VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 39
2 - 1.Am 19. Februar 2015 schrieb das Tiefbauamt des Kantons Graubünden (TBA) im Rahmen eines offenen Verfahren gemäss den Vorgaben des kantonalen Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300) den Auftrag für die Baumeisterarbeiten an der C.strasse im Kantonsamtsblatt und auf der Vergabeplattform simap.ch öffentlich aus. Die Eingabefrist für die Ab- gabe der Angebote war der 19. März 2015. Die Offertöffnung vom 24. März 2015 ergab, dass die A. GmbH mit Fr. 363'869.85 das preislich günstigste Angebot einreichte. Den Zuschlag durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD) erhielt aber mit Verfügung vom 13. April 2015 die B._____ AG zum Preis von Fr. 369‘654.50, weil die A._____ GmbH vom Verfahren ausgeschlos- sen wurde. Der Ausschluss wurde mit dem Hinweis auf eine Verletzung von Art. 22 lit. d SubG (geforderte Eignungskriterien werden nicht oder nicht mehr erfüllt) und von Art. 22 lit. e SubG (Erteilung falscher Auskünfte oder nicht wahrheitsgetreues Ausfüllen des Selbstdeklarationsblattes) be- gründet. 2.Dagegen erhob die A._____ GmbH (Beschwerdeführerin) am 27. April 2015 (Poststempel) Beschwerde mit den Anträgen, der Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Auftrag an sie selber zu vergeben, eventualiter sei die Sache zur Neuvergabe der Bauarbeiten an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Weiter sei der Auftragsvergabe (sic!) die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und der Regierung der Vertragsabschluss zu untersagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegeg- ners. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, den Auftrag qualitativ ein- wandfrei und termingerecht auszuführen; es gebe keine Veranlassung, an der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. 3.Die Vergabebehörde (Beschwerdegegner) und die Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegnerin) beantragen die Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wir-
3 - kung. In der Sache wurde ausgeführt, dass der erste Ausschlussgrund auf die Zusicherung der Beschwerdeführerin in den Offerten zurückgehe, über Fahrzeuge, Maschinen und Materialien gemäss Listen uneinge- schränkt verfügen zu können. Dies treffe nicht zu, wie das Verwaltungs- gericht bereits im Verfahren U 14 44 mit Urteil vom 30. September 2014 festgestellt habe. Was den zweiten Ausschlussgrund betrifft, so stehe fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der AHV-Ausgleichskasse im Betreibungsregister per 31. Januar 2015 Ausstände/Rückstände von über Fr. 16'000.-- aufweise. Die Vergabebehörde habe mit Blick auf den Betreibungsregisterauszug und der Angabe der Beschwerdeführerin im Selbstdeklarationsblatt auf wahrheitswidrige Angaben geschlossen. Im fraglichen Selbstdeklarationsblatt heisst es: Hat der Anbieter die zur Zah- lung fälligen Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, FAK, ALV, BVG und UVG) einschliesslich der vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmerantei- le bezahlt? Verpflichtet er sich, die zur Zahlung fälligen Sozialversiche- rungsbeiträge fristgerecht zu entrichten? Die Beschwerdeführerin hat diese Fragen mit JA beantwortet. 4.Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 forderte der Instruktionsrichter die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VRG auf, bis zum 15. Mai 2015 einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3‘500.-- einzu- zahlen mit Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) im Falle der nicht fristgemässen Leistung. Diese Anordnung erging zudem mit dem Hinweis auf die ausstehenden Kosten im Verfahren VGU U 14 44 (von Fr. 8'466.--) und dem Betreibungsregisterauszug, der inzwischen erhebliche Ausmasse angenommen hat. Auf Anfrage des Instruktionsrichters vom 6. Mai 2015 beim Konkursver- walter der A._____ SA stellte sich heraus, dass dieser das Eigentum an den aufgelisteten Fahrzeugen und Gerätschaften als Eigentum der kon- kursiten Firma und damit als Massavermögen reklamiert (vgl. dessen Schreiben vom 11. Mai 2015).
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