VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 10
8 - fene kann sich also nicht einfach erst im Administrativverfahren zur Wehr zu setzen, sondern er muss dies schon im Strafverfahren tun (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E.3a). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass kei- ne Bindung der Administrativbehörden an den Strafbefehl bestehe. Die Staatsanwaltschaft und auch die Vorinstanz hätte keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer bei der Fahrt vom 3. Juni 2014 be- züglich der Kategorie BE lediglich über einen Lernfahrausweis verfügt ha- be. Das Strassenverkehrsamt hat den Beschwerdeführer am 11. Juli 2014 zur Stellungnahme aufgefordert. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass gestützt auf Art. 16 ff. SVG und aufgrund des vorliegenden Sach- verhalts das Amt verpflichtet sei, eine administrative Untersuchung durch- zuführen, welche den Führerausweisentzug zur Folge haben könnte (vgl. Bg-act. I./5). Es wäre deshalb grundsätzlich an ihm gelegen, die vorge- brachten Einwände in Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Juli 2014 (Bg-act. I./4) geltend zu machen. In der Folge wird den- noch geprüft, ob Gründe vorliegen, aufgrund derer das Gericht von den Feststellungen des Strafrichters abzuweichen hat. c)Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG kann dann angenommen werden, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine be- sonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlenden Fahrzeuglenker nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E.2.2.3). Der Anwendungsbereich dieser Norm wurde von der Rechtspre- chung nahezu auf Null reduziert (WEISSENBERGER a.a.O. Art. 16a Rz. 33). Das Bundesgericht ging beispielsweise bei einer Streifkollision in der blauen Parkzone einer Quartierstrasse mit geringem Sachschaden davon aus, dass sich aufgrund des Rückwärtsfahrens ein Gefahrenpotential rea- lisiert habe, welches bereits nicht mehr als besonders leicht zu qualifizie- ren sei (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2010 1C_406/2010 E.4.5 f.).
9 - d)Im vorliegenden Fall fuhr der Beschwerdeführer mit dem Lieferwagen und dem mit Abbruchziegeln geladenen Anhänger von einer Baustelle zu sei- nem Arbeitgeber. Seine Ladung war ungenügend gesichert so dass es nicht auszuschliessen war, dass ein Teil der Ladung auf die Strasse fallen könnte. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte erhöhte sich die Gefahr für die Sicherheit anderer, da der Beschwerdeführer im letzten Abschnitt der zurückgelegten Strecke mitten durch das Dorf sowie in der Nähe des Bahnhofs fuhr, wo mit einem erhöhten Personenaufkommen zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es im Weiteren nicht, die Stabilität der Ladung nur für den normalen Verkehr si- cherzustellen. Sie muss auch bei leichten Unfällen gewährleistet sein. Wenn die Stabilität nicht gegeben ist, kann die Ladung herunterfallen und andere Verkehrsteilnehmer treffen (Urteil des Bundesgerichts 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009 E.3c). Aufgrund der ungenügend gesi- cherten Ladung bestand vorliegend die Gefahr, dass Gegenstände herun- terfallen könnten. Es bestand somit auch eine Gefährdung für die Sicher- heit anderer Verkehrsteilnehmer. Selbst bei einer geringen Gefährdung liegt bereits ein leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers kann deshalb nicht mehr als besonders leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG ge- wertet werden. 5.Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Regelung von Art. 15a Abs. 4 SVG zu völlig unverhältnismässigen Sanktionen führe. Wären die zu beurteilenden Verfehlungen in zeitlicher Hinsicht umgekehrt gesche- hen, würde sich die Frage der Annullation des Ausweises nicht stellen. Wenn der Inhaber eines Führerausweises auf Probe eine erste schwere oder mittelschwere Widerhandlung begeht, wird ihm der Führerausweis für eine bestimmte Zeitdauer entzogen und die Probezeit um ein Jahr ver- längert. Nach der zweiten Widerhandlung während der Probezeit, die zum
10 - Entzug führt, verfällt der Führerausweis. Bei der zweiten Widerhandlung, kann es sich auch um eine leichte Widerhandlung handeln, denn nach Art. 16a Abs. 2 SVG muss der Ausweis entzogen werden, wenn dem Führer bereits zwei Jahre vor dem betreffenden Vorfall der Ausweis ent- zogen wurde. Es ist zwar richtig, dass wenn der Beschwerdeführer die leichte Widerhandlung vor der mittelschweren Widerhandlung begangen hätte, sich die Frage der Annullation des Ausweises nicht stellen würde. Das Bundesgericht führt aber aus, dass diese Tatsache sachlich gerecht- fertigt sei und weder ein Versehen des Gesetzgebers noch eine Geset- zeslücke darstelle. Von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das SVG bereits der Ausweis ent- zogen worden ist und die Probezeit verlängert werden musste, darf ein besonders Mass an Verantwortungsbewusstsein bzw. sorgfältigem künfti- gem Fahrverhalten erwartet werden (BGE 136 I 345 E.6.5). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbe- gründet. 6.Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei- tens der Vorinstanz geltend, da diese den beantragten Zeugen nicht ein- vernommen habe. Der Zeuge könne bestätigen, dass dem Beschwerde- führer jegliche Erfahrung bezüglich Ladesicherungen gefehlt habe. a)Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BR; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, Beweis- anträge zu stellen, und – als Korrelat davon – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind indessen nur über jene Tatsachen abzu- nehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf wei-
11 - tere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachver- halt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärung herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf eigene Sachkennt- nisse zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder das im Be- schwerdefall angerufene Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Ab- klärung herbeizuführen, kann auf die Einholung eines Beweismittels ver- zichtet werden. b)Die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung des Mitarbeiters bezweckt unter anderem die Bestätigung, dass dem Beschwerdeführer jegliche Erfahrung bezüglich Ladesicherung fehlt. Die Vorinstanz hat aber zu Recht erkannt, dass die Zeugenbefragung des Mitarbeiters keine we- sentlichen oder neuen Entscheidungshilfen hätte bieten können. Wie in E.3b ausgeführt, trägt der Beschwerdeführer auch mit dem Lernfahraus- weis der Kategorie BE die Verantwortung für sein Handeln. Es ist dabei unerheblich, ob er zum Zeitpunkt der Widerhandlung über genügen Erfah- rungen mit Ladesicherungen verfügte oder nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor. Im Weiteren erscheint der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als liquid. Auf Grund des Gesagten kann von der beantragten Zeugenaussage des Mitarbeiters im vorliegenden Verfahren keine entscheidrelevanten Erkenntnisse erwartet werden, weshalb sich eine diesbezügliche Beweisabnahme erübrigt.