VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 52 2. Kammer VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 13. Juli 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Domenico Acocella, Beschwerdeführerin gegen Opferhilfe Graubünden, (vormals: Opferhilfe-Beratungsstelle) Beschwerdegegnerin betreffend Opferhilfe
4 - A._____ am 22. Mai 2012 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst Ost- schweiz (RAD) untersuchen. Am 14. Februar 2014 ordnete sie zusätzlich eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Begaz GmbH, Begutach- tungszentrum Basel-Land, an. Auf der Grundlage dieser medizinischen Abklärungen teilte die IV-Stelle A._____ am 23. Juni 2014 mit, der rechts- erhebliche Sachverhalt hätte sich nicht verändert, womit ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zustünde. Das in diesem Verfahren gestellte Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 2015 ab, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil U 15 43 vom 8. Oktober 2015 bestätigt wurde. 4.Der Verursacher des Verkehrsunfalls war im Unfallzeitpunkt bei der C._____ haftpflichtversichert. Ohne Anerkennung einer Leistungspflicht bezahlte die C._____ A._____ im Jahr 1995 eine Pauschale von Fr. 10'000.--. Am 12. Mai 1997 schlossen A._____ und die C._____ aus- serdem eine Vereinbarung. Darin verpflichtete sich die C., A. für den erlittenen Haushaltsschaden, die immaterielle Unbill sowie die Anwaltskosten mit Fr. 80'000.-- zu entschädigen. Dieser Betrag wurde A._____ daraufhin überwiesen. Am 29. Oktober 2001 bezahlte die C._____ A._____ überdies ohne Anerkennung einer Leistungspflicht Fr. 20'000.--. Weitere Zahlungen lehnte die C._____ in der Folge ab, ver- zichtete jedoch am 5. Dezember 2002, 8. Dezember 2003, 31. Dezember 2006, 14. Dezember 2007, 8. Dezember 2008, 9. Dezember 2010, 9. De- zember 2011 sowie am 21. Juni 2012 auf die Einrede der Verjährung und schloss dadurch die Berufung auf die Verjährung bis zum 31. Dezember 2012 aus. Am 27. Dezember 2012 leitete A._____ ein Betreibungsverfah- ren gegen die C._____ ein für den Betrag von Fr. 3'000'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem . Gegen den ihr am 14. Januar 2013 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die C. am 15. Januar 2013 Rechtsvorschlag.
5 - 5.Am 20. November 2013 beantragte A._____ beim kantonalen Sozialamt Graubünden in seiner Eigenschaft als Opferhilfe-Beratungsstelle (nach- folgend: Opferhilfe-Beratungsstelle), die Kosten für das gegen die C._____ eingeleitete Betreibungsverfahren zu übernehmen. Mit Verfü- gung vom 18. Dezember 2013 gab die Opferhilfe-Beratungsstelle diesem Gesuch statt und gewährte A._____ Fr. 500.-- als Soforthilfe. 6.Mit E-Mail vom 6. Januar 2014 sowie 15. Januar 2014 erkundigte sich die Opferhilfe-Beratungsstelle in der Folge beim Rechtsvertreter von A._____ nach dem Stand des haftpflichtrechtlichen Verfahrens. Mit E-Mail vom
7 - samt Aktenverzeichnis einzureichen. Mit Verfügung vom 27. März 2017 ersuchte die Instruktionsrichterin überdies die IV-Stelle des Kantons Graubünden, die die Beschwerdeführerin betreffenden IV-Akten in Papier- form einzureichen. Am 29. März 2017 reichte die Beschwerdegegnerin das vollständige Aktendossier ein. Die Beschwerdeführerin nahm in die fraglichen Akten Einsicht und teilte mit Schreiben vom 28. April 2017 mit, an der Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht festzuhalten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich bzw. unzumutbar, die Überein- stimmung der Akten im damaligen und jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf die zahlreichen Unterlagen zu prüfen. Unvollständigkeit und Inkohärenz aus der ungenügenden Aktenführung dürften auf jeden Fall nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Am 11. Mai 2017 stellte die IV-Stelle dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf entsprechende Auffor- derung hin ferner die IV-Akten betreffend den Zeitraum von 1999 bis 2003, einschliesslich der eingeholten SUVA-Akten, zu. Die Parteien nah- men darin Einsicht, ohne eine Stellungnahme einzureichen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Im angefochtenen Entscheid hat es die Beschwerdegegnerin abgelehnt, die begehrten Anwaltskosten für das IV- und SUVA-Verfahren zu über- nehmen und eine Kostengutsprache für das gegen die C._____ einzulei- tende Zivilverfahren zu erteilen. Ausserdem hat sie es abgelehnt, die Kos- ten für die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im vorinstanzli- chen Verfahren zu übernehmen. Solche Entscheide, die finanzielle Leis- tungen nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
8 - (OHG; SR 312.5) betreffen, können innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ange- fochten werden (Art. 29 Abs. 3 OHG i.V.m. Art. 6 der Vollziehungsverord- nung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [VVzOHG; BR 549.100]). Folglich fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als materielle und formelle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die von der Be- schwerdeführerin im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 52 VRG und Art. 6 VVzOHG) ist demnach einzutreten. 2.Es ist unbestritten und zudem ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am _____ durch eine Straftat unmittelbar in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurde (SUVA-act. 172 S. 121). Sie ist folglich ein Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG, womit sie in den Geltungsbereich des Opferhilfe- gesetzes fällt. Das Opferhilfegesetz, welches in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1993 und damit nach dem infrage stehenden Un- fallereignis in Kraft trat, wurde seit seiner Einführung bereits mehrfach re- vidiert (AS 2010 3267, 2009 1263, 2008 1607, 2006 3459, 2005 5685, 2002 2997, 1997 2952, 1992 2465). Es stellt sich daher die Frage, welche Fassung des Opferhilfegesetzes für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit massgebend ist. Das in Kraft stehende Opferhilfegesetz enthält hierzu in Art. 48 OHG eine übergangsrechtliche Regelung. Da- nach gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung und Ge- nugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt wor- den sind. Für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt wurden, gelten die Fristen nach Art. 25 OHG (lit. a). Das vormalige Recht gilt überdies für Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingereicht
9 - wurden (lit. b). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die streiti- gen Ansprüche nach dem neuen Recht zu beurteilen sind, da die Be- schwerdeführerin von der Opferhilfe weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung fordert und ihr Gesuch um Übernahme der Kosten für die beanspruchte bzw. in Anspruch zu nehmende anwaltliche Vertretung am 14./23. April 2015, mithin nach der letzten Revision des Opferhilfegeset- zes (AS 2010 3267), eingereicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_338/2014 vom 10. Dezember 2014 E.2). Nachfolgend ist demnach unter Zugrundelegung des in Kraft stehenden Opferhilfegesetzes zu prü- fen, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 14./23. April 2015 in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgelehnt und sich geweigert hat, die begehrten Anwaltskosten für das IV- sowie SUVA-Verfahren zu über- nehmen und eine Kostengutsprache für das Haftpflichtverfahren gegen die C._____ zu erteilen.
10 - auf isolierte und aus dem Zusammenhang gerissene sowie irrelevante ärztliche Berichte abgestellt. Dieser Argumentation hält die Beschwerde- gegnerin entgegen, die Akten korrekt geführt zu haben. Die Beschwerde- führerin verkenne ferner die Tragweite der behördlichen Untersuchungs- pflicht. Diese werde im Opferhilfeverfahren durch die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin begrenzt. Die Mitwirkungspflicht sei gerade im vorlie- genden Fall von erheblicher Bedeutung, werde doch die Beschwerdefüh- rerin seit 1994 von demselben Anwalt vertreten, der ihre Interessen auch im vorliegenden Verfahren wahre. Bei dieser Ausgangslage wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, die rechtserheblichen Akten einzureichen. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die sie als unverhältnismässig betrachte. Die Beschwerdegegnerin habe den massgeblichen Sachverhalt folglich aus- reichend ermittelt und den gefällten Entscheid hinreichend begründet. b)Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt der Betroffenen insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, er- hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er- heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we- sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen (BGE 140 I 99 E.3.4, 135 II 286 E.5.1, 134 I 140 E.5.3). Das Gegenstück zu diesem verfassungsrechtlichen Akteneinsichts- und Be- weisführungsrechts bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden. Diesem Grundsatz zufolge hat eine Behörde alles in den Akten festzuhalten, was von ihr erhoben wurde und Grundlage des zu fällenden Entscheides bilden könnte (vgl. BGE 130 II 473 E.4.1, 129 I 85 E.4.1; Ur- teil des Bundesgerichts vom 9. August 2010 E.3; WALDMANN/OESCHGER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver-
11 - fahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 N. 37). Diese zur Sache gehörenden Aktenstücke hat sie alsdann zu ordnen und in über- sichtlicher Weise abzulegen. Die Anforderungen an die Verwaltung der Dossiers dürfen allerdings nicht überspannt werden. Kleinere Unzuläng- lichkeiten in der Aktenablage oder der Dossiersanschrift begründen noch keine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf eine geordne- te und übersichtliche Aktenführung (BGE 138 V 218 E.8.2 f.; WALD- MANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N. 38). Dieses Individualrecht ist jedoch jedenfalls verletzt, wenn die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrach- ten und erstellten Akten nicht (mehr) sichergestellt ist (Urteil des Bundes- gerichts 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). c)Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die von ihr betreffend das Gesuch vom 14./23. April 2015 zusammengetragenen Akten in vier Aktendossiers mit der Bezeichnung "1. Verfahren OHB", "2. IV Verfah- ren", "3. SUVA Verfahren" und "4. Haftpflichtversicherung (C.- Versicherungen)" abgelegt. Das erste Aktendossier (Verfahren OHB) enthält, chronologisch geordnet und nummeriert, das Gesuch vom 14./23. April 2015, weitere Schreiben der Beschwerdeführerin sowie von ihr eingereichte Unterlagen, die von der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren erteilten Auskünfte und die von ihr getroffenen Anordnungen (Akten der Vorinstanz [VI-act.] 1-47). In den drei übrigen Aktendossiers finden sich die Akten der IV-Stelle, der SUVA sowie der C. betref- fend den Verkehrsunfall, welche der Beschwerdegegnerin auf entspre- chende Editionsgesuche hin (VI-act. 40, 41, 43) zugestellt wurden. Dabei reichte nur die C._____ die Akten in Papierform ein, während die IV-Stelle und die SUVA der Beschwerdegegnerin die Akten in Form einer auf einer CD-Rom gespeicherten PDF-Datei zukommen liessen. Um die Handha- bung dieser Akten zu erleichtern, erstellte die Beschwerdegegnerin ein Aktenverzeichnis, in dem sie die von ihr gewählte Form der Aktenablage in vier separaten Aktendossiers kenntlich machte und die im ersten sowie
12 - vierten Aktendossier enthaltenen Akten einzeln aufführte. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin durch dieses Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine geordnete sowie übersichtli- che Aktenführung verletzt haben sollte, zumal die IV- und SUVA-Akten bereits mit einem Aktenverzeichnis eingereicht wurden. d)Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. aa)Deren Einwand, es fehle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ erweist sich insofern als aktenwidrig, als er sich auf das Ver- laufsgutachten von Dr. med. B._____ vom 5. Oktober 2010 beziehen soll- te. Dieses ist auf der im Aktendossier "2. IV Verfahren" abgelegten CD- Rom als IV-act. 104 abgespeichert und kann mithilfe eines CD-Laufwerks auf einem Computer problemlos eingesehen werden. In dieser Form fin- den sich auch die restlichen, von der IV-Stelle im vorinstanzlichen Verfah- ren edierten Akten, samt zugehörigem Aktenverzeichnis (nachfolgend als IV-act. bezeichnet), wie auch die eingeholten Akten der SUVA, einsch- liesslich des zugehörigen Aktenverzeichnisses (nachfolgend als SUVA- act. bezeichnet). Soweit die Beschwerdeführerin diese Art der Aktenabla- ge als mangelhaft rügen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass der Kanton Graubünden die Art und Weise, wie die Akten in opferhilferechtlichen Ver- fahren zu führen sind, nicht geregelt hat. Das Spektrum der zulässigen Aktenführung reicht unter diesen Umständen von der physischen Erfas- sung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT- gestützten Aktenregistrierungssystemen. Diese Formen der Aktenführung sind solange zulässig, als sie sachgerecht erscheinen und die Wirksam- keit des Akteneinsichtsrechts gewährleisten. Die Beschwerdeführerin be- hauptet nicht, ausser Stande gewesen zu sein, die elektronischen Akten der IV und der SUVA einzusehen und sich hierdurch einen Überblick über den erhobenen Sachverhalt zu verschaffen. Ein solches Parteivorbringen
13 - wäre denn auch höchst erstaunlich, hat doch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren denselben Rechtsvertreter mit ihrer Interessen- wahrung beauftragt, der sie seit 1994 in sämtlichen Verfahren vertritt, welche sie zur Durchsetzung der sich aus dem Verkehrsunfall ergeben- den Ansprüche geführt hat. Sofern dieser nicht ohnehin im Besitze der betreffenden IV- und SUVA-Akten ist, findet er sich als langjähriger Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mühelos in den fraglichen Akten- dossiers zurecht. Es deutet daher nichts darauf hin, dass die von der Be- schwerdegegnerin gewählte Form der Aktenführung das Akteneinsichts- recht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt hat. Wenn die Beschwerde- gegnerin vor diesem Hintergrund darauf verzichtet hat, die von der IV- Stelle und der SUVA edierten Akten, die knapp 400 Aktoren umfassen (IV-act. 1-193 und SUVA-act. 1-192), auszudrucken und in Papierform abzulegen, erscheint dies durchaus sachgerecht und ist nicht zu bean- standen. bb)Demgegenüber mag es zutreffen (vgl. das von der Beschwerdeführerin eingereichte Beweismittelverzeichnis [Beilage der Beschwerdeführerin {Bf-act.} 30], eingereicht mit dem Schreiben vom 28. April 2017), dass die Beschwerdegegnerin das Aktenverzeichnis im Hinblick auf das vorliegen- de Beschwerdeverfahren insofern ergänzte, als sie die Akten der C._____ nachträglich nummeriert ins Aktenverzeichnis aufnahm. Die Beschwerde- führerin bringt indessen nicht vor, ohne diese Vorkehr nicht in der Lage gewesen zu sein, sich einen Überblick über die entsprechenden Akten zu verschaffen, welche die Beschwerdegegnerin unstreitig bereits vorgängig chronologisch abgelegt und nummeriert hatte. Auch insoweit erweist sich demnach die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht als unbe- gründet. cc)Der Beschwerdeführerin ist jedoch darin zuzustimmen, dass die im vorin- stanzlichen Verfahren edierten IV-Akten nicht vollständig gewesen sind
14 - (IV-act. 1-193). Dies ist auf einen Fehler der IV-Stelle zurückzuführen, die der Beschwerdegegnerin lediglich die in elektronischer Form vorhande- nen Akten zustellte. Dadurch erhielt die Beschwerdegegnerin die damals nur in Papierform existierenden Akten der IV-Stelle betreffend den Zeit- raum von 1999 bis anfangs 2003 (nachfolgend als IV-alt-act. bezeichnet), einschliesslich der eingeholten SUVA-Akten, nicht. Dieses Versäumnis betrifft jedoch nicht die Aktenführungspflicht, sondern die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Daraus kann die Beschwerdeführerin be- treffend die behauptete Verletzung der Aktenführungspflicht deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Aktenführung anderweitig mangelhaft wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist nicht erkennbar. Die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht ist demnach unbegründet. e)Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin allerdings insofern verletzt, als sie versehentlich nur einen Teil der IV-Akten einholte (vgl. Sachverhalt Ziff. 10). Die Instrukti- onsrichterin hat die fehlenden IV-Akten in Papierform bei der IV-Stelle (IV- alt-act. 1-34) einverlangt und am 23. Mai 2017 (Beschwerdegegnerin) bzw. am 1. Juni 2017 (Beschwerdeführerin) den Parteien zur Einsicht- nahme zugestellt. Die im vorinstanzlichen Verfahren unterlassene Bewei- serhebung wurde somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachge- holt, was eine Prüfung der massgeblichen Sach- und Rechtsfrage grundsätzlich im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Da- durch wurde diese leichte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist es sich unter diesen Umständen als zulässig, ausnahmsweise auf die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids zu verzichten (BGE 137 I 195 E.2.3.1, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1175). Ob der festgestellten leichten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
15 - Gehör bei der Verlegung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist, wird im Falle des Unterliegens der Beschwerdeführerin im Kostenpunkt zu entscheiden sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom
17 - träge für die längerfristige Hilfe Dritter beansprucht, muss glaubhaft ma- chen, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). Die länger- fristige Hilfe und die Soforthilfe unterliegen nicht der Verwirkung von Art. 25 OHG und können auch Jahre nach der Straftat beansprucht wer- den (WYSSMANN/RUTSCHI, in: STEIGER-SACKMANN/ MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 38.61 und 38.87; STEIN, in: GOMM/STEIN/ZEHNTER [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 3 N. 30). b)Die Beschwerdeführerin erlitt am _____ bei einem Verkehrsunfall Verlet- zungen am rechten Fuss, die ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtig- ten. Um die sich hieraus ergebenden Ansprüche gegenüber den zustän- digen (Sozial)Versicherungen zu wahren, zog die Beschwerdeführerin im Jahr 1994 Rechtsanwalt Dr. iur. Acocella bei, der sie fortan in diesen Ver- fahren vertrat. Mit Gesuch vom 14./23. April 2015 ersuchte sie die Be- schwerdegegnerin erstmals, Anwaltskosten für das IV- und SUVA- Verfahren zu übernehmen und ihr eine Kostengutsprache für das gegen die C._____ einzuleitende Klageverfahren zu erteilen (VI-act. 1). Dieses Gesuch präzisierte und bekräftigte die Beschwerdeführerin in den Schrei- ben vom 23. April 2015 (VI-act. 2) und 18. Dezember 2015 (VI-act. 31), wobei sie den bereits entstandenen Aufwand mit Leistungsblättern kon- kretisierte (VI-act. 3, 4, 36 und 39). Den fraglichen Unterlagen kann ent- nommen werden, dass die Beschwerdeführerin beantragt, die Opferhilfe habe die Kosten für die anwaltliche Vertretung ab dem 18. September 2012 im IV- sowie SUVA-Verfahren zu übernehmen und für die bereits entstandenen sowie zukünftig zu erwartenden Anwaltskosten im gegen die C._____ einzuleitenden Klageverfahren aufzukommen.
18 - c)Die Übernahme von Kosten für die anwaltliche Vertretung gilt nach der Konzeption des derzeitigen Opferhilfegesetzes als Kostenbeitrag für län- gerfristige Hilfe Dritter (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung; OHV; SR 312.51]; Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und So- zialdirektoren zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] S. 21), der als solcher nicht unter Art. 25 OHG fällt und auch viele Jahre nach der Straftat beansprucht werden kann, falls die hierfür erforderlichen Voraus- setzungen erfüllt sind. Darin sind sich die Verfahrensparteien einig Eben- so ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die von Un- fall-, Invaliden- und Ergänzungsleistungen lebende Beschwerdeführerin Kostenbeiträge gemäss Art. 16 lit. a OHG beanspruchen kann (vgl. dazu WYSSMANN/RUTSCHI, a.a.O., Rz. 38.59 f.; vgl. Bf-act. 13-25). Demzufolge stehen der Beschwerdeführerin die begehrten Leistungen zu, wenn die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 OHG erfüllt sind. d)Dieser Bestimmung zufolge umfassen die Leistungen der Opferhilfe ins- besondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Fol- ge einer Straftat notwendig geworden ist. Um die Leistungen der Opferhil- fe beanspruchen zu können, bedarf es folglich zunächst eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Straftat und der beantragten Unterstüt- zung. Anwaltskosten, wie die im Streit liegenden, hat die Opferhilfe daher nur zu vergüten, wenn sie entstanden sind durch die Beratung und Vertre- tung im Zusammenhang mit Ansprüchen, die sich aus der opferhilferecht- lich relevanten Straftat ergeben. Zu denken ist dabei primär an Schaden- ersatz- und Genugtuungsansprüche gegenüber dem Täter sowie an (so- zial-)versicherungsrechtliche Ansprüche, die aufgrund des durch die Straftat erlittenen Gesundheitsschadens geschuldet sind (ZEHNTNER, in: GOMM/ZEHNTER [Hrsg.], Opferhilfegesetz, Bern 2005, Art. 3 N. 31; STEIN, a.a.O., Art. 3 N. 22). Anwaltskosten zur Durchsetzung solcher Ansprüche übernimmt die Opferhilfe allerdings nur, wenn eine anwaltliche Unterstüt-
19 - zung in diesen Verfahren geeignet, notwendig und angemessen ist. Die vom Bundesgericht unter dem alten Opferhilfegesetz diesbezüglich entwi- ckelte Praxis gilt auch unter der Herrschaft des neuen Opferhilfegesetzes weiterhin (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E.2.3, 1C_32/2014 vom 6.Oktober 2014 E.2.3 f., 1B_114/2010 vom
22 - E.1.2). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des eingeleiteten Revi- sionsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechts- kräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- standes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2). b)Um beurteilen zu können, ob der massgebliche Sachverhalt im Falle der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Rentenprüfung mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 eine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, beauftragte die IV-Stelle im interessierenden Revisionsverfahren zunächst Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Ausarbeitung eines Verlaufsgutachtens (IV-act. 102). Dieser kam im Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2011 (IV-act. 104) zum Schluss, die Versicherte wirke heute psychisch stabiler, weniger frustriert-kämpferisch als vor zehn Jahren und weniger betreuungsbedürftig. Allerdings habe sie sich weitgehend mit ihrem Frührentnerdasein abgefunden und zeige kein Interesse an rehabilitativen Massnahmen. Ihre Restarbeitsfähigkeit könne daher erst eingeschätzt werden, wenn die Versicherte dazu bewegt wer- den könne, sich im Rahmen einer (stationären) Psychotherapie auf eine neue Lebensperspektive einzulassen, welche auch eine Partizipation am Arbeitsleben beinhalte (IV-act. 104 S. 4 f.).
23 - c)Diese Beurteilung erachtete die IV-Stelle als unzureichend, um eine we- sentliche Veränderung der psychischen Verfassung seit dem 5. Oktober 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen oder ausschliessen zu können. Deshalb beauftragte sie den RAD-Arzt, med. pract. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der psychiatrischen Be- gutachtung der Beschwerdeführerin. Dieser stellte bei der Beschwerde- führerin im RAD-Bericht vom 18. Februar 2013 (IV-act. 119) folgende Diagnosen: Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: keine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F 68.0), -eine Agoraphobie (ICD-10: F 40.0), -Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F 13.25), -den Missbrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (nicht psychotroper Analgetika, ICD-10: F 55.2), -Status nach einzelnen epileptischen Ereignissen, -Verdacht auf Analgetika-induzierte Cephalgien, -Status nach Verkehrsunfall mit vor allem OSG-Trümmerfraktur rechts- seitig mit Flake-Fraktur der rechten Trochlea Tali lateralis, fragliche Fraktur des Ligamentum fibulotalare anterius rechts, Status nach Flake-Entfernung und Pridie Bohrungen rechts Trochlea Tali, Status nach arthroskopischer Osteophytenabtragung (11/1999), -Status nach prolongierter depressiver Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung ohne Residuum (IV-act. 119 S. 20). Grundsätzlich begründe eine "Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen" keine anhaltende Minderung der Arbeitsfähigkeit, da sich diese psychiatrische Störung unter zumutbarer, adäquater Be- handlung ausreichend zurückbilde. Im Umkehrschluss hiesse dies aber, dass vorerst eine (grundsätzlich unter Behandlung rückbildungsfähige) Minderung der Arbeitsfähigkeit vorläge (IV-act. 119 S. 25). Der Umfang
24 - dieser Arbeitsunfähigkeit sei sehr schwer zu quantifizieren und werde vorderhand als 80%ige Arbeitsunfähigkeit eingeschätzt, d.h. Tätigkeiten von wirtschaftlich relevanter Wertschöpfung seien gegenwärtig nicht mög- lich, sehr wohl aber die Voraussetzung für den Beginn von beruflichen Massnahmen. Im weiteren Verlauf sei eine schrittweise Steigerung an- fangs der Präsenzzeit zumutbar, dann mit zunehmenden Leistungsanfor- derungen. Insgesamt sei eine über 50%ige Arbeitsfähigkeit innert eines halben Jahres zu erwarten. Danach sei eine weitere Steigerung der Ar- beitsfähigkeit bis hin zu einer vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Zumin- dest aber sei mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. In den letz- ten Jahren habe sich die psychische Verfassung der Versicherten folglich wesentlich verbessert (IV-act. 119 S. 28). d)In der Folge holte die IV-Stelle Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein (IV-act. 166 S. 9) und ordnete am 14. Februar 2014 eine poly- disziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neurologie) der Beschwerdeführerin durch die BEGAZ GmbH an (IV-act. 150, 151, 152). Die BEGAZ- Gutachter diagnostizierten im Gutachten vom 4. Juni 2014 (IV-act. 163) folgendes: Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -eine Panikstörung, -eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung, -eine abhängige Persönlichkeitsstörung, -einen Status nach Tranquilizer-Abhängigkeit (gegenwärtig weitgehend abstinent, noch regelmässiger Zolpidemgebrauch), -einen Status nach Flakefraktur trochlea tali OSG rechts am 27. Sep- tember 1992 mit Status nach mehreren offenen und arthroskopischen Operationen bis 2001 mit Flake-Entfernung und Pridie-Bohrungen (1993) und -Osteophytenabtragung (1999) bei sekundärer Arthrose, begleitet von einem chronifizierten lokalen Schmerzsyndrom im Sinne einer Schmerzfehlverarbeitung, chronische Kopfschmerzen (IV-act. 163 S. 71).
25 - Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: -Spreizfüsse, -einen Status nach Agoraphobie, -ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz, -einen Staus nach medikamentös induzierten epileptischen Anfällen (2001) und -links betonten Handbeschwerden seit Ende 2013 mit leichten senso- motorischen Defiziten unklarer Ursache fest (IV-act. 163 S. 71 f.). Der psychische Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit der Erstbegutachtung durch Dr. med. B._____ im Jahr 2001 nur unwesentlich verbessert (IV-act. 163 S. 73). Eine gewisse Besserung sei bezüglich der Agoraphobie eingetreten. Indessen führten die Panikstörung, begleitet von unspezifischen Ängsten im Sinne einer "sonstigen Angststörung", zu- sammen mit der schweren abhängigen Persönlichkeitsstörung, und auch einem Intelligenzniveau im knapp durchschnittlichen Bereich bzw. die leichte neurokognitiven Defizite nach wie vor zu einer vollen Arbeitsun- fähigkeit. Die Verhaltensstörung der Versicherten sei seit ihrem 21. Le- bensjahr schon so fixiert und habe sämtliche Persönlichkeitsstrukturen durchdrungen, dass sie letztlich unverändert wie früher wirksam sei und den gesamten Lebensvollzug bestimme. Berufliche Massnahmen seien in dieser Situation illusorisch, da eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht erreicht werden könne. Die Folgen der Fussverletzung rechts be- gründeten die Unzumutbarkeit einer stehenden Tätigkeit. Allerdings wäre die Versicherte allein aufgrund der Fussverletzung in einer leidensange- passter Tätigkeit vollpensig arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 10 % wegen erhöhten Pausenbedarfs. Dasselbe gelte für die chroni- schen Kopfschmerzen, die in angepasster Tätigkeit bei grundsätzlich voll- pensiger Zumutbarkeit eine Leistungseinschränkung von 20 % erwarten liessen. Gesamtmedizinisch bestehe, hauptsächlich aus psychiatrischer Sicht, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 163 S. 73 ff.). Diese Beurteilung der BEGAZ-Gutachter erachtete der fallführende RAD-Arzt, Dr. med. E., auch nach Rücksprache mit med. pract. D., als
26 - schlüssig, gut begründet und nachvollziehbar. Dementsprechend sei da- von auszugehen, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Be- schwerdeführerin seit der Rentenzusprache nicht wesentlich verbessert habe und auch in überblickbarer Zeit sei keine wesentliche Veränderung zu erwarten (IV-act. 166 S. 22). e)Diese Auszüge aus den von der IV-Stelle im Rahmen des letzten Revi- sionsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten und den getätigten medizinischen Abklärungen lassen unschwer erkennen, dass die IV-Stelle in diesem Verfahren eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin unter Aufhebung der ihr mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 zugespro- chenen Invalidenrente ernsthaft ins Auge fasste. Dabei klärte sie den rechtserheblichen Sachverhalt aus eigener Initiative ab (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und stellte ihre Untersuchungen erst ein, als die Akten vollständig waren und sie in der Lage war, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entscheiden, ob die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem 5. Oktober 2001 eine rechtserhebliche Veränderung erfahren hat. Hierbei ging sie korrekt vor und informierte die Beschwerdeführerin jeweils frühzeitig über die weiteren Verfahrensschrit- te. Aus rechtlicher Sicht bot der Fall im Übrigen keine besonderen Schwierigkeiten. Dagegen war der medizinische Sachverhalt komplex. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin zugesprochene IV-Rente bereits im 2006 erst- mals amtlich revidierte und die Beschwerdeführerin die SUVA im 1995, 1999, 2002 und 2005 ersuchte, die zugesprochenen Versicherungsleis- tungen, insbesondere die UV-Rente, einer Überprüfung zu unterziehen und zu erhöhen (vgl. Sachverhalt Ziff. 2b). Im Rahmen dieser Revisions- verfahren und den ihnen vorangegangenen Rentenzusprachen war die Beschwerdeführerin orthopädisch durch Dr. med. F._____ (Gutachten vom 16. Mai 1994 [SUVA-act. 172 S. 47 f.]) sowie die Universitätsklinik Balgrist (Gutachten vom 30. Juli 1996) und psychiatrisch durch Dr. med.
27 - B._____ begutachtet (Gutachten vom 5. Juli 2001) und zumindest fünf Mal ausführlich kreisärztlich untersucht worden (vgl. BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 [IV-act. 163 S. 7 ff.]). Dr. med. B._____ hielt denn auch im Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2011 fest, die Beschwerdeführerin wirke routiniert im Umgang mit dem ärztlichen Untersucher (IV-act. 104 S. 2). Die Beschwerdeführerin wusste folglich wie ein Revisionsverfahren, insbesondere die medizinische Begutachtung, abläuft und war in der La- ge, korrekt und adäquat zu handeln. Sie hätte ausserdem die Möglichkeit gehabt, auf die unentgeltliche Hilfe von Verbandsvertretern, Fürsorgern oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen, insbeson- dere die Beratung der Beschwerdegegnerin, zurückzugreifen, um sich be- raten und im IV-Verfahren vertreten zu lassen. Unter den gegebenen Um- ständen bestand daher keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertre- tung, zumal die IV-Stelle keinen negativen Vorbescheid erliess. f)Dieser Eindruck bestätigt sich, wenn berücksichtigt wird, was der Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin im interessierenden IV-Verfahren unter- nahm und bewirkte. So reichte dieser zunächst mit Schreiben vom
28 - suchte er die IV-Stelle zusätzlich zu der angeordneten internistischen, psychiatrisch, rheumatologischen sowie neurologischen Begutachtung ei- ne neuropsychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuord- nen (IV-act. 159 S. 1). Ausserdem sei bei den Zusatzfragen zu berück- sichtigen, dass die Krankengeschichte der Versicherten mit dem Ver- kehrsunfall begonnen habe, weshalb die Auswirkungen dieses Unfalls bei den Fragestellungen als Ausgangspunkt zu nehmen seien, um die rele- vante Arbeitsunfähigkeit und deren Verlauf feststellen zu können. Die Dif- ferenzierung durch die Unfallfolgen sei auch zur Plausibilisierung und Be- gründung der gutachterlichen Feststellungen notwendig, da zwischen Un- fallfolgen und unfallfremden Beschwerden bereits aufgrund der Aktenlage enge Zusammenhänge bestünden. In der Folge formulierte er 13 Zusatz- fragen, welche von den Gutachtern einzeln und im polydisziplinären Kon- sens zu beantworten seien. Schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch den unterzeich- nenden Rechtsvertreter (IV-act. 159 S. 1-3). Diesen Anträgen gab die IV- Stelle insofern statt, als sie die Zusatzfragen an die BEGAZ-Gutachter weiterleitete. Dagegen lehnte sie eine neuropsychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin ab, weil die in der Memory Clinic festgestellten, neurokognitiven Defizite und Befunde im Rahmen der neurologischen sowie psychiatrischen Teilbegutachtung eingehend gewürdigt werden könnten (IV-act. 166 S. 10). Die BEGAZ-Gutachter erachteten eine neu- ropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der ihnen gestellten Fragen ebenfalls nicht als erforderlich. Im Übrigen beantworteten sie ausschliesslich die Fragen der IV-Stelle. Zu den Zu- satzfragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragten Beweisvorkehren wurden somit im Ergebnis allesamt abgelehnt. Bereits mit Schreiben vom 7. März 2014 hatte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin sodann auf die Erhebung von Einwänden gegenüber den BE- GAZ-Gutachtern verzichtet (IV-act. 162). Entgegen der Behauptung der
29 - Beschwerdeführerin hat deren Rechtsvertreter das Beweisverfahren folg- lich in keiner Weise beeinflusst. Alle Beweisvorkehren hat die IV-Stelle ohne dessen Intervention von Amtes wegen vorgenommen. Wenngleich einzuräumen ist, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht ex post, sondern im Zeitpunkt der vorgenommenen Handlungen, al- lenfalls bei der Mandatsübernahme zu beurteilen ist, bildet dies doch ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine anwaltliche Vertretung der Beschwer- deführerin im interessierenden IV-Revisionsverfahren nicht notwendig war. Ob dies – wie die Beschwerdeführerin in Anlehnung an die entspre- chende Praxis im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege annimmt – für alle Verfahren gilt, in denen die IV-Stelle die Ablehnung der begehrten Leistungen in einem negativen Vorbescheid in Aussicht stellt, braucht vor- liegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen. Die Be- schwerdegegnerin hat es folglich zu Recht abgelehnt, die im fraglichen IV-Revisionsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen. g)Dies gilt selbstredend auch für den Aufwand der durch die Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im IV- Revisionsverfahren und die Anfechtung der diesbezüglich ergangenen Verfügung entstanden ist. Diesen Aufwand zu entschädigen wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn die anwaltliche Vertretung im interessierenden IV-Revisionsverfahren notwendig gewesen wäre. Trifft dies – wie vorlie- gend – nicht zu, so hat die Opferhilfe selbstverständlich auch nicht für die Anwaltskosten eines hiermit verbundenen Nebenverfahrens aufzukom- men. Die vorliegende Beschwerde ist demnach insoweit als unbegründet abzuweisen, als sie sich gegen die verweigerte Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung im IV-Revisionsverfahren richtet, das in der Haupt- sache mit Mitteilung vom 23. Juni 2014 und betreffend die unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den U 15 43 vom 8. Oktober 2015 seinen Abschluss fand.
30 -
32 - d)Ob die psychischen Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin durch den Verkehrsunfall verursacht wurden, prüfte die SUVA erstmals in der Verfügung vom 3. August 1995 (SUVA-act. 172 S. 121). Damals gelangte sie zur Überzeugung, es bestünde kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin beklagten psychischen Be- schwerden und dem Unfallereignis. Deshalb habe die SUVA für die hier- auf fussende Erwerbsunfähigkeit nicht aufzukommen. Die dagegen erho- bene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 24. Februar 1994 ab (SUVA- act. 173 S. 36 ff.), was vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil VGE 346/97 vom 21. August 1997 (SUVA-act. 173 S. 16 ff.) und vom Bundesgericht mit Urteil U 265/97 vom 17. April 1998 (SUVA- act. 173 S. 11 ff.) bestätigt wurde. Diese rechtskräftige Verneinung der adäquaten Kausalität führt rechtsprechungsgemäss zur Ablehnung sämt- licher aktueller und zukünftiger Leistungsbegehren auf der Grundlage der beurteilten psychischen Beschwerden. Ein Rückkommen auf die – wie hier – höchstrichterlich verneinte Adäquanzfrage ist lediglich unter dem Titel der materiellen Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG oder mit- tels prozessualer Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 198/04 vom 29. März 2005 E.2 und 3). e)Dabei ist zu beachten, dass die Frage des adäquaten Kausalzusammen- hangs eine Rechtsfrage darstellt, die von den rechtsanwendenden Behörden ohne Beizug medizinischer Sachverständiger zu beantworten ist. Die Prüfung der Adäquanz bedingt aber jedenfalls bei mittelschweren Unfällen, wie dem vorliegend infrage stehenden, bei denen sich die Frage der Adäquanz nicht allein aufgrund des Unfallereignisses schlüssig be- antworten lässt, gewisse tatsächliche Grundlagen (Urteil des Bundesge- richts 8C_732/2008 vom 3. Dezember 2008 E.4.9; RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 58). Deshalb kann nicht von vornherein
33 - ausgeschlossen werden, dass ein medizinisches Gutachten neue Tatsa- chen enthält, die für die Beurteilung der in der Unfallversicherung mass- geblichen besonderen Adäquanzkriterien (besonders dramatische Be- gleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, insbesondere ihre erfah- rungsmässige Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauer- schmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikatio- nen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit [BGE 115 V 133 E.6c; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 69]) von Bedeutung sein können. In der Praxis sind solche Fälle indessen selten. Bereits aus diesem Grund erscheint es unwahrscheinlich, dass die Ausführungen der Fachärzte im BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 (SUVA-act. 133, IV- act. 163) es erlauben, hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs auf die ergangenen Entscheide mittels prozessualer oder materieller Re- vision zurückzukommen und der Beschwerdeführerin höhere Versiche- rungsleistungen zuzusprechen. f)Die hierfür gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig nicht gegeben. Zum einen hätte sich die Be- schwerdeführerin schon früher einer polydisziplinären Begutachtung – wie jener bei der BEGAZ – unterziehen können, womit sie in der Lage gewe- sen wäre, die hiermit unter Beweis gestellten Tatsachen bereits im zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs führenden Verfahren einzubringen. Zum anderen enthält das BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 offenkundig keine neuen Elemente tatsächlicher Natur, welche für die Beurteilung der Adäquanz massgeblich wären und den der bisherigen Adäquanzbeurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt als objektiv falsch ausweisen würde. Dies gilt umso mehr, als bei der infrage stehenden Adäquanzbeurteilung die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Be-
34 - schwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (BGE 143 V 109 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_903/2009 vom 28. April 2010 E.4.6, 8C_533/2008 vom 26. November 2008 E.5.1). Die Beschwerdefüh- rerin hat denn auch keine einzige Stelle im BEGAZ-Gutachten vom 4. Ju- ni 2014 benannt, die auch nur eine Neubeurteilung des für die Adäquanz- beurteilung massgeblichen Sachverhalts beinhalten würde. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, gehalten ge- wesen zu sein, auf der Grundlage des BEGAZ-Gutachtens vom 4. Juni 2014 den natürlichen Kausalzusammenhang neu zu prüfen, kann ihr nicht gefolgt werden. In sämtlichen Unfallversicherungsverfahren betreffend den Verkehrsunfall blieb stets dahingestellt, ob die psychischen Be- schwerden der Beschwerdeführerin in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Selbst wenn ein solcher natürlicher Kausalzu- sammenhang aufgrund des BEGAZ-Gutachtens vom 4. Juni 2014 nun- mehr erstellt wäre, würde dies nichts daran ändern, dass die psychischen Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs nicht als Un- fallfolgen anzusehen wären, womit die SUVA hierfür nicht leistungspflich- tig ist (vgl. BGE 135 V 465 E.5.1). Unter dem Blickwinkel des natürlichen Kausalzusammenhangs bestand folglich von vornherein keine Notwen- digkeit, das BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 im Hinblick auf die Leis- tungspflicht der SUVA zu studieren. Das BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 bietet demnach offenkundig keine Grundlage für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, was ohne weiteres erkenn- bar gewesen ist. g)Gleich verhält es sich für die materielle Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehende Erwägung 6a). Gestützt auf diese Regelung wäre aufgrund des BEGAZ-Gutachtens vom 4. Juni 2014 auf den zuletzt er- gangenen Rentenentscheid zurückzukommen, wenn sich seit dem in die- sem Verfahren gefassten Einspracheentscheid (25. Juni 2007; SUVA-
35 - act. 75) der der Adäquanzbeurteilung zugrunde liegende Sachverhalt derart verändert hätte, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden zu bejahen wäre. Mit dieser Frage haben sich die BEGAZ-Gutachter nicht befasst. Ohnehin ist fraglich, ob Veränderungen, die mehr als 20 Jahre nach dem Unfallereignis auftreten, überhaupt in die Adäquanzbeurteilung einfliessen können. Denkbar wäre dies angesichts der infrage stehenden Adäquanz- kriterien einzig in Bezug auf eine Veränderung der gesundheitlichen Ver- fassung. Ob eine diesbezügliche Veränderung des Sachverhalts eine Neubewertung der Adäquanz bedingen könnte, kann im vorliegenden Fall indessen dahingestellt bleiben, da die BEGAZ-Gutachter eine Verschlech- terung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin jeden- falls seit dem Jahr 2000 verneint und den Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin im Vergleich zu diesem Zeitpunkt als im Wesentlichen unverändert qualifiziert haben. Selbst die Beschwerdeführerin macht für den interessierenden Zeitraum keine Verschlechterung ihrer gesundheitli- chen Verfassung geltend. So bezeichnete sie selbst im IV-Fragebogen vom 18. Mai 2011 ihren Gesundheitszustand im Vergleich zum letzten Revisionsverfahren im Jahr 2006 als unverändert und wies lediglich auf die Mithilfe ihrer Freundin hin (IV-act. 98). Bei dieser Sachlage kann das Vorliegen eines materiellen Revisionsgrundes ohne weiteres verneint werden, ohne abklären zu müssen, ob und inwiefern eine Verschlechte- rung der gesundheitlichen Verfassung eine Neubewertung des der Adäquanzbeurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts überhaupt erlaubt hätte. h)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war somit offenkundig, dass die Ausführungen der BEGAZ-Gutachter weder eine Grundlage für eine formelle noch materielle Revision der ergangenen SUVA- Rentenentscheide boten. Um zu diesem Schluss zu kommen, war der Beizug eines Anwalts nicht erforderlich. Die Beschwerdegegnerin hat die
36 - Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das SUVA-Verfahren demnach zu Recht verneint und das Gesuch um Entschädigung der hier- durch verursachten Anwaltskosten folgerichtig abgelehnt. In dieser Bezie- hung erweist sich die vorliegende Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
37 - schen einem Unfallereignis und gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit hinreichender Sicherheit zu belegen, werde bestritten. Dieser Grundsatz sei in Lehre und Rechtsprechung nicht anerkannt und weder medizinisch noch rechtlich haltbar. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der ange- fochtenen Verfügung mit dem BEGAZ-Gutachten, welches einen Zusam- menhang zwischen dem Verkehrsunfall und den psychischen Beschwer- den herstelle, nicht auseinandergesetzt. Stattdessen habe sie willkürlich auf einzelne medizinische Aussagen abgestellt, die im vorliegenden Zu- sammenhang nicht von Bedeutung seien und die Beurteilung im BEGAZ- Gutachten in keiner Weise erschüttern würden. Die Beschwerdegegnerin gehe diesbezüglich von einem überspannten Begriff der Aussichtslosig- keit aus. Zum adäquaten Kausalzusammenhang habe sie sich nicht geäussert. Jedoch sei klar, dass ein solcher bestünde und auch nicht durch allfällige Prädispositionen unterbrochen werde. Eine Klage gegen die C._____ als zuständige Haftpflichtversicherung erwiese sich somit als erfolgsversprechend. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin eben- falls die anwaltlichen Bemühungen im Hinblick auf die Erzielung einer Ei- nigung mit der C._____ zu entschädigen sowie jene im Zusammenhang mit der Einleitung des Betreibungsverfahrens gegen die C._____. b)Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, ihre Entscheidung nicht ausschliesslich auf einzelne ärztliche Beurteilungen abgestützt zu haben. Die Prozesschancen seien gestützt auf die gesamten Akten beurteilt und als verschwindend gering eingestuft worden. Im Übrigen gelte es als all- gemein bekannt, dass infolge Zeitablaufs Tatsachen immer schwieriger zu beurteilen seien. 24 Jahre nach dem Unfall ohne eindeutige Beweise eine Klage einzureichen, dadurch auch die bereits erhaltenen Leistungen im Betrag von Fr. 110'000.-- infrage zu stellen und eine Rückzahlung zu riskieren, könne nicht als angemessene und geeignete Hilfe für das Opfer betrachtet werden. In der Opferhilfe müsse das angestrebte Ziel durch die Massnahmen erreichbar sein, ansonsten diese nutzlos und unangemes-
38 - sen wären, womit kein Anspruch auf Erbringung der begehrten Leistung bestünde. Werde eine Klage als aussichtslos erachtet, könne dadurch auch kein Ziel erreicht werden. Nach Überprüfung der gesamten Akten sei die Beschwerdegegnerin zur Überzeugung gelangt, dass eine Kos- tengutsprache für das Haftpflichtverfahren gemäss Art. 13 und 14 OHG nicht erteilt werden könne, weil sowohl der Schaden als auch die Kausa- lität nicht erwiesen seien.
39 - SR 220) hat die Geschädigte das Vorliegen der rechtsbegründenden Tat- sachen (Schaden, Betrieb des Motorfahrzeugs und natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang) zu beweisen, während der Halter die Beweislast für rechtsaufhebende und rechtsvernichtende Tatsachen trägt (BGE 141 III 241 E.3.1, 139 III 13 E.3.1.3.1). b)Die Beschwerdeführerin erlitt am _____ einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine axiale Stauchung zuzog und ihr rechtes obere Sprunggelenkes (OSG) eingeklemmt wurde (SUVA-act. 172 S. 48). Diese Beeinträchti- gung der körperlichen Integrität ist auf den Betrieb des die Kollision verur- sachenden Fahrzeugs zurückzuführen, wobei keine Haftungsausschluss- gründe im Sinne von Art. 59 Abs. 1 OR vorliegen. Demzufolge haben der Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs und damit auch die C._____ für den Personenschaden aufzukommen, welche die Beschwer- deführerin durch den Unfall erlitten hat. Dies hat die C._____ anerkannt und der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 zur Abgeltung des durch den Verkehrsunfall verursachten Personenschadens zunächst Fr. 10'000.-- bezahlt. Auf der Grundlage der Vereinbarung vom 12. Mai 1997 hat sie ihr alsdann weitere Fr. 80'000.-- überwiesen und ihr schliesslich am 29. Ok- tober 2001 Fr. 20'000.-- zukommen lassen. c)Die C._____ geht davon aus, mit diesen Zahlungen den gesamten Per- sonenschaden gedeckt zu haben. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit den fraglichen Zahlungen sei die C._____ für den Haushaltsschaden, die Genugtuung und die in diesem Zusammenhang angefallenen Anwaltskosten aufgekommen. Nicht abge- golten sei hierdurch dagegen der Erwerbsausfallschaden der Beschwer- deführerin und die hiermit in Zusammenhang stehenden Anwaltskosten (vgl. Gesuch vom 14./23. April 2015 [VI-act. 2], Schreiben vom 18. De- zember 2015 [VI-act. 31], Beschwerde vom 24. Juni 2016). Diesen Scha- den bezifferte die Beschwerdeführerin in dem am 27. Dezember 2012 ge-
40 - gen die C._____ eingeleiteten Betreibungsverfahren mit Fr. 3'000'000.-- zuzüglich Schadenszins von 5 % seit dem . Zwischen der C. und der Beschwerdeführerin ist demnach streitig und wäre in einem allfäl- ligen Zivilprozess zu klären, ob die C._____ aufgrund des Verkehrsunfalls für den Erwerbsausfallschaden der Beschwerdeführerin in einem über die erbrachten Leistungen hinausgehenden Umfang aufzukommen hat. d)Es ist klar, dass der Beschwerdeführerin die erforderlichen Rechtskennt- nisse fehlen, um diesen Anspruch gegenüber der C._____ (gerichtlich) durchsetzen zu können. Die von ihr hierfür in Anspruch genommene, an- waltliche Unterstützung erweist sich demnach als geeignet und grundsätzlich ebenfalls als erforderlich. Fraglich ist hingegen, ob eine sol- che Schadenersatzklage und die zu deren Vorbereitung bis anhin vorge- nommenen Vorkehren angemessen sind. Dies ist zu verneinen, wenn entsprechende Handlungen von vornherein nutzlos erscheinen, da die er- folgreiche Geltendmachung des begehrten Erwerbsschadens aussichts- los erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussicht auf ein Obsiegen derart viel geringer erscheinen als jene auf ein Unterliegen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (Richtlinien zur Übernahme von Anwalts- und Verfahrens- kosten durch die Opferhilfe des Kantons Luzern, August 2013, S. 4 [Bg- act. 2]; Merkblatt zur Übernahme von Anwaltskosten, Kanton Zürich, S. 4 [Bg-act. 1]). Im Sinne dieser Ausführungen ist nachfolgend unter summa- rischer Prüfung der massgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen, ob einer Klage der Beschwerdeführerin gegen die C._____ auf Ersatz des durch den Verkehrsunfall erlittenen Erwerbsschadens offensichtlich kein Erfolg beschieden wäre, mithin ist zu untersuchen, ob es unter den gege-
41 - benen Umständen höchst unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdefüh- rerin in einem allfälligen Zivilverfahren der Beweis gelingen würde, durch den Verkehrsunfall einen über die bereits erhaltenen Leistungen hinaus- gehenden Erwerbsschaden erlitten zu haben.
44 - chung aufgrund des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, wobei zukünftige Lohnerhöhungen oder –reduktionen zu berücksichtigen sind. Dabei obliegt es der Beschwerdeführerin, die tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen der Richter auf eine Lohnerhöhung schliessen kann. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme einer sol- chen Entwicklung Zurückhaltung geboten (BGE 129 III 135 E.3.2; BREHM, Berner Kommentar, Allgemeine Bestimmungen: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, Band VI, 1. Abt. 3. Teilband, 1. Unterteilband, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 45 und 46 N. 12a). Im vorliegen- den Fall hat die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nie behauptet, sie hätte sich ohne das haftungsbegründende Ereignis beruflich umorientiert und/oder eine Weiterbildung absolviert. In den Akten finden sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil erscheint es unwahr- scheinlich, dass die knapp durchschnittlich intelligente Beschwerdeführe- rin (BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 [IV-act. 163 S. 49]), die nur eine Anlehre als Verkäuferin absolvierte und nie in ihrem erlernten Beruf tätig war, sich ohne das haftungsbegründende Ereignis beruflich weiterentwi- ckelt hätte. In einem allfälligen Haftpflichtprozess wäre daher wohl davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde von 1993 bis mutmasslich August 2036 vollzeitlich als Kassiererin tätig gewesen wäre. Mit einer solchen Tätigkeit hätte sie in Anlehnung an den Landes- Gesamtarbeitsvertrag der H._____ in den ersten fünf Jahren mutmasslich ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'492.-- erzielt, das sich nach 20. Dienstjah- ren etappenweise auf Fr. 3'800.-- brutto erhöht hätte und zukünftig im Umfang der realen Lohnentwicklung angestiegen wäre (vgl. Landes- Gesamtarbeitsvertrag für die H._____ Gruppe, abrufbar unter www.H..ch > Stellen > die Arbeitgeberin H. > Gesamtarbeits- vertrag > H._____ Landes-Gesamtarbeitsvertrag, besucht am 1. Juni 2017). Diese Annahme wäre freilich anzupassen, wenn längere Ausland- aufenthalte der Beschwerdeführerin, wie der derzeit offenbar seit Mitte 2016 in Italien, nachgewiesen sind. Für die im Rahmen dieses Verfahrens
45 - vorzunehmende approximative Erwerbsausfallberechnung ist der ein- fachheithalber indessen von monatlichen Nettoeinkünften von mindestens Fr. 2'240.-- (90 % von Fr. 2'492.--) bis ungefähr Fr. 3'500.-- (90 % von Fr. 3'800.--) auszugehen, welche die Beschwerdeführerin im Gesund- heitsfall von 1993 bis mutmasslich August 2036 voraussichtlich als voll- zeitliche Kassiererin erzielt hätte. d)Dieses Valideneinkommen entspricht jedoch nur dem von der C._____ zu ersetzenden Erwerbsausfallsschaden, wenn die Beschwerdeführerin auf- grund der durch das haftungsbegründende Ereignis erlittenen Verletzun- gen bei Ausschöpfung der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit kein Erwerbs- einkommen mehr erzielen kann (LANDOLT, a.a.O., Art. 46 N. 573). Um be- urteilen zu können, wie es sich diesbezüglich verhält, ist zunächst der medizinisch-theoretische Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin festzustellen. Dabei sind nur jene gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die auf das haftungsbegründende Ereignis zurückzu- führen sind, d.h. in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall stehen (BGE 132 III 715 E.2.2; 129 V 177 E.3.1; HEI- ERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 41 N. 15 f.). Auf der Grundlage des auf diese Weise ermittelten Gesundheitsschadens ist alsdann die medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit zu bestimmen, die es erlaubt, zu beurteilen, welches Invalideneinkommen die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit noch erzielen könnte. Eine ver- bleibende Arbeitsfähigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung freilich nur zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 30 % beträgt (Urteil des Bundesgerichts 4C.324/2005 vom 5. Januar 2006 E.3.2; 4A_99/2008 vom 1. April 2008 E.4.3.1; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 46 N. 6). e)Die Beschwerdeführerin erlitt durch den Verkehrsunfall – wie bereits er- wähnt – eine axiale Stauchung und klemmte sich das rechte OSG ein
46 - (SUVA-act. 172 S. 48). In der Folge litt sie an persistierenden, bewe- gungs- und belastungsabhängigen Schmerzen am rechten OSG, verbun- den mit einem Instabilitätsgefühl sowie gelegentlichem Knacken. Den- noch erachtete die Universitätsklinik Balgrist die Beschwerdeführerin im Gutachten vom 30. Juli 1996 in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit für 100 % arbeitsfähig (SUVA-act. 173 S. 53). Im Bericht vom 1. März 2000 stellte der Kreisarzt alsdann eine posttraumatische Arthroseentwicklung im Bereich des OSG fest (SUVA-act. 9) und bestätigte diesen Befund im Bericht vom 20. Juni 2000 (SUVA-act. 12). Der Versicherten sei eine Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zumutbar. Hingegen könne sie eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung ausüben, wobei eine Arbeitszeit von 08.00-11.00 Uhr sowie von 14.00-17.00 Uhr sinnvoll sei (SUVA-act. 12 S. 3). Mit Gutachten vom 5. Juli 2001 diagnostizierte Dr. med. B._____ bei der Beschwerdeführerin ferner eine Persönlichkeitss- törung vom Borderline-Typ (ICD-10: F 60.31), weshalb er die Beschwer- deführerin als voll arbeitsunfähig einstufte. Diese Beurteilung relativierte er im Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2011 (IV-act. 104) dahingehend, als er zum Schluss kam, die Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei derzeit kompensiert, die Beschwerdeführerin leide indessen an sozia- len Phobien sowie möglicherweise an einer somatoformen Schmerz- störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Psychiater, med. pract. D._____, stellte in seinem RAD-Bericht vom 18. Februar 2013 hingegen keine psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit fest (vgl. vorstehende Erwägung 6c). Diese Auffassung erachte- ten die BEGAZ-Gutachter als unzutreffend, welche die Beschwerdeführe- rin im Gutachten vom 4. Juni 2014 (IV-act. 163) aufgrund einer Pa- nikstörung, einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung, einer abhän- gigen Persönlichkeitsstörung, einem Status nach Tranquilizer- Abhängigkeit, einem Status nach Flakefraktur trochlea tali OSG rechts sowie einer Osteophytenabtragung bei sekundärer Arthrose als vollstän- dig arbeitsunfähig einstuften (vgl. vorstehende Erwägung 6d). Die fragli-
47 - chen Gutachten sind in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nach den dort geltenden Standards eingeholt werden. Ihnen wird in einem all- fälligen gegen die C._____ geführten Haftpflichtprozess voller Beweiswert zugemessen werden, wenn die Gutachter darin zu schlüssigen Ergebnis- sen gelangen, gegen deren Zuverlässigkeit keine konkreten Indizien sprechen (BGE 140 III 24 E.3.3.1.3). Dies dürfte im vorliegenden Fall je- denfalls hinsichtlich des BEGAZ-Gutachtens vom 4. Juni 2014 zutreffen, womit reelle Chancen bestehen, dass der Beschwerdeführerin der Beweis gelingt, zumindest seit der Exploration durch Dr. med. B._____ im 2001 (Gutachten vom 5. Juli 2001) vollständig arbeitsunfähig zu sein. Fraglich ist, ob und inwiefern der dieser Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu- grunde liegende psychische Gesundheitsschaden und die darüber hin- ausgehend bestehenden körperlichen Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall als haftungsbe- gründendes Ereignis stehen. f)Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn der Verkehrsun- fall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Er- folg entfiele, er mithin eine unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für den Gesundheitsschaden darstellt. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor- handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer- den kann (BGE 132 III 715 ff., 128 III 180 E.2d, 125 IV 195 E.2b). Für den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen zu den einge- tretenen Folgen geführt hat; es muss nicht deren alleinige oder unmittel- bare Ursache sein (BGE 125 IV 195 E.2.b, 96 II 392 E.1). Die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang trägt die klägerische Partei. Es gilt das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 141 III 241 E.3.1, 130 III 321 E.3.3, 128 III 271 E.2b/aa).
48 - aa)Der Beweis der natürlichen Kausalität dürfte der Beschwerdeführerin auf- grund der in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren getätigten me- dizinischen Abklärungen hinsichtlich ihrer Fussbeschwerden gelingen (vgl. Gutachten von Dr. med. F._____ vom 16. Mai 1994 [SUVA-act. 173 S. 48 ff.], orthopädisches Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vom
49 - offenlassen, da sie ihre Leistungspflicht infolge Fehlens des adäquaten Kausalzusammenhangs verneinen konnte (vgl. vorstehende Erwägung 8). Die Invalidenversicherung ist im Hinblick auf die Ursachen, welche zu ei- nem Gesundheitsschaden geführt haben, als finale Versicherung ausge- staltet. Sie hat für die Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen daher ungeachtet ihrer Ursache aufzukommen (SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundes- sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 13 N. 13). Deshalb be- fassen sich die von der IV-Stelle betreffend die Beschwerdeführerin ein- geholten medizinischen Gutachten und die sonstigen von ihr veranlassten medizinischen Abklärungen nicht mit der Unfallkausalität. Die hinzugezo- genen Mediziner beschreiben jedoch den Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin und dessen Entwicklung im Laufe der Zeit, d.h. erheben mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichti- gung der subjektiven Beschwerden die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und stellen gestützt darauf eine Diagnose. Auf dieser Grundlage schätzen sie daraufhin den Grad der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin ab. In diesen Ausführungen äussern sie sich auch zur Ursache des von ihnen festgestellten psychischen Gesundheitsschadens, was Rückschlüsse auf die Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zulässt. Die aus haftpflichtrechtlicher Sicht interessierende Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin kann auf dieser Grundlage indessen nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Davon geht denn auch die Beschwerdeführerin aus. Sie ist jedoch der Meinung, das BEGAZ- Gutachten vom 4. Juni 2014 (IV-act. 163) biete ausreichend Anhaltspunk- te, um in einem allfälligen Haftpflichtprozess gegen die C._____ ein ge- richtliches Gutachten zu erwirken, dass die Frage des natürlichen Kausal- zusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden der Be- schwerdeführerin und dem Unfallereignis untersuche sowie den Grad der hierdurch bedingten Arbeitsfähigkeit festlege.
50 - cc)In der Tat diagnostizierten die BEGAZ-Gutachter als psychische Krank- heiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine Pa- nikstörung, eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung sowie einen Status nach Tranquilizer-Abhängigkeit (gegenwärtig weitgehend absti- nent, noch regelmässiger Zolpidemgebrauch) und stellten einen Zusam- menhang zwischen diesen psychischen Krankheiten und dem Verkehrs- unfall her. Zur Begründung dieser Auffassung führten sie im Gutachten vom 4. Juni 2014 im Wesentlichen aus, die körperlichen Symptome seien ursprünglich verursacht worden durch eine gesicherte körperliche Krank- heit (IV-act. 163 S. 124), worauf sich eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Diese Diagnose sowie die chronifizier- ten Schmerzen hätten vorübergehend zu einem Tranquilizer-Abusus ge- führt. Im Vordergrund stünde jedoch klar die Symptomatik aus dem For- menkreis der Angststörung (IV-act. 163 S. 125). Die Versicherte leide diagnostisch unter einer Panikstörung mit vormals vorhandener Agora- phobie, die seit 1992 durchwegs bestehen würde (IV-act. 163 S. 125). Die Versicherte sei in ihrer ganzen Persönlichkeitsstruktur auf den Unfall, auf die sekundäre Hilflosigkeit, auf ihre Schmerzen fixiert und könne über- haupt keine vernünftigen Anpassungsleistungen erbringen, um sich die- sen zu entziehen (IV-act. 163 S. 126). Diese Beurteilung der Ursache der von der Beschwerdeführerin beklagten psychischen Beschwerden steht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. med. B._____ und dem RAD-Psychiater, med. pract. D.. Erste- rer stellte im Gutachten vom 5. Juli 2001 als Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich eine Persönlichkeitsstörung vom Bor- derline-Typ (ICD-10: 60.31) fest. Diese Krankheit wurde offenkundig nicht durch den Verkehrsunfall verursacht. Im Verlaufsgutachten vom 5. Okto- ber 2011 (IV-act. 104) kam Dr. med. B. auf diese Beurteilung frei- lich insofern zurück, als er neben einer Persönlichkeitsstörung vom Bor- derline-Typ soziale Phobien (F 40.1) und den Verdacht auf eine somato-
51 - forme Schmerzstörung diagnostizierte. Ob diese Krankheiten im Zusam- menhang mit dem Verkehrsunfall stehen, thematisierte Dr. med. B._____ im Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2011 nicht. Es liegt aber auf der Hand, dass Ausgangspunkt der anhaltend somatoformen Schmerz- störung – wie von den BEGAZ-Gutachtern ausgeführt – der Verkehrsun- fall sein dürfte. Schliesslich diagnostizierte med. pract. D._____ im RAD-Bericht vom
52 - hatten (vgl. vorstehende Erwägungen 7b - d). Ihre diesbezüglichen Ein- schätzungen reichen jedoch von einer mittelfristig zu erlangenden 80%igen Arbeitsfähigkeit bis zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Be- schwerdeführerin. In einem allfälligen Haftpflichtprozess gegen die C._____ wäre es daher unabdingbar, den Grad der unfallbedingten Ar- beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gutachterlich klären zu lassen. Ob ein vom Zivilrichter bestellter Gutachter psychische Unfallfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als überwie- gend wahrscheinlich erachten würde, ist angesichts der divergierenden ärztlichen Auffassungen zweifelhaft. Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Aussicht, dass er zu einem solchen Ergebnis gelangt, von vorn- herein geringer erscheint als die Verneinung eines natürlichen Kausalzu- sammenhangs zwischen gewissen psychischen Beschwerden der Be- schwerdeführerin und dem Verkehrsunfall. Aufgrund der medizinischen Aktenlage besteht eine durchaus realistische Chance, dass ein medizini- sches Gutachten sich der Auffassung der BEGAZ-Gutachter anschlies- sen, psychische Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bejahen und auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 5. Juli 2001 retrospektiv seit 2001, allenfalls auch bereits seit 2000, als ausgewiesen ansehen würde. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der interessierende Verkehrsunfall als haftungsbegründendes Ereignis im Zeitpunkt der Exploration durch den Gerichtsgutachter bereits über 25 Jahre zurückliegen würde. Die Beweisschwierigkeiten, welche den Nach- weis eines natürlichen Kausalzusammenhangs in einem solchen Fall im Allgemeinen scheitern lassen, wirken sich dann nicht aus, wenn – wie vorliegend – Diagnosen gestellt werden, die einen Zusammenhang zwi- schen den derzeitigen psychischen Beschwerden und dem haftungsbe- gründende Ereignis herstellen, dieses gleichsam als Ursache für die der- zeitigen Beschwerden bezeichnen. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin besteht vorliegend demzufolge durchaus die Aussicht,
53 - dass es der Beschwerdeführerin in einem allfälligen Haftpflichtprozess gegen die C._____ gelingt, ein Gerichtsgutachten zu erwirken, in dem psychische Unfallfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bejaht würden. Jedenfalls erscheint dieses Ergebnis im Vergleich zur Vernei- nung psychischer Unfallfolgen nicht derart viel unwahrscheinlicher, dass es kaum mehr als ernsthaft angesehen werden könnte. Mit der Begrün- dung, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend ge- machten psychischen Beschwerden und dem Verkehrsunfall erscheine nahezu ausgeschlossen, kann die begehrte Kostengutsprache folglich nicht verweigert werden. dd)Gelänge es der Beschwerdeführerin den natürlichen Kausalzusammen- hang zwischen den geltend gemachten Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und dem Unfallereignis zu beweisen, so wäre in ei- nem weiteren Schritt die Frage der Adäquanz zu untersuchen. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Richter unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist. Dabei hat ein Er- eignis dann als adäquate Ursache eines Gesundheitsschadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei- nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Er- eignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 132 III 715, 123 III 112 E.3a, 122 V 415 E.2a, 121 III 363 E.5). Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist kein allzu strenger, sondern ein realitätsge- rechter Massstab anzulegen. Haftpflichtrechtlich ist die Adäquanz im Un- terschied zur Sozialversicherung nicht nach der Schwere des Unfallereig- nisses zu beurteilen. Damit ein Ereignis als adäquate Ursache eines Er- folges gilt es, genügt, dass der Schädiger eine Schadensursache gesetzt hat, ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursa- chen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der Geschädigten den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen
54 - noch auszuschliessen vermögen (BGE 113 II 86 E.1b; Urteil des Bundes- gerichts 4C.75/2004 vom 16. November 2004 E.4.2; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O, Art. 44 N. 14). Die infrage stehende seitliche Kollision mit einem anderen Fahrzeug ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung grundsätzlich geeignet, die ausgewiesenen körperlichen Be- schwerden, aber auch weitreichende psychische Beschwerden, wie die vorliegend im Raum stehenden, zu verursachen. So bejahte das Bundes- gericht in der Vergangenheit selbst bei einfachen Auffahrkollisionen, die eine Distorsion der Halswirbelsäule zur Folge hatten, die adäquate Kau- salität, wenn die unmittelbaren Unfallfolgen ausgewiesen waren (vgl. etwa BGE 131 III 12 E.4). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus wahr- scheinlich, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ver- kehrsunfall und den ausgewiesenen Unfallfolgen bei erwiesenem natürli- chen Kausalzusammenhang als gegeben angesehen würde. Die C._____ hätte demnach in diesem Fall sowohl für die organischen als auch die psychischen Unfallfolgen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit einzustehen und der Beschwerdeführerin den daraus resultierenden Erwerbsschaden zu ersetzen. g)Diesen Schaden kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht vollumfänglich geltend machen. Das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip aner- kannte Bereicherungsverbot schliesst es aus, der Geschädigten eine Ent- schädigung zuzusprechen, welche den erlittenen Schaden übersteigt (BGE 132 III 321 E.2.2.1, 131 III 12 E.7.1, 129 III 360 E.6.1). Eine darüber hinausgehende Entschädigung kann die Geschädigte nicht beanspru- chen. Überentschädigungen können vorkommen, wenn der Geschädigten verschiedene schadenausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne für das gleiche Schadenereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den erlittenen Vermögensschaden übertrifft. An-
55 - zurechnen sind der Geschädigten Leistungen Dritter, die ereignisbezo- gen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche bestehen (BGE 132 III 321 E.2.2.1). Das Überentschädigungsverbot gilt namentlich auch im Verhält- nis zwischen Sozialversicherung und Haftpflicht (Art. 72 Abs. 1 ATSG, BGE 132 III 321 E.2.2.1, KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 72 N. 9 ff.; LAN- DOLT, Zürcher Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 45/46 N. 222). Die Geschädigte hat sich kongruente Sozialversicherungsleistungen anrech- nen zu lassen und kann nur noch für den ungedeckten Direktschaden von der Haftenden Ersatz verlangen (Art. 73 Abs. 3 ATSG; BGE 129 V 396; LANDOLT, Zürcher Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 45/46 N. 223; WEISSENBERGER, Basler Kommentar, Art. 62 N. 10). h)Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem
56 - gen. Die Beschwerdeführerin kann von der C._____ folglich nur den hier- durch nicht gedeckten Direktschaden fordern, womit sich der einklagbare Schaden substantiell verringert, mithin dürfte der einklagbare Direktscha- den der Beschwerdeführerin selbst bei Annahme einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit in der Zeit von 2000/2001 bis voraussichtlich August 2036 kaum Fr. 800.-- pro Monat zuzüglich Schadenszins von 5 % über- steigen (Nettolohn: Fr. 2'240.--/Fr. 3'500.-- [vgl. vorstehende Erwägung 10g] abzüglich Fr. 2'666.--). Von diesem direkten Erwerbsausfall sind fer- ner die von der C._____ im Jahr 1995 sowie am 29. Oktober 2001 zur Abgeltung des Erwerbsschadens erbrachten Zahlungen von total Fr. 30'000.-- (VI-act. 8, 9) zu substrahieren. i)Die Beschwerdeführerin räumt schliesslich selbst ein, dass bei der Scha- densberechnung (Art. 42 OR) oder der Bemessung des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) womöglich einer konstitutionelle Prädisposition als mitwir- kender Zufall Rechnung zu tragen wäre. Eine vorbestehende Gesund- heitsschädigung, die sich auch ohne das schädigende Ereignis ausge- wirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42 OR zu berücksichtigen; dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das Ereig- nis zurückzuführende Schaden zurechenbar, für das er haftet. Daher sind die vermögensrechtlichen Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis (z.B. in einer verkürzten Lebens- oder Aktivitäts- dauer) ausgewirkt hätten, von der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden (BGE 131 III 12 E.4; 113 II 86 E.3b). Wäre der Schaden dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Der Schadenersatz kann in diesem Fall aber nach Art. 44 Abs. 1 OR herabgesetzt werden, wenn es nach den Um- ständen unbillig erschiene, den Haftpflichtigen den ganzen Schaden tra-
57 - gen zu lassen, z.B. bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Schadensursache und dem Ausmass des eingetretenen Schadens (BGE 113 II 86 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2009 vom
64 - te notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der zu dieser in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) enthaltenen Regelung ergange- nen Rechtsprechung sind Begehren aussichtslos, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziel- len Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussicht besteht, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 140 V 521 E.9.1, 138 III 217 E.2.2.4, 134 I 92 E.3.2.1). Dieser Anspruch findet seine Schranke allein im Rechtsmissbrauchsverbot; nur bei mutwilliger und trölerischer Pro- zessführung kann die Verbeiständigung verweigert werden (BGE 134 I 92 E.3.2.1, 129 I 281 E.4.5). Ein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Kosten, die vor Einreichung des Ge- suchs entstanden sind, ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV nicht (BGE 122 I 203 E.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 661). Die- se Regelung wird in Art. 76 Abs. 1 VRG für das nichtstreitige und streitige Verwaltungsverfahren wiederholt. d)Die Beschwerdeführerin beantragte im Gesuch vom 14./23. April 2015, einschliesslich des zugehörigen Begleitschreibens (VI-act. 1, 2), die un- entgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Acocella nicht. Im Schreiben vom 17. Juli 2015 stellte sie ebenfalls kein entsprechendes Gesuch. Erst im Schreiben vom 18. Dezember 2015 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, ab Februar 2015
65 - bis zum diesem Datum seien erhebliche Anwaltskosten entstanden, ver- ursacht durch das Verfassen des zu beurteilenden Opferhilfegesuchs so- wie die diesbezüglichen Anfragen der Beschwerdegegnerin und die Bemühungen zu dessen Begründung. In der Beilage erhalte die Be- schwerdegegnerin das diesbezüglich ergänzte Leistungsblatt (VI-act. 38). Werden diese Ausführungen als Antrag um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege angesehen, so kann der im vorerwähnten Leistungs- blatt für die Zeit vom 23. April bis zum 18. Dezember 2015 aufgeführte Aufwand von 34.58 Stunden sowie Spesen im Betrag von 419.-- (VI- act. 39) nur insofern berücksichtigt werden, als er für die Redaktion des Schreibens vom 18. Dezember 2015 angefallen ist. Die übrigen Anwalts- kosten sind vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entstanden. Da die unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss nicht rück- wirkend gewährt wird, können die fraglichen Aufwendungen nicht ent- schädigt werden. Zur Diskussion steht also die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für die vom 23. November bis 18. Dezember 2015 entstandenen Anwaltskosten im Betrag von Fr. 3'840.50 (Honorar: 17.33 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 3'466.-- [20 Minuten {23.11.2015} + 180 Minu- ten {14.12.2015} + 240 Minuten {15.12.2015} + 240 Minuten {16.12.2015}
66 - Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E.2.5.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 660). Die Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime schliesst die Notwendigkeit der Verbeiständung nicht aus, doch erlaubt sie das Anlegen eines strengeren Massstabs, weshalb in den betreffenden Verfahren höhere Anforderun- gen an die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu stellen sind (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 660). f)Im vorliegenden Fall gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 18. Dezember 2015 (VI- act. 31) zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2015 (VI-act. 30) äusserte, in welcher diese unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit einlässlicher Begründung die Ab- lehnung des Gesuchs vom 14./23. April 2015 in Aussicht stellte. Die Be- schwerdeführerin war aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht im Stande, dieses Schreiben zu verstehen und darauf in angemessener Weise zu reagieren (BEGAZ-Gutachten vom 4. Juni 2014 [IV-act. 163 S. 49]). Die anwaltliche Vertretung war somit sachlich notwendig, um der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, auf das Schreiben vom 19. Novem- ber 2015 in angemessener Weise zu antworten. Eine andere Frage ist, ob die begehrte Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung im IV-, SU- VA- und in dem gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess zu diesem Zeitpunkt als aussichtslos anzusehen war. Dies muss in Bezug auf die Übernahme der Anwaltskosten für das IV- und das SUVA- Verfahren bejaht werden, war doch bereits damals aufgrund des Studi- ums der entsprechenden Akten offenkundig, dass die Beschwerdeführerin auf eine anwaltliche Vertretung in den fraglichen Verfahren nicht ange- wiesen war (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 7 und 8). Das von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um
67 - Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist folglich insoweit abzuweisen, als es sich auf Arbeiten sowie Spesen bezieht, die für die Begründung der begehrten Kostengutsprachen im IV- sowie SUVA- Verfahren angefallen sind. Anders verhält es sich in Bezug auf die bean- tragte Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung im gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess, die sich nicht aussichtslos er- wies (vgl. vorstehende Erwägungen 10-12). g)Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, im Leistungsblatt "übrige Bemühungen b. Suva, Opferhilfe usw. Ergänzung ab 23.4.2015" (VI- act. 39) den Aufwand für das IV-, SUVA und dem gegen die C._____ ein- zuleitenden Haftpflichtprozess gesondert auszuweisen. Die eingereichte Kostennote erlaubt es daher nicht, die Kosten für die anwaltliche Vertre- tung im Zusammenhang mit der Kostengutsprache für den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess zu bestimmen. Die entspre- chenden Kosten werden daher vom Gericht nach Ermessen auf Fr. 1'280.20 (Fr. 3'840.50 : 3), inkl. Barauslagen und MWST, festlegt (Art. 5 Abs. 3 HV). Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, diese Anwaltskosten innert angemessener Frist zu decken und damit als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 76 Abs. 1 VRG zu gelten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Si- tuation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Ermittlung des notwenigen Lebensunterhaltes ist nicht schematisch auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden
68 - Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuchstellerin ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Bezie- hung zu setzen, dabei sollte der monatliche Überschuss es der Gesuch- stellerin ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Pro- zessen innert eines Jahres, bei komplexeren innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr ver- bleibenden Überschuss in der Lage sei, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 120 Ia 179 E.3a; 124 I 1 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom
70 - zu übernehmen. In dieser Beziehung erweist sich die Beschwerde dem- nach als unbegründet und ist abzuweisen. 14.Es bleibt über die Gerichts- sowie Parteikosten und das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. a)Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos. b)Hinsichtlich der Parteikosten ist zu beachten, dass die Beschwerdeführe- rin mit ihrer Beschwerde insoweit durchgedrungen, als Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2016 aufgehoben und dem Gesuch der Beschwerdeführerin um subsidiäre Kostengutsprache betref- fend den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess auf Ersatz des direkten Erwerbsausfalls im Sinne der Erwägungen stattgegeben wird. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die vorprozessualen Arbeiten im Zusammenhang mit dem fraglichen Ver- fahren Fr. 2'385.--, inkl. Barauslagen und MWST, zu bezahlen. Im Übri- gen haben sich die Anträge der Beschwerdeführerin als unbegründet er- wiesen und sind abzuweisen. Als teilweise obsiegende Partei hat die Be- schwerdeführerin im Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen An- spruch auf Erstattung der ihr durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten (Art. 78 Abs. 1 VRG). Bei der Festlegung des fraglichen Verteilungs- schlüssels kommt dem Gericht vorliegend ein erheblicher Ermessenspiel- raum zu, da trotz der an sich vermögensrechtlichen Streitigkeit der Um- fang, in dem die Beschwerdeführerin obsiegt hat, in Unkenntnis der zukünftigen Anwaltskosten nicht genau festgelegt werden kann (vgl. PLÜSS, in: GRIFFEL [VRG], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, § 13 N. 43 und N. 53). Unter diesen Umständen erscheint es dem Gericht in Orien-
71 - tierung an den gestellten Einzelanträgen angemessen, die Beschwerde- führerin als zu einem Drittel obsiegend anzusehen. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Drittel der durch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Hinsichtlich der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge unvollständigen Beizugs der IV-Akten erscheint eine darüber hinausgehende Kostenübernahme nicht erforderlich (vgl. vorstehende Erwägung 3e). Die fragliche Beweisvorkehr war vorliegend nur für die Beurteilung der Kostengutsprache betreffend den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess von Bedeutung. In dieser Be- ziehung wird die vorliegende Beschwerde ohnehin gutgeheissen, womit sich die Heilung der Gehörsverletzung nicht zu Ungunsten der Beschwer- deführerin ausgewirkt hat. Damit erweist sich eine Kostenüberbindung un- ter dem Blickwinkel des Verursacherprinzips (vgl. PLÜSS, a.a.O, § 13 N. 49) nicht als erforderlich, weshalb es bei der Übernahme eines Drittels der Parteikosten sein Bewenden hat. c)Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Schreiben vom 21. November 2016 einen Zeitaufwand von 59.50 Stunden sowie Spesen von Fr. 512.-- zuzüglich 8 % MWST geltend, den er durch das eingereichte Leistungsblatt "A." belegt. Bei einem üblichen Stundenansatz von Fr. 240.-- (Art. 2 Abs. 1 HV) werden hiermit somit Anwaltskosten im Gesamtbetrag von Fr. 15'975.35 (Honorar: Fr. 14'792.-- [59.50 Stunden x Fr. 240.--], Spesen: Fr. 512.--, MWST: Fr. 1'183.35) geltend gemacht. Diese erscheinen dem Gericht indessen als übersetzt. Freilich erstreckt sich der rechtserhebliche Sachverhalt über rund zwei Jahrzehnte, ist die medizinische Sachlage höchst komplex ist und stellen sich betreffend die begehrte Kostengut- sprache für den gegen die C. einzuleitenden Haftpflichtprozesses etliche, schwierig zu beantwortende Fragen. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin hat die Beschwerdeführerin allerdings seit 1994 in allen
72 - zur Durchsetzung der sich aus dem Verkehrsunfall ergebenden An- sprüche vertreten. Er befasst sich folglich bereits seit Jahrzehnten mit dem vorliegenden Fall und hatte bereits vor dem vorliegenden Verfahren Kenntnis vom rechtserheblichen Sachverhalt. Er konnte sich somit darauf beschränken, die aus opferhilferechtlicher Sicht relevanten Sach- und Rechtsfragen herauszuschälen. Davon ausgehend erscheinen dem Ge- richt Fr. 8'000.--, inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen, für die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als an- gemessen, zumal bereits für das vorinstanzliche Verfahren Anwaltskosten von total Fr. 7'888.30 geltend gemacht wurden (VI-act. 39). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'666.70 (Fr. 8'000.-- : 3) zu be- zahlen. d)Bei diesem Ergebnis wird das von der Beschwerdeführerin im vorliegen- den Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung insoweit gegenstandslos, als es die Übernahme der Anwaltskosten betref- fend die begehrte Kostengutsprache im Zusammenhang mit dem gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess betrifft. Im Übrigen ist es abzuweisen, da sich die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der begehr- ten Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung im IV- sowie SUVA- Verfahren als aussichtslos erweist (vgl. vorstehende Erwägungen 7 und 8). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2016 aufgehoben.
73 - Dem Gesuch von A._____ um subsidiäre Kostengutsprache betreffend den gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess auf Ersatz des Erwerbsausfalls wird im Sinne der Erwägungen stattgegeben. Die Opferhilfe Graubünden, Beratungsstelle, hat A._____ für die vorpro- zessualen Arbeiten im Zusammenhang mit dem von A._____ gegen die C._____ einzuleitenden Haftpflichtprozess auf Ersatz des Erwerbsausfalls eine Entschädigung von Fr. 2'385.--, inkl. Barauslagen und MWST, zu be- zahlen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die Opferhilfe Graubünden, Beratungsstelle, hat A._____ eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'666.70, inkl. Barauslagen und MWST, zu bezahlen. 4.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Dr. iur. Domenico Acocella wird abgewiesen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]