VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 80
2 - 1.In diesem Verfahren stehen sich – gleich wie in Submissionsbeschwerde- verfahren in anderen Kantonen – zwei Anbieterinnen von Polizei-Software gegenüber und kämpfen um Marktanteile. Auf der einen Seite ist dies die Firma B._____ AG mit ihrer Produktereihe IT-Produkt 'C.'; auf der anderen Seite steht die Firma A. GmbH, welche die Software 'D.' herstellt. Die Anwender dieser Polizeisoftware organisierten sich zunächst zu einer interkantonal zusammengesetzten Erfahrungsgruppe und gründeten schliesslich im Jahr 2000 die Arbeitsgemeinschaft C. (ARGE C.). Diesem Zweckverband gehörten im Jahr 2014 20 kantonale Polizeikorps – u.a. auch dasjenige des Kantons Graubünden – sowie di- verse mit ihnen verbundene Stadtpolizeien an. Die drei grossen Polizei- korps des Kantons Zürich (Kantonspolizei Zürich, Stadtpolizeien Zürich und Winterthur) verwenden demgegenüber das 'Applikationsportfolio im Polizeiumfeld' (D.) der A._____ GmbH. Sie sind seit vielen Jahren in der Arbeitsgemeinschaft D._____ (ARGE D.) organisiert, welche sich im November 2014 als Verein konstituierte. Die Mitglieder der ARGE C. waren sich einig, dass die im Einsatz stehende Software C.3 (IT-Lösung für die Vorgangsbearbeitung/ Rapportierung sowie weitere Umsysteme und Tools für den Einsatz bei Kantonspolizeien) durch B. in einem mehrstufigen Prozess erneuert und weiterentwickelt werden musste. Am 11. Juli 2014 erteilte die im Kan- ton Zug domizilierte ARGE C._____ als Trägerorganisation sämtlicher ihr angeschlossener Kantonspolizeien im Rahmen eines freihändigen Verga- beverfahrens der B._____ den Zuschlag für die Migration des Produktes C._____3 auf das Produkt C.3+ zum Preis von Fr. 10'444'325.--. Die Vergabe wurde am 8. August 2014 publiziert. Ihr war als Begründung für die Anwendung des Freihandverfahrens zu entnehmen, dass die Zu- schlagsempfängerin als einzige Anbieterin in der Lage sei, die vorgese- hene Migration durchzuführen. Dagegen erhob die A. GmbH am
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4 - oder selektives Verfahren durchzuführen. Mit Entscheid vom 11./18. Au- gust 2016 (VB.2015.00780) wies das Verwaltungsgericht Zürich die Be- schwerde ab, soweit es darauf eintrat. 3.Die Kantonspolizei Zug publizierte im Jahr 2016 die freihändige Vergabe für die Weiterführung von Wartung und Support des bereits im Einsatz stehenden Vorgangsbearbeitungssystems C._____ für mindestens 3 Jah- re sowie erweiterte Wartung (Updates myC.) und die Beschaffung des zusätzlichen Moduls C. Journal 3 zum Preis von Fr. 820'042.--. Die Freihandvergabe wurde damit begründet, dass die Zuschlagsemp- fängerin die Software entwickelt habe, diese seit mehreren Jahren im Einsatz stehe, auf den Gebrauch durch die Zuger Polizei zugeschnitten und über Schnittstellen mit weiteren Systemen verbunden sei; Wartung, Support und Weiterentwicklung sowie Ergänzungen würden auf dem vor- handenen System aufbauen, erforderten sehr detaillierte Kenntnisse der Software und unterlägen dem Schutz des Geistigen Eigentums, weshalb eine Erbringung durch einen Drittanbieter nicht möglich sei. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ GmbH Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der Zuschlagsverfügung und die Anweisung an die Vergabestelle, das ordentliche, eventualiter das selektive Vergabeverfahren durchzu- führen. Nachdem das Verwaltungsgericht Zug mit Verfügung vom 28. Juni 2016 die vorläufig und vorsorglich erteilte aufschiebende Wirkung der Be- schwerde wieder entzogen und das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde abgewiesen hatte, zog die A._____ GmbH ihre Beschwerde zurück, worauf das Verwaltungsgericht Zug die Beschwerde (V 2014/103) am 31. Juli 2015 abschrieb. 4.Am 3. Mai 2016 beschloss die Regierung des Kantons St. Gallen, den Auftrag für die Wartung und den Support der bei der Kantonspolizei zur automatisierten polizeilichen Vorgangsbearbeitung C._____ während fünf Jahren (je Fr. 230‘296.75) sowie die Lieferung eines Updates 'myC._____ 1.0' (Fr. 281‘054.--) zum Preis von Fr. 1‘432‘537.75 im freihändigen Ver-
5 - fahren an die B._____ zu vergeben. Dagegen erhob die A._____ GmbH fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht St. Gallen und bean- tragte auch in diesem Verfahren die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die Anweisung an die Vergabestelle, das ordentliche, eventualiter das selektive Vergabeverfahren durchzuführen. Mit Zwischenverfügung vom
6 - weiteren Systemen verbunden. Wartung, Support und Weiterentwicklung (Updates) würden dem Schutz des Geistigen Eigentums unterliegen. Mit dem Update „myC.“ seien einzelne, bei der KaPo GR eingesetzte C.-Module durch Ersatz auf den aktuellen Stand der Technik ge- bracht worden. Diese Leistungen hätten an den bestehenden Anbieter vergeben werden müssen, weil einzig so die Austauschbarkeit bereits vorhandener Systeme und Schnittstellen gewährleistet sei und das Geis- tige Eigentum geschützt werden könne. 7.Dagegen erhob die A._____ GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und be- antragte Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 31. August 2016 und die Anweisung an die Vorinstanz, das offene (ordentliche), eventualiter das selektive Verfahren durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolge. Weiter wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt, sowie umfassende, evtl. beschränkte Akteneinsicht. Ihre An- träge begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass die Vergabebehörde unter dem Deckmantel von Support- und Wartungs- dienstleistungen unter Umgehung des Beschaffungsrechts auf eine Neu- entwicklung von C._____3 abziele und unter der Bezeichnung 'Weite- rentwicklung (Updates)' beabsichtige, insbesondere – aber nicht aussch- liesslich – die Vorgangsbearbeitung zu erneuern und C._____3 neue mo- bile Funktionen hinzuzufügen. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin in der Lage, der KaPo GR ein voll integriertes und mit allen Funktionen aus- gestattetes D._____4 mit seinen umfangreichen Funktionen (inkl. Support und Wartung) für fünf Jahre zu beschaffen und einzuführen, und zwar zu einem Bruchteil der Beschaffungskosten der vorliegend strittigen Verga- be. Die angefochtene Vergabeverfügung sei deshalb aufzuheben und die KaPo GR anzuhalten, ein offenes oder selektives Vergabeverfahren durchzuführen.
7 - 8.Die KaPo GR (Vergabebehörde bzw. Beschwerdegegnerin 1) beantragte am 12. Oktober 2016 kostenfälliges Nichteintreten auf die Beschwerde samt Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter de- ren Abweisung; der Beschwerdeführerin sei keine Einsicht in die von der Vergabebehörde als vertraulich bezeichneten Aktenstücke zu gewähren, eventualiter sei Einsicht in die als vertraulich bezeichneten Akten zu ge- währen, falls sie und die B._____ davor Gelegenheit erhalten hätten, Schwärzungen vorzunehmen. Weiter sei der Beschwerde die superprovi- sorisch gewährte aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Vergabe- behörde begründet ihre Anträge im Wesentlichen mit der Argumentation, dass sie aufgrund einer gründlichen Analyse den strategischen Entscheid gefällt habe, keinen Systemwechsel vorzunehmen, sondern die beste- hende und bewährte Vorgangsbearbeitungslösung C._____ weiter zu be- treiben und zu nutzen. Dieser Entscheid sei vergaberechtlich nicht an- fechtbar. Ein vollständiger Ersatz des bewährten C.-Systems durch ein anderes System entspreche nicht ihrem Bedürfnis; auch ein Patch- work aus verschiedenen Systemen könne ihr nicht aufgezwungen wer- den. Der Beschwerdeführerin fehle es bereits an der Legitimation für die vorliegende Beschwerde. 9.Gleichentags ersuchte die B. (Zuschlagsempfängerin bzw. Be- schwerdegegnerin 2) um Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auch sie beantragte, dass der Beschwerdeführerin keine Einsicht in Aktenstü- cke gewährt werde, welche von ihr oder von der Vergabebehörde als ver- traulich bezeichnet worden seien, eventualiter sei Einsicht in Auszüge dieser als vertraulich bezeichneten Akten zu gewähren, wenn sie und die Vergabebehörde zuvor Gelegenheit erhalten hätten, die Geschäftsge- heimnisse enthaltenden Stellen zu schwärzen. Der freihändig erteilte Auf- trag umfasse keine Neuentwicklung; die vorliegend verlängerten War- tungs- und Supportdienste könnten hingegen nur von ihr erbracht werden, ebenso wie die Installation von Software-Updates. Neben dem Know-how
8 - fehlten der Beschwerdeführerin bzw. Dritten auch die Rechte, die nach- gesuchten Leistungen zu erbringen, weshalb eine Ausschreibung im offe- nen oder selektiven Verfahren nicht zielführend wäre. 10.In ihrer Replik vom 28. November 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin die gestellten Rechtsbegehren; in prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei den Beschwerdegegnerinnen keine Einsicht in die in der Replik als vertraulich bezeichneten Passagen und Aktenstücke zu gewähren. Sie führt aus, dass es der Beschwerdegegnerin 1 nicht darum gehe, das be- stehende C.-System weiter zu nutzen; vielmehr beabsichtigte sie nach der gescheiterten Beschaffung durch die ARGE C. dasselbe Ziel in Eigenregie zu erreichen. Selbst wenn die strittige Beschaffung nur einzelne Teile des Gesamtsystems betreffen würde, käme dies einer Neuentwicklung und somit vergaberechtlich einer Neubeschaffung gleich. Die Ablösung des gesamten C.-Systems oder Teilen davon durch ein anderes System sei möglich und stelle eine angemessene Alternative dar; die Beschwerdeführerin sei jedenfalls – technisch gesehen – in der Lage, die nachgefragten Dienstleistungen zu erbringen, insbesondere be- treffend die mobilen Funktionen. Entgegen der Darstellung der Be- schwerdegegnerin 1 sei die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin ge- geben; hingegen mangle es an den rechtlichen und tatsächlichen Voraus- setzungen für die Durchführung eines freihändigen Verfahrens. 11.Die Beschwerdegegnerin 1 bestätigt in ihrer Duplik vom 21. Dezember 2016 ihre Rechtsbegehren; in prozessualer Hinsicht beantragt sie Ein- sichtnahme in die von der Beschwerdeführerin als vertraulich bezeichne- ten Textstellen und Beilagen oder zumindest die Bekanntgabe ihres Inhal- tes; weiter sei die Beschwerdeführerin anzuhalten, die Verträge bzw. die Nachträge gemäss vertraulicher Beilagen gesamthaft einzulegen anstatt nur auszugsweise. Der hier strittige Beschaffungsgegenstand unterschei- de sich von der Beschaffung durch die ARGE C. im Jahr 2014. Seit anfangs 2016 liege das durch die Beschwerdegegnerin 2 eigenständig
9 - entwickelte Update myC._____ 1.0 vor. Das System C._____ werde we- der eingestellt noch nähere es sich dem Ende seines Lebenszyklus, son- dern werde (genau wie das Produkt D._____ der Beschwerdeführerin) an die sich ständig ändernden technischen Gegebenheiten angepasst (z.B. mobile Nutzung). Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die zu vergebenden Wartungs- und Supportleistungen (inkl. Updates myC.) zu erbringen, zumal es der Beschwerdeführerin an den not- wendigen Rechten, am Zugang zum Quellcode von C. und am technischen Know-how fehle. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht be- schwerdelegitimiert, weil sie mit D.4 ein aliud anbiete und ihr die Rechte am angebotenen Produkt fehlten. 12.Die Beschwerdegegnerin 2 hält in ihrer ebenfalls auf den 21. Dezember 2016 datierten Duplik fest, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht von der Notwendigkeit einer Datenmigration bei der Einführung von myC. ausgehe; vielmehr könnten die bestehenden Daten in der heutigen Form unverändert weitergenutzt werden. Weder mit der Weiter- führung von Wartung und Support noch mit den Updates würden neue Funktionen eingeführt oder C._____ grundlegend geändert. Die Be- schwerdeführerin könne die nachgefragten Leistungen gar nicht erbringen und die Lieferung von Drittmodulen stelle keine angemessene Alternative dar. 13.In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 13. Januar 2017 beantragt die Beschwerdeführerin die Abweisung der prozessualen Anträge der Be- schwerdegegnerin 1 auf Akteneinsicht. Mit der Stellungnahme reichten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarnote ein. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
10 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 31. August 2016, publiziert am 8. September 2016, worin die Beschwerdegegnerin 1 den IT-Auftrag betreffend Wartung und Support der Software „C.3“ während fünf Jahren sowie die Lieferung von drei Updates unter dem Programm „myC.“ zum Preis von Fr. 1‘380‘740.52 (inkl. MWST; bzw. Fr. 1‘278‘463.40 exkl. MWST) im freihändigen Verfahren an die Be- schwerdegegnerin 2 vergab. Damit war die Beschwerdeführerin nicht ein- verstanden, weshalb sie dagegen am 19. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und um kosten- fällige Aufhebung des angefochtenen Zuschlagsentscheids sowie um er- neute Durchführung des Verfahrens im ordentlichen oder evtl. selektiven Verfahren durch die Beschwerdegegnerin 1 ersuchte. Beschwerdethema ist die Rechtmässigkeit des gewählten Freihandverfahrens und damit un- erlässlich noch die Frage nach der Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerin bezüglich des von ihr offerierten Produkteangebots „D._____4“.
11 - Besonderen aber noch, ob auch Art. 50 VRG als gegeben betrachtet wer- den kann. Danach ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei- ner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Diese Frage ist als erstes zu klären und zwar bevor auf die Rechtmässigkeit des konkret gewählten Freihandverfahrens gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. c und lit. g SubV näher eingegangen werden wird. b)In Submissionsverfahren ist die Legitimation zur Anfechtung von misslie- bigen Vergabeentscheiden sowohl nach der Lehre als auch in der Praxis wie folgt geregelt: Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheis- sung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zu- ge zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige In- teresse an der Beschwerdeerhebung. Wendet sich ein Interessent gegen die Vergabe eines Auftrags im freihändigen Verfahren, so muss die Frage grundsätzlich in einem Rechtsmittelverfahren überprüft werden können (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öf- fentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1319 m.w.H.); wird gerügt, dass zu Unrecht auf eine öffentliche Ausschreibung des Auftrags (im offenen und ordentlichen oder selektiven Verfahren) verzichtet worden sei, so ist ein potentieller Anbieter zur Beschwerde legitimiert, falls er in der Lage ist, einen Auftrag der betreffenden Art zu übernehmen und ein Interesse an dessen Ausführung glaubhaft macht (GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, a.a.O. m.w.H.). In seiner Rechtsprechung hielt das Bundesge- richt in BGE 137 II 313 E.3.3.1 dazu wegleitend das Folgende fest: „Im Submissionsrecht ist nach der Rechtsprechung zur Beschwerde gegen den Zu- schlag im offenen Verfahren legitimiert, wer mit einer Offerte an der Ausschreibung teil- genommen hat und damit ausgeschlossen oder nicht berücksichtigt worden ist (BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 109/2008 S. 14); umstritten ist, ob die Be- schwerdelegitimation des unterlegenen Anbieters davon abhängt, ob er eine reelle
12 - Chance auf den Zuschlag gehabt hätte (vgl. dazu Urteil 2P.261/2002 vom 8. August 2003 E. 4.4 und 4.5 sowie die Übersicht über die nicht einheitliche Rechtsprechung bei HUBERT STÖCKLI, Das Vergaberecht der Schweiz, 7. Aufl. 2008, S. 609 ff.; ROBERT WOLF, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtspre- chung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003 S. 11 f.). Ein praktisches Rechtsschut- zinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG kann nur in Bezug auf solche Anlie- gen anerkannt werden, die überhaupt mit der Beschwerde erreicht werden können. Grundsätzlich definiert die Vergabestelle aufgrund ihrer Bedürfnisse, was sie beschaffen will; mit der submissionsrechtlichen Beschwerde kann deshalb nicht verlangt und er- reicht werden, dass die Gerichte der Verwaltung vorschreiben, ein anderes Produkt zu beschaffen als dasjenige, das sie zu beschaffen beabsichtigt (Urteil 2P.282/1999 vom 2. März 2000 E. 3a; vgl. auch BGE 134 II 192 E. 2.3 S. 199). Legitimiert kann deshalb nur sein, wer das ausgeschriebene Produkt angeboten hat; wer ein anderes Produkt offerie- ren will, ist hingegen zur Beschwerde nicht legitimiert, weil er von vornherein nicht errei- chen kann, was er anstrebt (vgl. Urteil 2C_484/2008 vom 9. Januar 2009 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 135 II 49). Ebenso wenig ist legitimiert, wer zwar in der Lage gewesen wä- re, eine Offerte einzureichen, dies aber nicht getan hat (vgl. STÖCKLI, a.a.O., S. 619 Rz. 690)“. Im selben Urteil (BGE 137 II 313 E.3.5.2) äusserte sich das Bundesge- richt auch zur Beweislastverteilung zwischen der Vergabehörde und der nicht berücksichtigten Anbieterin mit Blick auf die Beurteilung der Be- schwerdelegitimation. Die Beweislast für das Vorliegen der Vorausset- zungen für die Freihandvergabe liegt danach grundsätzlich bei der Ver- gabestelle; das Bundesgericht schränkt diesen Grundsatz aber sogleich wieder ein, indem es festhält, dass er nicht für den Nachweis gelte, wo- nach es für die Beschaffung keine (angemessene) Alternative zum Frei- handanbieter gebe; dieser Nachweis über eine negative Tatsache könne von der Vergabestelle nicht verlangt werden; vielmehr habe der Dritte, der das Bestehen einer solchen Alternative behaupte, dies in Anwendung von Art. 8 ZGB substantiiert darzulegen und zu zeigen, dass die Alternative angemessen sei (s. Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 7. April 2017 E.2.6.2, Abschnitt 2, mit Verweis auf BGE 137 II 313 E.3.6.1). Demgegenüber vertritt die Lehre und seit kurzem auch das Bundesver- waltungsgericht die Auffassung, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freihandvergabe bei der Vergabestelle liege; sei der Beweis nicht möglich, habe sie die voraussetzungsbegründenden Tatsachen zumindest glaubhaft zu machen; dies erfordere eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für eine Freihandvergabe und das Glaubhaftmachen, dass es keine angemessene Alternative gebe
13 - (vgl. GIANNI FRÖHLICH-BLEULER, Die Vergabe von IT-Verträgen, in: JEAN- BAPTISTE ZUFFEREY/MARTIN BEYELER/STEFAN SCHERLER [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2016, Zürich 2016, Rz 69 m.w.H., u.a. auf Urteil BVGer B- 1570/2015 vom 7. Oktober 2015, E.2.2.). c)Der zuletzt genannten Auffassung der zitierten Lehre und des Bundes- verwaltungsgerichts (in BVGer B-1570/2015 vom 7. Oktober 2015, E.2.2) vermag sich auch das streitberufene Verwaltungsgericht anzuschliessen. Hiernach obliegt es somit der Vergabestelle, sich vorgängig mit der gebo- tenen Sorgfalt mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchem Verfahren die anvisierte Beschaffung erfolgen soll. Im Gegensatz zu anderen Anbie- tern ist es die Vergabestelle (und allenfalls die Freihandanbieterin), wel- che den Beschaffungsgegenstand bzw. die Umgebung, in welche er ein- gepasst werden muss, detailliert kennt. Gestützt auf dieses Wissen müss- te die Vergabestelle für die Durchführung eines offenen oder selektiven Verfahrens ein Pflichtenheft erstellen. Für die potentielle Anbieterin be- steht nämlich gegenüber der Vergabestelle naturgemäss ein erheblicher Informationsrückstand; dieser führt regelmässig dazu, dass sich für die potentielle Anbieterin der Nachweis, ihr Produkt stelle eine angemessene Alternative dar, im Regelfall äusserst schwierig gestalten dürfte. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerde- legitimation einer potentiellen Anbieterin dann verneint und damit auf de- ren Beschwerde gar nicht eingetreten werden kann, wenn die Vergabe- stelle ‚glaubhaft‘ nachzuweisen vermag, dass es tatsächlich kein ange- messenes Alternativangebot zum berücksichtigten Freihandanbieter gibt und somit eine Beschwerdebefugnis für Dritte zum Voraus entfällt.
14 - Anbieterin in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt; oder wenn (lit. g) Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen an die ursprüngliche Anbieterin vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vor- handenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist (zu den Be- sonderheiten im freihändigen Verfahren vgl. BGE 137 II 313 E. 3.3.2 so- wie der Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 7. April 2017 E.2.3.2, Abschnitt 2). Um die sich dazu stellenden Fragen beantworten zu können, ist es unerlässlich, sich zunächst mit dem eigentlichen Beschaf- fungsgegenstand und danach mit der Abgrenzungsfrage 'Neuentwicklung oder Neubeschaffung' bzw. den unterschiedlichen Systemen (Möglichkeit Mischformen/Patchwork) eingehender zu befassen. Sodann werden noch die Rechte der Beschwerdeführerin an dem von ihr offerierten IT-Angebot „D._____4“ zu klären sein. Im Ergebnis wird gestützt darauf über die Kor- rektheit oder die Unzulässigkeit der Freihandvergabe zu befinden sein, wobei sich auch noch Fragen zur Akteneinsicht sowie zu allfälligen Zeu- gen- und Parteibefragungen gestellt haben und zu behandeln sind. b)Zum Beschaffungsgegenstand stellt sich die Frage, ob die Vergabestelle diesen korrekt umschrieben hat, wobei die Antwort einen doppelrelevan- ten Sachverhalt wiedergibt: Sie bildet Gegenstand der materiellen Beur- teilung (weil davon die Zulässigkeit des freihändigen Verfahrens abhängt), und gleichzeitig ist sie vorfrageweise für die Frage von Belang, wer über- haupt aufgrund des von ihm angebotenen Produkts in der Lage ist, Be- schwerde zu erheben. Dabei liegt es im Wesen solch doppelrelevanter Sachverhalte, dass sie sowohl im Rahmen des Eintretens als auch der materiellen Beurteilung geprüft werden können (vgl. BGE 137 II 313 E.3.3.3 sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 7. April 2017 E.2.4.3, 2.4.4 und 2.4.5 sowie E.2.6.1, Abschnitt 2). Die Beschwerdegegnerin 1 beabsichtigt, die Wartung und den Support der bei ihr zur automatisierten polizeilichen Vorgangsbearbeitung einge- setzten Software „C._____3“ während fünf Jahren zu beschaffen sowie
15 - die Lieferung von drei Updates unter dem Programm „myC.“. Das System C. steht seit 1995/1996 bei ihr im Einsatz. Im Jahr 2008 wurde das Projekt F._____ umgesetzt, mit welchem C._____ zum heute im Einsatz stehenden umfassenden polizeilichen Vorgangsbearbeitungs- system wurde. Heute ist bei der Beschwerdegegnerin 1 das System in der Version C.3.3x im Einsatz. Es beinhaltet neben dem Kernel, wel- cher sämtliche Fall- und Personaldaten enthält, u.a. auch das Rapportie- rungssystem C.RAP, das Dokumentmanagementsystem (inkl. Ge- schäftsprozesssteuerung und –kontrolle) sowie die Tagebuchführung C. JOURNAL. Derzeit arbeiten ca. 20 Polizeikorps bzw. über 10'000 Nutzer mit dem System C.. Es ist somit das in der Schweiz am häufigsten genutzte Programm zur polizeilichen Vorgangsbearbei- tung. Wie jede Software muss auch C._____ laufend gewartet und an technische Entwicklungen sowie neue oder veränderte Anforderungen der Kunden angepasst werden. Nachdem die Vergabe des Weiterentwick- lungsauftrags der Software C._____ durch die ARGE C._____ gestoppt wurde und die Beschwerdegegnerin 2 das Programm in Eigenregie wei- terentwickelt hat, liegt es an jedem Polizeikorps selber zu entscheiden, ob und wie es das System C._____ weiternutzen will oder ob es einen gänz- lichen Systemwechsel anstrebt. Im Zuge einer umfassenden Analyse ist die Beschwerdegegnerin 1 zum Schluss gekommen, dass die Weiternut- zung des C.-Systems mehr Vorteile bringt als ein Systemwechsel. Für ein Beibehalten sprachen dabei u.a. die Umstände, dass sie mit dem System C. sehr zufrieden ist, dass viele Abläufe und Prozesse im Arbeitsalltag auf das IT-System abgestimmt sind, dass die Software in rund 20 Polizeikorps eingesetzt wird, was in der Form der ARGE C._____ einen breiten Austausch unter Anwendern sicherstelle und eine gewichti- ge Position gegenüber der Herstellerin darstelle. Auf der anderen Seite würde ein Systemwechsel eine Überprüfung aller Arbeitsabläufe mit weit- reichenden Anpassungen und umfangreiche Schulungen des Personals bedingen. Eine Umstellung verbunden mit der Datenübertragung vom al-
16 - ten ins neue System bringe Unabwägbarkeiten mit sich, welche in Bezug auf die Sicherheit gravierende Nachteile bewirkten. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts sind diese Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar. Den Strategieentscheid, das bestehende System beizubehalten und die punktuellen Weiterentwicklungen als Up- dates zu beziehen, erachtet es für sinnvoll und zulässig, zumal Experi- mente oder Lücken bei ‚Blaulichtorganisationen‘, zu denen die Beschwer- degegnerin 1 exemplarisch zählt, wann immer möglich zu vermeiden sind. Mit der Submissionsbeschwerde kann nicht verlangt oder erreicht werden, dass ein anderes Produkt (aliud) beschafft werden soll als dasjenige, wel- ches bei zulässiger Umschreibung des Auftrags ausgeschrieben ist. Da- mit stellt sich nur noch die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, die zu beschaffenden Wartungs- und Pflegedienstleistungen bzw. die Updates anstelle der Beschwerdegegnerin 2 zu erbringen. Da die Be- schwerdeführerin unwiderlegt nicht über die Berechtigungen am Source- Code der C.-Software verfügt, weil diese ausschliesslich im Eigen- tum der Beschwerdegegnerin 2 steht, ist für das Gericht erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Anbieterin der nachgesuchten Dienstleistungen und Lieferungen zum Voraus ausscheidet; daran ändert auch nichts, dass angeblich zwei oder drei Personen von der Beschwerdegegnerin 2 zur Beschwerdeführerin gewechselt haben und Letztere somit angeblich selbst über genügend Know-how bezüglich der C.-Software verfü- ge. c)Zur Abgrenzungsfrage zwischen Neuentwicklung und Neubeschaffung gilt es festzuhalten, dass sich die Parteien diesbezüglich uneinig sind, ob die zu beschaffenden Updates von „myC.“ eine Neuentwicklung dar- stellen, welche einer Neubeschaffung gleichkommen. Die Beschwerde- führerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den Updates bzw. mit myC. beabsichtige, C._____3 vollständig zu erneuern und etwa die in der aktuellen Software nicht vorhandenen
17 - Funktionen der mobilen Datenerfassung und –abfragen einzuführen. Sie beabsichtige zudem, C.3 auf eine neue, webbasierende grafische Benutzeroberfläche umzustellen und die Vorgangsbearbeitung mit Work- flow-Mechanismen zu versehen. Weiter spreche für das Vorliegen einer Neubeschaffung, dass das Update myC. eine Datenmigration aus dem veralteten System C.3 nach sich ziehe. Dem hält die Beschwerdegegnerin 1 entgegen, dass sie ihr heute im Ein- satz stehendes, bewährtes Vorgangsbearbeitungssystem C. beibe- halte, und somit lediglich den dazu gehörenden Softwarepflegevertrag verlängere und drei Updates beschaffe. Die Weiternutzung von Software sei nicht dem Erwerb neuer Software gleichzusetzen. Die Updates von myC._____ würden nur einzelne Teile der Software betreffen und ermög- lichen, dass die gleiche Software (wie bisher) unter zusätzlichen Einsatz- bedingungen genutzt werden könne. Ferner sei für das Implementieren der Updates keine Datenmigration notwendig; zudem könnten die Up- dates nicht installiert werden, falls der Kunde nicht bereits über die Soft- ware C._____ verfügte. Die Beschwerdegegnerin 2 ergänzt, dass die un- ter myC._____ gelieferten Updates keine eigenständigen Produkte und damit auch keinen Ersatz, keine Neuentwicklung oder Neubeschaffung anstelle von C.3 darstellten. Dem Gericht leuchten die Darstellungen der Beschwerdegegnerinnen ein, auch wenn es für Justizbehörden aufgrund der technischen Natur schwie- rig ist, eine Weiter- von der Neuentwicklung präzise abzugrenzen. Na- mentlich die justiziable Überprüfung, ob für die Implementierung der ge- nannten Updates myC. eine Datenmigration notwendig sei oder nicht, oder was es genau bedeutet, wenn Workflow-Mechanismen übera- rbeitet werden, sprengt das übliche Mass an gerichtsnotorischem Fach- wissen. Als wichtiges Argument ist jedoch immer auch der Investitions- schutz zu berücksichtigen: Nur eine massive Veränderung des bestehen- den Systems würde es rechtfertigen, dieses komplett zu ersetzen und ge- gebenenfalls auf ein neues System zu migrieren; andernfalls gingen be-
18 - reits getätigte Investitionen verloren mitsamt dem Know-how der Mitarbei- ter. Die Wartung, Modernisierung und das Ermöglichen einer mobilen Nutzung des bestehenden Systems erreicht diese Schwelle aber sicher- lich noch nicht. Der vorliegende Sachverhalt ist vielmehr mit einem Up- date oder Upgrade eines Betriebssystems vergleichbar, etwa dem Wech- sel von Windows XP auf Windows Vista – also dem Sachverhalt, dem der bereits mehrfach zitierte BGE 137 II 313 zugrunde liegt und vom Bundes- gericht als Softwarepflege bzw. –weiterentwicklung eingestuft wurde, und eben gerade nicht als Neuentwicklung. Die Frage verhält sich auch in et- wa umgekehrt parallel zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich, in welchem sich die beiden Softwarefirmen in umgekehrter Konstellation gegenüberstanden; auch dort wurde das Umsteigen von D.3 auf D.4 als Weiter- und nicht als Neuentwicklung ange- sehen. Vor diesem Hintergrund erscheint dieselbe Schlussfolgerung im vorliegenden Streitfall als sachlich gerechtfertigt. d)Zur Frage der Zulassung unterschiedlicher IT-Systeme ist festzuhalten, dass die Problematik des Patchworks in den Rechtsschriften nur am Rande angeschnitten wurde. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin 1 grundsätzlich zu einer Beschaffung verpflichtet werden kann, welche ein Misch-System bewirkt. Eine solche Lösung ist vorliegend aber gar nicht möglich, bietet die Beschwerdeführerin erwiese- nermassen doch keine Module an, welche sich funktional in sinnvoller Art und Weise mit der Software C. kombinieren liessen. Sinnvoller als der Aufbau eines Misch-Systems wäre wenn schon die Beschaffung eines integrierten Systems als Ersatz für eine Systemlandschaft, die aus ver- schiedenen Subsystemen von verschiedenen Lieferanten besteht, wie etwa aktuell im Kanton Bern. Dieser Teilaspekt ist hier allerdings offen- sichtlich ohne Bedeutung. Umgekehrt behauptet die Beschwerdeführerin, sie sei in der Lage, mit ihrer Software D. die gesamte C.- Software abzulösen und dies inkl. Wartung erst noch zu einem günstige- ren Preis als die von B. angebotenen Updates und Wartungsleis-
19 - tungen. Diese Behauptung unterlegt die Beschwerdeführerin allerdings nicht weiter; sie erscheint zudem dem Gericht als nicht glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. e)Im Weiteren sind noch die Rechte der Beschwerdeführerin an der von ihr offerierten Software "D.4" zu erläutern. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, die Beschwerdeführerin verfügte nicht über die Rechte an der Software, welche sie anbieten wolle, weil sie sämtliche Rechte an den Verein ARGE D. abgetreten habe. Sie verweist für ihre Behauptung insbesondere auf einen Jahresbericht der Kantonspolizei X._____ und Auszüge aus der Internetseite arge-D..ch. Die Beschwerdeführerin streitet diesen Umstand ab und erklärt, dass sie die Urheberrechte an D.4 der ARGE D. zwar zur Verfügung gestellt habe, ohne aber selber darauf zu verzichten. Für den urheber- rechtlich geschützten Quellcode habe man zudem eine Escrow-Lösung vereinbart. Nach Auffassung des Gerichts stellt die aufgeworfene Frage der Nutzbar- keit von IT-Produkten im konkreten Fall nur ein Nebenschauplatz dar, so- dass sie wohl offen gelassen werden kann. Immerhin hat die Darstellung der Beschwerdeführerin mit der sowohl-als-auch-Berechtigung und der Escrow-Lösung einiges für sich. Solche Modelle sind auch aus Sicht des Bestellers sinnvoll und werden zur Risikominderung empfohlen (s. etwa GIANNI FRÖHLICH-BLEULER, a.a.O., Rz. 74 m.w.H.; bzw. der Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 7. April 2017 E.2.5.1, 2.5.2). f)Zur Berechtigung und Zulässigkeit der in Frage gestellten Freihandverga- be ist noch klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 1 einzig über die Lizenzrechte bezüglich der Nutzung der C.-Software verfügt. Inha- berin des Geistigen Eigentums ("Urheberrechte") an der strittigen Soft- ware ist immer die Beschwerdegegnerin 2, sogar über das Vertragsende hinaus (vgl. Ziff. 8.1. Rahmenvertrag). Ob die Beschwerdegegnerin 2 sich auf die eine oder andere Art den Zugriff auf den Quellcode hätte sichern
20 - müssen oder dies für die Zukunft noch zu erledigen hat – und wie es sich damit im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Kunden verhält – ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; eine gewisse Absicherung gegenü- ber der Lieferantin im Sinne einer Risikominderung (vgl. den Literaturhin- weis oben E.3e) erscheint aber nicht zuletzt im Lichte des effektiven Ein- satzes öffentlicher Geldmittel als angezeigt. Nichtsdestotrotz steht fest, dass heute die Beschwerdegegnerin 2 alleinige Rechteinhaberin am Quellcode der strittigen Software ist. Neben den Rechten am Geistigen Eigentum verfügt sie auch über das Know-how für die Pflege und Weite- rentwicklung des Computerprogrammes C._____. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin die notwendigen Rechte an der Software einräumen würde, hätte sie einen erheblichen Wissensrückstand, welcher sich zwangsläufig negativ auf die Systemnutzer auswirken würde. Ähnliche Risiken würden entstehen bei der Ergänzung des heutigen Systems mit Modulen eines anderen Anbieters oder dem Wechsel des gesamten Sys- tems. Ein solches Risiko ist aber gerade bei einer Blaulichtorganisation so gering wie möglich zu halten bzw. wann immer möglich gänzlich zu ver- meiden. Wartungs- und Supportleistungen müssen unter allen Umstän- den nahtlos und ohne Einschränkung erbracht werden können. Selbst wenn ein Systemwechsel nicht ausgeschlossen ist, muss ein solcher sorgfältig geplant werden und bedeutet einen erheblichen Mehraufwand in zeitlicher, finanzieller und personeller Hinsicht, sodass er nicht ohne Not vollzogen werden sollte. Im vorliegenden Fall ist ein Systemwechsel aus objektiven Gründen nicht angezeigt, weshalb die Beschwerdegegne- rin 1 mit guten Gründen ihr bewährtes System beibehalten durfte. Die Be- schwerdegegnerin 2 ist als Systementwicklerin wie keine andere Anbiete- rin für die Erbringung der nachgefragten Dienstleistung geeignet. Zwar führt diese technische Alleinstellung der Beschwerdegegnerin 2 zu einer gewissen Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin 1, was grundsätzlich nicht im Sinne des Vergaberechts ist. Allerdings ist diese Abhängigkeit das kleinere Übel als ein Systemwechsel mit ungewissen Unabwägbar- keiten. Hinzu kommt, dass ein Systemwechsel das Problem der Abhän-
21 - gigkeit nicht lösen, sondern nur von der einen zur anderen Anbieterin ver- lagern würde. Vor diesem Hintergrund (E.3b-f) hat die Vergabebehörde in genügendem Masse dargelegt, dass es kein angemessenes Alternativangebot zum berücksichtigten Freihandanbieter gibt. Somit durfte sich die Beschwer- degegnerin 1 für die Freihandvergabe zu Recht auf die Ausnahmetat- bestände von Art. 3 Abs. 1 lit. c und g SubV stützen (E.3a), an der es demnach nichts auszusetzen gibt. Der Antrag auf Durchführung einer er- neuten Vergabe im ordentlichen/offenen oder im selektiven Verfahren er- weist sich damit aufgrund der genannten Sonderbestimmungen von vorn- herein als unbehelflich. g)Zur Frage der Akteneinsicht und der Möglichkeit von Zeugen- und Partei- befragungen kann selbsterklärend auf die prozessleitende Verfügung vom