U 2015 20

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 20 3. Kammer Einzelrichter Stecher und Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 25. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Funktion des Amtstierarztes (Kosten Ersatzvornahme)

  • 2 - 1.Am 2. Juni 2009 verhängte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tier- gesundheit (nachfolgend ALT) über den Schafbestand von A._____ unter anderem eine einfache Sperre 1. Grades, da dieser seine Schafe nicht gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen wollte. Da A._____ dieser Anordnung nicht nachkam, vollstreckte das ALT sowohl die Separierung von der Gemeinschaftsherde wie auch die Impfung mittels Ersatzvornah- me. Mit den in Rechtskraft erwachsenen Urteilen U 10 108 sowie U 10 109 vom 22. Februar 2011 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden fest, dass die Sperre zu Recht angeordnet wurde und die diesbezügliche Ersatzvornahme rechtens war. Die angeordnete und vom Kantonstierarzt durchgeführte Impfung der Tiere erachtete es indes als unverhältnismässig. 2.In einem gegen den Kantonstierarzt geführten Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Tierquälerei und Urkundenfälschung hatte die Staats- anwaltschaft des Kantons Graubünden eine Einstellungsverfügung erlas- sen, welche vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 27. No- vember 2013 bestätigt wurde. Gegen dieses Urteil erhob A._____ am 20. Januar 2014 Beschwerde ans Bundesgericht. 3.Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 überband das ALT A._____ die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von Fr. 19'222.25, wobei die Auf- wendungen für die als unverhältnismässig qualifizierten Impfungen durch den Kantonstierarzt nicht in Rechnung gestellt wurden. Hiergegen erhob A._____ am 20. Januar 2014 Beschwerde ans Departement für Volks- wirtschaft und Soziales (nachfolgend DVS). 4.Mit Departementsverfügung vom 7. März 2014 trat das DVS auf die Be- schwerde vom 20. Januar 2014 nicht ein, da diese nicht ausreichend be- gründet worden sei.

  • 3 - 5.Die von A._____ dagegen erhobene Beschwerde vom 10. April 2014 hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil U 14 26 vom 7. Oktober 2014 gut. Es stellte fest, dass das DVS A._____ zur Verbesserung seiner Eingabe eine Nachfrist hätte gewähren müssen. Folglich hob es die angefochtene Departementsverfügung vom 7. März 2014 auf und wies die Angelegen- heit im Sinne der Erwägungen an das DVS zurück. 6.Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 setzte das DVS A._____ eine Frist bis zum 6. Februar 2015 um seine Beschwerde vom 20. Januar 2014 zu begründen. 7.Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 zog der Beschwerdeführer seine Be- schwerde vom 20. Januar 2014 unter der Voraussetzung zurück, dass ihm keine Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden und die auferlegten Verfahrenskosten des beim Verwaltungsgericht angefochte- nen Nichteintretensentscheids des Departements dahinfallen. Er führte zudem aus, dass die ihm vom Verwaltungsgericht zugesprochene Partei- entschädigung von Fr. 1'000.-- mit den ihm auferlegten Kosten für die Er- satzvornahme verrechnet werden könne. 8.Mit Departementsverfügung vom 5. Februar 2015 schrieb das DVS das Beschwerdeverfahren ab. Es verzichtete auf die Erhebung von Verfah- renskosten für das Beschwerdeverfahren. Zudem wies es das ALT an, A._____ gestützt auf die Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 noch Fr. 18'222.25 in Rechnung zu stellen. Dabei wurde die Forderung des Kantons Graubünden gegenüber A._____ gemäss Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 über Fr. 19'222.25 mit der vom Kanton Graubünden A._____ als aussergerichtliche Entschädigung für das Ver- fahren U 14 26 auszurichtenden Forderung von Fr. 1'000.-- verrechnet.

  • 4 - 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Februar 2015 (Eingangsdatum) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Richtigstellung der Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, gemäss Vereinbarung anlässlich der Besprechung vom 21. August 2012 über die Kostenzusammenstellung hätte ihm der Kantonstierarzt ei- ne Reduktion von Fr. 8'355.65 gewährt, was ein "Diskussionsergebnis" von Fr. 13'030.55 bedeute. Das heisse, dass von der ursprünglichen For- derung von Fr. 21'386.20 abgesehen worden sei. Der Beschwerdeführer erkläre sich deshalb bereit, nach Abzug der ihm in diesem Verfahren zu- stehenden Fr. 1'000.-- vom "Diskussionsergebnis von Fr. 13'030.55, noch Fr. 12'030.55 zu bezahlen. 10.In seiner Stellungnahme vom 11. März 2015 beantragte das DVS (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es führte insbesondere aus, es habe die Beschwerde am 5. Februar 2015 aufgrund des Rückzugs des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2015 abgeschrie- ben. Nur am Rande sei bemerkt, dass selbst ohne diesen Rückzug nicht auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, da die Beschwerde nicht bis am 6. Februar 2015 begründet worden sei. Es beantrage daher, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 11.Am 23. März 2015 brachte der Beschwerdeführer replicando im Wesentli- chen vor, aus mehreren Schreiben gehe hervor, dass er das "Diskussi- onsergebnis" vom 21. August 2012 als festes Entgegenkommen von Sei- ten des Kantonstierarztes verstanden habe. Dies umso mehr, als dieser den diesbezüglichen Äusserungen nie widersprochen habe. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien in den Rechtsschrif- ten sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisations- gesetzes [GOG; BR 173.000]). Wie nachfolgend dargestellt wird, handelt sich bei der Eingabe vom 20. Februar 2015 um ein offensichtlich unbe- gründetes Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden gegeben ist. Die Form-, Frist- und Beschwererfordernisse geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten ist. Anfechtungsobjekt bildet die Departementsverfügung vom

  1. Februar 2015, womit dem Beschwerdeführer für die Kosten der Ersatz- vornahme gestützt auf die Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 nach Verrechnung Fr. 18'222.25 in Rechnung gestellt wurden. Der Be- schwerdeführer bestreitet die Höhe der diesem überbundenen Kosten der Ersatzvornahme.
  2. Entscheidend ist hier, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 seine Beschwerde vom 20. Januar 2014 gegen die Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 – mit welcher das ALT dem Beschwerdeführer die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von Fr. 19'222.25 überband – zurückzog. Mit dem Rückzug bringt die rekurrierende Partei zum Aus- druck, dass sie auf die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts ver- zichtet. Ein Rückzug ist grundsätzlich endgültig, d.h. unwiderruflich. Vor- behalten bleibt ein Widerruf der Rückzugserklärung wegen Willensmän- geln, namentlich wenn Elemente des Vertrauensschutzes hinzutreten. Das kann bspw. der Fall sein, wenn der Rückzug aufgrund einer behördli- chen Zusicherung einer neuen Verfügung erfolgte, diese in der Folge aber ausbleibt (vgl. ALAIN GRIFFEL, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG,
  3. Aufl., Zürich 2014, § 28 Rz. 20-22 mit Hinweisen). Der Rückzug der
  • 6 - Beschwerde bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass die Gegenstand der Beschwerde bildende Verfügung rechtskräftig wird. Es verhält sich nach dem Rückzug und nach der Ab- schreibung der Beschwerde so, als wäre sie nicht erhoben worden (Urteil des Bundesgerichts 1C_19/2010 vom 17. September 2010 E.3.1 mit Hin- weisen). Demnach ist die Verfügung des ALT vom 20. Dezember 2013 in- folge Rückzugs der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Die vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorbringen gegen die dabei verfügte Kosten- festsetzung können im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 5. Februar 2015 somit nicht gehört werden. Diese materiellen Rügen hätten allenfalls innerhalb der vom Beschwerde- gegner bis am 6. Februar 2015 gesetzten Nachfrist zur Begründung der eingereichten Beschwerde gegen die Verfügung des ALT vom 20. De- zember 2013 geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf Willensmängel, welche allenfalls den Rückzug rückgängig machen könnten.
  1. a)Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Abschreibungsverfü- gung vom 5. Februar 2015 zu bestätigen. b)Auf die Erhebung von Kosten wird hier ausnahmsweise verzichtet. Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Departement steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
  • 7 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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