VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 21 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocBott URTEIL vom 19. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.A._____ arbeitet seit dem 4. November 2013 im Stundenlohn bei der B._____ AG in Y._____. Mit Gesuch um öffentliche Unterstützung vom
  1. Januar 2015 beantragte er ab dem 1. Januar 2015 Unterstützung in Höhe von Fr. 744.10 pro Monat zuzüglich einer Einrichtungspauschale von Fr. 1'800.--. 2.Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 lehnte die Gemeinde X._____ das Gesuch ab. Da A._____ ein unregelmässiges Einkommen habe, sei für die Berechnung der Eintrittsschwelle auf den Durchschnitt der letzten Mo- nate abgestellt worden. Die Eintrittsschwelle für die öffentliche Unterstüt- zung sei nicht erreicht worden und werde auch in den folgenden Monaten nicht erreicht. 3.Mit E-Mail vom 15. Februar 2015 nahm die „SKOS-Line“ Stellung zur vor- liegenden Problematik. 4.Am 17. Februar 2015 stellte A._____ ein Wiedererwägungsgesuch und reichte angepasste Berechnungsblätter für die Monate Januar und Febru- ar 2015 ein (reduzierte Autokosten bei einem Stellenpensum von 72 % ohne Insassenzusatzversicherung). 5.Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von öffentlicher Unterstützung. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 führte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) aus, das Wiedererwägungs- gesuch sei noch hängig. Gemäss den überarbeiteten Berechnungsblät-
  • 3 - tern vom 17. Februar 2015 beliefen sich die Fehlbeträge im Januar 2015 auf Fr. 165.25 und im Februar 2015 auf Fr. 137.50. Nach den bisher be- kannten Informationen handle es sich dabei um einen ausserordentlichen finanziellen Engpass infolge Ferienbezugs. Das absolute Existenzmini- mum nach den SKOS-Richtlinien A.6–2 sei stets gewahrt gewesen. 7.Mit Verfügung vom 25. März 2015 lehnte die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch um Sozialhilfe ab. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden stelle dem Beschwerdeführer ein Streckenabon- nement X.-Z. zur Verfügung, um einen Deutschkurs zu besu- chen. Dieses könne auch für den Arbeitsweg benutzt werden, soweit dies aufgrund der Arbeitszeiten möglich sei. Zusätzliche Fahrtkosten könnten nur an jenen Arbeitstagen berücksichtigt werden, an denen die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2014 ein stark schwankendes Einkommen gehabt und seine Einkünfte bereits bisher über einen längeren Zeitraum einteilen und Rückstellungen bilden müssen. Er habe jeweils deutlich das absolute Existenzminimum erreicht und könne insgesamt mit einem monatlichen Überschuss von ca. Fr. 200.-- rechnen. Zudem würden Unterstützungs- leistungen für die Gegenwart und sofern die Notlage anhalte für die Zu- kunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit. Der Regionale So- zialdienst (RSD) habe erstmals mit E-Mail vom 14. Januar 2015 über den Fall berichtet und eine Notunterstützung beantragt, welche in der Folge nicht beansprucht worden sei. Das Unterstützungsgesuch sei erst am
  1. Januar 2015 eingegangen, weshalb der beantragte Anspruch ab
  2. Januar 2015 nicht geltend gemacht werden könne. 8.In der Replik vom 14. April 2015 wurde der mit Gesuch um öffentliche Un- terstützung vom 21. Januar 2015 beantragte monatliche Unterstützungs- betrag in Höhe von Fr. 744.10 auf Fr. 537.50 reduziert. Sozialhilfe sei ge-
  • 4 - rade für ausserordentliche Fälle, wie den vorliegenden gedacht, bei wel- chen das Existenzminimum vorübergehend nicht gedeckt werden könne. Somit hätte die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe für einen Monat ge- währen müssen und danach ein neues Gesuch verlangen können. Aus- serdem seien nur ein Fehlbetrag von Fr. 137.50 berücksichtigt und die gemäss SKOS-Richtlinien vorgesehenen Integrationszulagen ausser Acht gelassen worden. Die notwendigen Autokosten seien nicht nur an denje- nigen Tagen zu berücksichtigen, an denen keine Verbindung mit öffentli- chen Verkehrsmitteln zur Verfügung stünde. 9.Mit Duplik vom 24. April 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, bei ei- nem unregelmässigen Einkommen sei die Eintrittsschwelle aufgrund der Betrachtung der letzten zwölf Monate zu berechnen. Allfällige Zulagen seien erst in einem zweiten Schritt bei festgestellter Unterstützungsbe- dürftigkeit hinzuzurechnen. Variable Autokosten (Treibstoff) könnten nur berücksichtigt werden, wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 4. Februar 2015,

  • 5 - mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung öffentlicher Unterstützung abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist der Be- schwerdeführer als Adressat dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten ist.

  1. a)Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstützung zu Recht verneint hat. b)Gemäss Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 763 ff.). Die Hilfe in Notlagen ist inso- fern subsidiär, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen (vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieses Grundrecht auf Existenzsicherung, welches einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staats einräumt, wird im Kanton Graubünden durch das kantonale Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Unterstüt- zungsgesetz, UG; BR 546.250) konkretisiert. Dementsprechend hat An- spruch auf Unterstützungshilfe durch die politische Gemeinde an seinem Wohnsitz, wer bedürftig ist, d.h. wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons
  • 6 - Graubünden U 13 35 vom 7. Oktober 2014 E.2a und U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2). c)Nach Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei sind die Richtli- nien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) ein- schliesslich des Kapitels „Praxishilfen“ mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (Art. 1 der Ausführungsbestimmun- gen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Die Bedürftigkeit und damit der Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstüt- zung sind folglich gegeben, wenn sich aus dieser Bedarfsberechnung er- gibt, dass die aktuell tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs nicht ausreichen (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 126 f.). Dabei ist der Grundsatz der Subsidiarität insofern zu durchbrechen, als nur erhältli- che finanzielle Mittel zu berücksichtigen sind. Wenn Ansprüche auf Leis- tungen Dritter zwar bestehen, diese Leistungspflichten jedoch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, so hat die Sozialbehörde den dadurch ent- stehenden finanziellen Engpass zu überbrücken (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 71 sowie MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 767). Dabei gilt allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit nicht ankommt. Wenn tatsächlich eine Notlage besteht, werden Leistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der bedürftigen Person ausgerichtet (sog. Finalprinzip, vgl. dazu WOLFFERS, a.a.O., S. 165).
  1. a)Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 hat die Beschwerdegegnerin den An- spruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstützung ab dem
  2. Januar 2015 verneint, da die Eintrittsschwelle nicht erreicht werde. Bei
  • 7 - deren Berechnung – welche dem Gericht nicht vorliegt – stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate (Lohnauszahlungen gegen Ende der Monate Oktober, November und Dezember 2014) des Beschwerdeführers, da dieser über ein unre- gelmässiges Einkommen verfüge. Nachdem der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. März daran fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Zusätzlich zur Begründung in der Verfü- gung vom 4. Februar 2015 führte sie aus, auch bei einer Betrachtung der Einkommen der letzten zwölf Monate werde die Eintrittsschwelle deutlich nicht erreicht. In der Duplik vom 24. April 2015 hielt die Beschwerdegeg- nerin fest, dass die Eintrittsschwelle bei unregelmässigen Einkommen aufgrund der Betrachtung während der letzten zwölf Monate zu berech- nen sei. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass für die Berechnung seines Sozialhilfeanspruchs für den Monat Januar 2015 nur der im Vormonat (Dezember 2014) erhaltene Lohn zu berücksichtigen und ihm für den Monat Januar 2015 daher die Sozialhilfe zu gewähren sei. b)Bei unregelmässigen Einkünften ist der Sozialhilfeanspruch grundsätzlich jeden Monat neu zu berechnen (MORGER und MORO, Unregelmässige Ein- kommen: Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich? in: ZESO 1/14 Praxis S. 10; Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Neuauflage (komplett überarbeitet), Zürich August 2012, Kap. 9.1.01. Anrechnung von Einkommen Ziff. 1.1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Abrechnungszeitraum ebenfalls monatlich gewählt werden muss. Eine dreimonatige oder in begründeten Fällen sogar eine halbjähr- liche oder jährliche Abrechnung kann je nach Situation geeignet und er- forderlich sein, um den grundsätzlichen Anspruch zu prüfen. So stellte das Bundesgericht für einen Fall aus dem Kanton Zürich zusammenfas-

  • 8 - send fest: Die Frage der Anrechenbarkeit von Einkünften stellt sich im so- zialhilferechtlichen Sinne so lange, als sich die bedürftige Person in einer Notlage befindet. Eine besondere Problematik ergibt sich bei der Anrech- nung von schwankenden Einkommen. Entscheidend ist, für welchen Zeit- raum die Bedürftigkeit beurteilt wird. Eine monatliche Prüfung kann je nachdem zu anderen Ergebnissen führen als die Berücksichtigung einer Gesamtperiode. Es ist nicht bundesrechtswidrig und bedeutet insbeson- dere keine willkürliche Auslegung und Anwendung (Art. 9 BV) der Be- stimmungen des zürcherischen Sozialhilferechts, wenn die Überschus- sabrechnung nicht monatlich erfolgt. Diese Einschätzung dürfte auch auf die Rechtslage im Kanton Graubünden zutreffen. Diese Betrachtungswei- se lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung mit Personen rechtfertigen, die ebenfalls nahe dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum leben und entsprechende Rücklagen bilden müssen. Es kann davon ausgegangen werden, dass von der Sozialhilfe unterstütz- te Personen Lohnüberschüsse in den Folgemonaten für Bedarfsdefizite nutzen und somit selber in der Lage sind, eine Bedürftigkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern. Sofern im gewählten Betrachtungszeitraum ein durchschnittlicher Überschuss ermittelt wird, kann davon ausgegan- gen werden, dass keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit mehr besteht und die bisher unterstützte Person von der Sozialhilfe abgelöst werden kann. Andernfalls ist die Person weiter zu unterstützen, und ein allfälliger Überschuss ist im Folgemonat anzurechnen (vgl. zum Ganzen MORGER und MORO, a.a.O., S. 10 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2012 vom 24. August 2012 E.4.3 ff.). Zu Beginn der Unterstützung bzw. der Bedürftigkeitsabklärung ist eine Monatsrechnung zu erstellen, in welcher dem Bedarf des laufenden Mo- nats die aktuellen Einnahmen, welche üblicherweise für den Lebensun- terhalt desselben verwendet werden, gegenüberzustellen sind. Zu beach-

  • 9 - ten ist dabei, dass Lohnzahlungen in der Regel gegen Monatsende erfol- gen und deshalb dem Lebensunterhalt des Folgemonats dienen. Mit an- deren Worten ist zu Beginn der Unterstützung lediglich das Einkommen des Vormonats in die Bedarfsrechnung einzubeziehen. Dies muss auch für Personen gelten, welche wie der Beschwerdeführer im Stundenlohn angestellt sind, sofern es sich wie hier um eine Erstanmeldung handelt. Personen, deren Ferienanspruch mit dem Stundenlohn abgegolten wird und die somit während den Ferien keinen Lohn beziehen, sind jedoch bei einer Erstanmeldung darauf aufmerksam zu machen, dass sie verteilt übers Jahr Rückstellungen zu machen haben – damit nicht jeder Ferien- bezug zu kurzfristiger Bedürftigkeit führt, was eine stossende Ungleichbe- handlung darstellen würde (vgl. Stellungnahme der „SKOS-Line“ vom 15. Februar 2015, beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3). Denn eine Person, welche ein unregelmässiges Einkommen erzielt, hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihr der Lohnüberschuss eines einzelnen Monats zur freien Verfügung steht und im Folgemonat nicht angerechnet wird (vgl. MORGER und MORO, a.a.O., S. 10). c)Da der Beschwerdeführer erstmals um Unterstützung ab dem 1. Januar 2015 ersuchte, hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten für den Monat Januar 2015 eine Bedarfsrechnung zu erstellen, welche lediglich das Einkommen des Monats Dezember 2014 (Vormonat) zu berücksichti- gen hat, um die kurzfristige Mangellage des Beschwerdeführers (Grund- satz der Unmittelbarkeit der Sozialhilfe) zu beseitigen. Sodann hat sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er verteilt übers Jahr Rückstellungen für die Ferienzeit zu machen hat, da er keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm der Lohnüberschuss eines einzelnen Monats zur freien Verfügung steht und im Folgemonat nicht angerechnet wird. Danach hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwer-

  • 10 - deführers auf Sozialhilfe jeden Monat neu zu berechnen, wobei der Ab- rechnungszeitraum nicht monatlich gewählt werden muss. Vorliegend blieb die Beschwerdegegnerin eine konkrete Bedarfsrechnung schuldig. Sie spricht zwar von der Eintrittsschwelle, berechnet und bezif- fert diese aber im konkreten Fall nicht. Auch eine konkrete Berechnung der (variablen) Fahrzeugkosten fehlt. Auf dieser Grundlage kann der Fall somit nicht abschliessend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Beschwerdegegnerin habe die gemäss SKOS- Richtlinien vorgesehene Integrationszulage (recte: den Einkommensfrei- betrag) ausser Acht gelassen. Dazu ist festzuhalten, dass laut den SKOS- Richtlinien, Kap. E.1.2, auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeits- markt von über 16-jährigen Unterstützten ein Freibetrag innerhalb der Bandbreite von Fr. 400.-- bis Fr. 700.-- pro Monat gewährt wird. Die Kan- tone und/oder Gemeinden legen die Einkommensfreibeträge in Abhän- gigkeit vom Beschäftigungsumfang und/oder von der Lohnhöhe fest. Art. 4 Abs. 1 ABzUG sieht vor, dass wenn während der Unterstützung ei- ne bezahlte Erwerbstätigkeit ausgeübt, aufgenommen oder der Umfang der Erwerbstätigkeit ausgeweitet wird, das durch die Erwerbstätigkeit er- zielte Einkommen in folgendem Umfang nicht angerechnet wird: Fr. 500.-- pro Monat bei einer 80%igen und höheren Erwerbstätigkeit, Fr. 400.-- bei 60-79 %, Fr. 300.-- bei 40-59 %, Fr. 200.-- bei 20-39 % und Fr. 100.-- bei 10-19 %. Gemäss Art. 4 Abs. 2 ABzUG ist der Einkommensfreibetrag, nachdem die unterstützte Person an sich aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen aufkommen kann, bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit vom Erwerbseinkommen während sechs Monaten weiterhin in Abzug zu bringen. Mit dem Ein- kommensfreibetrag wird laut SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.2, primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspen- sums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So

  • 11 - soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbs- tätigkeit von Unterstützten geschaffen werden, wodurch dauerhaft finan- zielle Leistungen der Sozialhilfe eingespart werden können. Die An- spruchsberechtigung muss mindestens ein Mal jährlich überprüft werden. Den Kantonen wird empfohlen, den Übergang von materiellen Sozialhilfe- leistungen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von Betroffenen derart zu gestalten, dass sich deren verfügbares Einkommen dadurch möglichst nicht verändert. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2006.00209 vom 13. Juli 2006 E.4.4 wird der Einkommensfrei- betrag bei der Berechnung der Austrittsschwelle aus dem Bezug von wirt- schaftlicher Hilfe berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung der Ein- trittsschwelle (vgl. auch Kantonales Sozialamt Zürich, a.a.O., Kap. 9.1.02. Einkommensfreibetrag [EFB] Ziff. 1 mit Hinweis auf Weisung der Sicher- heitsdirektion vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien [mit Anpassung vom 18. Dezember 2014]). Dies ist auch Art. 4 Abs. 1 ABzUG zu entnehmen, wonach Einkommensfreibeträge während der Un- terstützung anzurechnen sind. Somit ist in der Regel bei Gesuchstellern, deren Erwerbseinkommen unter dem als Eintrittsschwelle massgebenden Bedarf liegt, bei der Bemessung der Sozialhilfe ein Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen (Kantonales Sozialamt Zürich, a.a.O., Kap. 9.1.02. Einkommensfreibetrag [EFB] Ziff. 1 mit Hinweis auf VB.2006.00209 E.4.4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin demnach in einem ersten Schritt die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe, respektive die Eintrittsschwelle für den Monat Januar 2015 ohne Berück- sichtigung eines Einkommensfreibetrags zu berechenen. Ein Einkom- mensfreibetrag darf erst in einem zweiten Schritt bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen dafür ge- geben sind. Auch hier fehlt zur Nachvollziehbarkeit jedoch die Berech- nung der Beschwerdegegnerin betreffend Bedürftigkeit und Eintritts- schwelle beim Beschwerdeführer.

  • 12 - d)Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstüt- zung für den Monat Januar 2015 und allenfalls auch darüber hinaus nochmals zu prüfen und anschliessend erneut darüber zu entscheiden. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin, welche über- dies verpflichtet wird, dem obsiegenden Beschwerdeführer die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer liegt die Honorarno- te des Vertreters vom 28. April 2015 bei den Akten. Geltend gemacht wird ein Aufwand von insgesamt Fr. 841.65 (inkl. Spesen in der Höhe von Fr. 29.30 und 8 % MWST) zu einem Stundenansatz von Fr. 250.--. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 3 Stunden ist angemessen und wird nicht beanstandet. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegen- standslos geworden, da der Beschwerdeführer obsiegt und ihm demzu- folge keine Kosten auferlegt werden und er zudem Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung hat. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zum Neuent- scheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückge- wiesen.

  • 13 - 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- gehen zulasten der Gemein- de X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ hat A._____ eine Parteientschädigung von Fr. 841.65 zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026