BGE 134 V 162, BGE 123 V 335, 2C_319/2011, 9C_324/2011, + 2 weitere
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 26 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 7. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Koller, Beschwerdeführer gegen Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Funktion Amtstierarzt (Kosten Ersatzvornahme)
3 - chend begründet worden sei. Ausserdem sei sich der Rechtsvertreter von A._____ darüber im Klaren gewesen, dass die Begründung ungenügend gewesen sei. Da der Verzicht auf eine ausreichende Begründung als rechtsmissbräuchlicher Versuch der Umgehung der Rechtsmittelfrist zu taxieren sei, habe es davon abgesehen, A._____ eine Frist zur Mängel- behebung anzusetzen. Dem prozessualen Antrag auf Sistierung des Be- schwerdeverfahrens, bis das Bundesgericht über seine Beschwerde be- züglich der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Kan- tonstierarzt befunden habe, sei weder offensichtlich zu entsprechen noch genüge dieser, um auf eine Begründung in der Sache selbst zu verzich- ten. 5.Gegen diese Departementsverfügung erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 10. April 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1.Die Departementsverfügung der Vorinstanz vom 7. März 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie diese an- zuweisen, auf die Beschwerde einzutreten oder eventuell dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Einreichung einer ausführlicheren Beschwerdebegründung anzu- setzen. 2.Das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sei bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts Lausanne betreffend Unter- suchungs- und Strafverfahren gegen den Kantonstierarzt des Kantons Graubün- den, zu sistieren. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ Begründend führte er aus, dass er seine Beschwerde vor der Vorinstanz vorsorglich erhoben habe für den Fall, dass seine vor Bundesgericht hän- gige Beschwerde gutgeheissen werde; im Falle einer Abweisung würde er die vorliegende Beschwerde voraussichtlich zurückziehen. Die Be- schwerdeerhebung sei auch erfolgt, um seine Legitimation als Strafkläger
4 - im Strafverfahren vor Bundesgericht ausweisen zu können. Mit der (auch aus Kostengründen) in der Tat rudimentär gehaltenen Begründung habe er keineswegs die Möglichkeit erhalten wollen, nach Ablauf der Rechts- mittelfrist eine verbesserte resp. ausführlichere Beschwerde nachreichen zu können. Vielmehr sei bei seiner vorsorglichen Beschwerdeerhebung die Sistierung des Verfahrens im Fokus gestanden, weshalb keine Umge- hung der Rechtsmittelfrist vorliege. Zudem seien die Anforderungen an die Begründungspflicht deshalb nicht so hoch, weil im Verwaltungsverfah- ren das Recht von Amtes wegen anzuwenden sei. 6.In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2014 beantragte das DVS (nach- folgend Beschwerdegegner) unter Verweis auf die angefochtene Verfü- gung die Abweisung der Beschwerde. Gegen die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung erhebe es keine Einwände. 7.Mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2014 erteilte die stellvertre- tende Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die De- partementsverfügung vom 7. März 2014, mit welcher der Beschwerde- gegner auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels hinreichen- der Begründung nicht eingetreten war. Streitig und zu prüfen ist im Fol-
5 - genden, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist oder ob der Beschwerdegegner gehalten gewesen wäre, dem Beschwerdefüh- rer zur Behebung dieses Formmangels eine Nachfrist im Sinne von Art. 33 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) anzusetzen. 2.Wie schon vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer auch im vorlie- genden Verfahren einen Sistierungsantrag gestellt. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2014 hat die stellvertretende Instruktionsrichterin der vorliegenden Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wir- kung erteilt. Es waren jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb das Ver- fahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Bundesge- richts betreffend Untersuchungs- und Strafverfahren gegen den Kantons- tierarzt hätte sistiert werden müssen. In jenem Verfahren geht es nämlich um die Frage, ob sich der Kantonstierarzt durch die Zwangsimpfung des Amtsmissbrauchs, der Tierquälerei und der Urkundenfälschung strafbar gemacht hat (vgl. beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 2.2). Die Aufwendungen für die Zwangsimpfung durch den Kantonstierarzt sind in der Kostenverfügung indes gar nicht enthalten: Nachdem das Verwal- tungsgericht die Zwangsimpfung durch den Kantonstierarzt mit Urteil U 10 109 vom 22. Februar 2011 als unverhältnismässig und damit als un- rechtmässig qualifiziert hatte, wurden dem Beschwerdeführer die ent- sprechenden Kosten in Höhe von Fr. 2‘163.95 nicht in Rechnung gestellt (vgl. Bg-act. 2.1 S. 3). Da die Kosten für die Zwangsimpfung folglich gar nicht Gegenstand der ursprünglich angefochtenen Kostenverfügung sind, kann der Ausgang des vor Bundesgericht hängigen Verfahrens betreffend das Verhalten des Kantonstierarztes keinen Einfluss auf die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit haben.
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7 - dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen. c)Der Sinn dieser Nachfrist gemäss Art. 33 Abs. 3 VRG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfech- tungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich un- genügend begründete Beschwerde einreicht. Sie soll – bei klar bekunde- tem Anfechtungswillen – nicht um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 108 Ia 209 E.2b). Angesichts der Wortlauts von Art. 33 Abs. 3 VRG sowie aufgrund der formellen Natur dieser Vorschrift ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen – die Einräumung einer solchen Frist steht nicht im Belieben der Verwal- tungsbehörde resp. des Gerichts (vgl. dazu MOSER, in: AUER/MÜL- LER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 13 zur entsprechen- den Bestimmung im VwVG). Vorbehalten bleibt jedoch der Fall des offen- sichtlichen Rechtmissbrauchs (vgl. VPB 64 [2000] Nr. 96 E.3d und BGE 134 V 162 E.2, je mit weiteren Hinweisen). Ein solcher ist dann zu beja- hen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine be- wusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Bei einer derartigen zweckwidrigen Benutzung dieses Instituts würde das formelle Erfordernis der Begründung seines Sinnes entleert, weshalb diesfalls kein Anspruch auf Nachbesserung der mangelhaften Beschwerdeschrift besteht (vgl. BGE 134 V 162 E.4.1 zur entsprechenden Bestimmung im ATSG sowie MOSER, a.a.O., Art. 52 Rz. 13 mit Verweis auf VPB 64 [2000] Nr. 96 E.3d). Dies hat nun jedoch nicht zur Folge, dass bei einer rechtskundigen Person in solchen Fällen per se ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch zu bejahen ist. Das Bun- desgericht präzisierte die Rechtsprechung in BGE 134 V 162 E.5.2 wie folgt: Ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorge-
8 - sehene Nachfrist zu rechtfertigen vermag, liege in der Regel dann nicht vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebe- gründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die rechtsun- kundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiert und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instrukti- onsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen müsse es als ausreichend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüg- lich die Akten einhole und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänze. In seiner fol- genden Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht die gehandhabte Praxis im Urteil 9C_324/2011 vom 8. August 2011 und konkretisierte die- se dahingehend, dass für eine rechtskundige Person selbst bei einer kurzfristigen Mandatierung bereits vier Tage genügen würden, um sich in die Akten einzuarbeiten und eine Beschwerde samt hinreichender Be- gründung zu verfassen (E.2). d)Folglich muss im vorliegenden Verfahren geprüft werden, ob ein Fall of- fensichtlichen Rechtsmissbrauchs vorliegt und somit rechtmässig auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden durfte. Der Beschwerdeführer, welcher durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, macht vorliegend nicht geltend, er habe die Akten zu spät erhalten oder seinen Rechtsvertreter erst kurzfristig mandatieren können. Aus den Akten ergibt sich gegentei- lig, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Empfänger des an- gefochtenen Nichteintretensentscheids und bereits im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen war (vgl. angefochtener Nichteintretensent- scheid Ziff. 5 und 6). Es ist demnach davon auszugehen, dass dem Rechtsvertreter der gesamte Zeitraum der Rechtsmittelfrist zur Verfügung gestanden hatte, um eine formgerechte resp. hinreichend begründete Be-
9 - schwerde einzureichen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war zudem bewusst, dass seine Begründung unzureichend war. So bat er den Beschwerdegegner in seiner Beschwerde vom 20. Januar 2014, ihm nach Aufhebung der Sistierung eine angemessene Frist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen (vgl. Bg-act. 1.1 S. 4). e)Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners sind aber sehr wohl Gründe ersichtlich, weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Beschwerde nicht ausreichend begründet hat. Wie sowohl in der Beschwerde vom 20. Januar 2014 als auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, hat der Rechtsvertreter deshalb auf eine „ausführli- che Begründung“ verzichtet, weil die Beschwerde lediglich vorsorglich er- hoben worden sei für den Fall, dass das Bundesgericht die hängige Be- schwerde betreffend den Nichteintretensentscheid der Staatsanwaltschaft und den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden gutheissen und die Sache zur Neubeurteilung zurückweisen wird. Zudem verzichtete der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach nicht komplett auf eine Begrün- dung. Wohl gerade um dem Vorwurf der fehlenden Begründung und des Rechtsmissbrauchs zu entgehen, brachte er – wenn auch nur stichwortar- tig – immerhin die Verletzung von zwei Prinzipien (Kausalitäts- und Ver- hältnismässigkeitsprinzip) sowie nicht gerechtfertigte Kosten vor. Zwar legte er damit in der Tat nicht dar, inwiefern die ursprünglich ange- fochtene Kostenverfügung gegen die aufgerufenen Prinzipien verstossen soll. Ebenfalls ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, wenn er im an- gefochtenen Nichteintretensentscheid unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_319/2011 vom 26. Januar 2012 E.3 f. ausführt, dass das Stellen eines prozessualen Antrages nicht genüge, um auf eine Be- gründung in der Sache selbst zu verzichten. Dennoch erscheint die Inten- tion des Rechtsvertreters nicht diejenige zu sein, dadurch eine an sich
10 - unzulässige, rechtsmissbräuchliche Ausdehnung der Rechtsmittelfrist zu erwirken. Im Gegensatz zu den Konstellationen in den Urteilen des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 63 vom 2. Juli 2013 so- wie S 11 147 vom 17. Januar 2012, wo keine nachvollziehbaren Gründe für die gänzlich fehlende Begründung ersichtlich waren und Rechtsmiss- brauch folglich bejaht wurde, kann im vorliegenden Fall zumindest nach- vollzogen werden, weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – obwohl das zu erwartende Urteil des Bundesgerichts das vorliegende Verfahren nicht zu beeinflussen vermag (vgl. vorstehend Erwägung 2) – von einem gewissen Zusammenhang zwischen dem vor Bundesgericht hängigen Verfahren gegen den Kantonstierarzt und dem vorliegenden Verfahren ausging. So stellte er in Aussicht, die vorliegende Beschwerde bei einem abschlägigen Entscheid des Bundesgerichts zurückzuziehen. Zudem führte er aus, dass die (vorsorgliche) Beschwerdeerhebung auch deshalb nötig gewesen sei, um vor Bundesgericht die Legitimation des Beschwerdeführers als Strafkläger im Strafverfahren gegen den Kantons- tierarzt auszuweisen. Angesichts dieser – aus der Sicht des Rechtsvertre- ters des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbaren – Motive sowie mangels hinreichend konkreter entsprechender Anhaltspunkte ist vorlie- gendenfalls nicht per se von einem offenbar rechtsmissbräuchlichen Han- deln auszugehen, weshalb der Beschwerdegegner dem Beschwerdefüh- rer zur Verbesserung seiner Eingabe eine Nachfrist gemäss Art. 33 Abs. 3 VRG hätte gewähren müssen. Folglich war die Nichtansetzung ei- ner Nachfrist nicht gerechtfertigt, weshalb der angefochtene Nichteintre- tensentscheid aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Ansetzung einer Nachfrist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist. 4.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des unter-
11 - liegenden Beschwerdegegners. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG hat der Be- schwerdegegner als unterliegende Partei dem Beschwerdeführer zudem die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote einge- reicht hat, wird die Parteientschädigung durch das Gericht ermessens- weise auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Departementsver- fügung vom 7. März 2014 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.700.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.248.-- zusammenFr.948.-- gehen zulasten des Departements für Volkswirtschaft und Soziales und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat A._____ ausserge- richtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
12 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]