VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 44
5 - oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. b)Die Beschwerdeführerin verfügt im vorliegenden Fall zweifelsohne über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des erteilten Zuschlags. Hätte die Beschwerdegegnerin 1 das Zuschlagskriterium "Bauablauf und Termine" anders bewertet, so würde die Beschwerdeführerin wegen des preislich günstigeren Angebots einerseits (Gewichtung zu 60 %) und des äusserst geringen Punkteabstands zur führenden Beschwerdegegnerin 2 (0.07 Punkte) andererseits über reelle Chancen auf den Zuschlag der bemängelten Auftragsvergabe verfügen (vgl. Art. 50 VRG). Ausserdem wurde der Vergabebeschluss vom 9. Juni 2016 frist- und formgerecht an- gefochten (vgl. Art. 26 SubG), womit auf die Beschwerde - unter Vorbe- halt der nachfolgenden Erwägungen 2c und 2d - einzutreten ist. c)Sollte die Beschwerdeführerin in ihrer etwas unpräzis gefassten Be- schwerdeschrift die Gewichtung der Zuschlagskriterien als unverhältnis- mässig rügen, ist darauf wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Eine falsche Gewichtung der Zuschlagskriterien hätte bereits bei der Ausschreibung gerügt werden müssen, womit dieser Einwand zu spät erfolgte. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass bei der Art der ausge- schriebenen Arbeiten eine Gewichtung des Preiskriteriums mit 60 % kor- rekt erscheint, so dass auch kein Eingreifen von Amtes wegen notwendig ist. d)Falls die Rüge auf die Ausgestaltung der Preiskurve an sich (bzw. die Bewertung des Preiskriteriums) abzielt, so hätte auch dieses Vorbringen mit den Ausschreibungsunterlagen bemängelt werden müssen, zumal die Preiskurve bzw. deren Bewertung in den Ausschreibungsunterlagen unter Position 224.200 aufgeführt war. Auf diesen Einwand ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei
6 - dennoch erwähnt, dass auch in materieller Hinsicht an der Preiskurve nichts auszusetzen gewesen wäre. Im Kanton Graubünden muss eine Ausschreibung nicht zwingend die Gewichtung der Zuschlagskriterien und die Bekanntgabe der Preiskurve bzw. die Formel für die Benotung des Preiskriteriums enthalten. Allerdings darf die Bewertungsmethode nicht zu Ergebnissen führen, welche die Gewichtung der Zuschlagskriterien ver- wischt oder gar in ihr Gegenteil verkehrt. Die Abstufung in der Benotung darf insbesondere nicht so gewählt werden, dass sich die Preisunter- schiede nicht oder nur wenig auswirken würden (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts U 14 101 vom 21. April 2014 E.3b). Zielsetzung eines jeden Preisbewertungssystems ist es, dafür zu sorgen, dass die zum Voraus bekannt gegebene Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ bei der konkreten Benotung effektiv zum Tragen kommt. Um dies zu erreichen, muss die Bewertung innerhalb der effektiven oder zumindest innerhalb einer realistischen Preisspanne erfolgen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Eine systematische Darstel- lung der Rechtsprechung des Bundes und der Kantone, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 898). Dabei gilt, dass der Vergabebehörde bei vorgängiger Festlegung der Preiskurve ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen ist; bei einer nachträglichen Festlegung muss sich die Verga- bebehörde grundsätzlich an die effektive Bandbreite der eingereichten Angebote halten, weil so im Normalfall erreicht wird, dass die festgelegte Gewichtung des Preises effektiv zum Tragen kommt (GAL- LI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 900 ff. m.w.H.).
7 - insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kre- ativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksich- tigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zu- schlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeu- tung bekannt (Abs. 3). Unter Position 224.100 der Ausschreibungsunter- lagen wurden von der Gemeinde nachfolgende Zuschlagskriterien samt Gewichtung definiert: "Preis" (60 %), "Qualität" (20 %) sowie "Bauablauf und Termine" (20 %). b)In ihrer Prozesseingabe beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, die Beschwerdegegnerin 1 hätte ihr den Zuschlag erteilen sollen, zumal sie die preislich günstigste Offerte und mithin auch das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht habe. Streitig und zu prüfen ist materiell rechtlich demnach, ob im vorliegenden Submissionsverfahren ob die Be- schwerdegegnerin 1 den Zuschlag zu Recht an die Beschwerdegegnerin 2 erteilt hat. c)Die Beschwerdeführerin verwechselt hier offensichtlich das preislich günstigste Angebot mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot. Der Zu- schlag hat an das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen, welches sich aus der Bewertung sämtlicher Zuschlagskriterien unter Berücksichti- gung ihrer Gewichtung ergibt. Diese Berechnung hat im vorliegenden Fall 22.07 Punkte für das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 ergeben und 22 Punkte für die Beschwerdeführerin. Trifft es zu, dass die Bewertung der Zuschlagskriterien durch die Beschwerdegegnerin 1 rechtsfehlerfrei vor- genommen wurde, so ist auch der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund des eingereichten Angebots rechtmässig erfolgt. Daher gilt es die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommene Bewertung in der nachfolgenden Erwägung zu überprüfen.
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9 - mers zum Angebot verlangt wurden (vgl. Position 252.120 der Ausschrei- bungsunterlagen). Weiter verweist sie auf die Bewertungsskala zu den Zuschlagskriterien 1 ("Bauablauf und Termine") und 2 ("Qualität"), wo- nach bei fehlenden Angaben diese Positionen mit 0 Punkten bewertet würden, hingegen bei mangelhaften (d.h. nicht nachvollziehbare/nicht vollständige) Angaben 1 Punkt zugesprochen werde. Weil die Beschwer- deführerin weder Angaben zum Bauablauf noch zum Terminprogramm eingereicht habe, sei die Bewertung mit der Note 0 einwandfrei. Umge- kehrt habe die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Angebot immerhin ange- geben, dass sie für die ausgeschriebenen Arbeiten mit zwei Mann 11 Ar- beitswochen benötige. Damit könne die Kapazität zumindest grob einge- schätzt werden, weshalb die Note 1 hierfür vergeben worden sei. Weiter zu prüfen ist demnach, ob das in Position 224.200 der Ausschreibungsun- terlagen vorgesehene Zuschlagskriterium "Bauablauf" und Termine" von der Beschwerdegegnerin 1 korrekt bewertet wurde. Eine Überprüfung der Bewertung der anderen beiden Zuschlagskriterien ist obsolet, zumal die Beschwerdeführerin diese nicht beanstandet. c)Die Benotung der sich gegenüberstehenden Prozessparteien entspricht der angegebenen Notenskala, welche zudem in den Ausschreibungsun- terlagen unter Position 224.100 angegeben wurde. Sie erweist sich daher als sachlich begründet. Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts ist das Vorgehen der Gemeinde bei der Bewertung absolut korrekt und ist dem- nach nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht stichhaltig und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Auftragsvergabe durch die Beschwerdegegnerin 1 nach geltendem Recht und gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen definierten Zuschlagskriterien entspre- chend vorgenommen wurde. Eine Rechtsverletzung ist daher nicht aus- gewiesen, welche eine Aufhebung des Vergabeentscheides rechtfertigen
10 - würde. Im vorliegenden Fall reichte die Beschwerdegegnerin 2 zweifels- ohne das wirtschaftlich günstigste Angebot ein, weshalb ihr der Zuschlag zu Recht erteilt wurde. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegrün- det und ist deshalb abzuweisen. 6.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird angesichts des Auftragswerts von rund Fr. 500'000 und der eher geringen Komplexität des Falles auf Fr. 4'000.-- festgelegt. Da die anwaltlich vertretene Gemeinde in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt, steht ihr nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Die B._____ AG hat sich am Verfahren nicht beteiligt, weshalb auch sie keine aussergerichtliche Entschädigung erhält. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.257.-- zusammenFr.4'257.-- gehen zulasten von der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen.
11 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]