VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 3
2 - 1.Mit Schreiben vom 5. Januar 2014 zeigt A._____ das Grundbuchamt N._____ in X._____ an. Aus der Schätzungsurkunde vom 3. September 1982 ergibt sich, dass das Haus Nr. 5 auf Parzelle 65 damals je zur Hälfte im Miteigentum vom B._____ und C._____ stand. Zu einem späteren, nicht näher bekannten Zeitpunkt entstanden zwei Parzellen, nämlich die Parzelle 65 mit Hausanteil 5.1 im Eigentum vom C._____ und Parzelle 64 mit Hausanteil 5.2 im Eigentum von B.. B. und C._____ ha- ben untereinander am 25. April 1992 einen Dienstbarkeitsvertrag unter- zeichnet, womit der jeweilige Eigentümer der Parzelle 64, Hausanteil 5.2, damals B., dem jeweiligen Eigentümer von Parzelle 65, Hausanteil 5.1, damals C., ein Mitbenützungsrecht an Hauseingang und Korri- dor einräumte. 2.Die Unterschrift auf diesem Dienstbarkeitsvertrag hält A._____ für ge- fälscht. Sie soll jedenfalls nicht vom inzwischen (1994) verstorbenen B., Jg. 1915 stammen. Zur Illustration legt A. eine Ver- gleichsunterschrift von B._____ bei, welche jener im Jahr 1992 unter ein Protokoll der Kirchgemeinde gesetzt hat und tatsächlich ein abweichen- des Schriftbild zeigt; das Protokoll soll ebenfalls aus dem Jahr 1992 stammen (es trägt die Bezeichnung 88/92). 3.A._____ tritt dabei als Anteilhaber von 1/8 der Erbengemeinschaft im Nachlass von B._____ auf. Mit dem Abschluss bzw. dem Eintrag dieses Dienstbarkeitsvertrags habe sein Erbanteil massiv an Wert verloren. Aus- serdem sei die Liegenschaft unberechtigterweise einer Revisionsschät- zung unterzogen worden, was eine tiefere Schätzung nach sich zog. 4.A._____ hält den Kanton für haftbar für die Wertverminderung und bittet das Verwaltungsgericht, den Wertverlust zu berechnen und das Geld als Gerichtsvertröstung dem Bezirksgericht Y._____ einzubezahlen.
3 - 5.Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 gewährte der Instruktionsrichter A._____ die unentgeltliche Prozessführung. Die Bedürftigkeit war ausge- wiesen und die Prozessaussichten waren zwar eher tief, aber nicht gera- de aussichtslos. 6.Die Regierung äusserte sich mit Eingabe vom 4./6. Februar 2014 hinsicht- lich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts dahingehend, als es diese für die Beurteilung von Haftungsfällen gestützt auf Art. 955 ZGB ebenso gegeben erachtet wie für solche gestützt auf Art. 43 Notariatsgesetz. 7.Materiell beantragt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) mit Eingabe vom 24. Februar 2014 Nichteintreten auf die Klage, al- lenfalls deren Abweisung. Nach Ansicht des DVS ist bereits die Legitima- tion des Beschwerdeführers fraglich, da dieser lediglich Miterbe ist und in dieser Eigenschaft gemeinsam mit sieben weiteren Erben Gesamtei- gentümer von Parzelle 64 bzw. Gebäude Nr. 5 (ehemals 5.2). Sollte auf die Klage eingetreten werden, so müsste sie abgewiesen werden, weil nicht vorstellbar sei, dass der Grundbuchverwalter den Vertrag öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen hätte, ohne dass B._____ persönlich anwesend gewesen wäre und den Vertrag unterzeichnet hätte. Selbst aber wenn dies so gewesen wäre, so wäre durch diesen Vorgang keine nennenswerte Wertverminderung entstanden, da der Eingang und der Korridor weiterhin durch das herrschende Grundstück bestimmungs- gemäss genutzt werden könnte, und im Übrigen jedes Gericht einer kla- geweisen Durchsetzung dieser Dienstbarkeit zugestimmt hätte, da sonst Hausteil Nr. 11 (vormals 5.1) auf Parzelle 65 nicht oder nur unter Tätigung unverhältnismässig hoher Investitionen benutzt werden könnte. Im Übri- gen werde nicht behauptet, die Teilung der Parzelle sei zu Unrecht er- folgt.
4 - 8.In seiner Stellungnahme vom 2. März 2014 wirft A._____ dem DVS vor, aktenwidrige Äusserungen gemacht zu haben, zu gewissen Punkten nicht Stellung genommen zu haben. Inhaltlich wird auf eine hängige Schaden- ersatzklage gegen Rechtsanwalt und Notar D._____ Bezug genommen sowie darauf hingewiesen, dass die Grundbuchvermessung in der Ge- meinde Z._____ 1989/90 stattgefunden habe. Es folgen eine detaillierte Beschreibung der Liegenschaft Nr. 5 bzw. Nr. 11 sowie der Hinweis, dass die Wertverminderung der Liegenschaft von B._____ aus dem Verlust des Miteigentums am Liegenschaftsumschwung bestehe. Dem heutigen Ei- gentümer von Parzelle 65 mit Hausanteil 5.1 spricht er die sich aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 25. April 1992 ergebende Berechtigung ab. 9.Mit Schreiben vom 25. April 2014 ersuchte A._____ um möglichst rasche Behandlung und Entscheidung des Verfahrens U 14 3 durch das angeru- fene kantonale Verwaltungsgericht (vgl. dazu vorn auch Ziff. 4). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit hier erforderlich, im Rahmen der Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz. Das angeru- fene Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich sowohl örtlich, sachlich als auch funktional zuständig für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Entschädigungsansprüche des Klägers gegenüber der Be- klagten aus (angeblicher) "Falschbeurkundung" eines Dienstbarkeitsver-
5 - trags durch ein staatlich dafür verantwortliches und somit auch haftbares Grundbuchorgan des Kantons (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV; BR 110.100] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatshaftung [SHG; BR 170.050] und Art. 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Notariats- gesetzes [NotG; BR 210.300] sowie Art. 955 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Spruchbefugnis des Verwaltungs- gerichts für das initiierte Klageverfahren ist demnach zu bejahen.
unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse – gemeinsam über die Rechte der Erbschaft (so explizit Art. 602 Abs. 2 ZGB). Aus diesem erbrechtlichen Gesamthands- prinzip ergibt sich, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft in der Rechtsverfolgung nur gemeinsam zur Prozessführung befugt sind. Das Bundesgericht hat in diesem Sinne am Erfordernis der Willensüberein-
6 - stimmung aller Erben in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen seit jeher stets streng festgehalten (BGE 100 II 440 E.1, 89 II 429 ff., 54 II 110 E.4, 52 II 195 ff., 51 II 267 E.1). Ein selbständiges Vorgehen einzelner Erben auf der Aktivseite (Klageerhebung) – für die Passivseite (beklagt werden) gilt anderes aufgrund der Solidarität nach Art. 603 Abs. 1 ZGB – hat das Bundesgericht vielmehr nur in Ausnahmefällen zugelassen; so etwa bei zeitlicher Dringlichkeit (BGE 93 II 11 E.2b) sowie bei unmittelbarem oder mittelbarem Einbezug aller Erben in das Verfahren (BGE 109 II 400 E.2), daneben aufgrund des Zweckgedankens des Gesamthandprinzips auch für die Verfolgung blosser Informationsansprüche über Erbschaftsaktiven, die keine Benachteiligung der Miterben zur Folge haben können (BGE 82 II 555 E.7). Ein Ausnahmefall in der einen oder anderen Richtung ist in- dessen in der vorliegenden Streitsache weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere reicht die vom Kläger behauptete Wertverminderung durch den belasteten Gebäudeteil (Einräumung Dienstbarkeit) und/oder die Re- duktion des Hausumschwunges für die Annahme einer mittelbaren Betei- ligung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft am Klageverfahren (noch) nicht aus. An der gesetzlich verankerten Bedingung, dass der Kläger nur gemeinsam mit den anderen (sieben) Miterben zur Prozessführung legi- timiert ist und eine Erbengemeinschaft somit eine "notwendige Streitge- nossenschaft" darstellt, führt auch hier kein Weg vorbei. In Aktivprozes- sen von Gesamthandschaften müssen vielmehr unerlässlich alle Ge- samthänder (Miterben) gemeinsam auftreten, da nur zusammen – mit einstimmigem Beschluss aller Gesamteigentümer gemäss Art. 653 Abs. 2 ZGB - über die Aktiven der Gesamthandschaften (Erbengemeinschaft) verfügt werden kann bzw. das streitige Rechtsverhältnis nur allen Streit- genossen gegenüber einheitlich festgestellt werden kann (vgl. insbeson- dere BGE 121 III 118 E.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2012 vom
7 - 12 4 vom 6. März 2012 E.2b; PKG 2007 Nr. 14 E.2a sowie PKG 2005 Nr. 24 E.1; PETER C. SCHAUFELBERGER/KATRIN KELLER LÜSCHER in: HEINRICH HONSELL/NEDIM PETER VOGT/THOMAS GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 602 N 26 S. 687, Art. 653 N 22 S. 967; BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, DAS SCHWEIZERISCHE ZIVILGESETZBUCH, 13. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 81 N 1-9 S. 747-749). c)Zusammengefasst ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht auf die Klage mangels Legitimation des allein für sich handelnden Klägers als "blossen Miterben" (nur zu 1/8 erbberichtigt) nicht eintritt, da es hier bereits an der notwendigen gemeinsamen Prozessführung der fraglichen Erbengemein- schaft laut Art. 602 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 653 Abs. 2 ZGB fehlt. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG an sich dem Kläger aufzuerlegen. Nachdem diesem aber bereits mit Verfügung vom 7. Februar 2014 des Instruktionsrichters die unentgeltliche Prozessführung infolge nachgewiesener Bedürftigkeit gewährt wurde, gehen die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auf Kosten des Staates bzw. zu Lasten des Kantons Graubünden. Diese Übernahme der Staatsgebühr durch die Gerichtskasse steht indessen unter dem Vorbe- halt von Art. 77 Abs. 1 VRG, wonach eine unentgeltlich prozessierende Partei (hier: Kläger) das Erlassene zurückzuerstatten hat, falls sich deren Einkommens- oder Vermögenssituation dereinst wieder (nennenswert) verbessern sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten.
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