VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 40
2 - 1.Am 5. Februar 2015 schrieb das Tiefbauamt des Kantons Graubünden (TBA) im Rahmen eines offenen Verfahren laut den Vorgaben des kanto- nalen Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) den Auftrag für die Baumeisterarbeiten Mauerkordon C._____ km 58.6-58.7 H27 D.- strasse im Kantonsamtsblatt und auf der Vergabeplattform simap.ch öf- fentlich aus. Die Eingabefrist für die Abgabe der Angebote war der 27. Februar 2015. Die Offertöffnung vom 4. März 2015 ergab, dass die A. GmbH mit Fr. 83‘833.45 das preislich günstigste Angebot einreichte. Den Zuschlag durch das TBA erhielt jedoch mit Verfügung vom 13. April 2015 die B._____ SA zum Preis von Fr. 89‘298.90, weil die A._____ GmbH vom Verfahren ausgeschlossen wurde. Der Ausschluss wurde mit dem Hin- weis auf eine Verletzung von Art. 22 lit. d SubG (geforderte Eignungskrite- rien werden nicht oder nicht mehr erfüllt) und von Art. 22 lit. e SubG (Er- teilung falscher Auskünfte oder nicht wahrheitsgetreues Ausfüllen des Selbstdeklarationsblattes) begründet. 2.Dagegen erhob die A._____ GmbH (Beschwerdeführerin) am 27. April 2015 (Poststempel) Beschwerde mit den Anträgen, der Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Auftrag an sie selber zu vergeben, eventualiter sei die Sache zur Neuvergabe der Bauarbeiten an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Weiter sei der Auftragsvergabe (sic!) die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und der Regierung der Vertragsabschluss zu untersagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, den Auftrag qualitativ einwandfrei und termingerecht auszu- führen; es gebe keine Veranlassung, an der Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin zu zweifeln. 3.Die Vergabebehörde (Beschwerdegegner) und die Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegnerin) beantragen die Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wir-
3 - kung. In materieller Hinsicht wurde ausgeführt, dass der erste Aus- schlussgrund auf die Zusicherung der Beschwerdeführerin in den Offerten zurückgehe, über Fahrzeuge, Maschinen und Materialien gemäss Listen uneingeschränkt verfügen zu können. Dies treffe nicht zu, wie das Ver- waltungsgericht bereits im Verfahren U 14 44 mit Urteil vom 30. Septem- ber 2014 festgestellt habe. Was den zweiten Ausschlussgrund betrifft, so stehe fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der AHV-Ausgleichs- kasse im Betreibungsregister per 31. Januar 2015 Ausstände/Rückstände von über Fr. 16'000.-- aufweise. Die Vergabebehörde habe mit Blick auf den Betreibungsregisterauszug und der Angabe der Beschwerdeführerin im Selbstdeklarationsblatt auf wahrheitswidrige Angaben geschlossen. Im fraglichen Selbstdeklarationsblatt heisst es: Hat der Anbieter die zur Zah- lung fälligen Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, FAK, ALV, BVG und UVG) einschliesslich der vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerantei- le bezahlt? Verpflichtet er sich, die zur Zahlung fälligen Sozialversiche- rungsbeiträge fristgerecht zu entrichten? Die Beschwerdeführerin hat diese Fragen mit JA beantwortet. 4.Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 forderte der Instruktionsrichter die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VRG auf, bis zum 15. Mai 2015 einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.-- einzu- zahlen mit Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) im Falle der nicht fristgemässen Leistung. Diese Anordnung erging zudem mit dem Hinweis auf die ausstehenden Kosten im Verfahren VGU U 14 44 (von Fr. 8'466.--) und dem Betreibungsregisterauszug, der inzwischen erhebliche Ausmasse angenommen hat. Auf Anfrage des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2015 beim Konkursver- walter der A._____ SA stellte sich heraus, dass dieser das Eigentum an den aufgelisteten Fahrzeugen und Gerätschaften als Eigentum der kon- kursiten Firma und damit als Massavermögen reklamiert (vgl. dessen Schreiben vom 11. Mai 2015).
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6 - zug) offen kundgetan wurde. Das Bundesgericht hat in diesem Zusam- menhang bereits festgehalten, dass ein Nichteintretensentscheid unter diesen Umständen (vorherige Bekanntgabe der Transparenzmerkmale: Vorschusshöhe, Zahlungsfrist, Säumnisfolge) auch ohne nochmalige An- hörung - z.B. mittels Nachfristansetzung - erfolgen dürfe (vgl. BGer 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.2 in fine). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG kann auf die Beschwerde somit infolge Nichtleistung des gericht- lich geforderten Kostenvorschusses nicht eingetreten werden. b)Was den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Beschwerdeführerin betrifft, so schreibt Art. 76 Abs. 1 VRG dazu vor: Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Ent- scheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts können juristische Personen – zu denen auch die Beschwerdeführerin als GmbH zu zählen ist – weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen. Ausnahmeweise kann ihnen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und ausser der juristischen Person auch die wirtschaftlich Be- teiligten mittelos sind; dazu zählen neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person und gegebenenfalls interessierte Gläubi- ger (vgl. BGE 131 II 327 E.5.2.2; BGer 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E.4.2, Abschnitt 2). Im konkreten Fall stellt nun die Beschwerdeführerin als juristische Person einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ohne einen der genannten Ausnahmetatbestände überhaupt geltend zu machen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt daher bereits wegen der Rechtspersön- lichkeit (juristische Person) der Beschwerdeführerin ausser Betracht und
7 - führt zu einem Nichteintreten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde- führerin nach eigenen Angaben (vgl. im Parallelverfahren U 15 32 Schrei- ben vom 27. April 2015 bzw. im Verfahren U 15 39 Eingabe vom 21. Mai 2015 betreffend Antrag auf Fristverlängerung) einen Rechtsbeistand zur Vertretung beauftragt hat. Selbst aber wenn die genannten Ausnahmen geltend gemacht worden wären, müsste festgestellt werden, dass vorlie- gend weder das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin (Baufirma mit Arbeitnehmer/Personal sowie Maschinen-/Gerätepark) im Streit liegt (öf- fentliches Vergabeverfahren für Erledigung Baumeisterarbeiten) noch die wirtschaftlich Beteiligte der Beschwerdeführerin – Gesellschafterin E.___, welche gleichzeitig Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer anderen GmbH ist (vgl. dazu vorn Ziff. 7 im Sachverhalt) – nachweislich mittellos oder zahlungsunfähig ist. Der zumindest sinngemäss gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Prozessführung müsste somit ohnehin abgelehnt werden, also auch dann, wenn unter diesem er- weiterten Gesichtspunkt auf das Gesuch einzutreten gewesen wäre und die Anspruchsvoraussetzungen näher hätten geprüft werden müssen. c)Auf die Beschwerde kann demnach bereits aus formellen Gründen nicht eingetreten werden, was zu einem Nichteintretensentscheid führt. Die Be- handlung der sich materiell-rechtlich stellenden Fragen betreffend Recht- mässigkeit und Vertretbarkeit der angefochtenen Ausschlussgründe (vgl. vorn E.1) erübrigt sich damit.