VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 70
2 - 1.Die X._____ Bergbahnen AG betreibt das Restaurant C._____ auf dem D._____ in der Landwirtschafts- und Wintersportzone der Gemeinde X.. Auf dem D. befinden sich nebst dem erwähnten Restau- rant verschiedene Übungspisten für Skifahrer und Snowboarder, die Ski- und Snowboardschule sowie Langlaufloipen und Spazierwege. 2.Am 11. April 2008 unterbreitete die X._____ Bergbahnen AG der Ge- meinde X._____ ein Gesuch für den Umbau und die Erweiterung des Re- staurants C.. Am 3. März 2009 reichte die X. Bergbahnen AG ein nachträgliches Baugesuch für die Erweiterung der Aussenterrasse (sog. Winterterrasse) ein, die bereits ohne Bewilligung erstellt worden war. 3.Gegen beide Bauvorhaben erhob A._____ zunächst Einsprache und − nach deren Abweisung durch die Gemeinde X._____ − Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches diese mit Ur- teil R 11 5 vom 5. Juli, mitgeteilt am 19. Oktober 2011, abwies. Gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid erhob A._____ am 1. November 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Mit Urteil 1C_496/2011 vom 20. September 2012 hiess das Bundesge- richt die Beschwerde gut und hob die angefochtenen Entscheide und Be- willigungen auf, weil die geplanten Erweiterungen nicht standortgebunden seien. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Terrasse bereits ohne Bewilligung erweitert worden sei und es Sache der zuständigen Behörde sein werde, die notwendigen Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen. Diese werde auch zu prüfen haben, ob und inwieweit Anpassungen der bestehenden Bewilligungen (insbesondere Betriebszeiten) notwendig sei- en.
3 - 4.Am 2. Oktober 2012 forderte A._____ die Gemeinde X._____ auf, die Konsequenzen aus dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_496/2011 vom
4 - Öffnungszeiten bleiben nur noch bedeutenden Spezialveranstaltungen mit ei- genen Lärmschutzauflagen vorbehalten. 3.Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 3'400.00 und sind je zur Hälfte durch die X._____ Bergbahnen AG und B._____ zu tragen. Sie sind der Ge- meinde innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. 4.Ausseramtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 5.(Rechtsmittelbelehrung)" 7.Dagegen erhob A._____ am 26. August 2013 Beschwerde an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Beschluss vom 9. Juli 2013 sei aufzuheben, soweit darin mangels Standortgebun- denheit i.S.v. Art. 24 RPG kein Betriebsverbot am Abend und in der Nacht verfügt worden sei; für den Restaurant-, Après-Ski- und Barbetrieb sei generell eine Betriebsschliessung spätestens ab 19:00 Uhr zu verfügen. Mit den vorläufig verfügten Lärmschutzmassnahmen erklärte sich A._____ dagegen einverstanden. Das Verwaltungsgericht wies die Be- schwerde mit Urteil U 13 67 vom 30. September, mitgeteilt am 7. Novem- ber 2014, ab. 8.Dagegen erhob A._____ am 27. November 2014 Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Festlegung einer generel- len Betriebsschliessung für den Restaurant-, Après-Ski- und Barbetrieb des C._____ spätestens ab 19:00 Uhr. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_578/2014 vom 3. September 2015 nicht auf die Beschwerde ein.
5 - 9.Bereits Ende Mai 2014 stellte die X._____ Bergbahnen AG der Gemeinde X._____ den Bericht der E._____ AG vom 21. Mai 2014 betreffend Aus- wertung der Schallpegelüberwachung in der Zeit vom 29. Januar bis
7 - tatsächlicher Hinsicht stellte die Gemeinde eine erhebliche Verbesserung der Lärmsituation fest, welche auf die provisorisch angeordneten Mass- nahmen zurückzuführen sei, so insbesondere die Beleuchtung und Ab- sperrung für die Wegverbindung zwischen C._____ und F.-Brücke sowie den Ordnungsdienst. Es rechtfertige sich deshalb, an diesen Mass- nahmen festzuhalten, zumal der damit verbundene Aufwand für den Re- staurantbetrieb verkraftbar sei. Da während der vergangenen Wintersai- son bei der Gemeinde keine einzige Lärmklage im Zusammenhang mit dem Restaurant C. eingegangen sei, habe auf die vorgesehenen Stichproben durch das Hochbauamt verzichtet werden können. Für wei- tergehende Massnahmen bestehe kein Anlass, auch weil solche den Wei- terbetrieb des Restaurants existenziell gefährden würden. Von den Ein- schränkungen nicht betroffen seien die auf dem D._____ durchgeführten Veranstaltungen, wie sie in den vergangenen Jahren durchgeführt worden seien. Diesbezügliche Einschränkungen seien von A._____ auch nicht gefordert worden. 13.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Sep- tember 2014 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der Beschluss Gemeinde X._____ (Protokoll-Nr. 14-630 vom 12.08.2014, mitgeteilt am 15.08.2014) sei aufzuheben, soweit darin: a)in Ziff. 1 lit. a als definitive Massnahme für den Restaurant-, Après-Ski und Barbetrieb C._____ abends Betriebszeiten generell länger als bis 19:00 Uhr bewilligt worden sind; b)in Ziff. 1 lit. b als definitive Massnahme im Zusammenhang mit der verfüg- ten (und vom Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptierten Einrichtung ei- nes Ordnungsdienstes) die X._____ Bergbahnen AG und B._____ abwei- chend von Ziff. 1 lit. c der vorläufigen Massnahmen vom 9.07.2013 nicht mehr verpflichtet worden sind, eine detaillierte Übersicht über die vorge- schlagenen Vorkehrungen abzuliefern, zu welchen dann auch der Be- schwerdeführer Stellung nehmen kann, woraufhin die Gemeinde die Aus- gestaltung des Ordnungsdienstes definitiv festlegt; c)in Ziff. 3 dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten überbunden worden sind. 2.Die Gemeinde sei richterlich anzuweisen:
8 - a)selber das Büro E._____ AG zu beauftragen, während der ganzen Win- tersaison im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers täglich ab 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr Lärmmessungen vorzunehmen, aufzuzeich- nen und den Verursachern zuzuordnen und lärmrelevante Vorkommnisse der Gemeinde zu melden; b)selber stichprobenweise mindestens 10 unangekündigte Augenscheine vorzunehmen. 3.Nach Vorliegen der Ergebnisse gemäss vorstehender Ziff. 2 und nach An- hörung der Parteien sei die Gemeinde anzuweisen, definitive Massnahmen zur gesetzeskonformen Lärmbegrenzung zu verfügen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg- nerinnen." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde X._____ mit den verfügten definitiven Massnahmen die eidgenössische Lärmschutzgesetzgebung in mehrfacher Hinsicht verletzt habe. So seien die Aussenlärmimmissionen ungenügend ermittelt und die Messergebnisse der E._____ AG rechtlich falsch gewürdigt worden. Wei- ter seien auch die Modalitäten des im Juli 2013 verfügten Ordnungsdiens- tes nicht eingehalten worden. 14.Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 beantragte der Betreiber des Restaurants C., B. (nachfolgend Beschwerdegegner), die Abweisung der Beschwerde. Er habe darauf geachtet, dass der Ord- nungsdienst jeweils ab 22:00 Uhr seinen Dienst angetreten habe. Die Kosten hierfür hätten sich auf über Fr. 10'000.-- belaufen. Jeden Abend seien die von der Bergbahn zur Verfügung gestellten Gitter und Absper- rungen aufgestellt worden, um die Gäste des Restaurants direkt über die Fussgängerbrücke umzuleiten. Die Gäste hätten somit gar nicht am Haus des Beschwerdeführers vorbeigehen können. Die Messergebnisse der E._____ AG zeigten, dass die Massnahmen ihre Wirkung nicht verfehlten. Zudem parkierten auf dem Parkplatz der Bergbahnen auch Personen, welche sich nicht auf dem D._____ aufhielten, wofür der Beschwerde- gegner nicht verantwortlich gemacht werden könne.
9 - 15.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2014 die Abweisung der Be- schwerde. Der vorliegende Fall weise gewisse Parallelen zum Tatbestand auf, welcher vom Bundesgericht mit Urteil 1C_161-164/2013 vom 27. Fe- bruar 2014 entschieden worden sei. Auch dort sei es um die Sekun- därimmissionen eines Gastwirtschaftsbetriebes im Sinne einer Disco ge- gangen, für welche die LSV keine Belastungsgrenzwerte kenne und gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und 23 USG zu beurteilen seien. Die in der Zeit vom 29. Januar bis 27. März 2014 von der E._____ AG vorgenommenen Ermittlungen seien repräsentativ, zumal die Fre- quenzen des Restaurants C._____ über die ganze Wintersaison in etwa gleich seien. Vor dem Hintergrund, dass die im vorliegenden Fall zur Dis- kussion stehenden Sekundärimmissionen höchstens als geringfügige Störung zu qualifizieren seien, würden die daraus abgeleiteten definitiven Massnahmen genügen, um die Vorgaben der Lärmschutzgesetzgebung gegenüber den Liegenschaften des Beschwerdeführers einzuhalten. Die Beschwerdegegnerin 1 lasse sich im Übrigen − obwohl in der angefoch- tenen Verfügung von definitiven Massnahmen die Rede sei − darauf be- haften, weitere Massnahmen anzuordnen, sollten infolge des Restaurant- betriebs wider Erwarten während der Nacht mehr als geringfügige Störungen entstehen. 16.Die X._____ Bergbahnen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) bean- tragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, wobei sich die Begründung weitgehend mit derjenigen der Beschwerdegegnerin 1 deckt. Diese habe ihre Lärm- anordnungen in Anwendung ihres pflichtgemässen Ermessens in jeder Hinsicht korrekt getroffen und habe von zusätzlichen Ermittlungshandlun- gen bzw. einer weiteren Interessenabwägung im Rahmen des Vorsorge- prinzips absehen dürfen. Ausserdem sei nicht erkennbar, was der Be- schwerdeführer mit seiner Rüge betreffend Modalitäten des verfügten
10 - Ordnungsdienstes zu seinen Gunsten ableiten wolle. Sowohl der Be- schwerdegegner als auch die Beschwerdegegnerin 2 seien ihren Ver- pflichtung zur Errichtung eines Ordnungsdienstes mit flankierenden Massnahmen nachweislich nachgekommen, was sich auch auf das Lärmaufkommen ausgewirkt habe. 17.Am 13. Januar 2015 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation betreffend die von ihm vorgebrachten gravierenden Mängel in der Ermittlung des rechtserheblichen (Lärm-)Sachverhalts. 18.Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 3. Februar 2015 auf eine Duplik. 19.Am 2. März 215 hielt der Beschwerdegegner duplicando an seinen Anträ- gen fest. Das Bundesgericht habe im Urteil 1C_496/2011 vom 20. Sep- tember 2012 hinsichtlich der Zonenkonformität nur über eine Terrassen- erweiterung befunden. Der bestehende Bau auf D._____ mit dem Restau- rant C._____ sei 1995/1997 rechtskräftig bewilligt worden, was heute noch gelten müsse, umso mehr, als auf D._____ eine eigentliche Schneesportarena mit drei Skiliften installiert worden sei mit beleuchteten Skipisten und einer beleuchteten Halfpipe für das Verweilen auf D._____ auch in der Nacht bis 23:00 Uhr. Im Winter 2013/2014 habe sich niemand aus der Nachbarschaft über Nachtlärm des Restaurants C._____ be- schwert. Dies zeige, dass die getroffenen Massnahmen den angestrebten Zweck erfüllten. Den Innenlärm des Restaurants C._____ habe der Be- schwerdegegner im Griff. Was den Aussenlärm betreffe, habe die Be- schwerdegegnerin 1 eine umfassende Prüfung und Interessenabwägung im Rahmen des Vorsorgeprinzips getätigt. Durch die getroffenen Mass- nahmen habe der Aussenlärm massiv reduziert werden können.
11 - 20.Ebenfalls am 2. März 2015 hielt auch die Beschwerdegegnerin 2 dupli- cando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation. Dabei reichte sie unter anderem ein Eichzertifikat für das verwendete Messgerät der E._____ AG ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in der angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfü- gung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, mit welcher die Beschwer- degegnerin 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 als Eigentümerin und dem Beschwerdegegner als Betreiber des Restaurants C._____ ver- schiedene definitive Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissio- nen verfügt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen In- stanz angefochten werden. Folglich stellt die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der angefochtenen Ver- fügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Hinsichtlich des Streitgegenstandes des vorliegenden verwaltungsgericht- lichen Beschwerdeverfahrens gilt es zunächst was folgt festzuhalten:
12 - Das bundesgerichtliche Verfahren 1C_496/2011 und vorgängig das ver- waltungsgerichtliche Verfahren R 11 5 beschäftigten sich mit zwei Bauge- suchen; eines betreffend Erweiterung der Küche, Einbau zusätzlicher Toi- letten, Umbau bestehender Abstellräume in Garderoben und Neubau ei- nes Containerunterstandes und ein anderes betreffend die (bereits erstell- te) Erweiterung der Aussenterrasse des Restaurants C.. Das Bun- desgericht hob mit Urteil 1C_496/2011 vom 20. September 2012 die hier- für erteilten Baubewilligungen auf unter Hinweis darauf, dass die Stand- ortgebundenheit der Bauvorhaben im Sinne von Art. 24 des Bundesge- setzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu verneinen sei. Demge- genüber war die Standortgebundenheit des bestehenden Restaurations- betriebs weder Streitgegenstand noch Teil des bundesgerichtlichen Ur- teils 1C_496/2011 vom 20. September 2012. Es gibt diesbezüglich daher nichts zu vollstrecken, wie dies vom Beschwerdeführer im Beschwerde- verfahren U 13 67 geltend gemacht wurde und auch von der Beschwer- degegnerin 1 sowohl in der Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, als auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, fälschlicherweise so betitelt wurde. Das Bundesge- richt hat im entsprechenden Urteil unter Erwägung 2.2 denn auch explizit festgehalten, dass selbst dann, wenn die Standortgebundenheit des Re- staurants C. zu verneinen wäre, dies nur zur Verweigerung der Än- derungsgesuche und nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten bestehenden Baute oder Anlage führen würde (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 1C_328/2010 vom 7. März 2011 E.3.3). Zutreffend ist allerdings, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid in einem obiter dictum die Standortgebundenheit des bestehenden Restaurations- betriebs C._____ offen liess und die zuständigen Behörden zur Prüfung anwies, ob und inwieweit Anpassungen der bestehenden Bewilligungen (insbesondere Betriebszeiten) notwendig seien. Diese Prüfung hat die Beschwerdegegnerin 1 im Nachgang zum erwähnten Bundesgerichtsent- scheid vorgenommen und zunächst in der Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, im Sinne vorsorglicher Anordnungen drei vorläufige
13 - Massnahmen verfügt, nämlich die Vornahme von täglichen Lärmmessun- gen im Bereich der beschwerdeführerischen Liegenschaften während der Wintersaison 2013/2014 von 19:00 bis 24:00 Uhr, die Beschränkung der Öffnungszeiten des Restaurants C._____ auf 23:00 Uhr (mit Sonderrege- lung für Spezialveranstaltungen) sowie die Errichtung eines Ordnungs- dienstes ab 22:00 Uhr während der ganzen Wintersaison 2013/2014 bzw. die Einreichung eines entsprechenden Konzepts zwecks definitiver Fest- legung des Ordnungsdienstes. Diese vorläufigen Massnahmen hat das Verwaltungsgericht angesichts des grundsätzlich vorhandenen öffentli- chen Interesses am Betrieb des Restaurants C._____ und der beschränk- ten Dauer der Massnahmen, welche mitunter auch dazu dienten, Erfah- rungen hinsichtlich des definitiven Entscheids zu sammeln, unter Abwei- sung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil U 13 67 vom
17 - der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anla- ge führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der An- lage besteht, kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren (Art. 7 Abs. 2 LSV). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 13, 19 und 23 USG für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärm- quellen (Strassenverkehr, Regionalflughäfen und Flugfelder, Industrie- und Gewerbebetriebe, Schiessanlagen) in den Anhängen 3 bis 8 der LSV mit den Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte; Art. 2 Abs. 5 LSV) objektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind (Urteil 1C_550/2010 vom 25. März 2011 E.2.2). Die Lärmschutzverordnung enthält jedoch nicht für alle Lärmarten Belas- tungsgrenzwerte. Fehlen solche, so sind die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 (Alarmwerte) und 23 USG (Planungswerte) zu beurteilen. Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzule- gen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissi- onen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Aufgrund des Verweises auf Art. 23 USG ist sodann ei- ne strengere Beurteilung angezeigt, wenn − wie hier − nicht eine bereits bestehende, sondern eine neue Anlage zur Diskussion steht. In diesem Fall sind die Planungswerte zu berücksichtigen, welche unter den Immis- sionsgrenzwerten liegen (Art. 23 und 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Das Bundesgericht hat zu den Planungswerten in seiner Recht- sprechung betreffend Publikumseinrichtungen festgehalten, dass der durch die Kundschaft eines Betriebs verursachte Lärm während der Nacht grundsätzlich höchstens geringfügige Störungen verursachen darf (BGE 137 II 30 E.3.4). Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzel- ner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter
18 - Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E.3.3 mit Hinweisen). Fach- lich abgestützte private Richtlinien, wie namentlich die von der Vereini- gung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zu- sammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale (Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale: Vollzugshilfe vom 10. März 1999 [Änderung vom 30. März 2007], http://www.cerclebruit.ch unter Willkom- men/Publikationen/Vollzugshilfen Cercle Bruit, BAFU [zuletzt besucht am
19 - zahlreichen Spezialveranstaltungen, keine Messungen stattgefunden, ob- schon es erfahrungsgemäss in den genannten Zeitperioden bzw. bei den genannten Anlässen früher immer wieder zu Lärmpegelüberschreitungen gekommen sei. Des Weiteren sei es nicht so, dass in der Lärmempfind- lichkeitsstufe III in jedem Fall generell und unabhängig von den konkreten Verhältnissen mindestens drei Aufwachreaktionen pro Woche hinzuneh- men seien. Denn die zonenmässige Empfindlichkeitsstufe sei nur eine von zahlreichen Beurteilungsparametern für die Beantwortung der Frage, was als höchstens geringfügige Störung zu gelten habe. Selbst wenn aber die Belastungsgrenzwerte eingehalten wären, sei das in Art. 11 USG geregelte Vorsorgeprinzip verletzt, wonach unnötiger Lärm unzulässig sei, sofern die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieb- lich möglich und wirtschaftlich tragbar seien. Bis heute sei durch die Be- schwerdegegnerin 1 eine umfassende Prüfung und Interessenabwägung im Rahmen des Vorsorgeprinzips (insbesondere die Prüfung früherer Schliessungszeiten an allen oder an einigen Abenden pro Woche sowie Massnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation für die Zeit zwischen 19:00 und 23:00 Uhr) unterblieben. Vielmehr habe die Beschwerdegegne- rin 1 die gesamte Fragestellung bezüglich des Vorsorgeprinzips damit abgehandelt, dass weitergehende Einschränkungen den Weiterbetrieb des Restaurants C._____ existenziell gefährden würden, was aus Sicht der Öffentlichkeit unerwünscht wäre. c)Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin 1 − übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner − im Wesentlichen der Ansicht, dass die in der angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, festgelegten Massnahmen dazu führten, dass der von den Kunden des Restaurants C._____ verursachte Lärm das Mass der geringfügigen Störung nicht überschreite. Deshalb würden sich − zu- mindest vorerst − weitergehende Massnahmen auch aus der Optik des Vorsorgeprinzips erübrigen. Es entspreche zudem dem Gebot der Ver- hältnismässigkeit, in einer ersten Phase Beleuchtungsinstallationen und
20 - Absperrungen für die Wegverbindung zwischen dem Restaurant C._____ und der F.-Brücke flankiert mit einem Ordnungsdienst zu verlangen, um beurteilen zu können, ob nicht schon durch diese Massnahmen das Ziel erreicht werde. Auch wenn die angeordneten Massnahmen als defini- tiv bezeichnet würden, könnten diese bei schlechten Erfahrungen jeder- zeit ergänzt und verschärft werden. Zudem könne der vorliegende Fall nicht mit dem "Fall Y." (Urteil des Bundesgerichtes 1C_161- 164/2013 vom 27. Februar 2014) verglichen werden, zumal das Restau- rant C._____ bereits um 23:00 Uhr schliesse, die beschwerdeführerische Liegenschaft der Lärmempfindlichkeitsstufe III angehöre und es im Re- staurant C._____ keinerlei Lärmimmissionen durch an- und wegfahrende Fahrzeuge gebe. Dementsprechend unterscheide sich der vorliegende Fall stark vom "Fall Y.", wo eine bis 02:00 Uhr geöffnete Disco zu beurteilen gewesen sei, welche − wie die übrigen betroffenen Liegen- schaften − der Lärmempfindlichkeitsstufe II angehört habe. d)Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob − trotz der von der Beschwer- degegnerin 1 angeordneten Massnahmen zur Verminderung der Lärm- immission − der durch die Kundschaft des Restaurants C. verur- sachte Lärm während der Nacht das Mass der geringfügigen Störung überschreitet oder nicht (bzw. ob der entsprechende Lärm korrekt ermit- telt worden ist; vgl. dazu nachstehend E.6). Des Weiteren ist die Frage zu beantworten, ob der vom Beschwerdeführer beantragten Betriebsschlies- sung des Restaurants C._____ spätestens ab 19:00 Uhr allenfalls ge- stützt auf das Vorsorgeprinzip stattzugeben ist. Das streitberufene Gericht vermag sich der Ansicht der Beschwerdegeg- nerin 1, welche sich weitestgehend mit derjenigen der Beschwerdegegne- rin 2 und dem Beschwerdegegner deckt, anzuschliessen. Vorliegend gilt es zunächst zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 2 und der Be- schwerdegegner im Nachgang zur Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, auf die Wintersaison 2013/2014 hin
21 - diverse Massnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen im Zu- sammenhang mit dem Kundenverkehr des Restaurants C._____ umge- setzt hat, mithin die Installation einer neuen Beleuchtung für die direkte Verbindung zwischen dem Restaurant C._____ und der F.-Brücke, die abendliche Absperrung der Wegverbindung Restaurant C./F.-Brücke in Richtung G.strasse, den allabendlicher Ordnungsdienst im Aussenbereich des Restaurants C. sowie die Betriebszeitbeschränkung auf 23:00 Uhr. Wie dem Bericht der E. AG vom 21. Mai 2014 betreffend Auswertung der Schallpegelüberwa- chung in der Zeit vom 29. Januar bis 27. März 2014 zu entnehmen ist, haben diese Massnahmen offenkundig zu einer starke Reduktion der Messergebnisse geführt. Im entsprechenden Bericht wird festgehalten, dass die Lärmmessungen im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Diese be- fänden sich in der Wohnzone Dorf/Platz, welche der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet sei. In Anlehnung an die Vollzugshilfe "Beurteilung Alltagslärm" des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) orientiere man sich bei der Beurteilung von Störungen in der Nacht (insbesondere bei Störungen des Schlafes) an den durch Lärm verursachten Auf- wachreaktionen. Der Stand der Wissenschaft gehe davon aus, dass bei Emp- fangspunkten in Zonen der Lärmempfindlichkeitsstufe III für eine Überschreitung des Planungswertes während der Nacht infolge Alltagslärm jede Nacht mindestens eine lärmbedingte Aufwachreaktion auftreten müsse. Bei Empfangspunkten in Zo- nen der Lärmempfindlichkeitsstufe II sollten zur Einhaltung des Planungswertes sehr viel weniger als eine Aufwachreaktion pro Nacht auftreten, was pro Woche weniger als drei Nächte mit einer Aufwachreaktion entspreche. Gemäss verschie- denen Studien gelte als Schwelle für Aufwachreaktionen ein Maximalpegel (Lmax) von ca. 60 dB(A) beim Ohr des Schlafenden. Bezogen auf Mitte offenes Fenster könne deshalb für die Schwelle für Aufwachreaktionen von einem Maximalwert (Lmax) von grösser ca. 70 dB(A) ausgegangen werden. In der Zeit vom 29. Januar bis 27. März 2014 sei dieser Maximalpegel (Lmax) von 70 dB(A) in der Zeit zwischen 23:00 und 24:00 Uhr an sieben Tagen (8., 15., 20. und 24. Februar 2014 sowie 8., 12. und 14. März 2014) jeweils einmalig überschrit- ten worden. Eine Zuordnung der aufgetretenen Maximalpegel könne nicht gemacht werden, da infolge technischer und datenschutzrechtlicher Schwierigkeiten auf ei- ne Ergänzung des Messgerätes durch gleichzeitige Ton- und/oder Videoaufzeich- nung verzichtet worden sei. Aus den Schallpegelaufzeichnungen gehe hervor, dass pro Woche jederzeit weniger als drei Aufwachreaktionen in der Zeit von 23:00 bis 24:00 Uhr (Sekundärlärmimmissionen C._____ während Nacht) aufträten. Für die Zeit von 23:00 bis 24:00 Uhr könne somit davon ausgegangen werden, dass die Planungswerte, auch jene der Lärmempfindlichkeitsstufe II, eingehalten seien.
22 - Unter der Prämisse, dass die durch die E._____ AG vorgenommenen Lärmmessungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht korrekt erfolgt sind (vgl. dazu nachstehend E.6), erachtet das streitberufene Gericht die getätigten Messungen und die daraus gezogenen Schlüsse für korrekt. Vor diesem Hintergrund kann denn auch davon ausgegangen werden, dass in der Zeit von 23:00 bis 24:00 Uhr pro Woche jederzeit weniger als drei Aufwachreaktionen auftreten und damit für die Zeit von 23:00 bis 24:00 Uhr die Planungswerte der für das vorliegende Verfahren massge- benden Lärmempfindlichkeitsstufe III (die beschwerdeführerischen Lie- genschaften befinden sich in der Wohnzone Dorf/Platz, für welche gemäss Zonenschema im Baugesetz der Gemeinde X._____ [Art. 93 BG] die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt; selbiges gilt für das in der Landwirt- schaftszone gelegene Restaurant C., für welche gemäss Zonen- schema ebenfalls die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt) eingehalten sind. Wie gesehen wären vorliegend mit weniger als drei Aufwachreaktionen pro Woche gemäss Lärmmessungen der E. AG sogar die Pla- nungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II eingehalten. Die Beschwer- degegnerin 1 weist in der angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, darauf hin, dass die anlässlich der Lärmmessungen festgestellten Überschreitungen in einem Kurort wie X._____ von den Bewohnern hingenommen werden müssten, zumal sie ausserhalb der vergleichsweise kurzen Zeit der Hochsaison überhaupt nicht aufträten. Dieser Bewertung vermag sich das streitberufene Gericht anzuschliessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es offenbar während der gesamten Wintersaison 2013/2014 keine Lärmbeschwerden von Anwohnern im Gebiet C._____ gegeben hat und die Beschwerde- gegnerin 1 angekündigt hat, die von ihr verfügten Massnahmen allenfalls zu verschärfen, wenn sich diese lärmtechnisch nicht bewähren bzw. nicht genügen sollten. Schliesslich erfordert vorliegend auch das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV keine weitergehenden Beschrän-
23 - kungen. Denn einerseits ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern der durch die Kundschaft des Restaurants C._____ verursachte Lärm während der Nacht, welcher das Mass der geringfügigen Störung − wie gesehen − nicht überschreitet, mit relativ geringem, wirtschaftlich zumut- barem Aufwand noch zusätzlich wesentlich weiter vermindert werden könnte. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass die Lärmschutzgesetz- gebung keinen Anspruch auf absolute Ruhe gibt; vielmehr sind Störungen in gewissem Umfang − geringfügige Störungen bei neuen ortsfesten An- lagen bzw. nicht erhebliche Störungen bei altrechtlichen bestehenden An- lagen − hinzunehmen (statt vieler: BGE 126 II 366 E.2b mit Hinweisen). Anderseits läge ein Betriebsverbot für den Restaurant-, Après-Ski- und Barbetrieb C._____ ab 19:00 Uhr − wie bereits im Urteil U 13 67 vom
24 - 2013/2014 durchgeführt worden seien. Dadurch lägen für den lärmträch- tigsten Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr und während der Sportferien im Januar keine Lärmmessungen vor. Ob die vorgenomme- nen Messungen korrekt seien, sei ohnehin ungewiss, weil auf eine Nach- eichung der Messinstrumente verzichtet worden sei. Sodann seien zwi- schen 19:00 und 23:00 Uhr teilweise Spitzen erreicht worden, welche näherer Abklärungen und Interpretationen bedurft hätten, was aber unter- blieben sei. Insbesondere fehle jegliche Zuordnung nach Lärmquelle, so- dass nicht gesagt werden könne, ob einschlägige Grenzwerte für be- stimmte Lärmarten überschritten worden seien oder nicht. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin 1 die Lärmsituation kein einziges Mal sel- ber geprüft und gewertet. Die Beschwerdegegnerin 1 sei somit ihrer Pflicht, die Lärmsituation vor Anordnung der definitiven Massnahmen um- fassend zu klären, nicht nachgekommen, weshalb die angefochtene Ver- fügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, in den angefochtenen Punkten aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin 1 zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. b)Dem halten die Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdegegner im Wesentlichen entgegen, dass die vorgenommenen Lärmmessungen in der Zeit zwischen dem 29. Januar und 27. März 2014 durchaus repräsen- tativ seien, zumal das Lokal praktisch jeden Abend in der Wintersaison voll besetzt sei, sodass auch keine wesentlichen Unterschiede bei den durch Kunden verursachten Lärmimmissionen auszumachen seien. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Messergebnisse vor 23:00 Uhr anders ausgefallen wären, da zwischen 23:00 und 24:00 Uhr die meisten Heimkehrer unterwegs seien, welche zudem erfahrungsgemäss mehr Lärm produzierten als frühere Heimkehrer. Die Eichung des ver- wendeten Messgerätes sei einzig deshalb unterblieben, um in der Winter- saison 2013/2014 ohne weitere Verzögerung die Messungen überhaupt vornehmen zu können. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Nacheichung wesentlich andere Messwerte erzielt worden wären. Auch
25 - die nicht mögliche Zuordnung der gemessenen Lärmimmissionen vermö- ge die Messresultate nicht zu beeinträchtigen, da eine solche Zuordnung erst dann notwendig wäre, wenn wesentlich mehr Überschreitungen ver- zeichnet worden wären und deshalb die Störungen nicht mehr als gering- fügig einzustufen gewesen wären. Vor dem 29. Januar 2014 hätten die verfügten provisorischen Massnahmen noch nicht vollständig greifen kön- nen; denn die Beleuchtungsinstallationen und Absperrungen für die Weg- verbindung zwischen C._____ und der F.-Brücke hätten erst nach erteilter Baubewilligung in Betrieb genommen werden können. Dass die Einführung dieser Massnahmen solange gedauert habe, habe der Be- schwerdeführer zu vertreten, da er gegen das entsprechende Bauprojekt Einsprache erhoben und damit das Verfahren verzögert habe. Weil im Verlaufe der Wintersaison 2013/2014 keinerlei Lärmbeschwerden einge- gangen seien, habe die Beschwerdegegnerin 1 davon ausgehen dürfen, dass die provisorischen Massnahmen die gewünschte Wirkung erzielten. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin 1 auch keine unangekündigten Stichproben vornehmen müssen. c)Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten verspäteten Beginns der Messungen in der Wintersaison 2013/2014 gilt es festzuhalten, dass diese Zeitverzögerung unwidersprochen der Beschwerdeführer selber zu vertreten hat, indem er gegen die lärmreduzierenden Massnahmen bauli- cher Art, mithin die Beleuchtungsinstallationen für die Wegverbindung zwischen C. und der F.-Brücke, Einsprache erhoben hat. Dies führte dazu, dass die Installationen der neuen Beleuchtung für die di- rekte Wegverbindung zwischen C. und der F._____-Brücke erst im Laufe des Januars 2014 montiert werden konnte. Folglich kann aber der Beschwerdeführer aus der von ihm verschuldeten Tatsache, dass mit den Lärmmessungen erst am 29. Januar 2014 begonnen wurde und damit für den Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr und für den Januar keine Lärmmessungen vorliegen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
26 - Selbiges gilt bezüglich der beschwerdeführerischen Rüge, wonach das angewandte Messverfahren eine Zuordnung nach Lärmquellen nicht er- laube. Denn die Messresultate der E._____ AG zeigten eben klar auf, dass die hier massgebliche Schwelle von 70 dB(A) mit wenigen Ausnah- men eingehalten wurde bzw. Überschreitungen dieser Schwelle nur ver- einzelt, mithin an sieben von 58 Messtagen, stattfanden. Folglich war aber eine Zuordnung der Messwerte zu den Lärmquellen auch nicht er- forderlich. Was die Rüge betreffend der fehlenden Nacheichung des Messgeräts be- trifft trifft es gemäss dem Bericht der E._____ AG vom 21. Mai 2014 be- treffend Auswertung der Schallpegelüberwachung in der Zeit vom 29. Ja- nuar bis 27. März 2014 zwar zu, dass bei der vorliegend verwendeten Messausrüstung die Nacheichung seit ca. Dezember 2009 überfällig war (vgl. S. 3 des erwähnten Berichtes). Dieses Versäumnis lässt sich mit dem Argument, dass sich der Messbeginn mit einer Nacheichung noch- mals verzögert hätte, nicht rechtfertigen. Indes vermag die versäumte Nacheichung die Aussagekraft der Lärmmessungen − wie nachfolgend dargestellt − nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Denn einerseits wurde gemäss dem Bericht der E._____ AG vom 21. Mai 2014 die vor und nach jeder Messung übliche Kalibrierung der Messausrüstung fachgemäss durchgeführt. Anderseits − und dies ist entscheidend − hat die E._____ AG auf Begehren der Beschwerdegegnerin 2 zur Klärung der Konformität der verwendeten Messanlage eine Nacheichung durch das zuständige Eidgenössische Institut für Metrologie METAS veranlasst. Mit Zertifikat Nr. 259-12914 vom 16. Februar 2015 (Beilage 6 der Beschwerdegegnerin
27 - forderungen genügt bzw. den gesetzlichen Anforderungen auch im Zeit- punkt der vorgenommenen Messungen vom 29. Januar bis 27. März 2014 genügte, zumal im Rahmen des Nacheichungsverfahrens gemäss An- hang 7 Ziff. 1 zur Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) bloss geprüft wird, ob Konstruktion, Zustand und messtechnische Eigenschaf- ten eines einzelnen Messmittels noch den Vorschriften entsprechen, am Gerät selber aber weder Justierungen noch Reparaturen im Sinne von Anhang 7 Ziff. 8 f. MessMV vorgenommen werden. Vor diesem Hinter- grund sind die entsprechenden Messergebnisse denn auch ohne Weite- res als aussagekräftig zu beurteilen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Lärmsituation entgegen ihrer eigenen Ankündigung in der Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, wo- nach sie durch das Hochbauamt stichprobenweise unangekündigte Au- genscheine vornehmen werde, selber nie geprüft hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weil nämlich bis zum Beginn der Lärmmessungen am 29. Januar 2014 und auch darüber hinaus bei der Beschwerdegegne- rin 1 keine Lärmbeschwerden bezüglich des Restaurants C._____ einge- gangen sind, konnte sich die Beschwerdegegnerin 1 durchaus auf den Standpunkt stellen, dass eine solche persönliche Prüfung vor Ort in Form von unangekündigten Augenscheinen nicht notwendig war. Vor diesem Hintergrund kann − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − denn auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerde- gegnerin 1 ihrer Pflicht zur Ermittlung der Aussenlärmsituation vor Anord- nung der definitiven Massnahmen nicht nachgekommen wäre. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin 1 die Aussenlärmsituation − wie gesehen − korrekt ermittelt und die entsprechenden Messergebnisse der E._____ AG richtig interpretiert.
28 - 7.Es bleibt die beschwerdeführerische Rüge betreffend Modalitäten des verfügten Ordnungsdienstes zu prüfen. Diesbezüglich bringt der Be- schwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 abweichend von der provisorischen Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, in der ange- fochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, davon ab- gesehen habe, die Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdeführer eine detaillierte Übersicht über die vorgeschlagenen Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem verfügten Ordnungsdienst zur Prüfung und Stel- lungnahme abzuliefern. Die Tatsache, dass dies in der Wintersaison 2013/2014 nicht gemacht worden sei, bilde noch keinen Grund, diese Massnahme stillschweigend fallen zu lassen. Wie bereits die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom
29 - rants C._____ auf 23:00 Uhr (mit Ausnahme von seltenen Ereignissen wie Grossveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung), die Einrichtung eines Ordnungsdienstes ab 22:00 Uhr mit dem Ziel, die Lärmimmissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste zu mini- mieren sowie die Vornahme von Beleuchtungsinstallationen und Absper- rungen für die Wegverbindung zwischen C._____ und F._____-Brücke während der Wintersaison wie in der Wintersaison 2013/14, und mit ihnen die angefochtene Verfügung vom 12., mitgeteilt am 15. August 2014, als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwer- deführers. Dieser hat die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 und den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegner zudem gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Mangels Einrei- chung von entsprechenden Honorarnoten der Anwälte der Beschwerde- gegnerin 2 und des Beschwerdegegners setzt das streitberufene Gericht die Parteientschädigung ermessensweise selbst fest, wobei es vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal je Fr. 4'000.-- als angemessen erachtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer somit je noch an die Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdegegner zu be- zahlen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorlie- gend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
30 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.684.-- zusammenFr.3'684.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.A._____ hat die X._____ Bergbahnen AG und B._____ aussergerichtlich pauschal mit je Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. Sep- tember 2016 gutgeheissen (1C_640/2015).