VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 100
3 - zur Kantonsstrasse hin verschoben. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 reichte die B._____ AG, als Vertreterin der A._____ AG, das Baubewilli- gungsgesuch mitsamt den überarbeiteten Plänen vom 17. Oktober 2012 ein. Das Bauvorhaben wurde in Anwendung von Art. 20 des kommunalen Baugesetzes erneut der kommunalen Gestaltungsberaterin vorgelegt, wel- che am 5. November 2012 zwar gewisse Verbesserungen feststellte (ver- besserte räumliche Gassenwirkung infolge des reduzierten Abstandes zur Kantonsstrasse hin; gedrehte Firstrichtung entspreche nun der Orientie- rung der Bauten im Kontext), aber weiterhin den Erhalt des klassizistischen Gebäudes empfahl sowie weitere Punkte des vorliegenden Projektes bemängelte. Im Ergebnis wurde empfohlen, das vorliegende Projekt in der vorliegenden Form nicht zu genehmigen. 4.Vom 2. November 2012 bis zum 23. November 2012 erfolgte die öffentliche Auflage. Am 7. Dezember 2012 erteilte die Gemeinde X._____ die Baube- willigung (Nr. 2012-1051) mit der Auflage, dass die Anlage als Gesamtes ausgeführt werden müsse. Die erforderliche Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes gemäss Art. 52 des kantonalen Strassengesetzes fehlte. Be- reits am 18. Januar 2013 wurden revidierte Planunterlagen erstellt und dem Bauamt der Gemeinde X._____ mit Begleitbrief vom 31. Januar 2013 zu- gestellt. Am 12. Februar 2013 wurde durch die A._____ AG bzw. deren Vertretung auch noch das Gesuch für ein Bauvorhaben an Kantonsstras- sen betreffend eine Kantonsstrassenzufahrt unterzeichnet. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 teilte das kantonale Tiefbauamt der Vertreterin der Bau- herrschaft mit, dass das Bauvorhaben in der projektierten Form nicht aus- geführt werden könne, insbesondere weil der Anschluss der geplanten Vor- fahrt an die Kantonsstrasse auf der Ostseite des Gebäudes nicht so gestal- tet sei, dass der Hoteleingang zügig und ohne Manöver aus beiden Rich- tungen angefahren werden könne. Das Tiefbauamt bat deshalb um eine Überarbeitung des Projekts. Am 5. Juli 2013 reichte deshalb die Bauherr- schaft beim Tiefbauamt einen revidierten Situationsplan vom selben Datum
4 - betreffend Zufahrt/Hotelvorfahrt ein. Dieses war jedoch nach wie vor der Ansicht, dass die sehr beengten Platzverhältnisse eine verkehrstaugliche Erschliessung verunmöglichten. Im Rahmen einer Projektänderung wurden die beiden Häuser A und B wieder von der Kantonsstrasse zurückversetzt und die Zufahrt/Hotelvorfahrt angepasst. Für dieses Projekt konnte das kantonale Tiefbauamt am 24. September 2013 eine Bewilligung in Aussicht stellen. Am 15. November 2013 wurde ein Projektänderungsgesuch betref- fend die Verschiebung von Haus A und B infolge eines neuen Verkehrs- konzeptes bei der Gemeinde X._____ eingereicht. Die Planunterlagen da- tierten ebenfalls vom 15. November 2013. Am 23. Dezember 2013 erteilt die Gemeinde X._____ die entsprechende Baubewilligung zur Projektän- derung (Nr. 2013-1041) unter Auflagen bzw. Bedingungen. Unter anderem wurde die Bewilligung des Tiefbauamtes des Kantons Graubünden vom
7 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien und die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a - c i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über die Staats- haftung (SHG; Staatshaftungsgesetz; BR 170.050), unterstehend die Ge- meinden, ihre Organe resp. Behörden und die in ihrem Dienst stehenden Personen bei der Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit dem SHG. Nach Art. 6 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsge- setz. Mit dem per 1. Februar 2016 rückwirkend in Kraft gesetzten Art. 85b VRG, ist auch für (hängige) Staatshaftungsfälle mit unmittelbarem Zusam- menhang zum Zivilrecht eine den bundesrechtlichen Anforderungen genü- gender Rechtsmittelweg sichergestellt (vgl. auch nachstehende Erwä- gung 8). Das angerufene Verwaltungsgericht ist daher örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Schaden- ersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten. Gemäss Art. 64 VRG wird die Klage durch Einreichung beim Verwaltungsgericht rechtshän- gig. Nach Art. 65 Abs. 1 VRG sind dabei vorrangig die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (und somit auch Art. 38 VRG bezüglich der Formerfordernisse an Rechtschriften [mit Rechtsbegeh- ren, Sachverhalt und Begründung]; vgl. aber auch Art. 221 Abs. 1 lit. b, d und e der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden ZK2 16 55 vom 21. Februar 2019 E.3 ff. bezüglich der Not- wendigkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung) anwendbar. Die
8 - Staatshaftungsklage vom 22. Dezember 2014 erfüllt diese Formerforder- nisse. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu wei- teren Bemerkungen (vgl. z.B. Art. 50 VRG i.v.m. Art. 65 Abs. 1 VRG bzw. Art. 59 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG). Auf die Klage ist somit ein- zutreten. 2.Gemäss Art. 6 Abs. 2 SHG haben die Parteien dem Gericht den Sachver- halt des Rechtsstreits darzulegen, womit im vorliegenden, verwaltungsge- richtlichen Klageverfahren betreffend eine Staatshaftung im Ergebnis die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangt (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.1g; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944 [Botschaft SHG], Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1368 f.). Denn als lex specialis geht Art. 6 Abs. 2 SHG den (allgemeinen) Verfahrensvorschriften für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht, insbesondere dem Untersuchungs- grundsatz nach Art. 11 VRG bzw. den auf das Verfahren der verwaltungs- gerichtlichen Beschwerde anwendbaren Vorschriften nach Art. 38 ff. i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG, vor. Entsprechende Tatsachenbehauptungen sind zu- dem auch rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Art. 6 Abs. 2 in fine SHG; Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG). Die Beweislast für haftungsbe- gründende Tatsachen liegt bei der Klägerin (vgl. JUNGO, Zürcher Kommen- tar, Zivilgesetzbuch, Art. 8 ZGB Beweislast, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 401). 3.Gemäss Art. 3 SHG haftet das Gemeinwesen für einen Schaden, der Drit- ten durch die Organe und in ihrem Dienst stehenden Personen bei der Aus- übung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird (siehe Bot- schaft SHG, Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1360). Art. 1 Abs. 4 SHG verweist auf Art. 41 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schwei-
9 - zerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220) als ergänzendes (kantonales) Recht, soweit das Staatshaftungsgesetz keine Vorschrift enthält. Vorliegend handelt es sich bei den geltend ge- machten Umplanungskosten, zusätzlichen Gebühren und (Darlehens-) Zinszahlungen um einen Vermögensschaden, welcher keine absoluten Rechtsgüter wie Leib und Leben oder das Eigentum tangiert. Dementspre- chend ist gemäss der bei Ansprüchen nach Art. 41 OR ebenfalls massge- benden Rechtsprechung zum Erfordernis eines Handlungs-/Verhaltensun- rechts, eine entsprechende gesetzliche Schutznorm notwendig, welche die Geschädigte vor einem solchen Schaden bewahren soll (vgl. BGE 141 III 527 E.3.2, 132 II 449 E.3.2 f., 118 Ib 473 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E.3.1 ff. und 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E.6.2; siehe auch MAGNIN, Die Polizei: Aufgaben, rechtsstaatliche Grenzen und Haftung, Diss., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 396 ff. und SCHNY- DER/PORTMANN/MÜLLER-CHEN, Ausservertragliches Haftpflichtrecht,
10 - HALL, Aufsicht und Staatshaftung, Diss., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 226 ff.). Steht eine Haftung aus einem Rechtsakt oder einem Verfahren, das in einen Rechtsakt mündet zur Diskussion, so liegt eine haftungsbegrün- dende Widerrechtlichkeit nicht bereits vor, wenn sich dieser später als un- richtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich erweist. Eine solche Widerrecht- lichkeit ist erst dann gegeben, wenn die schädigende Person eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche (Amts-)Pflicht verletzt hat (siehe Ur- teil des Bundesgerichts 2C_834/2009 vom 19. Oktober 2010 E.2.2 m.H.a. BGE 132 II 305 E.4.1 und 118 Ib 163 E.2; vgl. auch PLÜSS, Staatshaftung für Verfahrensfehler, in: RÜTSCHE/FELLMANN [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts, Tagung vom 3. Juli 2014 in Luzern, S. 1 ff. S. 11 f.). Hinsichtlich der Haftung für einen Vermögensschaden infolge einer Unter- lassung ist somit sowohl eine Garantenpflichtverletzung, als auch ein Schutznormverstoss erforderlich (siehe PLÜSS, Staatshaftung für Verfah- rensfehler, in: RÜTSCHE/FELLMANN [Hrsg.], a.a.O., S. 1 ff. S. 8). Infolge des Verweises in Art. 1 Abs. 4 SHG auf den Abschnitt des Schweizerischen Ob- ligationenrechts über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff.), muss auch in Staatshaftungsfällen die Widerrecht- lichkeit entfallen, sofern Rechtfertigungsgründe vorliegen (vgl. BGE 118 Ib 473 E.2b, 116 Ib 367 E.4b und 115 II 15 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E.6.2, 2C_296/2013 vom 12. August 2013 E.4.2.1 ff. und 2C.1/2001 vom 3. Juli 2003 E.6.1.1; vgl. für die Recht- fertigungsgründe gemäss Obligationenrecht: SCHNYDER/PORTMANN/MÜL- LER-CHEN, a.a.O., S. 72 ff. Rz. 174 ff.). Die Staatshaftung gemäss SHG ist schliesslich als Kausalhaftung ausgestaltet, welche prinzipiell kein Ver- schulden voraussetzt (Botschaft SHG, Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1367). 4.Nachfolgend ist zu prüfen, ob insbesondere durch die Bewilligung des Bau- vorhabens am 7. Dezember 2012 trotz Ermangelung der kantonalen Bewil- ligung betreffend Anschluss an eine Kantonsstrasse im Sinne von Art. 52 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) eine
11 - haftungsbegründende, rechtswidrige Unterlassung infolge der Verletzung der Koordinationspflicht durch die Beklagte begangen wurde. 4.1.Die Klägerin begründet diesbezüglich ihre Forderung im Wesentlichen da- mit, dass die Gemeinde im Vorfeld zur Erteilung der ersten Baubewilligung im Dezember 2012 der ihr gesetzlich auferlegten Koordinationspflicht im Sinne von Art. 88 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 46 und 55 der Raumplanungs- verordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) nicht nach- gekommen sei. Aus der gestützt auf Art. 52 KRVO erlassenen "Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen" des kantonalen Departements für Volkswirtschaft und Soziales ergebe sich eindeutig, dass hinsichtlich einer Bewilligung des Tiefbauamtes des Kantons Graubünden (TBA) für die Er- stellung und Änderung von Zugängen und Zufahrten an Kantonsstrassen eine Koordinationspflicht bestehe. Insofern sei erstellt, dass die Beklagte eine klare, gesetzlich statuierte Rechtspflicht gehabt hätte, die Klägerin zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen für die Zusatzbewilligung aufzu- fordern, diese dem TBA zur Prüfung weiterzuleiten sowie die erteilte Bau- bewilligung damit zu koordinieren. Dieser Koordinationspflicht, welche den Interessen einer gesamtheitlichen Rechtsanwendung, der umfassenden Rechtsabwägung sowie einem kundenfreundlichen, effizienten und ra- schen Verfahrensablauf diene, sei die Beklagte in pflichtwidriger Weise nicht nachgekommen. Diese Koordinationspflicht hätte im vorliegenden Fall die laienhafte und ausserkantonale Klägerin in ihrer Eigenschaft als Bauherrin, welcher die notwendigen Fachkenntnisse über die fremden kommunalen und kantonalen Bauvorschriften sowie die Verfahrensvor- gänge fehlten, schützen sollen. Für die Beklagte habe somit infolge der er- wähnten Koordinationspflicht eine Garantenstellung bestanden und durch die Verletzung dieser Koordinationspflicht, welche primär dem Schutz der Klägerin hätte dienen sollen, sei die Widerrechtlichkeit der Schädigung nachgewiesen. Der klägerische Hinweis auf Art. 93 KRG, wonach insbe-
12 - sondere die Bauherrschaft für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmun- gen verantwortlich sei, sei vorliegend unbehelflich. Denn dieser Artikel be- treffe den 3. Titel des KRG betreffend Verantwortlichkeit, Widerherstellung und Strafe. Als weiterer Grund für die verursachte Bauverzögerung und Umprojektierung wurden auch noch fehlerhafte Abklärungen der Beklagten betreffend Abstandsvorschriften (zur Kantonsstrasse) vorgebracht. Ferner wurde auch noch darauf hingewiesen, dass ohne die durch die kommunale Gestaltungsberatung geforderte Verschiebung der Häuser A und B an die Kantonsstrasse heran das ursprüngliche Projekt vom August 2012 (siehe Beilagen der Klägerin [Kl.-act.] 2) ohne weiteres seitens des TBA bewilligt worden wäre. Die Beklagte räume schliesslich selbst ein, dass sie im De- zember 2012 ein Bauprojekt bewilligt habe, welches sich in einem an und für sich noch nicht bewilligungsfähigen Zustand befand. Im Ergebnis habe die Gemeinde das Bauprojekt unsorgfältig, inkonsequent und eben unvoll- ständig beurteilt. Die weiteren Haftungsvoraussetzungen wie insbesondere die Verantwortlichkeit der Beklagten bzw. deren Hilfspersonen in Verrich- tung einer amtlichen Tätigkeit, ein Schaden sowie die Kausalität seien ebenfalls gegeben. Rechtfertigungsgründe beständen nicht. 4.2.Die Beklagte hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die raumpla- nungsrechtliche Koordinationspflicht nicht dem (Vermögens-)Schutz der Klägerin bzw. der Bauherrschaft diene. Dabei wies sie darauf hin, dass bei ordnungsgemässer Koordination keine Baubewilligung vor Inkrafttreten der eidgenössischen Verordnung vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen (ZwVO) – per 1. Januar 2016 abgelöst durch Gesetz über die Zweitwoh- nungen [ZWG; SR 702] – am 1. Januar 2013 mehr hätte erteilt werden kön- nen bzw. diese (in der vorliegenden) Form von der Nichtigkeitsfolge gemäss Art. 197 Ziffer 9 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 Abs. 2 ZwVO betroffen gewesen wäre. Insofern wäre es vielmehr bei ordnungsgemässer Koordi- nation zu einer "Vermögenseinbusse" bei der Klägerin gekommen. Die Be-
13 - klagte habe das Projekt infolge seiner wirtschaftlichen und politischen Be- deutung jederzeit äusserst beförderlich behandelt und sich dazu verleiten lassen, unter dem Eindruck der Nichtigkeitsfolge gemäss ZwVO ab dem
14 - 4.3.Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) bestimmt als bundesrechtliche Minimalanforderung, dass wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert, eine Behörde zu bezeichnen ist, welche für ausreichende Koordination sorgt. Diese kann die erforderlichen verfahrens- leitenden Anordnungen treffen, sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auf- lage aller Gesuchsunterlagen, holt bei allen beteiligten kantonalen und eid- genössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein und sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemein- same oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügung (Art. 25a Abs. 2 lit. a bis d RPG). Die Verfügung dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG). Art. 25a RPG bezweckt somit insbesondere eine formelle und materielle Koordination von Verfügungen und Entscheiden im Bereich des Bau-, Planungs- und Umweltrechts, wobei auch eine einheitliche Anfech- tungsmöglichkeit im Sinne von Art. 33 Abs. 4 RPG gefordert ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E.2.2 und 2.5, 1C_529/2014 vom 13. Oktober 2015 E.2.4 sowie 1C_236/2013 vom 4. Fe- bruar 2014 E.3.1 ff.; vgl. zum Ganzen auch WALDMANN/HÄNNI, Handkom- mentar RPG, Bern 2006, Art. 25a Rz. 21 ff.). Die (formelle und materielle) Entscheidkoordination im Sinne von Art. 25a RPG dient neben der inhaltli- chen Abstimmung der verschiedenen, notwendigen Bewilligungen auch dem Zweck, dass eine Staffelung der Verfahren und damit die Wiederho- lung von Einsprache- und Rechtsmittelverfahren zu inhaltlich gleichen oder gleichartigen Streitpunkten vermieden wird. Der Instanzenzug soll nicht mehrmals durchlaufen werden müssen, weshalb eine einheitliche Rechts- mittelinstanz vorzusehen ist. Gleichzeitig ist aber auch erforderlich, dass die Parteirechte der Einsprache- und Rechtsmittelbefugten und sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht beschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E.3.1). Gemäss Art. 88 Abs. 1 KRG sind Entscheide bzw. Bewilligungen sowie deren Verfahren bei entspre- chend engem Sachzusammenhang im Baubewilligungs- oder BAB-Verfah-
15 - ren zu koordinieren. Dies ist dann der Fall, wenn die verschiedenen Bewil- ligungen nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden kön- nen, weil sie inhaltlich aufeinander abgestimmt werden müssen. Bei Bau- vorhaben innerhalb der Bauzone ist die kommunale Baubehörde für die Koordination zuständig (Art. 88 Abs. 2 KRG). Gestützt auf Art. 88 Abs. 3 KRG regeln die Art. 52 ff. KRVO weitere Einzelheiten der Verfahrens- und Entscheidkoordination. Gemäss Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KRVO führt das zuständige Departement (Departement für Volkswirtschaft und Soziales [DVS]) eine Liste betreffend die zu koordinierenden Zusatzbewil- ligungen. Darin werden Zusatzbewilligungen speziell bezeichnet, bei denen Gesuche um Zusatzbewilligungen in der Regel vor der Einreichung bei der kommunalen Baubehörde bzw. Bewilligungsbehörde mit der betroffenen Fachbehörde vorabzuklären und zu bereinigen sind (Art. 52 Abs. 2 KRVO; vgl. dazu Erläuternder Bericht zur KRVO des Departementes des Inneren und der Volkswirtschaft [DIV], heute DVS, vom 17. Mai 2005, S. 11). Dar- aus ergibt sich zweifellos, dass diese Vorabklärungspflicht insbesondere der Bauherrschaft und nicht der Koordinationsbehörde gemäss Art. 88 Abs. 2 KRG obliegt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KRVO i.V.m. Art. 92 Abs. 3 KRG sind Baugesuch bei der Gemeinde zusammen mit den für die Beur- teilung erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auf amtlichem Formular in der von der Gemeinde festgelegten Anzahl Ausfertigungen einzureichen. Unter Berücksichtigung des übergeordneten Rechts bestimmten die Ge- meinden, welche Unterlagen und Nachweise dem Baugesuch beizulegen sind (Art. 42 Abs. 2 KRVO). Art. 64 des kommunalen Baugesetzes (BG; in der von der Regierung des Kantons Graubünden am 20. April 2009 geneh- migten Fassung), regelt gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KRVO den (erforderli- chen) Inhalt von Baugesuchen detaillierter. Dem Baugesuch sind gemäss Art. 64 Abs. 2 BG alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen beizulegen. Bei Gebäuden und Anlagen im Bereich von Kan- tonsstrassen insbesondere auch die erforderlichen Bewilligungen bzw. ent- sprechende Vorabklärungen und Unterlagen gemäss kantonalen Vorschrif-
16 - ten (Art. 64 Abs. 2 Ziffer 12 BG). Den Gegenstand und den Inhalt des Bau- gesuches definiert die Bauherrschaft bzw. dessen Vertretung aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 17 92 vom 2. Oktober 2018 E.3.3). Nach Eingang des Baugesuchs prüft die kommunale Baubehörde das Baugesuch auf die Vollständigkeit hin und unterzieht es einer vorläufigen Prüfung. Bei Män- geln ist eine Verbesserungs- bzw. Behebungsfrist anzusetzen (Art. 44 KRVO i.V.m. Art. 92 Abs. 3 KRG). Nach der vorläufigen Prüfung wird im (ordentlichen Baubewilligungsverfahren nach Art. 41 ff. KRVO) das Ge- such öffentlich aufgelegt und unter Hinweis auf eine Einsprachemöglichkeit amtlich publiziert (Art. 45 KRVO i.V.m. Art. 92 Abs. 3 KRG). Art. 55 KRVO i.V.m. Art. 88 Abs. 3 KRG sieht für Verfahren innerhalb der Bauzone vor, dass die kommunale Baubehörde, sofern sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt betrachtet, Gesuche für Zusatzbewilligungen nach Abschluss des Auflageverfahrens umgehend mit allen erforderlichen Unterlagen und allfälligen Einsprachen direkt den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden zustellt. Die für die Zusatzbewilligungen zuständi- gen Behörden übermitteln ihren Entscheid sowie einen allfälligen Einspra- cheentscheid direkt der Gemeinde. Die kommunale Baubehörde eröffnet Entscheide über Zusatzbewilligungen nach Überprüfung der inhaltlichen Abstimmung gleichzeitig mit dem Bauentscheid. Gemäss Art. 46 KRVO i.V.m. Art. 92 Abs. 3 KRG entscheidet die kommunale Baubehörde nach Abschluss des Auflageverfahrens sowie die Einholung der notwendigen Stellungnahmen anderer betroffener Behörden über das Baugesuch und allfällige Einsprachen und erlässt den Bauentscheid. Bauvorhaben und Zweckänderungen werden bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommuna- len, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind (Art. 89 Abs. 1 KRG). 4.4.Vorliegend ist erstellt, dass im Zeitpunkt der (erstmaligen) Erteilung der Baubewilligung am 7. Dezember 2012 für die Gesamtüberbauung, beste-
17 - hend aus den beiden Hotelbauten (Haus A und B), den Hotel-Studios in Haus C und den (Zweit-)Wohnungen in Haus D, die erforderliche Bewilli- gung des TBA für einen Anschluss an die Kantonsstrasse im Sinne von Art. 52 StrG nicht vorlag und somit auch nicht gleichzeitig mit der Baube- willigung eröffnet werden konnte (vgl. Bk.-act. 9 und Kl.-act. 9). Bereits am
18 - act. 15 f.). Am 12. Juli 2013 antwortete das TBA, dass das Konzept mit der Kantonspolizei geprüft worden sei. Weil aber das Hotelgebäude sehr nahe an der Kantonsstrasse stehe, ergäben sich äusserst beengte Platzverhält- nisse, welche eine verkehrstaugliche Erschliessung der Anlage und Ent- flechtung der zahlreichen unterschiedlichen Nutzungsbedürfnisse (Privat- strassen, Hotelvorfahrt, Anlieferung, Zufahrt Tiefgarage) verunmöglichten. Eine detailliertere Stellungnahme zum Verkehrskonzept wurde noch in Aussicht gestellt. Ein weiterer Situationsplan datiert auf den 23. September 2013 (siehe Kl.-act. 17a), welcher am 24. September 2013 dem Bauamt der Beklagten und auch direkt dem TBA zugestellt wurde (siehe Kl.- act. 17b). Auf Basis dieses Lösungsvorschlages, konnte das TBA gleichen- tags der Klägerin eine Bewilligung nach Strassengesetz in Aussicht stellen. Denn durch die Verschiebung der projektierten Hotelgebäude um ca. 1.5 m nach Südosten, stehe nun der nötige Raum zu Verfügung um die Erschlies- sungssituation entscheidend zu verbessern. Die nicht entflochtene Zufahrt zur Anlieferung, der Tiefgarage und der Hotelvorfahrt sei zwar nicht optimal gelöst, doch sei aufgrund der beengten Platzverhältnisse keine bessere Lö- sung ersichtlich (siehe Bk.-act. 28). Am 15. November 2013 reichte die Klä- gerin bzw. deren Vertretung das (Projektänderungs-)Baugesuch betreffend die Parzelle 1169 (Hotel; Haus A und B) ein, welches anschliessend publi- ziert wurde (siehe Kl.-act. 18 f.). Am 23. Dezember 2013 erteilte die Be- klagte der Klägerin die Baubewilligung für die erwähnte Projektänderung (Neue Einfahrt Hotel C._____, Verschieben von Haus A und B nach Süd(ost-)en auf Parzelle 1169). Die Bewilligung für die Erstellung/Ände- rung einer Zufahrt an einer Kantonsstrasse des TBA vom 17. Dezember 2013 sowie auch eine feuerpolizeiliche Bewilligung der Gebäudeversiche- rung Graubünden wurden zum integrierenden Bestandteil der Baubewilli- gung erklärt. Die Erteilung der (Projektänderungs-)Bewilligung erfolgte zu- dem noch unter einer weiteren Bedingung bzw. Nebenbestimmung (siehe Kl.-act. 21). Im September 2014 gelangte die Klägerin bzw. deren Vertre- tung mit einem (revidierten) Abbruchgesuch mit Ausführung im Oktober
19 - 2014 an die Beklagte. Ende September 2014 war der Klägerin bekannt, dass dem Beginn der Abbrucharbeiten weder seitens der Beklagten, noch des Kantons etwas im Wege stehe (siehe Bk.-act. 18 f. und Kl.-act. 22 f.). Es fragt sich somit, wer für diese Verzögerung aus staatshaftungsrechtli- cher Sicht verantwortlich ist. 4.5.Während die Klägerin dafür primär eine Verletzung der Koordinationspflicht durch die Beklagte verantwortlich macht und Unkenntnis über die massge- benden (strassen- und verfahrensrechtlichen) Bestimmungen vorbringt, stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass die vorgängige Erteilung der Baubewilligung für das Gesamtprojekt am 7. Dezember 2012 und die Hinausschiebung des Entscheides über weitere (Detail-)Fragestellungen – inkl. der kantonalen Bewilligung des TBA betreffend eine Zufahrt an einer Kantonsstrasse – infolge der per 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Nichtig- keitsfolge gemäss eidgenössischer Zweitwohnungsregelung so mit der Klä- gerin einvernehmlich abgesprochen gewesen sei. 4.5.1. Einleitend ist zu bemerken, dass die Berufung der Klägerin auf eine Rechts- unkenntnis nicht zu überzeugen vermag. Zum einen kann sich eine Bau- herrin nicht einfach unter Hinweis auf ihre ausserkantonale Herkunft einer Verantwortlichkeit für die Vollständigkeit und den Inhalt des Baugesuches entledigen (vgl. dazu VGU R 17 92 vom 2. Oktober 2018 E.3.3 m.H.a. Ur- teile des Bundesgerichts 1C 344/2017 vom 17. April 2018 E.3.1 und 1C_148/2011 vom 28. Juli 2011 E.3.3; siehe auch BGE 132 II 21 E.6.2.2 m.H.a. 111 Ib 213 E.6a betreffend der anrechenbaren Fachkenntnissen von durch die Bauherrschaft beigezogenen Fachpersonen). Die massge- benden kantonalen und kommunalen Bestimmungen sowie auch die von der Klägerin erwähnte Liste betreffend die zu koordinierenden Zusatzbe- willigungen des DVS sind im Übrigen allesamt publiziert und somit allge- mein zugänglich, wobei der Klägerin bzw. deren Vertretung seitens der Be- klagten sogar noch entsprechende Auszüge aus dem kommunalen Bauge-
20 - setz abgegeben worden sein sollen. Aus der Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen des DVS ergibt sich gemäss dem Eintrag "E3" betref- fend der Bewilligung für einen (Kantons-)Strassenanschluss gemäss Art. 52 StrG, dass diese Bewilligung der Vorabklärungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 KRVO unterliegt, welche durch die Bauherrschaft bzw. deren Vertreterin vor Einreichung des Baugesuches durchzuführen ist (vgl. auch vorstehende Erwägung 4.3). Zudem bezweckt die im Baubewilligungsver- fahren aufgetretene Vertreterin der Klägerin, welche gemäss Handelsregis- ter auch starke personelle Überschneidungen mit der Klägerin aufweist, un- ter anderem dem Betrieb eines Architekturbüros, den Bau und Umbau von Wohnungen, Gewerbe- und Industriebetrieben sowie den Erwerb von Grund und Boden und dessen Überbauung. Insofern ist zumindest von ei- ner fachkundigen Vertreterin auszugehen, wobei auch bereits die Klägerin gemäss ihrem Zweck die Projektierung von Immobilien, Erwerb, Überbau- ung und Veräusserung von Liegenschaften und Grundstücken verfolgt. Dass die Klägerin bzw. ihre Vertreterin einen ausserkantonalen Sitz haben, befreit sie, wie vorstehend bereits erwähnt, nicht von der ihr obliegenden Verpflichtung, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Bau- gesuch zu projektieren und einzureichen, wenn ohne Verzögerung eine Baubewilligung erwartet wird. Die Klägerin bestritt in ihrer Replik vom
22 - übermittelt und zudem wurde Mitte Februar 2013 seitens der Klägerin auch noch das Gesuchsformular für die Bewilligung des TBA für Zufahrten an Kantonsstrassen ausgefüllt und unterzeichnet (siehe Bk.-act. 10 f.). Gemäss der Klägerin habe sie dieses Gesuch ans TBA aber lediglich ge- zwungenermassen ausgefüllt und eingereicht, wobei sich daraus aber keine frühere Kenntnis bezüglich einer kantonalen Bewilligungspflicht im Zusammenhang mit der Kantonsstrasse ableiten lasse. Belege, worin die Klägerin zur Einreichung des Gesuches um Bewilligung einer Zufahrt an Kantonsstrassen aufgefordert wurde, legte sie aber nicht ins Recht bzw. erläutert nicht substantiiert, wann und unter welchen Umständen dies er- folgt sein soll. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin erstmals im August 2012 mit ihrem Bauprojekt an die Beklagte gelangt war, erschien die verbleibende Zeit bis zum 1. Januar 2013 in nachvollziehbarer Weise zu knapp, um für ein derartiges Projekt inkl. Vorabklärung beim TBA sowie des Abwartens aller erforderlicher, kantonaler Zusatzbewilligungen noch vor Jahresende die (rechtskräftige) Baubewilligung erteilen zu können. Denn gemäss Art. 55 Abs. 1 KRVO wäre insbesondere das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 52 StrG an das TBA nach Ablauf der Auflagefrist des Baugesuches am 23. November 2012 vorzunehmen gewesen. Insofern erliess die Beklagte am 7. Dezember 2012 eine Art Rah- menbaubewilligung für das Gesamtvorhaben, wobei aufgrund der vorste- hend erwähnten Umstände dies im Einvernehmen mit Klägerin geschehen sein muss, welche ein ebenso grosses Interesse an diesem Vorgehen hatte und dies für den damaligen Zeitpunkt nicht einmal in Abrede stellt. 4.5.3. Soweit die Klägerin anführt, dass ein erhebliches Interesse des Kantons an diesem Vorhaben bestanden habe und somit die Gesuchsprüfung im Ver- gleich zu anderen Gesuchen besonders speditiv vorgenommen worden wäre, erscheint dies infolge der verbleibenden Zeit zumindest fraglich. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass weder der (Entwurfs-)Situationsplan vom 30. August 2012 (Kl.-act. 2), noch der auf-
23 - grund des (ersten) Berichtes der kommunalen Gestaltungsberaterin (siehe Kl.-act. 3) hinsichtlich der Eingliederung in das Ortsbild in gewissen Punk- ten verbesserte Situationsplan vom 17. Oktober 2012 (siehe Kl.-act. 5 und 10a), welcher dann am 7. Dezember 2012 auch Bestandteil des bewilligten Baugesuches war, die Abstandsvorgaben der kantonalen Strassengesetz- gebung vollständig einhielten. So ragte im (Entwurfs-)Situationsplan vom
24 - Art. 19 StrV informiert, welche durch den kommunalen Rechtsberater auf- gezeigt worden war (siehe Kl.-act. 4). Insofern ist vielmehr unverständlich, weshalb die Klägerin bzw. deren Vertretung unbeirrt an einem Vorplatz ge- gen die Kantonsstrasse hin festhielt, auch wenn infolge der aus ortsbildli- cher Sicht zu berücksichtigenden Bau-/Fassadenflucht der Nachbarge- bäude sehr beengte Platzverhältnisse entstanden. Dies zumal die Planan- passung infolge der Beurteilung der kommunalen Gestaltungsberatung noch vor Einreichung des ersten Baugesuches vom 17. Oktober 2012 und somit nicht im eigentlichen Baubewilligungsverfahren erfolgte, sondern im Rahmen der Mitteilungspflicht gemäss Art. 20 Abs. 3 BG bzw. dessen Fest- legung der Projektrahmenbedingungen. Den entsprechenden Beurteilun- gen der Beklagten in diesem Rahmen kann, wie auch einer vorläufigen Be- urteilung im Sinne von Art. 41 KRVO, keine Bindungswirkung bei der Beur- teilung des Baugesuches zukommen (siehe Art. 41 Abs. 3 KRVO; vgl. auch BGE 120 Ib 48 E.2 hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Anforderungen für einen auch für Dritte verbindlichen baurechtlichen Vorentscheid). Es ob- liegt in solchen Konstellationen der Bauherrschaft, der Bewilligungs- behörde ein (angepasstes) Bauprojekt zu präsentieren, welche diese Inter- essenkollisionen soweit wie möglich auflöst bzw. sich zumindest als bewil- ligungsfähig erweist. Beispielsweise wäre ein Verzicht auf eine Vorfahrt zur Kantonsstrasse hin zu prüfen gewesen, was sich auch wieder auf die ein- zuhaltenden Abstände zur Kantonsstrasse bzw. dessen Gehweg hinaus- gewirkt hätte. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass viele weitere An- passungsvorschläge der kommunalen Gestaltungsberaterin nicht aufge- nommen wurden, weshalb diese in ihrer Beurteilung vom 5. November 2012 des revidierten Bauprojektes vom 17. Oktober 2012 eigentlich auch die Empfehlung abgab, das Projekt infolge unzureichender ortsbaulicher Qualität nicht zu bewilligen (siehe Kl.-act. 8 und Bk.-act. 8). Infolge der vor- stehend geschilderten Zweiwohnungsproblematik bewilligte die kommu- nale Baubehörde das Baugesuch vom 17. Oktober 2012 dann aber trotz- dem. Auf diesen kommunalen Entscheid kann vorliegend aber nicht mehr
25 - zurückgekommen werden, auch wenn eine umfassende, sorgfältige Inter- essenabwägung eher zweifelhaft ist und der Eindruck besteht, dass primär die rasche Erteilung der Baubewilligung noch vor dem 1. Januar 2013 im Vordergrund stand. Entgegen der klägerischen Darstellung geht aus der Beurteilung des kommunalen Rechtsberaters vom 8. Oktober 2012, wel- cher der Klägerin bzw. deren Vertretung am 10. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, auch nicht hervor, dass eine Verschiebung der beiden Ho- telbauten nach Norden – näher zur Kantonsstrasse hin – problemlos mög- lich sei. Dieser verneinte nämlich nur die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Hofstattrechts, legte zudem noch die gemäss kantonaler Strassenge- setzgebung einzuhaltenden Abstände dar (siehe dazu insbesondere Art. 19 StrV) und beurteilte die Frage, ob darüber hinausgehend hinsicht- lich der Kantonsstrassenparzelle auch noch die kommunalen Grenzab- stände einzuhalten seien. Dies verneinte er und hielt fest, dass diese ledig- lich gegenüber der Parzellen auf der anderen Seite der Kantonsstrasse ein- zuhalten seien und der Kanton bezüglich der Kantonsstrassenparzelle nicht (auch) auf die kumulative Einhaltung der kommunalen Grenzab- stände zur Kantonsstrassenparzelle hin pochen werde. Insofern kann dar- aus keinerlei positive Beurteilung einer Verkleinerung des Abstandes der beiden Hotelbauten zur Kantonsstrasse aus strassenrechtlicher Sicht ent- nommen werden. 4.5.4. Für ein einvernehmliches Vorgehen zwischen der Klägerin im Sinne des vorstehend als Rahmenbaubewilligung bezeichneten Bauentscheides vom
27 - nicht in allen Punkten bewilligungsfähigen Bauvorhabens im Rahmen einer Rahmenbaubewilligung infolge der per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen bundesrechtlichen Bestimmungen über die Begrenzung von Zweitwohnun- gen und entsprechender Nachholung von Detailfragen sowie der Zusatz- bewilligungen in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Projektände- rung eingestanden hat. Damit ist eine in Abweichung der gesetzlichen Vor- gaben unterbliebene Koordination im Jahre 2012 zwar erstellt, diese ist aber gemäss den vorstehenden Erwägungen 4.5.1 ff. im Rahmen eines einvernehmlichen Arrangements zwischen der Klägerin bzw. deren Vertre- tung und der Beklagten erfolgt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich schliesslich in antizipierter Beweiswürdigung auch die Befra- gung der zeichnungsberechtigen Personen der Klägerin, welche zugleich auch zeichnungsberechtigt für die Vertreterin im Baubewilligungsverfahren sind, bezüglich ihres Kenntnisstandes über den Einbezug des TBA bzw. die Koordination mit der strassenrechtlichen Kantonsstrassenanschlussbe- willigung im Sinne Art. 52 StrG oder den einzuhaltenden Abständen zur Kantonsstrasse. 4.6.Somit ist zwar die Beklagte, wie in der vorstehenden Erwägungen 4.3 ff. dargelegt, der ihr gesetzlich obliegenden Verpflichtung zur Verfahrens- und Entscheidkoordination hinsichtlich der Baubewilligung vom 7. Dezember 2012 infolge der zeitlichen Dringlichkeit nicht hinreichend nachgekommen, wobei aber die in den vorstehenden Erwägungen 4.5.1 ff. erläuterte Um- stände nur den Schluss auf eine einvernehmliche Vorgehensweise mit der Klägerin bzw. deren Vertretung zulassen und die Klägerin bzw. deren Ver- treterin ihrerseits der gesetzlichen Vorabklärungspflicht im Sinne von Art. 52 Abs. 2 KRVO nicht nachgekommen ist sowie vom (zwingenden) Mit- einbezug des TBA in das Baubewilligungsverfahren Kenntnis hatte. Damit kann aber nicht von einem rechtswidrig verursachten Vermögensschaden im Sinne von Art. 3 SHG gesprochen werden. Denn die Rechtswidrigkeit infolge eines (behördlichen) Verhaltens bzw. einer Verletzung einer Garan-
28 - tenpflicht im Falle einer Unterlassung muss bei einem Rechtfertigungs- grund entfallen (siehe bereits vorstehende Erwägung 3). Ein solcher ist vor- liegend darin zu erblicken, dass die Klägerin bzw. deren Vertretung und die Beklagte übereingekommen sind, dass zur (sicheren) Vermeidung der An- wendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 ZwVO noch vor dem 1. Januar 2013 eine (Rahmen-)Baubewilligung erlassen werden müsse. Detailfragen und Zu- satzbewilligungen sollten nachträglich bzw. im Rahmen einer Projektände- rung (einzig) betreffend die Hotelbauten (Häuser A und B) auf der Parzelle 1169 und unter Ausschluss des unter der Zweitwohnungsthematik beson- ders problematischen Hauses D auf der Parzelle 1660 gelöst bzw. einge- holt werden. Infolge dieses einvernehmlichen Vorgehens ist von einer rechtfertigenden Einwilligung der Klägerin zur Missachtung der koordinati- onsrechtlichen Verfahrensbestimmung des eidgenössischen und kantona- len Raumplanungsrechts auszugehen. Damit wurde aber zu Gunsten der Beklagten in haftungsrechtlicher Hinsicht ein Rechtfertigungsgrund seitens der Klägerin gesetzt, womit die rechtswidrige Verursachung eines Vermö- genschadens durch die Beklagte bzw. deren Organe oder Angestellte nicht bejaht werden kann. Die Einwilligung ist als generell anerkannter Rechtfer- tigungsgrund im Haftpflichtrecht auch vorliegend anzuwenden (vgl. REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2018, S. 155 Rz. 910; SCHNYDER/PORTMANN/MÜLLER-CHEN, a.a.O., S. 75 Rz. 189; HEIERLI/SCHNYDER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND (Hrsg.), Basler Kommentar: Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 52 Rz. 18). Eine gültige Einwilligung im Haftpflichtrecht setzt voraus, dass über das verletzte Rechtsgut von dessen Träger verfügt werden kann und die Einwilligung als einseitiges Rechtsgeschäft den allgemeinen Be- stimmungen des OR genügt. Über Vermögensrechte kann in weitgehender Weise verfügt werden (siehe REY/WILDHABER, a.a.O., S. 156 Rz. 913 f.). Keine Probleme sind hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der Klägerin bzw. dessen personell mit der Klägerin verknüpften Vertreterin ersichtlich. Eine Einwilligung darf aber auch nicht rechts- oder sittenwidrig im Sinne von
29 - Art. 20 OR und somit nichtig sein (siehe MÜLLER, in: FURRER/SCHNYDER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, OR 41 Rz. 52; HEIERLI/SCHNYDER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND (Hrsg.), a.a.O., Art. 52 Rz. 19). Die in Art. 20 Abs. 1 OR statuierte Nichtig- keitsfolge betrifft aber nur diejenigen Verstösse gegen zwingendes Recht, welche die Nichtigkeit gesetzlich selbst vorgeben oder sich dies aus Sinn und Zweck der verletzten Normen ergibt (KUT, in: FURRER/SCHNYDER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, OR 19-20 Rz. 39 m.H.a. BGE 134 III 438 E.2.2, 134 III 52 E.1.1, 129 III 209 E.2.2 und KRAMER, Berner Kommentar VI/1/2/1a, OR 19-20 Rz. 321 ff.). Die bau-, raumplanungs- und umweltrechtlichen (formellen und materi- ellen) Koordinationsbestimmungen dienen primär der inhaltlichen Abstim- mung von Entscheiden sowie der verbesserten Verfahrenseffizienz (vgl. vorstehende Erwägung 4.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_529/2014 vom 13. Oktober 2015 E.2.5). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Re- gel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwer- wiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Ver- fahrensfehler in Betracht. Beispielsweise, dass ein Betroffener keine Gele- genheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 273 E.3.1 m.H.). Die massgebenden Koordinationsbestimmungen, wel- chen die Beklagte (im Einvernehmen mit der Klägerin bzw. deren Vertre- tung) vorliegend nur unzureichend nachgekommen ist, statuieren nicht ex- plizit eine Nichtigkeitsfolge für die in Verletzung dieser Vorschriften ergan- genen Entscheidungen und in Anbetracht der bundesgerichtlichen Recht-
30 - sprechung zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit von fehlerhaften Ver- waltungsakten ist auch kein entsprechender Sinn und Zweck mit hinrei- chender Klarheit daraus ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.2.1 ff.). Insofern war eine gültige Einwilli- gung der Klägerin bezüglich der Vorgehensweise der Beklagten insbeson- dere im Hinblick auf die aufgeschobene Koordination des Baugesuches mit der strassenrechtlichen Kantonsstrassenanschlussbewilligung nach Art. 52 StrG möglich. 4.7.Im Ergebnis fehlt es also an einer haftungsbegründenden, rechtswidrigen Unterlassung seitens der Beklagten hinsichtlich des von der Klägerin gel- tend gemachten Vermögensschadens. 5.Neben der Haftung des Gemeinwesens für rechtswidrige, kausale und in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit durch Organe oder in dessen Dienst stehende Personen zugefügte Schäden gemäss Art. 3 SHG normiert Art. 4 SHG unter spezifischen Bedingungen auch noch eine Billigkeitshaftung. Demnach haftet das Gemeinwesen für rechtmässig zugefügten Schaden, wenn einzelnen oder wenigen Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt wurde und es nicht zumutbar ist, dass die oder der Ge- schädigte den Schaden selber trägt (Art. 4 Abs. 1 SHG). Die Haftung des Gemeinwesens für rechtmässiges Handeln entfällt insbesondere dann, wenn die geschädigte Person durch eigenes Handeln Anlass zur Schädi- gung gegeben hat (Art. 4 Abs. 2 lit. b SHG). Solche Haftungsnormen für rechtmässige Schädigungen sind restriktiv anzuwenden und beispiels- weise auf den typischen Anwendungsfall zugeschnitten, wo bei der Aus- führung von rechtmässigen bzw. gerechtfertigten polizeilichen Handlungen ein unbeteiligter Dritter, welcher nicht durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung gegeben hat, zu unverhältnismässig grossem Schaden kommt und es nicht zumutbar ist, dass dieser den Schaden selber trägt. Denn eine fehlende Ausgleichspflicht in solchen spezifischen Fällen würde als Ver-
31 - stoss gegen das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl verstanden (vgl. zum Ganzen Botschaft SHG, Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1367 f.; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2166 ff.; VGU U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.4d). Die vorliegende Konstellation ist nicht mit dem beispielhaft erwähnten und unzumutbaren, schweren Schaden eines völlig unbeteiligten Geschädigten infolge eines rechtmässigen Aktes des Gemeinwesens vergleichbar, wo ein fehlender Schadensausgleich als (gravierender) Verstoss gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden verstanden würde. Denn durch die Erteilung der (Rahmen-)Baubewilligung vom 7. Dezember 2012 noch vor dem 1. Januar 2013, erwuchs diese mangels Anfechtung in Rechtskraft und unterlag insbesondere bezüglich des Haus D mit unbewirtschafteten (Zweit-)Wohnungen nicht der Nichtigkeitsfolge gemäss Art. 8 Abs. 2 ZwVO bzw. Art. 197 Ziffer 9 Absatz 2 BV und stellte dementsprechend auch unter finanziellen Gesichtspunkten ein interessantes Ergebnis für die Klägerin dar (vgl. BGE 139 II 243 E.11.1 ff.). Schliesslich stellte das vorstehend dar- gelegte, einvernehmliche Vorgehen der Klägerin bzw. deren Vertretern so- wie der Beklagten hinsichtlich der erst nachträglich einzuholenden Zusatz- bewilligung gemäss kantonaler Strassengesetzgebung (vgl. vorstehende Erwägungen 4.5.1 ff.), ohnehin ein eigenes Handeln des Geschädigten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. b SHG dar, welches eine Haftung der Beklagten nach Art. 4 SHG ausschliessen würde. 6.Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen, namentlich den Schaden sowie die Kausalität zwischen den als rechtswid- rig gerügten Handlungen bzw. Unterlassungen sowie dem (Vermögens-) Schaden, nicht (noch) näher eingegangen zu werden. Dasselbe gilt auch für die Frage nach einer allfälligen Verjährung. Dazu kann allerdings noch folgendes bemerkt werden. Die Klägerin führt dazu aus, dass ein wesentli- cher Teil des Schadens aus den während dem Baustopp aufgelaufenen (Darlehens-)zinsen und Umplanungskosten bestehe. Erst mit Zustimmung der Beklagten vom 23. Dezember 2013 zum Fortgang der Bauarbeiten,
32 - habe der Schaden berechnet werden können. Mit Einreichung der Klage am 22. Dezember 2014 sei die relative Verjährungsfrist von einem Jahr gemäss Art. 8 SHG rechtzeitig unterbrochen worden. Die Einhaltung der relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 SHG wird von der Beklag- ten pauschal bestritten. Für den Fristenlauf ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, dass der Schaden zumindest in den we- sentlichen Zügen bekannt ist, auch wenn er noch nicht ziffernmässig exakt bestimmbar ist, weil er noch von ungewissen zukünftigen Ereignissen ab- hängt. Der Fristenlauf beginnt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu Art. 60 OR somit im Zeitpunkt, an dem der Geschädigte Kenntnis von der Person des Schädigers und den wesentlichen Elementen des Scha- dens hat, die es ihm erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und sein Haftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E.5.1 und 7.3 f, 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E.2.3 und 3.3.1, 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E.4.4 f. m.H.a. BGE 126 III 161 E.3c; BGE 131 III 61 E.3.1.1; vgl. auch Art. 1 Abs. 4 SHG, welcher [subsidiär] auf den Abschnitt des Obligationenrechts über die Entstehung durch unerlaubte Handlungen [Art. 41 ff. OR] verweist und Botschaft SHG, Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1370). Insofern erscheint es nicht von vornherein klar, dass die Projek- tänderungsbewilligung vom 23. Dezember 2013, zugestellt am 7. Januar 2014, der massgebende bzw. frühest mögliche Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 8 Abs. 1 SHG ist. Denn spätestens seit Mai 2013 war klar, dass ohne Bewilligung gemäss Art. 52 StrG des TBA die Hotelbauten (Häuser A und B), welche in der Baubewilligung vom
33 - kosten richten sich im vorliegenden Fall primär nach der Bausumme (vgl. Kl.-act. 28 ff. und 46 f.). Andererseits legte die Beklagte aber auch nicht substantiiert dar, ab wann der Schaden dem Grundsatz nach bestimmbar sowie der Ersatzpflichtige bekannt gewesen sei und damit die einjährige Verjährungsfirst gemäss Art. 8 Abs. 1 SHG zu laufen begonnen habe. Auf- grund des Ausgangs des Verfahrens, wonach mangels Rechtswidrigkeit des Schadens ohnehin kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beklagten besteht, braucht dies aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. Damit erübrigt sich auch die Abnahme der übrigen Beweisanträge. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens, hat gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Klägerin die Verfahrenskosten, bestehend aus der Spruchgebühr und den Kanzleiauslagen, zu tragen (siehe auch Art. 2 der Verordnung über die Ge- bühren und Barauslagen des Verwaltungsgerichtes [BR 370.110] i.V.m. Art. 75 Abs. 1 und 4 VRG). Die Spruchgebühr wird angesichts des Streit- wertes von über Fr. 200'000.-- und des Verfahrensaufwandes mit doppel- tem Schriftenwechsel in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Der unterliegenden Klägerin steht keine Parteien- tschädigung zu (Art. 78 Abs. 1 VRG e contrario). Dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht in Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, soweit sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Die vorliegend zu beurteilende haftungsrechtliche Fragestellung ist dem amtlichen Wirkungskreis der Beklagten zuzurechnen, womit eine Entschädigung entfällt (siehe VGU U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.11c; vgl. auch zur Qualifikation einer Staatshaftung als amtlicher Wirkungskreis des Gemeinwesens in einem Verfahren vor Bundesgericht: Urteil des Bundes- gerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E.5.3). 8.Zur Rechtmittelbelehrung sei noch erwähnt, dass das streitberufene Ver- waltungsgericht bei Staatshaftungsfragen als erste Gerichtsinstanz fungiert
34 - und gegen dessen Urteil innert 30 Tagen die Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht Graubünden besteht, soweit es sich um einen erstinstanz- lichen Endentscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) handelt (vgl. zum Ganzen Art. 85b VRG als Überg- angsbestimmung betreffend "doppelter Instanzenzug" im Kanton Graubün- den; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des Ge- richtsorganisationsgesetzes (GOG)/Gebietsreform Heft Nr. 7/2015 - 2016, S. 373; laut Kantonsamtsblatt vom 4. Februar 2016 ist Art. 85b VRG rückwirkend per 1. Februar 2016 in Kraft gesetzt worden und gilt auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Fälle vor dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden [Art. 85b Abs. 2 VRG]; VGU U 16 11 vom
35 - frage das Schwergewicht der Entscheidung liegt und im Einzelfall kann we- gen der Natur des Geschäfts auch von der reglementarischen Geschäfts- verteilung abgewichen werden. Dementsprechend ist für die vorliegende Angelegenheit eine Qualifikation als öffentlich-rechtlicher erstinstanzlicher Endentscheid mit unmittelbarem Zusammenhang zum Zivilrecht nicht aus- zuschliessen und zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Instanzenzu- ges der Rechtsmittelweg an das Kantonsgericht Graubünden gemäss Art. 85b VRG aufzuzeigen (vgl. aber nunmehr BGE 144 II 281 E.1.1 f., wel- cher hinsichtlich des Erfordernis einer "double instance" als Zulässigkeits- voraussetzung für die Beschwerde in Zivilsachen in Staatshaftungsfällen unklar ist).
36 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.5'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.698.-- zusammenFr.5‘698.-- gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]