VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 72
2 - 1.A._____ reichte am 20. Februar 2016 ein Gesuch um eine Ausländerbe- willigung (A1) beim Amt für Migration und Zivilrecht (AMZ) des Kantons Graubünden ein und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbs- losen Wohnsitznahme, eine Aufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung sowie eine Grenzgängerbewilligung. Das AMZ verweigerte ihr am 12. April 2016 die ersuchte(n) Bewilligung(en). 2.Dagegen erhob A._____ am 20. April 2016 Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) und beantrag- te sinngemäss die Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge, die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme. 3.Das DJSG trat auf die Beschwerde ein, prüfte die Angelegenheit unter dem Blickwinkel des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112. 681) und kam dabei zum Schluss, dass bei A._____ mangels Nachweises ausreichender finanzieller Mittel die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme noch zur medizinischen Be- handlung gegeben seien. Eine Grenzgängerbewilligung scheide ebenfalls aus, weil A._____ gar nicht beabsichtige, in der Schweiz einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen. Vor diesem Hintergrund wies das DJSG die Be- schwerde am 4. August 2016 ab. Auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gab das DJSG nicht statt unter Hinweis auf die Aussichtslo- sigkeit der Beschwerde. 4.Gegen diesen Entscheid legte A._____ (Beschwerdeführerin) in ihrer Ein- gabe vom 10. August 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden ein; der angefochtene Entscheid lag der Beschwerde nicht bei. Weil die Beschwerde die gesetzlichen Anforderun-
3 - gen nach Art. 38 VRG nicht erfüllte (unklare Rechtsbegehren, keine kurze Schilderung des Sachverhalts, nicht nachvollziehbare Begründung, keine Beilage des angefochtenen Entscheids), setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin am 17. August 2016 eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung der Eingabe, ansonsten dieselbe nicht als Beschwerde entge- gengenommen werden könne. 5.Mit Schreiben vom 23. August 2016 (Poststempel) reichte die Beschwer- deführerin eine überarbeitete Beschwerde ein unter Beilage (nur) der Sei- te 7 des angefochtenen Entscheids. Sie rügte einen Formfehler im ange- fochtenen Entscheid, beantragte Asyl und die unentgeltliche Prozess- führung. Die Schweiz dürfe keine Sozialhilfe zur Existenzbegründung ab- lehnen. Sie gehöre zu einer benachteiligten Rasse im Ausland. Auch würden sich in der Schweiz ihre rheumatischen Beschwerden wesentlich verbessern. Aufgrund ihres Asperger-Syndroms benötige sie eine 2- Zimmer-Wohnung. Im Fernsehen habe sie gesehen, dass auch ein Mensch mit wenig Geld in die Schweiz dürfe, weshalb sie gleich zu be- handeln sei. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorliegend teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
6 - sollte, kann höchstens erahnt werden; etwas deutlicher ist einzig das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ausgefallen, weil dort von Sozialhilfe zur Existenzsicherung die Rede ist (finanzielle Bedürftigkeit, da bei ihr nur "wenig Geld" vorhanden sei). Neu und damit ohnehin nicht darauf einzu- treten ist hingegen auf den erst nachträglich gestellten Antrag auf Ge- währung von Asyl mit Nachtrag vom 23./26. August 2016, da eine Aus- dehnung der ursprünglich gestellten Gesuche vor der erstinstanzlichen AMZ sowie den früheren Anträgen vor dem Beschwerdegegner im Be- schwerdeverfahren vor Gericht laut Art. 51 Abs. 2 VRG ausdrücklich ver- boten ist. Jede andere Betrachtungsweise würde eine klare Missachtung bzw. Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen Instanzenzuges bedeu- ten. Trotz Ergänzung vom 23./26. August 2016 muss die erste (Be- schwerde-) Eingabe vom 10. August 2016 hier aber immer noch als un- genügend taxiert werden, zumal die festgestellten Formmängel – so wie sie in der prozessleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. August 2016 detailliert aufgelistet wurden – mitnichten behoben wurden. Erneut wurde kein Rechtsbegehren gestellt, der Sachverhalt blieb aber- mals weitgehend im Dunkeln und die Begründung der Kritik muss als wirr und nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass "wei- sungswidrig" nicht einmal der angefochtene Entscheid des DJSG vom 4. August 2016 nachgereicht wurde, sondern sich die Beschwerdeführerin mit Nachtrag vom 23./26. August 2016 darauf beschränkte, dem streitbe- rufenen Gericht einzig die Seite 7 desselben (bezüglich Ge- bühren/Verfahrenskosten inkl. Entscheiddispositiv) zuzustellen, womit je- doch die zuvor vom Instruktionsrichter ausdrücklich als "fehlend bzw. un- genügend eingehalten" taxierten Formvorschriften gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG erneut nicht erfüllt wurden, was unerlässlich die in Art. 38 Abs. 3 VRG angedrohte Rechtsfolge des Nichteintretens auf eine derart mangel- hafte und eben bloss sehr fragmentarische Beschwerdeschrift haben muss.
7 - b)Selbst wenn der zuständige Einzelrichter mit viel Goodwill aber noch zu- gunsten der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin sämtliche fehlenden (Form-) Elemente für eine hinreichende Beschwerde in die nachgereichte Ergänzungsschrift vom 23./26. August 2016 "hineininterpretieren" wollte, könnte auf die betreffende Beschwerde mangels jeglicher Substantiierung bzw. fehlender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid des DJSG vom 4. August 2016 dennoch nicht eingetreten werden.