VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 34 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocBott URTEIL vom 16. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., und C., beide wiedervertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Ambühl, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.A._____ (Jahrgang 1926) wohnt im Pflegezentrum D._____ in X.. Ein Gesuch um Gewährung von Ergänzungsleistungen lehnte die Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend SVA Graubünden) mit Verfügung vom 12. September 2014 ab, weil A. in drei Fällen auf Vermögen verzichtet habe. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 nahmen die beiden Töchter von A._____ (B._____ und C._____) Stellung zu dieser Verfügung und ersuchten um deren Berichtigung. Am
  1. Oktober 2014 teilte die SVA Graubünden mit, dass von der Anrech- nung des 3. Vermögensverzichts gemäss Verfügung vom 12. September 2014 abgesehen werde, was jedoch immer noch zu einer Abweisung des Gesuchs führe. Auch ein erneutes Gesuch würde daher ohne Vorliegen zusätzlicher Unterlagen abgewiesen. 2.Über die Pro Senectute, Beratungsstelle Mittelbünden, liessen die beiden Töchter von A._____ am 9. Dezember 2014 bei der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) ein Gesuch um öffentliche Unterstützung für ihre Mutter stellen. Die Kosten des Aufenthalts im Pflegezentrum hätten das Vermögen ihrer Mutter aufgebraucht. 3.Mit Verfügung vom 11. März 2015 wies die Gemeinde das Gesuch ab. Die Verfügung der SVA Graubünden vom 12. September 2014 enthalte Widersprüche und die Berechnungen seien nicht korrekt ausgeführt wor- den. Aufgrund des in der Sozialhilfe geltenden Grundsatzes der Subsidia- rität müsse A._____ eine Wiedererwägung der genannten Verfügung und eine Neuberechnung verlangen. Sollte sich dabei erneut herausstellen, dass die Erben eine zu hohe Auszahlung erhalten und damit das Vermö- gen von A._____ geschmälert hätten, habe eine Rückleistung zu erfolgen. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
  • 3 - Gewährung der öffentlichen Unterstützung. Der Grundsatz der Subsidia- rität sei vorliegend klar erfüllt. Die SVA Graubünden habe bei der Festle- gung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bereits abgetretene Vermögenswerte in die Berechnung einbezogen und ihren Anspruch ver- neint. Daher seien die Kosten für das Pflegeheim nicht mehr gedeckt und von der Sozialhilfe zu übernehmen. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung der SVA sei verschiedentlich widersprüchlich. Aufgrund deren Fehlerhaftigkeit seien nicht alle vorrangigen finanziellen Quellen ausge- schöpft worden, weshalb der Grundsatz der Subsidiarität nicht erfüllt sei. Es sei ein neues Gesuch bei der SVA zu stellen, in welchem diese auf die Widersprüche beim 1. Vermögensverzicht hinzuweisen sei. Die SVA sei zudem zu ersuchen, den 3. Vermögensverzicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen, wie sie es offenbar bereits mündlich zugesichert habe. 6.Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 21. Mai

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen

  • 4 - Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 11. März 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführe- rin um Gewährung öffentlicher Unterstützung abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist die Be- schwerdeführerin als Adressatin dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
  1. a)Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf öffentliche Unterstützung zu Recht verneint hat. b)Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 763 ff.). Die Hilfe in Notlagen ist insofern subsidiär, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Über- leben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen (vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.1 m.w.H.). Dieses Grundrecht auf Existenzsicherung, welches einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staats einräumt, wird im Kanton Graubünden durch das kantonale Gesetz über die Unterstützung Bedürf- tiger (Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) konkretisiert. Dementspre- chend hat Anspruch auf Unterstützungshilfe durch die politische Gemein- de an seinem Wohnsitz, wer bedürftig ist, d.h. wer für seinen Lebensun- terhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann
  • 5 - (Art. 1 Abs. 1 UG; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 35 vom 7. Oktober 2014 E.2a und U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2). c)Nach Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei sind die Richtli- nien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) ein- schliesslich des Kapitels „Praxishilfen“ mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (Art. 1 der Ausführungsbestimmun- gen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Die Bedürftigkeit und damit der Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstüt- zung sind folglich gegeben, wenn sich aus dieser Bedarfsberechnung er- gibt, dass die aktuell tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs nicht ausreichen (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 126 f.). Dabei ist der Grundsatz der Subsidiarität insofern zu durchbrechen, als nur erhältli- che finanzielle Mittel zu berücksichtigen sind. Wenn Ansprüche auf Leis- tungen Dritter zwar bestehen, diese Leistungspflichten jedoch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, so hat die Sozialbehörde den dadurch ent- stehenden finanziellen Engpass zu überbrücken (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 71 sowie MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 767). Dabei gilt allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit nicht ankommt. Wenn tatsächlich eine Notlage besteht, werden Leistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der bedürftigen Person ausgerichtet (sog. Finalprinzip, vgl. dazu WOLFFERS, a.a.O., S. 165 sowie BGE 131 I 166 E.4.2 m.w.H.). d)Die Ergänzungsleistungs- und die Sozialhilfegesetzgebung unterscheiden sich hinsichtlich der Bemessung des Notbedarfs wesentlich. Im Bereich

  • 6 - der Ergänzungsleistungen spielt es eine Rolle, aus welchen Gründen eine betroffene Person in die finanzielle Notlage geraten ist. So werden dort etwa Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt respekti- ve hypothetisch hinzugerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung [ELG; SR 831.30], vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E.3.1 ff.). Demgegenüber verbietet es der verschuldensunabhängige Ansatz bei der Hilfe in Notlagen im Sinne von Art. 12 BV (vgl. vorstehend Erwägung 2c), dass dem Betroffenen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum herabgesetzt oder verweigert wird, selbst wenn dieser für seine Lage persönlich verantwort- lich ist (BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 35 vom 7. Okto- ber 2014 E.3b). e)Sozialhilfe ist wie bereits oben in den Erwägungen 2b und c erwähnt grundsätzlich subsidiär (WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenun- terstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhält- lich ist (WIDMER, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Dies bedeutet, dass die Subsidia- rität in sachlicher Hinsicht gilt, nicht jedoch in zeitlicher. Gemäss Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien sind die Sozialhilfeorgane verpflichtet, den not- wendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht rechtzeitig verfügbar ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d).

  • 7 -

  1. a)Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin den An- spruch der Beschwerdeführerin auf öffentliche Unterstützung verneint, da der Grundsatz der Subsidiarität nicht erfüllt sei. Die Verfügung der SVA Graubünden vom 12. September 2014, mit welcher das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen abgelehnt worden sei, weise verschiedene Widersprüche auf, weshalb die Be- schwerdeführerin deren Wiedererwägung und eine Neuberechnung zu verlangen habe. Falls erneut festgestellt würde, dass die Erben zu viel er- halten und damit das anrechenbare Vermögen der Beschwerdeführerin geschmälert hätten, habe die Rückzahlung der zu hohen Auszahlungen zu erfolgen. Es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe für Lücken aufzukom- men, welche durch zu hohe Zahlungen an Erben entstanden seien. b)Ob die Verfügung der SVA Graubünden vom 12. September 2014 fehler- haft ist oder nicht, bildet vorliegend nicht Streitgegenstand und ist auch nicht entscheidend. Denn nach dem bereits oben in Erwägung 2 Gesag- ten hat gemäss Art. 1 Abs. 1 UG Anspruch auf Sozialhilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- kommen kann. Demnach ist Sozialhilfe auch dann zu gewähren, wenn anderweitige Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist. Mit anderen Worten gilt der Subsidiaritätsgrundsatz in der Sozialhilfe lediglich in sachlicher, nicht aber in zeitlicher Hinsicht (vgl. oben Erwägung 2e). Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall unabhängig davon, ob die Verfügung der SVA Graubünden fehlerhaft ist oder nicht, verpflichtet ge- wesen wäre, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von öffentlicher Unterstützung von Amtes wegen abzuklären, da anderweitige Hilfe in Form von Ergänzungsleistungen, auf jeden Fall nicht rechtzeitig verfügbar war. Da zudem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht bestritten ist, war der Grundsatz der Subsidiarität entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erfüllt und die Beschwerdegegnerin hätte die öf-
  • 8 - fentliche Unterstützung auch ausrichten müssen. An dieser Stelle ist überdies nochmals festzuhalten, dass anders als bei der Bemessung des Notbedarfs im Bereich der Ergänzungsleistungen im vorliegenden Bereich der Sozialhilfe nach dem Gesagten (vgl. oben Erwägung 2d) ein allfälliger Vermögensverzicht nicht relevant ist (vgl. BGE 134 I 65 E.3.3; VGU U 13 35 E.3b; vgl. auch VGU U 13 6 betreffend Vermögensverzicht und Verwandtenunterstützung). Dies bedeutet, dass auf die von der SVA Graubünden bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistun- gen berücksichtigten Vermögensverzichte der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer sozialhilferechtlichen Anspruchsberechtigung nicht ab- gestellt werden darf. c)Indem die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um öffentliche Unterstützung abgelehnt hat, da die Verfügung der SVA Graubünden fehlerhaft sei und somit davon ausgegangen werden müsse, dass nicht alle vorrangigen finanziellen Quellen ausgeschöpft seien, wo- mit der Grundsatz der Subsidiarität nicht erfüllt sei (vgl. Vernehmlassung vom 30. April 2015 S. 3 Ziff. 6), hat sie gegen Art. 12 BV verstossen. Da- mit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin, welche über- dies verpflichtet wird, der obsiegenden Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Dabei kann die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote von gesamthaft Fr. 2'140.25 (7.75 h x Fr. 250.-- [= Fr. 1'937.50], zuzüglich Spesen [Fr. 44.20] sowie 8 % MWST von Fr. 1'981.70 [= Fr. 158.55]) übernommen werden. Die Beschwerdegegne-

  • 9 - rin hat die Beschwerdeführerin somit aussergerichtlich mit Fr. 2'140.25 (inkl. MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde X._____ vom 11. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zum erneuten Entscheid an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- gehen zulasten der Gemein- de X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 2'140.25 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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16.06.2015
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25.03.2026