VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 8
6 - 10.Die Beschwerdeführerin nahm am 25. März 2014 (beschränkt) Einsicht in die Editionsakten der Gemeinde X.. Dabei wurden die einzelnen Of- ferten auch gewogen. 11.Am 26. März nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den edierten Ak- ten und zu den Stellungnahmen der Gemeinde X. sowie der B.. Nachdem das Wägen der Offerten ergeben hatte, dass eine vollständige Offerte ein Gewicht von ca. einem Kilo aufweist und die bei- den Varianten der B. 108 g bzw. 289 g wogen, räumte die Be- schwerdeführerin ein, dass die Variantenofferten der B._____ möglicher- weise rechtzeitig eingereicht wurden (jedenfalls stimmte das Gewicht der drei Offerten mit dem Gesamtgewicht des aufgegebenen Pakets plausibel überein). Dennoch hält die Beschwerdeführerin die Varianten der B._____ für ungültige Offerten, da diese unvollständig bzw. unzulässigerweise vom vorgegebenen Devis abwichen. Diese Unvollständigkeit ergebe sich nicht nur aus dem gemessenen Gewicht und der äusserlichen Betrachtung der Offerten, sondern zusätzlich auch aus dem "screenshot" der B._____ (vgl. Beilage zu deren Vernehmlassung vom 26. März 2014) betreffend die elektronisch abgespeicherten Dateien der Offerten, aus welchem un- schwer zu erkennen sei, dass die Grösse der Varianten 4 bis 7 Mal klei- ner sei als diejenige der Grundofferte. 12.Nachdem die Beschwerdeführerin davon erfuhr, dass die Gemeinde X._____ die Beschaffung am 6. März erneut ausgeschrieben und die Of- fertöffnung auf den 8. April 2014 festgesetzt hatte, gelangte sie mit Ein- gabe vom 2. April 2014 an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Er- lass eines Superprovisoriums zur Unterbindung der Offertöffnung zwecks Untersagung jeglicher Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren U 14 8. Mit Anordnung vom 4. April 2014 wurde superprovisorisch die Gemeinde angewiesen, die Offert-
7 - öffnung vom 8. April 2014 abzusetzen und weitere Anordnungen abzu- warten, welche mit dem Hauptentscheid ergehen werden. Auch in Bezug auf das anbegehrte Verbot an die Gemeinde, jegliche Vollstreckungs- massnahmen in Zusammenhang mit dem angefochtenen Vergabeent- scheid oder mit der erneuten Ausschreibung zu unterlassen, wurden ent- sprechende Anordnungen erlassen. Auf eine Fristansetzung zwecks Überführung des Superprovisoriums in eine vorsorgliche Massnahme wurde angesichts des bald ergehenden Entscheides verzichtet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Vergabeentscheid vom 14. Januar 2014 der Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) – welcher am 10. Februar 2014 von ihr widerrufen wurde - betreffend Neuausschreibung der Arbei- ten für die Lüftungsanlagen (BKP 244) einer geplanten Erweiterung der Küche des Restaurants C._____. Mit der Vergabe konnte sich die Be- schwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am
10 - den abgeänderten Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Würde "im Sinn der Anträge der beschwerdeführenden Partei" heissen, dass bei entsprechender Antragstellung durch die beschwerdeführende Partei nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in Frage käme, würde Art. 55 Abs. 3 VRG folglich keinen Sinn machen. Das Prozedere, welches auf eine (vollständige) Rücknahme eines angefochtenen Entscheids folgt, ist zudem in Art. 20 VRG bzw. in Art. 9 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) geregelt und nicht in Art. 55 Abs. 2 und 3 VRG (so bereits prozessleitende Verfügung R 12 133b des zuständigen Instrukti- onsrichters vom 14. August 2013 E.1b). b)Der Widerruf vom 10. Februar 2014 stützt sich demnach korrekterweise auf Art. 24 SubG in Verbindung mit Art. 55 VRG. Ein Nichtigkeitsgrund könnte sich in dieser Konstellation daraus ergeben, dass die "wichtigen Gründe" für einen Widerruf oder die Begründung für eine Wiederholung der Ausschreibung nicht haltbar wären. Zu den im Gesetz genannten "wichtigen Gründen", die einen Widerruf des Vergabeentscheids erlauben würden, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Wider- ruf des Vergabeentscheids einverstanden ist bzw. ihn in ihren Rechtsbe- gehren stets verlangt hat. Die Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegne- rin 2) hat den Widerruf vom 10. Februar 2014 überhaupt nicht angefoch- ten, sodass die Aufhebung des Vergabeentscheids vom 14. Januar 2014 unbestritten ist und das Vorliegen "wichtiger Gründe" offen bleiben kann. c)Bestritten ist hingegen die zweite Anordnung, nämlich die Neuausschrei- bung der Arbeitsvergabe. Art. 24 Abs. 3 SubG zählt nicht abschliessend die Gründe für eine Wiederholung des Vergabeverfahrens auf, was mit der Formulierung "namentlich" klar zum Ausdruck kommt. Die Vorausset- zungen für diese Wiederholung werden auch nicht eingeschränkt durch "wichtige Gründe" wie beim Widerruf oder beim Abbruch des Verfahrens
11 - (Art. 24 Abs. 1 und 2 SubG). Insofern erscheint dem Gericht die Begrün- dung der Beschwerdegegnerin 1, der Fehler im Offertöffnungsprotokoll gehe ausschliesslich zu ihren Lasten und dürfe der Zuschlagsempfänge- rin (Beschwerdegegnerin 2) nicht zum Nachteil gereichen, als hinreichen- den Grund, eine Wiederholung des Vergabeverfahrens anzuordnen; zu- mal seitens der Beschwerdegegnerin 1 kein rechtsmissbräuchliches Ver- halten oder gar eine gezielte Wettbewerbsverfälschung erkennbar ist. d)Letztlich kann festgestellt werden, dass der Widerruf vom 10. Februar 2014 der Beschwerdegegnerin 1 lediglich anfechtbar war – genau gleich wie der angefochtene Vergabeentscheid vom 14. Januar 2014 – und da- her wegen verspäteter Anfechtung (25. Februar 2014) bereits in Rechts- kraft erwachsen ist, was zur Verbindlichkeit des Widerrufs und zum Nicht- eintreten auf die (verspätete) Ergänzung der Beschwerde vom 25. Febru- ar 2014 führt. Die Beschwerde vom 29. Januar 2014 gegen den ursprüng- lichen - inzwischen rechtsgültig widerrufenen - Vergabeentscheid vom 14. Januar 2014 muss damit aber konsequenterweise infolge Gegenstandlo- sigkeit abgeschrieben werden. 4.Die vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2014 angeordneten Vollzugshindernisse sind damit hinfällig geworden.