VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 57 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocDedual URTEIL vom 26. Januar 2016 in der Streitsache A._____ und B., Beschwerdeführende gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
3 - monatliche Buchhaltung zu führen. Falls die Einnahmen die laufenden Betriebsausgaben nicht mehr decken sollten, wurde die Auflösung des Geschäfts angeordnet. Am 18. November 2013 fand ein Gespräch zwi- schen A._____ und B._____ und der Sozialbehörde zur Standortbestim- mung statt. 3.Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 forderte die Sozialbehörde A._____ und B._____ auf, den nicht existenzsichernden Geschäftsbetrieb per 31. März 2014 zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu liquidieren und jeweils am Ende eines Unterstützungsmonats intensive Stellensuchbemühungen nachzuweisen. Es wurde eine Kürzung der So- zialhilfe in Aussicht gestellt, falls pro Monat weniger als fünf Bewerbungen pro Person nachgewiesen werden sollten. Das gegen diese Verfügung eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde mit Entscheid vom 27. Ja- nuar 2014 abgewiesen. Am 27. Dezember 2013 erhoben A._____ und B._____ dagegen Beschwerde an den Gemeinderat. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2013 und die Verlängerung der Sozialhilfe um drei Monate. Der Gemeinderat und in der Folge auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden U 14 29 vom 21. Oktober 2014, mitgeteilt am 5. Februar 2015) wiesen die von A._____ und B._____ er- hobenen Beschwerden als unbegründet ab, sofern überhaupt darauf ein- getreten werden konnte. 4.Am 27. Januar 2014 teilte die Sozialbehörde A._____ und B._____ mit, dass die Kürzung ihrer Sozialhilfe mit Blick auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 2'110.-- um 10 % verfügt werde. Begründet wur- de die Kürzung damit, dass nicht, wie vereinbart, fünf Stellenbewerbun- gen pro Person pro Monat bei der Sozialbehörde nachgewiesen worden seien.
4 - 5.Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 hielt die Sozialbehörde aufgrund eines erneuten Unterstützungsgesuches von A._____ und B._____ und mit Blick auf die positive Umsatzentwicklung des Geschäftsbetriebs sodann im Wesentlichen fest, es werde ab dem 1. April 2014 bis zum 30. Oktober 2014 (recte: 31. Oktober 2014) eine letzte Verlängerung der ergänzenden Sozialhilfe gewährt. Gemäss Vereinbarung vom 10. Juli 2014 wurden A._____ und B._____ wiederum verpflichtet, die Buchführung durch einen Treuhänder vornehmen zu lassen und diese der Sozialbehörde monatlich vorzulegen. Zudem sah die Vereinbarung vor, dass sie Mitte Oktober 2014 gemeinsam mit einem Treuhänder in einem Businessplan aufzuzei- gen hätten, dass der Betrieb selbsttragend weitergeführt bzw. damit ein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne. Sollten diese Auf- lagen nicht befolgt werden, stellte die Sozialbehörde die sofortige Einstel- lung der Sozialhilfe in Aussicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 6.Im Nachgang zu einer weiteren Situationsbesprechung vom 5. November 2014 bestätigte die Sozialbehörde mit Verfügung vom 24. November 2014, dass die ergänzende Sozialhilfe per 30. Oktober 2014 (recte:
4.Es sei eine lückenlose, ungekürzte Unterstützung für die ganze Familie bis zum Beginn des Arbeitsvertrages auszurichten. 5.Das Verfahren sei zu beschleunigen. Keine Fristverlängerungen zu gewähren rasch zu entscheiden. 6.Die Gemeinde sei zu verpflichten, den Schaden durch die Ablehnung zu tragen. 7.Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg- ner." Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Zwar habe am 5. November 2014 ein mündliches Gespräch stattgefunden, doch könne dieses nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs gelten. Durch die fehlende Anhörung sei ein falsches Bild ent- standen, das berichtigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe zu- dem wie verlangt Arbeit gesucht und diese auch gefunden. Die Sozialhilfe hätte nur die Lücke bis zum Anstellungsbeginn überbrücken sollen. Die Stelle hätte zudem nur angetreten werden können, wenn keine finanziel- len Probleme vorhanden gewesen wären. Der Arbeitgeber habe vorgän- gig den Auszug aus dem Betreibungsregister verlangt. Die von der Sozi- albehörde verlangte Liquidation des Geschäfts führe zudem unweigerlich zum Konkurs und ausserordentlichen finanziellen und emotionalen Belas- tungen. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, der Entscheid vom 24. November 2014 existiere nicht und sei ihnen nie zugestellt wor- den. 11.In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die
7 - Verfügung vom 24. November 2014 sei mit A-Post, aber nicht einge- schrieben zugestellt worden, doch hätten die Beschwerdeführenden Kenntnis vom Inhalt haben müssen, ansonsten hätten sie reagiert, nach- dem die Sozialhilfe Ende Oktober 2014 eingestellt worden sei. Zudem sei der Regionale Sozialdienst im Besitz dieser Verfügung und habe aufgrund dessen am 16. Februar 2015 ein neues Gesuch um öffentliche Unterstüt- zung für seine Klienten gestellt, das auch von diesen unterzeichnet sei. Hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs verweist die Be- schwerdegegnerin darauf, dass seit rund drei Jahren zwischen den Be- schwerdeführenden und der Sozialbehörde regelmässige Kontakte, Kor- respondenzen, Vereinbarungen und Besprechungen bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit und der gleichzeitig ausgerichtete Sozial- hilfe stattgefunden hätten. Vertraglich sei zudem vereinbart worden, dass während der Unterstützungsdauer aus dem Betrieb mindestens 50% für die Bestreitung des Lebensunterhalts nach SKOS-Richtlinien erwirtschaf- tet werden und sich eine steigende Tendenz zur Ertragslage abzeichnen müsse. Da diese Auflagen nicht erfüllt worden seien, sei mehrmals die Betriebsauflösung verlangt worden. Überdies sei kein Businessplan vor- gelegt worden, womit die Beschwerdeführenden ebenfalls gegen die ih- nen auferlegten Auflagen verstossen hätten. Da gemäss den SKOS- Richtlinien eine Unterstützung für Selbständigerwerbende grundsätzlich für die Dauer eines halben Jahres vorgesehen sei, sie in casu aber mehr als zwei Jahre ausgerichtet worden sei, erweise sich die Beschwerde damit als unbegründet und sei abzuweisen. 12.In ihrer Replik vom 27. August 2015 betonten die Beschwerdeführenden erneut, dass sie keine Kenntnis einer Verfügung vom 24. November 2014 erlangt hätten. Sie seien vor vollendete Tatsachen gestellt worden, es ha- be keine Diskussion stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich zu- dem mehr als 1000 Mal beworben. Die neue Anstellung hätte er aufgrund der Betreibungen aber nicht antreten können, da seine Aufgaben auch
8 - Buchhaltung und Finanzen umfasst hätten. Mit einer überbrückenden Un- terstützung hätte verhindert werden können, dass er die Stelle nicht habe antreten können. 13.In der Duplik vom 17. September 2015 setzte sich die Beschwerdegegne- rin unter Erneuerung ihrer Anträge mit der Argumentation der Beschwer- deführenden auseinander. Sie betonte insbesondere, dass die Verfügung vom 24. November 2014 ohnehin nur die Verfügung vom 16. Juli 2014 bestätige. Die Verfügung vom 24. November 2014 erweise sich damit als irrelevant. Überdies bilde Beschwerdegegenstand des vorliegenden Ver- fahrens die Ablehnung des neuen Gesuchs für den Zeitraum von Februar bis Oktober 2015. Im Übrigen führte die Beschwerdegegnerin an, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers sowohl anzahlmässig als auch inhaltlich ungenügend gewesen sein. Die Behauptung, er hätte sich mehr als 1000 Mal beworben, wies sie als "grob falsch" zurück. 14.Am 29. September 2015 gaben die Beschwerdeführenden dem Verwal- tungsgericht eine weitere Stellungnahme zu den Akten. Sie hielten aber- mals daran fest, die Verfügung vom 24. November 2014 nicht erhalten zu haben. Zudem konkretisieren sie ihre Stellensuche seit 2010 und verwie- sen auf den erniedrigenden Umgang der Sozialbehörde mit ihnen. Dies- bezüglich brachten sie insbesondere vor, dass ihre Daten ohne ihr Ein- verständnis an Dritte weitergegeben worden seien. 15.In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2015 hielt die Beschwerde- gegnerin an ihren früheren Vorbringen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung bzw. den Entscheid des Gemeinderates wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
9 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Ge- meinderates vom 5. Mai 2015, mit welchem die Verfügung der Sozial- behörde vom 13. März 2015 bestätigt wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beur- teilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden ge- gen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen In- stanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [UG; BR 546.250]). Der angefochtene Ent- scheid des Gemeinderates kann weder bei einer anderen Instanz ange- fochten werden noch ist er endgültig. Die Beurteilung der dagegen erho- benen Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführenden davon berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Abänderung. Demzufolge sind sie zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht beim Verwal- tungsgericht eingereichten Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.Strittig und zu prüfen ist, ob der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt wurde und ob die Beschwerdegegnerin den vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem das Gesuch um Unterstützung der Beschwerdeführenden für die Dauer vom 1. Februar 2015 bis
10 - Staatshaftung ist nicht einzutreten, da diese Behauptung weder substanti- iert ist, noch ein Schaden ersichtlich wäre. 3.Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 6 Ziff. 3 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet. Er ist nach festste- hender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verlet- zung grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behaf- teten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei prüfen kann. Die Heilung – an die bei schwerwiegenden Verlet- zungen von Parteirechten hohe Anforderungen zu stellen sind – soll aber die Ausnahme bleiben. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn dem Be- troffenen durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. aus der Heilung kein Rechtsnachteil erwächst. Eine Behörde darf namentlich nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Resultat er- reichen, zu welchem sie bei korrektem Verhalten nicht gelangen könnte (vgl. BGE 132 V 387 E.5.1). a)Der Anspruch auf rechtliches Gehör bildet einen Teilaspekt des Rechtes auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfah- ren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann (vgl. BGE 140 I 99 E.3.4). Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor der Beschlussfassung der Behörden zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum
11 - Beweisergebnis zu äussern, falls dieses geeignet ist, den Entscheid der Behörden zu beeinflussen (BGE 140 I 99 E.3.4). Neben diesen sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen und kommunalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Ver- fahrensvorschriften Anwendung. Für das Verwaltungsverfahren im Kanton Graubünden wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 16 VRG gewährleistet, wonach die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben hat (PVG 2011 Nr. 31 E.2.b/aa). b)Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen sei im Verlaufe des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die definitive Einstellungsverfü- gung vom 24. November 2014, welche sie nie erhalten haben wollen, nicht Gelegenheit gegeben worden, rechtsgenügend Stellung zu nehmen. Dadurch seien diverse Missverständnisse entstanden. Unbestritten ist, dass mit Blick auf die definitive Einstellung der Sozialhilfe am 5. Novem- ber 2014 ein Gespräch bei der Sozialbehörde stattgefunden hat. Die Be- schwerdeführenden rügen allerdings, dass der Entscheid um Gewährung der Sozialhilfe damals schon gefällt gewesen sei. Ein mündliches Ge- spräch genüge zudem nur ausnahmsweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerdeschrift, E.1 f. und 6). Auf die mündliche Stel- lungnahme hätte zudem im Einladungsschreiben hingewiesen werden müssen. Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Art. 16 VRG hält explizit fest, dass das rechtliche Gehör gewahrt ist, wenn den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme gege- ben wird. Auch aus Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich kein Anspruch auf ein schriftliches Vorbescheidverfahren ableiten. Ein Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber weit über den konventions- und verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE
12 - 134 V 97 E.2.8.2). Schliesslich enthalten die kantonalen Gesetze zur öf- fentlichen Sozialhilfe keine Vorschrift, welche die Behörden verpflichten würde, vor dem Erlass einer Verfügung immer eine schriftliche Stellung- nahme einzuholen. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt und was aufgrund der Akten auch als erwiesen gilt, standen die Parteien seit Jah- ren regelmässig in persönlichem und schriftlichem Kontakt, in dessen Rahmen diverse Vereinbarungen getroffen wurden. Die Rahmenbedin- gungen und Konditionen der Sozialhilfe waren den Beschwerdeführenden damit hinlänglich bekannt. Aufgrund der Verfügung vom 16. Juli 2014 und dem persönlichen Gespräch am 5. November 2014 waren sie auch über die mögliche Einstellung der Sozialhilfe orientiert. c)Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die definitive Einstellungsver- fügung vom 24. November 2014 sei ihnen nie zugegangen, überzeugt nicht. Zwar obliegt der Beweis für die Zustellung der Beschwerdegegne- rin. Diesen vermag sie nicht zu erbringen, da sie die entsprechende Ver- fügung nicht eingeschrieben versendet hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzu- stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E.3). Vorliegend ist jedoch entscheidend, dass der Regionale Sozialdienst in seinem Gesuch um Sozialhilfe auf diese Verfügung explizit Bezug nimmt. Da der Regionale Sozialdienst nicht eigenmächtig tätig wird, ist davon auszugehen, dass die entsprechende Verfügung den Beschwerde- führenden zugegangen ist und sie diese an den Regionalen Sozialdienst weitergeleitet haben. Selbst wenn dies nicht zutreffen sollte, änderte dies nichts für den Ausgang des Verfahrens. Denn der Inhalt dieser Verfügung war den Beschwerdeführenden bereits in der Verfügung vom 16. Juli 2014 angekündigt worden. Im Übrigen spricht für die Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführenden, dass sie am 16. Februar 2015 ein neu- es Gesuch um Sozialhilfe stellten. Dass die Sozialleistungen per Ende Oktober 2014 eingestellt wurden, hätte ihnen aufgrund ihrer knappen fi-
13 - nanziellen Verhältnisse allerdings spätestens Ende November 2015 auf- fallen müssen. Indem sie es nachweislich unterlassen haben, diesbezüg- lich bei der zuständigen Stelle nachzufragen, liegt die Vermutung nahe, dass sie um die Einstellung und deren Begründung wussten und sich deshalb dazu entschieden, ein neues Gesuch einzureichen. d)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwer- deführenden in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wur- den. 4.Im Weiteren ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen um Gewährung der Sozialhilfe gegeben waren. a)Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) obliegt die Unter- stützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Per- son ihren Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsi- diarität, welcher das Sozialhilferecht durchdringt (PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Danach haben Personen, die in der Lage sind, sich selber zu helfen und ein hinreichendes Einkommen zu erzielen, keinen Anspruch auf Sozialhil- fe (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutsch- sprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Sub- sidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher entsprechend, alles Zumutbare zur Behe- bung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Ar- beitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden kön-
14 - nen (BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Nach Art. 2 UG be- stimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und per- sönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Un- terstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe. Der grundrechtliche Aspekt der Sozialhil- fe ist in Art. 12 BV geregelt, wonach, wer in Not gerät und nicht in der La- ge ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durch- setzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsiche- rung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder ein Entzug verfassungsrechtlich geschützter Exis- tenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AU- BERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 N 31). b)Im Sozialhilferecht wird nicht zwischen einzelnen Gruppen von Bedürfti- gen unterschieden. Insofern gelten die allgemeinen Bestimmungen über die wirtschaftliche Sozialhilfe sowie die SKOS-Richtlinien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Sozialhilfegesetz) grundsätzlich auch für Selbständigerwerbende. Aller- dings ist Sozialhilfe für Selbständigerwerbende nur in sehr engen Gren- zen möglich. Damit soll verhindert werden, dass Gewerbebetriebe, die ohne Sozialhilfe auskommen müssen, konkurrenziert werden. Die SKOS- Richtlinien halten im Kapitel H.7 in Bezug auf Überbrückungshilfen die hierfür verlangten Voraussetzungen fest. Danach sollen Selbständiger- werbende unterstützt werden, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit oder ihr Projekt langfristig Erfolg und eine anhaltende finanzielle Unabhängigkeit
15 - verspricht. Die Sozialhilfe darf nicht Strukturerhaltung betreiben und nicht vom Grundsatz abweichen, dass keine Geschäftsschulden übernommen werden. Die Richtlinien sehen vor, dass die finanziellen Leistungen ledig- lich in der ergänzenden Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine be- fristete Zeitdauer bestehen. Konkret heisst dies, dass eine geschäftliche Flaute nur kurzfristig mit Sozialhilfe überbrückt werden kann. In einem Zeitrahmen von einem halben Jahr sollte in der Regel die wirtschaftliche Unabhängigkeit wieder erlangt werden. Wenn sie die positive Trendwen- de bald darauf abzeichnen sollte, kann diese Zeitspanne angemessen verlängert werden (vgl. zum Ganzen WINZET, Die sozialhilferechtliche Be- dürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 364). c)Vorliegend wurde die über mehr als zwei Jahre geleistete ergänzende Unterstützung der Selbständigkeit der Beschwerdeführenden per Ende Oktober 2014 definitiv eingestellt. In der Vergangenheit wurden immer wieder Verlängerungen gewährt, da sich das Geschäft grundsätzlich posi- tiv – zumindest schwankend – entwickelt hatte. Die definitive Einstellung erfolgte, da Auflagen (Liquidation des Geschäfts, Suche nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit) nicht eingehalten worden waren und es den Beschwerdeführenden letztlich nur gelungen war, aus dem Ertrag ih- res Betriebes höchstens einen Viertel ihrer Lebensunterhaltskosten zu decken. Aus denselben Erwägungen wurde das neuerliche Gesuch der Beschwerdeführenden vom 16. Februar 2015 abgewiesen. Materiell ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführenden keine weitere Unterstützung mehr gewährte. Vorliegend ist erstellt, dass die Voraussetzungen für eine weitere Unterstützung der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht (mehr) gegeben sind. Gemäss SKOS-Richtlinien erfolgt die Unterstützung der selbständigen Erwerbstätigkeit, wie oben dargelegt, grundsätzlich während der Dauer eines halben Jahres, nur ausnahmsweise länger. Aufgrund der Vereinbarungen zwischen den Parteien und insbesondere
16 - einer treuhänderischen Analyse wurden die Beschwerdeführenden vorlie- gend sogar während mehr als zwei Jahren unterstützt. Da die vereinbar- ten Ziele von Seiten der Beschwerdeführenden jedoch nicht erreicht wer- den konnten, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass eine un- selbständige Erwerbstätigkeit angestrebt und der Betrieb liquidiert werden müsse. In der Folge machte der Beschwerdeführer geltend, dass er eine von ihm gefundene Anstellung nicht habe antreten können. Sein potentiel- ler Arbeitgeber habe einen Betreibungsregisterauszug verlangt. Aufgrund der fehlenden Unterstützung seien diverse Betreibungen eingegangen, welche den Arbeitgeber veranlasst hätten, sein Angebot zurückzuziehen. Diese Tatsache wird weder bewiesen, noch ist klar, was die Beschwerde- führenden daraus ableiten wollen, ist das Vorgehen der Vorinstanz be- züglich ihres Entscheids, die selbständige Erwerbstätigkeit der Be- schwerdeführenden nicht länger zu unterstützen, doch wie gesehen nicht zu beanstanden. 5.Fraglich ist sodann, welche Rechtsfolge die Nichterfüllung der Auflagen zeitigt. Vorliegend hat die Vorinstanz das neuerliche Gesuch um Unter- stützung unter anderem aufgrund der Nichterfüllung von Auflagen abge- wiesen. a)Nach Art. 11 ABzUG ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von der zuständigen Gemeinde bei ungenügenden Integrationsanstrengungen für die Dauer von maximal zwölf Monaten um 5-15 % zu kürzen, insbesondere wenn eine Person nicht bereit ist, eine von der Gemeinde zugewiesene, ihren physischen und psychischen Fähigkeiten entsprechende Arbeit auszuführen oder an einem von der Gemeinde angeordneten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilzunehmen (lit. a); bei grober Pflichtverletzung (lit. b); und bei Rechtsmissbrauch (lit. c). Eine solche Kürzung der Sozialhilfe stellt eine verwaltungsrechtliche Sanktion dar, die
17 - im Allgemeinen nur dann zulässig ist, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage verhängt wird. Zudem ist vorausgesetzt, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, auch vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde (vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 148 f.; SKOS- Richtlinien A.8.2). Vorausgesetzt für das Vorliegen eines Kürzungsgrundes ist zunächst, dass für den Einzelnen eine konkrete Pflicht überhaupt bestanden hat und deren Erfüllung für ihn angemessen und zumutbar war, womit es der betroffenen Person auch möglich sein muss, allenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist, die Ursache für die Sanktion zu beseitigen. Das Verhalten muss sodann als nicht entschuldbares Fehlverhalten eingestuft werden können. Kürzungen sind nur im Rahmen von Art. 11 ABzUG zulässig. Eine vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen aus sanktionellen Gründen ist deshalb – selbst wenn die Existenzsicherung durch Nothilfe vorbehalten bleibt – nicht zulässig (vgl. zum Ganzen PVG 2014 Nr. 7 E.4b). b)Von dieser soeben dargestellten sanktionellen Kürzung von Leistungen der Sozialhilfe klar zu unterscheiden ist die Einstellung oder Verweige- rung von solchen wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen dann nicht erfüllt, wenn der um öffentliche Unterstützung Nachsuchende aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der Lage ist, sich die für seinen Lebensunterhalt aktuell erforderlichen Mittel zu beschaffen, doch aus ei- genem Antrieb und schuldhaft davon absieht (vgl. BGE 130 I 71 E.4.3; Ur- teile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E.3.3, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1; vgl. dazu auch Art. 1 Abs. 1 UG, worin dieses Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck kommt). Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich damit, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozial- hilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV (vgl. BGE 130 I 71
18 - E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6.November 2003 E.5.2, 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.1). In solchen Fällen, in denen es bereits an der Anspruchsvoraussetzung fehlt, kann die zustän- dige Behörde die Ausrichtung der Sozialhilfe gänzlich verweigern, ohne dass eine Verletzung von Art. 12 BV zu befürchten wäre (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 vom 22. November 2012). Die Auffassung, bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit fehlten nicht die Anspruchsvoraussetzungen, sondern seien – gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeits- prinzips – lediglich Sanktionen, beispielsweise eine befristete Leistungs- kürzung, zulässig, ohne dass der absolut geschützte Existenzbedarf im Sinne von Art. 12 BV angetastet werden dürfe, wurde vom Bundesgericht ausdrücklich verworfen (vgl. BGE 130 I 71 E.4.3, 139 I 218, E.3.4, 5.2; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E.3.2.2; vgl. dazu auch HÄNZI, a.a.O., S. 85 ff. sowie zum Ganzen VGU U 14 22 vom
20 - legen. Allein die Nichterfüllung solcher Auflagen kann jedoch nicht zur Folge haben, dass die Unterstützung – unbesehen der fortwährenden Bedürftigkeit – einfach eingestellt wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden U 15 16 vom 24. September 2015 sowie Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2003.00042 vom 20. März 2003, wonach alleine die Auflage keine Grundlage bildet, um unmittelbar nach dem verlangten Zeitpunkt für ein existenzsicherndes Einkommen die Leistung zu kürzen; vielmehr sei zuerst eine Frist zur Liquidation anzuset- zen und die Aufforderung um Suche einer Stelle zu erlassen). Die Bedürf- tigkeit kann nämlich unabhängig von einer allfälligen Liquidation oder der Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen sein. Während sich die Gesuchsabweisung somit zwar als unrechtmässig er- weist, steht der Feststellung der Bedürftigkeit nicht entgegen, die Sozial- leistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anzupassen: Weigern sich die Beschwerdeführenden nämlich, die rechtmässig erteilten Aufla- gen zu erfüllen, so kann die Unterstützung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben gekürzt werden und/oder falls die Voraussetzungen der Subsi- diarität gegeben sind, entsprechend dem entgangenen konkreten Er- werbslohn teilweise oder ganz eingestellt werden. c)Die Sache ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Welche öffentliche Un- terstützung die Beschwerdeführenden im streitigen Zeitraum haben bean- spruchen können, hat die Beschwerdegegnerin in einer neuen Verfügung – mit allfälligen Auflagen und Androhungen – zu entscheiden. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob der Grundbedarf der Beschwerde- führenden in Anwendung von Art. 11 ABzUG gekürzt werden darf. Unter Androhung entsprechender Konsequenzen wird die Vorinstanz inskünftig berücksichtigen dürfen, wenn die Beschwerdeführenden eine ihnen zu- mutbare konkret zur Verfügung stehende Erwerbstätigkeit, wozu auch die Teilnahme an einem Einsatzprogramm zählt, und damit einen konkret be-
21 - zifferbaren Lohn ausschlagen. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ist die Unterstützung dann ganz oder teilweise einzustellen. 6.Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 5. Mai 2015 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen ist. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- gestützt auf Art. 73 VRG der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aussergerichtliche Entschädigungen nach Art. 78 VRG sind keine zuzusprechen. Das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozesspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- gehen zulasten der Ge- meinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entschei- des an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]