VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 50
2 - 1.A., geboren am 21. März 1935, wurde am 18. August 2014 durch den Bezirksarzt Dr. med. B. einer vertrauensärztlichen Kontrollun- tersuchung unterzogen. Auf dem Formular "Vertrauensärztliche Kontroll- untersuchung" führte dieser aus, dass A._____ unter der Auflage des Be- stehens eines praktischen Fahrtests tauglich sei, Fahrzeuge der dritten medizinischen Gruppe zu führen. Der zuständige Dienstchef des Stras- senverkehrsamtes des Kantons Graubünden (nachfolgend Strassenver- kehrsamt) ergänzte dieses Formular mit dem Vermerk "ja oder nein irrele- vant, muss in beiden Fällen zum IRM". 2.Mit Schreiben vom 19. August 2014 führte das Strassenverkehrsamt aus, dass A._____ gemäss der ärztlichen Beurteilung der Führerausweis nur dann weiterbelassen werden könne, wenn eine verkehrsmedizinische Ab- klärung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) bestätige, dass er alle me- dizinischen Mindestanforderungen erfülle. 3.Die verkehrsmedizinische Begutachtung des IRM fand am 11. September 2014 statt. Im Gutachten des IRM vom 28. Oktober 2014 führten Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ aus, dass anlässlich der Befragung und Untersuchung von A._____ eine Hirnleistungsschwäche, eine Beeinträch- tigung der Impulskontrolle und andere körperliche Beeinträchtigungen als Folge der Hirnschläge festgestellt werden konnten. Die Hirnleistungs- schwäche und die Beeinträchtigungen seien verkehrsrelevant. Die medi- zinischen Mindestanforderungen gemäss VZV Anhang 1 seien nicht er- füllt. Sodann könne nicht von einer nachhaltigen Besserung des Gesund- heitszustandes ausgegangen werden. 4.Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 20. Januar 2015 wurde A._____ der Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien
3 - und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit, mit Wirkung ab 26. Novem- ber 2014, entzogen. 5.Dagegen führte A._____ am 11. Februar 2015 Beschwerde beim Depar- tement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG), welche mit Verfügung vom 22. April 2015 abgewiesen wurde. 6.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1.Die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 22./23. April 2015 sei aufzuheben und es sei dem Beschwer- deführer der Führerausweis für Fahrzeuge der dritten medizinischen Gruppe (Führerausweiskategorien B, F, G und M) herauszugeben. 2.Eventualiter sei die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Si- cherheit und Gesundheit Graubünden vom 22./23. April 2015 aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Kontrollfahrt gemäss Art. 29 Abs. 1 VZV und zum neuen Entscheid an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesund- heit zurückzuweisen. 3.Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 22./23. April 2015 aufzuheben und die Sache zur Einholung einer Oberexpertise und zum neuen Entscheid an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zurückzuweisen. 4.(Kostenfolge)" Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass das vom Strassen- verkehrsamt angeordnete verkehrsmedizinische Gutachten vom 28. Ok- tober 2014 weder notwendig noch verhältnismässig gewesen sei. Das Gutachten sei zudem nicht umfassend und nachvollziehbar begründet worden und stehe in Widerspruch zu den ärztlichen Beurteilungen. 7.In der Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 beantragte das DJSG (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es sei da- von auszugehen, dass die Fahreignung bereits aufgrund der als hohe Ri- siken einzustufenden Hinweise (Ergebnis MMST, Impulskontrolle, fehlen- de Krankheitseinsicht) und den weiteren Hinweisen (DemTec, Konzentra-
4 - tionsschwächen) klar nicht gegeben sei. Im Übrigen verwies der Be- schwerdegegner auf die angefochtene Verfügung vom 22. April 2015. 8.In der Replik vom 19. Juni 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass – falls das Gericht das verkehrsmedizinische Gutachten als bundesrechts- konform qualifizieren würde und auch von der Anordnung einer Kontroll- fahrt absehen würde – das verkehrsmedizinische Gutachten auf jeden Fall zu ergänzen sei. 9.Mit Duplik vom 26. Juni 2015 verzichtete der Beschwerdegegner auf wei- tere Ausführungen. 10.Mit Schreiben vom 10. September 2015 wurde der Beschwerdegegner aufgefordert, das Original des Formulars "Vertrauensärztliche Kontrollun- tersuchung" vom 18. Juni 2014 zuhanden des Gerichts einzuholen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegner um Mitteilung ersucht, ob es betreffend die Weiterleitung des genannten Formulars an das Strassen- verkehrsamt eine Vorgabe gebe, wonach der Bezirksarzt das Originalfor- mular einreichen muss und ob heute noch eruiert werden könne, von wem das Strassenverkehrsamt das Original des Formulars erhalten habe. 11.Gleichentags wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter aufgefordert, die Unterlagen des Bezirksarztes Dr. med. B._____ betref- fend Konsultation vom 18. August 2014 einzureichen. 12.Am 15. September 2015 teilte der Beschwerdegegner mit, dass das Ori- ginal des Formulars "Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung" vom
5 - 13.Der Beschwerdeführer reichte am 21. September 2015 eine Kopie des erwähnten Formulars, den Trail Making Test Part B und ein Formular "Ärztliches Zeugnis Strassenverkehrsamt Graubünden" vom 18. August 2014 ein. Er wies darauf hin, dass der Trail-Test 2 als "gut, phänomenal" bezeichnet wurde. 14.Im Schreiben vom 25. September 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Formular "Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung" zwar nicht in physischer, jedoch in elektronischer Form existiere, wenn es ein- gescannt worden sei. Der Beschwerdegegner sei vor diesem Hintergrund zu verpflichten, einen Ausdruck des eingescannten Originalformulars zu editieren. 15.Der Beschwerdegegner stellte im Schreiben vom 29. September 2015 fest, dass der Beschwerdeführer den mit den Unterlagen eingereichten Test (Trail-Making-Test Teil B) gemäss Testbeschreibung nicht bestan- den habe. 16.Am 2. Oktober 2015 wendete der Beschwerdeführer ein, dass Dr. med. B._____ anlässlich der vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nicht erklärt habe, wie der Trail-Making-Test Teil B zu lösen sei. Bei gehöriger Anweisung wäre er in der Lage gewesen, den Test in der vorgegebenen Zeit zu lösen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen
6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom
11 - eine Hirnleistungsschwäche, eine Beeinträchtigung der Impulskontrolle und körperliche Folgen der Hirnschläge sowie eine Rhythmusstörung des Herzens genannt. Der Gutachter hält die Beeinträchtigungen für verkehrs- relevant und erklärt, dass die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 des VZV nicht erfüllt seien. Von einer Besserung des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers könne nicht ausgegangen werden. b)Die Anforderungen an verkehrsmedizinische Gutachten zur Beurteilung der Fahreignung sind seit Inkrafttreten von Art. 28a VZV am 1. Juli 2014 erheblich verschärft worden. Gemäss Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV muss die Fahreignungsuntersuchung bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch einen Arzt mit dem Titel "Verkehrsmediziner SGRM" oder einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel erfolgen. Das Gutach- ten muss umfassend, nachvollziehbar und begründet sein und die ver- kehrsmedizinische Beurteilung muss mit Blick auf die Fahreignung aus- gewertet werden (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d Rz. 9). c)Die Begründung im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 28. Oktober 2014 ist äusserst knapp. Die Ärzte nehmen nur pauschal Bezug zum An- hang 1 des VZV, welcher immerhin zahlreiche Aspekte der Fahreignung umfasst. Es ist nicht ersichtlich, welche Kriterien erfüllt sind und welche nicht. Im Gutachten wird festgehalten, dass gemäss verkehrspsychologi- schem Bericht von Dr. phil. F._____ vom 20. Juli 2009 die Fahreignung für höhere Kategorien und für die Kategorie B nicht gegeben sei. Es ist zwar richtig, dass dem Beschwerdeführer bei dieser Begutachtung aus medizinischen Gründen die Fahreignung für Fahrzeuge der ersten und zweiten medizinischen Gruppe abgesprochen wurde (vgl. angefochtener Entscheid vom 22. April 2015, E.2c S. 6). Dies trifft jedoch nicht bezüglich der dritten medizinischen Gruppe (Führerausweis der Kategorie A, A1, B, B1, F, G, M) und somit nicht generell zu. Zudem fehlen jeglichen Anhalts-
12 - punkte über eine Verschlechterung des Zustandes gegenüber der ver- kehrsmedizinischen Begutachtung im Jahr 2009. Das verkehrsmedizini- sche Gutachten vom 28. Oktober 2014 ist folglich nicht nachvollziehbar und nicht genügend umfassend, sodass gestützt darauf der Führeraus- weis des Beschwerdeführers nicht entzogen werden durfte. 7.Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Strassenverkehrsamt das verkehrsmedizinische Gutachten nicht hätte anordnen dürfen. Zudem erweist sich die Begründung im verkehrsmedizinischen Gutachten vom
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
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und den Kanzleiauslagen vonFr.314.-- zusammenFr.1'814.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Ta- gen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.Der Kanton Graubünden (DJSG) hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 4000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]