VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 110

  1. Kammer VorsitzAudétat RichterRacioppi, Stecher Aktuarin ad hocJanka URTEIL vom 6. September 2016 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend SVG (Führerausweisentzug)
  • 2 - 1.A._____ parkierte am Abend des .... ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz des Hotels B._____ in X.. Dabei zog sie wie immer die Handbremse an und legte den ersten Gang ein. Als sie sich nach mehrstündigem Aufent- halt im Dorf um ca. 00:45 Uhr entschied, nach Hause zu gehen, bestellte sie telefonisch ein Taxi. Weil dieses sie nicht sofort abholen konnte und die Aussentemperatur niedrig war, entschloss sich A., in ihren Per- sonenwagen zu steigen und die Heizung einzuschalten. Hierfür steckte sie den Zündschlüssel ein und drehte diesen auf die Position "Start". Weil sie es dabei unterliess, die Pedale zu betätigen, sprang ihr Auto ruckartig nach vorne und stürzte mit ihr die unmittelbar davorliegende Böschung hinunter. Dabei kollidierte sie an einem Schneepfosten sowie mit der Ver- ankerung des Kandelabers, an welchem das Fahrzeug an der Front und seitlich beschädigt zum Stillstand kam. A._____ wurde mit der Ambulanz in eine Klinik gebracht, wo ihr eine Blutprobe entnommen wurde. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1.21 Gewichtspromille. Der in- zwischen eingetroffene Taxifahrer wurde von der Polizei wieder wegge- schickt. Der Führerausweis wurde A._____ sofort abgenommen, ihr aber auf Ersuchen hin am .... wieder zurückerstattet. 2.Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2015 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ infolge Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Busse von Fr. 400.--. 3.Am 19. März 2015 verfügte das Strassenverkehrsamt wegen Führen ei- nes Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand (FiaZ) den Entzug des Füh- rerausweises für die Dauer von drei Monaten (schwere Wiederhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften). 4.Die hiergegen erhobene Beschwerde von A._____ wies das Departement für Justiz-, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend DJSG) mit Departe- mentsverfügung vom 20. Oktober 2015 ab.

  • 3 - 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. No- vember 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Departementsverfügung vom 20./21. Oktober 2015 sei aufzuhe- ben.

  1. Es sei von einer Administrativmassnahme abzusehen.
  2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 8 % MWST)." Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass beim Führen eines Fahrzeugs dieses notwendigerweise in Bewe- gung gesetzt werden müsse und der Führer ferner die Bewegungsrich- tung zu bestimmen habe. Ausserdem müsse er die technische Einrich- tung in der Weise betätigen, dass sie dem Betrieb des Fahrzeugs diene, wofür der Motor mit anderen Worten angelassen werden müsse. Die gemäss jüngster Rechtsprechung notwendigen Vorgänge zur Führung ei- nes Motorfahrzeugs wie das Drücken der Kupplung und die Betätigung des Schalthebels seien durch die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt worden, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG nicht erfüllt sei. Ferner habe sie nie beabsichtigt, mit ihrem Fahrzeug nach dem Besuch des Anlasses nach Hause zu fahren bzw. den Zündschlüssel bis in die zweite Position ("Start") zu drehen. Sodann könne ihr auch kein versuchtes Führen eines Motorfahrzeugs vorgeworfen werden, da sie nie losfahren wollte und den Motor nur zu Heizzwecken angelassen habe.

6.Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2015 gewährte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. 7.Das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 14. Dezember 2015 unter Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Departementsverfügung die Beschwerde vollumfäng-

  • 4 - lich abzuweisen. Überdies machte sie auf den im Anschluss an die ange- fochtene Verfügung ergangenen Entscheid aufmerksam (Urteil des Bun- desgerichts 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015), welcher vergleichbare Fragestellungen abhandle. 8.In ihrer Replik vom 12. Januar 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den geäusserten Anträgen und Standpunkten unverändert fest. Auch die Be- schwerdegegnerin brachte im Rahmen ihrer Duplik vom 22. Januar 2016 keine wesentlichen neuen Tatsachen vor. 9.Die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin reichte am 27. Januar 2016 ihre Kosten- und Honorarnote ein, in der sie für den Zeitraum vom
  1. März 2015 bis zum 27. Januar 2016 für 26h 55 Minuten à Fr. 250.--/h Kosten von insgesamt Fr. 7'485.50 (inkl. MWST) geltend machte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  2. a)Gegen Departementsverfügungen steht den Adressaten gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen, sofern der Entscheid weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig ist. Bei der vorliegenden Departementsverfügung vom 20. Ok- tober 2015 handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG.
  • 5 - b)Da die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid zweifelsohne berührt und damit zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 VRG), hat das streitberufene Gericht auf die überdies frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten. 2.Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Füh- rerausweis für mindestens drei Monate entzogen. Vorliegend bestätigte die Beschwerdegegnerin der vom Strassenverkehrsamt verfügte dreimo- natige Führerausweisentzug vom 19. März 2015 aufgrund einer schweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG. In diesem Verfahren gilt es zu überprüfen, ob der dreimonatige Füh- rerausweisentzug zu Recht erfolgt ist.
  1. a)Umstritten ist vorliegend die strafrechtliche Subsumtion und gestützt dar- auf die administrativrechtliche Qualifikation als eine schwere Widerhand- lung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG des Vorfalls. b)Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem ab- weichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Straf- richter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Straf- richter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E.1c; 119 Ib 158 E.3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehör- den an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch
  • 6 - dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbe- fehlsverfahren mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Der Betrof- fene kann sich also nicht einfach erst im Administrativverfahren zur Wehr zu setzen, sondern er muss dies schon im Strafverfahren tun (BGE 123 II 97 E.3c/aa; 121 II 214 E.3a). c)In Bezug auf den Sachverhalt weicht die Beschwerdegegnerin vom rechtskräftigen Strafbefehl sowohl hinsichtlich des Zustands der Be- schwerdeführerin (Alkoholeinfluss) als auch in dessen rechtlicher Würdi- gung ab. Diesbezüglich bemängelt die Beschwerdeführerin, es könne nicht sein, dass der Richter den Tatbestand des FiaZ nicht überprüft bzw. übersehen habe und ausserdem sei die Verwaltungsbehörde grundsätz- lich an ein strafrichterliches Urteil gebunden. Dem ist entgegen zu halten, dass aufgrund der konkreten Ausgangslage (1.21 Gewichtspromille Blut- alkoholwert; vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] I. 1 Bericht Blutalkoholbestimmung) eine Prüfung des FiaZ i.S.v. Art. 31 Abs. 2 SVG geradezu naheliegend ist. Nur weil Akten im Zusammenhang mit dem Blutalkoholwert existieren und keine Einstellungsverfügung diesbezüglich vorliegt, kann daraus noch nicht abgeleitet werden, der Strafrichter habe sich überhaupt mit diesem Tatbestand befasst; dies geht letztlich auch aus den eingereichten Unterlagen in Form bspw. einer Aktennotiz zu Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG nicht hervor. Sodann wird das Nichtbeherrschen eines Fahrzeugs durch das FiaZ konsumiert. Vor- aussetzung ist, dass das Nichtbeherrschen dabei ausschliesslich auf die Trunkenheit bzw. Fahrunfähigkeit zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6A.82/2001 vom 12. September 2001 E.2c/cc). Aus den so- eben erwähnten Gründen hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht den Tatbestand des FiaZ i.S.v. Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG überprüft.

  • 7 - d)Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs aus, dass sie weder ein Fahrzeug geführt noch zu führen versucht habe. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG kann jemand nur dann ein Fahrzeug beherr- schen und somit im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Fähigkei- ten sein, wenn er es auch führt (vgl. ROTH, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 2 und 5 zu Art. 31 SVG). Damit hat der zuständige Staatsanwalt durch die Ver- urteilung nach Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen eines Fahrzeugs) im Strafbefehl bereits das Führen eines Motorfahrzeugs zumindest implizit als gegeben erachtet. Grundsätzlich wäre es daher an der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gelegen, in diesem Punkt bereits gegen den ihr am 9. Februar 2015 mitgeteilten Strafbefehl Ein- sprache zu erheben. Zu beachten ist jedoch, dass das Bundesgericht erst Ende Oktober 2015 - und damit nach Erlass des Strafbefehls - die techni- schen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Führen eines Motor- fahrzeugs präzisiert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_171/2015 vom

  1. Oktober 2015 E.3.3). Aufgrund dieser zeitlichen Abläufe konnte die Beschwerdeführerin darüber nicht in Kenntnis sein. Hinzu kommt, dass wenn die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hätte, die Staatsanwaltschaft - sofern sie sich nach der Beweisabnahme für die Erhebung einer Anklage am erstinstanzlichen Gericht entschieden hätte (Art. 355 Abs. 3 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) - nicht an ihren ursprünglichen Strafbefehl gebunden gewesen wäre. Das Verbot der "reformatio in peius" gilt also mit anderen Worten im Strafbefehlsverfahren nicht (vgl. RIKLIN, in: NIGG- LI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 356 StPO), weshalb die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Einspra- cheerhebung dem Risiko einer schwerwiegenderen Verurteilung ausge- setzt gewesen wäre. Entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung
  • 8 - konnte von der Beschwerdeführerin gemäss Treu und Glaube keine Ein- sprache verlangt werden.
  1. a)Das Fahrzeug war auf einem Vorplatz eines Hotels parkiert, welcher nach Ansicht der Beschwerdeführerin keine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 Abs. 2 SVG darstellt. Vorab ist daher zu prüfen, ob dieser Vorplatz als öf- fentliche Strasse i.S.v. Art. 1 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist, auf welchem die Verkehrsregeln nach Art. 26-57a SVG zur Anwendung gelangen. b)Die Verkehrsregeln (Art. 26-57a SVG) gelten für die Führer von Motor- fahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienen- den Strassen (Art. 1 Abs. 2 SVG). Dabei dienen öffentliche Strassen nicht dem ausschliesslichen privaten Gebrauch (Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsre- gelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Massgeblich ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, ob die Strasse einem unbestimmbaren Per- sonenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art und Zweck eingeschränkt ist. Dies gilt gemäss Bundesgericht grundsätzlich auch für einen Vorplatz während der Nichtbetriebszeiten, insbesondere am Sonntag. Beabsichtigt der Verfügungsberechtigte die Benützung auf den privaten Gebrauch einzuschränken, so hat er diesen Willen anhand eines signalisierten Verbots oder durch Abschrankung für Dritte kenntlich zu machen (vgl. BGE 104 IV 105 E.3 S. 108 m.w.H.; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 7 zu Art. 1 SVG; GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weite- ren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, N. 7 zu Art. 1 SVG). Dabei ist es irre- levant, in wessen Eigentum die Strasse sich befindet (vgl. WALD- MANN/KRAEMER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 19 zu Art. 1 SVG). Ein extensiv ausgelegter Strassenbegriff wird dadurch gerechtfertigt, dass das Stras- senverkehrsgesetz den Schutz der öffentlichen Ordnung und der Sicher-
  • 9 - heit bezweckt. Dies kann nur durch eine umfassende Geltung der Ver- kehrsregeln gewährleistet werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E.1.2). c)Der vorliegende Parkplatz - welcher durchaus mit einem Vorplatz ver- gleichbar ist - verfügt über eine Verbotstafel. Dennoch ist er zumindest für die potentiellen Hotelbesucher und damit einem unbestimmbaren Perso- nenkreis zugänglich. Die Tatsache, dass das Hotel im Zeitpunkt des Vor- falls Betriebsferien hatte, ändert letztlich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an der Beurteilung des öffentlichen Raums i.S.v. Art. 1 Abs. 2 SVG nichts. Die Verkehrsregeln nach SVG (Art. 26-57a) sind da- her anwendbar.
  1. a)Im Weiteren ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in der Nacht des ..... ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand geführt hat. Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Qualifiziert fahrun- fähig ist, wer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr aufweist (Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte; SR 741.13]). Die Fahrunfähig- keit gilt in vorliegendem Fall zweifelsohne als erstellt, zumal ein Blutalko- holwert von mindestens 1.21 Promille nachgewiesen wurde (vgl. Bg-act. I. 1 Bericht Blutalkoholbestimmung). b)In Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs stellt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Prozessschrift auf den Standpunkt, dass ein Fahrzeug nur mit angelassenem Motor geführt werden könne. Ausserdem habe sie im fraglichen Zeitpunkt weder die Kupplung gedrückt noch den Schalthebel betätigt (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Die Vorinstanz
  • 10 - verweist für ihren gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil des Bundesge- richts 4C.60/1998 vom 20. Juli 1998; dort griff ein Lehrling bei der War- tung und Reparatur eines Motorfahrzeugs in einer Werkstatt von aussen durch das geöffnete Fenster der Fahrertüre und drehte den Zündungs- schlüssel. Der Gang war eingelegt, weshalb das Fahrzeug nach vorne sprang und eine Person gegen eine Werkbank drückte und sie am Knie verletzte. Hierzu führte das Bundesgericht in Erwägung 1 aus, der Begriff des Betriebs sei nicht in einem verkehrs-, sondern maschinentechnischen Sinn zu verstehen. In welcher Absicht letztlich die maschinelle Einrichtung gebraucht werde, spiele keine Rolle. c)Bereits aus dem Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 4C.60/1998 vom 20. Juli 1998 ergibt sich, dass es in diesem Fall um versicherungs- rechtliche Aspekte ging im Zusammenhang mit Unfallspätfolgen. Das Ge- richt hatte sich also damit zu befassen, ob der Unfallverursacher unab- hängig seiner Absicht aufgrund der Verwirklichung der Betriebsgefahr des Fahrzeuges - wofür das Gericht auf den soeben zitierten maschinentech- nischen Betriebsbegriff abstellte - kausal nach Art. 58 Abs. 1 SVG für den verursachten Schaden einzustehen hatte. Demgegenüber erklärt Art. 2 Abs. 1 SVG die Verkehrsregeln gemäss Art. 26 – 57a SVG als anwend- bar für Führer von Motorfahrzeugen und Radfahrer auf allen dem öffentli- chen Verkehr dienenden Strassen. Ab Art. 27 SVG werden die Regeln für die Strassenbenützer festgehalten, deren Verletzung gemäss Art. 90 ff. SVG sanktioniert werden. Während die eine Norm (Art. 58 SVG) also dem Haftpflichtrecht zuzuordnen ist, müssen die anderen Normen (Art. 27 ff. SVG i.V.m. Art. 90 ff. SVG) zum Strafrecht gezählt werden. Es sind somit völlig unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen, weshalb auch die Begriff- lichkeit eine andere ist: Der "Betrieb" eines Motorfahrzeugs deckt sich nicht mit dem "Führen" eines Motorfahrzeugs. Nach Ansicht des streitbe- rufenen Gerichts kann aus dem Umstand, dass das Bundesgericht im haftpflichtrechtlichen Kontext das versehentliche Drehen des Zündschlüs-

  • 11 - sels bei eingelegtem Gang als Betreiben eines Motorfahrzeugs (im ma- schinentechnischen Sinn) versteht und somit eine verschuldensunabhän- gige Kausalhaftung zur Anwendung kommen lässt, für den vorliegenden Fall nicht ein Analogieschluss auf das Führen eines Motorfahrzeugs (im verkehrstechnischen Sinn) gezogen werden. d)Das Führen eines Fahrzeugs besteht darin, es insbesondere in Bewe- gung zu setzen und zu lenken, wofür mindestens ein Teil der für die Fort- bewegung und Lenkung vorgesehenen technischen Einrichtungen betätigt werden müssen (BGE 111 IV 92 E.2a; BGE 80 IV 125 E.1). Es genügt nicht, dass ein mit Motor ausgestattetes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr irgendwie in Bewegung gesetzt wird, wie bspw. durch Schieben auf ebener Strasse (BGE 111 IV 92) oder durch Abschleppen eines Mo- torfahrzeugs, wenn die Abschleppvorrichtung die Lenkung gewährleistet (BGE 91 IV 197 E.3). In einem jüngeren Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Verrichtung von technischen Bedienelementen (wie insbesondere ein Kuppeln sowie Betätigung des Schalthebels) an einem Motorfahrzeug befasst und diese als wichtige Vorgänge zur Führung eines Motorfahr- zeugs erachtet. Insbesondere könne auch ein Fahrzeug mit abgestelltem Motor geführt werden; ein tatsächliches Fahren liege erst vor, sobald sich das Motorfahrzeug in Bewegung gesetzt habe (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E.3.3). e)Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (sog. "Schwellentheorie") liegt ein Versuch vor, wenn der Täter jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirkli- chung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Re- gel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die ei- ne Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. statt vieler BGE 131 IV 100 E.7.2.1 m.w.H.). Noch kein Versuch liegt im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs nach den Lehr-

  • 12 - meinungen FAHRNI/HEIMGARTNER und MIZEL vor, wenn eine Person sich in ein Auto setzt und den Motor anlässt, um sich mittels Heizung aufzuwär- men (vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 64 zu Art. 91 SVG; MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du premis de conduire en particulier sous l'angle de la révision du 14 décembre 2001 de la loi fédérale sur la circulation routière et de la révision Via sicura du 15 juin 2012, Bern 2015, S. 225 Fn. 1057). Auch die bundesgerichtliche Recht- sprechung stellt - zumindest in einem Entscheid, dem ein ähnlicher Sach- verhalt zugrunde liegt - zur Beurteilung des Begriffsmerkmals (Führen) auf das Absichtskriterium ab (vgl. BGer Urteil 1C_171/2015 vom 28. Ok- tober 2015 E.3.6). Demgegenüber manifestieren gemäss einem Teil der Lehre das Lösen der Handbremse, das Anlegen des Sicherheitsgurts, das Einlegen des Gangs oder das Blinken die klare Absicht des Wegfahrens, weshalb ein in objektiver und subjektiver Hinsicht nachgewiesener Ver- such vorliegt (FAHRNI/HEIMBERGER, a.a.O, N. 64 zu Art. 91 SVG; weiterge- hend: JEANNERET, les dispositions pénales de la Loi sur la circulation rou- tière [LCR] du 19 décembre 1958, Bern 2007, N. 63 définitions und N. 107 zu Art. 91 SVG, der für das Vorliegen eines Führens eines Motor- fahrzeugs letztlich auf das Anlassen des Motors abstellt, was aber wohl zu weit geht). f)Aus der Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids geht un- bestrittenermassen hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen niedriger Aussentemperatur und leichter Bekleidung sich in ihren Personenwagen setzte, um sich beim Warten auf das von ihr bestellte Taxi mit der Fahr- zeugheizung aufzuwärmen. Unbestritten ist ferner, dass sie keine Absicht hatte, ihr Fahrzeug nach Hause zu fahren (vgl. angefochtener Entscheid E.4a). Dasselbe belegt auch die Einvernahmeakte der Kantonspolizei Graubünden, wonach die Beschwerdeführerin am .... um 00.53 ein Taxi" bestellte (vgl. Bg-act. I. 1 Akten des Strassenverkehrsamts, Polizeirapport

  • 13 - [Einvernahme vom 11. Dezember 2014, 1. Frage]). Sodann trifft es zu, dass das Fahrzeug im ersten Gang, mit angezogener Handbremse auf dem Parkplatz zurückgelassen wurde und beim Drehen des Zündschlüs- sels keine anderen Bedienelemente wie bspw. das Bremspedal, Kupp- lung oder Gangschaltung bedient worden sind (vgl. angefochtener Ent- scheid E.4a). Damit ist aktenmässig erwiesen, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht nach Hause fahren wollte und wichtige Vorgänge, welche - je nach Beschaffenheit des Motorfahrzeugs das Bedienen und damit das In- gangsetzen zumindest indizieren - ausgeblieben sind. In sinngemässer Anwendung der in Erwägung 5d und 5e zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der teilweisen Auffassung in der Doktrin ist im konkreten Fall ein versuchtes Führen eines Motorfahrzeugs durch die Be- schwerdeführerin auf dem Vorplatz des Hotels zu verneinen. 6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass, weil der Beschwer- deführerin ein versuchtes Führen eines Motorfahrzeugs auf dem Vorplatz nicht vorgeworfen werden kann, eine Verkehrsregelverletzung ohnehin auszuschliessen ist. Die Auferlegung der Administrativmassname nach Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG erfolgte daher zu Unrecht. Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. 7.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Daher hat die anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Diese beträgt gemäss Honorarnote, mitgeteilt mit Eingabe vom 27. Januar 2016, insge- samt Fr. 7'485.50 (inkl. MWST). Zu beachten ist dabei, dass sich dieser Betrag auf die Bemühungen in der Zeitperiode vom 6. März 2015 bis zum

  1. Januar 2016 bezieht und damit bereits Aufwendungen im Zusammen-
  • 14 - hang mit dem vorinstanzlichen Verfahren berücksichtigt. Vorliegend recht- fertigt es sich daher, die aussergerichtliche Entschädigung lediglich auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht während der Zeitperiode vom
  1. Oktober 2015 bis zum 27. Januar 2016 zu beschränken. Insgesamt ist demnach der Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Fr. 3'520.85 (14h 05 Minuten à Fr. 250.--/h [inkl. MWST]) zu kürzen. Da- von ist eine Pauschale von 3 % (Fr. 105.65) für Porti, Telefon und Kopien hinzuzurechnen, womit eine aussergerichtliche Parteientschädigung von total Fr. 3'626.50 A._____ zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz-, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom
  2. Oktober 2015 aufgehoben. Im Übrigen wird das Verfahren zur neuen Festlegung von Kosten und Entschädigung an das Departement für Jus- tiz, Sicherheit und Gesundheit zurückgewiesen. 2.Die Staatsgebühr in Höhe von Fr. 1'500.-- geht zu Lasten des Kantons (DJSG). 3.Der Kanton Graubünden (Departement für Justiz-, Sicherheit und Ge- sundheit) hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'626.50 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.333.-- zusammenFr.1'833.--

  • 15 - gehen zulasten des Kantons Graubünden (Departement für Justiz-, Si- cherheit und Gesundheit) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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25.03.2026