VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 15 11
3. Kammer
VorsitzStecher
RichterInMoser, Audétat
Aktuar ad hocPaganini
URTEIL
vom 14. April 2015
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde X.,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sozialhilfe
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1.A._____ (geboren 1959) lebt mit ihren zwei Söhnen in X._____ und be-
zieht Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 entschied die Ge-
meinde X., dass ausser den Kosten für ein BüGA von Fr. 230.--
keine zusätzlichen Fahrzeugkosten (insb. keine weitere Autopauschale
von Fr. 400.--/Monat) mehr gewährt würden, da sie seit Mitte September
2014 aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit bei der Spitex
habe aufgeben müssen. Aus demselben Grund entfalle auch die Integra-
tionszulage.
2.Gegen diese Verfügung erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführe-
rin) am 22. Januar 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die weitere Ge-
währung der Autokosten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen
(Therapien und Arztbesuche in Y._____ und Z.). Zudem sei ihr eine
minimale Integrationszulage auszurichten, da sie aufgrund ihrer Erkran-
kung nicht in der Lage sei, eine berufliche oder soziale Integrationsleis-
tung zu erbringen. Sie wäre froh, wenn sie ihrer bisherigen Arbeit wieder
nachgehen könnte. Schliesslich beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege.
3.In der am 6. Februar 2015 eingereichten Vernehmlassung beantragte die
Gemeinde X. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung
der Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass die Vorausset-
zungen für die Übernahme der Motorfahrzeugkosten nicht erfüllt seien.
Dr. med. B._____ Arztzeugnis begründe den Erhalt des Autos mit der De-
ckung der familiären Bedürfnisse und den Arbeitsplatzfahrten. Letztere
fielen jedoch nicht mehr an. Therapiebesuche könnten auch mit den öf-
fentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligt werden, wofür sie Fr. 230.-- für
ein BüGA erhalte. Die Autokosten seien aus dem Grundbedarf zu finan-
zieren. Nachdem die Beschwerdeführerin seit September 2014 arbeitsun-
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fähig sei und gemäss ihren Angaben keine Integrationsleistung erbringen
könne, entfalle ein Anspruch auf eine minimale Integrationszulage (MIZ).
4.In der am 3. März 2015 eingereichten Replik betonte die Beschwerdefüh-
rerin noch einmal die medizinisch attestierte Notwendigkeit für ein Auto.
Es werde eine fachärztliche Meinung nicht ernst genommen. Nachdem
die Gemeinde am 24. November 2015 über ihre Arbeitsunfähigkeit infor-
miert worden sei, sei ihr von dieser bis heute kein Angebot für gemeinnüt-
zige Arbeit unterbreitet worden. Aufgrund der andauernden Schmerzen
und der Therapien sei es ihr nicht möglich an einem Integrationspro-
gramm teilzunehmen.
5.In der am 10. März 2015 eingereichten Duplik wies die Beschwerdegeg-
nerin darauf hin, dass auch gemessen an den wahrgenommenen Termi-
nen die Fahrkostenpauschale von Fr. 400.-- zu hoch sei. Die einzelnen
Arzttermine und Therapien könne die Beschwerdeführerin auch ohne Au-
to wahrnehmen. Die Beschwerdeführerin sei – gemäss den Feststellun-
gen der Beschwerdegegnerin – während des Wohnungswechsels intensiv
mit der Wohnungsräumung und dem Abtransport des Hausrats beschäf-
tigt gewesen. Mit der Mitteilung über die Aufgabe der Erwerbstätigkeit sei
die Beschwerdegegnerin dahingehend informiert worden, dass die Be-
schwerdeführerin weder fähig noch willens gewesen sei, Integrationsleis-
tungen zu erbringen, weshalb Arbeitszuweisungen keinen Sinn ergeben
hätten.
6.In der Stellungnahme zur Duplik vom 16. März 2015 bekräftigte die Be-
schwerdeführerin erneut ihr medizinisch begründetes Bedürfnis nach ei-
nem Auto. Sie sei seit dem 15. September 2015 sowohl von Dr. med.
B._____ als auch von Dr. med. C._____ zu 100 % arbeitsunfähig einge-
stuft worden. Beim Wohnungsumzug sei sie als Organisatorin und Ar-
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beitsdelegierende tätig gewesen. Ihre Söhne und Bekannte würden ihr bei
Bedarf täglich bei anfallenden schweren Arbeiten helfen.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der ange-
fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
- a)Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal-
tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig, da damit ein Entscheid einer Gemeinde angefochten wird, der
weder bei einer anderen Instanz angefochten werden kann noch nach
kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig ist. Als Adressatin der
angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur
Beschwerde legitimiert. Da die vorliegende Beschwerde vom 22. Januar
2015 innert Frist eingegangen ist und im Übrigen auch den an sie gestell-
ten Formerfordernissen entspricht, ist auf diese einzutreten.
b)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2015, womit die Be-
schwerdegegnerin unter anderem entschied, ausser den Kosten für ein
BüGA von Fr. 230.-- keine zusätzlichen Fahrzeugkosten zu übernehmen
und an die Auszahlung einer Integrationszulage die Bereitschaft zur Ver-
richtung gemeinnütziger Arbeit zu binden. Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die Zusprechung
der Autokosten sowie der minimalen Integrationszulage verweigert hat.
- a)Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft (BV; SR 101) hat – wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für
sich zu sorgen – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die
für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Diese verfassungs-
rechtliche Grundrechtsnorm bringt zum Ausdruck, dass die staatliche Hilfe
nach dem Subsidiaritätsprinzip und verschuldensunabhängig zu leisten ist
(HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl.,
Zürich 2012, Rz 916 f.; PVG 2009 Nr. 18, 2003 Nr. 6 und 2002 Nr. 19;
ferner BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E. 3.3 und 130 I 74 E.4.1 mit
weiteren Hinweisen).
b)Gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250)
obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der
Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Nach Art. 1 Abs. 1 UG gilt als bedürftig,
wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich
ebenfalls zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, d.h.
solche werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst
helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhält-
lich ist (WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999,
S. 71; PVG 2009 Nr. 18).
c)Art. 2 Abs. 1 UG sieht vor, dass die zuständige Sozialbehörde Art und
Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi-
gung der konkreten Verhältnisse bestimmt. Als Grundlage zur Bestim-
mung des Anspruchs dienen im Wesentlichen die Richtlinien der Schwei-
zerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), welche von der
Bündner Regierung mit Beschluss vom 27. Mai 2002 für alle Gemeinden
verbindlich erklärt worden sind.
- Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als bedürftig im
Sinne von Art. 1 Abs. 1 UG einzustufen ist. Erstellt und aktenkundig ist
auch, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden besteht,
welcher zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führt, zumal hier eine fachärztli-
che Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit vorliegt und mangels an-
derweitiger Nachweise keine Gründe bestehen, davon abzuweichen.
Fraglich ist, welche Auswirkungen die Arbeitsunfähigkeit auf den An-
spruch auf Zusprechung der Fahrzeugkosten sowie der minimalen Inte-
grationszulage zeitigt.
- a)Die Beschwerdeführerin fordert, dass ihr weiterhin eine Autokostenpau-
schale zuzusprechen sei, da sie aus gesundheitlichen Gründen auf das
Auto angewiesen sei. Die Kosten für die Benützung eines privaten Mo-
torfahrzeuges sind dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf
zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden
kann (SKOS-Richtlinien, 4. Ausgabe 2005, Kapitel C.1.2). Unbestritten ist
hier, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) aus beruflichen Gründen
auf ein Auto angewiesen ist. Insofern sind die Voraussetzungen für die
Übernahme der Autokosten gemäss SKOS-Richtlinien, 4. Ausgabe 2005,
Kapitel C.1.2 nicht erfüllt. Nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Be-
schwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein Auto benötigt. Auto-
kosten sind aus gesundheitlichen Gründen zu berücksichtigen, wenn
Fahrten zu krankheitsbedingten Terminen nicht mit dem öffentlichen Ver-
kehr zurückgelegt werden können oder die Benutzung des öffentlichen
Verkehrs aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. Auslagen für ein privates Motorfahrzeug sind im Unter-
stützungsbudget auch dann zu berücksichtigen, wenn soziale Kontakte
und alltägliche Besorgungen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträch-
tigung nicht mit dem öffentlichen Verkehr wahrgenommen werden kön-
nen. Beispielsweise liegt dies vor, wenn die unterstützte Person oder Fa-
milienangehörige im gleichen Haushalt regelmässig Arzttermine wahr-
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nehmen oder Therapien besuchen müssen, die mit dem öffentlichen Ver-
kehr nicht oder nicht in zumutbarer Weise erreichbar sind. Ferner, wenn
die unterstützte Person oder Familienangehörige im gleichen Haushalt an
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden, welche die Benützung
des öffentlichen Verkehrs verunmöglicht oder als unzumutbar erscheinen
lässt und notwendige Termine, soziale Kontakte, alltägliche Besorgungen
wie z.B. der Einkauf etc. nicht auf andere Weise als mit einem Motorfahr-
zeug wahrgenommen werden können (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, Stand 27. Februar 2014, Kap. 8.1.08 Ziff. 2; Ent-
scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00217 vom
- Mai 2009 E.5, VB.2007.00112 vom 23. April 2007 E.4.1,
VB.2003.00119 vom 10. Juli 2003 E.3).
b)Der Beschwerdeführerin gelingt es vorliegend nicht, substantiiert darzule-
gen, dass aus gesundheitlichen Gründen die Benützung eines Autos für
sie unabdingbar ist. Die ärztliche Bestätigung von Dr. med. B._____ er-
wähnt zwar, dass aufgrund der medizinischen Ausgangslage aber auch
aufgrund der familiären Bedürfnisse, die Beschwerdeführerin auf ein
Fahrzeug angewiesen sei, um einerseits vom Wohnort an ihren Arbeits-
platz zu gelangen, anderseits aber auch für die medizinische Betreuung
sowie die Unterstützung ihrer beiden Söhne. Nachdem die Notwendigkeit
für ein Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes nach Eintritt der Ar-
beitsunfähigkeit weggefallen ist (s. oben E.4c), ist es aufgrund der medi-
zinischen Aktenlage nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin die –
zwar zugegeben häufigen – Therapiebesuche und Arzttermine nicht auch
mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen könnte. Insbesondere
führt die Beschwerdeführerin nicht aus, dass von ihrem Wohnort die The-
rapieorte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unerreichbar wären bzw.
dies für sie unzumutbar wäre. Dass sie nach eigenen Angaben keine län-
geren Strecken gehen, keine Gewichte tragen oder ziehen könne und
Schmerzen aufgrund der Rückenproblematik habe, begründet noch nicht,
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warum statt den öffentlichen Verkehrsmitteln das Auto benutzt werden
muss. Der von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Fahrkostenanteil
von Fr. 230.-- pro Monat für ein BüGA ist demnach nicht zu beanstanden.
Diesbezüglich ist die Beschwerde somit unbegründet.
- a)Sodann ist auf das Begehren auf Ausrichtung einer minimalen Integrati-
onszulage (MIZ) einzugehen. Nach Art. 6 Abs. 1 ABzUG ist nicht erwerbs-
tätigen Personen eine monatliche Integrationszulage von maximal Fr.
300.-- auszurichten, wenn sie an einem von der Gemeinde anerkannten
Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm
teilnehmen oder wenn sie nachweislich eine von der zuständigen Ge-
meinde zugewiesene oder anerkannte gemeinnützige Arbeit ausüben.
Personen, die trotz ausgewiesener Bereitschaft aus subjektiven (z.B. ge-
sundheitliche Probleme) oder objektiven Gründen (z.B. mangelndes An-
gebot) nicht in der Lage sind, eine besondere berufliche oder soziale In-
tegrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationsentschä-
digung von Fr. 100.-- pro Monat zu (Art. 6 Abs. 2 ABzUG; SKOS-
Richtlinien, 4. Ausgabe 2005, Kapitel C.3). Voraussetzung für die Zuspre-
chung einer minimalen Integrationszulage ist somit eine nachgewiesene
gesundheitliche Einschränkung, gekoppelt mit nachweisbaren Bemühun-
gen, die Situation beispielsweise durch Inanspruchnahme einer Therapie
oder einer spezialisierten Beratung zu verbessern. Ein Anspruch auf einer
minimalen Integrationszulage kann auch dann entstehen, wenn die Sozi-
alhilfeorgane nicht in der Lage sind, generelle Integrationsaktivitäten zur
Verfügung zu stellen oder zu vermitteln. Zudem muss die Bereitschaft zur
Erbringung einer Integrationsleistung (z.B. Bereitschaft zur Teilnahme an
Beschäftigungsmassnahmen) nachgewiesen werden. Mit der minimalen
Integrationszulage soll eine ungleiche Behandlung im Vergleich zu jenen
passiven Hilfesuchenden vermieden werden, welche sich nicht besonders
um die Verbesserung ihrer Situation bemühen (vgl. dazu Urteil des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Graubünden U 14 23 vom 2. September
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2014 E.3c mit Hinweis auf VGU U 06 52 vom 6. Juli 2006 E.3, bestätigt
mit Urteil des Bundesgerichts 2P.239/2006 vom 29. Januar 2007 E.2 f.).
b)Hier liegt offenbar kein Fall vor, wo es an der Bereitschaft zur Integrati-
onsleistung fehlt. Zum einen hat die Beschwerdeführerin bis im Septem-
ber 2014 gearbeitet, was wohl genügend Ausdruck ihrer Integrationsbe-
reitschaft ist. Diese Tätigkeit musste sie aus gesundheitlichen Gründen
aufgeben. Auch ist es so, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr
2010 (bei besserer Gesundheit) für die Gemeinde gemeinnützige Arbeit
geleistet hat, was ebenfalls ihre Bereitschaft zur Integrationsleistung auf-
zeigt. Die Beschwerdeführerin nimmt zudem an zahlreichen Therapien
teil, um ihre gesundheitliche Situation zu verbessern und hofft, wieder ihre
bisherigen Tätigkeit aufnehmen zu können (vgl. Arztbericht von Dr. med.
B._____ vom 8. Januar 2015). Die Beschwerdeführerin ist in keiner Weise
eine passive Hilfesuchende. Der diesbezügliche Vorwurf der Beschwer-
degegnerin, die Beschwerdeführerin sei nicht willens, Integrationsleistun-
gen zu erbringen, ist daher unbegründet. Schliesslich ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Beschwerdegegnerin von der Fehlannahme ausgeht, die
Beschwerdeführerin hätte keinen Anspruch auf (Integrations-)Zulagen,
weil sie keine Integrationsleistung erbringen könne. Die Beschwerdefüh-
rerin ist zwar – wie gesehen – aufgrund der ausgewiesenen Arbeitsun-
fähigkeit nicht in der Lage, eine besondere berufliche oder soziale Inte-
grationsleistung zu erbringen, dennoch steht ihr ein Anspruch auf eine
minimale Integrationszulage zu, zumal ihre Bereitschaft zur Erbringung
einer Integrationsleistung genügend ausgewiesen ist. Diesbezüglich er-
weist sich die Beschwerde somit als begründet. Demnach ist die Be-
schwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.
- a)Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 800.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulasten der Par-
teien.
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b)Die Beschwerdeführerin stellte für das vorliegende Beschwerdeverfahren
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 76 Abs. 1 VRG
kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Ent-
scheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen,
sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein
aussichtslos ist (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Beschwerdefüh-
rerin bezieht Sozialhilfe, weshalb ihre finanzielle Bedürftigkeit offensicht-
lich gegeben ist. Da sie vorliegend teilweise obsiegte, erübrigt sich die
Prüfung der Aussichtslosigkeit. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege wird demnach stattgegeben und die von der Beschwerdeführerin
als teilweise unterliegende Partei hälftig zu tragenden Gerichtskosten sind
– vorbehalten einer Erstattungspflicht gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG – von
der Gerichtskasse zu übernehmen. Der Beschwerdegegnerin steht
gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu,
da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis Stellung nahm.
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfü-
gung wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zum Neuentscheid im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Partei-
en. Die Gemeinde X._____ hat Fr. 400.-- innert 30 Tagen seit Zustellung
dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden,
Chur, zu bezahlen.
- a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) wird die
Hälfte der Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- zulasten von A._____ von
der Gerichtskasse übernommen.
b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____
gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie die erlassenen
Kosten zu erstatten (Art. 77 VRG).
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5.[Mitteilungen]