U 2016 72

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 72

  1. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 26. August 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Fremdenpolizei (Aufenthaltsbewilligung)
  • 2 - 1.A._____ reichte am 20. Februar 2016 ein Gesuch um eine Ausländerbe- willigung (A1) beim Amt für Migration und Zivilrecht (AMZ) des Kantons Graubünden ein und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbs- losen Wohnsitznahme, eine Aufenthaltsbewilligung zur medizinischen Behandlung sowie eine Grenzgängerbewilligung. Das AMZ verweigerte ihr am 12. April 2016 die ersuchte(n) Bewilligung(en). 2.Dagegen erhob A._____ am 20. April 2016 Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) und beantrag- te sinngemäss die Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge, die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme. 3.Das DJSG trat auf die Beschwerde ein, prüfte die Angelegenheit unter dem Blickwinkel des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112. 681) und kam dabei zum Schluss, dass bei A._____ mangels Nachweises ausreichender finanzieller Mittel die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme noch zur medizinischen Be- handlung gegeben seien. Eine Grenzgängerbewilligung scheide ebenfalls aus, weil A._____ gar nicht beabsichtige, in der Schweiz einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen. Vor diesem Hintergrund wies das DJSG die Be- schwerde am 4. August 2016 ab. Auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gab das DJSG nicht statt unter Hinweis auf die Aussichtslo- sigkeit der Beschwerde. 4.Gegen diesen Entscheid legte A._____ (Beschwerdeführerin) in ihrer Ein- gabe vom 10. August 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden ein; der angefochtene Entscheid lag der Beschwerde nicht bei. Weil die Beschwerde die gesetzlichen Anforderun-

  • 3 - gen nach Art. 38 VRG nicht erfüllte (unklare Rechtsbegehren, keine kurze Schilderung des Sachverhalts, nicht nachvollziehbare Begründung, keine Beilage des angefochtenen Entscheids), setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin am 17. August 2016 eine kurze Nachfrist zur Ver- besserung der Eingabe, ansonsten dieselbe nicht als Beschwerde entge- gengenommen werden könne. 5.Mit Schreiben vom 23. August 2016 (Poststempel) reichte die Beschwer- deführerin eine überarbeitete Beschwerde ein unter Beilage (nur) der Sei- te 7 des angefochtenen Entscheids. Sie rügte einen Formfehler im ange- fochtenen Entscheid, beantragte Asyl und die unentgeltliche Prozess- führung. Die Schweiz dürfe keine Sozialhilfe zur Existenzbegründung ab- lehnen. Sie gehöre zu einer benachteiligten Rasse im Ausland. Auch würden sich in der Schweiz ihre rheumatischen Beschwerden wesentlich verbessern. Aufgrund ihres Asperger-Syndroms benötige sie eine 2- Zimmer-Wohnung. Im Fernsehen habe sie gesehen, dass auch ein Mensch mit wenig Geld in die Schweiz dürfe, weshalb sie gleich zu be- handeln sei. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Beschwerdeführerin wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich un- zulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorliegend teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

  1. August 2016 mit, dass ihre am 10. August 2016 eingereichte Be- schwerde unvollständig abgefasst sei und ihr daher die Möglichkeit gebo-
  • 4 - ten werde, ihre Eingabe bezüglich Rechtsbegehren, Sachverhalt und Be- gründung ihrer Kritikpunkte inkl. Beilage des angefochtenen DJSG- Entscheids vom 4. August 2016 (im Sinne von Art. 38 VRG) noch nach- vollziehbar und formgerecht zu ergänzen. Es geht vorliegend somit einzig um die Frage, ob die formell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erhe- bung der Beschwerde korrekt erfüllt wurden oder das eingelegte Rechts- mittel andernfalls offenkundig als unvollständig und damit unzulässig zu taxieren sei. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage – Vorliegen der formel- len Anspruchsvor-aussetzungen – fällt deshalb in den Kompetenzbereich des Einzelrichters, zumal im konkreten Streitfall weder eine Dreier- Besetzung (Normalfall) noch eine Fünfer-Besetzung des Verwaltungsge- richts erforderlich ist. 2.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des DJSG (Beschwerdegegner) vom
  1. August 2016, worin die ablehnende Verfügung des AMZ vom 12. April 2016 betreffend Nichterteilung der nachgesuchte Ausländerbewilligung (A1) und der Aufenthaltsbewilligungen (zur erwerbslosen Wohnsitznahme und zur medizinischen Behandlung) inkl. Grenzgängerbewilligung für die Beschwerdeführerin vollauf bestätigt wurde und dem Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 20. April 2016 nicht stattgegeben wurde. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Um auf die Beschwer- de überhaupt eintreten zu können, bedarf es aus formellen Gründen (als Urteilsvoraussetzungen) sowohl des Nachweises der Beschwerdelegiti- mation (Art. 50 VRG) als auch der Geltendmachung einer Rechtverlet- zung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG) bzw. der Rüge einer unrichtigen oder unvoll- ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG). Bei Nichtvorliegen oder Nichterfüllung bzw. nachträglichen
  • 5 - Wegfalles auch bloss einer dieser formellen Urteilsvoraussetzungen darf auf die Beschwerde im Voraus nicht eingetreten werden.
  1. a)Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin durch die ablehnende Verfügung des AMZ vom 12. April 2016 sowie den diesen Er- lass bestätigenden Entscheid des DJSG vom 4. August 2016 als Adres- satin der Bewilligungsverweigerungen nachteilig berührt bzw. betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Art. 50 VRG ist folgerichtig als erfüllt zu betrachten. Um die weiteren Urteilsvorausset- zungen nach Art. 51 VRG beurteilen zu können, ist es aber unerlässlich, dass vorgängig die Formvorschrift gemäss Art. 38 VRG eingehalten wird. Hiernach sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und sie haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Art. 38 Abs. 1 VRG). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleser- lich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behe- bung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG). Mit Schreiben (pro- zessleitender Verfügung) vom 17. August 2016 machte der Instruktions- richter die Beschwerdeführerin in verständlicher Art und Weise darauf auf- merksam, dass die Formvorschrift von Art. 38 VRG durch ihre Eingabe vom 10. August 2016 nicht erfüllt werde (unklare Rechtsbegehren, keine kurze Schilderung des Sachverhalts, nicht nachvollziehbare Begründung, keine Beilage des angefochtenen Entscheids) und folglich eine Nachbes- serung derselben innert 10 Tagen zu erfolgen habe, andernfalls die Ein- gabe vom 10. August 2016 nicht als Beschwerde entgegengenommen werden könne. Mit handschriftlich abgefasstem Schreiben vom 26. Au- gust 2016 (Poststempel 23. August 2016) unterliess es die Beschwerde- führerin aber auch das zweite Mal, ein klares Rechtsbegehren zu stellen. Was in Bezug auf den angefochtenen Entscheid des DJSG vom 4. Au- gust 2016 zu geschehen habe bzw. inwiefern dieser widerrechtlich sein
  • 6 - sollte, kann höchstens erahnt werden; etwas deutlicher ist einzig das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ausgefallen, weil dort von Sozialhilfe zur Existenzsicherung die Rede ist (finanzielle Bedürftigkeit, da bei ihr nur "wenig Geld" vorhanden sei). Neu und damit ohnehin nicht darauf einzu- treten ist hingegen auf den erst nachträglich gestellten Antrag auf Ge- währung von Asyl mit Nachtrag vom 23./26. August 2016, da eine Aus- dehnung der ursprünglich gestellten Gesuche vor der erstinstanzlichen AMZ sowie den früheren Anträgen vor dem Beschwerdegegner im Be- schwerdeverfahren vor Gericht laut Art. 51 Abs. 2 VRG ausdrücklich ver- boten ist. Jede andere Betrachtungsweise würde eine klare Missachtung bzw. Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen Instanzenzuges bedeu- ten. Trotz Ergänzung vom 23./26. August 2016 muss die erste (Be- schwerde-) Eingabe vom 10. August 2016 hier aber immer noch als un- genügend taxiert werden, zumal die festgestellten Formmängel – so wie sie in der prozessleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. August 2016 detailliert aufgelistet wurden – mitnichten behoben wurden. Erneut wurde kein Rechtsbegehren gestellt, der Sachverhalt blieb aber- mals weitgehend im Dunkeln und die Begründung der Kritik muss als wirr und nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass "wei- sungswidrig" nicht einmal der angefochtene Entscheid des DJSG vom 4. August 2016 nachgereicht wurde, sondern sich die Beschwerdeführerin mit Nachtrag vom 23./26. August 2016 darauf beschränkte, dem streitbe- rufenen Gericht einzig die Seite 7 desselben (bezüglich Ge- bühren/Verfahrenskosten inkl. Entscheiddispositiv) zuzustellen, womit je- doch die zuvor vom Instruktionsrichter ausdrücklich als "fehlend bzw. un- genügend eingehalten" taxierten Formvorschriften gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG erneut nicht erfüllt wurden, was unerlässlich die in Art. 38 Abs. 3 VRG angedrohte Rechtsfolge des Nichteintretens auf eine derart mangel- hafte und eben bloss sehr fragmentarische Beschwerdeschrift haben muss.

  • 7 - b)Selbst wenn der zuständige Einzelrichter mit viel Goodwill aber noch zu- gunsten der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin sämtliche fehlenden (Form-) Elemente für eine hinreichende Beschwerde in die nachgereichte Ergänzungsschrift vom 23./26. August 2016 "hineininterpretieren" wollte, könnte auf die betreffende Beschwerde mangels jeglicher Substantiierung bzw. fehlender Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid des DJSG vom 4. August 2016 dennoch nicht eingetreten werden.

  1. a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird auf die Erhebung von Gerichts- kosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG verzichtet, zumal das Rechtsmit- telverfahren bereits an den notwendigen Urteilsvoraussetzungen geschei- tert ist und dem Einzelrichter sowohl aufgrund der eindeutig unvollständi- gen und mangelhaften Ergänzung bzw. Nachbesserung vom 23./26. Au- gust 2016 als auch der ursächlich bereits formwidrigen und bloss lücken- haften Beschwerdeschrift vom 10. August 2016 (Poststempel) kein nen- nenswerter Arbeitsaufwand entstanden ist. b)Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 76 Abs. 1 VRG wird nicht stattgegeben, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden muss. Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]
  • 8 - Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. September 2016 nicht eingetreten (2D_32/2016).

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26.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026