VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 11 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocPaganini URTEIL vom 14. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.A._____ (geboren 1959) lebt mit ihren zwei Söhnen in X._____ und be- zieht Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 entschied die Ge- meinde X., dass ausser den Kosten für ein BüGA von Fr. 230.-- keine zusätzlichen Fahrzeugkosten (insb. keine weitere Autopauschale von Fr. 400.--/Monat) mehr gewährt würden, da sie seit Mitte September 2014 aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit bei der Spitex habe aufgeben müssen. Aus demselben Grund entfalle auch die Integra- tionszulage. 2.Gegen diese Verfügung erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) am 22. Januar 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die weitere Ge- währung der Autokosten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge- führt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen (Therapien und Arztbesuche in Y._____ und Z.). Zudem sei ihr eine minimale Integrationszulage auszurichten, da sie aufgrund ihrer Erkran- kung nicht in der Lage sei, eine berufliche oder soziale Integrationsleis- tung zu erbringen. Sie wäre froh, wenn sie ihrer bisherigen Arbeit wieder nachgehen könnte. Schliesslich beantragte sie die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. 3.In der am 6. Februar 2015 eingereichten Vernehmlassung beantragte die Gemeinde X. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass die Vorausset- zungen für die Übernahme der Motorfahrzeugkosten nicht erfüllt seien. Dr. med. B._____ Arztzeugnis begründe den Erhalt des Autos mit der De- ckung der familiären Bedürfnisse und den Arbeitsplatzfahrten. Letztere fielen jedoch nicht mehr an. Therapiebesuche könnten auch mit den öf- fentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligt werden, wofür sie Fr. 230.-- für ein BüGA erhalte. Die Autokosten seien aus dem Grundbedarf zu finan- zieren. Nachdem die Beschwerdeführerin seit September 2014 arbeitsun-

  • 3 - fähig sei und gemäss ihren Angaben keine Integrationsleistung erbringen könne, entfalle ein Anspruch auf eine minimale Integrationszulage (MIZ). 4.In der am 3. März 2015 eingereichten Replik betonte die Beschwerdefüh- rerin noch einmal die medizinisch attestierte Notwendigkeit für ein Auto. Es werde eine fachärztliche Meinung nicht ernst genommen. Nachdem die Gemeinde am 24. November 2015 über ihre Arbeitsunfähigkeit infor- miert worden sei, sei ihr von dieser bis heute kein Angebot für gemeinnüt- zige Arbeit unterbreitet worden. Aufgrund der andauernden Schmerzen und der Therapien sei es ihr nicht möglich an einem Integrationspro- gramm teilzunehmen. 5.In der am 10. März 2015 eingereichten Duplik wies die Beschwerdegeg- nerin darauf hin, dass auch gemessen an den wahrgenommenen Termi- nen die Fahrkostenpauschale von Fr. 400.-- zu hoch sei. Die einzelnen Arzttermine und Therapien könne die Beschwerdeführerin auch ohne Au- to wahrnehmen. Die Beschwerdeführerin sei – gemäss den Feststellun- gen der Beschwerdegegnerin – während des Wohnungswechsels intensiv mit der Wohnungsräumung und dem Abtransport des Hausrats beschäf- tigt gewesen. Mit der Mitteilung über die Aufgabe der Erwerbstätigkeit sei die Beschwerdegegnerin dahingehend informiert worden, dass die Be- schwerdeführerin weder fähig noch willens gewesen sei, Integrationsleis- tungen zu erbringen, weshalb Arbeitszuweisungen keinen Sinn ergeben hätten. 6.In der Stellungnahme zur Duplik vom 16. März 2015 bekräftigte die Be- schwerdeführerin erneut ihr medizinisch begründetes Bedürfnis nach ei- nem Auto. Sie sei seit dem 15. September 2015 sowohl von Dr. med. B._____ als auch von Dr. med. C._____ zu 100 % arbeitsunfähig einge- stuft worden. Beim Wohnungsumzug sei sie als Organisatorin und Ar-

  • 4 - beitsdelegierende tätig gewesen. Ihre Söhne und Bekannte würden ihr bei Bedarf täglich bei anfallenden schweren Arbeiten helfen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da damit ein Entscheid einer Gemeinde angefochten wird, der weder bei einer anderen Instanz angefochten werden kann noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig ist. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da die vorliegende Beschwerde vom 22. Januar 2015 innert Frist eingegangen ist und im Übrigen auch den an sie gestell- ten Formerfordernissen entspricht, ist auf diese einzutreten. b)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2015, womit die Be- schwerdegegnerin unter anderem entschied, ausser den Kosten für ein BüGA von Fr. 230.-- keine zusätzlichen Fahrzeugkosten zu übernehmen und an die Auszahlung einer Integrationszulage die Bereitschaft zur Ver- richtung gemeinnütziger Arbeit zu binden. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die Zusprechung der Autokosten sowie der minimalen Integrationszulage verweigert hat.
  • 5 -
  1. a)Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat – wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Diese verfassungs- rechtliche Grundrechtsnorm bringt zum Ausdruck, dass die staatliche Hilfe nach dem Subsidiaritätsprinzip und verschuldensunabhängig zu leisten ist (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz 916 f.; PVG 2009 Nr. 18, 2003 Nr. 6 und 2002 Nr. 19; ferner BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E. 3.3 und 130 I 74 E.4.1 mit weiteren Hinweisen). b)Gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Nach Art. 1 Abs. 1 UG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich ebenfalls zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, d.h. solche werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhält- lich ist (WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 71; PVG 2009 Nr. 18). c)Art. 2 Abs. 1 UG sieht vor, dass die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der konkreten Verhältnisse bestimmt. Als Grundlage zur Bestim- mung des Anspruchs dienen im Wesentlichen die Richtlinien der Schwei- zerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), welche von der Bündner Regierung mit Beschluss vom 27. Mai 2002 für alle Gemeinden verbindlich erklärt worden sind.
  • 6 -
  1. Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als bedürftig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UG einzustufen ist. Erstellt und aktenkundig ist auch, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden besteht, welcher zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führt, zumal hier eine fachärztli- che Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit vorliegt und mangels an- derweitiger Nachweise keine Gründe bestehen, davon abzuweichen. Fraglich ist, welche Auswirkungen die Arbeitsunfähigkeit auf den An- spruch auf Zusprechung der Fahrzeugkosten sowie der minimalen Inte- grationszulage zeitigt.
  2. a)Die Beschwerdeführerin fordert, dass ihr weiterhin eine Autokostenpau- schale zuzusprechen sei, da sie aus gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen sei. Die Kosten für die Benützung eines privaten Mo- torfahrzeuges sind dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien, 4. Ausgabe 2005, Kapitel C.1.2). Unbestritten ist hier, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist. Insofern sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Autokosten gemäss SKOS-Richtlinien, 4. Ausgabe 2005, Kapitel C.1.2 nicht erfüllt. Nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Be- schwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen ein Auto benötigt. Auto- kosten sind aus gesundheitlichen Gründen zu berücksichtigen, wenn Fahrten zu krankheitsbedingten Terminen nicht mit dem öffentlichen Ver- kehr zurückgelegt werden können oder die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Auslagen für ein privates Motorfahrzeug sind im Unter- stützungsbudget auch dann zu berücksichtigen, wenn soziale Kontakte und alltägliche Besorgungen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträch- tigung nicht mit dem öffentlichen Verkehr wahrgenommen werden kön- nen. Beispielsweise liegt dies vor, wenn die unterstützte Person oder Fa- milienangehörige im gleichen Haushalt regelmässig Arzttermine wahr-
  • 7 - nehmen oder Therapien besuchen müssen, die mit dem öffentlichen Ver- kehr nicht oder nicht in zumutbarer Weise erreichbar sind. Ferner, wenn die unterstützte Person oder Familienangehörige im gleichen Haushalt an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden, welche die Benützung des öffentlichen Verkehrs verunmöglicht oder als unzumutbar erscheinen lässt und notwendige Termine, soziale Kontakte, alltägliche Besorgungen wie z.B. der Einkauf etc. nicht auf andere Weise als mit einem Motorfahr- zeug wahrgenommen werden können (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Stand 27. Februar 2014, Kap. 8.1.08 Ziff. 2; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00217 vom
  1. Mai 2009 E.5, VB.2007.00112 vom 23. April 2007 E.4.1, VB.2003.00119 vom 10. Juli 2003 E.3). b)Der Beschwerdeführerin gelingt es vorliegend nicht, substantiiert darzule- gen, dass aus gesundheitlichen Gründen die Benützung eines Autos für sie unabdingbar ist. Die ärztliche Bestätigung von Dr. med. B._____ er- wähnt zwar, dass aufgrund der medizinischen Ausgangslage aber auch aufgrund der familiären Bedürfnisse, die Beschwerdeführerin auf ein Fahrzeug angewiesen sei, um einerseits vom Wohnort an ihren Arbeits- platz zu gelangen, anderseits aber auch für die medizinische Betreuung sowie die Unterstützung ihrer beiden Söhne. Nachdem die Notwendigkeit für ein Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes nach Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit weggefallen ist (s. oben E.4c), ist es aufgrund der medi- zinischen Aktenlage nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin die – zwar zugegeben häufigen – Therapiebesuche und Arzttermine nicht auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wahrnehmen könnte. Insbesondere führt die Beschwerdeführerin nicht aus, dass von ihrem Wohnort die The- rapieorte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unerreichbar wären bzw. dies für sie unzumutbar wäre. Dass sie nach eigenen Angaben keine län- geren Strecken gehen, keine Gewichte tragen oder ziehen könne und Schmerzen aufgrund der Rückenproblematik habe, begründet noch nicht,
  • 8 - warum statt den öffentlichen Verkehrsmitteln das Auto benutzt werden muss. Der von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Fahrkostenanteil von Fr. 230.-- pro Monat für ein BüGA ist demnach nicht zu beanstanden. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit unbegründet.
  1. a)Sodann ist auf das Begehren auf Ausrichtung einer minimalen Integrati- onszulage (MIZ) einzugehen. Nach Art. 6 Abs. 1 ABzUG ist nicht erwerbs- tätigen Personen eine monatliche Integrationszulage von maximal Fr. 300.-- auszurichten, wenn sie an einem von der Gemeinde anerkannten Beschäftigungs-, Einsatz- oder Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramm teilnehmen oder wenn sie nachweislich eine von der zuständigen Ge- meinde zugewiesene oder anerkannte gemeinnützige Arbeit ausüben. Personen, die trotz ausgewiesener Bereitschaft aus subjektiven (z.B. ge- sundheitliche Probleme) oder objektiven Gründen (z.B. mangelndes An- gebot) nicht in der Lage sind, eine besondere berufliche oder soziale In- tegrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationsentschä- digung von Fr. 100.-- pro Monat zu (Art. 6 Abs. 2 ABzUG; SKOS- Richtlinien, 4. Ausgabe 2005, Kapitel C.3). Voraussetzung für die Zuspre- chung einer minimalen Integrationszulage ist somit eine nachgewiesene gesundheitliche Einschränkung, gekoppelt mit nachweisbaren Bemühun- gen, die Situation beispielsweise durch Inanspruchnahme einer Therapie oder einer spezialisierten Beratung zu verbessern. Ein Anspruch auf einer minimalen Integrationszulage kann auch dann entstehen, wenn die Sozi- alhilfeorgane nicht in der Lage sind, generelle Integrationsaktivitäten zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln. Zudem muss die Bereitschaft zur Erbringung einer Integrationsleistung (z.B. Bereitschaft zur Teilnahme an Beschäftigungsmassnahmen) nachgewiesen werden. Mit der minimalen Integrationszulage soll eine ungleiche Behandlung im Vergleich zu jenen passiven Hilfesuchenden vermieden werden, welche sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen (vgl. dazu Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden U 14 23 vom 2. September
  • 9 - 2014 E.3c mit Hinweis auf VGU U 06 52 vom 6. Juli 2006 E.3, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2P.239/2006 vom 29. Januar 2007 E.2 f.). b)Hier liegt offenbar kein Fall vor, wo es an der Bereitschaft zur Integrati- onsleistung fehlt. Zum einen hat die Beschwerdeführerin bis im Septem- ber 2014 gearbeitet, was wohl genügend Ausdruck ihrer Integrationsbe- reitschaft ist. Diese Tätigkeit musste sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Auch ist es so, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 (bei besserer Gesundheit) für die Gemeinde gemeinnützige Arbeit geleistet hat, was ebenfalls ihre Bereitschaft zur Integrationsleistung auf- zeigt. Die Beschwerdeführerin nimmt zudem an zahlreichen Therapien teil, um ihre gesundheitliche Situation zu verbessern und hofft, wieder ihre bisherigen Tätigkeit aufnehmen zu können (vgl. Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2015). Die Beschwerdeführerin ist in keiner Weise eine passive Hilfesuchende. Der diesbezügliche Vorwurf der Beschwer- degegnerin, die Beschwerdeführerin sei nicht willens, Integrationsleistun- gen zu erbringen, ist daher unbegründet. Schliesslich ist darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdegegnerin von der Fehlannahme ausgeht, die Beschwerdeführerin hätte keinen Anspruch auf (Integrations-)Zulagen, weil sie keine Integrationsleistung erbringen könne. Die Beschwerdefüh- rerin ist zwar – wie gesehen – aufgrund der ausgewiesenen Arbeitsun- fähigkeit nicht in der Lage, eine besondere berufliche oder soziale Inte- grationsleistung zu erbringen, dennoch steht ihr ein Anspruch auf eine minimale Integrationszulage zu, zumal ihre Bereitschaft zur Erbringung einer Integrationsleistung genügend ausgewiesen ist. Diesbezüglich er- weist sich die Beschwerde somit als begründet. Demnach ist die Be- schwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.
  1. a)Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte zulasten der Par- teien.
  • 10 - b)Die Beschwerdeführerin stellte für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Ent- scheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Beschwerdefüh- rerin bezieht Sozialhilfe, weshalb ihre finanzielle Bedürftigkeit offensicht- lich gegeben ist. Da sie vorliegend teilweise obsiegte, erübrigt sich die Prüfung der Aussichtslosigkeit. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wird demnach stattgegeben und die von der Beschwerdeführerin als teilweise unterliegende Partei hälftig zu tragenden Gerichtskosten sind – vorbehalten einer Erstattungspflicht gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG – von der Gerichtskasse zu übernehmen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis Stellung nahm. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfü- gung wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  1. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Partei- en. Die Gemeinde X._____ hat Fr. 400.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  • 11 -
  1. a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) wird die Hälfte der Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie die erlassenen Kosten zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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14.04.2015
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25.03.2026