VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 29

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterRacioppi, Stecher AktuarPaganini URTEIL vom 25. Oktober 2016 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Fremdenpolizei (Familiennachzug)
  • 2 - 1.Die schweizerische Staatsangehörige A., geboren am ____, und B., Staatsangehöriger von X., geboren am ____, heirateten am 12. November 2013 in X.. Dies, nachdem die schweizerische Vertretung in Y._____ das Gesuch von B._____ um die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz abgelehnt und das Bundesamt für Migrati- on eine dagegen erhobene Einsprache am 15. Januar 2013 abgewiesen hatte. 2.Am 18. September 2013 stellte B._____ bei der schweizerischen Vertre- tung in Y._____ ein Gesuch für ein Visum D, und am 18. Dezember 2014 stellte A._____ das Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehegatten. 3.Das Amt für Migration und Zivilrecht (AMZ) lehnte das Gesuch um Famili- ennachzug am 28. August 2015 ab, nachdem diverse Unterlagen bei der Gesuchstellerin einverlangt und am 30. Januar 2015 die Ehegatten paral- lel in der Schweiz und in Y._____ befragt wurden. Begründet wurde der ablehnende Entscheid im Wesentlichen damit, dass gravierende Indizien auf eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe schliessen liessen. 4.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) am 23. Februar (mitgeteilt am 24. Fe- bruar) 2016 abgewiesen. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorinstanz aufgrund des Sachverhaltes korrekterwei- se den Schluss ziehen durfte, dass von einem fehlenden Ehewillen aus- zugehen sei. 5.A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob gegen diesen Ent- scheid am 23. März 2016 (Datum des Poststempels) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte darin sinn- gemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den ersuchten Familiennachzug zu gewähren. Sie begründet ihre Beschwerde

  • 3 - im Wesentlichen damit, dass es sich vorliegend nicht um eine Scheinehe handle und diese auch nicht bewiesen werden könne. Eine Person könne zudem keinen Bezug zu einem Land aufbauen, wenn sie gar nicht erst einreisen dürfe. Im Weiteren sei im angefochtenen Entscheid ein Brief von Pfarrer C., der sich für das Anliegen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes einsetzte, nicht erwähnt worden. Die Beschwerde- führerin beantragte zudem ein persönliches Verhandlungsgespräch. Schliesslich erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie im Monat Mai nach X. reisen würde, um ihren Ehemann zu besuchen. 6.In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2016 beantragte das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Für die Begründung verweist der Beschwerdegegner auf die angefochtene Verfügung unter Hervorhebung des Umstandes, dass für ihn keinerlei Zweifel am Vorliegen einer Scheinehe bestünden, weshalb eine Aufenthaltsbewilligung auf Probe nicht in Frage käme. Das um viele Jahre höhere Alter der Ehefrau im Vergleich zum Ehemann sei ein gravie- rendes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Der Pfarrersbrief sei schliesslich unter dem Sammelbegriff "nachträglich eingereichte Unterla- gen" angesprochen gewesen, welche im Ergebnis nicht zu einer anderen Einschätzung des Sachverhalts geführt hätten. 7.Mit Schreiben vom 26. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 6. Mai 2016 angesetzt für eine Replik. Am 9. Mai 2016 beantragte die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung. Sie sei vom 15. April bis

  1. Mai 2016 im Ausland gewesen und reise in der nächsten Woche nach X._____. Im Gesuch um Fristverlängerung nahm sie kurz Stellung zur Vernehmlassung, allerdings ohne neue Vorbringen. Der Instruktionsrich- ter lehnte am 10. Mai 2016 eine Fristverlängerung ab und erklärte den Schriftenwechsel für beendet.
  • 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departe- mente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die hier angefochtene nicht endgültige Departementsver- fügung vom 23. Februar 2016 bildet somit ein taugliches Anfechtungsob- jekt. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdefüh- rerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Strittig und zu prüfen ist hier, ob eine Aufenthaltsehe (Scheinehe) vorliegt und somit die Frage, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Famili- ennachzug für ihren Ehemann zu Recht abgelehnt wurde.
  1. a)Zunächst ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der angefochtene Entscheid unvollständig sei, da darin das im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingereichte Dokument, namentlich ein Schreiben von Pfarrer C._____ vom 5. Dezember 2015 (Beilage zur Stel- lungnahme, Bg-act. II/5), nicht erwähnt worden sei. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf Erwägung 6c auf S. 8 des an- gefochtenen Entscheides, wo gesagt wird: "auch führen die nachträglich eingereichten Unterlagen durch die Beschwerdeführerin nicht zu einer anderen Einschätzung." Mit dieser Formulierung sei auch das angespro- chene Schreiben von Pfarrer C._____ gemeint gewesen, sodass die Ak- teneinlage nicht unbeachtet geblieben sei.
  • 5 - b)Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid tatsächlich nicht explizit mit dem Schreiben auseinandergesetzt. Andererseits ist die antizipierte Be- weiswürdigung zulässig, wenn der Entscheid der Behörde bereits fest- steht und durch weitere Abklärungen oder Befragungen sich dieses Bild nicht mehr zu verändern vermöge (vgl. BGE 131 I 153 E.3). Es trifft somit nicht zu, dass sich die Vorinstanz mit der Akteneinlage gar nicht befasst hätte, vielmehr hat sie in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung ge- schlossen, dass die Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe bereits dermassen verdichtet seien, dass sie sich mit weiteren Unterlagen nicht mehr im Detail auseinandersetzen müsse. Die Vorinstanz hat somit das Schreiben zur Kenntnis genommen, ihm aber keinen massgeblichen Ein- fluss auf den Entscheid beigemessen. Dies ist zulässig und bedeutet kei- ne Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs. Die Rüge ist somit abzuweisen. c)Ebenfalls in Anlehnung an die antizipierte Beweiswürdigung erachtet das Gericht die vorliegende Angelegenheit aufgrund der bestehenden Akten- lage als spruchreif, sodass von der von der Beschwerdeführerin sinn- gemäss beantragten Referentenaudienz vor dem Instruktionsrichter bzw. einer öffentlichen Verhandlung vor Gericht abgesehen werden kann.
  1. a)Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schwei- zer Staatsangehörigen einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Rechtsansprüche nach Art. 42 AuG auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich gel- tend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Dieser Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte
  • 6 - Schein- bzw. Ausländerrechtsehe, die einzig mit dem Ziel geschlossen wurde, die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, ohne dass dabei eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2012 vom 1. Oktober 2012 E.3.1; BGE 128 II 145 E.2.2). Eine Scheinehe liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn aus- länderrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Viel- mehr ist hierfür erforderlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensge- meinschaft – zumindest bei einem der beiden Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_22/2012 vom
  1. Oktober 2012 E.5, 2C_914/2010 vom 29. August 2011 E.2.4; vgl. CA- RONI in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N 12). Liegen Hinwei- se vor, welche auf eine Scheinehe hindeuten, so trägt die Verwaltungs- behörde die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe, wobei an die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 130 II 113 E.10.2, 127 II 49 E.5a, 128 II 145 E.2.2; 122 II 289 E.2.b; SPECHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufla- ge, Zürich 2015, S. 238). Da sich das Vorliegen einer Scheinehe in der Regel einem direkten Beweis entzieht, kann der Nachweis oft nur anhand von Indizien erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E.3.3; BGE 130 II 113 E.10.2, 127 II 49 E.5a; ZÜND/ARQUINT HILL, in: UEBERSAX et al. (Hrsg.), Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.50). Feststel- lungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegeben- heiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehe- gatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E.3.3; BGE 128 II 145 E.2.3).
  • 7 - b)Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem aus- ländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthalts- bewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammen- leben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits heute bekannten, in diese Richtung weisenden Indizien als Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse wi- derrufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern ist. Hatten die Ehe- gatten noch gar keine Gelegenheit, die Absicht der Begründung einer Le- bensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen, schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Ge- suchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anfang an zu verweigern ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E.3.4 m.w.H.). c)Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich vorliegend um eine Scheinehe handle; das Vorliegen einer solchen könne von Seiten der Behörden auch nicht bewiesen werden. Wenn man eine Person gar nicht erst einreisen lasse, könne diese auch keinen Bezug zur Schweiz auf- bauen, was man ihr dann auch wieder vorwerfe. Beim Indiz Altersunter- schied stört die Beschwerdeführerin, dass sich dieser stärker auswirke, wenn die Frau älter sei. Für die Vorinstanzen besteht hingegen kein Zweifel am Bestand einer Scheinehe; dabei würde der Altersunterschied als gravierendes Indiz für den Bestand einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe gelten (mit Hinweis auf die Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] Ziff. 6.14.2.1, Stand am 6. Januar 2016).

  • 8 - d)Gemäss oberwähnten Weisungen des SEM, sind im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Scheinehen und der Beurteilung eines Einreisege- suches insbesondere folgende Sachverhalte von Bedeutung:

  • Die Heirat steht im Zusammenhang mit einem Wegweisungsverfahren (negativer Asylentscheid, keine Verlängerung des Aufenthalts);

  • nur kurze Bekanntschaft vor der Heirat;

  • grosser Altersunterschied der zukünftigen Ehegatten, namentlich deutlich höheres Alter der Frau;

  • der anwesenheitsberechtigte Partner (Schweizer/in, Angehörige der EU o-der EFTA-Mitgliedstaaten oder Niedergelassene/r) gehört offensichtlich einer sozialen Randgruppe an (Alkohol- oder Drogensucht, Prostitution);

  • fehlende sprachliche Verständigungsmöglichkeiten;

  • keine Kenntnis der Lebensumstände des zukünftigen Ehegatten (z. B. Verwandt- schafts-, Wohnverhältnisse, Hobby usw.);

  • fehlender Bezug zur Schweiz;

  • widersprüchliche Aussagen der Gesuchsteller;

  • Heirat gegen Bezahlung von Geld oder für die Beschaffung von Drogen. Stellen die am Verfahren beteiligten Behörden eines oder mehrere dieser Indizien fest, so muss das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilli- gung in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Behörden vertieft geprüft und gegebenenfalls abgelehnt werden (Weisungen des SEM Ziff. 6.14.2.1, Stand am 6. Januar 2016). e)Im vorliegenden Fall deuten die Indizien der kurzen Bekanntschaft vor der Heirat sowie des grossen Altersunterschieds zwischen den Eheleuten auf die Eingehung einer Scheinehe hin. Eine vertiefte Prüfung war somit von Beginn weg angezeigt. Diese hat ergeben, dass gegenseitig zwar nicht keine, jedoch eine relativ geringe Kenntnis der Lebensumstände des je- weiligen Ehegatten besteht. Die Aussagen der Ehegatten bezüglich des Kennenlernens, des Ablaufs der Heirat und der Kontakte waren nicht überall deckungsgleich, doch im Kern übereinstimmend (vgl. Befragungen

  • 9 - der Ehegatten, Bg-act. II/55,56,58,63). Zu Ungunsten der Beschwerdefüh- rerin spricht der Umstand, dass sie die Heirat gemäss eigenen Aussagen ihren eigenen Kindern – zu denen sie ein enges Verhältnis hat (die Toch- ter wohnt im selben Haus) – verschwiegen und nur einer einzigen, na- mentlich nicht genannten Freundin anvertraut hat. Selbst unter Berück- sichtigung des von ihr angeführten Arguments der Ungewissheit über die Einreise ihres Ehemannes in die Schweiz, erscheint der Entschluss zur Verschwiegenheit nur bis zu einem gewissen Grade nachvollziehbar. Im Gesamtbild betrachtet, mithin auch unter Einbeziehung des Schreibens von Pfarrer C._____, mag wohl sein, dass die Beschwerdeführerin die Ehe zwecks Zusammenlebens schloss. Ein derartiger Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft lässt sich angesichts der ungünstigen Indizien- lage beim Ehemann indessen nicht hinlänglich feststellen. Denn zwar ist dem Indiz des fehlenden Bezugs zur Schweiz – entgegen den Erwägun- gen der Beschwerdegegnerin – kein grosses Gewicht beizumessen, zu- mal der Ehemann keine Möglichkeit hatte, einen solchen überhaupt her- zustellen. In Anlehnung an dieses Indiz können aber dessen kulturelle Ei- genheiten kombiniert mit dem hohen Altersunterschied und der kurzen Entschlussfassung zur Heirat in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden, sodass letztlich die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wenigstens beim Ehemann sei von einem fehlendem Ehewillen auszugehen, nicht beanstandet werden kann. Von einer rechtsfehlerhaften Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanzen kann jedenfalls nicht gesprochen wer- den (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 13 13 vom 25. Februar 2014 E.4e m.H.). 5.Aus obgenannten Gründen kommt dieses Gericht zum Schluss, dass die Entscheidung der Vorinstanzen, das Gesuch um Familiennachzug auf- grund der vorhandenen Indizien vor allem des hohen Altersunterschieds und der kurzen Bekanntschaft vor der Heirat zu verweigern, vertretbar er-

  • 10 - scheint und damit zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist somit abzuwei- sen. 6.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- gemäss Art. 73 Abs. 1VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Dem in seinem amt- lichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Partei- entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.284.-- zusammenFr.1'284.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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25.03.2026