorgeworfene Überholmanöver nicht ausgeführt habe
4 - (Bg-act. II/1). Weil aufgrund der nachgereichten Einsprache gegen das Strafmandat die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Zwischenzeit eine Voruntersuchung einleitete, wurde das Verwaltungsbeschwerdeverfahren am 23. Oktober 2015 sistiert (Bg-act. II/7). Am 15. Juni 2016 orientierte das DJSG den inzwischen durch Rechtsanwalt Dieter Marty vertretenen A._____ über die Wiederaufnahme des Verwaltungsbeschwerdeverfah- rens (Bg-act. II/11). Das DJSG kam zum Schluss, dass die Vorinstanz gegen A._____ zu Recht eine Verwarnung ausgesprochen habe und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Januar 2017 ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass für das DJSG trotz der Vorbringen des Be- schwerdeführers kein Anlass bestehe, von den Feststellungen des Straf- richters abzuweichen. Beweise für eine vom Strafurteil abweichende Be- urteilung seien keine vorhanden. Eine Verwarnung sei die korrekte Sank- tion, zumal nicht von einem besonders leichten Fall gesprochen werden könne. 5.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. Februar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- heben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien zudem sämtliche amtlichen und ausseramtlichen Kosten vor beiden Vorinstanzen zu erstatten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Ge- setz. Begründet wird die Beschwerde damit, dass die Vorinstanz akten- widrig behaupte, der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt sei gerichtlich festgestellt. Der Strafbefehl gründe nämlich auf einer rei- nen, unüberprüften Behauptung. Dadurch, dass sich die Vorinstanz an die Umschreibung des Sachverhaltes im Strafbefehl gehalten habe, habe sie den Grundsatz rechtmässigen Handelns und das Willkürverbot verletzt. 6.Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu
5 - Lasten des Beschwerdeführers und verwies auf die Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid. 7.Es folgte am 3. März 2017 eine Replik des Beschwerdeführers und am
7 - fen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E.2.1.2, 1C_446/2011 vom 15. März 2012 E.5.1). b)Die in der Verwaltungsbeschwerde vom 21. August 2015 (Bg-act. II/1) und der Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 (Bg-act. II/17) an die Vor- instanz vorgebrachten Einwände sowie die Argumente in der Beschwer- deschrift vom 9. Februar 2017 sind nicht geeignet, die Bindungswirkung des Strafbefehls für die Administrativbehörde in Frage zu stellen. Die Kri- tik an der Sachverhaltsdarstellung hätte der Beschwerdeführer mit einer Einsprache gegen den Strafbefehl (Offerte für Annahme der strafrechtli- chen Sanktion ohne Hauptverhandlung) bzw. ihrer Aufrechterhaltung gel- tend machen können und müssen. Es ist mit Treu und Glauben nicht ver- einbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Strassen- verkehrsamt dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 – mithin vor Ablauf der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl – ausdrücklich mitteilte, dass die Beurteilung des Falls durch die Strafbehörde auf ihr Verfahren einen wesentlichen Einfluss habe (vgl. Bg-act. I/5). Dabei kann es keinen Unter- schied machen, ob der Beschwerdeführer den Strafbefehl eigentlich hat anfechten wollen, er aber dies verspätet (s. Nichteintretensbeschluss des Bezirksgericht Hinterrhein vom 24. Mai 2016 infolge verspäteter Eingabe der Einsprache) oder sonstwie in ungenügender Art und Weise getan hat. Indem der Beschwerdeführer die Strafverfügung in Rechtskraft erwach- sen liess, hat er somit auch akzeptiert, dass die Staatsanwaltschaft ge- stützt auf den Verkehrspolizeirapport vom 13. Mai 2015 (Bg-act. I/1) da- von ausging, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Reisebusses zwischen dem Isla Bella Tunnel und dem Anschluss Rothenbrunnen ein Sattelmotorfahrzeug auch tatsächlich überholt hat, obschon auf dem er- wähnten Streckenabschnitt die linke Fahrspur (Überholspur) mit dem Si- gnal "Höchstbreite 2.0 Meter" signalisiert ist. Darauf kann er im Verwal- tungsverfahren nicht mehr zurückkommen, weshalb das Strassenver-
8 - kehrsamt die Verwarnung aufgrund der Bindungswirkung der Strafverfü- gung für die Administrativbehörde zu Recht verfügt und der Beschwerde- gegner die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 21. August 2015 zu Recht abgewiesen hat (s. zum Ganzen Urteile des Bundesge- richts 1C_266/2014 17. Februar 2015 E.2.1.4 mit Verweis auf BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a sowie 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E.2.1.2 und 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E.4.1).