VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 34

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterRacioppi, Stecher AktuarGross URTEIL vom 25. Januar 2017 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthaltsbewilligung
  • 2 - 1.A., ausländische Staatsangehörige, heiratete am 19. September 2014 in X. den Schweizer Staatsangehörigen B._____ und nahm dessen Nachname an. Per Heiratsdatum erhielt sie deshalb eine Jahres- aufenthaltsbewilligung, vorerst für die Gültigkeit von 2 Jahren, d.h. bis am
  1. September 2016. 2.Am 27. August 2015 zeigte der Ehemann beim Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) an, dass A._____ die Ehe nur zwecks Erlangens einer Aufenthaltsbewilligung eingegangen sei, sie ihn bedroht habe und er dar- um am 26. August 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. 3.Anlässlich der Befragung durch das AFM am 7. September 2015 wegen Verdachts einer Scheinehe bestätigte B._____ die Angaben in seinem Schreiben und führte aus, er fühle sich hintergangen; A._____ sei mit ihm bloss eine Scheinehe eingegangen, und er werde unter Beizug seines Rechtsvertreters die Ehescheidung beantragen. Er lebe seit Ende August 2015 getrennt von seiner Ehefrau, zuerst sei er bei seinen Eltern unterge- kommen, danach bei einem Kollegen. Gleichentags wurde auch A._____ befragt. Sie wisse nicht, weshalb ihr Ehemann plötzlich aus der gemein- samen Wohnung ausgezogen sei. Er habe sich plötzlich merkwürdig ver- halten; sie glaube, er habe Angst vor seiner Mutter bzw. werde von dieser unter Druck gesetzt; diese habe das gemeinsame Sparkonto gesperrt und habe dem Sohn gedroht, es erst wieder freizugeben, wenn er sich von seiner Ehefrau getrennt habe. Sie wolle jedoch die Ehe aufrechterhalten. 4.Am 21. September 2015 schloss A._____ einen unbefristeten Arbeitsver- trag ab mit dem C._____ in X._____ über ein Vollpensum als Pflegehelfe- rin SRK mit Stellenantritt per 1. November 2015. Als Bruttolohn wurden Fr. 3'400.-- pro Monat [x 13] vereinbart. 5.Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 widerrief das AFM die Jahresaufent- haltsbewilligung von A._____ und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 10.
  • 3 - November 2015. Die Verfügung wurde damit begründet, dass die Eheleu- te seit dem 25./26. August 2015 getrennt lebten und gemäss Angaben des Ehemannes diese Trennung definitiv sei, eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft also ausgeschlossen sei. Damit sei der Zulas- sungsgrund für die Ausländerin entfallen und kein Grund für einen weite- ren Aufenthalt gegeben. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei ver- hältnismässig und gerechtfertigt, die Wegweisung zumutbar und im öf- fentlichen Interesse. 6.Am 7. Oktober 2015 liess der Ehemann eine Scheidungsklage einreichen und ersuchte gleichzeitig um den Erlass vorsorglicher Massnahmen. 7.Gegen die Verfügung des AFM liess A._____ am 13. Oktober 2015 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicher- heit und Gesundheit (DJSG) erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) mit Beiordnung von RA Pius Fry- berg. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen mit der Angabe, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei; die einseitige Verstossung eines Ehegatten durch den anderen wider- spreche zudem dem schweizerischen ordre public. Die merkwürdige Re- aktion des Ehemannes könne etwa mit dessen Erkrankung zu tun haben, was abzuklären sei. Sie selber sei in der Schweiz bestens integriert und verfüge per 1. November 2015 über einen Festanstellungsvertrag in ei- nem Vollpensum. 8.Das AFM beantragte am 4. November 2015 die Abweisung der Be- schwerde. Die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens sei nicht dokumentiert, ebenso wenig wie der Rückzug der Scheidungsklage. Damit sei die angefochtene Verfügung korrekt ergangen.

  • 4 - 9.Das Kantonsgericht Graubünden erliess am 7. Januar 2016 ein Urteil betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren von A._____ und B.; demnach wurde u.a. die eheliche Wohnung für die Dauer des Scheidungsverfahrens B. zur alleinigen Benutzung zu- gewiesen und gleichzeitig der Ehefrau eine Frist bis zum 31. März 2016 gesetzt, die Wohnung zu verlassen. 10.Am 1. März 2016 bezog A._____ eine Personalwohnung im C.. 11.Das DJSG wies die Beschwerde am 31. März 2016 ab. Es kam zum Schluss, dass das AFM die Jahresaufenthaltsbewilligung von A. zu Recht wiederrufen habe. Es stützte sich dabei auch auf die Entwicklungen im Ehescheidungsverfahren. Die Beweggründe für die Trennung könnten nicht in die Beurteilung des Widerrufs des Aufenthaltsrechts miteinflies- sen. Wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach Auflösung der Ehe bzw. der Familiengemeinschaft lägen nicht vor, ebenso wenig ein Härtefall, welcher eine Wegweisung nicht zu- lassen würde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspfle- ge (URP) wies es infolge Aussichtslosigkeit ab. 12.Am 29. April 2016 liess A._____ (Beschwerdeführerin) Beschwerde ge- gen die Departementsverfügung erheben und beantragte deren Aufhe- bung sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung (mit Schreiben vom

  1. Mai 2016 durch Instruktionsrichter erteilt). Die Beschwerdeführerin habe aus Liebe geheiratet und hierfür alle ihre Zelte im Heimatland abge- brochen, was für sie nicht einfach gewesen sei. Die ungerechtfertigte An- zeige ihres Ehemannes beim AFM wegen Scheinehe und das plötzliche Verstossen habe sie schwer getroffen. Vor rechtskräftiger Entscheidung über die Scheidungsklage könne die Aufenthaltsbewilligung aber nicht wi- derrufen werden. Im Übrigen seien wichtige persönliche Gründe gegeben, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen wür- den bzw. gegen einen Widerruf derselben sprechen würden. So sei das
  • 5 - Vorgehen des Ehemannes gegen sie als Ausübung ehelicher psychischer Gewalt zu werten, woraus ein Opfer wiederum ein Aufenthaltsrecht ablei- ten könne. Sie sei in der Schweiz gut integriert, spreche perfekt deutsch und habe von ihrer Arbeitgeberin ein exzellentes Arbeitszeugnis erhalten, verbunden mit dem Wunsch, sie weiterbeschäftigen zu können. Der ange- fochtene Widerruf sei darum unverhältnismässig. 13.Das DJSG (Beschwerdegegner) beantragte in der Vernehmlassung vom
  1. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde und verwies dabei auf die Erwägungen in der angefochtenen Departementsverfügung. 14.Mit Schreiben vom 23. August 2016 reichte der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer bis zum 18. Sep- tember 2016 gültigen Aufenthaltsbewilligung ein mitsamt dem abschlägi- gen Bescheid des AFM vom 19. August 2016. Das Amt begründete seine Haltung mit dem Hinweis, dass bei hängigen Beschwerdeverfahren keine Verlängerung von Jahresaufenthaltsbewilligungen erfolge, zumal der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei. 15.Eine Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführerin ging beim Gericht
  • trotz Aufforderung durch den Instruktionsrichter - keine ein. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des DJSG vom 31. März 2016, worin der Beschwerdegegner die Verfügung des AFM vom 1. Okto- ber 2015 betreffend Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung und Weg- weisung aus der Schweiz bestätigte und damit die dagegen erhobene
  • 6 - Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2015 abwies. Laut Art. 50 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz wird es der Beschwerdeführerin beruflich nicht mehr möglich sein, die seit dem 1. November 2015 in einem Vollpensum klaglos aus- geübte Arbeits- und Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin SRK im C._____ in X._____ weiterhin wahrzunehmen, womit sie durch die angefochtene Verfügung in ihrer künftigen Arbeits- und Lebensweise offensichtlich ne- gativ betroffen wird und somit zur Beschwerdeerhebung befugt ist. Die Beschwerde vom 29. April 2016 ist zudem auch frist- und formgerecht im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VRG (innert 30 Tagen seit Mitteilung der ange- fochtenen Verfügung vom 31. März 2016) und Art. 38 Abs. 1 VRG (Inhalt der Beschwerde: Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung) erfolgt, weshalb darauf auch materiell-rechtlich vollumfänglich einzutreten ist. b)Beschwerdethema bildet somit die Frage, ob der Beschwerdegegner den vom AFM verfügten Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung zum Nach- teil der Beschwerdeführerin und deren Ausweisung aus der Schweiz trotz der hierzu vorgebrachten "Gegenargumente" zu Recht geschützt hat.
  1. a)Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG]; SR 142.20) haben ausländische Ehe- gatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen- wohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration be-
  • 7 - steht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). In Art. 50 Abs. 2 AuG wird zum Vorliegen "wichtiger persönlicher Gründe" was folgt bestimmt: Solche können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Her- kunftsland stark gefährdet erscheint. Im Lichte dieser gesetzlichen Vorga- ben sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es auch die vorliegende Streitsache zu beurteilen und zu entscheiden. b)Im konkreten Fall ist vorab unbestritten, dass das eheliche Zusammenle- ben zwischen der ausländischen Beschwerdeführerin und ihrem schwei- zerischen Ehegatten weniger als drei Jahre gedauert hat. Von der einver- nehmlich geschlossenen Heirat am 19. September 2014 bis zu der über- einstimmend erfolgten Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 25./26. August 2015 (Wegzug aus Wohnung mit definitiver Trennungsab- sicht des Ehemanns) sind hier aber lediglich 11 Monate verstrichen (vgl. Beilage I/39 des Beschwerdegegners [Bg-act. I/39] mit Schreiben vom 27. August 2015; Bg-act. I/43 S. 4 und I/44 S. 5 mit fremdenpolizeilichen Be- fragungen vom 7. September 2015) . Die erforderliche 3-Jahresfrist wurde hier somit nicht einmal zu einem Drittel erfüllt. Bis zu der vom Kantonsge- richt Graubünden am 7. Januar 2016 auch noch gerichtlich bestätigten Er- laubnis (Bg-act. II/11), künftig (bis zum Abschluss des Ehescheidungsver- fahrens) getrennt voneinander leben und wohnen zu dürfen, sind maximal 16 Monate bzw. 1 ¼ Jahre seit der Heirat vergangen und somit immer noch nicht einmal die Hälfte der in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangten Mindestdauer für eine effektiv bestehende Ehe- und Wohngemeinschaft erfüllt worden. Der Beschwerdegegner hat in diesem Zusammenhang kor- rekt ausgeführt, dass die Dauer der ehelichen Gemeinschaft ein rein ob- jektives Anknüpfungskriterium sei und keinerlei Spielraum für subjektive Einzelfallüberlegungen biete. Wenn die Ehegatten also definitiv in Tren-

  • 8 - nung lebten und die eheliche Gemeinschaft ohne Zweifel weniger als drei Jahre gedauert habe, falle eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG für einen weiteren Verbleib in der Schweiz zum vornherein ausser Betracht (vgl. Bg-act. II/16 bzw. Bg-act. 3 E.4b S. 7 mit angefochtener Verfügung vom 31. März 2016). Es kommt somit nicht auf den konkreten Grund einer Trennung an und folglich auch nicht, ob die Beschwerdeführerin den of- fenbar einseitigen Trennungswunsch von ihrem Ehemann nachvollziehen kann oder nicht. Weil die eheliche Gemeinschaft das Anknüpfungskriteri- um bildet und nicht die Ehe als solche, kann eine Wegweisung aus frem- denpolizeilichen Gründen selbstverständlich auch bereits vor dem rechts- kräftigen Abschluss eines Scheidungsverfahrens vollzogen werden. Dies ist hier gerade der Fall, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge des noch fehlenden (rechtskräftigen) Scheidungsurteils ins Leere stösst. c)Was die 'wichtigen persönlichen Gründe' für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz laut Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG betrifft, so hat der Beschwerde- gegner in seinem Entscheid die Rechtslage einschliesslich Judikatur und Literatur eingehend und umfassend dargestellt (Bg-act. 3 E.4.c S. 8). Die von der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren vorgetrage- nen (Gegen-) Argumente, sie habe in ihrem Heimatland ihre gut bezahlte Arbeitsstelle aufgegeben, um in die Schweiz zu kommen, sie sei hier gut integriert und verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse machen jeden- falls alle einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz im Sinne der Vorgaben des Ausländergesetzes nicht erforderlich. Neu und damit vorliegend noch genauer zu prüfen ist das Argument der Beschwerdeführerin, wonach der Ehemann durch seine Verstossung und Anzeige beim AFM ihr gegenüber psychische Gewalt ausgeübt habe, welche sie zum Opfer ehelicher Ge- walt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG gemacht habe. Zu dieser Thematik liess sich das Bundesgericht erst kürzlich in einem publizierten Leit- und damit Grundsatzentscheid (BGE 138 II 229 E.3 ff.) wie folgt vernehmen:

  • 9 - 3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Danach besteht der Bewilligungsan- spruch fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufent- halt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 II 1 E.5 S. 3 ff.) kann dies namentlich der Fall sein, wenn die auslän- dische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunfts- land stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskrimi- nierungen oder Ächtungen rechnen müssen. Mögliche weitere Anwen- dungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGE 137 II 345 E.3.2.2). Der Verbleib in der Schweiz kann sich auch dann als erforderlich erwei- sen, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ablei- tet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E.3 u.4). [..] Bei der Beurteilung der wichti- gen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzu- berücksichtigen (BGE 137 II 345 E.3.2.1); dazu gehören auch die Um- stände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 137 II 345 E.3.2.3 S. 350). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Inte- gration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die persön- liche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E.3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Inten- sität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländi- schen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen

  • 10 - der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten An- wesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E.3.2.3). 3.2.1 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (Ur- teil 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E.4.3; vgl. etwa auch den Bericht des Bundesrates vom 13. Mai 2009 über Gewalt in Paarbeziehungen, BBl 2009 4087 ff., 4111 f.). Häusliche Gewalt bedeutet systematische Miss- handlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines es- kalierenden Streites (BGE 136 II 1 E.5 S. 3 ff. mit Hinweisen; dazu auch die Antwort von Bundesrätin Widmer-Schlumpf vom 14. Juni 2010 zu den Geschäftsnummern 10.5275-10.5277 in AB 2010 N. 929 f. sowie die Ant- wort des Bundesrates vom 17. September 2010 zur Motion 10.3515 Roth- Bernasconi "Schutz von Migrantinnen, die Opfer ehelicher Gewalt wur- den"; Urteile des Bundesgerichts 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E.2.3.2; 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010 E.2.2-2.4 und 2C_590/ 2010 vom 29. November 2010 E.2.5.2 in fine; MARC SPESCHA, in: Migrations- recht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Aufl. 2012, N. 10 zu Art. 50 AuG; MARTINA CARONI, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], 2010, N. 32 zu Art. 50 AuG). Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird auch nicht be- reits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in de- ren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit meh- reren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschlies- send eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/ 2010 vom 25. Januar 2011 E.3.2). Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet (Urteil 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009 E.4.2 und 5.2). Die physische oder psychische

  • 11 - Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Das Thema "Oppression" (Unterdrückung/Schinderei) wird sodann noch in BGE 138 II 229 E.3.2.2 vertieft, wo klargemacht wird, dass die Rechts- wohltat (im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) Opfern von menschenver- achtenden und menschenunwürdigen Umständen zu Gute kommen soll. d)Für den konkreten Fall ist zwar festzustellen, dass nicht nur physische, sondern auch psychische Misshandlungen während der Ehe grundsätz- lich von der Norm (Art. 50 Abs. 2 AuG) erfasst werden. Die Umstände und Vorkommnisse, welche die Beschwerdeführerin hier geltend macht, fallen jedoch nicht annähernd in die vom Gesetzgeber geschützten Konstellati- onen (s. Aufzählung in BGE 138 II 229 E.3.1 und 3.2.1, hiervor). Erstellt ist dazu im Gegenteil, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bisher nur kürzere Zeit gedauert hat und keine engen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden. Ein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz liesse sich nur begründen, wenn die erneute Integration im Her- kunftsland besondere Probleme stellen würde. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich aber nur vor, es herrsche in ihrer Heimat eine grosse Arbeitslosigkeit (ca. 50 %), womit sie sich auf ihr wirtschaftliches Aus- und Fortkommen bezieht, welches sie in ihrer Heimat als bedeutend schlech- ter einstuft als in der Schweiz, wo sie seit dem 1. November 2015 unbe- stritten eine Vollzeitstelle als Pflegehelferin SRK im C._____ innehat (Bg- act. I/51 S. 3; Bg-act. II/115). Das Bundesgericht hat dazu aber bereits entschieden, dass die persönliche, berufliche und familiäre Wiederein- gliederung im Herkunftsland stark gefährdet sein müsse und nicht, dass das Leben in der Schweiz einfacher wäre. Eine berufliche Wiedereinglie- derung in ihrer Heimat als Pflegehelferin SRK oder in einer anderen Be- rufsfunktion (sie ist nach Bg-act. I/16 'gelernte Verkäuferin' und hat laut Bg-act. I/27 das Gymnasium besucht) erscheint nun aber keineswegs un- realistisch bzw. stark gefährdet, da die demografische Entwicklung der

  • 12 - Bevölkerung und damit der erhöhte Bedarf an qualifiziertem Pflegeperso- nal für ältere Menschen auch im Heimatland der Beschwerdeführerin eine Tatsache sein dürfte. Ausserdem kann davon ausgegangen werden, dass die heute 35-jährige Beschwerdeführerin ihre Chancen auf den Erhalt ei- ner neuen Arbeitsstelle in ihrer Heimat mit den von ihr in der Schweiz er- langten Berufs- und Sprachkenntnissen noch zusätzlich erhöht hat (vgl. Bg-act. I/49 – Lehrgangbestätigung vom 23. Juni 2015 betreffend Ausbil- dung Pflegehelferin SRK). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bis zum Alter von 32 ½ Jahren, also den überwiegenden Teil ihres bisherigen Erwerbs- und Privatlebens, ausschliesslich in ihrem Herkunftsland gelebt hat. Ferner lebt und wohnt ihre Mutter noch dort, sodass auch die soziale und familiäre Wiedereingliederung im Ursprungsland keine besonderen Probleme bereiten dürfte (Bg-act. I/4 mit Bescheinigung vom 5. Juli 2013 betreffend EU-Projektteilnahme für Kranken- und Altenpflege im Heimat- land). Das nachvollziehbare Interesse der Beschwerdeführerin, die unbe- stritten besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz zu nutzen und diese nun nicht wieder zu verlieren, können bei der Güterabwägung für oder gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG jedoch keine entscheidende Rolle spielen. Sie helfen der Beschwerdefüh- rerin bei ihren Argumenten für einen Verbleib in der Schweiz daher nicht weiter. Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhielt, vermochte die Be- schwerdeführerin insbesondere keine plausiblen Hinweise oder gar Be- weise vorzulegen, woraus tatsächlich ersichtlich gewesen wäre, dass ihr Lebensplan im Vergleich zu einem durchschnittlichen Schicksal von aus- ländischen Personen in einem derart gesteigerten Masse nachteilig be- troffen würde, dass ein Härtefall hätte angenommen werden müssen und somit ein Widerruf aus übergeordneten Gründen (wie z.B. dem Erhalt der Menschenwürde oder der Gefahrenabwehr für Leib und Leben in der Heimat) nicht hätte bejaht und geschützt werden können (so bereits Bg- act. 3 E.4a S. 9-10 sowie E.5 S. 10). Aus dem soeben Gesagten darf zu- dem geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführerin auch durch-

  • 13 - aus zuzumuten ist, die Schweiz innert vernünftiger Frist wieder zu verlas- sen und somit in ihr kulturell, sprachlich, beruflich, familiär wie verwandt- schaftlich keineswegs fremdartige Heimatland zurückzukehren. Sie gehört auch keiner von Diskriminierung bedrohten Minderheit in ihrem Heimat- land an. Im Übrigen sei bloss noch erwähnt, dass das Problem der Ar- beitslosigkeit in der Heimat der Beschwerdeführerin sicherlich nicht ne- giert oder verharmlost werden darf, doch ist die Arbeitslosenquote unter Berücksichtigung der Grau- und Schwarzarbeit bedeutend geringer (als 50 %), nämlich effektiv bei zirka 25-28 %, wie aus verschiedenen Länder- berichten zu ihrem Herkunftsland hervorgeht. e)Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der Beschwerdegegner die Jahresaufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht widerru- fen hat. Der Beschwerdegegner hat sich weder auf falsche oder unhaltba- re Tatsachen gestützt noch eine unrichtige oder gar willkürliche Rechts- anwendung (inkl. Ermessensmissbrauch) vorgenommen. Die angefochte- ne Verfügung vom 31. März 2016 ist infolgedessen rechtens und verhält- nismässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 29. April 2016 führt. 3.Nach Art. 64 Abs. 1 AuG erlassen die zuständigen Behörden eine ordent- liche Wegweisungsverfügung, wenn einer Ausländerin oder einem Aus- länder – wie hier der Beschwerdeführerin – die Jahresaufenthaltsbewilli- gung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (so lit. c). Die Verfügung vom 1. Oktober 2015 des Amtes für Migration und Zivilrecht (AFM) sah neben der Nichtverlängerung der Jahresbewilligung vor, dass die Beschwerdeführerin bis zum 10. Novem- ber 2015 die Schweiz zu verlassen habe (s. Bg-act. I/55 im Dispositiv Ziff. 2 S. 9 und Bg-act. I/56). Der Beschwerdegegner wies die dagegen erho- bene Beschwerde mit Verfügung vom 31. März 2016 ab, ohne jedoch ei- ne neue Ausreisefrist zu setzen (Bg-act. 3; Dispositiv Ziff. 1-3, S. 12-13). Zur Recht- und Verhältnismässigkeit der Wegweisung wurde zwar in den

  • 14 - Erwägungen (E. 5 und 6) umfassend und überzeugend Stellung genom- men, für die schon abgelaufene Ausreisefrist im November 2015 jedoch kein neues Ausreisedatum festgelegt. Das streitberufene Gericht erachtet es in diesem Punkt daher nun noch für sinnvoll und angezeigt, im Urteils- dispositiv einen entsprechenden Passus zur Klärung der (längst abgelau- fenen) Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin aufzunehmen. In diesem Sinne wird im nachfolgenden Urteilsdispositiv bestimmt (s. Ziff. 2), dass die Beschwerdeführerin die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils androhungsgemäss zu verlassen hat. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht dem Beschwerde- gegner nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtli- chen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.A._____ hat die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.364.-- zusammenFr.1'864.--

  • 15 - gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, X._____, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Mai 2017 abgewiesen (1C_293/2017).

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25.01.2017
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25.03.2026