Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 13 ses

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterRacioppi, Stecher Aktuar ad hocPeng URTEIL vom 30. Mai 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehr
  • 2 - 1.A._____ fuhr am 11. Mai 2015 ca. 07:00 Uhr mit einem im Ausland imma- trikulierten Reisebus auf der A13 durch den Isla Bella Tunnel Richtung Süden. Beim Anschluss Thusis Süd hielt eine Patrouille der Kantonspoli- zei Graubünden das Fahrzeug an und kontrollierte es auf dem Parkplatz Marktwiese in Thusis. Ein Kantonspolizist eröffnete dem Chauffeur, dass in der Zentrale des Verkehrsstützpunktes (VSP) Thusis auf einer Überwa- chungskamera gesehen worden sei, wie der Reisebus zwischen dem Isla Bella Tunnel und dem Anschluss Rothenbrunnen ein Sattelmotorfahrzeug überholt habe, obschon auf dem erwähnten Streckenabschnitt die linke Fahrspur (Überholspur) mit dem Signal "Höchstbreite 2.0 Meter" signali- siert sei. Gemäss Fahrzeugausweis betrug die Fahrzeugbreite des von A._____ gelenkten Reisebusses 2.547 m. A._____ anerkannte den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht. Als Begründung ist dem Einvernahme- protokoll Folgendes zu entnehmen: "Ich fuhr nicht auf der linken Spur, nicht das ich wüsste". Der Lenker wurde über die gesetzlichen Bestim- mungen und von der Strafanzeige in Kenntnis gesetzt. Als Zeuge wurde ein Kantonspolizist des VSP Thusis aufgeführt. Der Polizeirapport vom
  1. Mai 2015 endet mit der Bemerkung, dass die Videoaufzeichnung ge- sichert worden sei und auf Antrag eingefordert werden könne (vgl. be- schwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] I/1). 2.Mit dem Strafverfahren wurde auch ein Administrativverfahren eröffnet (Bg-act. I/2), letzteres jedoch sistiert, weil von Seiten des Arbeitgebers von A._____ eine Einsprache im Strafverfahren angekündigt wurde (Bg- act. I/3). Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 wurde A._____ über die Sistie- rung des Administrativverfahrens orientiert und gleichzeitig darauf auf- merksam gemacht, dass die Beurteilung des Falles durch die Strafbehör- de einen wesentlichen Einfluss auf das Administrativverfahrens habe (Bg- act. I/5). Mit Strafmandat vom 26. Mai 2015, mitgeteilt am 2. Juni 2015, wurde A._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden der Verletzung von Verkehrsregeln wegen Missachtung des Signals "Höchstbreite 2 Me- ter" (Signal 2.18) durch pflichtwidriges Überholen eines Sattelmotorfahr-
  • 3 - zeugs auf der mit der Höchstbreitenbeschränkung belegten linken Fahr- spur (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen (Bg- act. I/6). Der Beschuldigte bzw. sein im Ausland domizilierter Rechtsver- treter will gegen das Strafmandat am 9. Juni 2015 auf einfachem Postweg eine Einwendung vorgebracht haben. Dieses Schreiben ist allerdings bei der Staatsanwaltschaft Graubünden nicht eingegangen. Das Bezirksge- richt Hinterrhein ist mit Urteil vom 24. Mai 2016 auf die vom deutschen Rechtsanwalt des Beschuldigten am 12. August 2015 nachgereichte Ein- sprache (inkl. Kopie des Schreibens 9. Juni 2015) infolge Verspätung nicht eingetreten und hat gleichzeitig das Strafmandat für rechtskräftig er- klärt (Bg-act. II/9). 3.Parallel dazu führte das Strassenverkehrsamt Graubünden nach Vorlie- gen des Strafmandates am 13. Juli 2015 das Administrativverfahren wei- ter und kündigte unter gleichzeitiger Ansetzung einer Vernehmlassungs- frist von 15 Tagen eine Verwarnung von A._____ an (Bg-act. I/7). Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 liess A._____ durch seinen Anwalt das ihm vorgeworfene Überholmanöver bestreiten, bot hierfür die mitfahrenden Gäste als Zeugen an und beantragte die Einstellung des Verfahrens (Bg- act. I/8). Mit Verfügung vom 7. August 2015 verwarnte das Strassenver- kehrsamt Graubünden A._____ aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a Abs. 1 lit. a) unter Kos- tenauflage (Bg-act. I/9). 4.Dagegen liess A._____ am 21. August 2015 durch seinen deutschen An- walt Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung zurückzu- nehmen. Man wundere sich, dass der Strafbefehl angeblich in Rechtskraft erwachsen sei, obschon dagegen Einsprache erhoben worden sei. Zu- dem habe A._____ vergeblich darum ersucht, Einsicht in die Videoauf- zeichnung zu erhalten. Es gebe Zeugen, welche bestätigen könnten, dass A._____ das ihm vorgeworfene Überholmanöver nicht ausgeführt habe

  • 4 - (Bg-act. II/1). Weil aufgrund der nachgereichten Einsprache gegen das Strafmandat die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Zwischenzeit eine Voruntersuchung einleitete, wurde das Verwaltungsbeschwerdeverfahren am 23. Oktober 2015 sistiert (Bg-act. II/7). Am 15. Juni 2016 orientierte das DJSG den inzwischen durch Rechtsanwalt Dieter Marty vertretenen A._____ über die Wiederaufnahme des Verwaltungsbeschwerdeverfah- rens (Bg-act. II/11). Das DJSG kam zum Schluss, dass die Vorinstanz gegen A._____ zu Recht eine Verwarnung ausgesprochen habe und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Januar 2017 ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass für das DJSG trotz der Vorbringen des Be- schwerdeführers kein Anlass bestehe, von den Feststellungen des Straf- richters abzuweichen. Beweise für eine vom Strafurteil abweichende Be- urteilung seien keine vorhanden. Eine Verwarnung sei die korrekte Sank- tion, zumal nicht von einem besonders leichten Fall gesprochen werden könne. 5.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. Februar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- heben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien zudem sämtliche amtlichen und ausseramtlichen Kosten vor beiden Vorinstanzen zu erstatten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Ge- setz. Begründet wird die Beschwerde damit, dass die Vorinstanz akten- widrig behaupte, der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt sei gerichtlich festgestellt. Der Strafbefehl gründe nämlich auf einer rei- nen, unüberprüften Behauptung. Dadurch, dass sich die Vorinstanz an die Umschreibung des Sachverhaltes im Strafbefehl gehalten habe, habe sie den Grundsatz rechtmässigen Handelns und das Willkürverbot verletzt. 6.Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu

  • 5 - Lasten des Beschwerdeführers und verwies auf die Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid. 7.Es folgte am 3. März 2017 eine Replik des Beschwerdeführers und am

  1. März 2017 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik. Am
  2. März 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Entscheid vom 9. Januar 2017 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  3. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Departements- entscheid vom 9. Januar 2017, mit welchem der Beschwerdegegner die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. August 2015 betreffend die Verwarnung gegen den Beschwerdeführer im verwaltungsrechtlichen Administrativverfahren bestätigte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen De- partemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegeg- ners ist nicht endgültig, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt dar- stellt. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdefüh- rer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten ist.
  • 6 - b)Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Ver- fügung des Strassenverkehrsamtes vom 7. August 2015 und damit eine Verwarnung aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassen- verkehrsvorschriften zu Recht schützte. Beschwerdethema bildet einzig die Frage, ob das Strassenverkehrsamt für die Verwarnung im Adminis- trativverfahren auf den dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrunde liegen- den Sachverhalt abstellen durfte oder ob die Einwände des Beschwerde- führers (Bestreitung des Überholmanövers) geeignet waren, die Bin- dungswirkung des Strafbefehls für das Strassenverkehrsamt in Frage zu stellen. Nicht streitig dagegen ist, dass die dem Beschwerdeführer vorge- worfene Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; BR 741.01) eine Verwarnung aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassen- verkehrsvorschriften (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG) zur Folge hat.
  1. a)Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwal- tungsbehörde (hier Strassenverkehrsamt) von den tatsächlichen Feststel- lungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ih- rem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen ab- geklärt hat (BGE 137 I 363 E.2.3.2). Die Verwaltungsbehörde ist dabei auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren er- gangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeirapport abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall ein- geholt wurden und für den Entzug des Führerausweises massgebend sind. Dies gilt namentlich, wenn der Betroffene weiss oder davon ausge- hen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Straf- verfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöp-
  • 7 - fen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E.2.1.2, 1C_446/2011 vom 15. März 2012 E.5.1). b)Die in der Verwaltungsbeschwerde vom 21. August 2015 (Bg-act. II/1) und der Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 (Bg-act. II/17) an die Vor- instanz vorgebrachten Einwände sowie die Argumente in der Beschwer- deschrift vom 9. Februar 2017 sind nicht geeignet, die Bindungswirkung des Strafbefehls für die Administrativbehörde in Frage zu stellen. Die Kri- tik an der Sachverhaltsdarstellung hätte der Beschwerdeführer mit einer Einsprache gegen den Strafbefehl (Offerte für Annahme der strafrechtli- chen Sanktion ohne Hauptverhandlung) bzw. ihrer Aufrechterhaltung gel- tend machen können und müssen. Es ist mit Treu und Glauben nicht ver- einbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Strassen- verkehrsamt dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2015 – mithin vor Ablauf der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl – ausdrücklich mitteilte, dass die Beurteilung des Falls durch die Strafbehörde auf ihr Verfahren einen wesentlichen Einfluss habe (vgl. Bg-act. I/5). Dabei kann es keinen Unter- schied machen, ob der Beschwerdeführer den Strafbefehl eigentlich hat anfechten wollen, er aber dies verspätet (s. Nichteintretensbeschluss des Bezirksgericht Hinterrhein vom 24. Mai 2016 infolge verspäteter Eingabe der Einsprache) oder sonstwie in ungenügender Art und Weise getan hat. Indem der Beschwerdeführer die Strafverfügung in Rechtskraft erwach- sen liess, hat er somit auch akzeptiert, dass die Staatsanwaltschaft ge- stützt auf den Verkehrspolizeirapport vom 13. Mai 2015 (Bg-act. I/1) da- von ausging, dass der Beschwerdeführer als Lenker eines Reisebusses zwischen dem Isla Bella Tunnel und dem Anschluss Rothenbrunnen ein Sattelmotorfahrzeug auch tatsächlich überholt hat, obschon auf dem er- wähnten Streckenabschnitt die linke Fahrspur (Überholspur) mit dem Si- gnal "Höchstbreite 2.0 Meter" signalisiert ist. Darauf kann er im Verwal- tungsverfahren nicht mehr zurückkommen, weshalb das Strassenver-

  • 8 - kehrsamt die Verwarnung aufgrund der Bindungswirkung der Strafverfü- gung für die Administrativbehörde zu Recht verfügt und der Beschwerde- gegner die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 21. August 2015 zu Recht abgewiesen hat (s. zum Ganzen Urteile des Bundesge- richts 1C_266/2014 17. Februar 2015 E.2.1.4 mit Verweis auf BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a sowie 1C_249/2012 vom 27. März 2013 E.2.1.2 und 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E.4.1).

  1. a)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der angefochtene Departementsentscheid vom 9. Januar 2017, mit welchem der Beschwer- degegner die Verfügung des Strassenverkehramts Graubünden vom
  2. August 2015 betreffend die Verwarnung gegen den Beschwerdeführer im verwaltungsrechtlichen Administrativverfahren bestätigte, als rechtens erweist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom
  3. Februar 2017 führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Verfahrenskosten werden ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein An- lass.
  • 9 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.219.-- zusammenFr.1'219.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Entscheidungsdatum
30.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026