VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 23 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 2. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
2 - 1.Über den regionalen Sozialdienst beantragte A._____ bei ihrer Wohnsitz- gemeinde X._____ ab dem 1. März 2014 Sozialhilfe. Am 10. März 2014 teilte ihr die Gemeinde X._____ mit, dass der Gemeindevorstand anläss- lich seiner Sitzung vom 4. März 2014 ihrem Gesuch entsprochen und – unter diversen Auflagen – einen ab dem 1. März 2014 monatlich in bar auszubezahlenden Unterstützungsbeitrag von Fr. 1‘491.-- beschlossen habe. 2.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) am 26. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Zusprechung der ohne Begründung abgelehnten minimalen In- tegrationszulage von Fr. 100.--. Zudem bemängelte sie die verfügte Aus- zahlungsart der Unterstützungsbeiträge, da es für die betroffenen Perso- nen beschämend und angesichts der nicht behindertengerechten Bau- weise sowie der Öffnungszeiten der Gemeindekanzlei mit einigen Um- ständen verbunden sei, die Unterstützungsbeiträge in bar auf der Ge- meindekanzlei zu beziehen. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die mini- male Integrationszulage von Fr. 100.-- sei deshalb gestrichen worden, weil es seitens der Beschwerdeführerin an einer „ausgewiesenen Bereit- schaft zum Erbringen von Eigenleistungen“ gefehlt habe. Obwohl ihr gemäss der Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Graubünden, IV-Stelle, vom 11. November 2013 aus ärztlicher Sicht eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden kön- ne, habe sie diesbezüglich keine Bemühungen unternommen. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Auszahlung von Unterstüt-
3 - zungsbeiträgen deshalb in bar auf der Gemeindekanzlei erfolge, weil da- mit wenigstens einmal pro Monat ein minimaler Kontakt zu den Sozialhil- feempfängern hergestellt werden könne. 4.In ihrer Replik vom 24. April 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin bezüglich der fehlenden „ausgewiesenen Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen“ dahingehend, dass es ihr angesichts der von verschie- denen Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie der stetigen ärztlichen Behandlungen und Therapien gar nicht möglich und erlaubt sei, sich um eine angepasste Tätigkeit bei einem Arbeitgeber zu bemühen. Deshalb sei ihr die minimale Integrationszulage von Fr. 100.-- auszurichten. An ih- rem Antrag auf elektronische Auszahlung der Unterstützungsbeiträge hielt sie fest, auch wenn sie gegen einen minimalen persönlichen Kontakt auf der Gemeindekanzlei nichts einzuwenden habe. Hinsichtlich der bereits bemängelten behindertengerechten Gestaltung der Gemeindekanzlei leg- te sie ihrer Replik diverse Fotografien bei und beantragte zudem eine Prü- fung und Stellungnahme durch die Pro Infirmis Graubünden. 5.Am 5. Mai 2014 machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik geltend, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochene Arbeitsunfähigkeit sowie die verschiedenen Therapien nichts mit den Arbeitsbemühungen zu tun hätten. Der Gemeindevorstand stütze sich auf die Rentenverfügung der IV-Stelle, gemäss welcher ihr eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden könne. 6.In ihrer Eingabe vom 17. Mai 2014 hielt die Beschwerdeführerin erneut an ihren Anträgen fest und anerbot sich der Gemeinde für eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit.
4 - 7.Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin explizit auf eine weitere Eingabe. Am 15. Juli 2014 reichte sie dem Ver- waltungsgericht schliesslich aufforderungsgemäss sämtliche verfügbaren Akten und Beweismittel im Zusammenhang mit der vorliegenden Angele- genheit ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2014, mit welcher der Be- schwerdeführerin ein monatlich in bar auszuzahlender Unterstützungsbei- trag in Höhe von Fr. 1‘491.-- zugesprochen wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da damit ein Ent- scheid einer Gemeinde angefochten wird, der weder bei einer anderen Instanz angefochten werden kann noch nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig ist. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Be- schwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Insofern ist die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdefrist nur 20 Tage be- trage, nicht korrekt und von der Gemeinde im Hinblick auf künftige Verfü- gungen zu korrigieren. Da die vorliegende Beschwerde vom 26. März 2014 auf jeden Fall innert Frist eingegangen ist und im Übrigen auch den an sie gestellten Formerfordernissen entspricht, ist auf diese einzutreten.
5 - Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu Recht die minimale Integrationszulage (MIZ) in Höhe von mo- natlich Fr. 100.-- verweigert hat und die Unterstützungsbeiträge nur in bar auf der Gemeindekanzlei auszahlt.
8 - zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wie behauptet arbeitsun- fähig oder krankgeschrieben ist. Mangels anderweitigen Nachweisen ist deshalb nach wie vor von der im Rahmen der Rentenverfügung der IV- Stelle vom 11. Oktober 2013 (vgl. beschwerdeführerische Akten) festge- stellten zumutbaren Beschäftigung zu 100 % in einer dem Leiden ange- passten Tätigkeit auszugehen. Damit mangelt es bereits am Nachweis der für die Zusprechung einer MIZ vorausgesetzten gesundheitlichen Ein- schränkung. e)Selbst wenn die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht erwiese- nermassen nicht arbeitsfähig wäre, so verlangt die Praxis für einen An- spruch auf MIZ mehr als eine passive Hilfesuche, nämlich eine ausgewie- sene Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistung. Diese kann bei einer kranken Person beispielsweise darin bestehen, dass sie durch den Be- such von Therapien oder Behandlungen versucht, ihre gesundheitliche Si- tuation zu verbessern oder dass sie den Nachweis für eine aktive Stellen- suche oder für Bemühungen um Intregrationsleistungen, für die sie jedoch keine Zusage erhalten hat, erbringt (vgl. BGer 2P.239/2006 vom 29. Ja- nuar 2007 E.2.3; VGU U 06 52 vom 6. Juli 2006 E.3; Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00691 vom 25. Januar 2011 E.4.1, VB.2005.00513 vom 28. März 2006 E.2.3 sowie Kantonales Sozi- alamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich vom 31. Januar 2013, Kap. 8.2.02 Ziff. 2). Die in der Replik geäusserte Bereitschaft, sich gerne „für eine Arbeitsstelle bei der Gemeinde dem Leiden angepasste Tätigkeit“ zu bewerben (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2014 S. 1), genügt hierzu nicht, da dieses Gesuch nicht über ein passives Hilfesuchen hinausgeht (vgl. BGer 2P.239/2006 vom 29. Ja- nuar 2007 E.3.2.1). Paradoxerweise bedingt der Anspruch auf eine MIZ konkrete Schritte, auch wenn diese aufgrund einer Krankheit allenfalls gar nicht unternommen werden können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
9 - des Kantons Zürich VB.2013.00741 vom 13. Januar 2014 E.3.2 sowie Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich vom 31. Januar 2013, Kap. 8.2.02 Ziff. 2). Nur dadurch kann nämlich eine reine Erklärung von der ausgewiesenen Bereitschaft, welche einen An- spruch auf eine MIZ begründet, unterschieden werden. Da es schon am Nachweis der Bereitschaft der Beschwerdeführerin fehlt, erübrigt sich im vorliegenden Fall die Prüfung der Frage, ob das Gemeinwesen überhaupt in der Lage wäre, ihr eine Arbeit oder eine Beschäftigung anzubieten (vgl. BGer 2P.239/2006 vom 29. Januar 2007 E.2.3). f)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder eine für die Zusprechung einer MIZ vorausgesetzte gesundheitliche Ein- schränkung noch ihre Bereitschaft zur Erbringung von Integrationsleistun- gen behauptet resp. rechtsgenüglich nachweist. Damit ist es nicht zu be- anstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung die Zusprechung einer minimalen Integrations- zulage von Fr. 100.-- pro Monat verweigert hat. Folglich ist die vorliegen- de Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Es steht der Beschwerde- führerin aber selbstverständlich offen, ihre Arbeitsunfähigkeit sowie ihre Bereitschaft zur Erbringung der vorstehend erwähnten Integrationsleis- tungen (vgl. vorstehend Erwägung 4e) gegenüber der Beschwerdegegne- rin zu belegen, worauf diese über die Zusprechung einer MIZ erneut zu befinden haben wird.
10 - mit einigen Umständen verbunden sei, weshalb sie eine elektronische Auszahlung der Unterstützungsbeiträge beantrage. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass in ihrer Gemein- de Unterstützungsbeiträge praxisgemäss in bar auf der Gemeindekanzlei ausbezahlt würden, weil damit wenigstens einmal pro Monat ein minima- ler Kontakt zu den Sozialhilfeempfängern hergestellt werden könne, der gleichzeitig ein Austausch bezüglich Änderungen im Gesundheitszustand oder der Arbeitssituation der betroffenen Person ermögliche. b)Weder dem kantonalen Unterstützungsgesetz (UG) noch den entspre- chenden Ausführungsbestimmungen (ABzUG) lässt sich eine Bestim- mung über die Auszahlungsmodalitäten von Unterstützungsbeiträgen entnehmen. Wie sich aus Kapitel A.7 der SKOS-Richtlinien ergibt, ist die bargeldlose Auszahlung von Geldbeträgen heute indes die Regel (vgl. dazu auch VGU U 11 44 vom 30. August 2011 E.4b sowie Entscheid der Regierung des Kantons Luzern betr. Art der Auszahlung der wirtschaftli- chen Sozialhilfe vom 16. November 2006 E.2bc). In begründeten Fällen, d.h. wenn die betroffene Person ihr Geld nicht einteilen kann oder wenn sie durch den bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert ist, kann die zu- ständige Dienststelle die Unterstützung ausnahmsweise bar auszahlen oder Rechnungen direkt begleichen (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel A.7 sowie VGU U 11 44 vom 30. August 2011 E.4b). Wenn die angeordnete Barauszahlung als Auflage im Sinne von Art. 4 UG verstanden wird, mit welcher auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Er- füllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden soll, so ist dazu zu bemerken, dass eine solche Auflage einer rechtlichen Grundlage bedarf und dass sich der mit der Auflage verfolgte Zweck zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken muss (vgl. dazu SKOS-Richtlinien Kapitel 8.1 sowie VGU U 09 82 vom 25. Januar 2010 E.6).
11 - c)Angesichts dieser Grundsätze und in Anbetracht der Tatsache, dass die Zugangsmöglichkeiten zur Gemeindekanzlei trotz Lift effektiv nicht gerade behindertenfreundlich ausgestaltet sind (vgl. dazu die von der Beschwer- deführerin ins Recht gelegten Fotografien), erscheint es nicht gerechtfer- tigt, die Beschwerdeführerin zum Bezug der ihr zustehenden Unterstüt- zungsbeiträge auf die Gemeindekanzlei vorzuladen. Insbesondere ver- fängt die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach auf diese Weise ein minimaler persönlicher Kontakt mit gleichzeitigem Austausch von sozialhilferelevanten Informationen stattfinde, im vorliegenden Fall nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, wes- halb mit einer Barauszahlung, welche einen etwas diskriminierenden Cha- rakter haben kann, auf das Verhalten der Beschwerdeführerin eingewirkt werden müsste oder inwiefern dass dies für die zweckdienliche Verwen- dung der Sozialhilfegelder angezeigt wäre. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin sich das Geld nicht einteilen könnte oder mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert wäre. Mit anderen Worten gibt das Verhalten der Beschwerdeführerin kein Anlass, vom Regelfall der bargeldlosen Auszahlung abzuweichen. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach die Besuche auf der Ge- meindekanzlei die medizinisch indizierten Spaziergänge der Beschwerde- führerin fördern würden, vermag daran auch nichts zu ändern. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung insofern abzuändern, als die Unterstützungsbeiträge inskünftig auf ein von der Beschwerdeführerin noch zu bezeichnendes Konto zu über- weisen sind. Damit erübrigt es sich, auf das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um Überprüfung der behindertengerechten Bauweise der Gemein- dekanzlei durch die Pro Infirmis einzugehen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 73 Abs. 1
12 - VRG den Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Eine aussergerichtliche Entschädigung im Sinne von Art. 78 VRG wird weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin, welche lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG), zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfü- gung vom 10. März 2014 in Bezug auf die Auszahlungsart der Sozialhilfe- leistungen aufgehoben. Die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge hat künftig im Sinne der Erwägungen zu erfolgen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.800.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.266.-- zusammenFr.1'066.-- gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ sowie der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanz- verwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]