VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 90 3. Kammer VorsitzStecher RichterAudétat, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 26. April 2017 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw C., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.A., verheiratet mit B., hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde X.. Seit März 2014 hält sie sich aber infolge einer Demenzerkran- kung in einem Pflegeheim auf. Am 28. Oktober 2015 wurde Rechtsanwäl- tin MLaw C. durch die zuständige Kindes- und Erwachsenschutz- behörde (KESB) zur Beiständin von A._____ ernannt. 2.Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 gelangte A., vertreten durch ihre Beiständin, an die Gemeinde X. und ersuchte um eine Über- brückungsfinanzierung. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr monatliches Einkommen, bestehend aus AHV-Rente, Hilflosenent- schädigung und Ergänzungsleistungen, die monatlichen Heimkosten nicht zu decken vermöge. Weiter bezahle ihr Ehemann, B., die Heim- rechnungen bloss im Umfang der oben genannten Einkünfte, womit be- reits ein erheblicher Zahlungsausstand gegenüber dem Pflegeheim ent- standen sei. Dieser Zahlungsausstand gefährde den weiteren Aufenthalt von A. im Pflegeheim. Das oben erwähnte Gesuch um Überbrü- ckungsfinanzierung wurde am 22. Januar 2016 ergänzt. Parallel zu die- sem Sozialhilfegesuch wurde im Februar 2016 gegen den Ehemann ein Eheschutzbegehren beim zuständigen Bezirksgericht anhängig gemacht, welches mit Entscheid vom 11. Mai 2016 unter anderem feststellte, dass der Ehemann zu keinen Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könne, dass ein Unterhaltsdefizit der Ehefrau bestehe und die Gütertrennung per
  1. Februar 2016 angeordnet werde. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Seiten Berufung beim Kantonsgericht Graubünden. Dieses Verfah- ren ist immer noch hängig. Ausserdem bestand noch eine Stundungsver- einbarung vom 26./28. Januar 2016 zwischen A._____ und dem Pflege- heim, wonach seitens des Pflegeheimes bis zum 30. Juni 2016 die aufge- laufenen und zukünftigen Heimkosten (bis Mai 2016) gestundet würden und auf prozessuale Handlungen verzichtet werde. Mit Schreiben vom
  2. September 2016 gelangte A._____, wiederum vertreten durch ihre Beiständin und unter Bezugnahme auf die bereits früher erfolgte Korre-
  • 3 - spondenz, an die Gemeinde X._____ und wies auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen hin, welche eine Überbrückungsfinanzierung durch die Gemeinde weiterhin dringlich erscheinen liessen. 3.Am 6. Oktober 2016 lehnte die Gemeinde X._____ den Antrag auf Über- brückungsfinanzierung ab, weil keine Notlage vorliege, welche die Über- nahme der Ausstände rechtfertige. So könne insbesondere davon ausge- gangen werden, dass bald ein gerichtlicher Entscheid über die Ehe- schutzmassnahmen vorliegen werde. 4.Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2016 beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Beiständin, die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 6. Oktober 2016 aufzuheben und die Gemein- de X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) anzuweisen, die Be- schwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2016 mit jeweils spezifizierten Mindestbeträgen (mind. Fr. 3'886.– pro Monat [1. Januar 2016 – 29. Fe- bruar 2016] resp. mind. Fr. 1'949.– pro Monat [ab 1. März 2016]) sozialhil- ferechtlich zu unterstützen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin auch für die Schulden gegenüber dem Pflegeheim aufzukommen, die sich auf Fr. 38'593.45 (Stand per 31. Dezember 2015) zuzüglich Verzugszins von 4 % seit dem 15. August 2015 beliefen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Festsetzung von angemessenen sozialhilferechtli- chen Unterstützungen für die Beschwerdeführerin an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingangsdatum vom 25. Ok- tober 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein auf den 21. Oktober 2016 datiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung. Mit Posteingang vom 2. November 2016 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Ergänzung zur Beschwerde vom 21. Ok- tober 2016 ein. Darin wurde zusätzlich beantragt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, für das vorliegende Beschwerde-

  • 4 - verfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Am 15. November 2016 teilte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass diesem zusätzlichen Antrag nicht statt- gegeben werden könne, da zum Einen das Verwaltungsgericht im vorlie- genden Verfahren keinen Prozesskostenvorschuss erhebe und zum An- dern nicht ersichtlich sei, unter welchem Titel das Verwaltungsgericht den Ehemann der Beschwerdeführerin überhaupt dazu verpflichten könnte. 5.Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom

  1. November 2016 die Beschwerde abzuweisen. Allerdings hielt sie fest, dass sie bereit sei, ab Januar 2016 die monatlichen Differenzbeträge im Sinne einer Überbrückungshilfe zu übernehmen. Die Übernahme der Ausstände bis Dezember 2015 lehnte sie hingegen weiter ab. Zur Be- gründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass kei- ne Notlage vorliege, welche eine Übernahme der aufgelaufenen Heimkos- ten rechtfertige. Das Ehepaar verfüge grundsätzlich über genügend finan- zielle Mittel. In Kürze sei der Entscheid des Kantonsgerichts bezüglich der eheschutzrechtlichen Massnahmen zu erwarten. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin bei verschiedenen Fachpersonen Abklärungen vor- genommen und sei zum Schluss gekommen, dass eine Kündigung des Bewohnervertrages nicht ohne weiteres möglich sei, womit die Übernah- me der aufgelaufenen Heimkosten zur Vermeidung einer Notlage nicht gerechtfertigt sei resp. überhaupt keine Notlage in dieser Hinsicht beste- he. 6.In der Replik vom 12. Dezember 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren grundsätzlich fest. Allerdings reduzierte sie das Kostenübernahmebegehren für die Ausstände des Pflegeheimes per
  2. Dezember 2015 auf Fr. 32'300.– (Stand per 31. Dezember 2015 inkl. Rechnung des Pflegeheimes für den Monat Dezember 2015) zuzüglich Verzugszins von 4 % seit dem 15. August 2015, da zwei erfolgte Zahlun-
  • 5 - gen nicht berücksichtigt worden seien. Im Hinblick auf den anerkannten Anspruch auf die Differenzbeträge ab Januar 2016 legte sie eine Berech- nung der Ausstände Januar 2016 – November 2016 ins Recht und bezif- ferte diese mit Fr. 21'293.85 und hielt fest, dass sie diese Auflistung inkl. Rechnungen gleichentags der Beschwerdegegnerin zugestellt habe. Hin- sichtlich der Ausstände bis Dezember 2015 liege entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sehr wohl eine Notlage der Beschwerdeführerin vor. Das Pflegeheim erhöhe den Druck bezüglich der Bezahlung der auf- gelaufenen Schulden bis Dezember 2015. Mit der Kündigung des Bewoh- nervertrages seitens des Pflegeheimes sei angesichts der strapazierten Geduld früher oder später zu rechnen. Die Kündigung würde die Be- schwerdeführerin in eine erneute Notlage bringen, weil sie auf die Betreu- ung in der Demenzabteilung des Pflegeheimes angewiesen sei. Alternati- ve Unterbringungsmöglichkeiten wie beispielsweise in der Wohnung des Ehemannes bestünden nicht, da die nötigen baulichen Voraussetzungen und Betreuungsmöglichkeiten nicht gegeben seien. Dasselbe gelte auch für den Wohnort der Tochter. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass genügend Vermögen vorhanden sei, müsse im vorliegenden Fall zurzeit ausser Betracht bleiben. Die Beschwerdeführerin habe nämlich im Moment keinen Zugriff auf diese Vermögenswerte, womit diese im jetzi- gen Zeitpunkt nicht erhältlich seien. In vorliegenden Fall habe die Sozial- behörde den dadurch entstehenden finanziellen Engpass zu überbrücken, bis der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen familienrechtlichen Pflichten nachkomme. 7.In der Duplik vom 9. Januar 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin die Übernahme der strittigen Ausstände weiterhin ab. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften und Korresponden- zen wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.

  • 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016. Auch wenn sie dieses Schreiben nicht explizit als Entscheid resp. Verfügung bezeichnet hat, entschied sie darin als Sozialbehörde im konkreten Einzelfall über den Nichtbestand eines Anspruches auf öffentliche Unterstützungsleistung (vgl. zum Verfügungsbegriff: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 849 ff.; BERTSCHI/PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich u.a. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 Rz. 13 ff.). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Ver- waltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, ande- ren Körperschaften sowie selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischen Recht endgültig sind. Somit ist dieses Schreiben als kommunaler Entscheid zu qualifizie- ren und kann im vorliegenden Fall nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beim streitberufenen Gericht angefochten werden. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 2. November 2016, wurde die Beiständin zur Führung des vorliegenden Prozesses im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ermächtigt. Im Übri- gen ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat auch ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung (Art. 50 VRG). Somit ist auf die frist- und form- gerechte Beschwerde einzutreten.

  1. a)Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom
  2. November 2016 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Überbrückungsfinanzierung für die Differenzbeträge ab Januar 2016 an-
  • 7 - erkannt. Die entsprechenden Abrechnungen des Pflegeheimes wurden der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 zugestellt und die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Duplik vom 9. Januar 2017 nicht mehr in einschränkender Weise dazu geäussert. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin also den Anträgen der Beschwerdeführerin entsprochen und ist auf ihren ursprünglichen Entscheid zurückgekommen. Diesbezüglich sind allerdings noch einige Anmerkungen erforderlich. b)Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die öffentlichen Unterstüt- zungsleistungen, welche sich insbesondere nach dem ausgewiesenen Bedarf richten, ergibt sich aus Art. 2, 5 und 6 des Gesetzes über die Un- terstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250). Unterstützungshilfen gemäss Art. 1 Abs. 2 UG bestehen insbesondere in der Ausrichtung von Geld an Bedürftige sowie Mass- nahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Be- dürftigkeit. Dabei erweist es sich als notwendig, durch rechtliches Verwal- tungshandeln eine konkrete Rechtsbeziehung zu einer Privatperson zu regeln. Als individuell-konkrete Anordnung der zuständigen Behörde, wel- che auf die rechtswirksame, verbindliche Gestaltung eines Rechtsverhält- nisses zwischen der Verwaltung und einer Privatperson gerichtet ist, han- delt es sich dabei um eine Verfügung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 849 ff.). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin also einen formellen Entscheid über die als Überbrückungshilfe anerkannten Diffe- renzbeträge resp. die sozialhilferechtlichen Unterstützungsbeträge seit Januar 2016 sowie auch den zukünftigen Unterstützungsanspruch zu er- lassen, welcher insbesondere auch die massgeblichen Verhältnisse wie beispielsweise eine Einkommens- und Bedarfsberechnung festhält (vgl. das individuelle Unterstützungsbudget sowie die Auszahlungsmodalitäten gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien] A.6 und A.7). Dies erweist sich auch als notwendig, um allfäl-

  • 8 - lige Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht, wie beispielsweise Ände- rungen bei der Bedarfs- resp. Einkommensberechnung, beurteilen zu können. In diesem Sinne hat sich auch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 12. Dezember 2016 vernehmen lassen und auf ihre Berech- nungen in der Beschwerde vom 21. Oktober 2016 verwiesen, wonach vom 1. Januar 2016 bis zum 29. Februar 2016 ein Defizit von Fr. 3'886.– pro Monat und ab 1. März 2016 eines von Fr. 1'949.– vorlag. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aufwand- und Ertragsposition zur Bestimmung des Differenzbetrags ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ih- rer Duplik vom 9. Januar 2017 keine Einwände gegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik vom 12. Dezember 2016 erhoben hat und die relevanten Aufwands- und Ertragspositionen bereits in der Beschwerde vom 21. Oktober 2016 aufgeführt waren. Somit hat die Be- schwerdegegnerin ihre Anerkennung in Kenntnis dieser Sachlage abge- geben, womit diese Aufwands- und Ertragspositionen grundsätzlich als massgebend zu betrachten sind. Im Übrigen sind die in der Beschwerde vom 21. Oktober 2016 aufgeführten Aufwands- und Ertragspositionen für den Monat Januar 2016 resp. ab März 2016 nachvollziehbar. 3.Streitig ist aber weiterhin die Übernahme der Ausstände gegenüber dem Pflegeheim in der Höhe von Fr. 32'300.– (Stand per 31. Dezember 2015 inkl. Rechnung des Pflegeheimes für den Monat Dezember 2015) zuzüg- lich Verzugszinses von 4 % seit dem 15. August 2015.

  1. a)Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde vom 21. Oktober 2016 sowie in der Replik vom 12. Dezember 2016 bezüglich der weiterhin strei- tigen Übernahme von ausstehenden Forderungen des Pflegeheimes im Wesentlichen folgendes aus: Nachdem die vereinbarte Stundung zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Pflegeheim am 30. Juni 2016 abgelaufen sei und das Pflegeheim zu keinen weiteren Zugeständnissen mehr bereit sei, drohe die Kündigung des Bewohnervertrages, welche
  • 9 - auch bereits sinngemäss angedroht worden sei. Insbesondere habe das Pflegeheim auch bereits ein Betreibungsverfahren eingeleitet und bis zur Pfändung vorangetrieben. Die Beschwerdeführerin sei aber aufgrund ih- res gesundheitlichen Zustandes auf den Verbleib in der Demenzabteilung des Pflegeheimes angewiesen. Von Juli 2014 bis September 2016 habe sich der notwendige Betreuungsaufwand fast verdoppelt und andere ge- eignete Unterbringungsmöglichkeiten stünden nicht zu Verfügung. Sofern sie ihre aktuelle Unterbringung verlassen müsste, würde dies für sie eine Notlage darstellen. Auch wenn im Sozialhilferecht der Grundsatz gelte, dass die Sozialhilfe nicht für Schulden aufkomme, gelte dies nicht absolut. Sofern nämlich die Nichtbezahlung von Schulden zu einer Notlage führen würde, welche wiederum nur mittels Sozialhilfe behoben werden könnte, sei die Begleichung der Schulden mittels Sozialhilfe geboten. Die Über- nahme von Mietzinsausständen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit könne beispielsweise ein solcher Ausnahmefall sein. Im vorliegenden Fall sei eine solche Ausnahmekonstellation gerade gegeben. Die Argumenta- tion der Beschwerdegegnerin, dass eine Kündigung des Bewohnervertra- ges durch das Pflegeheim nicht ohne weiteres möglich sei, treffe nicht zu. Vielmehr sei im Lichte von Art. 2 und 27 ZGB davon auszugehen, dass dieser jederzeit unter Einhaltung der im Bewohnervertrag vom 13. März 2014 vereinbarten einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Ka- lendermonates beendet werden könne. b)Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass sie im vorliegenden Fall nicht zur Übernahme der Ausstände vor Januar 2016 verpflichtet ist. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist für sich zu sorgen, hat gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. (vgl. MÜLLER/SCHEFER,

  • 10 - Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 763 ff.; BGE 139 I 218 E.3.1). Die Hilfe in Notlagen ist insofern subsidiär, als sich nicht dar- auf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen (vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieses Grund- recht auf Existenzsicherung, welches einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates einräumt, wird im Kanton Graubünden durch das Gesetz über die Unter- stützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) konkretisiert (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden [VGU] U 13 35 vom 7. Oktober 2014 E.2a). Art. 1 Abs. 1 UG definiert dabei den Begriff der Bedürftigkeit, wonach eine Per- son bedürftig ist, wenn sie für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Famili- enangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht recht- zeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Ausmass der Unterstüt- zung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Unterstützung im Sinne von Art. 2 UG wird nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstüt- zungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) grundsätzlich gemäss den SKOS- Richtlinien bemessen (vgl. VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2). Leistun- gen der Sozialhilfe basieren unter anderem auf den Bedarfsdeckungs- prinzip (Art. 2 Abs. 1 UG; vgl. HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 118 f.). Dies schliesst grundsätzlich aus, dass Hilfeempfänger Unterstützungsleistungen für bereits überwundene Notlagen, auch wenn dannzumal die Voraussetzungen gegeben waren, beanspruchen können (vgl. VGU U 15 28 vom 2. Juni 2015 E.3a; WOLFFERS, Grundriss des So- zialhilferechts - Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, 2. Aufl., Bern 1999, S. 74; WIZENT, Die sozialhilferechtliche

  • 11 - Bedürftigkeit, Diss., Zürich/St. Gallen 2014, S. 367; SKOS-Richtlinien A.4). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich rechtfertigen, wenn durch die Nichtbezahlung der Schulden eine neue Notlage herbei- geführt würde, die wiederum durch Unterstützungsleistungen zu beheben wäre (vgl. VGU U 15 28 vom 2. Juni 2015 E.3a; WOLFFERS, a.a.O., S. 152). Als möglicher Anwendungsfall dieser Ausnahme wird beispiels- weise die Begleichung von Mietzinsausständen zur Vermeidung von Ob- dachlosigkeit angeführt. Wenn in Abweichung vom Bedarfsdeckungsprin- zip Leistungen für die Vergangenheit ausgerichtet werden, besteht aller- dings die Gefahr, dass eine Verlagerung des Inkassorisikos von den Gläubigern auf den Staat stattfindet. In einem Entscheid hat das Bundes- gericht den Entscheid einer Sozialhilfebehörde, rückwirkend keine Miet- zinsausstände zu übernehmen, nicht als unhaltbar oder willkürlich be- trachtet, auch wenn bereits ein rechtskräftiger Ausweisungsbefehl vorlag und somit die Ausweisung aus der Wohnung drohte (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_139/2008 vom 22. November 2008 E.9.4). c)Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wurde die Beschwerdegegnerin erstmals um Unterstützungsleistungen ersucht. Somit ist die strittige Übernahme der ausstehenden Forderungen für den Zeitraum bis Dezem- ber 2015 nicht auf ein säumiges Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, welches eine rückwirkende Kostenübernahme insbeson- dere rechtfertigen könnte (vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 119). Zudem ist in der vorliegenden Angelegenheit zu bedenken, dass mit der Übernahme der Differenzbeträge ab Januar 2016 durch die Beschwerdegegnerin eine er- hebliche Entspannung der Situation stattfindet. Insbesondere häufen sich momentan keine weiteren Ausstände in unabsehbarem Ausmass an. Hin- sichtlich der Interessenlage des Pflegeheimes als Gläubigerin der ausste- henden Forderungen erscheint dies als ihr vordringliches Anliegen. Auch wenn das Pflegeheim den Druck zur Begleichung der Ausstände kontinu- ierlich erhöht hat, indem sie beispielsweise keiner weiteren Stundung

  • 12 - mehr zugestimmt hat und auch ein Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der offenen Geldleistungen angestrengt hat, sind im jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, welche die Beendigung des Bewohnervertrages als sofortige Folge der, sich nun nicht mehr weiter er- höhenden, Ausstände nahelegen würden. Insbesondere ist keine konkre- te Androhung der Beendigung des Bewohnervertrages durch das Pflege- heim aktenkundig. Inwiefern die Beendigung des Bewohnervertrages oh- ne weiteres möglich ist, erscheint unklar. Auch wenn in der spärlich vor- handenen Literatur der Bewohnervertrag als Innominatkontrakt qualifiziert und eine Beendigung nach Auftragsrecht angenommen wird (vgl. BREIT- SCHMID/STECK/WITTWER, Der Heimvertrag, in: FamPra.ch 2009, S. 867, S. 885 ff.), erscheint diese ausschliesslich zivilrechtliche Sichtweise auf- grund der nachfolgenden Ausführungen nicht für alle Konstellationen als zwingend. Gemäss Art. 20 des Gesetzes über die Förderung der Kran- kenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Perso- nen (Krankenpflegegesetz [KPG]; BR 506.000) sowie Art. 12 des Geset- zes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesund- heitsgesetz [GesG]; BR 500.000) haben die Gemeinden auch für ein aus- reichendes Angebot für die Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen zu sorgen, wobei die Erbringung auch auf private Institutionen übertragen werden kann. Dafür besteht eine kantonale Rah- menplanung Pflegeheime (vgl. Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 26. April 2016; Protokoll Nr. 398) sowie eine Pflege- heimliste, auf welcher auch das vom vorliegenden Fall tangierte Pflege- heim aufgeführt ist. Die Leistungserbringer auf dieser Liste sind gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. k und Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Kran- kenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Tätigkeit zulasten der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung zugelassen und haben unter anderem Anspruch auf kantonale und kommunale Leistungsbeiträge für Pflegeleis- tungen (vgl. Art. 21c KPG). Insofern ist davon auszugehen, dass solche Leistungserbringer eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen (vgl. VGU S 09

  • 13 - 43 vom 17. Dezember 2010 E.3c; SCHWEIZER, in: EHRENZEL- LER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich u.a. 2014, Art. 35 Rz. 35; vgl. auch VGU S 09 54A vom 22. Februar 2011 bezüglich öffentli- cher Spitäler und RÜTSCHE, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: Recht Nr. 4 (2013), S. 153 ff. zum Begriff der öffentlichen Aufgabe). Bei der Erfül- lung von öffentlichen Aufgaben wird aber die Grundrechtsbindung im Sin- ne von Art. 35 Abs. 2 BV zum Thema (vgl. RÜTSCHE, a.a.O., S. 153; SCHWEIZER, a.a.O., Art. 35 Rz. 39 ff.), wobei sich aus Art. 10 Abs. 2 BV auch ein Anspruch auf medizinische Pflege für kranke Menschen ergibt (SCHWEIZER, a.a.O., Art. 10 Rz. 27). Aus dieser Betrachtungsweise lässt sich ableiten, dass die Kündigung des Bewohnervertrages, die zum um- gehenden Verlust der Pflege- und Unterbringungsmöglichkeit führt, nicht ohne weiteres als zulässige Handlungsoption erscheint. Insofern kann momentan nicht von einer unmittelbar drohenden Notlage gesprochen werden, welche nur durch die Begleichung der aufgelaufenen Schulden abgewendet werden kann. d)Dass die Beschwerdeführerin auf die Betreuung in einer Pflegeinstitution angewiesen ist, scheint unbestritten zu sein. Insofern ist die Beschwerde- gegnerin gehalten, bei einer Veränderung der tatsächlichen Sachlage die Situation neu zu beurteilen. Eine solche relevante Änderung könnte sich insbesondere ergeben, wenn das kantonsgerichtliche Urteil gefällt wurde und rechtskräftig feststehen würde, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren eigenen finanziellen Mittel erhältlich machen kann und konkret eine Kündigung des Bewohnervertrages droht. Sofern der Beschwerde- führerin tatsächlich ein Verlust der Pflege- und Unterbringungsmöglichkeit droht, müsste diese zumindest im Ergebnis sichergestellt werden (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_139/2008 vom 22. November 2008 E.9.3 f.).

  • 14 - e)Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass momentan die Beschwerdegegnerin die strittigen Ausstände des Pflegeheimes bis zum Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 32'300.– nicht im Rahmen von öffentlichen Unterstützungsleistungen zu übernehmen hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.Die Verfahrenskosten werden gemäss von Art. 73 VRG nach Massgabe des Obsiegens resp. Unterliegens auf die Parteien verteilt. Im vorliegen- den Verfahren ist von je hälftigem Unterliegen auszugehen, da die Be- schwerdegegnerin die Anträge der Beschwerdegegnerin teilweise aner- kannt hat und die Angelegenheit zum Erlass eines entsprechenden Ent- scheides über die sozialhilferechtlichen Unterstützungsbeträge ab Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Beschwerde- führerin unterliegt insofern, als die Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Übernahme von auf- gelaufenen Ausständen bis Dezember 2015 abgelehnt wird. 6.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG hat die unterliegende Partei, die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten der obsiegenden Partei zu ersetzen. Weil im vorliegenden Verfahren von je hälftigem Obsiegen aus- zugehen ist, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung auszurichten. Der Beschwerde- gegnerin steht hingegen für ihr ebenfalls teilweises Obsiegen praxis- gemäss keine Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG gehandelt hat. Gemäss Honorarnote vom

  1. Februar 2017 macht die Beschwerdeführerin einen Aufwand von Fr. 6'087.55 geltend, bestehend aus dem Honoraranspruch der Rechts- vertreterin von Fr. 5'376.– (22.40 h à Fr. 240.–), Fr. 260.65 Auslagen und 8 % MWST in der Höhe von Fr. 450.90 auf den Betrag von Fr. 5'636.65. Dieser Aufwand erscheint in der vorliegenden Angelegenheit grundsätz- lich als angemessen, wobei die Beschwerdegegnerin die Hälfte der ge-
  • 15 - leisteten Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz sowie der Aus- lagen, jeweils zuzüglich MWST, zu übernehmen hat. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 3'043.80 (Fr. 2'688.– [11.2 h à Fr. 240.–] + Fr. 130.35 [Aus- lagen anteilig] + Fr. 225.45 [MWST]).
  1. a)Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 hat die Beschwerdeführerin ausser- dem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht. b)Parteien, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, kann auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, sofern der Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder zum vornherein aussichts- los ist (Art. 76 Abs. 1 und 2 VRG). Gemäss der Beschwerdeführerin über- steige ihr monatlicher Bedarf das Einkommen um etwa Fr. 2'000.– pro Monat und sie habe kein verfügbares Vermögen. Aufgrund der vorliegen- den Unterlagen ist erstellt, dass keine Sparquote gebildet werden kann, welche es erlauben würde, die anfallenden Prozesskosten innert einer angemessenen Frist abzubezahlen. Somit ist grundsätzlich von der Be- dürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. In Anbetracht der dama- ligen Umstände, kann die Ergreifung des Rechtsmittels gegen den nega- tiven Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 auch nicht als aussichtslos betrachtet werden. Daraus ergibt sich, dass der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Aus diesem Grund wird der durch die Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten (vgl. vorstehende E.5), vorbehältlich des Rück- forderungsrechts im Sinne von Art. 77 VRG, auf die Gerichtskasse ge- nommen. c)Sofern es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde der antrags- tellenden Partei gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG eine Anwältin oder einen Anwalt. Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwer-
  • 16 - deführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist die gehörigen Verfahrenshandlungen vorzunehmen und auf eine rechtskundige Unter- stützung im vorliegenden Verfahren angewiesen ist (vgl. insbesondere Bf- act. 1 und 29), wobei die Vertreterin der Beschwerdeführerin auch als Beistandsperson ernannt wurde. Zudem kann auch von einer gewissen Komplexität der vorliegenden Angelegenheit hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Lage ausgegangen werden. Insofern ist eine rechtskundi- ge Vertretung der Beschwerdeführerin notwendig und die Angelegenheit war auch nicht aussichtslos, womit der Beschwerdeführerin, in der Person von Rechtsanwältin MLaw C._____, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist. Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach der Anwaltsgesetzge- bung. Gemäss Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BR 310.250) wird für den berech- tigten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Honorar von Fr. 200.– pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwert- steuer ausgerichtet. Infolge des hälftigen Obsiegens hat die Beschwerde- führerin Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehende E.6). Insofern rechtfertigt sich ein dementsprechend reduzierter Vergütungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse. Somit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Betrag von Fr. 2'559.90 (Fr. 2'240.– [11.20 h à Fr. 200.–] + Fr. 130.30 [restliche Auslagen] + Fr. 189.60 [MWST]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

  • 17 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die vorliegende Angelegenheit wird bezüglich der anerkannten An- spruchsberechtigung von A._____ auf sozialhilferechtliche Unterstüt- zungsbeträge ab Januar 2016 an die Gemeinde X._____ zu neuem Ent- scheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  1. a)Die Gerichtskosten von Fr. 800.– gehen zur Hälfte, und somit im Betrag von Fr. 400.–, zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. In Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Art. 76 VRG) werden die verbleibenden Gerichtskosten zulas- ten von A._____ im Betrag von Fr. 400.– von der Gerichtskasse über- nommen. b)A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw C._____ eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Ge- richtskasse mit Fr. 2'559.90 (inkl. MWST) entschädigt. c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG) 3.Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich reduziert mit Fr. 3'043.80 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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GR_VG_001
Gericht
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Entscheidungsdatum
26.03.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026