VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 20 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocBott URTEIL vom 9. September 2016 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1...... 2.Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wies die Gemeinde X._____ das Gesuch um Sozialhilfeleistungen von A._____ ab (Dispositivziffer 1). Wei- ter verfügte sie, dass A._____ eine Arbeitsstelle bei der Gemeinde X._____ angeboten werde. (Dispositivziffer 2). Dazu finde eine vorherige Besprechung statt (Dispositivziffer 3). Zur Begründung führte die Ge- meinde unter anderem aus, ihr sei A._____ seit vielen Jahren bekannt. Es sei davon auszugehen, dass dieser es seit langer Zeit unterlasse, seine zumutbare Selbsthilfe zu leisten. Bei zureichenden Bemühungen wäre gar nie eine Bedürftigkeit entstanden. Zusammen mit dem überdies fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit führe dies zur Ablehnung seines Gesuchs. A._____ sei arbeits- und erwerbsfähig und verfüge über alle notwendigen Voraussetzungen, um seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen habe die Gemeinde erhalten. Dabei handle es sich jedoch um keine echten Arbeitsbemühun- gen. Auch eine Abrechnung der zurzeit geleisteten Arbeiten als B._____ fehle trotz Aufforderung immer noch. Den finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde sei A._____ nicht nachgekommen. Er bezahle weder Alimente für seine Kinder noch Steuern und Abgaben. Die Gemeinde X._____ leis- te keine eigentliche Sozialhilfe. A._____ sei gelernter C._____ und D., müsse sich nicht um den finanziellen Unterhalt seiner Kinder bemühen und sei somit auf dem Arbeitsmarkt in der Schweiz und im an- grenzenden Ausland gut vermittelbar. Die Gemeinde sei aber bereit, ihm eine Arbeitsstelle bei ihr zu vermitteln. Die Entlöhnung dafür werde sich im Rahmen der angesuchten Sozialhilfe von monatlich Fr. 1’547.-- bewe- gen. 3.Am 5. Februar 2016 bewarb sich A. bei der Gemeinde X._____ als "Allrounder mind. 50 %". Am 5. April 2016 schloss er mit derselben einen

  • 3 - − bis zum 30. September 2016 befristeten − Arbeitsvertrag als Mitarbeiter der Gemeinde X._____ mit einem Pensum von 50 % ab. 4.Gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 12. Januar 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Februar 2016 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bean- tragte, sein Gesuch um Sozialhilfeleistungen sei ab 1. November 2015 in Höhe von monatlich mindestens Fr. 1’561.-- zuzüglich Krankenversiche- rungsprämie gutzuheissen (Ziff. 1a). Falls die Beschwerdegegnerin ihm eine annehmbare Arbeitsstelle anbiete, sei das ihm ausbezahlte Netto- einkommen im betreffenden Monat an die Sozialhilfe gemäss Ziff. 1a an- zurechnen, wobei Fr. 1’561.-- zuzüglich Krankenversicherungsprämie ei- nem Pensum von höchstens 50 % entsprechen würde (Ziff. 1b). Eventua- liter sei die Sache an die Gemeinde X._____ zurückzuweisen, mit der Weisung, die Höhe der Sozialhilfegelder genauer zu berechnen (Ziff. 1c). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde X._____ (Ziff. 2). Ausserdem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3). Zur Begründung führt er aus, dass das Stellenangebot der Gemeinde zu begrüssen sei. Es sei jedoch klar, dass ihm für die Zeit vor dieser Anstellung kein hypothetisches Einkom- men angerechnet werden dürfe. Vom 1. November 2015 bis zum Antritt der Arbeitsstelle bei der Gemeinde X._____ seien die vollen Fr. 1’561.-- zuzüglich Krankenversicherungsprämie geschuldet. Es treffe zwar zu, dass er aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sowie ausreichend intelligent und ausgebildet sei. Jedoch sei er aufgrund seiner besonderen Persön- lichkeitsstruktur auf dem Arbeitsmarkt immer wieder gescheitert. Er sei jahrelang bevormundet bzw. anschliessend kombiniert verbeiratet gewe- sen. Es könne daher nicht so getan werden, als ob er ein ähnliches Ein- kommen wie eine Person ohne eine solche Grundpersönlichkeit erzielen könnte. Er habe nie länger als ein paar Monate eine Arbeitsstelle halten

  • 4 - können. Die Ausnahme habe zur Anhäufung erheblicher Schulden und zur Bevormundung geführt. Im Z._____ finde er keine Arbeitsstelle, da er keinen vorteilhaften Ruf mehr besitze. Er habe sich etliche Mal beworben, aber nur Absagen erhalten. Seit November 2015 habe er insgesamt fünf Tage als B._____ in Y._____ gearbeitet. Aufgrund der schlechten Schneeverhältnisse und der allgemeinen Tourismuskrise sei nicht mehr Arbeit vorhanden gewesen. Überdiese hätten die Gestehungskosten sei- nen Lohn überstiegen. Die angefochtene Verfügung erwähne Einnahmen in Höhe von monatlich Fr. 3’500.-- bis Fr. 5’000.--. Tatsächlich sei er aber durch partielle Erbteilung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden, da seine Vorbezüge seinen Erbteil überstiegen hätten. Folglich habe er we- der einen positiven Vermögenssaldo geerbt, noch würden ihm Pachtzin- sen oder andere Einnahmen aus der Erbschaft zufallen. Der regionale Sozialdienst berechne die Höhe der monatlichen Sozialhilfe auf Fr. 1’547.--, nämlich Fr. 887.-- als Grundbedarf zuzüglich Fr. 660.-- für Wohnkosten. Dies sei nicht korrekt. Hinzukommen würden noch die Krankenversicherung von Fr. 340.80 abzüglich individueller Prämienver- billigung sowie Fr. 14.-- für die Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, sie biete dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2016 eine Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum zu einem Stundenlohn von brutto Fr. 18.50 an. Damit kön- ne er mehr als seinen Grundbedarf zuzüglich Krankenkassenprämie be- zahlen. In diesem Ausmass entfalle denn auch ein Anspruch auf Sozialhil- fe. Die Anstellungsdauer sei einstweilen auf sechs Monate befristet. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und ausreichend intelligent und ausgebildet. Er erfülle somit alle Voraussetzungen, um bei gutem Wil- len und dem nötigen Ehrgeiz eine Arbeitsstelle auf dem freien Markt zu

  • 5 - finden. Dies sei bloss eine Frage des Wollens. Jedoch sei notorisch, dass der Beschwerdeführer "arbeitsscheu" sei. 6.Mit Replik vom 26. April 2016 präzisierte der Beschwerdeführer Ziff. 1a und 1b des mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehrens. Zur Be- gründung brachte er vor, in Ziff. 1a des ursprünglichen Rechtsbegehrens habe er beantragt, zum Bedarf von monatlich Fr. 1’561.-- seien die Kran- kenversicherungsprämien zu addieren. Diese würden sich monatlich auf Fr. 343.--, also jährlich auf Fr. 4’122.60 belaufen. Abzüglich der individuel- len Prämienverbilligung von Fr. 1’431.-- pro Jahr würden monatliche Kos- ten für die Krankenversicherung von Fr. 224.-- verbleiben. Addiere man dazu die minimale Franchise von Fr. 300.-- und einen minimalen Selbst- behalt, führe dies bei ihm mittelfristig zu Gesundheitskosten von monat- lich Fr. 280.--. In Ziff. 1b des ursprünglichen Rechtsbegehrens habe er beantragt, dass sein allfälliges Nettoeinkommen an seinen Sozialhilfean- spruch anzurechnen sei. Dies sei dahingehend zu präzisieren, als unter "Nettoeinkommen" das Einkommen zu verstehen sei, welches ihm nach den Abzügen aller Sozialversicherungsbeiträge und aller Gestehungskos- ten wie Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung, Spesen und dergleichen verbleibe. Dafür, dass er bei der Gemeinde X._____ per eine Stelle habe antreten dürfen, sei er sehr dankbar. Der vereinbarte Lohn reiche aber nicht aus, um sein Existenzminimum von mindestens Fr. 1'841.-- zu de- cken. Der Differenzbetrag zu seinem Lohn bei der Gemeinde X._____ von CHF 1’554.-- im Monat sei über die Sozialhilfe zu decken. Bei Gut- heissung der Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens sei sichergestellt, dass die Sozialhilfe ohne Weiteres wiederauflebe, wenn die befristete Stelle ende. 7.Mit Duplik vom 19. Mai 2016 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Lohn des Beschwerdeführers für die bei ihr ausgeführte Arbeit, des- sen Grundbedarf zuzüglich Krankenkassenprämie decke. Dass der Be-

  • 6 - schwerdeführer gesund und in der Lage sei zu arbeiten, beweise seine Anstellung bei ihr. Da er wisse, dass die Ablehnung dieser Arbeitsstelle ihm in seinen Bestrebungen um Erhalt von Sozialhilfe schaden würde, bemühe er sich offenbar, seine persönlichen Eigenschaften zu überwin- den. Er sei dazu entgegen seinen Behauptungen und unter dem notwen- digen Druck durchaus in der Lage. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Vielmehr habe er seine eigene Ar- beitskraft als potente Möglichkeit zur Selbsthilfe gezielt einzusetzen. 8.Mit Triplik vom 30. Mai 2016 führte der Beschwerdeführer aus, seine An- stellung bei der Beschwerdegegnerin habe gemäss Arbeitsvertrag am ..... begonnen. Somit sei die Sozialhilfe bis und mit ..... ohne Anrechnung ei- nes Einkommens ungekürzt auszurichten. Bereits in der Replik sei vorge- rechnet worden, dass sein aktuelles Einkommen auch ab dem .. .. .... nicht ausreiche, woran festgehalten werde. In seinem Budget seien auch Gestehungskosten zu berücksichtigen. 9.Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Quadruplik. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid-

  • 7 - genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom

  1. Januar 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin insbesondere das Gesuch um Sozialhilfe des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Sie stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
  2. a)Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren An- spruch auf positive Leistungen des Staates ein. Als Garantie eines men- schenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unan- tastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kür- zung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist daher unzulässig (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gewährleistet das Grund- recht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkom- men, sondern lediglich die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Da- sein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 119 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 130 I 71 E.4.1; MÜLLER,
  • 8 - in: EHRENZELLER/SCHINDLER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 12 N 5-10, S. 329 f.; KAUFMANN in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER [Hrsg], Staatsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, § 41 N27 S. 577; zum Gan- zen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 16 4 vom 14. April 2016 E. 2a). b)Laut Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kan- tonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Laut Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige So- zialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter (Art. 2 Abs. 2 UG). Dabei hat sie auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) abzu- stellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER JUDITH, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhil- fe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen; VGU U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d, U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d). Das heisst, die Sozialhilfe muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Der Grundsatz der Subsi- diarität (Vorrang der Selbsthilfe und/oder der finanziellen Zuwendungen ‚Dritter‘ vor der öffentlichen Sozialhilfe bzw. der Unterstützung durch die öffentliche Hand und damit letztlich des Steuerzahlers) gilt dabei immer in sachlicher Hinsicht, nicht jedoch zwangsläufig auch in zeitlicher Hinsicht

  • 9 - (vgl. VGU U 12 131 vom 18. Juni 2013 E.4c; zum Ganzen VGU U 16 4 vom 14. April 2016 E. 2b).

  1. a)Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Sozialhilfeleistungen abgewiesen. Dies insbesonde- re mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich in genügendem Masse und auf erfolgsversprechende Weise um Arbeit bemüht hätte, auch solche gefunden hätte. Des Weiteren wurde ausge- führt, dass der Beschwerdeführer dann auch nicht bedürftig geworden wäre. Er sei gesund, arbeitsfähig und intelligent. Ausserdem verfüge er über zwei Ausbildungen als C._____ und D._____. Die Beschwerdegeg- nerin hat dem Beschwerdeführer allerdings eine Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum in einem kommunalen Amt angeboten, deren Entlöhnung an die Stelle des Sozialhilfeanspruchs des Beschwerdeführers treten solle (vgl. angefochtene Verfügung). b)Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass ein Ansprecher für seinen Unterhalt, wenigstens teilweise, selber auf- kommen kann oder zumindest die Aussichten auf eine Wiedereingliede- rung in das Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind Ausdruck der dem Ansprecher obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstüt- zungsbedürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzips (vgl. BGE 139 I 218 E.4.3, 130 I 71 E.5.3 und 5.4; SKOS-Richtlinien A.5.2). Aus diesen Grün- den sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Mass- nahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind. Was als zumutba- re Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) herangezogen wird (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Eine Arbeit gilt danach ins-
  • 10 - besondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rück- sicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unter- schreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3), oder aber dem Alter, den persönlichen Ver- hältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG; zum Ganzen VGU U 15 59 vom 29. Sep- tember 2015 E.3b). c)Am Arbeitsangebot der Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich nichts auszusetzen. Wie soeben dargelegt, besteht für Bedürftige eine Pflicht, zumutbare Arbeit, welche die Bedürftigkeit reduziert, anzunehmen. Dies steht hier jedoch ausser Frage und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat die Stelle denn auch an- genommen und kommt damit seiner (Schadensminderungs-)Pflicht nach. Insofern ist die diesbezügliche Kritik der Beschwerdegegnerin am Be- schwerdeführer, wonach letzterer "arbeitsscheu" sei − jedenfalls aufgrund der Akten − nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Im fraglichen Zeitraum arbeitete der Beschwerdeführer zudem − wenn auch, wie er vorbrachte, aufgrund der angeblich schlechten Schneeverhältnisse bzw. der allge- meinen Tourismuskrise nur für einige wenige Tage − in Y._____ als B._____.
  1. a)Fraglich und zu prüfen ist aber, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Sozialhilfe zu Recht mit der Begründung ab- weisen durfte, er könne keine zureichenden Arbeitsbemühungen nach- weisen.
  • 11 - b)Nach Art. 11 ABzUG ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit um 5 bis 30 % zu kürzen: bei ungenügenden Integrationsanstrengungen (lit. a); bei Pflicht- verletzung (lit. b) und bei Rechtsmissbrauch (lit. c). Eine Kürzung von 20 bis 30 % ist auf maximal sechs Monate, eine solche bis 19 % auf maximal zwölf Monate zu befristen. Leistungskürzungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie sind in Form einer beschwer- defähigen Verfügung zu erlassen und entsprechend zu begründen. Die betroffene Person muss Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zum Sach- verhalt zu äussern (vgl. SKOS-Richtlinien A.8.2). Vorausgesetzt für das Vorliegen eines Kürzungsgrundes ist zunächst, dass für den Einzelnen eine konkrete Pflicht überhaupt bestanden hat und deren Erfüllung für ihn angemessen und zumutbar war, womit es der betroffenen Person auch möglich sein muss, allenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist, die Ursa- che für die Sanktion zu beseitigen. Das Verhalten muss sodann als nicht entschuldbares Fehlverhalten eingestuft werden können. Kürzungen sind nur im Rahmen von Art. 11 ABzUG zulässig. Eine vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen aus sanktionellen Gründen ist deshalb – selbst wenn die Existenzsicherung durch Nothilfe vorbehalten bleibt – nicht zulässig (zum Ganzen VGU U 15 57 vom 26. Januar 2016 E. 5a) c)Von dieser soeben dargestellten sanktionellen Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe klar zu unterscheiden ist die Einstellung oder Verweige- rung von solchen wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht erfüllt, wenn der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel zu beschaffen, doch aus ei- genem Antrieb und schuldhaft davon absieht (vgl. BGE 130 I 71 E.4.3; Ur- teile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3,

  • 12 - 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1; vgl. dazu auch Art. 1 Abs. 1 UG, worin dieses Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck kommt). Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich damit, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozial- hilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6.November 2003 E.5.2, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1). In solchen Fällen, in denen es bereits an der Anspruchsvoraussetzung fehlt, kann die zustän- dige Behörde die Ausrichtung der Sozialhilfe gänzlich verweigern, ohne dass eine Verletzung von Art. 12 BV zu befürchten wäre (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 vom 22. November 2012). Die Auffassung, bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeits- prinzips – lediglich Sanktionen, beispielsweise eine befristete Leistungs- kürzung, zulässig, ohne dass der absolut geschützte Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werden dürfe, wurde vom Bundesgericht ausdrücklich verworfen (vgl. BGE 130 I 71 E.4.3, 139 I 218, E.3.4, 5.2; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.2; vgl. dazu auch HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozi- alhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114, S. 85 ff. sowie zum Ganzen VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4b, U 15 13 und 14 vom 1. April 2015 E.3b, U 15 5 vom 1. April 2015 E.2b sowie U 15 57 vom 26. Januar 2016 E. 5b).

  1. a)Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall den Sozial- hilfeanspruch des Beschwerdeführers wegen mangelnder Arbeits- bemühungen verneinen durfte, ist demnach zu verneinen. Mangelnde Ar- beitsbemühungen einer um Sozialhilfe nachsuchenden Person sind kein
  • 13 - Prüfkriterium bei der Beurteilung des Anspruchs auf Sozialhilfe, sondern können nur (aber immerhin) ein Grund für die Kürzung oder Streichung von Sozialhilfeleistungen darstellen. Der den Anspruch auf Sozialhilfe ab- lehnende Entscheid kann somit nicht von vornherein mit mangelnden Ar- beitsbemühungen oder hypothetischen Arbeitsmöglichkeiten begründet werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass bereits anlässlich eines früheren Gesuchs bzw. desjenigen vom November 2015 der Beschwerde- führer von der Sozialbehörde je dazu angehalten wurde, Arbeits- bemühungen zu unternehmen. Immerhin kann aber doch festgestellt wer- den, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht untätig geblieben ist und etliche Arbeitsbemühungen nachweist (vgl. Beilagen des Beschwer- deführers [Bf-act.] 19). Selbst falls dies als selbstverständlich angesehen würde, könnte die Beschwerdegegnerin die ordentliche Sozialhilfe jedoch nicht einfach verweigern. Vielmehr hätte sie den Gesuchsteller vorerst schriftlich zu verwarnen und ihm gleichzeitig bei weiterer Missachtung die Kürzung bzw. Einstellung von Leistungen anzudrohen. b)Vorliegend wurde zwar betreffend Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit sowie Quantität und Qualität der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers von beiden Parteien einiges vorgebracht. Abgesehen davon, dass vieles umstritten und von beiden Parteien auch nicht belegt ist, ist dazu jedoch zu erwägen, dass aufgrund des oben Gesagten diese Diskussion − min- destens zum jetzigen Zeitpunkt − wenig relevant ist. Darauf ist somit nicht näher einzugehen. Entscheidend ist − wie bereits oben in E.3c festgehal- ten −, dass den Beschwerdeführer eine Pflicht zur Suche und zur Annah- me einer zumutbaren Erwerbstätigkeit trifft. Wenn der Beschwerdeführer auf der Suche nach Arbeitsstellen bisher wenig erfolgreich war, so kann ihm dies nur dann angelastet werden, wenn bewiesen wäre, dass er eine konkrete zumutbare Erwerbstätigkeit durch sein eigenes schuldhaftes und vorwerfbares Verhalten nicht erhalten hat. In diesem Fall könnte ihm ein

  • 14 - hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden (vgl. SKOS- Richtlinien A.8). c)Unklar ist sodann, was die Beschwerdegegnerin aus den Vorbringen, der Beschwerdeführer belege seine behauptete Notlage überhaupt nicht und es sei bekannt, dass er auch seinen Kindern keinen Unterhalt bezahle und die Beschwerdegegnerin seit Jahren dafür aufkommen müsse, ablei- ten will (vgl. angefochtene Verfügung). Hier ist − mangels anderer Hin- weise − davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im beantragten Umfang bedürftig ist. Vom Beschwerdeführer einen negativen Beweis zu verlangen ist nicht möglich, immerhin geht ja auch die Beschwerdegegne- rin teilweise in ihrer Argumentation davon aus, dass im Ausmass der 50 %-Stelle bei ihr ein Sozialhilfeanspruch entfalle. d)Schliesslich ist noch auf die einzelnen vom Beschwerdeführer aufgewor- fenen bzw. beantragten Kosten einzugehen, die seiner Meinung nach beim Unterstützungsbudget zu berücksichtigen sind. Bei der obligatori- schen Krankenversicherung ist jener Teil der Prämien den die bedürftige Person allenfalls selbst bezahlen muss, als Aufwandposition im Unter- stützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbe- halte und Franchisen (SKOS-Richtlinien B.5.I). Bei unterstützten Perso- nen, welche in einem eigenen Haushalt leben, sind die Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die minimalen Selbstbehalte bei von der Versicherung anerkannten Schadensfällen als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.8). Dies, da zumindest ein minimaler Versiche- rungsschutz zu gewährleisten ist und weil Notlagen vorgebeugt werden muss. Daraus folgt, dass die geringfügige Prämie von monatlich rund Fr. 14.-- für die Hausratsversicherung des Beschwerdeführers (Bf-act. 9) wie beantragt (Beschwerde, S. 7, Ziff. 4) im Unterstützungsbudget aufzu-

  • 15 - nehmen ist. Situationsbedingte Kosten (wie die geltend gemachten Kos- ten für Medikamente [Replik, S. 3, Ziff.1b]) sind grundsätzlich ebenfalls im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Ausserdem sind Gestehungs- kosten (z. B. Fahrkosten) zum Bedarf zu addieren oder werden beim Nettoeinkommen berücksichtig. Jedenfalls sind diese − wenn gerechtfer- tigt − ebenfalls im Budget zu berücksichtigen.

  1. a)Die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2016 erweist sich somit als nicht rechtens, was zu ihrer Aufhebung und zur Gutheissung der Be- schwerde führt. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen. Die Beschwerdegegnerin wird den Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers ab Einreichung des Ge- suchs neu berechnen müssen (bis anhin liegt keine Berechnung vor). Da- bei wird sie ab dem .. .. .... das Einkommen des Beschwerdeführers aus dessen 50 %-Stelle bei der Gemeinde X._____ anrechnen können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Versicherungskosten bzw. si- tuationsbedingten Leistungen sind dabei − wenn ausgewiesen und ge- rechtfertigt − ins Bedarfsbudget zu integrieren. b)Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den obsie- genden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendi- gen Kosten zu entschädigen. Es kann dabei auf die Honorarnote des be- schwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 30. August 2016 in der Höhe von gesamthaft Fr. 6’532.55 (= 21.75 Stunden à Fr. 270.--/h [vereinbarter Stundenansatz gemäss Honorarvereinbarung vom 15. Dezember 2016/15. Februar 2016 (Bf-act. 10); total Fr. 5‘872.50] zzgl. 3 % Baraus- lagen [Fr. 176.15] zzgl. 8 % MWST [Fr. 483.90]) abgestellt und dieselbe
  • 16 - unverändert übernommen werden. In diesem Umfang hat die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung zu be- zahlen, womit dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege selbstre- dend hinfällig geworden ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
  1. Januar 2016 aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit Fr. 6’532.55 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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