VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 79
2 - 1.A., B. und C._____ (Gruppenführer) sowie D._____ (Chef) gehören dem Korps der Kantonspolizei Graubünden an und arbeiten am Verkehrsstützpunkt (VSP) O.1.. Basierend auf den Stellenbeschrei- bungen wurden sie im Rahmen einer Funktionsneubewertung durch das kantonale Personalamt im Jahre 2010 hinsichtlich der Entlohnung wie folgt eingereiht: A.:Funktionsklasse 16subjektive Gehaltsklasse 17 B.:Funktionsklasse 16subjektive Gehaltsklasse 16 C.:Funktionsklasse 16subjektive Gehaltsklasse 17 D.:Funktionsklasse 18subjektive Gehaltsklasse 18 2.Diesen Bewertungen lag eine Stellenbeschreibung ohne Berücksichtigung der Aufgaben in Zusammenhang mit dem Untersuchungsgefängnis im VSP O.1. zu Grunde. Als die Stellenbeschriebe der vorgenannten Personen am 10. Januar 2012 um den Zusatz "Führt und überwacht die Betreuung der Untersuchungsgefangenen beim VSP O.1." (A., B._____ und C.) resp. "Führt das Untersuchungsgefäng- nis O.1. nach den gesetzlichen Vorgaben" (D.) erweitert wur- den, verlangten diese – damals noch zusammen mit weiteren betroffenen Polizeibeamten – beim zuständigen Personalamt die Einreihung ihrer Stelle in eine höhere Gehaltsklasse. Ihr Gesuch begründeten sie im We- sentlichen damit, dass die Führung und der Betrieb des Untersuchungs- gefängnisses für alle Kader eine zusätzliche (Haupt-)Aufgabe darstelle und dass die Anforderungen an die Kader des VSP O.1. in den Be- reichen "fachliche Anforderungen", "Kommunikationsanforderungen" und "Verantwortungsrahmen" im Vergleich zu den übrigen Dienststellen der Kantonspolizei entsprechend höher seien. Angesichts der einheitlichen Bewertung der VSP O.3._____ O.1._____ und O.2._____ im Jahre 2010 und die dementsprechend einheitliche Einreihung des jeweiligen Perso- nals sei die Nichtberücksichtigung der nur beim VSP O.1._____ vorhan- denen (Haupt-)Aufgabe der Führung und des Betriebs des Untersu-
3 - chungsgefängnisses damals nicht beanstandet worden. Da die Einrei- hung der Gruppenchefs und deren Stellvertreter beim VSP O.3._____ in der Zwischenzeit jedoch nach oben korrigiert worden sei, sei diejenige des Kaders des VSP O.1._____ angesichts der zusätzlichen Verantwor- tung mit dem Untersuchungsgefängnis ebenfalls nach oben anzupassen. 3.Am 11. Juni 2012 teilte das kantonale Personalamt den Vorgenannten in separaten Schreiben mit, dass die beantragte Neubewertung zum Ergeb- nis geführt habe, dass es lediglich im Bereich "Verantwortungsrahmen" zu einer Anhebung der Punkte (+5) gekommen sei, während sich in den Be- reichen "fachliche Anforderungen" und "Kommunikationsanforderungen" keine Änderungen in der Bewertung ergeben hätten. Die neue Punktezahl (195 statt 190 resp. 215 statt 210) vermöge an der objektiven Funktions- einreihung jedoch nichts zu ändern. 4.Auf Verlangen der Vorgenannten erliess das Departement für Justiz, Si- cherheit und Gesundheit (DJSG) am 1. Oktober 2012 eine anfechtbare Verfügung. Die Ablehnung der Gesuche um Höhereinreihung begründete es damit, dass bei der Bewertung alle Anforderungen, welche sich aus der Führung und Betreuung des Untersuchungsgefängnisses ergeben würden, adäquat beschrieben und berücksichtigt worden seien. Die Er- höhung um fünf Punkte beim Kriterium "Verantwortungsrahmen" sei mit Blick auf die zusätzliche Verantwortung, welche die Führung und der Be- trieb des Untersuchungsgefängnisses O.1._____ mit sich bringe, gerecht- fertigt. Insgesamt reiche diese Neubeurteilung – insbesondere auch an- gesichts des Quervergleichs mit dem Personal anderer VSP – für eine Höhereinreihung der Funktionen jedoch nicht aus. 5.Gegen diese Departementsverfügung erhoben A., B. und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1-3) sowie D._____ (nachfol-
4 - gend Beschwerdeführer 4) am 5. November 2012 Verwaltungsbeschwer- de bei der Regierung und stellten folgende Anträge: "1.Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben. 2.Die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 seien per 1. Januar 2013 in die Funktionsklasse 17 (bei den Beschwerdeführern 1 u.3: 17 + 1) einzureihen. Der Beschwerdeführer 4 sei per 1. Januar 2013 in die Funktionsklasse 19 einzureihen. Eventuell: Die Angelegenheit sei dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden mit der Weisung zurück zu weisen, die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 per 1. Januar 2013 in die Funktionsklasse 17 (bei den Beschwerdeführern 1 u.3: 17 + 1) einzureihen und den Beschwerdeführer 4 in die Funktionsklasse 19 einzu- reihen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt) zulasten des Kantons Graubünden." In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführer in verschiedener Hin- sicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots, da die Funktionsbewertung auf Algorithmen beruhe, deren Textbausteine nicht herausgegeben worden seien, da diese im Geschäftsgeheimnis der E._____ AG liegen würden und nicht einmal der Vorinstanz selbst zugänglich seien. Inhaltlich verwiesen die Beschwerdeführer auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der gleichen Funktionen beim VSP O.3._____ und beim VSP O.1.. So seien die Gruppenchefs des VSP O.3. und O.1._____ trotz gleicher Punktezahl in unter- schiedliche Funktionsklassen eingereiht worden (O.3._____ 17, O.1._____ 16). Lohnmässig seien die Gruppenchefs des VSP O.1._____ gleichgestellt mit den stellvertretenden Gruppenchefs des VSP O.3._____ obschon diese in der Bewertung 17 Punkte weniger aufweisen würden. Fragwürdig erscheine zudem der Umstand, dass der Chef des VSP O.3._____ – obwohl in derselben Funktionsklasse eingeteilt wie der Chef des VSP O.1._____ – weit mehr verdiene. Gerügt wurde schliesslich die mangelhafte Transparenz des Bewertungssystems, denn ein gerechtes Lohnsystem setze die Nachvollziehbarkeit der Bewertung voraus. Im Ver-
5 - lauf des Beschwerdeverfahrens wurden die Belegungszahlen des Unter- suchungsgefängnisses O.1._____ für das Jahre 2012 mit 652 Tagen an- gegeben. 6.Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 vereinigte das instruierende Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) auf Begehren des DJSG die Be- schwerden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Februar 2013 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest, vertieften ih- re Argumentation und beantragten zusätzlich die Einholung eines exter- nen Gutachtens betreffend die Einreihungen des VSP O.1._____ im Ver- gleich zu den VSP O.3._____ und O.2.. 7.Mit Entscheid vom 17. September 2013 wies die Regierung die Be- schwerden ab. Die angefochtene Verfügung sei in Nachachtung sämtli- cher Aspekte des rechtlichen Gehörs ergangen. So sei den Beschwerde- führern durch die Vorinstanz in alle entscheidungswesentlichen Akten im Rahmen der von der Regierung bestimmten analytischen Funktionsbe- wertung Einsicht gewährt und sei auf die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer rechtsgenüglich eingegangen worden. In materieller Hinsicht habe die Neubewertung der Funktionen unter Berücksichtigung der Führung und Überwachung des Untersuchungsgefängnisses im VSP O.1. eine Modifikation in der Bewertung ergeben, welche aber kei- ne Höhereinreihung der Funktionen nach sich gezogen habe. Der Quer- vergleich mit anderen VSP ähnlicher Grösse rechtfertige es zudem, die Kader des VSP O.1._____ in den bestehenden Funktionsklassen zu be- lassen. Es sei weder ein Verstoss gegen das Willkürverbot noch ein Er- messensmissbrauch ersichtlich.
6 - 8.Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid der Regierung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellten folgende Rechtsbegehren: "1.Es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid nichtig ist. Eventuell, für den Fall, dass der angefochtene Entscheid nicht nichtig ist: Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben. 2.Sofern dem Eventualantrag gemäss Ziff. 1 entsprochen wird: Die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 seien per 1. Januar 2013 in die Funktionsklasse 17 (bei den Beschwerdeführern 1 u. 3: 17 + 1) einzureihen. Der Beschwerdeführer 4 sei per 1. Januar 2013 in die Funktionsklasse 19 einzureihen. Eventuell: Die Angelegenheit sei dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden mit der Weisung zurück zu weisen, die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 per 1. Januar 2013 in die Funktionsklasse 17 (bei den Beschwerdeführern 1 u. 3: 17 + 1) einzureihen und den Beschwerdeführer 4 in die Funktionsklasse 19 einzu- reihen. 3.In jedem Falle: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt) zulasten des Kantons Graubünden." Zur Begründung der Nichtigkeit machten die Beschwerdeführer geltend, dass die angefochtenen Verfügungen lediglich eine faksimilierte Unter- schrift getragen hätten. Die Beschwerdeführer rügten sodann eine unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, da die Regierung selber nicht wisse, wie die Ursprungsverfügung de facto zustande gekommen sei. Da zufolge des Geschäftsgeheimnisses der E._____ AG, welche das entsprechende Computerprogramm entwickelt habe, weder die Kantonspolizei noch das Personalamt wissen würden, wie die elektronische Einreihung der Beschwerdeführer in eine Funktions- klasse konkret funktioniere, werde die richtige und vollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts a priori verunmöglicht. In dem- selben Zusammenhang rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung ih-
7 - res rechtlichen Gehörs, da ihr Akteneinsichtsrecht bezüglich der verlang- ten Textbausteine des Bewertungssystems sowie weiterer Unterlagen verletzt worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde weiter in der Form mangelhafter Begründung der streitigen Einreihungsverfü- gungen geltend gemacht. Schliesslich wurde eine Verletzung des Willkür- verbots geltend gemacht, und zwar sowohl in Bezug auf die Begrün- dungslinien der Regierung – von welchen diese nicht wissen könne, ob sie effektiv zu jenem Resultat geführt haben, welches das geheime Com- puterprogramm ermittelt habe – als auch im Zusammenhang mit der Prü- fung der Funktionen der Beschwerdeführer im Quervergleich. Abschlies- send erneuerten die Beschwerdeführer ihre Beweisanträge aus dem vor- instanzlichen Verfahren und verlangten die Edition sämtlicher vertragli- cher Vereinbarungen, Absichtserklärungen und Memoranden zwischen dem Kanton Graubünden (bzw. sämtlicher [nicht selbständiger] Verwal- tungseinheiten) und der E._____ AG, sämtliche Unterlagen, welche dar- legen, wie das Bewertungssystem funktioniert (insbesondere sämtliche Textbausteine nach Art. 12 Abs. 1 PV und deren Arbeitswertpunkte, sämt- liche Algorithmen und die Hintergrundverknüpfungen) sowie von der Vor- instanz sämtliche Akten, sämtliche Funktionsbewertungen aller Mitarbei- ter 2007 für die VSP O.3._____ O.2._____ und den PP O.4._____ sowie sämtlich Akten, wonach im Jahr 2010 die VSP O.3._____ O.2._____ und O.1._____ gleich eingereiht gewesen seien. Zudem sei betreffend die Einreihung des VSP O.1._____ im Vergleich zum VSP O.3._____ und O.2._____ ein externes Gutachten einzuholen. 9.In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2013 beantragte die Regierung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Bezüglich der Faksimilie-Unterschrift wies sie darauf hin, dass das Vorgehen bei der Ausfertigung von Regierungsbeschlüssen bzw. Be- schwerdeentscheiden auf einer klaren Rechtsgrundlage beruhe und zu-
8 - dem langjähriger Praxis entspreche. In materieller Hinsicht verwies sie auf den angefochtenen Entscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Beschluss der Regierung vom 17. September 2013 betreffend Höhereinreihung der Stel- len "Gruppenführer Verkehrsstützpunkt O.1." resp. "Chef Verkehrs- stützpunkt O.1.". Gemäss Art. 66 Abs. 4 lit. b des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Per- sonalgesetz, PG; BR 170.400) können Lohnkürzungen von mehr als ei- nem Monatslohn und weitere vermögensrechtliche Ansprüche innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde an das Verwal- tungsgericht weitergezogen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung kann eine vermögensrechtliche Streitigkeit auch dann vorlie- gen, wenn die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist. Massgeblich ist vielmehr, ob mit dem Rechtsmittel letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_239/2014 vom 2. Juli 2014 E.2.3 m.w.H.). Da die Gutheissung der umstrittenen Höhereinreihungen einen höheren Lohn nach sich ziehen würde, handelt es sich vorliegend zweifel- los um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, weshalb die Beschwer- deführer korrekterweise mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht ge- langt sind. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de ist somit einzutreten. Anzumerken bleibt, dass Art. 63 Abs. 1 lit. e des
9 - Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichen Dienstverhältnissen im Klageverfahren beurteilt, hinter die spezialgesetz- liche Norm des Personalgesetzes zurücktritt (vgl. Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden U 13 56 vom 4. September 2014 E.1a). Da mit der vorliegenden Beschwerde ein Entscheid der Regierung angefochten wird, hat das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. b VRG in Fünferbesetzung zu entscheiden.
12 - b)Ausgangspunkt für die Funktionseinreihung ist die Stellenbeschreibung, d.h. die personenneutrale Beschreibung einer Arbeitsstelle. Diese gibt Auskunft über die Aufgaben und die Verantwortung und formuliert die An- forderungen an die Stelleninhaberin resp. den Stelleninhaber. Die Stel- lenbeschreibungen der Beschwerdeführer wurden auf den 10. Januar 2012 hin um den Zusatz "Führt und überwacht die Betreuung der Unter- suchungsgefangenen beim VSP O.1." (vgl. beschwerdegegneri- sche Beilage [Bg-act.] B1-3/2) resp. "Führt das Untersuchungsgefängnis O.1. nach den gesetzlichen Vorgaben" (vgl. Bg-act. B4/2) erweitert. Diese modifizierten Stellenbeschreibungen wurden seitens der Be- schwerdeführer – im Gegensatz zu den Bewertungen der einzelnen Funk- tionen (vgl. nachfolgend Erwägung 8) – nicht beanstandet und bilden demnach vorliegend auch nicht Verfahrensgegenstand. c)Auf der Grundlage der Stellenbeschreibung erfolgt die Arbeitsplatzbewer- tung, welche anhand der in Art. 12 Abs. 1 PV aufgezählten Kriterien – fachliche Anforderungen, Kommunikationsanforderungen, Führungsan- forderungen, Schwierigkeitsgrad der Aufgaben, Verantwortungsrahmen, Handlungsspielraum, physische Belastungen und Umgebungseinflüsse – zu erfolgen hat. Dass sich diese Kriterien, welche der Gesetzgeber in Konkretisierung von Art. 21 Abs. 2 PG festgelegt hat, entgegen den ver- fassungsrechtlichen Anforderungen nicht vernünftig begründen liessen oder gar gegen das Willkürverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot ver- stossen würden, wird zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. zur Auswahl der Bemessungskriterien URSPRUNG/RIEDI HUNOLD, Schwerpunkte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum öffentlichen Personal- recht, in: ZBl 114 Nr. 6/2013, S. 308). Gemäss Art. 12 Abs. 2 PV sind die- se Kriterien pro Funktion analytisch und systematisch zu ermitteln. Dabei werden die Arbeitsanforderungen in betriebsspezifische Merkmale aufge- gliedert und die Schwierigkeit der Funktion durch Analyse und Bewertung
13 - in den einzelnen Merkmalen ermittelt. Die Regierung des Kantons Graubünden hat sich mit Regierungsbeschluss Nr. 1623 vom 2. Dezem- ber 2008 dafür entschieden, dass dies mithilfe eines elektronischen Be- wertungssystems der E._____ AG, geschehen soll. Der Bewertungspro- zess erfolgt in der Regel durch Vertretende des Personalamts in Zusam- menarbeit mit den Dienststellenleitenden. Das Computersystem unter- stützt die mit der Bewertung beauftragten Personen insofern, als es für jedes Kriterium von Art. 12 Abs. 1 PV Unterkriterien zur Verfügung stellt, zu denen es wiederum Leitfäden und Interpretationshilfen gibt. Das Per- sonalamt hat für die systemkonforme Bewertung zu sorgen und ist dafür verantwortlich, dass die Funktionsanalysen stets nach gleich bleibender Bewertungspraxis durchgeführt werden. Da die Aufbau- und Ablauforga- nisation eine Führungsaufgabe ist, sind die betroffenen Stelleninhaber am Bewertungsprozess nicht beteiligt. d)Während des Bewertungsprozesses entsteht ein Bewertungsprotokoll, welches pro Kriterium die Argumente festhält. Dieses Protokoll bildet die Grundlage für die objektive Funktionseinreihung. Gestützt auf dieses Pro- tokoll hat die zuständige Stelle nämlich die Auswirkungen der analyti- schen Bewertung zu prüfen und zu analysieren sowie einen Querver- gleich vorzunehmen. Insofern ist die Funktionsbewertung entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 PV lediglich ein Arbeitsinstrument resp. ein Hilfsmittel zur Verwirklichung der rechtsgleichen Einreihung der erfassten Funktionen in die Funktionsklassen. Die angestrebte Rechts- gleichheit bei der Einreihung ist erreicht, wenn alle Funktionen nicht nur mit gleichartigen, sondern gleichwertigen Anforderungen gleich eingereiht sind. Diesem inner- und ausserbetrieblichen Quervergleich (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 9) kommt damit – wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen – bei der Einreihung von Stellen nach Art. 21 PG i.V.m. Art. 12 PV schon aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots nach
14 - Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zentrale Bedeutung zu. Im Sinne eines Gesamtquervergleichs ist zudem der von der Regierung ver- abschiedete Einreihungsplan, welcher vorliegend nicht Verfahrensgegen- stand bildet und deshalb als verbindlich zu gelten hat, zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 5.3 und 6 der Beschreibung "Stelle-Funktion-Gehalt" in Bg-act. B1-4/12). e)Von der personenunabhängigen und daher objektiven Einreihung einer Stelle resp. Funktion in eine Funktionsklasse ist die darauffolgende sub- jektive Einreihung einer Person in eine Gehaltsklasse zu unterscheiden. Für die Einreihung einer Person in eine der 28 Gehaltsklassen (Art. 18 Abs. 1 PG) ist die Funktionsklasse der betreffenden Stelle insofern mass- gebend, als die persönliche Einreihung davon abhängt, wie weit die be- treffende Person die Anforderungen der Stelle erfüllt. Im vorliegenden Verfahren beantragen die Beschwerdeführer lediglich die Einreihung ihrer Stellen in eine höhere Funktionsklasse, weshalb auf die subjektive Einrei- hung in eine andere Gehaltsklasse nicht näher einzugehen ist.
15 - hungskriterien nach Art. 12 Abs. 1 PV mithilfe einer Computersoftware analytisch und systematisch zu bewerten sind. Bei diesem Entscheid war sich die Regierung darüber im Klaren, dass der Output einer analytischen Bewertung mithilfe des Computersystems lediglich ein Bewertungsproto- koll sein wird, welches pro Kriterium die Argumente festhält. Damit hat die Regierung bewusst in Kauf genommen, dass – anders als etwa bei einer manuellen Bewertung durch ein Bewertungsteam, welches seine Überle- gungen dokumentieren und begründen könnte – gewisse systemimma- nente Verknüpfungen und Algorithmen nicht bis ins letzte Detail bekannt sein würden. Diese Konsequenz wird allerdings dadurch relativiert, dass das Bewertungsprotokoll von der zuständigen Stelle auf dessen Auswir- kungen hin zu überprüfen resp. zu analysieren ist und schliesslich die Grundlage für den inner- und ausserbetrieblichen Quervergleich darstellt. Mit anderen Worten können die vom Computerprogramm errechneten Ar- beitswertpunkte nicht unbesehen zu einer Einreihung in eine Funktions- klasse führen, sondern verlangen eine individuelle und manuelle Zuord- nung im Rahmen eines Quervergleichs (vgl. nachfolgend Erwägung 9). Bei diesem Quervergleich werden die Ergebnisse einander gegenüberge- stellt, was allenfalls Korrekturmassnahmen zur Folge haben kann. Dass die analytische Funktionsbewertung mithilfe der Software wie er- wähnt lediglich ein Hilfsmittel darstellt und nicht "automatisch" zur Einrei- hung einer Stelle in eine Funktionsklasse führt, lässt sich auch aus dem Umstand ableiten, dass deren Ergebnisse der zuständigen Behörde ein Entscheidungsermessen einräumen. Nach der ursprünglichen Funktions- bewertung (wohl vom 29. April 2009), bei welcher die Beschwerdeführer mit 190 bzw. 210 Arbeitswertpunkten bewertet wurden und das System eine Einteilung in die Funktionsklasse 15/16 bzw. 17/18 vorgeschlagen hatte (Version 1; vgl. Protokolle in Bg-act. B1-4/5), wurden die Beschwer- deführer jeweils in die höhere der beiden möglichen Funktionsklassen
16 - eingereiht. Als im Rahmen der beantragten Überprüfung der Einreihung am 6. Juni 2012 – unter Berücksichtigung der hinsichtlich des Aspekts des Untersuchungsgefängnisses modifizierten Stellenbeschreibung – eine neue Funktionsbewertung vorgenommen wurde, ergab das elektronische Bewertungssystem für die Beschwerdeführer 1-3 je 195 Bewertungspunk- te und damit die Funktionsklassen 16/17 resp. für den Beschwerdeführer 4 215 Bewertungspunkte und damit die Funktionsklassen 18/19 (Version 2; vgl. Protokolle in Bg-act. B1-4/6). Daraufhin blieben die Beschwerde- führer – ob berechtigterweise oder nicht, wird nachfolgend in Erwägung 9 zu untersuchen sein – in den jeweiligen Funktionsklassen (16 bzw. 18) eingereiht, obschon das Ergebnis der analytischen Funktionsbewertung im Vergleich zur Version 1 die Einreihung in eine höhere Klasse zur Aus- wahl stellte. Daraus ist ersichtlich, dass das System einerseits vernünftig funktioniert und andererseits der zuständigen Behörde – wie bereits er- wähnt – einen Entscheidungsspielraum eröffnet. Für die konkrete Einrei- hung ist nicht nur die vom System errechnete Punktezahl, sondern auch das im Rahmen eines "manuellen" Quervergleichs ermittelte Gesamtbild der Funktion massgeblich. Insofern trifft es entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer nicht zu, dass die Stelleneinreihungen mithilfe eines Computersystems "quasi mit einem Knopfdruck" generiert werden (vgl. Beschwerde vom 11. Oktober 2013, Ziff. 44). Da das Bewertungsprotokoll und folglich das elektronische Funktionsbewertungssystem der E._____ AG lediglich ein Hilfsmittel zur Einreihung von Funktionen in bestimmte Funktionsklassen darstellt und der konkrete Einreihungsentscheid letztlich dann doch auf einem individuellen Entscheid der zuständigen Stelle be- ruht, muss die genaue Funktionsweise der Bewertungssoftware, d.h. sämtliche Algorithmen und Hintergrundverknüpfungen, auch nicht restlos nachvollziehbar sein. Die Nachvollziehbarkeit eines derartigen Funktions- bewertungssystems ist denn auch für ein Gericht oder einen Sachver- ständigen von aussen betrachtet naturgemäss nicht möglich. Die Einrei-
17 - hung einer Funktion ist einer isolierten Nachprüfung von vornherein auch deshalb nur beschränkt zugänglich, als das Bewertungsergebnis aufgrund der miteingeschlossenen Wertungsfragen keine absolut richtigen Resulta- te, sondern bestenfalls relativ, d.h. im Verhältnis zu anderen bewerteten Funktionen richtigen Resultate liefert (vgl. KEISER, Justiziabilität personal- rechtlicher Entscheide, in: HELBLING/POLEDNA [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 305 ff., 513 f.). Durch die Verwen- dung eines Computersystems ist gewährleistet, dass Funktionsbewertun- gen immer objektiv und nach den gleichen Grundsätzen erfolgen. Zudem ist das Personalamt dafür verantwortlich, dass die Funktionsanalysen stets nach gleich bleibender Bewertungspraxis durchgeführt werden (vgl. Ziff. 5.3 der Beschreibung "Stelle-Funktion-Gehalt" in Bg-act. B1-4/12). Dabei handelt das Personalamt mit einem durch Erfahrung erworbenen Würdigungsvermögen, welches das Gericht nicht besitzt und sich auch mit der Hilfe eines Sachverständigen im Nachhinein und ausserhalb des konkreten Bewertungsprozesses nicht aneignen kann (vgl. KEISER, a.a.O., S. 514). c)Überdies hat sich das DJSG genau an den Ablauf für Bewertungsrevisio- nen resp. Einreihungsänderungen gehalten, wie er sich aus Ziff. 5.6 der Beschreibung "Stelle-Funktion-Gehalt" (vgl. Bg-act. B1-4/12, S. 10 f.) er- gibt. Da es sich um eine Höhereinreihung im Sinne von Art. 13 PV han- delte, war das DJSG als Anstellungsinstanz dafür zuständig (Art. 13 Abs. 2 PV i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b PG sowie Bg-act. B1-4/12, S. 18). Die in Art. 13 Abs. 2 PV vorgesehene Anhörung des Personalamtes erübrigte sich insofern, als sich dieses mittels separaten Schreiben vom 11. Juni 2012 an die Beschwerdeführer vernehmen liess. Um sicherzustellen, dass nur unternehmerisch abgestützte Anträge behandelt werden, hat der Prozess einer Bewertungsrevision verbindlichen Regeln zu folgen. Ge- stützt auf eine überarbeitete Stellenbeschreibung kann ein Angestellter –
18 - unter Vorlage derselben – auf dem Dienstweg einen Antrag auf Bewer- tungsrevision einreichen (im vorliegenden Fall geschehen durch das Ge- such der Beschwerdeführer samt inhaltlich angepasster Stellenbeschrei- bung vom 10. Januar 2012 an das Personalamt; vgl. Bg-act. B1-4/1 und 2). Nach der Prüfung auf Bewertungsrelevanz durch das Bewertungsteam des Personalamts ist unter Beizug der Dienststellenleitenden die analyti- sche Bewertung anhand des elektronischen Bewertungssystems durchzu- führen (im vorliegenden Fall geschehen am 6. Juni 2012; vgl. Schreiben des Personalamts vom 11. Juni 2012 an die Beschwerdeführer in Bg-act. B1-4/7). Schliesslich hat die zuständige Behörde die Auswirkungen zu prüfen und zu analysieren sowie einen Quervergleich vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist sodann der Anstellungsinstanz (i.c. dem Leiter des DJSG) mitzuteilen, welche daraufhin einen Entscheid erlässt (vgl. zum ganzen Ablauf Beschreibung "Stelle-Funktion-Gehalt" in Bg-act. B1-4/12, S. 10 f.). Damit ist festzuhalten, dass dem DJSG die Wahl der Vorgehensweise bei der Funktionsbewertung – insbesondere die von der Regierung vorge- schriebene Anwendung der Software der E._____ AG – nicht zum Vor- wurf gemacht werden kann. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Vorgehensweise hinsichtlich der Bewertung nicht im Belieben der zuständigen Stelle liegt. Damit verfängt der Vorwurf der Beschwerde- führer, wonach das DJSG als für die Entscheidung und Begründung von Personaleinreihungen alleine verantwortliche Stelle mit einer absoluten Delegation der Definition und Anwendung entscheidungsrelevanter Um- stände an eine Drittperson in einen Willkürakt verfallen sei, nicht (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 7. Februar 2013 im Rahmen der Beschwerde an die Regierung in Bg-act. A4, Ziff. 13). Aus den glei- chen Gründen ist der seitens der Beschwerdeführer wiederholt erhobene Vorwurf einer "Geheimjustiz" fehl am Platz.
19 - d)Die Aussage der Beschwerdeführer, wonach Art. 12 PV durch Personen nachvollziehbar angewendet werden müsse, und nicht durch Maschinen, deren Funktionsabläufe für diejenigen Personen, die für die Anstellung al- leine sachlich zuständig seien, ein Geschäftsgeheimnis darstellen wür- den, ist gar als Kritik am System als solchem zu verstehen. In diesem Zu- sammenhang bringen die Beschwerdeführer auch vor, die Regierung ha- be bei der Wahl eines nicht nachvollziehbaren Systems Willkür walten lassen, indem sie durch die Externalisierung die Kontrolle über den Ein- reihungsprozess aus der Hand gegeben habe (vgl. Beschwerde vom
21 - gewähren war. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass den Be- troffenen bei der objektiven Einreihung in Funktionsklassen gemäss Art. 12 PV das rechtliche Gehör nicht zu gewähren sei. Das Bundesver- waltungsgericht habe nämlich schon verschiedentlich ausgeführt, dass den Betroffenen bei der Stelleneinreihung als solchen – im Gegensatz zu deren individuellen Umsetzung im konkret betroffenen Arbeitsverhältnis – keine Mitsprachemöglichkeit zustehe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E.3.2 und 4.2 m.w.H.). Die Vorinstanz relativiert ihre diesbezügliche Auffassung jedoch umgehend selbst, indem sie ausführt, dass die Beschwerdeführer nach der Stellen- einreihung eine anfechtbare Verfügung verlangt hätten und dass – nach Erlassen einer solchen – im nachlaufenden Verfahren (das DJSG sprach in diesem Zusammenhang zutreffenderweise von einem "nachträglichen Verwaltungsverfahren", vgl. Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 im Rahmen der Beschwerde an die Regierung in Bg-act. A8) das rechtliche Gehör und insbesondere auch die Akteneinsicht zu gewähren sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 15). b)Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich das zitierte Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts auf die Anwendung des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) bezieht. In der Tat stellt eine Funktions- resp. Stel- lenbewertung für sich allein betrachtet ein Organisationsentscheid dar, der als solcher beispielsweise mit Aufsichtsbeschwerde anfechtbar, nicht aber justiziabel ist (vgl. PORTMANN/UHLMANN, Handkommentar zum Bun- despersonalgesetz, Bern 2013, Art. 34 Rz. 44 und Fn. 35 mit weiteren Verweisen). In der Lehre wird jedoch anerkannt, dass eine Funktionsbe- wertung im Rahmen eines formellen Beschwerdeverfahrens überprüfbar, d.h. justiziabel sein muss, wenn sie unter anderem die Abweisung eines Begehrens um Zuweisung zu einer höheren Lohnklasse auslöst (vgl.
22 - PORTMANN/UHLMANN, a.a.O., Art. 34 Rz. 44 Fn. 35 sowie Rz. 46 ff. und Fn. 49). Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Frage, ob die sich auf das Bundespersonalrecht beziehende zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für das kantonale Personalrecht gilt, kann vorliegendenfalls aber deshalb offen bleiben, weil das DJSG auf Verlangen der Beschwerdeführer anfechtbare Verfügungen erlassen hat. Diese haben zu einem "nachträglichen Verwaltungsverfahren" geführt, welches den allgemeinen Verfahrensregeln zu folgen hat (vgl. HÄNER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 25a Rz. 47 in Bezug auf das VwVG sowie etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E.3.2). Damit war den Beschwerdefüh- rern im Rahmen der Verfügungen des DJSG vom 1. Oktober 2012 betref- fend Höhereinreihungen grundsätzlich das rechtliche Gehör zu gewähren. c)Damit ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, auf welche Bereiche der Funktionseinreihung sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs im vor- liegenden Fall erstreckt. Die Arbeitsplatz- resp. Funktionsbewertung, wel- che gestützt auf die Stellenbeschreibung erfolgt, ist mithilfe einer Software vorzunehmen und lässt sich demzufolge in die Bedienung der Software (Input), die Funktionsweise derselben und das Resultat dieser analyti- schen und systematischen Bewertung (Bewertungsprotokoll, Output) auf- teilen. Das Bewertungsprotokoll wird sodann als Hilfsmittel für die objekti- ve Funktionseinreihung herangezogen, welche "manuell" und anhand ei- nes inner- und ausserbetrieblichen Quervergleichs erfolgt (vgl. dazu vor- stehend Erwägung 4). Die modifizierten Stellenbeschreibungen wurden von den Beschwerdefüh- rern nicht beanstandet und bilden deshalb vorliegend nicht Verfahrensge- genstand (vgl. vorstehend Erwägung 4b). Die Funktionsbewertung als
23 - solche, verstanden als betriebsinternes Organisationsinstrument sowie Hilfsmittel zur rechtsgleichen Einreihung, ist ein Vorgang, den der Betrof- fene nicht bis ins letzte Detail nachvollziehen können muss (entsprechend kommt ihm in dieser Phase denn auch kein Mitwirkungsrecht zu; vgl. Ziff. 5.3 der Beschreibung "Stelle-Funktion-Gehalt" in Bg-act. B1-4/12). Dies umso mehr, als es infolge des Beschlusses der Regierung, wonach die Funktionsbewertung unter Zuhilfenahme einer Software zu geschehen hat, hinzunehmen ist, dass sich die exakte Funktionsweise des elektroni- schen Bewertungsverfahrens gar dem mit der Durchführung der Bewer- tung beauftragten Personalamt sowie dem entscheidungskompetenten DJSG nicht vollständig erschliesst (vgl. vorstehend Erwägung 5b). Die Anwendung der Software bietet Gewähr, dass die Funktionsbewertungen immer objektiv und nach den gleichen Grundsätzen erfolgen. Das Perso- nalamt ist zudem dafür verantwortlich, dass die Funktionsanalysen stets nach gleichbleibender Bewertungspraxis durchgeführt werden, und die Bedienung anhand von Richtlinien und Leitfäden gewährleistet die Gleichbehandlung aller Bediensteten. Folglich erstreckt sich der Gehör- sanspruch der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht auf die Be- dienung (mithin den Input) und die Funktionsweise der Bewertungssoft- ware. Vor diesem Hintergrund kann es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn das DJSG den Beschwerdeführern die verlang- ten Textbausteine samt deren Arbeitswertpunkten sowie Unterlagen be- treffend die Funktionsweise der Bewertungssoftware nicht herausgege- ben hat. Vor diesem Hintergrund ist den Editionsbegehren der Beschwer- deführer, soweit sie sich auf die Herausgabe sämtlicher Algorithmen, Hin- tergrundverknüpfungen und Testbausteine beziehen, auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nicht stattzugeben. Aus den gleichen Gründen erübrigen sich Ausführungen zu einem allfälligen Geheimhaltungsinteres- se der E._____ AG.
24 - d)Dabei ist anzumerken, dass diese Nichtherausgabe ohnehin nicht unter dem Aspekt des Akteneinsichtsrechts zu prüfen wäre, zumal sich die ver- langten Unterlagen gar nicht im Herrschaftsbereich des DJSG oder der Vorinstanz befunden haben. Die Beschwerdeführer anerkennen denn im Grundsatz auch, dass niemand mehr Akten herausgeben kann, als er selber besitzt. Diese Nichtherausgabe von Dokumenten würde deshalb – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – vielmehr eine Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung darstellen. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt zwar grundsätzlich, dass die rechtsanwendenden Verwaltungsbehörden die von den Parteien angebo- tenen Beweismittel abzunehmen haben. Davon darf aber im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genü- gend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getrof- fen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Be- weismittel nicht geändert (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 536 f. zum VwVG sowie BGE 136 I 229 E.5.3 m.w.H.). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erscheint das Resultat der Funktionsbe- wertungen, mithin die konkreten Einreihungen der Funktionen der Be- schwerdeführer, im Quervergleich als plausibel (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 9). Zudem ist daran zu erinnern, dass der elektronischen Funk- tionsbewertung im Rahmen der objektiven Funktionseinreihung lediglich der Charakter eines Hilfsmittels zukommt und dass dessen Resultat der anwendenden Behörde ein Entscheidungsermessen einräumt (vgl. vor- stehend Erwägung 5b). Selbst wenn also die Verwendung von alternati- ven Textbausteinen zu einem anderen Bewertungsergebnis geführt hätte, wäre dieses zwecks Wahrung einer innerbetrieblichen (Lohn-)Gerecht- igkeit im Rahmen des Quervergleichs möglicherweise noch "manuell" an-
25 - zupassen gewesen. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszuge- hen, dass die Verwendung von anderen Textbausteinen am Ergebnis nichts geändert hätte. Selbst wenn sich also der Gehörsanspruch der Be- schwerdeführer auf die Bedienung und die Funktionsweise der Bewer- tungssoftware erstrecken würde (vgl. dazu soeben Erwägung 6c), wäre es unter dem Aspekt der antizipierten Beweiswürdigung nicht zu bean- standen und würde folglich keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen, dass die verlangten Textbausteine samt Arbeitswertpunk- ten und Unterlagen betreffend die Funktionsweise der Software nicht her- ausgegeben worden sind. e)Was den Output der Bewertung, d.h. das Bewertungsprotokoll angeht, so handelt es sich dabei um das einzige Dokument, welches im Rahmen der softwarebasierten Funktionsbewertung erstellt wird. Es gibt die für die Einstufung relevanten Anforderungen allgemein gefasst wieder, indem es pro Kriterium die Argumente sowie die entsprechenden Arbeitswertpunkte festhält (vgl. Ziff. 5.4 der Beschreibung "Stelle-Funktion-Gehalt" in Bg-act. B1-4/12). Das Bewertungsprotokoll stellt die einzige entscheidungswe- sentliche Grundlage dar, welche aus dem elektronischen Bewertungspro- zess resultiert. Nebst der Stellenbeschreibung ist das Bewertungsproto- koll denn auch das einzige Dokument, welches das DJSG im Rahmen der objektiven Funktionseinreichung als Hilfsmittel berücksichtig hat. Mit den Stellenbeschreibungen und den Bewertungsprotokollen hat das DJSG den Beschwerdeführern somit sämtliche Dokumente ausgehändigt, wel- che es in Bezug auf den Funktionsbewertungsprozess in seinen Händen hielt und welche es effektiv in seine Entscheidung hat einfliessen lassen. f)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtherausgabe der ver- langten Unterlagen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht ver- letzt hat, da sich deren Gehörsanspruch angesichts des Hilfsmittel-
26 - Charakters der internen Bewertungssoftware gar nicht auf deren Bedie- nung und Funktionsweise erstreckt. Mit der Herausgabe der Bewertungs- protokolle, welche die einzige entscheidungsrelevante Grundlage darstel- len, die aus dem elektronischen Bewertungsprozess resultieren, haben die Vorinstanzen dem Anspruch der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht genüge getan. Damit erübrigt es sich, auf das behauptete (Selbst)- Verschulden des DJSG oder der Vorinstanz im Zusammenhang mit der "Auslagerung" des Bewertungsprozesses sowie auf den Vergleich des Bewertungsvorgangs mit einem gerichtlichen Gutachten einzugehen. Ebenfalls kann offen bleiben, ob das DJSG die Beschwerdeführer bezüg- lich der herausverlangen Unterlagen zu Recht an das Personalamt wei- terverwiesen hat. An dieser Stelle ist aber zu erwähnen, dass die Argu- mentation der Vorinstanz hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts weder zu- treffend noch erforderlich war.
28 - oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos- sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei ist erfor- derlich, dass nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis un- haltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E.3 mit Hinweisen). Zudem ist daran zu erinnern, dass der zuständigen Stelle bei der Funkti- onseinreihung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 125 II 385 E.5b). Vor diesem Hintergrund gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die in den Stellenbeschreibungen (vgl. Bg-act. B1-4/2) vorgesehenen An- forderungen in den Funktionsbewertungsprotokollen Version 2 (vgl. Bg- act. B1-4/6) korrekt wiedergegeben, mithin die Tätigkeitsfelder der betref- fenden Funktionen durch die Bewertungsprotokolle richtig abgebildet worden sind. aa)Beim Kriterium "fachliche Anforderungen" gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a PV geht es um die Beurteilung, welche Ausbildung die Funktion im Normalfall voraussetzt. Gemäss Stellenbeschreibung vom 10. Januar 2012 setzt die Stelle als Gruppenführer VSP O.1._____ eine Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung, den Abschluss der Polizeischule mit anschlies- sender Weiterbildung, den Führungslehrgang I (resp. den Führungslehr- gang II für die Stelle als Chef VSP), die Spezialistenprüfung Verkehrspoli- zei sowie Weiterbildungen im verkehrspolizeilichen Bereich voraus. Des Weiteren wird eine mehrjährige Polizeierfahrung im verkehrspolizeilichen Bereich verlangt. Im Bewertungsprotokoll der Funktion "Gruppenchef/-in Verkehrspolizei" werden diese fachlichen Anforderungen wie folgt abge- bildet: Unterkriterium "Berufslehren und Mittelschulen": Berufslehre Profil E, 3-4jährige Berufslehre mit höheren schulischen Anforderungen, abge- schlossen mit dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis, Ausprägung 1-2 Jahre zusätzliche Fachausbildung; Unterkriterium "Weiterführende Fach- ausbildungen": Berufsprüfungen (Fachausweis), Ausprägung 1-2 Jahre
29 - zusätzliche Fachausbildung (resp. 2-4 Jahre bei der Funktion Chef/-in Verkehrsstützpunkt 1); Unterkriterium "Fremdsprachenkenntnisse": Ver- ständigung ermöglichende Kenntnisse in einer oder mehreren Fremd- sprachen (vgl. Bg-act. 1-4/6). Wie das DJSG zu Recht festhält, sind damit alle Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb adäquat berücksichtigt wor- den (vgl. Departementsverfügung vom 1. Oktober 2012, S. 6). Anzumer- ken bleibt, dass die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dass die Stellenbeschreibungen um einen entsprechenden Zusatz (wie etwa "Aus- bildung/Weiterbildungen im Bereich gerichtspolizeilicher Zwangsmass- nahmen") zu ergänzen seien. Insgesamt ist in der Bewertung des Kriteri- ums "fachliche Anforderungen" keine Ermessensunterschreitung zu er- kennen. Insbesondere erscheint es nicht als willkürlich, dass diese um- schriebenen fachlichen Anforderungen als ausreichend erachtet werden, um auch die Kenntnisse des gerichtspolizeilichen Zwangsmassnahmen- rechts abzudecken. bb)Beim Kriterium "Kommunikationsanforderungen" gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b PV sind die Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten hinsicht- lich der Kommunikation mit internen und externen Partnern sowie hin- sichtlich Projektmitarbeit und Projektleitung massgebend. Die Beschwer- deführer machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die Kommuni- kationsanforderungen für einen Verkehrsstützpunkt mit Untersuchungsge- fängnis deutlich anders bewertet werden müssten als bei einem Stütz- punkt ohne ein solches Gefängnis. So müssten die Mitarbeiter des VSP O.1._____ insbesondere mit Rechtsbeiständen, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie auch mit ausländischen Behörden kommu- nizieren. Die Anforderungen der fraglichen Stellen bezüglich Kommunika- tion wurden in der Funktionsbewertung im Unterkriterium "Sozialkompe- tenz" wie folgt abgebildet: Agierende, gestaltende oder anordnende Kommunikation; von sich aus auf andere Stellen zugehen (Interventionen,
30 - Akquisition); andere von einer Dienstleistung oder einem Produkt über- zeugen; gegen den Willen der Gesprächspartner anordnende Kommuni- kation, und bei der Funktion Chef VSP O.1._____ zusätzlich mit dem Un- terkriterium "Fachberatung": Fachliche Beratung (Wissensvermittlung) von Personen im eigenen oder einem verwandten Fachgebiet; regelmässige und häufig vorkommende Fachberatung von Personen im eigenen oder einem verwandten Fachgebiet; muss intervenieren; vertrautes Wissen und vertraute Prozesse; ähnliche Fachsprache und Arbeitskultur der Be- teiligten (vgl. Bg-act. 1-4/6). Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhal- ten, dass diese Umschreibungen die erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Kommunikation, welche mit der Führung des Untersuchungsgefäng- nisses einhergehen, abdecken. Dass die Vorinstanzen der Auffassung sind, dass diese Umschreibung insbesondere auch die von den Be- schwerdeführern erwähnte Kommunikation mit Rechtsbeiständen, Straf- verfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie ausländischen Behörden umfasst, ist nicht als Ermessensunterschreitung oder gar als willkürlich zu qualifizieren. An dieser Stelle kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 24 f.). Damit ist festzuhalten, dass die in den Stellenbeschreibungen festgehal- tenen Anforderungen an die jeweiligen Funktionen in den Bewertungspro- tokollen korrekt wiedergegeben worden sind. cc)Ebenfalls ist es nicht als willkürlich zu bezeichnen, dass die Erhöhung der Verpflegungstage gemäss Auffassung der Vorinstanz nicht zu erhöhten Anforderungen an die Fachkompetenz und die Kommunikation führt. Auch wenn die zunehmende Auslastung des Untersuchungsgefängnisses unbestrittenermassen zu einem erhöhten Aufwand im Arbeitsalltag führen kann, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die fachlichen Anforderungen so- wie die Kommunikationsanforderungen in einem einzelnen Fall – auch
31 - wenn jeder Fall anders gelagert und differenziert zu behandeln ist – an- ders zu beurteilen wären. dd)Hinsichtlich des Kriteriums "Führungsanforderungen" gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c PV machen die Beschwerdeführer nicht geltend, inwiefern die Berücksichtigung der Aufgaben gemäss Stellenbeschreibung im Bewer- tungsprotokoll ungenügend oder gar willkürlich sei. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, weshalb dies der Fall sein sollte. Soweit die Be- schwerdeführer mit ihren Ausführungen zu diesem Kriterium versuchen, ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanzen anhand eines Vergleichs mit anderen Funktionen zu begründen, ist ihnen nicht zu folgen. Auf eine ver- gleichende Beurteilung verschiedener Funktionen ist nachfolgend im Rahmen des Quervergleichs einzugehen (vgl. nachfolgend Erwägung 9). ee)In Bezug auf das Kriterium "Schwierigkeitsgrad der Aufgaben" gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d PV machen die Beschwerdeführer geltend, dass so- wohl für ein VSP mit Untersuchungsgefängnis als auch für einen VSP oh- ne Untersuchungsgefängnis dieselben Textbausteine verwendet worden seien. Daraus folge, dass das System offensichtlich unhaltbar sei, da es keine Unterscheidung vornehme, wo sich eine solche sachlich – die Schwierigkeiten bei den Aufgaben seien bei einem VSP mit Untersu- chungsgefängnis schlicht höher – geradezu aufdrängen würde. In Anbe- tracht der Aufgaben, welche die Führung eines Untersuchungsgefängnis- ses zweifellos mit sich bringt, wäre es durchaus nachvollziehbar gewe- sen, wenn dieses Kriterium eine Höherbewertung erfahren hätte. Ange- sichts des erheblichen Ermessensspielraumes, welcher der zuständigen Stelle bei der objektiven Funktionseinreihung zukommt, ist es jedoch im Ergebnis nicht als willkürlich zu beanstanden, wenn diese zusätzlichen Aufgaben ihm Rahmen des Kriteriums "Verantwortlichkeitsrahmen" und nicht oder nicht zusätzlich beim Kriterium "Schwierigkeitsgrad der Aufga-
32 - ben" bewertungserhöhend berücksichtigt werden (vgl. dazu sogleich Er- wägung 7b/ff). ff)Beim Kriterium "Verantwortungsrahmen" gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e PV hat bekanntlich eine Höherbewertung stattgefunden. Die zusätzliche Auf- gabe "Führt und überwacht die Betreuung der Untersuchungsgefangenen beim VSP O.1." resp. "Führt das Untersuchungsgefängnis O.1. nach den gesetzlichen Vorgaben" wurde im Rahmen des Un- terkriteriums "Fachverantwortung" dahingehend berücksichtigt, dass im Protokoll neu die "Verantwortung im Rahmen des spezialisierten, höheren Tagesgeschäfts; Verantwortung für die Resultate aus selbständigen Pro- blemlösungsarbeiten als Fachspezialist/in" wiedergegeben wird. Ange- sichts der zusätzlichen Verantwortung, welche die Führung und der Be- trieb des Untersuchungsgefängnisses O.1._____ mit sich bringt, erscheint die Höherbewertung dieses Kriteriums als gerechtfertigt. Damit kann fest- gehalten werden, dass die zusätzliche Aufgabe in den Stellenbeschrei- bungen in den Bewertungsprotokollen ausreichend Niederschlag gefun- den haben. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, dass mangels Kenntnis der zur Auswahl stehenden Textbausteine nicht nachvollzogen werden könne, ob die erfolgte Höherbewertung richtig ist und nicht ande- re, allenfalls noch höher bewertete Textbausteine hätten verwendet wer- den müssen, mithin ob die Vorinstanz auch bei der Bewertung dieses Kri- teriums in Willkür verfallen sei. Bezüglich dieser Argumentation ist auf die vorstehenden Ausführungen (insbesondere Erwägung 6f) zu verweisen, wonach ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Kenntnis der Funktions- weise der Bewertungssoftware und sämtlicher Textbausteine nicht be- steht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer offenbar verkennen, dass sie hinsichtlich des Kriteriums "Verantwortungsrahmen"
33 - zufolge der Aktenherausgabe des DJSG entgegen ihren Ausführungen sehr wohl im Besitz der in Frage kommenden Textbausteine waren. Wie aus der "Übersicht Kriterium D / Verantwortungsrahmen" (vgl. Bg-act B1- 4/12) hervorgeht, haben zur Beurteilung der Fachverantwortung die fol- genden drei Textbausteine zur Auswahl gestanden: "Sachbearbeitung Tagesgeschäft" (Stufe 2), "Spezialisiertes, höheres Tagesgeschäft" (Stufe 3), "Gestaltung Fachgebiet, höhere Problemlösung" (Stufe 4). Dies bestätigt die Auffassung, dass die Höherbewertung des Kriteriums im er- folgten Rahmen angemessen war und keinesfalls als willkürlich zu qualifi- zieren ist. gg)Hinsichtlich des Kriteriums "Handlungsspielraum" gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. f PV machen die Beschwerdeführer weder geltend, inwiefern die Berücksichtigung der Aufgaben gemäss Stellenbeschreibung im Bewer- tungsprotokoll ungenügend oder willkürlich sei, noch ist dies ersichtlich. hh)Zu den Kriterien "physische Belastungen" und "Umgebungseinflüsse" gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. g resp. h PV führen die Beschwerdeführer aus, dass die physische Belastung sowie die Umgebungseinflüsse bei einem VSP mit Untersuchungsgefängnis im Gegensatz zu einem VSP mit vor- wiegend verkehrspolizeilichen Aufgaben ohne Gefängnis erhöht seien. Nicht selten würden sowohl Häftlinge als auch Besucher der Gefängnisin- sassen nämlich ausfällig und gewalttätig werden. Hierzu ist mit der Vorin- stanz festzuhalten, dass das Kriterium "physische Belastungen" – wie die Unterkriterien "Bildschirmbelastung" und "Spezielle Arbeitseinsätze" klar aufzeigen – nicht im direkten Zusammenhang mit der Bedrohungslage steht. Damit kann die Anpassung des Kriteriums "physische Belastungen" im vorliegenden Kontext nicht zur Debatte stehen.
34 - Die Bedrohungslage wird vielmehr durch das Kriterium "Umgebungsein- flüsse" abgedeckt, wie aus dem Unterkriterium "Bedrohungen und Über- fallgefahr" ersichtlich wird. Diesbezüglich wird in den Bewertungsprotokol- len sowohl für die Funktion Gruppenchef VSP O.1._____ als auch für die Funktion Chef VSP O.1._____ folgende Anforderung statuiert: "Bedro- hungen und Gefahr von Überfällen; Arbeiten in einer Umgebung mit latent vorhandener Bedrohungssituation und/oder Überfallgefahr". Dabei wird die Bedrohung und Überfallgefahr mit der Ausprägung "mehrheitlich zu- treffend" versehen. Gewiss hätte die Bewertung hier im Sinne der Aus- führungen der Beschwerdeführer auch dahingehend lauten können, dass die Bedrohungslage und Überfallgefahr "immer", d.h. in über 80 % der Arbeitszeit zutrifft (vgl. Leitfaden Funktionsbewertung in Bg-act. 1-4/12, S. 5). Angesichts der Tatsache, dass nebst den sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgefängnis auch verkehrspolizeiliche Aufgaben zu erfüllen sind, welche ausserhalb des Stützpunktes stattfinden, ist die vorgenommene Bewertung indes nicht zu beanstanden. Damit kann auch bei der Bewertung dieser beiden Kriterien nicht von Willkür gesprochen werden. c)Damit ist festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Bewertungen der Funktion Gruppenführer VSP O.1._____ resp. Chef VSP O.1._____ gemäss den in den Stellenbeschreibungen statuierten Aufgaben und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens erfolgt sind. Demnach sind die Bewertungen der einzelnen Funktionen nach Art. 12 Abs. 1 PV im Ergeb- nis nicht zu beanstanden und die Vorinstanzen entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführer nicht in Willkür verfallen.
35 - Aufgaben, mithin ob sich die Einreihung der streitgegenständlichen Funk- tionen in die Gesamtbewertungsstruktur einfügt. Wie vorstehend ausge- führt, kommt diesem inner- und ausserbetrieblichen Quervergleich bei der Einreihung von Stellen eine zentrale Bedeutung zu. Zwecks Sicherstel- lung einer innerbetrieblichen Gerechtigkeit hat die Vorinstanz den VSP O.1._____ sowohl mit anderen Verkehrsstützpunkten (O.3._____ und O.2.) als auch mit anderen vergleichbaren Funktionen innerhalb der Kantonspolizei (insbesondere mit dem Polizeiposten [PP] O.4.) verglichen. Die Beschwerdeführer sehen in diesen Quervergleichen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV, weil ein Ver- gleich aus verschiedenen Gründen nicht möglich sei, mithin Ungleiches miteinander verglichen werde. So weise der PP O.4._____ gegenüber dem VSP O.1._____ gänzlich andere Strukturen auf, führe keinen 24- Stunden-Dienst, verrichte nur selten verkehrspolizeiliche, vermehrt indes kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben und betreibe insbesondere kein hochbelastetes Untersuchungsgefängnis. Der VSP O.3._____ könne deshalb nicht mit dem VSP O.1._____ verglichen werden, weil er massiv mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führe und ebenfalls kein hochbelas- tetes Untersuchungsgefängnis betreibe. Gar nicht auseinandergesetzt habe sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wo- nach im Jahre 2010 die Kader der VSP O.3._____ O.1._____ und O.2._____ gleich eingereiht gewesen seien und in der Folge beim VSP O.3._____ keine faktischen Änderungen eingetreten seien, welche die bei diesem VSP erfolgte Höherbewertung rechtfertigen würden. Damit sei die Vorinstanz in Willkür verfallen. b)Im angefochtenen Entscheid vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass der Vergleich aufgrund der gegebenen Verhältnisse gezwungenermassen mit Stützpunkten gemacht werden müsse, welche eine ähnliche Organisati- onsstruktur aufweisen, ein ähnliches Aufgabengebiet umfassen und in
36 - etwa gleich viele Mitarbeiter beschäftigen würden. Vor diesem Hinter- grund prüfte die Vorinstanz, ob die Einreihung der Funktion "Gruppen- chef/-in Verkehrspolizei" beim VSP O.1._____ (Funktionsklasse 16) im Vergleich zu derselben Funktion beim VSP O.2._____ (Funktionsklasse
37 - nen herangezogen werden, welche Rückschlüsse auf die Einreihung der betroffenen Funktion zulassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010, E.11.6). In diesem Sinne sind so- wohl der VSP O.3._____ als auch der PP O.4._____ – trotz unterschiedli- cher Organisationsstruktur und divergierenden Mitarbeiterzahlen – als ähnliche Funktionen zu qualifizieren. Damit ist es nicht zu beanstanden – und schon gar nicht als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren –, dass diese Funktionen und Verkehrsstützpunkte resp. Dienststellen im Rah- men des Quervergleichs herangezogen worden sind. Zudem bleibt zu er- wähnen, dass das DJSG den Beschwerdeführern die zur Nachvollzieh- barkeit dieses Quervergleichs erforderlichen Stelleinreihungen und Be- wertungsprotokolle der relevanten Funktionen hat zukommen lassen (vgl. Bg-act. 1-4/14 und 15). d)In diesem Zusammenhang ist überdies zu erwähnen, dass die Beschwer- deführer im Jahre 2010 die Bewertung ihrer Funktionen, bei welcher die Führung und der Betrieb des Untersuchungsgefängnisses noch nicht berücksichtigt worden waren, sowie die entsprechenden Stelleneinrei- hungen akzeptiert hatten. Dass sie gegen die damalige Funktionsbewer- tung nicht vorgegangen seien, begründen sie damit, dass damals alle drei Verkehrsstützpunkte der damaligen Regionen- und Verkehrspolizei (O.3._____ O.1._____ und O.2.) gleich bewertet worden seien. Dass die Kader des VSP O.3. wie dies von den Beschwerdeführern behauptet wird, nachträglich höher eingereiht worden sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies kann letzten Endes jedoch auch dahinge- stellt bleiben, denn die Beschwerdeführer können alleine aus einer nachträglichen Höhereinreihung von anderen, vergleichbaren Funktionen keinen Anspruch auf eine Höhereinreihung der eigenen Funktion ableiten. Insofern ist die Vorinstanz entgegen der Darstellung der Beschwerdefüh- rer nicht in Willkür verfallen, wenn sie auf die Höherbewertung des VSP
38 - O.3._____ nicht eingegangen ist. Aus diesem Grund ist auch dem im Rahmen der vorliegenden Beschwerde erneuerte Beweisantrag der Be- schwerdeführer hinsichtlich der Edition sämtlicher Akten, wonach im Jahr 2010 die VSP O.3._____ O.2._____ und O.1._____ gleich eingereiht ge- wesen sind, nicht stattzugeben. e)Es bleibt nun zu prüfen, ob dieser Quervergleich korrekt vorgenommen worden ist, mithin ob hinreichende sachliche Gründe bestehen, welche eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Funktionen resp. eine Gleichbe- handlung unterschiedlicher Funktionen zu rechtfertigen vermögen. Im öf- fentlichen Dienstrecht, wo das Gebot der rechtsgleichen Behandlung dann verletzt wird, wenn gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird, sind die Behörden nämlich verpflichtet, gleiche Sachverhalte mit gleichen rele- vanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E.11.3 mit Verweis auf BGE 131 I 105 E.3.1 und 125 I 161 E.3a). Dabei ist daran zu erinnern, dass den zuständigen Behörden insbesondere in Organisations- und Be- soldungsfragen grundsätzlich ein grosser Ermessens- bzw. Gestaltungs- spielraum zukommt und dass die Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung dieser Ermessensausübung praxisgemäss einge- schränkt ist (vgl. vorstehend Erwägung 3b). aa)Vor diesem Hintergrund gilt es im Folgenden zunächst bei der Funktion Gruppenchef VSP zu beurteilen, ob sich trotz gleicher Anzahl an Arbeits- wertpunkten (nämlich 195) eine ungleiche Einreihung der Funktion Grup- penchef VSP O.3._____ (Funktionsklasse 17) gegenüber der Funktion Gruppenchef VSP O.1._____ (Funktionsklasse 16) sachlich begründen lässt. Die Vorinstanzen begründen die unterschiedliche Einreihung insbe- sondere mit der unterschiedlichen Führungsspanne. Während ein Grup-
39 - penchef beim VSP O.1._____ eine "Einheit bis 4 Personen" zu führen ha- be, sei es beim VSP O.3._____ eine "Einheit mit 5 bis ca. 15 Personen". Dieser Unterschied habe bei der Bewertung zu einer Differenz von fünf Punkten geführt. Des Weiteren sei die Höhereinreihung der Funktion Gruppenchef VSP O.3._____ auch durch diverse Spezialversorgungsauf- gaben (Koordinationsstelle Transportbegleitung, Bewirtschaftung der Messgeräte und Koordination für die Fachverantwortung bezüglich Elco- vision und Alcometer) gerechtfertigt. In den Stellenbeschreibungen wür- den ausserdem weitere Nebenaufgaben wie Unfallfachgruppe, Fahrzeug- und Materialbewirtschaftung aufgezählt werden. Diese Sonderaufgaben würden eine rechtsgenügliche sachliche Begründung darstellen, um die Gruppenchefs des VSP O.3._____ im Verhältnis zu ihren Kollegen in O.1._____ – trotz des Untersuchungsgefängnisses in O.1._____ – eine Funktionsklasse höher einzureihen. Im Rahmen des Quervergleichs hält die Vorinstanz ausserdem fest, dass die Einreihung der Funktion Gruppenchef VSP O.1._____ in die Funkti- onsklasse 16 im Vergleich zur Funktion Gruppenchef VSP O.2._____ (ebenfalls Funktionsklasse 16) und im Vergleich mit einem stellvertreten- den Chef eines grösseren Polizeipostens (Funktionsklasse 15) gerechtfer- tigt sei und dass die vorliegend beantragte Höhereinreihung mit Blick auf den ebenfalls als grösseren Stützpunkt eingestuften VSP O.2._____ zu einer innerbetrieblichen Schräglage führen würde. Insgesamt sei die Ein- reihung der Funktion Gruppenchef VSP O.1._____ in die Funktionsklasse 16 sachgerecht und halte auch einem Quervergleich mit anderen Stütz- punkten und Polizeiposten stand. bb)Zur Begründung der Vorinstanzen ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die grössere Führungsspanne sowie die diversen Nebenaufgaben (aufsei- ten des VSP O.3._____) als auch die zusätzliche Hauptaufgabe in Form
40 - der Führung und Überwachung des Untersuchungsgefängnisses mit stei- gender Belegung (aufseiten des VSP O.1.) allesamt objektive Moti- ve im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung darstellen, welche grundsätzlich geeignet sind, eine Unterscheidung in der Funktionsklas- senzuordnung zu rechtfertigen. Fraglich ist jedoch, ob die Vorinstanzen diese Gründe richtig gewichtet haben, mit anderen Worten ob sie zu Recht zum Schluss gekommen sind, dass die grössere Führungsspanne sowie die erwähnten Nebenaufgaben – im Verhältnis zum Untersu- chungsgefängnis – eine Höhereinreihung der Funktion Gruppenchef VSP O.3. rechtfertigen. cc)Hinsichtlich der unterschiedlichen Führungsspanne, welche bei der Be- wertung zu einer Differenz von fünf Punkten zugunsten des Gruppenchefs VSP O.3._____ geführt hat ("Führung einer Einheit mit 5 bis ca. 15 Per- sonen" statt "Führung einer Einheit bis 4 Personen"), ist festzuhalten, dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Grenze gerade zwischen vier und fünf Personen angelegt ist. Zum einen ist eine zahlenmässige Bewer- tung der Führungsspanne zwangsläufig mit Abstufungen verbunden, und zum anderen wurde diese Grenze nicht willkürlich im Rahmen der vorlie- genden Prüfung festgelegt, sondern ergibt sich aus der "Übersicht Kriteri- um D / Verantwortungsrahmen" (vgl. Bg-act B1-4/12). Selbst wenn ein Gruppenchef am VSP O.3._____ – wie die Beschwerdeführer selbst an- erkennen – lediglich eine Person pro Gruppe mehr zu führen hat als ein Gruppenchef am VSP O.1., ist eine Höherbewertung in diesem Kri- terium damit sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. dd)In Bezug auf die diversen Spezialaufgaben, welche ebenfalls als Begrün- dung für die Höhereinreihung der Gruppenchefs beim VSP O.3. gegenüber denjenigen beim VSP O.1._____ angeführt werden (nament- lich Koordinationsstelle Transportbegleitung, Bewirtschaftung der Mess-
41 - geräte und Koordination für die Fachverantwortung bezüglich Elcovision und Alcometer, Unfallfachgruppe, Fahrzeug- und Materialbewirtschaf- tung), machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Koordinationsstel- le Transportbegleitung eine rein administrative Aufgabe darstelle, welche nicht als zusätzliche VSP-Aufgabe qualifiziert werden könne. Des Weite- ren werde die Bewirtschaftung der Messgeräte – obwohl gemäss gültiger Dienstanweisungen dem Chef VSP O.3._____ zugeteilt – faktisch von ei- nem Gruppenführer übernommen, weshalb diese Spezialaufgabe die Höhereinreihung eines gesamten VSP nicht rechtfertige. Darüber hinaus liege die Ausbildungsverantwortung für Elcovision beim Beschwerdefüh- rer 4 und nicht beim VSP O.3._____ und die Fachverantwortung für die Alcometer werde de facto von einem Koordinator am VSP O.3._____ wahrgenommen. Beide Kriterien könnten demnach nicht als "diverse Spezialaufgaben" herangezogen werden, welche eine Höhereinreihung des VSP O.3._____ rechtfertigen würden. Hierzu ist wiederum festzuhal- ten, dass die Berücksichtigung und Gewichtung dieser Aufgaben – auch wenn diese in den Bewertungsprotokollen keinen Niederschlag finden – im Ermessen der Behörde liegt. Zudem bleiben die entsprechenden Be- streitungen der Beschwerdeführer, welche sich überdies nicht auf sämtli- che geltend gemachten Spezialaufgaben beziehen, weitestgehend unbe- legt. ee)Was die Führung und den Betrieb des Untersuchungsgefängnisses am VSP O.1._____ betrifft, so ist augenfällig, dass dies ebenfalls eine "Spe- zialaufgabe" darstellt, welche beim VSP O.3._____ nicht anfällt und im Rahmen des Quervergleichs entsprechend zu berücksichtigen ist. Zu er- wähnen ist auch, dass den Gruppenchefs am VSP O.1._____ gemäss Stellenbeschreibung ebenfalls Nebenaufgaben (namentlich Radarfach- gruppe und Materialbewirtschaftung) zukommen. Vor diesem Hintergrund ist einzuräumen, dass es durchaus vertretbar gewesen wäre, die Funktion
42 - Gruppenchef VSP O.1._____ angesichts des dort zu führenden Untersu- chungsgefängnisses mit den steigenden Belegungszahlen und den damit verbundenen Zusatzaufgaben gleich hoch einzustufen wie die Funktion Gruppenchef VSP O.3.. Eine derartige Gewichtung ist aber keines- wegs zwingend. Mit anderen Worten verletzt die Vorinstanz ihren Ermes- sensspielraum nicht, wenn sie die höhere Führungsspanne und die etwas umfangreicheren Nebenaufgaben am VSP O.3. höher gewichtet als die Führung und den Betrieb des Untersuchungsgefängnisses am VSP O.1._____ und die Funktion Gruppenchef VSP O.3._____ – trotz identi- scher Anzahl an Arbeitswertpunkten – in eine höhere Funktionsklasse einreiht. Die Höhereinreihung der Gruppenchefs des VSP O.3._____ ist somit objektiv begründbar und sachlich haltbar, weshalb diese von den Beschwerdeführern 1-3 hinzunehmen ist. Die Einteilung in die Funktions- klasse 16 erscheint auch insofern als angezeigt, als die Gruppenchefs am VSP O.2., einem ähnlich grossen VSP, ebenfalls in die Funktions- klasse 16 eingereiht sind. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, würde die beantragte Höhereinreichung des VSP O.1. im Vergleich zum VSP O.2._____ zu einer innerbetrieblichen Schräglage führen. ff)Zu prüfen bleibt die Einreihung der Funktion Chef VSP O.1._____ in die Funktionsklasse 18. Dabei ist festzuhalten, dass die Chefs beim VSP O.3._____ beim VSP O.2._____ und beim PP O.4._____ ebenfalls in die Funktionsklasse 18 eingereiht sind. Im Rahmen der elektronischen Funk- tionsbewertung wurden sowohl die Funktion Chef VSP O.1._____ als auch die Funktion Chef VSP O.3._____ mit 215 Arbeitswertpunkten be- wertet, wobei wiederum die erhöhte Führungsspanne ("Homogene Einheit mit mehr als 15 MA" beim VSP O.3._____ resp. "Führung einer Einheit mit 5 bis ca. 15 Personen" beim VSP O.1.) beim VSP O.3. resp. der unterschiedliche Verantwortungsrahmen aufgrund des Untersu- chungsgefängnisses beim VSP O.1._____ punkteerhöhend berücksichtigt
43 - worden sind (vgl. Bg-act. 4/6 und 14). Hier stellt sich die Frage, ob die Führung des Untersuchungsgefängnisses mit drei immer stärker belegten Zellen eine höhere Einreihung gegenüber einem Chef VSP rechtfertigt, der eine grössere Führungsspanne aufweist und zahlreiche zusätzliche Verantwortungen wie Chauffeurdienste der Regierung, Koordination von Sondertransporten, Supportleistung für die ganze RVP, Erteilung von Sonder-Bewilligungen etc. trägt. In Anbetracht des Ermessensspielraumes der zuständigen Behörde ist es – aus den gleichen Überlegungen wie vorstehend in Erwägung 9e/ee – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Führung des Untersu- chungsgefängnisses durch den Chef am VSP O.1._____ nicht als einen Umstand betrachtet haben, welcher im Verhältnis zu den Chefs des VSP O.3._____ des VSP O.2._____ sowie des PP O.4._____ eine Höherein- reihung der entsprechenden Funktion rechtfertigen würde. Überdies ist auch das Gesamtbild stimmig, wenn man die Einreihung der Chefs kleine- rer Posten wie O.5., O.6. oder O.7._____ in die Funktions- klasse 17 berücksichtigt. Folglich ist die Einreihung der Funktion Chef VSP O.1._____ in die Funktionsklasse 18 sachlich begründet und hält auch einem innerbetrieblichen Quervergleich stand, weshalb sie vom Be- schwerdeführer 4 hinzunehmen ist. f)Da die Vorinstanzen im Rahmen des Quervergleichs die Ungleichbehand- lung vergleichbarer Funktionen (bei den Gruppenführern VSP) resp. die Gleichbehandlung unterschiedlicher Funktionen (bei den Chef VSP) mit hinreichenden sachlichen Gründen zu rechtfertigen vermögen und dies angesichts ihres Ermessensspielraumes nicht zu beanstanden ist, erüb- rigt sich die Einholung eines externen Gutachtens betreffend die Einrei- hung des VSP O.1._____ im Vergleich zu den VSP O.3._____ und O.2._____.
44 - 10.Zusammenfassend ist zunächst festzuhalten, dass die Eröffnung des an- gefochtenen Entscheids trotz faksimilierter Unterschrift des Präsidenten der Regierung und des Kanzleidirektors nicht zu beanstanden ist. Hin- sichtlich der systematischen und analytischen Funktionsbewertung mittels der Bewertungssoftware der E._____ AG ist zu bedenken, dass das im Bewertungsprotokoll festgehaltene Ergebnis dieses Bewertungsvorgangs nicht automatisch zu einer Funktionseinreihung führt, sondern vielmehr als innerbetriebliches Hilfsmittel für die objektive Funktionseinreihung, welche insbesondere anhand eines inner- und ausserbetrieblichen Quer- vergleichs zu erfolgen hat, zu qualifizieren ist. Da der Bewertungsvorgang naturgemäss nicht nachvollziehbar ist, erstreckt sich der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer auch nicht auf die Bedienung und die Funktions- weise dieser Software. Folglich kann diesbezüglich weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch – hinsichtlich der Nichtherausgabe von Textbausteinen samt entsprechenden Arbeitswertpunkten – des Akten- einsichtsrechts vorliegen. Angesichts der in den Stellenbeschreibungen statuierten Aufgaben sowie in Anbetracht des dem DJSG zustehenden Ermessensspielraumes ist die Bewertung der Funktionen im Ergebnis nicht zu beanstanden und schon gar nicht als willkürlich zu qualifizieren. Gegen die Gesamtwürdigung der Funktionen Gruppenchef VSP O.1._____ sowie Chef VSP O.1._____ ist auch insofern nichts einzuwen- den, als die Einreihungen in die jeweiligen Funktionsklassen einem inner- und ausserbetrieblichen Quervergleichs als objektiv begründbar und sachlich haltbar standhalten, mithin nicht willkürlich oder qualifiziert un- richtig erscheinen. Damit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
45 - 11.Das Verwaltungsgericht verfolgt bei personalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO; SR 272) die Praxis, dass den Parteien bei Streitigkeiten aus einem öffentlichen Dienstverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- keine Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 56 vom 4. Septem- ber 2014 E.5b sowie U 13 94 vom 18. März 2014 E.3b). Anders als im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren, wo eine subsidiäre Anwendung der ZPO zur Kostenlosigkeit des Verfahrens führt, fehlt im Beschwerde- verfahren ein diesbezüglich expliziter Verweis. Allerdings bestimmt auch Art. 72 Abs. 1 VRG, dass den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden können, soweit das Ver- fahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist. Einer analo- gen Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO steht somit auch im Beschwerde- verfahren nichts im Wege. Der Streitwert beträgt vorliegendenfalls zwei- fellos mehr als Fr. 30'000.--, handelt es sich doch gleich um vier Be- schwerdeführer, welche die Einreihung in eine höhere Funktionsklasse und damit im Endeffekt einen höheren Lohn verlangen. Demnach ist das vorliegende Verfahren nicht kostenlos. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens gehen die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG zu gleichen Teilen zu Lasten der Beschwerde- führer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorlie- gend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht:
46 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.860.-- zusammenFr.3'360.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A., B., C._____ und D._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, O.3._____ zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]