VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 92 3. Kammer VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 14. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - 1.Der gelernte Chauffeur A._____ zog am 1. Dezember 2011 in die Ge- meinde Y., die ihm letztmals am 1. Oktober 2014 öffentliche Unter- stützung in der Höhe von Fr. 1'778.-- gewährte. Am 13. Oktober 2014 zog A. sodann zu seiner geschiedenen Ehefrau nach X._____ und er- suchte die dort zuständige Sozialhilfebehörde um Gewährung öffentlicher Unterstützung. Daraufhin berechnete der zur Stellungnahme aufgeforder- te Regionale Sozialdienst (nachfolgend: Regionaler Sozialdienst) einen monatlichen Unterstützungsbeitrag für den Gesuchsteller von Fr. 1'986.--. Dabei ging er von dem für einen Einpersonenhaushalt geschuldeten Grundbedarf in der Höhe von Fr. 986.-- und einem von der Gemeinde X._____ zu tragenden Mietkostenanteil von Fr. 900.-- sowie einer minima- len Integrationszulage von Fr. 100.-- aus. Ausserdem vertrat der Regiona- le Sozialdienst die Auffassung, die Gemeinde X._____ habe A._____ die begehrte öffentliche Unterstützung ab dem 1. Oktober 2014 zu gewähren, da sich dieser rechtzeitig bei der Gemeinde Y._____ abgemeldet habe. Demzufolge werde die Gemeinde Y._____ die für Oktober 2014 gewährte öffentliche Unterstützung von der Gemeinde X._____ zurückfordern. 2.Auf der Grundlage dieser Stellungnahme und der übrigen Beweismittel ordnete die Gemeinde X._____ mit Verfügung vom 12. November 2014 was folgt an: "1.Die monatliche Unterstützung von Fr. 1'230.00 wird ab 01.10.2014 gewährt. 2.Der bisher für den Monat Oktober ausbezahlte Barbetrag von Fr. 1'778.00 wird angerechnet und der Gemeinde Y._____ er- stattet. Die Differenz von Fr. 548.00 wird in Raten von Fr. 100.00/Monat mit den laufenden Unterstützungsleistungen verrechnet. 3.Die Arzt- und Krankenkassenrechnungen werden im Rahmen der laufenden Unterstützung direkt durch die Gemeinde begli- chen. (Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung)"
3 - 3.Gegen diese Anordnung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. November 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2014 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die eingereichte Beschwerde innert zehn Tagen zu verbessern. Frist- gerecht stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht in der Fol- ge eine verbesserte Fassung seiner Beschwerdeschrift zu. Darin führte er im Wesentlichen aus, nicht in einem Konkubinat mit seiner geschiedenen Ehefrau zu leben. Er habe in dem von ihr gemieteten Hausteil lediglich zwei Zimmer mit einer eigenen Dusche bezogen und würde die Küche sowie das Wohnzimmer des fraglichen Hausteils gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau nutzen. Eine weitergehende Verbindung bestehe zwischen ihnen nicht. Für die von ihm gemeinsam mit seiner geschiede- nen Ehefrau bewohnten Räumlichkeiten sei ein Nettomietzins von Fr. 1'500.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 300.-- geschuldet, wovon jede Partei Fr. 900.-- zu tragen habe. Die Gemeinde X._____ übernehme da- von lediglich einen Mietkostenanteil von Fr. 450.--, was offensichtlich un- angemessen sei. Ausserdem habe die Gemeinde X._____ ihm die Aus- richtung der minimalen Integrationszulage verweigert, obgleich er derzeit aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage sei, eine Arbeit zu verrichten. Schliesslich habe die Gemeinde X._____ im ange- fochtenen Entscheid in sein Existenzminimum eingegriffen, indem sie die zugesprochene öffentliche Unterstützung um Fr. 100.-- pro Monat redu- ziert habe, um irgendwelche Rückzahlungen erbringen zu können. 4.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 die Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer lebe mit seiner geschiedenen Ehefrau in einer familien- ähnlichen Wohn- oder Lebensgemeinschaft. Für die begehrte öffentliche
4 - Unterstützung habe dies zur Folge, dass zuerst die Gesamtkosten für den gemeinsam geführten Haushalt zu ermitteln seien und alsdann der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil zu bestimmen sei. Dabei sei dem in einem Zweipersonenhaushalt lebenden Beschwerdeführer ein Grundbedarf von Fr. 755.-- anzurechnen. Ausserdem gälten für den Be- schwerdeführer, der bereits in der Gemeinde Y._____ öffentlich unter- stützt worden sei, die für die Mietkosten vorgesehenen Maximalbeiträge ab sofort, ansonsten die Bestimmungen über die Mietkostenbeiträge durch Wohnungswechsel umgangen werden könnten. Danach würde die Beschwerdegegnerin für einen Zweipersonenhaushalt maximal Mietkos- ten in der Höhe von Fr. 950.-- anerkennen. Demzufolge könne der Be- schwerdeführer einen Wohnkostenanteil von Fr. 475.-- beanspruchen. Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen weder das Einkommen der ge- schiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers noch eine Entschädigung für die Haushaltsführung in die Unterhaltsberechnung einbezogen. Damit stünden den beiden zusammen mit der gewährten öffentlichen Unterstüt- zung monatlich Fr. 3'773.-- zur Verfügung, welche für die Finanzierung des gemeinsamen Lebensunterhalts und der teuren Wohnung genügten. Hinsichtlich der Integrationszulage sei zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer im Unterstützungsgesuch vom 30. Oktober 2014 erklärt habe, nicht bereit zu sein, Integrationsangebote anzunehmen und wie- derholt festgestellt habe, aus gesundheitlichen Gründen an entsprechen- den Angeboten nicht teilnehmen zu können. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Integrationszulage seien unter diesen Umständen nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine In- tegrationszulage zuerkannt habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer von seiner früheren Wohngemeinde im Oktober 2014 mit Fr. 1'778.-- öf- fentlich unterstützt worden. Dieser Betrag entspreche der Unterstüt- zungsberechnung aufgrund des Bedarfs des Beschwerdeführers in Y., nicht jedoch dem effektiven Unterhaltsbedarf für den entspre- chenden Monat in X.. Der Beschwerdeführer habe die ihm zu Un-
5 - recht gewährten Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 548.-- unter Wahrung seines Existenzminimums in monatlichen Raten von Fr. 100.-- zurückzuerstatten. 5.Am 19. Januar 2015 verliess der Beschwerdeführer die Gemeinde X._____, um in Chur eine Wohnung zu beziehen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
7 - Verfügung [Sachverhalt Ziff. 2 hiervor]). Soweit der Beschwerdeführer hingegen verlangt, die ihm zugesprochene öffentliche Unterstützung um den Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer in einem Einpersonen- haushalt lebenden Person (Fr. 986.--), seinen effektiven Mietkostenanteil (Fr. 900.--) sowie den minimalen Integrationszuschlag (Fr. 100.--) zu er- höhen, bezieht sich sein Rechtsbegehren auf die ihm zeitlich unbefristet zugesprochene öffentliche Unterstützung. Der Streitwert dieser Forderung entspricht praxisgemäss der Summe der im Streit liegenden Leistungen während einer Dauer von zwölf Monaten, vorliegend mithin Fr. 9'072.-- (Grundbedarf: Fr. 231.-- [Fr. 986.-- - Fr. 755.-- (gewährt)] + Mietkostenan- teil: Fr. 425.-- [Fr. 900.-- - Fr. 475.-- (gewährt)] + Integrationszuschlag: Fr. 100.-- = Fr. 756.-- x 12). Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerde- gegnerin die angefochtene Verfügung zwischenzeitlich insofern abgeän- dert haben sollte, als sie die dem Beschwerdeführer zugesprochene öf- fentliche Unterstützung aufgrund dessen Wegzugs auf Ende Januar 2015, allenfalls Februar 2015 aufgehoben haben sollte, da eine solche Ände- rung des Streitgegenstandes, die nach der Einreichung der Beschwerde eingetreten wäre, nach dem vorangehend Ausgeführten bei der Bestim- mung des Streitwertes keine Berücksichtigung fände. Demzufolge beträgt der Streitwert der vorliegenden Beschwerde Fr. 9'620.-- (Fr. 9'072.-- + Fr. 548.--). Da sich diese ausserdem nicht als offensichtlich unzulässig, offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet erweist, hat das Verwaltungsgericht darüber als Kollegialgericht in der ordentlichen Beset- zung mit drei Richterinnen und Richtern zu entscheiden. b)Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der öffentlichen Unterstützung nur teilweise entsprochen. Als formeller und materieller Adressat dieses Entscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und weist insoweit, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die begehrte öffentli- che Unterstützung verweigert hat, ein schutzwürdiges Interesse an der
8 - gerichtlichen Überprüfung der fraglichen Anordnung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 52 VRG). 2.Gemäss Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf- zukommen vermag (Art. 1 Abs. 1 UG). Laut Art. 2 UG bestimmt die zu- ständige Sozialbehörde Art und Ausmass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Diese Regelung wird in den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) sowie den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien, Art. 1 ABzUG) konkretisiert. Danach umfasst das (indi- viduelle) Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunter- halt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie all- fällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS- Richtlinien, Kapitel A.6; HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 172).
9 - schaften sind sozialhilferechtlich nicht als Unterstützungseinheit anzuse- hen. Für jede unterstützte Person ist vielmehr ein individuelles Unterstüt- zungskonto zu führen. Dabei haben nicht unterstützte Personen die von ihnen verursachten Kosten allein zu übernehmen. Die übrigen Kosten sind innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach den Pro-Kopf- Anteilen zu tragen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.1). Dieses Kopftei- lungsprinzip zur Bemessung von Unterstützungsleistungen in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften gelangt auch bei Konkubinatspaaren zur An- wendung, wobei die SKOS-Richtlinien im Falle eines stabilen Konkubinats empfehlen, das Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Part- ners angemessen zu berücksichtigen (vgl. VGU U 14 69 vom 23. Dezem- ber 2014 E.2a, VGU U 11 31 vom 28. Juni 2011 E.4b). b)Die Beschwerdegegnerin hat den Bedarf des Beschwerdeführers in An- wendung dieser Grundsätze individuell berechnet. Im Rahmen der mate- riellen Grundsicherung hat sie dem Beschwerdeführer dabei einerseits den Grundbedarf zuerkannt, den eine in einem Zweipersonenhaushalt le- bende Person beanspruchen kann, ihm andererseits die Mietkosten zu- gebilligt, welche eine in einem Zweipersonenhaushalt lebende Person laut dem Mietzinsreglement der Beschwerdegegnerin maximal beanspruchen kann, und ihm schliesslich die Übernahme der durch Arzt- und Kranken- kassenrechnungen ausgewiesenen Kosten für die medizinische Grund- versorgung in Aussicht gestellt (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 hievor). Der Be- schwerdeführer erachtet dieses Vorgehen als unzutreffend, da er mit sei- ner geschiedenen Ehefrau keine neue Beziehung eingegangen sei und sie getrennt einkaufen, kochen und essen würden. Es bestünde folglich keine familienähnliche Gemeinschaft, weshalb ihm der Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer in einem Einpersonenhaushalt lebenden Per- son zustünde. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin gehalten, seine ef- fektiven Mietkosten zu übernehmen. Im Lichte dieser Vorbringen ist nach- folgend zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den geforderten
10 - Grundbedarf beanspruchen kann. Anschliessend wird die Höhe der dem Beschwerdeführer zu vergütenden Mietkosten zu bestimmen sein.
11 - zialhilfe in den Kantonen, in: HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhil- ferecht, Luzern 2008, S. 142). b)Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine Wohnsituation gegenüber dem Regionalen Sozialdienst am 30. Oktober 2014 angegeben, zu seiner geschiedenen Ehefrau gezogen zu sein, jedoch keine neue Beziehung mit ihr eingegangen zu sein. Sie würden getrennte Haushalte führen, d.h. getrennt einkaufen, kochen und essen. Jeder sei für sich selber verant- wortlich. Es handle sich hierbei somit um eine reine Zweckgemeinschaft. Diese Angaben hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner ursprüngli- chen als auch in seiner verbesserten Beschwerdeschrift bestätigt. Sie werden dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer und seine geschie- dene Ehefrau die gemeinsam bewohnten Räume nicht zusammen gemie- tet haben, sondern die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers den entsprechenden Hausteil gemietet und dem Beschwerdeführer einen Teil desselben untervermietet hat. Diese Ausgestaltung der massgeblichen Mietverhältnisse deutet nicht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau zehn Jahre nach ihrer Scheidung ent- schieden haben, abermals eine Lebensgemeinschaft einzugehen und sich in materieller sowie persönlicher Hinsicht gegenseitig beizustehen und zu unterstützen. Soweit die Beschwerdegegnerin einen solchen Schluss aus den eingereichten Auszügen aus dem Facebook Account des Beschwerdeführers zieht, kann ihr insofern gefolgt werden, als der Beschwerdeführer entgegen seinen anderslautenden Angaben im Ge- such um öffentliche Unterstützung offenbar mit seinen Kindern und En- kelkindern in Kontakt steht (Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Allein diese unrichtige Darstellung seiner Familiensituation lässt jedoch nicht auf das Bestehen einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau schlies- sen. Dies umso weniger als die räumlichen Verhältnisse eine getrennte Haushaltsführung ohne weiteres erlaubt haben, standen dem Beschwer-
12 - deführer doch neben dem gemeinsam genutzten Wohnzimmer sowie der Küche zwei Zimmer mit zugehöriger Dusche zum alleinigen Gebrauch zur Verfügung. Unter den gegebenen Umständen erachtet es das Verwal- tungsgericht damit nicht als ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer und dessen geschiedene Ehefrau vom 13. Oktober 2014 bis zum 19. Ja- nuar 2015 eine familienähnliche Wohn- oder Lebensgemeinschaft gebil- det haben, in der alle oder wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam aus- geübt und finanziert wurden. Im vorliegenden Fall ist daher von einem ge- trennt geführten Zweipersonenhaushalt auszugehen, der bezüglich der Lebenshaltungskosten gleich wie ein Einpersonenhaushalt zu behandeln ist. Folglich steht dem Beschwerdeführer ein Grundbedarf für seine Le- benshaltung von Fr. 986.-- zu. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demzufolge insoweit als begründet.
16 - SCHINDLER / SCHWEIZER / VALLENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundes- verfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 5 N. 56). Im Bereich der Sozialhilfe trifft dies etwa zu, wenn eine bedürftige Person ohne Not eine für sie zumutbare kostengünstige Wohnung ver- lässt, um in derselben Gemeinde in eine teurere Wohnung zu ziehen, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt. Mit einem solchen Verhalten nimmt eine bedürftige Person das Insti- tut der öffentlichen Unterstützung in rechtsmissbräuchlicher Weise in An- spruch, weshalb die unterstützungspflichtige Gemeinde berechtigt ist, die Übernahme der zusätzlichen Mietkosten zu verweigern und der bedürfti- gen Person weiterhin nur die vormaligen Mietkosten zu entschädigen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, VB.2005.00020, vom 6. April 2005 E.3.2; HÄNZI, Sozialhilferecht, S. 124). Insofern kann die im Mietzinsreglement der Beschwerdegegnerin enthaltene Regelung, wo- nach für bereits unterstützte Personen, die neu eine über dem Maximal- mietzins liegende Wohnung mieten, die Maximalbeiträge ab sofort gelten, grundsätzlich als Konkretisierung des allgemeinen Rechtsmissbrauchs- verbots angesehen werden. bb)Der Beschwerdeführer wurde bis zum 18. Oktober 2014 von der Gemein- de Y._____ öffentlich-rechtlich unterstützt. In Y._____ wohnte er in einer als Familienwohnung deklarierten 3-Zimmerwohnung, deren Mietzins zu- züglich Nebenkosten monatlich Fr. 978.-- betrug (Beilage des Beschwer- deführers 3). Durch den Umzug nach X._____ hat der Beschwerdeführer seine Mietkosten folglich um Fr. 78.-- auf Fr. 900.-- reduziert. Damit ist dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs von vornherein jede Grundlage ent- zogen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin er- hobene Behauptung, der Beschwerdeführer habe in X._____ neu eine Wohnung bezogen, deren Mietzins über dem im Mietzinsreglement fest- gelegten Maximalbetrag läge, erweist sich damit als unzutreffend. Unter diesen Umständen hat sich die Beschwerdegegnerin zu Unrecht gewei-
17 - gert, die effektiven Mietkosten des Beschwerdeführers zu übernehmen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als begründet.
19 - rer im Oktober 2014 keine zu hohe öffentliche Unterstützung erhalten, womit von vornherein keine Grundlage für die Rückforderung von öffentli- cher Unterstützung besteht. Die in der angefochtenen Verfügung ange- ordnete Verrechnung mit der zu entrichtenden öffentlichen Unterstützung erweist sich daher bereits aus diesem Grund als unzulässig. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob die Voraussetzungen, welche für eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen erfüllt sein müssen, im vorliegenden Fall gegeben gewesen wären (vgl. dazu VGU U 12 70 vom 15. Februar 2013 E.5). b)Im Hinblick auf zukünftige Fälle erscheint es indessen angezeigt, die Be- schwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die bisher leistungspflichtige Gemeinde laut C.I.7 der SKOS-Richtlinien im Falle eines Wegzugs einer unterstützten Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, allfällige Umzugskosten, den ersten Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten, die Kosten für sofort erforderliche Einrich- tungsgegenstände sowie in Ausnahmefällen eine vor dem Umzug fällige Mietkaution zu übernehmen hat. Diese Regelung dient dazu, der unter- stützten Person genügend Zeit zu geben, um ihren Anspruch auf öffentli- che Unterstützung am neuen Ort abklären zu lassen und den neuen So- zialhilfeorganen zu ermöglichen, die wirtschaftliche Hilfe sorgfältig festzu- setzen. Zu diesem Zweck sieht sie im Sinne einer Koordinationsvorschrift vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E.5.3), dass die vormals zuständige Sozialhilfebehörde die öffentliche Un- terstützung während des dem Wegzug folgenden Monats weiterhin über- nimmt (vgl. dazu: VGU U 14 54 vom 8. Oktober 2014 E.3d ff.). Das von der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Y._____ auf Empfehlung des Regionalen Sozialdienstes im vorliegenden Fall gewählte Vorgehen, wonach die Beschwerdegegnerin mit dem Umzug des Beschwerdeführers ab sofort unterstützungspflichtig wird, steht somit im Widerspruch zur massgeblichen Regelung in den SKOS-Richtlinien. Die von den betroffe-
20 - nen Gemeinden diesbezüglich getroffene Übereinkunft bildet allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 8.Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall von einem ge- trennt geführten Zweipersonenhaushalt auszugehen ist, der bezüglich der Lebenshaltungskosten gleich wie ein Einpersonenhaushalt zu behandeln ist. Demzufolge steht dem Beschwerdeführer ein Grundbedarf für seine Lebenshaltung von Fr. 986.-- zu. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die effektiven Mietkosten von Fr. 900.-- zu erstat- ten. Dagegen kann der Beschwerdeführer keine minimale Integrations- entschädigung beanspruchen. Die infolgedessen von der Beschwerde- gegnerin geschuldete öffentliche Unterstützung liegt über der im Oktober 2014 geleisteten. Damit erweist sich die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Rückforderung als unzulässig. Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde grossteils gutzuheissen, die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführer ab dem