VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 70
3 - im Vergleich zu den in den Ausschreibungsunterlagen empfohlenen D.-Produkten – aber zu Unrecht als nicht gleichwertig erachtet wor- den, weshalb sie mit ihrem günstigeren Angebot fälschlicherweise vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2016 beantragte die Verga- bebehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Eignungs- kriterium betreffend Referenzobjekte sei nach den Erkenntnissen der Fra- gerunde zulässigerweise noch vor dem Eingabetermin in ein Zuschlags- kriterium abgeändert worden. Ausserdem sei die Einholung der Referen- zen korrekt erfolgt, wobei die Reihenfolge selbst bei Nichtberücksichti- gung der Referenzen dieselbe bleiben würde. Das Variantenangebot mit den "E."-Produkten sei deshalb unvollständig gewesen, weil die Beschwerdeführerin die vorausgesetzte Gleichwertigkeit in keiner Weise dokumentiert habe und sogar eigene Abklärungen bei der Herstellerfirma diesbezüglich keine Klarheit gebracht hätten. 6.Ebenfalls am 15. September 2016 nahm auch die Zuschlagsempfängerin zur Beschwerde Stellung. Dabei stellte sie zwar keine eigenen Anträge, verwies aber auf die erfolgte Änderung der Ausschreibungsunterlagen in Bezug auf die Referenzobjekte und äusserte sich zu diversen Vorbringen und zum Angebot der Beschwerdeführerin. 7.In ihrer Replik vom 29. September 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre bisherige Argumentation hinsichtlich der eigenen Referenzen, der ihrer Auffassung nach unzulässigen nachträglichen Änderung der Ausschreibungsunterlagen sowie hinsicht- lich der Benotung und ihrer Alternativofferte mit den "E._____"-Produkten. 8.Mit zwei Eingaben vom 7. und 19. Oktober 2016 äusserte sich die Zu- schlagsempfängerin erneut zu ihrem eigenen sowie zu den Angeboten der Beschwerdeführerin.
4 - 9.Am 19. Oktober 2016 hielt die Vergabebehörde duplicando an ihren An- trägen fest und vertiefte ebenfalls ihre bereits vertretenen Standpunkte hinsichtlich der in ihren Augen sachlich gerechtfertigten Änderung der Ausschreibungsunterlagen sowie hinsichtlich der Referenzen, der Beno- tung und der umstrittenen Gleichwertigkeit der "E."-Produkte. 10.Darauf reagierte die Beschwerdeführerin am 4. November 2016 mit einer Triplik, in welcher sie sich erneut und sehr detailliert mit den Vorbringen der Vergabebehörde und der Zuschlagsempfängerin auseinandersetzte. 11.Während die Zuschlagsempfängerin am 10. November 2016 explizit auf die Einreichung einer weiteren Eingabe verzichtete, äusserte sich die Vergabebehörde in ihrem Schreiben vom 11. November 2016 erneut zur umstrittenen Gleichwertigkeit der alternativen "E."-Produkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - getauchte Frage war, ob ein Anbieter, welcher die Auftragssumme bei den Referenzobjekten von mind. CHF 1'000'000.-- nicht erreiche, vom Submissionsverfahren ausgeschlossen werde, antwortete die Vergabe- behörde, dass es sich dabei um ein Zuschlagskriterium, nicht um ein Eig- nungskriterium handle. Damit änderte die Vergabebehörde die Aus- schreibungsunterlagen insofern ab, als sie das entsprechende Eignungs- kriterium fallen liess und das erwähnte Kriterium mit den Referenzprojek- ten zu einem (reinen) Zuschlagskriterium umfunktionierte. Fortan kamen demnach auch "kleinere" Anbieter als potenzielle Offerenten infrage, zu- mal die Nichterreichung dieses Referenzkriteriums nicht automatisch zum Ausschluss der Offerte führte. Dies brachte sie in der Folge sämtlichen In- teressenten zur Kenntnis (vgl. hierzu sogleich Erwägung 2c). b)Im Folgenden gilt es zu klären, ob diese nachträgliche "Änderung der Spielregeln" nach Publikation der Ausschreibung, aber vor Offertöffnung zulässig war. Die Beschwerdeführerin verneint dies unter Hinweis auf das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot und hält dafür, dass die Ver- gabebehörde an die Ausschreibungsunterlagen gebunden sei, mithin dass die Spielregeln nach Einleitung und Publikation des Submissionsver- fahrens nicht mehr geändert werden dürften. Die Anbieter hätten ein schützenswertes Interesse, dass Eignungskriterien nicht während laufen- dem Verfahren einseitig abgeändert würden. Hätte die Vergabebehörde von diesem Eignungskriterium von Beginn weg abgesehen, wäre die Hür- de für Eingaben wesentlich tiefer gewesen und hätten sich deutlich mehr Teilnehmer an der Submission beteiligt (vgl. Replik der Beschwerdeführe- rin S. 3 f.). Demgegenüber erachtet die Vergabebehörde diese nachträgli- che Anpassung als zulässig, zumal das fragliche Eignungskriterium im In- teresse eines funktionierenden Wettbewerbs fallengelassen worden sei, sämtliche Anbieter hinreichend darüber informiert worden seien und die Beschwerdeführerin dadurch – abgesehen vom scheinbaren Nachteil, dass sie sich einer grösseren Konkurrenz stellen muss – keinen Nachteil erleide. Da die wenigsten Anbieter zwei Referenzobjekte im F._____-
7 - bereich mit einer Auftragssumme von über CHF 1'000'000.-- hätten be- nennen können, wäre ein wirksamer Wettbewerb bei einem Festhalten an einer derart einschränkenden Formulierung der Eignungskriterien nicht mehr gewährleistet gewesen, was dem obersten Ziel des Submissions- wesens widersprochen hätte (vgl. die Ausführungen der Vergabebehörde in Vernehmlassung S. 7 f. sowie Duplik S. 4 ff.). c)In seiner früheren Rechtsprechung erklärte das Bundesgericht eine nachträgliche Änderung der Ausschreibungsunterlagen unter Verweis auf die vergaberechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung der Anbieter und der Transparenz des Vergabeverfahrens als grundsätzlich unzuläs- sig. Das Leistungsverzeichnis bilde Teil der Ausschreibungsunterlangen und sei (auch) für den Auftraggeber verbindlich (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2P.151/1999 vom 30. Mai 2000 E.4c, welches sich jedoch auf Än- derung nach der Offertöffnung bezog). Diese Haltung kritisierte STÖCKLI in der Folge als undifferenziert und verwies auf die praktische Erfahrung, dass es aus plausiblen Gründen angezeigt sein könne, ein ausgeschrie- benes Projekt nachträglich abzuändern. Vor dem Hintergrund der zu be- achtenden Gebote der Gleichbehandlung und der Transparenz postulierte er eine Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Pro- jektänderungen, wobei bei Ersteren – unabhängig davon, ob die Ände- rung vor dem Eingabetermin oder nach der Offertöffnung erfolgt – sowie- so immer ein wichtiger Grund vorliege, welcher eine Wiederholung der Ausschreibung rechtfertige. Demgegenüber könne eine sachlich zwar ge- botene, aber unwesentliche Projektänderung – sofern nicht kantonales Recht einer Änderung des Leistungsinhalts überhaupt entgegenstehe – vor dem Eingabetermin nur dann erfolgen, wenn die Auftraggeberin diese den potenziellen Anbietern gleichzeitig und mindestens in jener Form be- kannt gebe, welche sie schon für die Ausschreibung einzuhalten hatte und überdies die Frist für die Einreichung der Angebote nach Massgabe der Komplexität der Änderung erstrecke. Dabei hat sich die Frage nach der Wesentlichkeit einer Projektänderung gemäss STÖCKLI nicht schema-
8 - tisch nach bestimmten Mehr- oder Minderbeträgen oder technischen Kri- terien zu richten. Ausschlaggebend soll vielmehr sein, ob angesichts der konkreten Projektänderung die Wiederholung des Verfahrens als ange- messene Rechtsfolge erscheine. Als typische Fälle, in denen diese Rechtsfolge angemessen sei, nannte er die Folgenden: i) Die Projektän- derung schlägt sich im Auftragswert nieder, sodass aufgrund der Schwel- lenwerte ein höherstufiges Verfahren zu wählen ist; ii) Die Projektände- rung lässt eine Ausweitung des Kreises potenzieller Anbieter erwarten; iii) Die Projektänderung wirkt sich spürbar auf die Kalkulationsgrundlagen der Anbieter aus und beschränkt so deren "interne Kalkulationsfreiheit" oder iv) Die Projektänderung zieht eine Veränderung der Zuschlagskrite- rien nach sich, sei es mit Bezug auf deren Inhalt, deren Reihenfolge oder auf deren Gewichtung (vgl. STÖCKLI, Bundesgericht und Vergaberecht, Zur vergaberechtlichen Praxis des Bundesgerichts seit 1998, in: BR/DC 1/2002 S. 9 ff. sowie GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 804 ff.). Dieser Ansatz von STÖCKLI wurde im Jahre 2008 im Wesentlichen in die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts übernommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7252/2007 vom 6. Februar 2008 E.3.1.1) und wird auch in der Lehre anerkannt (vgl. LEUTHOLD, Offertverhandlun- gen in öffentlichen Vergabeverfahren, Zürich 2009, Rz. 366 ff. mit zahlrei- chen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). An dieser Stelle gilt es anzumerken, dass diese "Änderungsregeln" nicht nur bei der nachträg- lichen Abänderung von Auftragsumfang, Anforderungen oder Zuschlags- kriterien, sondern auch bei einer Modifikation oder – wie im vorliegenden Fall – dem Fallenlassen von Eignungskriterien einschlägig sind (vgl. STÖCKLI, Urteilsanmerkung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 7252/2007 vom 6. Februar 2008 in BR/DC 2/2009, S. 81). d)Den submissionsrechtlichen Bestimmungen des Kantons Graubünden lassen sich hinsichtlich der zu beurteilende Fragestellung keine expliziten Regelungen entnehmen. Insbesondere wird eine Änderung der Aus-
9 - schreibungsunterlagen vor dem Eingabetermin – trotz des Verhandlungs- verbots gemäss Art. 19 Abs. 1 SubG und des Verbots einer Änderung der Angebotsgrundlagen gestützt auf nachträglich eingeholte Auskünfte gemäss Art. 25 Abs. 1 SubV – nicht generell untersagt. In diesem Kontext ist jedoch auf Art. 24 Abs. 3 SubG zu verweisen, gemäss welchem ein Verfahren unter anderem dann wiederholt werden kann, wenn die einge- reichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren (lit. c) oder eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wird (lit. d). Zudem bestimmt Art. 24 Abs. 4 SubG, dass eine Wiederholung des Verfahrens nach den Vorschriften über die Eröffnung des Zuschlages bekannt zu machen ist. Demnach besteht auch im Submissionsrecht des Kantons Graubünden Raum für eine grundsätzliche Zulässigkeit von vor dem Eingabetermin erfolgenden Änderungen der Ausschreibungsunterla- gen unter den von STÖCKLI postulierten und vorstehend erläuterten Ände- rungsregeln.
10 - des Verfahrens vorliegend tatsächlich die angemessene Rechtsfolge dar- stellt. b)Hinsichtlich des Verfahrensablaufes gilt es nämlich zu bemerken, dass die Eignungs- und Zuschlagskriterien und insbesondere die Millionen- schwelle bei den F._____-bezogenen Referenzobjekten noch nicht in der öffentlich publizierten Ausschreibung enthalten waren, sondern sich erst den auf der Vergabeplattform www.simap.ch in elektronischer Form be- ziehbaren Ausschreibungsunterlagen entnehmen liessen. Sodann wurden offenbar sämtliche Interessenten, welche die Ausschreibungsunterlagen auf der Vergabeplattform heruntergeladen hatten, mit ihrer E-Mailadresse registriert. Ausserdem konnten die auf diese Weise registrierten Interes- senten bis zum in der Ausschreibung festgesetzten Termin vom 14. April 2016 im projektbezogenen, internetbasierten Forum Fragen zur Aus- schreibung eingeben. Die schriftliche Beantwortung dieser Fragen durch die Vergabebehörde, welche in globo und – wie bereits in der Ausschrei- bung festgelegt – am 22. April 2016 erfolgte, wurde den auf Simap regis- trierten Interessenten per Mail bzw. per Mitteilung im Dialogfeld auf der Plattform angezeigt (vgl. hierzu Vernehmlassung der Vergabebehörde S. 3 f.). Aufgrund dieser Funktionsweise ist grundsätzlich auszuschliessen, dass sich ein potenzieller Anbieter von der Millionenschwelle bei den Refe- renzobjekten hat abschrecken lassen und danach nicht über die Locke- rung dieses Eignungskriteriums resp. dessen Ummodellierung in ein rei- nes Zuschlagskriterium informiert worden ist. Denn wer sich einmal für die Ausschreibung interessiert und die entsprechenden Unterlagen auf der Vergabeplattform heruntergeladen hat, ist später zufolge der Registrie- rung seiner E-Mailadresse auch automatisch über die Änderung informiert worden (vgl. hierzu sogleich Erwägung 3c). Gemäss der Ausschreibung war ein Bezug der Unterlagen auf anderem Wege wie beispielsweise die Abgabe durch die Vergabebehörde in physischer Form nämlich ausge-
11 - schlossen. Aufgrund dieser Umstände kann deshalb ausgeschlossen werden, dass von Beginn weg potenziellen Anbietern die Teilnahme am Vergabeverfahren in wettbewerbsbehindernder Weise verwehrt worden ist. Zu klären bleibt jedoch, ob die Änderung den registrierten Interessen- ten rechtzeitig und mit hinreichender Klarheit mitgeteilt worden ist, oder ob dadurch potenzielle Anbieter aus dem Kreis der auf der Plattform re- gistrierten Interessenten in wettbewerbsbehindernder Weise von der Teil- nahme am Vergabeverfahren abgehalten worden sind. c)Laut der Vergabebehörde haben die registrierten Interessenten von der fraglichen Änderung der Ausschreibungsunterlagen mittels Zustellung der Beantwortung der Forum-Fragen per E-Mail Kenntnis erhalten. Die ent- sprechende Information liess sich der Antwort auf die Frage Nr. 28, wel- che dahingehend lautete, ob man aus der Vergabe ausgeschlossen wer- den könne, wenn man das Kriterium der Referenzobjekte (zwei Objekte aus dem Bereich F._____ mit einer Auftragssumme von jeweils mind. Fr. 1 Mio.) nicht erfülle, entnehmen. Zu dieser Frage führte die Vergabe- behörde nämlich folgendes aus: Es sind Zuschlagskriterien aus Ziffer 244.100 "Ausschreibung, Eignungs- und Zuschlagskriterien, Beilagen zum Angebot SKP 231.2" nicht Eignungskriterien. In die gleiche Richtung zielte auch Frage Nr. 31, welche die Vergabebehörde mit einem Verweis auf Frage Nr. 28 beantwortete (vgl. Fragenbeantwortung in Beilage der Vergabebehörde 1). Dass die Beantwortung der Forum-Fragen aus- schreibungsgemäss bis zum 22. April 2016 erfolgt ist und dass sämtliche Interessenten in der Folge per E-Mail damit bedient worden sind, ist un- bestritten. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, war diese Mitteilung der Änderung der Ausschreibungsunterlagen jedoch in zweierlei Hinsicht un- genügend. aa)Einerseits wurde die Änderung der Ausschreibungsunterlagen gegenüber den registrierten Interessenten nicht hinreichend klar kommuniziert. So brachte die Vergabebehörde mit der Beantwortung der Frage Nr. 28 ent-
12 - gegen ihrer Auffassung nicht "klar zum Ausdruck, dass ein Anbieter, wel- cher die beiden Kriterien nicht erfüllt, vom Verfahren nicht ausgeschlos- sen wird" (so Vernehmlassung der Vergabebehörde S. 3). Weder wurde die Frage Nr. 28 einleitend mit einem unmissverständlichen "Nein" beant- wortet noch liefert die sehr umständlich formulierte Antwort einen sofort erkennbaren und expliziten Hinweis darauf, dass damit eine einschnei- dende Änderung der Ausschreibungsunterlagen einhergehen sollte. Ins- besondere wurde der relevante Satzteil "nicht Eignungskriterien", aus welchem mit guten Kenntnissen der submissionsrechtlichen Grundsätze oder nach Konsultation von Art. 22 lit. d SubG abzuleiten gewesen wäre, dass ein Nichterfüllen dieses Kriteriums nicht zum Ausschluss führt, nicht speziell hervorgehoben (dies im Gegensatz zur Darstellung dieser Ant- wort in der Vernehmlassung der Zuschlagsempfängerin vom 15. Septem- ber 2016 S. 2). Insofern war die relevante Antwort der Vergabebehörde interpretationsbedürftig und nicht klar verständlich. Des Weiteren ist auch die Art und Weise der Bekanntmachung der Änderung als unzureichend zu qualifizieren. So befindet sich die relevante Information in Frage Nr. 28 "versteckt" inmitten zahlreicher weiterer Fragen, welche die Ausschrei- bungsunterlagen lediglich präzisieren sollten, und wirkt insofern fast beiläufig. In Anbetracht ihrer Tragweite hätte diese Änderung der Aus- schreibungsunterlagen den registrierten Interessenten aber – wenn nicht gar im Rahmen einer separaten Mitteilung – mittels expliziter Hervorhe- bung klar und unmissverständlich erkenntlich gemacht werden müssen. Aus diesen Gründen ist es deshalb nicht auszuschliessen, dass ein regis- trierter Interessent gar nicht mitbekommen hat, dass er durch die nachträgliche Lockerung der Eignungskriterien plötzlich zu einem poten- ziellen Anbieter geworden ist und nun eine Offerte hätte einreichen kön- nen – sei dies, weil er die entsprechende Information nicht zur Kenntnis genommen oder verstanden hat, sei dies, weil er die Ausschreibung resp. die Fragenbeantwortung – mangels explizitem Hinweis auf die nachträgli- che Änderung – gar nicht mehr weiterverfolgt hat, nachdem er nach erster
13 - Sichtung der Eignungskriterien ohnehin nicht als potenzieller Anbieter in- frage kam. bb)Andererseits ist die Bekanntmachung der fraglichen Änderung auch in zeitlicher Hinsicht zu beanstanden. Obschon ein entsprechender Nach- weis fehlt, ist in Anbetracht der unbestrittenermassen bis zum 22. April 2016 erfolgten Beantwortung der Forum-Fragen davon auszugehen, dass die registrierten Interessenten von der Vergabebehörde noch an diesem Tag oder in den unmittelbar darauffolgenden Tagen mit dem beantworte- ten Fragebogen bedient worden sind. In Anbetracht des Ausschreibungs- (31. März 2016) sowie des Einreichungsdatums (20. Mai 2016) ist jeden- falls festzuhalten, dass die registrierten Interessenten ungefähr nach der Hälfte der siebenwöchigen Ausschreibungszeit über die Lockerung des Eignungskriteriums "zwei F._____-bezogene Referenzobjekte in Millio- nenhöhe" informiert worden sind. Immerhin ist zu konstatieren, dass die fragliche Änderung sämtlichen potenziellen Anbietern gleichzeitig mitge- teilt worden ist. Aus der soeben dargelegten Terminierung erhellt aber, dass den registrierten Interessenten, welche keine Referenzobjekte in Mil- lionenhöhe vorzuweisen hatten und die deshalb erst mit Mitteilung der Änderung der Ausschreibungsunterlagen – sofern sie davon denn tatsächlich auch Kenntnis erhalten haben (vgl. soeben Erwägung 3c/aa) – um ihre Eigenschaft als infrage kommende Anbieter wussten, lediglich noch rund ein Monat zur Verfügung gestanden hatte, um eine Offerte auszuarbeiten. Damit ist nicht auszuschliessen, dass gewisse registrierte Interessenten, welche erst durch das nachträgliche Fallenlassen des frag- lichen Eignungskriteriums zu potenziellen Anbietern wurden, auch inso- fern von einer Teilnahme am zu beurteilenden Ausschreibungsverfahren abgehalten worden sind, als ihnen für die Ausarbeitung einer Offerte nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung gestanden oder ihnen zufolge ander- weitiger Dispositionen in der Zwischenzeit die dafür erforderlichen Res- sourcen gefehlt hatten. Insbesondere in Anbetracht der Komplexität und des Umfangs der streitgegenständlichen Ausschreibung sowie im Lichte
14 - des Gleichbehandlungsgebots wäre die Vergabebehörde deshalb gehal- ten gewesen, das Verfahren neu auszuschreiben oder – neben einer kla- ren Publikation der Änderung – auch die Eingabefrist entsprechend zu verlängern resp. neu anzusetzen. Nur dann nämlich hätten sämtliche po- tenzielle Anbieter unter den gleichen Voraussetzungen ein Angebot ein- reichen können. d)Damit ist festzuhalten, dass die nachträgliche Lockerung der Eignungskri- terien tatsächlich – wenn auch "nur" im Rahmen der registrierten Interes- senten – zu einer Ausweitung des Kreises potenzieller Anbieter geführt hat. So ist nach dem vorstehend Gesagten nicht auszuschliessen, dass potenzielle Anbieter, welche erst durch das Fallenlassen des restriktiven Eignungskriteriums betreffend die Referenzobjekte zu solchen geworden sind, in wettbewerbswidriger Weise von der Teilnahme am vorliegenden Ausschreibungsverfahren abgehalten worden sind, weil sie – obschon als Interessenten auf der Vergabeplattform registriert – von der unzureichend publizierten Änderung entweder gar keine Kenntnis erhalten (vgl. vorste- hend Erwägung 3c/aa) oder ihnen nach Kenntnisnahme die Zeit und die Ressourcen für die Ausarbeitung einer Offerte gefehlt haben (vgl. vorste- hend Erwägung 3c/bb). Dass nach dem Verzicht auf das Eignungskriteri- um drei weitere Offerten eingegangen sind, welche bei einem Festhalten nicht eingegangen wären (so Vernehmlassung der Vergabebehörde S. 8), vermag nichts daran zu ändern, dass im Falle einer unmissverständlichen Mitteilung der Änderung mit Verlängerung der Eingabefrist noch weitere Offerten aus dem Kreis der registrierten Interessenten eingegangen wären. Die Vergabebehörde macht denn auch nicht etwa geltend, dass sämtliche registrierten Interessenten schliesslich auch eine Offerte einge- reicht hätten. Aus diesem Grunde ist die Wesentlichkeit der fraglichen Projektänderung zu bejahen und die Wiederholung des Verfahrens als angemessene Rechtsfolge dieses Verfahrensfehlers zu betrachten. Eine Wiederholung der Ausschreibung würde sich gemäss den von STÖCKLI postulierten Änderungsregeln auch dann aufdrängen, wenn die zu beur-
15 - teilende Lockerung der Eignungskriterien vor dem Eingabetermin als un- wesentliche Projektänderung zu qualifizieren wäre. Obschon die Ände- rung sämtlichen potenziellen Anbietern gleichzeitig bekanntgegeben wor- den ist, ist diese Mitteilung nicht mindestens in jener Form erfolgt, welche schon für die Ausschreibung einzuhalten gewesen wäre. Ausserdem hat es die Vergabebehörde unterlassen, die Frist für die Einreichung der An- gebote mit Bekanntgabe der Änderung nach Massgabe der Komplexität der Änderung und der Ausschreibung zu erstrecken (vgl. hierzu STÖCKLI, a.a.O., S. 10 f. sowie vorstehend Erwägung 2c).
16 - S. 10 f. sowie vorstehend Erwägung 2c). Ebenfalls erübrigen sich Aus- führungen zur umstrittenen Benotung der Offerten sowie zur Gleichwer- tigkeit der "E."-Produkte im Vergleich zu den vorgeschlagenen D.-Produkten resp. zur erfolgreichen Beibringung des entsprechen- den Nachweises und damit letztlich zum Ausschluss des Variantenange- bots der Beschwerdeführerin. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Vergabebehörde, zumal eine Rückweisung – obschon die Beschwerdeführerin vorliegend die Zuschlagserteilung an sich selber beantragt hat – nach ständiger Rechtsprechung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E.6.1). Da die Rückweisung einzig auf einen Verfahrens- fehler der Vergabebehörde zurückzuführen ist, hat die Zuschlagsempfän- gerin – obwohl sie sich am vorliegenden Verfahren beteiligt hat – keine Kosten zu tragen. Unter Berücksichtigung des Wertes der Angebote von jeweils rund Fr. 3 Mio. sowie der Komplexität der vorliegenden Angele- genheit wird die Staatsgebühr auf Fr. 10'000.-- festgelegt. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel überdies verpflich- tet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsschreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin hat dem Verwaltungsgericht am 22. November 2016 eine Hono- rarnote über Fr. 9'160.--, bestehend aus einem Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 7'862.50 (31.45 h à Fr. 250.--), Barauslagen von Fr. 619.-- sowie 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 8'481.50 (Fr. 678.50), eingereicht. Dieser Aufwand sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen dem Ge- richt als angemessen. Da die Beschwerdeführerin indes selber mehrwert- steuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. hierzu PVG 2015 Nr. 19 E.4). Dementsprechend ist die von der Vergabebehörde an die Beschwerdeführerin zu leistende aussergerichtliche Entschädigung auf Fr. 8'481.50 festzusetzen.
17 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Vergabeentscheid der B._____ AG vom 9. August 2016 aufgehoben und die vorliegende Angelegenheit zur Wiederholung der Ausschreibung an die B._____ AG zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.10'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.390.-- zusammenFr.10'390.-- gehen zulasten der B._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die B._____ AG hat die A._____ AG aussergerichtlich mit Fr. 8'481.50 zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]