VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 34 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocBott URTEIL vom 16. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B., und C., beide wiedervertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Ambühl, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen
5 - (Art. 1 Abs. 1 UG; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 35 vom 7. Oktober 2014 E.2a und U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2). c)Nach Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei sind die Richtli- nien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) ein- schliesslich des Kapitels „Praxishilfen“ mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (Art. 1 der Ausführungsbestimmun- gen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Die Bedürftigkeit und damit der Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstüt- zung sind folglich gegeben, wenn sich aus dieser Bedarfsberechnung er- gibt, dass die aktuell tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs nicht ausreichen (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 126 f.). Dabei ist der Grundsatz der Subsidiarität insofern zu durchbrechen, als nur erhältli- che finanzielle Mittel zu berücksichtigen sind. Wenn Ansprüche auf Leis- tungen Dritter zwar bestehen, diese Leistungspflichten jedoch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, so hat die Sozialbehörde den dadurch ent- stehenden finanziellen Engpass zu überbrücken (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 71 sowie MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 767). Dabei gilt allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit nicht ankommt. Wenn tatsächlich eine Notlage besteht, werden Leistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der bedürftigen Person ausgerichtet (sog. Finalprinzip, vgl. dazu WOLFFERS, a.a.O., S. 165 sowie BGE 131 I 166 E.4.2 m.w.H.). d)Die Ergänzungsleistungs- und die Sozialhilfegesetzgebung unterscheiden sich hinsichtlich der Bemessung des Notbedarfs wesentlich. Im Bereich
6 - der Ergänzungsleistungen spielt es eine Rolle, aus welchen Gründen eine betroffene Person in die finanzielle Notlage geraten ist. So werden dort etwa Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt respekti- ve hypothetisch hinzugerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung [ELG; SR 831.30], vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E.3.1 ff.). Demgegenüber verbietet es der verschuldensunabhängige Ansatz bei der Hilfe in Notlagen im Sinne von Art. 12 BV (vgl. vorstehend Erwägung 2c), dass dem Betroffenen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum herabgesetzt oder verweigert wird, selbst wenn dieser für seine Lage persönlich verantwort- lich ist (BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 35 vom 7. Okto- ber 2014 E.3b). e)Sozialhilfe ist wie bereits oben in den Erwägungen 2b und c erwähnt grundsätzlich subsidiär (WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenun- terstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhält- lich ist (WIDMER, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Dies bedeutet, dass die Subsidia- rität in sachlicher Hinsicht gilt, nicht jedoch in zeitlicher. Gemäss Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien sind die Sozialhilfeorgane verpflichtet, den not- wendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht rechtzeitig verfügbar ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d).
7 -
8 - fentliche Unterstützung auch ausrichten müssen. An dieser Stelle ist überdies nochmals festzuhalten, dass anders als bei der Bemessung des Notbedarfs im Bereich der Ergänzungsleistungen im vorliegenden Bereich der Sozialhilfe nach dem Gesagten (vgl. oben Erwägung 2d) ein allfälliger Vermögensverzicht nicht relevant ist (vgl. BGE 134 I 65 E.3.3; VGU U 13 35 E.3b; vgl. auch VGU U 13 6 betreffend Vermögensverzicht und Verwandtenunterstützung). Dies bedeutet, dass auf die von der SVA Graubünden bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistun- gen berücksichtigten Vermögensverzichte der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer sozialhilferechtlichen Anspruchsberechtigung nicht ab- gestellt werden darf. c)Indem die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um öffentliche Unterstützung abgelehnt hat, da die Verfügung der SVA Graubünden fehlerhaft sei und somit davon ausgegangen werden müsse, dass nicht alle vorrangigen finanziellen Quellen ausgeschöpft seien, wo- mit der Grundsatz der Subsidiarität nicht erfüllt sei (vgl. Vernehmlassung vom 30. April 2015 S. 3 Ziff. 6), hat sie gegen Art. 12 BV verstossen. Da- mit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin, welche über- dies verpflichtet wird, der obsiegenden Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Dabei kann die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote von gesamthaft Fr. 2'140.25 (7.75 h x Fr. 250.-- [= Fr. 1'937.50], zuzüglich Spesen [Fr. 44.20] sowie 8 % MWST von Fr. 1'981.70 [= Fr. 158.55]) übernommen werden. Die Beschwerdegegne-
9 - rin hat die Beschwerdeführerin somit aussergerichtlich mit Fr. 2'140.25 (inkl. MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde X._____ vom 11. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zum erneuten Entscheid an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- gehen zulasten der Gemein- de X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 2'140.25 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]