VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 48

  1. Kammer Einzelrichter Audétat und Simmen als Aktuar URTEIL vom 23. Juni 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission
  • 2 - 1.Die B._____ AG schrieb im Frühjahr 2016 im Rahmen des Projekts Sa- nierung, Um- und Neubau D._____ die Lieferung und den Einbau von Buffetanlagen (SKP 258.3) aus. 2.Am 1. Juni 2016 erhielt die C._____ AG den Zuschlag für Fr. 827'687.15. Die Offerte der im Ausland ansässigen A._____ GmbH (nachfolgend Be- schwerdeführerin) wurde aufgrund einer angeblich unvollständig ausge- füllten Offerte vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Zuschlagsver- fügung vom 1. Juni 2016 ging bei der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 ein. Am 16. Juni 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden per E-Mail (auf in- fo@vg.gr.ch) eine auf den 15. Juni 2016 datierte Eingabe mitsamt Beila- gen. Der erwähnten E-Mail war zu entnehmen, dass dieselbe Eingabe am selben Tag per Post versandt werde. Gemäss Poststempel der Post gab die Beschwerdeführerin das entsprechende Schreiben am 16. Juni 2016 auf. Am 21. Juni 2016 um 22:51 Uhr ging die Postsendung gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (track and trace) an der Grenzstelle im Aufgabeland ab und traf am 22. Juni 2016 um 16:20 Uhr an der Grenzstelle in der Schweiz ein. Am Vormittag des 23. Juni 2016 wurde die Sendung dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Das vorliegende Urteil wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in einzelrichterli- cher Kompetenz erlassen, da die Beschwerde − wie nachfolgend zu zei- gen ist − offensichtlich unzulässig ist. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet die Zuschlagsverfügung vom 1. Juni 2016, mit wel-

  • 3 - cher die B._____ AG die öffentlich ausgeschriebenen Arbeiten Lieferung und Einbau von Buffetanlagen (SKP 258.3) an die C._____ AG und nicht an die preisgünstigere Beschwerdeführerin vergeben hat. Letztere wurde vom Vergabeverfahren ausgeschlossen mit der Begründung, dass die Of- ferte unvollständig ausgefüllt sei. Beschwerdethema bildet somit grundsätzlich die Frage, ob die B._____ AG die Beschwerdeführerin mangels vollständig ausgefüllter Offerte zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. Nachdem die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2016 datiert bzw. am 9. Juni 2016 bei der Beschwerdeführerin eingegan- gen ist, die hiergegen erhobene schriftliche Beschwerde dem streitberu- fenen Gericht aber erst am 23. Juni 2016 zugestellt wurde, gilt es indes- sen vorab zu klären, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

  1. a)Gemäss Art. 15 Abs. 1 bis lit. e i.V.m. Art. 15 Abs. 2 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510) bzw. Art. 25 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 26 Abs. 1 des Submissions- gesetzes (SubG; BR 803.300) sind Beschwerden gegen Zuschlagsverfü- gungen schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Gemäss Art. 7 VRG beginnen die Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Er- eignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkann- ter Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 2). Gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständi- gen Behörde übergeben werden. Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt zur Fristwahrung nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1F_31/2012 vom 6. Dezember 2012 E.2, 2C_1113/2012 vom 12. Novem- ber 2012 E.2.2), soweit es sich nicht um eine liechtensteinische Poststelle handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E.2.3). Eine im Ausland aufgegebene Sendung muss im Zeitpunkt
  • 4 - des Fristablaufs von der ausländischen Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten, wobei die diesbezügliche Beweislast dem Absender obliegt (vgl. PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege- setz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 11 Rz. 48). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzu- ständigen Behörde eingereicht worden ist (Art. 8 Abs. 2 VRG). Bedürfen Eingaben der Schriftform (Rechtsschriften, vgl. auch Art. 38 Abs. 1 VRG), genügt die Einreichung per E-Mail unter der Herrschaft des VRG zur Fristwahrung nicht (vgl. aber die Änderungen des VRG vom 16. Juni 2010 [insbesondere der neue Art. 8 Abs. 3 VRG], welche bis dato aber nicht in Kraft gesetzt wurden). b)Vorliegend ging die Zuschlagsverfügung vom 1. Juni 2016 bei der Be- schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 9. Juni 2016 ein. Dem- entsprechend begann die zehntägige Rechtsmittelfrist am 10. Juni 2016 zu laufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG) und wäre grundsätzlich am 19. Juni 2016 abgelaufen. Da der 19. Juni 2016 indes ein Sonntag war, endete die Beschwerdefrist erst am darauffolgenden Montag, dem 20. Juni 2016 (vgl. Art. 7 Abs. 2 VRG). Unbestritten und anhand der Akten verifizierbar ist, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2016 per E-Mail an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden versandt und dieselbe Eingabe am gleichen Tag bei der ausländischen Post zuhanden des Ver- waltungsgerichtes aufgegeben wurde. Der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (track and trace) ist sodann zu entnehmen, dass die Sendung erst am 22. Juni 2016 bei der Grenzstelle in der Schweiz eingetroffen ist. Dass es sich anders verhält, wird von der diesbezüglich beweisbelasteten Beschwerdeführerin nicht behauptet. Da einzig die E-Mail-Eingabe bei einer der in Art. 8 Abs. 1 VRG genannten Amtsstellen innert Beschwerdefrist eingegangen ist, mit dieser Handlung unter der Herrschaft des VRG die Frist aber nicht gewahrt wird, ist die am 22. Juni 2016 von der ausländischen Post der Schweizerischen Post zur Beförde-

  • 5 - rung übergebene Beschwerde verspätet. Dass die ausländische Post die Beschwerde erst am 22. Juni 2016 über die schweizerische Grenze ge- schafft und damit in die Hände der Schweizerischen Post übergeben hat, liegt in der Risikosphäre des Absenders, weshalb der zwischenzeitlich er- folgte Fristablauf zulasten der Beschwerdeführerin geht. Im Übrigen be- stand von Seiten des streitberufenen Gerichtes, nachdem in der E-Mail vom 16. Juni 2016 von der Beschwerdeführerin angekündigt wurde, dass die Eingabe gleichentags auch der Post übergeben werde, kein Anlass, auf die E-Mail zu reagieren, zumal die Eingabe am besagten Tag, mithin dem 16. Juni 2016, denn auch tatsächlich per Einschreiben der ausländi- schen Post übergeben wurde. Die Beschwerde ist damit verspätet erfolgt, so dass darauf nicht einzutreten ist.

  1. a)Nach dem vorstehend Gesagten ist festzuhalten, dass die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 1. Juni 2016 mit Ablauf der zehntägigen Be- schwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde vom 22. Juni 2016 (Poststempel) ist damit nicht fristgerecht erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird auf die Erhebung von Gerichts- kosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG verzichtet, zumal das Rechtsmit- telverfahren bereits an der verpassten Beschwerdefrist gescheitert ist und dem streitberufenen Gericht dadurch kein nennenswerter Arbeitsaufwand entstanden ist. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
  • 6 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2016 48
Entscheidungsdatum
23.06.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026