VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 91
2 - und E._____ AG, Gemeinde O.1., bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.1.1., O.1.2., O.1.3., O.1.4., O.1.5., O.1.6., O.1.7.), Gemeinde O.2., Gemeinde O.3.,(u.a. bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.3.1., O.3.2., O.3.3., O.3.4., O.3.5., O.3.6.), Gemeinde O.4., Gemeinde O.5., Gemeinde O.6., Gemeinde O.7., Gemeinde O.8., (bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.8.1., O.8.2., O.8.3., O.8.4.), Gemeinde O.9., Gemeinde O.10., (einschliesslich der eingegliederten Gemeinde O.6.), Gemeinde O.11., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerinnen betreffend Konzession Projekt "Überleitung F."
3 - 1.Mit Urteil des Bundesgerichtes 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Ok- tober 2016 wurden die Beschwerdeverfahren 1C_526/2015 und 1C_528/2015 vereinigt (Ziff. 1), die Beschwerde der A., des B. und des C._____ 1C_528/2015 teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 13 110 vom
4 - anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vor- instanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643, vgl. dazu auch Rz. 1158). 2.Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichtes sind entspre- chend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens die Kosten und die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren U 13 110 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden neu zu verlegen. 3.Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unter- liegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus dem voran- gehenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren U 13 110, be- stehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 25'000.-- und den Kanzleiausga- ben von Fr. 1'663.--, insgesamt somit Fr. 26'663.--, würden damit − ent- sprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1C_528/2015 − zu fünf Sechstel zulasten der E._____ AG und der Kon- zessionsgemeinden und zu einem Sechstel zulasten des A., der B., des C._____ und der D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gehen. Dabei gilt es indes zu beachten, dass sich das Bundesgericht be- züglich Höhe der Gerichtskosten im Entscheid 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 wie folgt geäussert hat: "11.3. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin obsiegt hät- te, d.h. dass der Kostenentscheid unabhängig vom Ausgang des Verfahrens 1C_528/2015 hätte aufgehoben werden müssen. Die den beschwerdeführenden Parteien auferlegten Gerichtskosten von Fr. 26'663.-- (Staatsgebühr von Fr. 25'000.-- zuzüglich Kanzleiauslagen von Fr. 1'663.--) und die Parteientschädigun- gen von insgesamt Fr. 27'707.70 sind sehr hoch; zusammen mit den erheblichen eigenen Anwaltskosten und Aufwendungen, welche die Beschwerdeführer im Un- terliegensfall zu tragen haben, wirken sie prohibitiv und drohen, die Ausübung des
5 - Verbandsbeschwerderechts zu verhindern oder übermässig zu erschweren (vgl. Urteil 1C_381/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 2.2. in URP 2009 S. 644 mit Hin- weisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht beim Kostenent- scheid das öffentliche Interesse an der Beschwerdeführung zur Durchsetzung des Umweltrechts mitberücksichtigte, obwohl ihm das kantonale Recht dafür prima vis- ta einen Spielraum eröffnete (vgl. Art. 75 Abs. 2 des Bündner Verwaltungsrechts- pflegegesetzes vom 31. August 2006 [VRG/GR; BR 370.100] und Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Dies wäre aber geboten gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 9 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Ge- richten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention; SR 0.814.0). Danach müssen verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren in Umweltsachen (gemäss Art. 9 Abs. 1 - 3) angemessenen und effektiven Rechts- schutz sicherstellen und fair, gerecht, zügig und nicht übermässig teuer sein (Abs. 4). Die Vertragsstaaten sind nach Abs. 5 verpflichtet, die Schaffung ange- messener Unterstützungsmechanismen zu prüfen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern (vgl. da- zu United Nations Economic Commission for Europe, The Aarhus Convention, An Implementation Guide, 2. Aufl. 2004, S. 203 ff.). Nach der Praxis des für die Über- wachung der Einhaltung der Konvention zuständigen Compliance Committee muss beim Kostenentscheid dem öffentlichen Interesse an der Überprüfung der umwelt- rechtlichen Rügen Rechnung getragen werden (ACCC/C/2008/27, ECE/MP.PP/C.1/2010/6/Add.2, November 2010, § 45 und ACCC/C/2008/33, ECE/MP.PP/C.1/2010/6/Add.3, Dezember 2010 §§ 129 und 134; beide betr. Ver- einigtes Königreich). Dies bedingt in aller Regel, dass der Gebührenrahmen nicht ausgeschöpft wird; jedenfalls darf er nicht - wie im vorliegenden Fall - noch erhöht werden. Bei der Ermessensbetätigung darf zwar ein schutzwürdiges Interesse der privaten Gegenpartei an der Entschädigung ihres Aufwands berücksichtigt werden; Gemeinwesen und öffentlichen Unternehmen kann jedoch eher zugemutet werden, ihre Auslagen selbst zu tragen. Prozessieren sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, haben sie ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 2 VRG/GR). 11.4. Nach dem Gesagten unterliegt die Beschwerdegegnerin im Verfahren 1C_526/ 2015 ganz und im Verfahren 1C_528/2015 zum grossen Teil. Sie hat die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesgericht entsprechend dem Er- gebnis zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht wird die Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens unter Berücksichtigung dieser Ausführungen neu bemessen und verlegen müssen." Entsprechend den verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichtes sind die Gerichtskosten neu zu bemessen und zu verlegen. Da das Bundesge- richt die Staatsgebühr des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens U 13 110 von Fr. 25'000.-- − wie gesehen − als prohibitiv wirkend qualifiziert hat, ist diese zu reduzieren. Dabei erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Kostenentscheid gemäss Übe- reinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteili- gung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Um-
6 - weltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07) dem öffentlichen Interesse an der Überprüfung der umweltrechtlichen Rügen Rechnung zu tragen ist, eine Staatsgebühr von Fr. 10'000.-- als angemessen. Diese ist, zusammen mit den Kanzleiausgaben von Fr. 1'663.--, entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu fünf Sechs- tel (= Fr. 9'719.--) der E._____ AG und den Konzessionsgemeinden (je zur Hälfte [= Fr. 4'859.50]) und zu einem Sechstel (= Fr. 1'944.--) unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern (je zu einem Viertel [= Fr. 486.--]) aufzuerlegen.
7 - schädigung in der Höhe der Mehrwertsteuer zuzusprechen, weil ihr damit Schaden ersetzt würde, der ihr gar nicht entsteht. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, ob die mehrwertsteuerpflichtige Partei gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung die Saldosteuersatzmethode gemäss Art. 37 MWSTG gewählt hat (vgl. dazu ZR 2005 Nr. 76 E.2g.). Bei der Saldo- steuersatzmethode handelt es sich nicht um einen weniger hohen oder gar keinen Vorsteuerabzug, sondern lediglich um ein (vereinfachtes) Ver- fahren des Steuerbezugs. Dabei werden die Vorsteuern mit dem Saldo- steuersatz im Sinne einer Pauschale abgegolten (Art. 37 Abs. 3 MWSTG). Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug geht damit nicht etwa unter, sondern wird im Gegenteil abgegolten. Ob eine mehrwertsteuer- pflichtige Partei nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet (welche sie – unter bestimmten Voraussetzungen gestützt auf Art. 37 Abs. 1 MWSTG – in Abweichung von der "normalen" Abrechnungsmethode frei wählen kann) oder nach der effektiven Abrechnungsmethode mit Vorsteuerabzug, berührt die Rechtsstellung der ersatzpflichtigen Partei nicht. Dies ist aus- schliesslich eine Angelegenheit zwischen der steuerpflichtigen Person und Steuerbehörde. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob bei der Festle- gung der Höhe der jeweiligen Saldo- und Pauschalsteuersätze ausserge- wöhnliche Aufwendungen wie Anwaltskosten in einem Prozess berück- sichtigt worden sind oder nicht. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Prozessentschädigung zuzusprechen, hat dies somit ohne Berück- sichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen, und zwar unbesehen davon, nach welcher Methode die anspruchsberechtigte Partei mit der Mehrwert- steuerbehörde abrechnet (vgl. zum Ganzen SUTER/VON HOLZEN, in: SUT- TER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO-Kommentar, Zürich/Basel/ Genf 2013, Art. 95 N. 39; ZR 2005 Nr. 76; Urteil V 6-2010 des Kantonsge- richts Appenzell i. Rh. vom 4. Mai 2010, S. 19 ff.). b)Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat am 27. November 2014 sowie am 18. Mai 2015 Kostennoten in der Höhe von gesamthaft
8 - Fr. 17'000.-- (rund 77 Arbeitsstunden à Fr. 200.-- zzgl. MwSt. und Spe- sen) eingereicht. Der gesamthaft geltend gemachte Arbeitsaufwand von rund 77 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht angesichts der Bedeutung und Komplexität der Streitsache als angemessen. Zu beachten gilt es, dass der C._____ und die D._____ nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Ih- nen ist daher die aussergerichtliche Entschädigung inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen. Anders sieht es beim A._____ und B._____ aus, welche mehrwertsteuerpflichtig sind. Dabei spielt es − wie oben dargestellt − kei- ne Rolle, dass sowohl der A._____ als auch B._____ die Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Die ihnen zustehende Par- teientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Da die vier Beschwerdeführer von einem Rechtsanwalt vertreten sind, rechtfertigt es sich, die Honorarnote durch vier zu teilen und die Mehrwertsteuer ein- zig für die Entschädigungsanteile des C._____ und der D._____ zuzu- sprechen. Zudem sind die Entschädigungsanteile − entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens − um einen Sechstel zu reduzieren. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Ent- schädigung von 7'650.-- (Fr. 17'000.-- x 1.08 : 2 = Fr. 9'180.-- : 6 x 5) zu- gunsten des C._____ und der D._____ bzw. von Fr. 7'083.35 (Fr. 17'000.-
: 2 = Fr. 8'500.-- : 6 x 5) zugunsten des A._____ und B.. In diesem Umfang haben die E. AG und die Konzessionsgemeinden die Be- schwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. c)Der Rechtsvertreter der E._____ AG und der Konzessionsgemeinden hat mit Schreiben vom 24. November 2014 und 5. Mai 2015 Honorarnoten im Umfang von gesamthaft Fr. 29'839.-- eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 26'824.-- für 95.8 Arbeitsstunden à Fr. 280.-- zuzüglich 3 % Kleinspesen (= Fr. 804.70) und 8 % MwSt. von Fr. 27'628.70 (= Fr. 2'210.30). Der gesamthaft geltend gemachte Arbeits- aufwand von 95.8 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht angesichts der Bedeutung und Komplexität der Streitsache als angemessen. Hingegen
9 - kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 280.-- ausgegangen wer- den, da dieser Ansatz ausserhalb des Rahmens gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) liegt, wonach ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich gilt. Be- züglich der beantragten Mehrwertsteuer gilt es sodann festzuhalten, dass die Konzessionsgemeinden nicht mehrwertsteuerpflichtig sind und ihnen daher die aussergerichtliche Entschädigung inkl. Mehrwertsteuer zuzu- sprechen ist. Anders sieht es bei der E._____ AG als juristische Peron aus, welche mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die ihr zustehende Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zu- zusprechen. Da die Konzessionsgemeinden und die E._____ AG von ei- nem Rechtsbeistand vertreten sind, rechtfertigt es sich, die Honorarnote grundsätzlich durch zwei zu teilen, die Parteientschädigung − entspre- chend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens − auf einen Sechstel zu kürzen und die Mehrwertsteuer einzig für den Ent- schädigungsanteil der Konzessionsgemeinden zuzusprechen. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'397.80 (= 47.9 x Fr. 270.-- [= Fr. 12'933.--] zuzüglich 3 % Kleinspesen [= Fr. 388.--] und 8 % MwSt. von Fr. 13'321.-- [= Fr. 1'065.70] = Fr. 14'386.70, davon ein Sechstel) zugunsten der Konzessionsgemeinden bzw. von Fr. 2'220.15 (= 47.9 x Fr. 270.-- [= Fr. 12'933.--] zuzüglich 3 % Kleinspe- sen [= Fr. 388.--] = Fr. 13'321.--, davon ein Sechstel) zugunsten der E.. AG In diesem Umfang haben die Beschwerdeführer die E. AG und die Konzessionsgemeinden aussergerichtlich unter solidarischer Haftung zu entschädigen. 5.Die Beschwerdeführer haben im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren U 13 110 insgesamt vier externe (Partei-)Gutachten in Auftrag gegeben, welche gemäss den vom Beschwerdeführer eingelegten Akten
10 - (vgl. Bf-act. 22 - 27) die nachfolgend dargestellten Kosten verursacht ha- ben: − Gutachten 1 Fr. 34'955.25 − Gutachten 2Fr. 11'030.-- − Gutachten 3Fr. 12'055.-- − Gutachten 4Fr. 15'000.-- totalFr. 73'040.25 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 bezüglich der dadurch angefallenen Kosten wie folgt geäussert: "10. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag der Beschwerdeführer auf gänzliche oder teilweise Erstattung der Kosten für die Privatgutachten (einschliesslich Eigen- leistungen) von über Fr. 110'000.-- ab, weil die Abklärungen nicht notwendig ge- wesen seien und die zu erhebenden bzw. erhobenen Daten zum Teil auch unge- eignet seien, um daraus relevante Schlüsse für die Entscheidfindung zu ziehen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dies nicht zutrifft: Die von den Beschwerdeführern eingeholten Parteigutachten enthielten neue Informationen zur bestehenden und zusätzlichen Beeinträchtigung der H.-Auen. Damit wurde plausibel dargelegt, dass zusätzliche Massnahmen zur längerfristigen Erhaltung dieser seltenen und wertvollen Lebensräume geboten sind. Da die Beschwerde- gegnerin und auch das ANU zusätzliche Abklärungen ablehnten, war die Einho- lung der Privatgutachten durch die Beschwerdeführer notwendig, um die Beurtei- lung mit dem Modul HYDMOD-F substanziiert in Frage zu stellen. Insofern er- scheint es im Grundsatz gerechtfertigt, die hierfür entstandenen Kosten der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (so schon BGE 137 II 266 nicht publ. E. 8; vgl. auch Urteil 9C_671/2015 vom 3. Mai 2016 E. 5). Die Kosten für die externen Gut- achten erscheinen aufgrund des Aufwands, der Komplexität der begutachteten Sachverhalte und der Qualität der Gutachter auch nicht von vornherein überris- sen." Entsprechend den verbindlichen Anordnungen des Bundesgerichtes sind die durch die Erstellung der vier externen Gutachten angefallenen Kosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 73'040.25 der E. AG zu überbinden. Diesen Betrag hat die E._____ AG somit an die Beschwerdeführer zu be- zahlen.
11 - schädigung für Eigenleistung von insgesamt Fr. 35'000.-- (Digitalisie- rungsarbeiten für Fr. 20'000.-- [400 h à Fr. 50.--] und Aufwendungen für Besprechung/Koordination in der Höhe von Fr. 15'000.-- [150 h à Fr. 100.- -]) geltend. Das Bundesgericht hat sich bezüglich dieser Kosten im Ent- scheid 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 unter Erwä- gung 10. wie folgt geäussert: "Dagegen stellt sich die Frage, inwiefern die Kosten des vom A._____ selbst er- stellten Gutachtens (Fr. 2'201.05) und für weitere Eigenleistungen (rund Fr. 35'000.--) ersetzt werden können. Dies wird vom Verwaltungsgericht anhand der einschlägigen kantonalen Normen zu prüfen sein." b)Gemäss dem hier einschlägigen Art. 78 Abs. 1 VRG wird im Rechtsmittel- verfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegen- den Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Eigenleistungen des A._____ als notwendige Kosten im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG zu be- trachten sind. Die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden haben mit Stellungnahme vom 30. Januar 2015 ausgeführt, dass Eigenleistungen bei der Bestimmung der Parteientschädigung ausser Betracht fielen. Ei- genleistungen gehörten unter keinem Titel zu den Kosten, die nach Art. 78 VRG zu ersetzen seien. Zudem seien die ausgewiesenen Positio- nen weder substantiiert noch in irgendeiner Weise nachvollziehbar. c)In der Literatur wird bezüglich Privatgutachten/Eigenleistungen was folgt ausgeführt: • GRIFFEL, Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 17 Rz. 77 "Kosten für ein Privatgutachten zählen in der Regel nicht zu den notwendigen bzw. entschädigungspflichtigen Kosten einer Partei: Da die Behörden die nöti- gen Sachkenntnisse zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen in der Regel selbst aufbringen müssen, besteht für die Parteien im Allgemeinen keine Not- wendigkeit, unaufgefordert selber Experten beizuziehen, so dass für entspre- chende Aufwendungen grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch besteht. Eine Entschädigung rechtfertigt sich ausnahmsweise dann, wenn ein Gutachten wesentliche neue Erkenntnisse ermöglicht, eine nützliche Entscheidgrundlage darstellt oder ein neutrales Gutachten entbehrlich macht."
12 - • BEUSCH, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64 Rz. 11 "Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erschei- nen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betrof- fenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot. [...]. Sind die Kosten dagegen unnötig im dargelegten Sinn, was z.B. angesichts des Untersuchungsgrundsatzes bei den Kosten für private Expertisen üblicherweise der Fall ist [...], so werden die- se nicht ersetzt." d)Das streitberufene Gericht hat sich mit der Frage von Eigenleistungen in Form von Gutachten o.ä. bisher noch nie detailliert auseinandergesetzt. Hingegen wurde in PVG 2013 Nr. 1 E.6 festgehalten, dass ein Rechtsan- walt, der in eigener Sache Beschwerde führt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn keine ausserordentlichen Umstände vor- liegen. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretene Partei in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird (BGE 110 Ia 6 E.6, 105 Ia 122). Ausnahmsweise sind hingegen Auslagen zu ersetzen, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind. Sodann können besondere Ver- hältnisse es im Ausnahmefall rechtfertigen, eine Entschädigung für durch den Prozess verursachte Umtriebe zuzusprechen (BGE 113 Ib 353 E.6b). In BGE 125 II 518 sprach das Bundesgericht beispielsweise dem nicht anwaltlich vertretenen amtlichen Verteidiger, der erfolgreich für sein eige- nes Honorar stritt, eine Parteientschädigung zu, weil er nicht bloss per- sönliche Interessen wahrnahm, sondern seinen Anspruch auf eine mini- male Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe vertritt, die er zudem im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis wahrnahm. e)Im vorliegenden Fall ist der A._____ zwar anwaltlich vertreten, produziert aber dennoch Eigenleistungen, für welche es zu entscheiden gilt, ob sie als notwendige Kosten im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG zu ersetzen sind. Das Bundesgericht stellt im Urteil 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom
13 -
14 - digungsberechtigten notwendigen Aufwand im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung handelt (BEUSCH, a.a.O., Art. 64 Rz. 18). Vorlie- gend sind die vom A._____ geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 2'201.05 durch die bei den Akten liegenden Rechnungen des Bundes- amts für Landestopografie swisstopo über insgesamt Fr. 1'877.05 (Bf- act. 28 - 30) sowie die Rechnung der K._____ AG für die Lizenz zur Nut- zung eines speziellen Programms zur Verarbeitung von Geodaten von Fr. 324.-- (Bf-act. 31) belegt. Nicht belegt, jedoch aufgrund des Vorliegens eines Arbeitsergebnisses plausibel, ist zudem auch der Aufwand für die Digitalisierungsarbeiten im Rahmen von 400 h à Fr. 50.--, weshalb auch dieser Aufwand zu entschädigen ist. Gänzlich unbelegt geblieben ist in- des die vom A._____ geltend gemachte Entschädigung für Bespre- chung/Koordination über Fr. 15'000.-- (150 h à Fr. 100.--), und zwar so- wohl bezüglich Anzahl Stunden als auch hinsichtlich Stundenansatz. Dementsprechend ist die letzte Position mangels Substantiierung dersel- ben nicht zu entschädigen. g)Nach dem vorstehend Gesagten hat die E._____ AG die Beschwerdefüh- rer für deren Eigenleistungen gesamthaft mit Fr. 22'201.05 (Fr. 2'201.05 für das (Partei-)Gutachten zzgl. Fr. 20'000.-- Digitalisierungsarbeiten) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die (reduzierten) Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens U 13 110 von insgesamt Fr. 11'663.-- gehen zu fünf Sechs- tel (Fr. 9'719.--) zulasten der E._____ AG und der Konzessionsgemein- den (je Fr. 4'859.50) und zu einem Sechstel (Fr. 1'944.--) unter solidari- scher Haftung zulasten des A., der B., des C._____ und der D._____ (je Fr. 486.--). Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30
15 - Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.