U 2014 8

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 8

  1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Gross URTEIL vom 14. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Claudio Weingart, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 1 und B., Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission
  • 2 - 1.Die Gemeinde X._____ schrieb am 17. Oktober 2013 u.a. die Arbeiten für die Lüftungsanlagen (BKP 244) einer geplanten Erweiterung der Küche des Restaurants C._____, im offenen Verfahren aus. Der Ausschreibung ist u.a. folgendes zu entnehmen:
  • Eingabeadresse: "... Die Offerten sind mit A-Post aufzugeben. Angebo- te ohne Stempel einer schweizerischen Poststelle oder mit unvollständig ausgefüllten oder abgeänder- ten Formularen sowie Eingaben ohne die verlangten Beilagen oder ohne den Vermerk (rote Klebeetikette) auf dem Eingabekuvert sind ungültig."
  • Eingabefrist: "Montag, 29. November 2013 (A-Post, Poststempel massgebend)" 2.Am 29. November 2013 fand die Offertöffnung statt. Dabei wurden im Protokoll von der Firma B._____ eine Offerte mit Offertbetrag Fr. 737'641.10 vermerkt, von der Firma A._____ AG eine Offerte mit Offert- betrag Fr. 712'838.25 sowie eine Variante mit Offertbetrag Fr. 681'159.55 sowie drei weitere Offerten von verschiedenen Anbietern. Insgesamt um- fasst das Offertöffnungsprotokoll somit sechs Offerten, davon eine Varian- te (vgl. Beilage 1 der Gemeinde X.). Die Auswertung der Offerten erfolgte durch das externe Planungsbüro Y. AG in Chur. Im Zuge dieser Auswertung wurden die Zustellcouverts vernichtet. 3.Am 14. Januar 2014 (mitgeteilt am 17. Januar 2014) erfolgte die Arbeits- vergabe. Das Ergebnis der Ausschreibung nach Bereinigung der Offert- summen ergab das nachfolgende Bild (acht Offerten von fünf verschiede- nen Anbietern):
  1. B._____, Variante 1Fr. 679'927.80
  2. A._____ AGFr. 681‘159.55
  3. B._____, Variante 2Fr. 694‘597.25
  4. A._____ AGFr. 712'838.25
  5. D._____ AGFr. 745'623.65
  • 3 -
  1. B._____Fr. 722'888.30
  2. E._____ AGFr. 777'531.85
  3. F._____ AGFr. 773'702.25 Unter '1. Sachverhalt' wurde festgehalten, dass acht Offerten eingegan- gen seien und keine für ungültig befunden worden sei. Dies stellt eine Diskrepanz dar zum Protokoll der Offertöffnung, in welchem nur sechs Angebote vermerkt sind. Gegenüber dem Offertöffnungsprotokoll neu hin- zugekommen sind die beiden Varianten der B._____ 1 und 2. Der Zu- schlag erfolgte schliesslich zu Gunsten der B., Variante 1 zu einem Preis von Fr. 679'927.80 inkl. MWST mit der Begründung, es handle sich um das wirtschaftlich günstigste Angebot (vgl. Beilage 2 der Gemeinde X.). 4.Gegen den Vergabeentscheid erhob die A._____ AG (Beschwerdeführe- rin) am 29. Januar 2014 (Datum auf Eingabe und Eingang) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an die Vergabestelle zurückzuweisen zu neu- em Entscheid unter Ausschluss der Varianten-Offerten der B.; sub- eventualiter wurde verlangt, es sei die Rechtswidrigkeit des angefochte- nen Vergabeentscheides festzustellen – für den Fall, dass die Gemeinde X. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit der Zuschlagsempfängerin bereits einen rechtsgültigen Vertrag abgeschlossen haben sollte. Die Be- schwerdeführerin machte hauptsächlich geltend, die beiden Varianten '1' und '2' der Beschwerdegegnerin seien im Offertöffnungsprotokoll nicht enthalten; sie seien offensichtlich zu spät eingereicht worden, weshalb die Varianten schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden könnten. 5.Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 widerrief die Gemeinde X._____ ihren Beschluss vom 14. Januar 2014 über die Arbeitsvergabe – Lüf-
  • 4 - tungsanlagen BKP 244 – Küche C._____ und verfügte die erneute Aus- schreibung derselben unter Angabe einer Rechtsmittelbelehrung. Der Wi- derruf wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die beiden Varianten der Beschwerdeführerin seien zu spät eingereicht worden, nicht in überzeugender Art und Weise be- gegnet werden könne (ungenügende Protokollierung anlässlich der Offert- öffnung; die beiden Varianten hätten sich unter dem Grundangebot be- funden, seien aber von den zuständigen Personen des Hochbauamtes X._____ nicht 'entdeckt' worden); der Beschwerdegegnerin 2 könne aber daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass der Vergabeentscheid an ei- nem schweren, unheilbaren Mangel leide; das Submissionsverfahren müsse deshalb wiederholt werden (Beilage 3 der Gemeinde X.). Diese Verfügung ging der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2014 zu (vgl. Beilage 1 [recte: 4] der Gemeinde X.). 6.In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 beantragte die Gemeinde X._____ unter Hinweis auf ihren Widerruf der angefochtenen Vergabever- fügung die Abschreibung der Beschwerde unter Kostenauflage zu ihren Lasten. 7.Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 19. Februar 2014 Frist angesetzt zur Stellungnahme zur Eingabe der Gemeinde X._____. Am
  1. Februar 2014 (Poststempel) hielt die Beschwerdeführerin an Haupt- und Eventualbegehren fest unter Hinweis darauf, dass sich das Subeven- tualbegehren (Feststellung der Rechtswidrigkeit des allenfalls erfolgten Vertragsabschlusses) erübrige. Etwas versteckt in Ziff. II.A.3, S. 4f. der Stellungnahme stellt die Beschwerdeführerin Anträge betreffend die Ver- fügung der Gemeinde vom 10. Februar 2014 über den Widerruf und die erneute Ausschreibung der Arbeiten und will die Stellungnahme gleichzei- tig als eigenständige Beschwerde gegen diesen neuen Entscheid ver- standen wissen. Insofern wehrt sich die Beschwerdeführerin nicht gegen
  • 5 - den Widerruf der Verfügung, welche ja auch gemäss ihren eigenen An- trägen aufgehoben werden soll, doch ist sie mit der Anordnung der Neu- ausschreibung nicht einverstanden. Sie verlangt deshalb, dass auch der Entscheid der Gemeinde vom 10. Februar 2014 teilweise aufzuheben sei und das ursprüngliche Verfahren unter Berücksichtigung des Widerrufs des Vergabeentscheids weiterzuführen sei. Eventualiter verlangt die Be- schwerdeführerin, dass der gesamte Entscheid vom 10. Februar 2014 aufgehoben und das Verfahren so weitergeführt wird, wie wenn dieser Entscheid nie gefasst worden wäre – dies für den Fall, dass das Gericht von einer Einheit des Entscheids vom 10. Februar 2014 ausgehen sollte und eine Teilungültigkeit ausschliessen würde. 8.Zu dieser Eingabe lässt sich die Gemeinde X._____ am 18. März 2014 (Poststempel) vernehmen und hält an ihrem Rechtsbegehren vom 10. Februar 2014 unverändert fest. Es lägen zwei separate submissionsrecht- liche Entscheide vor, nämlich die Vergabeverfügung vom 14./17. Januar 2014 und die Verfügung betreffend Widerruf und Neuausschreibung vom
  1. Februar 2014. Die Gemeinde hält fest, dass die Beschwerdeführerin die zweite submissionsrechtliche Verfügung vom 10. Februar 2014 betref- fend Widerruf und Neuausschreibung erst am 11. Tag der Anfechtungs- frist und somit verspätet angefochten habe. Damit sei der Widerruf und die Anordnung der Neuausschreibung in Rechtskraft erwachsen und in- folgedessen die Beschwerde gegen den Vergabeentscheid vom 14. Ja- nuar 2014 infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 9.Die Firma B._____ (Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Stellung- nahme vom 14. März 2014 die Abweisung der Beschwerde und legte u.a. eine Postquittung ein mit der Sendungsverfolgung 99.44.107070.
  2. Demnach wog das Paket, welches am 22. November 2013 an die Gemeinde X._____ adressiert aufgegeben wurde 1.403 kg. Es ging dort am 25. November 2013 ein.
  • 6 - 10.Die Beschwerdeführerin nahm am 25. März 2014 (beschränkt) Einsicht in die Editionsakten der Gemeinde X.. Dabei wurden die einzelnen Of- ferten auch gewogen. 11.Am 26. März nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den edierten Ak- ten und zu den Stellungnahmen der Gemeinde X. sowie der B.. Nachdem das Wägen der Offerten ergeben hatte, dass eine vollständige Offerte ein Gewicht von ca. einem Kilo aufweist und die bei- den Varianten der B. 108 g bzw. 289 g wogen, räumte die Be- schwerdeführerin ein, dass die Variantenofferten der B._____ möglicher- weise rechtzeitig eingereicht wurden (jedenfalls stimmte das Gewicht der drei Offerten mit dem Gesamtgewicht des aufgegebenen Pakets plausibel überein). Dennoch hält die Beschwerdeführerin die Varianten der B._____ für ungültige Offerten, da diese unvollständig bzw. unzulässigerweise vom vorgegebenen Devis abwichen. Diese Unvollständigkeit ergebe sich nicht nur aus dem gemessenen Gewicht und der äusserlichen Betrachtung der Offerten, sondern zusätzlich auch aus dem "screenshot" der B._____ (vgl. Beilage zu deren Vernehmlassung vom 26. März 2014) betreffend die elektronisch abgespeicherten Dateien der Offerten, aus welchem un- schwer zu erkennen sei, dass die Grösse der Varianten 4 bis 7 Mal klei- ner sei als diejenige der Grundofferte. 12.Nachdem die Beschwerdeführerin davon erfuhr, dass die Gemeinde X._____ die Beschaffung am 6. März erneut ausgeschrieben und die Of- fertöffnung auf den 8. April 2014 festgesetzt hatte, gelangte sie mit Ein- gabe vom 2. April 2014 an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Er- lass eines Superprovisoriums zur Unterbindung der Offertöffnung zwecks Untersagung jeglicher Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren U 14 8. Mit Anordnung vom 4. April 2014 wurde superprovisorisch die Gemeinde angewiesen, die Offert-

  • 7 - öffnung vom 8. April 2014 abzusetzen und weitere Anordnungen abzu- warten, welche mit dem Hauptentscheid ergehen werden. Auch in Bezug auf das anbegehrte Verbot an die Gemeinde, jegliche Vollstreckungs- massnahmen in Zusammenhang mit dem angefochtenen Vergabeent- scheid oder mit der erneuten Ausschreibung zu unterlassen, wurden ent- sprechende Anordnungen erlassen. Auf eine Fristansetzung zwecks Überführung des Superprovisoriums in eine vorsorgliche Massnahme wurde angesichts des bald ergehenden Entscheides verzichtet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 14. Januar 2014 der Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) – welcher am 10. Februar 2014 von ihr widerrufen wurde - betreffend Neuausschreibung der Arbei- ten für die Lüftungsanlagen (BKP 244) einer geplanten Erweiterung der Küche des Restaurants C._____. Mit der Vergabe konnte sich die Be- schwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am

  1. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob. Mit Ergänzung zur Beschwerde vom 25. Februar 2014 bzw. 26. März 2014 bezüglich Widerrufs hielt die Beschwerdeführe- rin fest, dass sie gegen eine Neuausschreibung des Arbeitsauftrags sei. Mit Eingabe vom 2. April 2014 stellte die Beschwerdeführerin noch den Antrag auf Erlass eines Superprovisoriums zur Unterbindung jeglicher Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren U 14 8. Diesem Antrag wurde sowohl in Bezug auf den an- gefochtenen Vergabeentscheid vom 14. Januar 2014 als auch auf den Widerruf vom 10. Februar 2014 mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. April 2014 (bis zum Entscheid in der Hauptsache) entsprochen. Strittig und zu klären ist hier, ob der Widerruf der Vorinstanz vom 10. Fe-
  • 8 - bruar 2014 bereits in Rechtskraft erwachsen ist und damit die Beschwer- de vom 29. Januar 2014 (infolge erfolgter Neuausschreibung) gegen- standslos geworden ist, oder ob der Widerruf keine Verbindlichkeit erlangt hat und die Beschwerde deshalb materiell beurteilt werden kann. 2.Vorab gilt es dazu festzuhalten, dass nach Ansicht des Gerichts die Dar- stellung und Argumentation der Beschwerdegegnerin 1 zutrifft, wonach die Anfechtung ihrer Verfügung vom 10. Februar 2014 betreffend Widerruf und Neuausschreibung verspätet erfolgte. Hiernach ist der angefochtene Widerruf der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2014 zugegangen, der
  1. Tag fiel dabei auf einen Sonntag, weshalb die 10-tägige Beschwerde- frist korrekt am Montag den 24. Februar 2014 abgelaufen ist. Die Ergän- zung der Beschwerdeführerin bezüglich des Widerrufs datiert aber vom
  2. Februar 2014, womit die einzuhaltende Beschwerdefrist – wenn auch nur knapp – verpasst wurde. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Widerruf vom 10. Februar 2014 nur der Beschwerdeführerin, nicht aber auch deren Rechtsvertreter im Verfahren U 14 8 eröffnet hat, ver- mag keinen Rechtsnachteil zu begründen, da es sich dabei – im Vergleich zum Vergabeentscheid - um einen neuen und selbständig anfechtbaren Entscheid handelt. Bei diesem Zwischenergebnis stellt sich noch die Fra- ge, ob die Beschwerdegegnerin 1 zulässigerweise während laufendem Beschwerdeverfahren ihren Vergabeentscheid vom 14. Januar 2014 wi- derrufen und die Neuausschreibung angeordnet hat. Wäre der zu spät angefochtene Widerruf hingegen sogar nichtig, so würde selbst eine ver- spätete Anfechtung nicht schaden (vgl. zum Ganzen auch das vereinigte Verwaltungsgerichtsurteil [VGU] U 10 57 und U 10 68 vom 17. August 2010 einschliesslich das dieses Urteil bestätigende Bundesgerichtsurteil 2D_59/2010 vom 28. Februar 2011).
  • 9 -
  1. a)Zur Klärung dieser Frage (Vorliegen Nichtigkeit, womit die verspätete Beschwerdeerhebung irrelevant bliebe) muss das Verhältnis zwischen den einschlägigen Bestimmungen des Submissionsgesetzes für den Kan- ton Graubünden (SubG; BR 803.300) und des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) untersucht werden. Das Gericht ist dabei zur Überzeugung gelangt, dass die vorliegend massge- benden Bestimmungen von Art. 24 SubG (Widerruf, Abbruch und Wie- derholung) sowie Art. 55 VRG (Abänderung durch Vorinstanz) nebenein- ander anwendbar und miteinander zu koordinieren sind. Zwar stellt Art. 24 SubG eine Spezialnorm dar, weil das SubG zahlreiche spezifische – vom VRG abweichende - Verfahrensregelungen enthält (wie z.B. die Definition der Anfechtungsobjekte in Art. 25 Abs. 2 SubG; nur 10-tägige Beschwer- defrist nach Art. 26 Abs. 1 SubG; die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 28 SubG verlangt eine viel detaillierte Regelung als der entsprechende Art. 53 VRG). Während eines hängigen Beschwerdever- fahrens schliesst Art. 24 SubG aber trotzdem die – wenn auch lediglich eingeschränkte – Anwendbarkeit von Art. 55 VRG nicht aus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin heisst "im Sinn der Anträge der beschwerdeführenden Partei" (Art. 55 Abs. 1 VRG) nicht, dass die Abän- derung des angefochtenen Entscheids durch die Beschwerdegegnerin 1 den Anträgen der beschwerdeführenden Partei vollumfänglich entspre- chen müsste. Es ist auch eine teilweise Abänderung des angefochtenen Entscheids möglich, welcher den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entgegenkommt, d.h. ihnen teilweise entspricht. Dies geht aus dem klaren Wortlaut von Art. 55 VRG und dessen Marginale (dort steht "Ände- rung" und nicht etwa "Aufhebung") hervor. Nach Abs. 1 dieser Bestim- mung kann der angefochtene Entscheid durch die Beschwerdegegnerin 1 abgeändert werden. "Abändern" heisst aber klarerweise nicht einzig und allein "aufheben". Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat das Verwaltungs- gericht die Beschwerde nur noch insoweit zu behandeln, als sie durch
  • 10 - den abgeänderten Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Würde "im Sinn der Anträge der beschwerdeführenden Partei" heissen, dass bei entsprechender Antragstellung durch die beschwerdeführende Partei nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in Frage käme, würde Art. 55 Abs. 3 VRG folglich keinen Sinn machen. Das Prozedere, welches auf eine (vollständige) Rücknahme eines angefochtenen Entscheids folgt, ist zudem in Art. 20 VRG bzw. in Art. 9 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) geregelt und nicht in Art. 55 Abs. 2 und 3 VRG (so bereits prozessleitende Verfügung R 12 133b des zuständigen Instrukti- onsrichters vom 14. August 2013 E.1b). b)Der Widerruf vom 10. Februar 2014 stützt sich demnach korrekterweise auf Art. 24 SubG in Verbindung mit Art. 55 VRG. Ein Nichtigkeitsgrund könnte sich in dieser Konstellation daraus ergeben, dass die "wichtigen Gründe" für einen Widerruf oder die Begründung für eine Wiederholung der Ausschreibung nicht haltbar wären. Zu den im Gesetz genannten "wichtigen Gründen", die einen Widerruf des Vergabeentscheids erlauben würden, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Wider- ruf des Vergabeentscheids einverstanden ist bzw. ihn in ihren Rechtsbe- gehren stets verlangt hat. Die Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegne- rin 2) hat den Widerruf vom 10. Februar 2014 überhaupt nicht angefoch- ten, sodass die Aufhebung des Vergabeentscheids vom 14. Januar 2014 unbestritten ist und das Vorliegen "wichtiger Gründe" offen bleiben kann. c)Bestritten ist hingegen die zweite Anordnung, nämlich die Neuausschrei- bung der Arbeitsvergabe. Art. 24 Abs. 3 SubG zählt nicht abschliessend die Gründe für eine Wiederholung des Vergabeverfahrens auf, was mit der Formulierung "namentlich" klar zum Ausdruck kommt. Die Vorausset- zungen für diese Wiederholung werden auch nicht eingeschränkt durch "wichtige Gründe" wie beim Widerruf oder beim Abbruch des Verfahrens

  • 11 - (Art. 24 Abs. 1 und 2 SubG). Insofern erscheint dem Gericht die Begrün- dung der Beschwerdegegnerin 1, der Fehler im Offertöffnungsprotokoll gehe ausschliesslich zu ihren Lasten und dürfe der Zuschlagsempfänge- rin (Beschwerdegegnerin 2) nicht zum Nachteil gereichen, als hinreichen- den Grund, eine Wiederholung des Vergabeverfahrens anzuordnen; zu- mal seitens der Beschwerdegegnerin 1 kein rechtsmissbräuchliches Ver- halten oder gar eine gezielte Wettbewerbsverfälschung erkennbar ist. d)Letztlich kann festgestellt werden, dass der Widerruf vom 10. Februar 2014 der Beschwerdegegnerin 1 lediglich anfechtbar war – genau gleich wie der angefochtene Vergabeentscheid vom 14. Januar 2014 – und da- her wegen verspäteter Anfechtung (25. Februar 2014) bereits in Rechts- kraft erwachsen ist, was zur Verbindlichkeit des Widerrufs und zum Nicht- eintreten auf die (verspätete) Ergänzung der Beschwerde vom 25. Febru- ar 2014 führt. Die Beschwerde vom 29. Januar 2014 gegen den ursprüng- lichen - inzwischen rechtsgültig widerrufenen - Vergabeentscheid vom 14. Januar 2014 muss damit aber konsequenterweise infolge Gegenstandlo- sigkeit abgeschrieben werden. 4.Die vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2014 angeordneten Vollzugshindernisse sind damit hinfällig geworden.

  1. a)Aufgrund dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichts- kosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG zum kleineren Teil (¼) der Beschwerde- führerin und zum grösseren Teil (¾) der Beschwerdegegnerin 1 (Gemein- de) aufzuerlegen. Während sich die Beschwerdeführerin über weite Stre- cken in gutem Treuen wehrte und nur mit dem Antrag auf Neuausschrei- bung und Direktvergabe an sie unterlegen ist, muss sich die Beschwer- degegnerin 1 den Vorwurf gefallen lassen, dass sie durch ihren unnötigen Widerruf bzw. die voreilige Verneinung der Beweisbarkeit der Vollständig-
  • 12 - keit der Offerte der Zuschlagsempfängerin das Verfahren erst verursacht hat. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 muss denn auch als völlig unprofessionell bezeichnet werden, soweit "die Original-Offertcouverts" einfach weggeworfen wurden, wobei sie sich das Verhalten des mit der Offertprüfung beauftragten (externen) Planungsbüros anrechnen lassen muss. Weiter wäre es der Beschwerdegegner 1 durchaus zumutbar und möglich gewesen, rechtzeitig eine Gewichtskontrolle der eingereichten Offertcouverts vorzunehmen. Dabei wäre festgestellt worden, dass die Grundofferte und die Varianten der Zuschlagsempfängerin (Beschwerde- gegnerin 2) zusammen 1.373 kg wogen und damit (plausibel) noch 30 g für Verpackung und Adressierung verblieben, um auf das tatsächlich er- mittelte Endgewicht von 1.403 kg zu kommen. Auf eine Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin 2 wird demgegenüber verzichtet, da sie mit ihrer Eingabe vom 14. März 2014 lediglich zur Sachverhaltsaufklärung beitrug. b)Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG noch angemessen zu entschädigen, wo- bei das Verwaltungsgericht – aus den bereits oben unter E. 5a genannten Überlegungen – ebenfalls ¾ der anwaltlich gestellten Honorarnote vom
  1. März 2014 (Fr. 8'387.50) für angemessen erachtet, was schliesslich eine Parteientschädigung von Fr. 6'290.60 (inkl. MWST) zu Gunsten der Beschwerdeführerin bzw. zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 ergibt. Ziffernmässig resultiert diese Entschädigung aus 29 Stunden anrechen- barem Anwaltsaufwand à Fr. 260.-- (laut separater Honorarvereinbarung; ergibt Fr. 7'540.--) zuzüglich 3 % Spesenpauschale (Fr. 226.20) und 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 621.30); zusammen also Fr. 8'387.50 minus ¼; ergibt am Ende noch die reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'290.60. Demnach erkennt das Gericht:
  • 13 - 1.Die Beschwerde vom 29. Januar 2014 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Auf die Ergänzung der Beschwerde vom 25. Februar 2014 wird nicht eingetreten. 2.Mit der Mitteilung dieses Urteils fallen die Massnahmen in der Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. April 2014 dahin. 3.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.5'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.314.-- zusammenFr.5'314.-- gehen zu ¾ zulasten der Gemeinde X._____ sowie zu ¼ zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ die A._____ AG mit Fr. 6'290.60 (inkl. MWST) zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2014 8
Entscheidungsdatum
14.04.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026