VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 110 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInMeisser, Moser AktuarPaganini URTEIL vom 6. Februar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Gesuchsteller gegen Enteignungskommission, Gesuchsgegnerin Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beigeladener und B., Beigeladene betreffend Ausstandsgesuch (gesamte Enteignungskommission),
2 - wird nach Einsichtnahme in das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 3. Dezember 2017; in die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 6. De- zember 2017; in die Stellungnahmen des Beigeladenen vom 4. Januar 2018 und des Gesuchstellers vom 7. Januar 2018; in die miteingereichten Akten sowie in Erwägung,
dass der Kanton Graubünden, vertreten durch den Beigeladenen, am 9. November 2017 die Gesuchsgegnerin um Durchführung des Schät- zungsverfahrens gegen den Gesuchsteller, Eigentümer der Parzellen 150 und 841, X._____, ersuchte und gleichzeitig die vorzeitige Besitze- seinweisung beantragte,
dass am 23. November 2017 die Gesuchsgegnerin die Betroffenen zu einer Verhandlung, angesetzt für den 21. Dezember 2017, vorlud und gleichzeitig ihre Zusammensetzung bekannt gab mit dem Hinweis, dass Ausstandseinreden gegen einzelne Mitglieder der Kommission innert 10 Tagen beim Kommissionspräsidenten zu erheben seien,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Dezember 2017 beim Kommissionspräsidenten eine Ausstandseinrede gegen ihn und die beiden weiteren Mitglieder der Gesuchsgegnerin wegen Befangenheit erhob,
dass der Kommissionspräsident mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 das erwähnte Ausstandsbegehren dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden weiterleitete mit den Anträgen, die Enteignungskom- mission eines anderen Enteignungskreises für dessen Behandlung für zuständig zu erklären bzw. eventualiter das Ausstandsbegehren durch das Verwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde beurteilen zu lassen,
dass die betreffende Ausstandseinrede gegen sämtliche Kommissi- onsmitglieder gerichtet ist, weshalb keiner der in Art. 6c Abs. 1 lit. a–c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) angeführten Kompetenztatbestände vorliegt und damit das Verwal- tungsgericht nach Art. 6c Abs. 1 lit. d VRG zu deren Beurteilung zu- ständig ist,
3 -
dass Ausstandsgründe substantiiert vorzubringen und die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (vgl. Art. 6b Abs. 3 VRG; Urteil des Bundesgerichts 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E.3 m.H.),
dass der Gesuchsteller weder im Ausstandsgesuch vom 3. Dezember 2017 noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Januar 2018 glaubhaft machen kann, inwiefern ein Ausstandsgrund gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a–e VRG bzw. aufgrund anderer Umstände (Art. 6a Abs. 1 lit. f VRG) vorliegen solle,
dass der Vollständigkeit halber dennoch auf die einzelnen Einreden eingegangen wird,
dass entgegen den vom Gesuchsteller aufgeworfenen Bedenken die Bauingenieurtätigkeit des Kommissionsmitglieds C._____ keinen Bezug zur vorliegenden Angelegenheit hat und dieser im Übrigen keine Ver- wandtschaft zum ohnehin nicht verfahrensbeteiligten Sachbearbeiter Landerwerb des Tiefbauamtes aufweist, weshalb mangels eigenes In- teresses bzw. potenzieller Interessenkonflikte keine Befangenheit von C._____ zu erblicken ist,
dass aus der Mitinhaberschaft an einem Treuhandbüro des weiteren Kommissionsmitglieds D._____ ebenfalls kein konkreter Anhaltspunkt für eine etwaige Befangenheit hervorgeht,
dass der Gesuchsteller schliesslich auch keine Befangenheit des Kommissionspräsidenten glaubhaft machen kann,
dass aus der öffentlichen Anstellung des Kommissionspräsidenten als Regionalnotar noch kein für die vorliegende Angelegenheit relevantes Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton als Enteignungsberechtigter ent- steht und auch sein Wohnsitz in der Nachbargemeinde für sich alleine noch keine Befangenheit begründet,
dass ebenso keine Befangenheit in dem Umstand ersichtlich ist, dass der Kommissionspräsident Verwaltungsrat der E._____ AG ist, die an- geblich Kaufverhandlungen mit ihrer Grundeigentümerin und Eigentü- merin der an die Parzelle 350 des Gesuchstellers angrenzenden Par-
4 - zelle 351 (F._____ AG) führe, da die vorliegende Angelegenheit die von Parzellen 350 und 351 weit entfernt liegenden Parzellen 150 und 841 betrifft und damit keine Befangenheit des Kommissionspräsidenten er- kannt werden kann,
dass insoweit irrelevant ist, wenn – wie vom Gesuchsteller vorgetragen – von einem Interessenkonflikt zwischen den angeblichen Bauabsichten des genannten Betriebes und der angeblich vom Gesuchsteller gefor- derten Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Zufahrt auf Parzellen 350 bzw. 351 ausgegangen werden müsste,
dass sich das Ausstandsbegehren vom 3. Dezember 2017 demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist, wobei das Verfahren an die Gesuchsgegnerin zur Weiterführung zurückgewiesen wird,
dass angesichts dieses Verfahrensausgangs die Verfahrenskosten zu Lasten des unterliegenden Gesuchstellers gehen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG),
dass die Gesuchsgegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis "obsiegt", weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG), erkannt: 1.Die Ausstandseinrede vom 3. Dezember 2017 (Poststempel 4. Dezember
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.164.-- zusammenFr.2‘164.--
5 - gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]