VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 73 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarGross URTEIL vom 6. Februar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Lei, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, Beigeladene 1 beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, und B._____, Beigeladene 2 betreffend Einhaltung Brandschutzvorschriften
3 - ständigen Abteilungsleiter der GVG zur Kontrolle und Abnahme zu mel- den. Die A._____ werde darauf hingewiesen, dass die bestehende bauli- che Situation zwischen den Gebäuden 99 und 100 nicht den geltenden Brandschutzvorschriften entspreche. Bezüglich des Wohnzimmerbereichs im Erdgeschoss, des Zimmerbereichs im Obergeschoss und des Estrich- bereichs im Dachgeschoss werde eine Behebung des Mangels und eine Anpassung an die Brandschutznormen erforderlich, sobald wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungs- änderungen vorgenommen würden. 4.Dagegen erhob E._____ im Namen der A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) am 27. August 2016 (mit Poststempel vom 29. August 2016) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die in der Verfügung gemachten falschen Darstellungen des Sachverhalts korrigiert würden und die Verfü- gung hinsichtlich der zu treffenden Baumassnahmen angepasst werde. Deren grundsätzliche Notwendigkeit werde zwar nicht bestritten, doch sei hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Baumassnahmen bzw. der Fra- ge, wer die Kosten für die Reparaturarbeiten zu übernehmen habe, an- ders zu entscheiden. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2016 beantragte die anwalt- lich vertretene Gemeinde (hiernach Beschwerdegegnerin) unter gesetzli- cher Kostenfolge, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. Die Beschwerdeführerin sei als Eigentümerin des Gebäudes 99 nach Art. 5 Abs. 2 (recte: Abs. 3) BSG verpflichtet, die bestehenden Brandschutznahmen – d.h. vorliegend die Aussenwand – entsprechend zu unterhalten. Zudem seien aufgrund des Verursacherprinzips die Sanie- rung der Aussenwand von Gebäude 100 und die damit verbundenen Kos- ten zu Recht der Beschwerdeführerin überbunden worden.
4 - 6.Am 5. April 2017 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Au- genschein durch, an welchem ein Vertreter der Beschwerdeführerin sowie seitens der Beschwerdegegnerin der Gemeindepräsident und ihr Rechts- vertreter (RA Dr. iur. Frank Schuler) teilnahmen. Die Beigeladene 1 war durch den Abteilungsleiter Brandschutz der GVG (als fachkundige Aus- kunftsperson) sowie ebenfalls durch den bereits genannten Rechtsvertre- ter vor Ort anwesend. Die Beigeladene 2 war persönlich in Begleitung ih- rer Tochter zugegen. Allen Anwesenden wurde dabei an zwei verschie- denen Standorten die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äussern. Von Seiten des Gerichts wurden 13 Fotos erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Nachdem laut Mitteilung der Beschwerdegegne- rinnen vom 19. Dezember 2017 an das Gericht keine Vereinbarung zwi- schen den Parteien über die Kostenaufteilung in Sachen Reparatur und Instandstellung der beschädigten Brandschutzmauer beim Gebäude 100 zustande gekommen war, liess das streitberufene Gericht den Parteien am 21. Dezember 2017 das Augenscheinprotokoll zukommen, mit der Möglichkeit, sich dazu bis zum 22. Januar 2018 (freiwillig) zu äussern. Bis heute gingen keine Stellungnahmen dazu beim Gericht ein. Die am Augenschein vom 5. April 2017 noch als Gerichtsaktuarin ad hoc fungierende, am 30. Juni 2017 aus dem Betrieb des Verwaltungsgerichtes ausgeschiedene damalige Aktuarin ad hoc Nicole Lenz wurde für das wei- tere Verfahren durch den ordentlichen Gerichtsaktuaren Beat Gross er- setzt. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 27. Juni 2017, worin die Beschwerdeführerin (Eigentümerin des Gebäudes 99 auf Parzelle 133) von der Beschwerdegegnerin zur Reparatur und Instandstellung der mangelhaften zweischaligen Brandschutzmauer im Grenzbereich der Ge- bäude 99 und des direkt angrenzenden Gebäudes 100 auf Parzelle 132 (Eigentümerin Beigeladene 2) verpflichtet wurde. Damit konnte und wollte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 27. August 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung betreffend Mängelbehebung für das Haus 100 beantragte. Be- schwerdethema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht verpflichtet wurde, nicht nur für die festgestellten Beschädigungen an der eigenen Brandschutzmauer im Ge- bäude 99, sondern auch noch für diejenigen im Gebäude 100 finanziell geradezustehen, da die zweischalige Brandschutzmauer unbestritten Ver- änderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand aufweist bzw. als Brandschutzmauer nicht mehr als 'funktionsfähig' taxiert werden kann. Es geht hier also einzig um die Reparatur- und Wiederherstellungskosten für die Brandschutzmauer auf der Seite des Gebäudes 100. 2.Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des an- gefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im kon- kreten Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch die strittige Ver- fügung unmittelbare Nachteile erleiden könnte, da sie zur Behebung von Mängeln verpflichtet würde, für die sie möglicherweise gar nicht zuständig
6 - ist bzw. finanziell gar nicht verantwortlich gemacht werden kann, weshalb an ihrer Beschwerdelegitimation vor Gericht keine Zweifel bestehen. Zu- dem ist die fragliche Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht worden, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG (Mindestinhalt für die Beschwerde: Rechtsbegehren, Sachverhalt und Be- gründung) und Art. 52 Abs. 1 VRG (30-tägige Rechtsmittelfrist unter Ein- bezug der Gerichtsferien gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG mit Friststill- stand von einem Monat) unwidersprochen erfüllt sind. Auf die schriftlich erhobene Beschwerde ist infolgedessen vollumfänglich einzutreten.
8 - 99 und anderseits zum Badezimmer im Gebäude 100 (vgl. zur Illustration: Planskizze der Beigeladenen 1 vom 22. März 2016 bzw. beschwerdegeg- nerische Akten [Bg-act] C.2) hinzuweisen. Weiter gilt es in Bezug auf den Sachverhalt die kommentierte Fotodokumentation der Beschwerdeführe- rin (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 mit 4 Bildaufnahmen) und die vom Gericht selbst vor Ort noch erstellten Fotos im Hausinnern (vgl. An- hang zum Augenscheinprotokoll: Standort 1 Fotos 1-3 mit Rohrverlauf im Eck-/Grenzbereich auf Gebäudeseite 100) und im Aussenbereich (Stand- ort 2 Fotos 11-13 – mit sichtbarem Rohrverlauf im oberen Teil der Aus- senfassade Haus 100 und anschliessendem Betonsockel im unteren Teil, wo der Rohrverlauf äusserlich nicht mehr sichtbar ist und somit inwendig in die Brandschutzmauer des Gebäudes 100 hinein-/hinunterführt) zu berücksichtigen und zu würdigen. Aufgrund dieser Feststellungen ist aus Sicht der Gebäudeeigentümerinnen bezüglich der augenfällig vorhande- nen Beschädigung der Brandschutzmauer im innerhäuslichen Bereich der rechtliche Unterschied zwischen einem sog. Zustandsstörer und einem sog. Verhaltensstörer von Bedeutung. Nach gefestigter Lehre und Recht- sprechung ist Zustandsstörer, wer die tatsächliche oder rechtliche Herr- schaft über Sachen hat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden. Als solcher kommt in erster Linie der Eigentümer einer Sache bzw. eines Gebäudes in Betracht. Anknüpfungspunkt ist die Verfügungs- macht, die es dem Inhaber ermöglicht, die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen. Unerheblich ist, wodurch der polizeiwidrige Zustand entstanden ist und ob den Zustands- störer dafür ein Verschulden trifft. Entscheidend ist allein die Tatsache, dass eine Störung vorliegt und dass die Sache selbst unmittelbar die Ge- fahrenquelle bildet (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7: Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2614 S. 590; BGE 139 II 106 E.3.1.1, 132 II 371 E.3.5, 131 II 743 E.3.1, 127 I 60 E.5, 122 II 65 E.6a, 114 Ib 44 E.2a; Urteile des Bundesgerichts 1C_170/2017 vom 7. Sep- tember 2017 E.2, 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016 E.2.2, 1C_418/2015
9 - vom 25. April 2015 E.2.2, 1C_17/2014 vom 19. September 2014 E.1.1, 1C_146/2011 vom 29. November 2011 E.2 und 1C_59/2011 vom 10. Mai 2011 E.3.3). Demgegenüber wird als Verhaltensstörer taxiert, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er ver- antwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet. Verhalten ist Tun oder Unterlassen, wobei ein Unterlas- sen die Störereigenschaft nur zu begründen vermag, wenn eine besonde- re Rechtspflicht zu sicherheits- oder ordnungswahrendem Handeln be- steht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2612; BGE 142 II 232 E.3.4, 131 II 743 E.3.1, 107 Ia 19 E.2b in fine; Urteile des Bundesgerichts 1C_566/2011 vom 4. Oktober 2012 E.2.2.1, 1A.158/2005 vom 31. Okto- ber 2005 E.3.1, 1A.191/2000 vom 12. Februar 2001 E.4a). b)Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Ei- gentümerin von Parzelle 133 und dem darauf stehenden Gebäude 99 die Aussenwand ihres Gebäudes 99 zu reparieren und instand zu stellen hat. Dieser gesetzlichen Rechtspflicht nachzukommen ist die Beschwerdefüh- rerin als Hauseigentümerin und Zustandsstörerin der auf ihrer Seite be- schädigten Brandschutzmauer nach eigenen Aussagen auch gewillt. Bei diesem Zugeständnis kann sie dereinst behaftet werden. In diesem Sinne liess die Beschwerdeführerin anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 5. April 2017 durch ihren Vertreter explizit ausführen, dass sie mit der hälftigen Kostenaufteilung für die Sanierung der beschädigten Wand einverstanden wäre, hingegen nicht auch noch für die Sanierung der an- deren Gebäudeseite (Haus 100) bezahlen möchte, weil das Lüftungsrohr im Kücheneckbereich (als schadensverursachende Einbaumassnahme) nicht von ihr, sondern von der Nachbarin (Eigentümerin des Haus 100 [Beigeladene 2]) erstellt worden sei und die Beschwerdeführerin für deren Wand nicht zuständig sei (vgl. Augenscheinprotokoll S. 2-3 [Aussagen E._____]).
10 - c) Strittig und zu klären ist also noch, wer für die Reparatur der Aussenwand des Gebäudes 100 (im Bereich der Küche des Gebäudes 99) bzw. des Badezimmers im Bereich des Gebäudes 100 finanziell geradezustehen hat. Während die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Beigeladene 2 mit dem Einbau der Rohrlüftung zu deren Badezimmer die Aussenmauer – die zugleich die Brandschutzmauer auf der Gebäudeseite 100 darstellt – beschädigt habe, behaupten die Beschwerdegegnerin und die Beigela- dene 1, der zu beseitigende Wandschaden sei durch die Beschwerdefüh- rerin bei der Renovation der eigenen Aussenmauer – die zugleich den Brandmauerteil auf der Gebäudeseite 99 verkörpert – entstanden und da- her – gemäss Verfügung – auch von ihr zu beseitigen. d)Ausgangspunkt für die Streitentscheidung bilden hier die Art. 5 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 BSG, Art. 94 Abs. 3 KRG sowie insbesondere Art. 99 Abs. 3 EGzZGB. Danach obliegt es im Grundsatz stets der Eigentümerin der vorschriftswidrigen Sache/Anlage oder baulichen Verrichtung für geset- zeskonforme Zustände auf ihrer Parzelle bzw. im eigenen Gebäude zu sorgen, und dies unabhängig davon, ob es sich ausschliesslich um einen (eigentumsbedingten) Zustandsstörer oder einen solchen in Kombination mit einem (baulich aktiv gewordenen) Verhaltensstörer handelt. Klar und unerlässlich ist in jedem Falle hingegen, dass die gesetzlich vorgeschrie- bene Brandschutzmauer funktionstüchtig sein/bleiben muss und alle zur Gefahrenabwehr erforderlichen Massnahmen baulicher sowie finanzieller Natur von den Verantwortungsträgern auch getroffen werden. e)Wie die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene 1 bereits im Nachgang zu einem Augenschein vom 20. März 2016 festhielten, seien in der Küche des Gebäudes 99 Spitz- und Abbrucharbeiten festgestellt worden. Durch diese Sanierungs- und Renovationsarbeiten seien die Bruchstein-Aussen- wände der Gebäude 99 und 100 erheblich beschädigt worden. Von der Küche des Gebäudes 99 sei die Wandverkleidung des Badezimmers des
11 - Gebäudes 100 zu sehen. Man sehe eine zementgebundene Holzfaser- platte, auf der die Badezimmerplättli des Gebäudes 100 befestigt seien. Diese Arbeiten im Gebäude 99 hätten zu einer solchen Beschädigung der Aussenwände geführt, dass die ursprüngliche zweischalige Brandmauer- konstruktion ihre brandabschnittsbildende Funktion nicht mehr wahrneh- men könne (s. Bg-act. C1 S. 3 oben). Der gerichtliche Augenschein vom