VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 29
2 - 1.Die schweizerische Staatsangehörige A., geboren am ____, und B., Staatsangehöriger von X., geboren am ____, heirateten am 12. November 2013 in X.. Dies, nachdem die schweizerische Vertretung in Y._____ das Gesuch von B._____ um die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz abgelehnt und das Bundesamt für Migrati- on eine dagegen erhobene Einsprache am 15. Januar 2013 abgewiesen hatte. 2.Am 18. September 2013 stellte B._____ bei der schweizerischen Vertre- tung in Y._____ ein Gesuch für ein Visum D, und am 18. Dezember 2014 stellte A._____ das Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehegatten. 3.Das Amt für Migration und Zivilrecht (AMZ) lehnte das Gesuch um Famili- ennachzug am 28. August 2015 ab, nachdem diverse Unterlagen bei der Gesuchstellerin einverlangt und am 30. Januar 2015 die Ehegatten paral- lel in der Schweiz und in Y._____ befragt wurden. Begründet wurde der ablehnende Entscheid im Wesentlichen damit, dass gravierende Indizien auf eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe schliessen liessen. 4.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) am 23. Februar (mitgeteilt am 24. Fe- bruar) 2016 abgewiesen. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorinstanz aufgrund des Sachverhaltes korrekterwei- se den Schluss ziehen durfte, dass von einem fehlenden Ehewillen aus- zugehen sei. 5.A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob gegen diesen Ent- scheid am 23. März 2016 (Datum des Poststempels) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte darin sinn- gemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den ersuchten Familiennachzug zu gewähren. Sie begründet ihre Beschwerde
3 - im Wesentlichen damit, dass es sich vorliegend nicht um eine Scheinehe handle und diese auch nicht bewiesen werden könne. Eine Person könne zudem keinen Bezug zu einem Land aufbauen, wenn sie gar nicht erst einreisen dürfe. Im Weiteren sei im angefochtenen Entscheid ein Brief von Pfarrer C., der sich für das Anliegen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes einsetzte, nicht erwähnt worden. Die Beschwerde- führerin beantragte zudem ein persönliches Verhandlungsgespräch. Schliesslich erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie im Monat Mai nach X. reisen würde, um ihren Ehemann zu besuchen. 6.In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2016 beantragte das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Für die Begründung verweist der Beschwerdegegner auf die angefochtene Verfügung unter Hervorhebung des Umstandes, dass für ihn keinerlei Zweifel am Vorliegen einer Scheinehe bestünden, weshalb eine Aufenthaltsbewilligung auf Probe nicht in Frage käme. Das um viele Jahre höhere Alter der Ehefrau im Vergleich zum Ehemann sei ein gravie- rendes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Der Pfarrersbrief sei schliesslich unter dem Sammelbegriff "nachträglich eingereichte Unterla- gen" angesprochen gewesen, welche im Ergebnis nicht zu einer anderen Einschätzung des Sachverhalts geführt hätten. 7.Mit Schreiben vom 26. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 6. Mai 2016 angesetzt für eine Replik. Am 9. Mai 2016 beantragte die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung. Sie sei vom 15. April bis
7 - b)Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem aus- ländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthalts- bewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammen- leben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits heute bekannten, in diese Richtung weisenden Indizien als Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse wi- derrufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern ist. Hatten die Ehe- gatten noch gar keine Gelegenheit, die Absicht der Begründung einer Le- bensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen, schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Ge- suchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anfang an zu verweigern ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E.3.4 m.w.H.). c)Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich vorliegend um eine Scheinehe handle; das Vorliegen einer solchen könne von Seiten der Behörden auch nicht bewiesen werden. Wenn man eine Person gar nicht erst einreisen lasse, könne diese auch keinen Bezug zur Schweiz auf- bauen, was man ihr dann auch wieder vorwerfe. Beim Indiz Altersunter- schied stört die Beschwerdeführerin, dass sich dieser stärker auswirke, wenn die Frau älter sei. Für die Vorinstanzen besteht hingegen kein Zweifel am Bestand einer Scheinehe; dabei würde der Altersunterschied als gravierendes Indiz für den Bestand einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe gelten (mit Hinweis auf die Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] Ziff. 6.14.2.1, Stand am 6. Januar 2016).
8 - d)Gemäss oberwähnten Weisungen des SEM, sind im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Scheinehen und der Beurteilung eines Einreisege- suches insbesondere folgende Sachverhalte von Bedeutung:
Die Heirat steht im Zusammenhang mit einem Wegweisungsverfahren (negativer Asylentscheid, keine Verlängerung des Aufenthalts);
nur kurze Bekanntschaft vor der Heirat;
grosser Altersunterschied der zukünftigen Ehegatten, namentlich deutlich höheres Alter der Frau;
der anwesenheitsberechtigte Partner (Schweizer/in, Angehörige der EU o-der EFTA-Mitgliedstaaten oder Niedergelassene/r) gehört offensichtlich einer sozialen Randgruppe an (Alkohol- oder Drogensucht, Prostitution);
fehlende sprachliche Verständigungsmöglichkeiten;
keine Kenntnis der Lebensumstände des zukünftigen Ehegatten (z. B. Verwandt- schafts-, Wohnverhältnisse, Hobby usw.);
fehlender Bezug zur Schweiz;
widersprüchliche Aussagen der Gesuchsteller;
Heirat gegen Bezahlung von Geld oder für die Beschaffung von Drogen. Stellen die am Verfahren beteiligten Behörden eines oder mehrere dieser Indizien fest, so muss das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilli- gung in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Behörden vertieft geprüft und gegebenenfalls abgelehnt werden (Weisungen des SEM Ziff. 6.14.2.1, Stand am 6. Januar 2016). e)Im vorliegenden Fall deuten die Indizien der kurzen Bekanntschaft vor der Heirat sowie des grossen Altersunterschieds zwischen den Eheleuten auf die Eingehung einer Scheinehe hin. Eine vertiefte Prüfung war somit von Beginn weg angezeigt. Diese hat ergeben, dass gegenseitig zwar nicht keine, jedoch eine relativ geringe Kenntnis der Lebensumstände des je- weiligen Ehegatten besteht. Die Aussagen der Ehegatten bezüglich des Kennenlernens, des Ablaufs der Heirat und der Kontakte waren nicht überall deckungsgleich, doch im Kern übereinstimmend (vgl. Befragungen
9 - der Ehegatten, Bg-act. II/55,56,58,63). Zu Ungunsten der Beschwerdefüh- rerin spricht der Umstand, dass sie die Heirat gemäss eigenen Aussagen ihren eigenen Kindern – zu denen sie ein enges Verhältnis hat (die Toch- ter wohnt im selben Haus) – verschwiegen und nur einer einzigen, na- mentlich nicht genannten Freundin anvertraut hat. Selbst unter Berück- sichtigung des von ihr angeführten Arguments der Ungewissheit über die Einreise ihres Ehemannes in die Schweiz, erscheint der Entschluss zur Verschwiegenheit nur bis zu einem gewissen Grade nachvollziehbar. Im Gesamtbild betrachtet, mithin auch unter Einbeziehung des Schreibens von Pfarrer C._____, mag wohl sein, dass die Beschwerdeführerin die Ehe zwecks Zusammenlebens schloss. Ein derartiger Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft lässt sich angesichts der ungünstigen Indizien- lage beim Ehemann indessen nicht hinlänglich feststellen. Denn zwar ist dem Indiz des fehlenden Bezugs zur Schweiz – entgegen den Erwägun- gen der Beschwerdegegnerin – kein grosses Gewicht beizumessen, zu- mal der Ehemann keine Möglichkeit hatte, einen solchen überhaupt her- zustellen. In Anlehnung an dieses Indiz können aber dessen kulturelle Ei- genheiten kombiniert mit dem hohen Altersunterschied und der kurzen Entschlussfassung zur Heirat in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden, sodass letztlich die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wenigstens beim Ehemann sei von einem fehlendem Ehewillen auszugehen, nicht beanstandet werden kann. Von einer rechtsfehlerhaften Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanzen kann jedenfalls nicht gesprochen wer- den (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 13 13 vom 25. Februar 2014 E.4e m.H.). 5.Aus obgenannten Gründen kommt dieses Gericht zum Schluss, dass die Entscheidung der Vorinstanzen, das Gesuch um Familiennachzug auf- grund der vorhandenen Indizien vor allem des hohen Altersunterschieds und der kurzen Bekanntschaft vor der Heirat zu verweigern, vertretbar er-
10 - scheint und damit zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist somit abzuwei- sen. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- gemäss Art. 73 Abs. 1VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Dem in seinem amt- lichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Partei- entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.284.-- zusammenFr.1'284.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]