VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 59 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocSeres URTEIL vom 29. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.Am 5. Februar 2015 stellte der Regionale Sozialdienst X._____ für A., geboren am 21. Juli 1972, bei den Sozialen Diensten der X. ein Gesuch um öffentliche Unterstützung für die Dauer vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016. Im Gesuch wurde u.a. ausgeführt, A._____ habe zwei Kinder: B._____ (geboren am 8. Juli
  1. wohne bei der Mutter und für C._____ (geboren am 4. Oktober 1998), sei eine Erziehungsbeistandschaft erstellt worden. A._____ habe sich die letzten Jahre vorwiegend im Ausland aufgehalten und sei in der Schweiz nicht angemeldet gewesen. Er habe eine Lehre als Gärtner angefangen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Zurzeit habe er keine Anstellung und er habe in den vergangenen Jahren mit Ausnahme von zwei Monaten auch keine Anstellung gehabt. Er habe allerdings mit zwei Kollegen eine Firma (D._____ GmbH) gegründet. Dazu werde im Juni 2015 eine Buchhaltung vorliegen. Momentan könne den Teilhabern noch kein Lohn ausbezahlt werden, es sei aber dennoch mehr als ein Hobby. Am 20. Januar 2015 habe A._____ bei der Post ein Konto eröffnet. Gemäss seinen Angaben habe er keine Schulden oder offene Forderungen. Weiter habe er seit Jahren keine Krankenkasse mehr, nun sei aber bei der EGK eine Police abgeschlossen worden. Gleichzeitig mit dem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe erfolgte die Anmeldung für einen E._____ Soforteinsatz mit einem Arbeitspensum von 60 % ab dem
  1. Februar 2015. Mit dem Gesuch wurden verschiedene Unterlagen eingereicht, u.a. die von A._____ unterzeichnete Anmeldung vom 5. Februar 2015 für den E._____ Soforteinsatz (Arbeitsbeginn am 11. Februar 2015 um 07:45 Uhr). 2.In der Folge ist A._____ zum vorgesehenen Arbeitseinsatz am 11. Februar 2015 nicht erschienen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 lehnte die X._____ das Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe aufgrund fehlender Kooperation ab. Begründend wurde ausgeführt, als Gesuchssteller sei A._____ verpflichtet, alles Zumutbare zur Behebung
  • 3 - der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Die Zuweisungskriterien zu einer verpflichtenden Teilnahme am Arbeitseinsatz bei der Firma E._____ seien erfüllt, weshalb A._____ nicht die Wahl zwischen Sozialhilfe oder (Teil-)Lohn habe. Die Sozialhilfe werde bis zum Auszahlungstermin des Soforteinsatzes ausgerichtet. Eine ergänzende Unterstützung für den Folgemonat werde bei Vorliegen der Stundenabrechnung zum Sofort-Einsatz ausgerichtet. Werde der Soforteinsatz unentschuldigt abgebrochen, habe der Gesuchssteller keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Anlässlich des Beratungsgesprächs mit dem Regionalen Sozialdienst Chur sei er von der zuständigen Sozialarbeiterin darauf hingewiesen worden, dass er sich am
  1. Februar 2015 bei der Firma E._____ Graubünden melden müsse. Diesen Termin habe A._____ nicht wahrgenommen und er habe sich bis zum heutigen Tag weder bei der Sozialarbeiterin noch bei der Firma E._____ Graubünden gemeldet. Mit diesem Verhalten habe er seinen Anspruch auf Sozialhilfe verwirkt. 3.Am 5. März 2015 erhob A._____ gegen diese Verfügung Beschwerde in X._____. Er führte u.a. aus, er befinde sich in einer Lage, wo er nicht mehr fähig sei, den finanziellen, gesellschaftlichen Bedürfnissen nachzukommen. Schon das ganze letzte Jahr sei ein Kampf gewesen. Eine grosse körperliche und mentale Erschöpfung setze ihm zunehmends zu. Es sei befremdlich für ihn, wenn es heisse, der Soforteinsatz sei unentschuldigt abgebrochen worden, obwohl ein Arztzeugnis eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Zurzeit sei er – wenn überhaupt – 20 vielleicht 40 % belastbar. Die einfachsten Sachen würden ihm schwerfallen. Trotzdem versuche er wieder auf die Beine zu kommen und seiner Fähigkeit als Gärtner nachzukommen. Nun werde er gezwungen in einem wenig sinnvollen, seine beruflichen Chancen sicher nicht erhöhenden Arbeitsprogramm mitzumachen. Wenn nicht, werde er
  • 4 - bestraft. Es sei in der Bundesverfassung verankert, dass man Menschen in Not helfe. Er bitte darum, dass man in ihn als Menschen und Teil der Gesellschaft investiere und ihm die nötige Zeit und Geduld gebe, um wieder auf die Beine zu kommen. 4.Dr. med. F., Allgemeine Medizin, attestierte A. mit Arztzeugnis vom 6. Februar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Februar 2015. Mit Schreiben vom 13. April 2015 ersuchte der Rechtskonsulent der X._____ Dr. med. F._____ um nähere Informationen zur Krankschreibung von A.. Daraufhin erläuterte Dr. med. F. mit Schreiben vom 15. April 2015, A._____ sei ein Arztzeugnis vom 6. Februar 2015 über 14 Tage krankheitsbedingt ausgestellt worden. Die Konsultation sei am 16. Februar 2015 erfolgt. Aufgrund fehlender klinischer Kontrollen bleibe der weitere Verlauf im Unklaren. 5.Mit Entscheid des Stadtrates X._____ vom 19. Mai 2015 wurde die Beschwerde von A._____ abgewiesen. Der Grundsatz der Subsidiarität im Sozialhilferecht besage, dass die leistungsansprechende Person alle gesetzlichen und vertraglichen Hilfsmöglichkeiten des öffentlichen und privaten Rechts ausgeschöpft haben müsse, bevor sie den Staat in seine sozialhilferechtliche Verpflichtung nehmen könne. Mit anderen Worten würden staatliche Unterstützungsgelder nur dann ausgerichtet, wenn die betroffene Person sich nicht aus eigener Kraft aus einer schwierigen finanziellen Situation retten könne (Selbsthilfe) und Mittel aus Leistungen Dritter (Fremdhilfe) nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar seien. Zu den Quellen der Selbsthilfe würden namentlich der zumutbare Einsatz der eigenen Arbeitskraft gehören. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Aktenlage erstellt, dass A._____ nicht alles in seiner Kraft stehende unternommen habe, um nicht oder nicht nur auf öffentliche Gelder angewiesen zu sein. Anstatt den ihm zugewiesenen und am 5. Februar 2015 schriftlich vereinbarten Arbeitseinsatz bei der Firma E._____

  • 5 - anzutreten, sei er diesem unentschuldigt ferngeblieben. Es sei seine Pflicht gewesen, sich rechtzeitig, das heisst umgehend beim Sozialamt oder beim Arbeitgeber zu melden und über die allenfalls begründete Verhinderung zu informieren. Auf jeden Fall hätte er bei einem verhinderten Stellenantritt ein Arztzeugnis umgehend einreichen müssen. Das Arztzeugnis sei jedoch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Stadtrat und damit verspätet beigebracht worden. Zudem lasse das Arztzeugnis von Dr. med. F._____ vom 6. Februar 2015 offen, ob die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Februar 2015 für zwei Tage oder zwei Wochen Geltung beanspruche. Erst auf Nachfrage hin habe Dr. med. F._____ mit Schreiben vom 15. April 2015 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen seit dem 6. Februar 2015 bestätigt, wobei aufgrund „fehlender klinischer Kontrollen“ der weitere Verlauf im Unklaren bleibe. Im Übrigen müsse A._____ gestützt auf die Informationen des Regionalen Sozialdienstes Chur davon Kenntnis gehabt haben, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitseinsatz keine Sozialhilfe ausgerichtet werde. Schliesslich übersehe er, dass er – wolle er Sozialhilfe beanspruchen – nicht frei darüber entscheiden könne, ob er beim Einsatzprogramm teilnehmen wolle oder nicht. Irrelevant sei auch, ob er diesen Einsatz subjektiv als sinnvoll erachte und ob das Programm seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt in seiner bisherigen Tätigkeit als Gärtner erhöhe. 6.A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 1. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Stadtrates vom 19. Mai 2015 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dabei machte er u.a. geltend, er habe am

  1. Februar 2015 ein gültiges Arztzeugnis beim Sozialamt abgegeben. Am
  2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein und ergänzte seine vorherige Eingabe.
  • 6 - 7.Am 24. August 2015 beantragte die X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Es wurde u.a. ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei eine zumutbare Arbeit im Rahmen eines Soforteinsatzes zugewiesen worden. Dieser habe sich jedoch geweigert, die Arbeitsstelle anzutreten und sei unentschuldigt von dieser fern geblieben. Damit habe er auf einen Erwerbslohn in der Höhe von netto Fr. 1'597.-- pro Monat verzichtet, so dass die Notlage nicht ausgewiesen sei und davon ausgegangen werden müsse, dass die Bedürftigkeit fehle. Die Anspruchsvoraussetzungen würden folglich fehlen, weshalb der Beschwerdeführer weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf finanzielle Nothilfe habe. Weiter sei der Beschwerdeführer im Rahmen des Beratungsgespräches von der zuständigen kantonalen Sozialarbeiterin ausführlich über die Konsequenzen eines Abbruches des Soforteinsatzes bzw. eines unentschuldigten Nichterscheinens informiert worden. Ferner sei das Arztzeugnis erst in der Beschwerdeschrift vom 5. März 2015 erwähnt worden. Dieses Arztzeugnis sei zudem rückwirkend und trotz unklarem Krankheitsverlauf und ohne weitere Konsultationen ausgestellt worden, was doch einige Fragen zum Wahrheitsgehalt und damit zur Beweiskraft der Urkunde aufwerfe. 8.Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hat, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf die weiteren Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

  • 7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid des Stadtrates X._____ vom 19. Mai 2015, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 24. Februar 2015 (Ablehnung des Gesuchs um Ausrichtung von Sozialhilfe) abgewiesen wurde. Der angefochtene Entscheid stellt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Es ist somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (vgl. PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Danach haben Personen, die in der Lage sind, sich selber zu helfen und ein hinreichendes Einkommen zu erzielen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss. Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt entsprechend vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3 und 3.5, 130 I 71 E.4.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen

  • 8 - Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhilfe ist in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder ein Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; DANIEL THÜRER/JEAN-FRANCOIS AUBERT/JÖRG-PAUL MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 N 31; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2).

  1. a)Es ist zunächst zu prüfen, ob es zulässig war, den Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Anmeldung zum Sozialhilfebezug zu einem Arbeitseinsatz bei der Firma E._____ zu verpflichten. b)Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass ein Ansprecher für seinen Unterhalt, wenigstens teilweise, selber aufkommen kann oder zumindest die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind Ausdruck der dem Ansprecher obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzip (vgl. BGE
  • 9 - 139 I 218 E.4.3, 130 I 71 E.5.3 und 5.4; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], 5. Ausgabe [nachfolgend: SKOS-Richtlinien], A.5.2). Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) herangezogen wird (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch un-terschreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (vgl. BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rech- nung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG; vgl. zum Ganzen VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2). c)Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Arbeitseinsatz am 11. Februar 2015 bei der Firma E._____ nicht angetreten hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 6. Februar 2015 zwischen 13:30 und 14:00 Uhr ein gültiges Arztzeugnis beim Sozialamt abgegeben, was Frau G._____ und die damalige stellvertretende Leiterin des Sozialamtes bestätigen würden. Er sei erschöpft und sein Zustand habe sich nicht verbessert sondern massiv verschlechtert. d)Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei zum vorgesehenen Arbeitseinsatz am 11. Februar 2015 unentschuldigt nicht erschienen. Es sei seine Pflicht gewesen, sich

  • 10 - umgehend beim Sozialamt oder beim Arbeitgeber (Firma E.) zu melden und über die allenfalls begründete Verhinderung zu informieren. Dies habe der Beschwerdeführer entgegen seinen Beteuerungen nicht getan und der Stadtrat habe erstmals aus der Beschwerdeschrift vom 5. März 2015 entnommen, dass offenbar ein Arztzeugnis, angeblich gültig ab dem 9. Februar 2015 für zwei Wochen, vorliege. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei am 6. Februar 2015 zwischen 13:30 und 14:00 Uhr „mit einem gültigen Arztzeugnis beim Sozialamt gewesen“. Dies könne einerseits niemand bestätigen. Andererseits sei dies auch gar nicht möglich, zumal Dr. med. F. in seinem Schreiben vom 15. April 2015 bestätige, die Konsultation sei erst am 16. Februar 2015 erfolgt. Das Arztzeugnis sei mithin rückwirkend auf den 6. Februar 2015 mit Wirkung ab dem 9. Februar 2015 ausgestellt worden, dies trotz unklarem Krankheitsverlauf und ohne weitere Konsultationen. Diese Vorgehensweise werfe für den Stadtrat doch einige Fragen zum Wahrheitsgehalt und damit zur Beweiskraft des Arztzeugnisses auf. Jedenfalls genüge die unbewiesen gebliebene Behauptung des Beschwerdeführers nicht, um am sozialhilferechtlich verfügten und vereinbarten Beschäftigungsprogramm ohne Nachricht ganz fernzubleiben. Weitere Arztzeugnisse würden erwiesenermassen nicht vorliegen, so dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 22. Februar 2015 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Brief vom 2. März 2015 sei aktenwidrig und bleibe ohne Beweis. e)Mit Arztzeugnis vom 6. Februar 2015 attestierte Dr. med. F._____ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen ab dem 9. Februar 2015 (vgl. Beilage 9 Beschwerdegegnerin). Am 13. April 2015 ersuchte der Rechtskonsulent der Beschwerdegegnerin Dr. med. F._____ die Krankschreibung des Beschwerdeführers näher zu erläutern (vgl. Beilage 10 Beschwerdegegnerin). Dr. med. F._____ führte im

  • 11 - Schreiben vom 15. April 2015 aus, dem Beschwerdeführer sei ein Arztzeugnis vom 6. Februar 2015 über 14 Tage krankheitsbedingt ausgestellt worden. Die Konsultation sei am 16. Februar 2015 erfolgt. Aufgrund fehlender klinischer Kontrollen bleibe der weitere Verlauf im Unklaren (vgl. Beilage 11 Beschwerdegegnerin). f)Im vorliegenden Fall wurde das betreffende Arztzeugnis von Dr. med. F._____ gemäss dem Datum auf dem Arztzeugnis am 6. Februar 2015 ausgestellt. Im Schreiben von Dr. med. F._____ vom 15. April 2015 gibt dieser an, die Konsultation sei am 16. Februar 2015 erfolgt. Bei der Datumsangabe im Schreiben vom 15. April 2015 handelt es sich möglicherweise um einen Verschreiber. Dr. med. F._____ hat statt dem

  1. Februar 2015 wohl den 6. Februar 2015 gemeint, womit das Arztzeugnis nicht rückwirkend ausgestellt wurde. Eine rückwirkende ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann zwar unter Umständen problematisch sein, ist aber in gewissen Konstellationen – gerade im akuten Krankheitsfall – zulässig und sogar notwendig. Wie es sich aber damit vorliegend verhält, kann offen bleiben, da wie nachfolgend gezeigt wird, der angefochtene Entscheid ohnehin aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen ist.
  2. a)Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschwerdeführer zum Arbeitseinsatz verpflichtet, sofern er arbeitsfähig ist, unabhängig davon, ob er diesen sinnvoll findet oder nicht. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer dem Arbeitseinsatz unentschuldigt ferngeblieben ist, so ist doch festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin gewählte „Sanktion“ nicht zulässig ist. b)Nach Art. 11 ABzUG ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von der zuständigen Gemeinde bei ungenügenden Integrationsanstrengungen für die Dauer von maximal zwölf Monaten um 5-15 % zu kürzen, insbeson-
  • 12 - dere wenn eine Person nicht bereit ist, eine von der Gemeinde zugewie- sene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Ar- beit auszuführen oder an einem von der Gemeinde angeordneten Be- schäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilzunehmen (lit. a); bei grober Pflichtverletzung (lit. b); und bei Rechts- missbrauch (lit. c). Eine solche Kürzung der Sozialhilfe stellt eine verwal- tungsrechtliche Sanktion dar, die im Allgemeinen nur dann zulässig ist, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzli- chen Grundlage verhängt wird. Zudem ist vorausgesetzt, dass die Verfü- gung, welche die Sanktion begründet, auch vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde (vgl. CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 148 f.; SKOS-Richtlinien A.8.2). Vorausgesetzt für das Vorliegen eines Kürzungsgrundes ist zunächst, dass für den Einzelnen eine konkrete Pflicht überhaupt bestanden hat und deren Erfüllung für ihn angemessen und zumutbar war, womit es der betroffenen Person auch möglich sein muss, allenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist, die Ursache für die Sanktion zu beseitigen. Das Verhalten muss sodann als nicht entschuldbares Fehlverhalten eingestuft werden können. Kürzungen sind nur im Rahmen von Art. 11 ABzUG zulässig. Eine vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen aus sanktionellen Gründen ist deshalb – selbst wenn die Existenzsicherung durch Nothilfe vorbehalten bleibt – nicht zulässig (vgl. zum Ganzen PVG 2014 Nr. 7 E.4b). c)Von dieser soeben dargestellten sanktionellen Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe klar zu unterscheiden, ist die Einstellung oder Verweige- rung von solchen wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht erfüllt, wenn der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel zu beschaffen, doch aus ei- genem Antrieb und schuldhaft davon absieht (vgl. BGE 130 I 71 E.4.3; Ur-

  • 13 - teile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1; vgl. dazu auch Art. 1 Abs. 1 UG, worin dieses Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck kommt). Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich damit, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozial- hilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV (vgl. BGE 130 I 71 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6.November 2003 E.5.2, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1). Gleiches gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn sich ein Ansprecher weigert, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen (vgl. BGE 130 I 71; Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003 E.5.2; vgl. dazu auch CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 91, 152 f.). In solchen Fäl- len kann die zuständige Behörde die Ausrichtung der Sozialhilfe gänzlich verweigern, ohne das eine Verletzung von Art. 12 BV zu befürchten wäre, weil es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen fehlt (vgl. PVG 2009 Nr. 18 E.3b). Die Auffassung, bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässig- keitsprinzips – lediglich Sanktionen, beispielsweise eine befristete Leis- tungskürzung, zulässig, ohne dass der absolut geschützte Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werden dürfe, wurde vom Bundesge- richt ausdrücklich verworfen (vgl. BGE 130 I 71 E.4.3, 139 I 218, E.3.4, 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.2; vgl. dazu auch CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 85 ff. sowie zum Gan- zen VGU U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4b, U 15 13 und 14 vom 1. April 2015 E.3b sowie U 15 5 vom 1. April 2015 E.2b). d)Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die von der Gemeinde vor- genommene Leistungseinstellung und darüber hinaus sogar eine Verwei- gerung des nach Art. 12 BV vorgesehenen Existenzbedarfs nicht gänzlich ausgeschlossen sind. Angesichts des im Verwaltungsrecht generell gel-

  • 14 - tenden Verhältnismässigkeitsprinzips dürfte aber die Einstellung sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht nicht weiter gehen, als es das angestrebte Ziel erheischt. Das bedeutet, dass eine Einstellung der Sozi- alhilfe in dem Umfang zulässig ist, als der Ansprecher die Möglichkeit hät- te, sich die für das Überleben notwendigen Mittel selbst zu beschaffen. Eine vollständige Leistungseinstellung fällt damit nur in Betracht, wenn die Einkünfte – auf welche der Ansprecher etwa zufolge seiner schuldhaften Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, freiwillig verzichtet – den ihm aufgrund der SKOS-Richtlinien zustehenden Sozialhilfebeitrag übersteigen würden. Denn die Bedürftigkeit entfällt im Sinne des Subsidi- aritätsprinzips lediglich im Umfang des erzielbaren Einkommens (vgl. SKOS- Richtlinien A.8.3). Ein Ansprecher muss sich also im Zuge einer drohenden Leistungseinstellung aufgrund seiner schuldhaften Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, einzig das konkret erzielbare Ein- kommen entgegenhalten lassen und zwar solange als er an seiner Wei- gerung festhält. Sein Anspruch auf Sozialhilfe darf entsprechend in die- sem zeitlichen und finanziellen Rahmen – aber nur in diesem – teilweise bzw. allenfalls zur Gänze eingestellt werden (vgl. PVG 2009 Nr. 18 E.3d; vgl. dazu auch BGE 130 I 71, 139 I 218 E.5.3 f.). In diesem Zusammen- hang ist zu beachten, dass Weisungen, Auflagen sowie die Androhung einer Leistungskürzung oder -einstellung in Form einer Verfügung zu er- gehen haben. Denn der Betroffene muss unmissverständlich wissen, was von ihm verlangt wird und welche Konsequenzen ihm bei Nichterfüllung drohen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 vom 22.November 2012 E.7.2.2; VGU U 13 11 vom 28. Juni 2013 E.2b und 3b, U 13 29 vom

  1. Juni 2013 E.3b und 4c, U 13 18 vom 6. September 2013 E.3b und 4b, U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.4c, U 15 13 und 14 vom 1. April 2015 E.3c sowie U 15 5 vom 1. April 2015 E.2b). e)Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 und Entscheid vom 19. Mai 2015 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung von
  • 15 - Sozialhilfe aufgrund fehlender Kooperation ab. Es wurde vorliegend also nicht eine sanktionelle Kürzung im Sinne von Art. 11 ABzUG sondern eine vollständige Einstellung bzw. Verweigerung der öffentlichen Unterstützung, infolge der Weigerung des Beschwerdeführers zumutbare Arbeit auszuüben, verfügt. Eine solche Einstellung hätte sich nach dem vorangehend Ausgeführten als zulässig erwiesen, wenn der Beschwerdeführer die Ausübung einer zumutbaren Arbeit ausgeschlagen hätte, welche es ihm ermöglich hätte, ein Einkommen im Umfang der beantragten öffentlichen Unterstützung im Betrag von Fr. 1'455.00 zu erzielen und wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert hätte, die von ihm ausgeschlagene zumutbare Arbeit anzunehmen und ihm für den Widerhandlungsfall eine Einstellung bzw. Verweigerung der Ausrichtung von Sozialhilfe verfügungsweise angedroht hätte. Die Beschwerdegegnerin macht zwar geltend, im Rah- men des Beratungsgespräches habe die zuständige Sozialarbeiterin den Beschwerdeführer ausführlich über die Konsequenzen eines Abbruches des Soforteinsatzes bzw. eines unentschuldigten Nichterscheinens infor- miert. Der Beschwerdeführer habe die E.-Anmeldung am 5. Febru- ar 2015 unterschrieben. Zudem bestätige der Beschwerdeführer auf der letzten Seite seines Briefes vom 2. März 2015 z.H. der zuständigen Sozi- alarbeiterin – wenn auch in polemischer Art – dass er über die Konse- quenzen informiert worden sei, indem er ausführe: „Man wird gezwungen ein Papier zu unterschreiben, den E.-Vertrag, unter Drohung sonst keine Hilfe zu empfangen.“ (vgl. Brief vom 2. März 2015, act. 7 Beschwerdegegnerin). Dieses Gespräch zwischen der Sozialarbeiterin und dem Beschwerdeführer bzw. dessen genauer Inhalt ist nicht akten- kundig. Wie vorstehend erläutert, genügen mündliche Äusserungen in ei- nem Beratungsgespräch sodann praxisgemäss nicht. Der Beschwerde- führer wurde nicht konkret und schriftlich aufgefordert, dass er verpflichtet werde, eine bestimmte Arbeitstätigkeit anzunehmen und dass die Sozial- hilfe künftig im Weigerungsfalle gekürzt würde. Die betroffene Person

  • 16 - muss gemäss oben zitierter Rechtsprechung genau wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen bei Nichterfüllung entstehen. Ei- ne derart einschneidende Massnahme wie die Verweigerung der Sozial- hilfe darf somit erst ergriffen werden, nachdem die Konsequenzen vor- gängig schriftlich und durch die zuständige Behörde verfügungsweise an- gedroht wurden. Dies hat die Beschwerdegegnerin erwiesenermassen nicht getan. Hinsichtlich der Anrechnung des hypothetischen Einkom- mens, welches der Beschwerdeführer beim verlangten Arbeitseinsatz bei der Firma E._____ hätte erzielen können, ist ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer im ersten Monat mit Fr. 1'197.-- weniger als den bean- tragten Fehlbetrag von Fr. 1'455.-- verdient hätte (vgl. E-Mail Soziale Dienste, Leiter Finanzielle Leistungen, act. 5 Beschwerdegegnerin), wo- mit bereits aus diesem Grund die beantragte Sozialhilfe nicht vollumfäng- lich hätte gekürzt bzw. verweigert werden dürfen. Sodann ist die finanziel- le Situation der Firma „D._____ GmbH“ des Beschwerdeführers weiter abzuklären, so dass allfällige aus der Unternehmertätigkeit resultierende und anzurechnende Einnahmen bestimmt werden können. Immerhin hat der Beschwerdeführer für Juni 2015 eine Buchhaltung für die „D._____ GmbH“ in Aussicht gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat die entspre- chenden Unterlagen einzufordern und der Beschwerdeführer ist zur Her- ausgabe verpflichtet, damit die sich ergebenden Tatsachen entsprechend berücksichtigt werden können und ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe berechnet werden kann (vgl. auch VGU U 15 16 vom 29. September 2015). 5.Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 19. Mai 2015 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen ist. Bei einer allfälligen erneuten Verpflich- tung zu einem Arbeitseinsatz hat die Beschwerdegegnerin den aktuellen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu

  • 17 - berücksichtigen. Weiter ist abzuklären, wie es um die finanzielle Situation der Firma des Beschwerdeführers steht. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- gestützt auf Art. 73 VRG der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aussergerichtliche Entschädigungen nach Art. 78 VRG sind keine zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Stadtrates X._____ vom 19. Mai 2015 aufgehoben und die Angelegenheit an die Stadt X._____ zurückgewiesen, um im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.356.-- zusammenFr.1'156.-- gehen zulasten der Stadt X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2015 59
Entscheidungsdatum
29.09.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026