VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 67
2 - und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Beschwerdegegner betreffend Lärmschutz
3 - 1.Gemäss geltender Nutzungsordnung liegt das Areal, zu welchem auch die Parzelle 6559 mit dem darauf befindlichen Restaurant gehört, in der Landwirtschaftszone, welche ihrerseits durch eine Wintersportzone über- lagert ist. Auf dem Areal befinden sich nebst dem erwähnten Restaurant verschiedene Übungspisten für Skifahrer und Snowboarder, die Ski- und Snowboardschule und Langlaufloipen sowie Spazierwege. 2.Am 11. April 2008 unterbreitete die Bergbahnen B._____ AG der Ge- meinde X._____ ein Gesuch für den Umbau und die Erweiterung des Re- staurants , welches die Erweiterung der Küche, den Einbau zusätzlicher Toiletten, den Umbau bestehender Abstellräume in Garderoben sowie den Neubau eines Containerunterstands im Nordosten zum Gegenstand hatte. Am 3. März 2009 reichte die Bergbahnen B._____ AG ein Bauge- such für die Erweiterung der Aussenterrasse (sog. Winterterrasse) nach, welche bereits ohne Baubewilligung erstellt worden war. Gemäss diesem Baugesuch sollte die Aussenterrasse um 489 m 2 erweitert werden. 3.Gegen beide Bauvorhaben erhob A._____ bei der Gemeinde X._____ Einsprache. Am 20. Oktober 2010 erteilte das kantonale Amt für Rau- mentwicklung (ARE) der Bergbahnen B._____ AG für beide Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB) und wies die von A._____ erhobenen Einsprachen ab. Allerdings machte das ARE zahlreiche Lärmschutzauflagen. Unter anderem wurden die Öff- nungszeiten des Restaurants (mit Ausnahme von seltenen Ereignissen wie Grossveranstaltungen nationaler oder internationaler Bedeutung) auf 23:00 Uhr beschränkt. Am 23. November 2010 erteilte schliesslich auch die Gemeinde X._____ die Baubewilligung und wies die Einsprachen ebenfalls ab. 4.Dagegen erhob A._____ am 11. Januar 2011 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden, welches diese mit Entscheid vom
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5 - wenn diese nur in den Erwägungen erscheinen würden, nicht ignorieren könne. Sie ziehe deshalb eine Einschränkung der Betriebszeiten und so- mit die Anpassung der Gastwirtschaftsbewilligung in Betracht. Bezüglich der bemängelten Lärmsituation müsse auch die Einhaltung und Kontrolle der im Jahr 2007 vereinbarten Immissionsschutzmassnahmen geprüft werden. Gegebenenfalls wären diese anzupassen. Die Gemeinde ge- währte der Bergbahnen B._____ AG, C._____ sowie A._____ die Mög- lichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. 7.In der Folge konnte jedoch zwischen den involvierten Parteien keine ein- vernehmliche Lösung gefunden werden, weshalb die Gemeinde X._____ mit Verfügung vom 9., mitgeteilt am 19. Juli 2013, gegenüber der Berg- bahnen B._____ AG als Eigentümerin und C._____ als Betreiber des Re- staurants verschiedene vorläufige Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen im Rahmen der Vollstreckung des Urteils des Bundes- gerichtes 1C_496/2011 vom 20. September 2012 verfügte. Das entspre- chende Verfügungsdispositiv lautete wie folgt: "1. Gegenüber der Bergbahnen B._____ AG als Eigentümerin und C._____ als Be- treiber werden als vorläufige Massnahmen angeordnet: a)Die Bergbahnen B._____ AG werden verpflichtet, das Büro D._____ AG auf eigene Kosten zu beauftragen, während der ganzen Wintersaison 2013/2014 im Bereich der Liegenschaften A._____ täglich ab 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr Lärmmessungen vorzunehmen, aufzuzeichnen und sämtliche lärmrelevanten Vorkommnisse der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde selbst wird durch das Hochbauamt stichprobenweise unan- gekündigte Augenscheine vornehmen. b)Die Öffnungszeiten des Restaurants (mit Ausnahme von seltenen Ereignis- sen wie Grossveranstaltungen nationaler und internationaler Bedeutung) bleiben auf 23:00 Uhr beschränkt. c)Während der ganzen Wintersaison 2013/2014 haben die Bergbahnen B._____ AG und C._____ im Areal ab 22:00 Uhr auf eigene Kosten einen Ordnungsdienst einzurichten mit dem Ziel, die Lärmimmissionen der ankom- menden und heimkehrenden Gäste zu minimieren. Die Bergbahnen B._____ AG und C._____ sind gehalten, innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Ge- meinde eine detaillierte Übersicht über die vorgeschlagenen Vorkehrungen abzuliefern, zu welcher dann auch A._____ Stellung nehmen kann. Daraufhin legt [die Gemeinde X._____] die Ausgestaltung des Ordnungsdienstes defini- tiv fest[.]
6 - 2.Nach Abschluss der Wintersaison 2013/2014 wird [die Gemeinde X.] nach Anhörung der Beteiligten definitiv über Massnahmen zur Verminderung von Lärm- immissionen der ankommenden und heimkehrenden Gäste entscheiden. Je nach Ergebnis der erhobenen Lärmwerte ist dabei auch mit einer erheblichen Verkür- zung der Öffnungszeiten des Restaurants zu rechnen und längere Öffnungszeiten bleiben nur noch bedeutenden Spezialveranstaltungen mit eigenen Lärmschutz- auflagen vorbehalten. 3.Die Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 3'400.00 und sind je zur Hälfte durch die Bergbahnen B. AG und C._____ zu tragen. Sie sind der Gemeinde in- nert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. 4.Ausseramtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 5.(Rechtsmittelbelehrung)" In seiner Verfügung erkannte die Gemeinde X., dass die heute für das Restaurant geltenden Öffnungszeiten am Abend nicht mehr mit den Betriebszeiten des Skiliftes korrespondierten, was zur Strapazierung der Standortgebundenheit im Sinne des RPG geführt habe. Umgekehrt sei dem Pächter des Restaurants am 2. September 1997 eine Bewilligung er- teilt worden, "das Restaurant als öffentlichen Betrieb mit Alkoholaus- schank inkl. gebrannte Wasser während des ganzen Jahres zu den orts- üblichen Zeiten offenzuhalten und zu führen". Diese Bewilligung und die zwei Jahre zuvor erteilte Baubewilligung erlaubten es der Eigentümerin und dem Pächter grundsätzlich, sich darauf zu berufen und geltend zu machen, sie dürften das Restaurant im Rahmen der ortsüblichen Be- triebszeiten führen. 8.Gegen die Verfügung der Gemeinde X. vom 9. Juli 2013 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. August 2013 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit fol- genden Anträgen: 1.Der Beschluss der Gemeinde X._____ vom 9.07.2013, mitgeteilt am 19.07.2013, betreffend Vollstreckung des Urteils des Bundesgerichts vom 20.09.2012 i.S. / vorläufige Massnahmen zur Vermeidung von Lärmimmissionen sei aufzuheben, soweit darin mangels Standortgebundenheit i.S. von Art. 24 RPG kein Betriebs- verbot am Abend und in der Nacht verfügt worden ist.
7 - 2.Für den Restaurant-, Après-Ski- und Barbetrieb sei generell eine Betriebsschlies- sung spätestens ab 19:00 Uhr zu verfügen. 3.Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rinnen. Verfahrensantrag Das Bundesamt für Raumentwicklung, Bern, sei zur Einreichung einer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren aufzufordern. Mit den vorläufig verfügten Massnahmen hinsichtlich des Lärmschutzes erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden. Hingegen sei er mit der Duldung des Abend- und Nachtbetriebs des Restaurants unabhängig von der Lärmsituation nicht einverstanden, weil diese Aktivitäten die Krite- rien der Standortgebundenheit i.S.v. Art. 24 RPG offensichtlich nicht er- füllten. Im einschlägigen Bundesgerichtsurteil sei zwar grundsätzlich ein Bedürfnis für einen Restaurationsbetrieb in unmittelbarer Nähe von Ski- pisten und -schulen ausgemacht worden, vorab für Eltern, die ihre Kinder am Übungshang beaufsichtigen und Snowboarder, welche sich in der Talstation verpflegen, ausruhen oder treffen, ohne dabei das Areal ver- lassen zu müssen. Ob eine Standortgebundenheit vorliege, habe das Bundesgericht im konkreten Fall jedoch offen gelassen unter dem Hin- weis, dass Personen, welche abends und in der Nacht essen und feiern wollten, hierfür die Gastronomiebetriebe in der Bauzone aufsuchen könn- ten. In Bezug auf die ohne Bewilligung erweiterte Terrasse habe das Bundesgericht den Ball der Gemeinde zugespielt, welche die notwendi- gen Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen und auch zu prüfen habe, ob und inwieweit Anpassungen der bestehenden Bewilligungen (insbe- sondere Betriebszeiten) notwendig seien. Weiter habe das Bundesgericht die Standortgebundenheit von Aktivitäten des Restaurant-Betriebs ver- neint, soweit diese nicht auf die Tageszeiten und allenfalls auf den Vor- abend beschränkt blieben. Es sei klar, dass die von der Gemeinde und den Bergbahnen geforderte Offenhaltung des Restaurants unter der Wo-
8 - che bis 23:00 Uhr und über das Wochenende bis 24:00 Uhr den Rahmen der Standortgebundenheit sprenge. Weder gestützt auf den BAB- Entscheid vom 3. Juli 1995 noch auf die Wirtschaftsbewilligung zur Führung des Restaurants vom 2. September 1997 noch auf den Vertrau- ensschutz lasse es sich rechtfertigen, den gesamten Abend- und Nacht- betrieb dennoch für zulässig zu erklären. 9.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 auf Abweisung der Be- schwerde. Begründend führte sie aus, in der kommunalen Baubewilligung vom 21. Februar 1997, welche sich unter anderem auf die Zustimmung des damaligen Departements des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) vom 3. Juli 2005 (recte: 1995) gestützt habe, seien keinerlei Einschrän- kungen und Auflagen in Bezug auf die Betriebszeiten oder die zugelasse- nen Gäste festgelegt worden. Vielmehr sei in den Erwägungen darauf hingewiesen worden, dass die Zone mit Ski- und Snowboardschule und den verschiedenen Übungspisten sowie mit der beleuchteten Nachtpiste nebst dem Eisstadion als wichtigstes Wintersportzentrum im Talgrund von X._____ zu betrachten sei. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass in X._____ ein allgemeiner Bedarf für einen solchen Restaurations- betrieb bestehe. Die Grundstückeigentümerin habe deshalb davon aus- gehen dürfen, dass sie in der Art und der Zeit der Führung der Restaura- tion frei wäre. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 der Eigentümerin schon im Jahr 1989 signalisiert, dass sie mit der Erteilung einer gastwirts- chaftlichen Jahresbewilligung für das Restaurant rechnen könne, wenn die baulichen Erfordernisse erfüllt seien; diese Voraussetzungen seien mit dem Neubau geschaffen worden. Es sei zwar möglich, dass Art. 24 RPG seinerzeit mit der Erteilung einer uneingeschränkten Gastwirtschaftsbewil- ligung strapaziert worden sei, doch ändere dies nichts daran, dass da- mals in den Baubescheiden keinerlei Einschränkungen verfügt worden
9 - seien. Wenn das Bundesgericht seither eine Erweiterung ablehne, so heisse dies nicht, dass der bestehende Restaurationsbetrieb rechtswidrig wäre. Der zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 gemachte Hinweis, die bestehenden Baubewilligungen seien insbesondere bezüglich der Be- triebszeiten zu überprüfen und allenfalls anzupassen, stehe eindeutig im Zusammenhang mit den Vorschriften über den Lärmschutz und spiele vorliegend keine Rolle, nachdem der Beschwerdeführer die diesbezügli- chen Anordnungen der Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Ent- scheid nicht zur Diskussion gestellt habe. Weil der Betrieb des Restau- rants auch bezüglich der Betriebszeiten durch eine rechtskräftige Baube- willigung abgedeckt sei, spielten die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zur Gastwirtschaftsbewilligung und zum Vertrauensschutz keine Rol- le. 10.Die Bergbahnen B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) bean- tragte in ihrer Vernehmlassung ebenfalls vom 8. Oktober 2013 was folgt: "1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zulasten des Beschwerdefüh- rers. Verfahrensanträge a)Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere hinsicht- lich der Anordnungen gemäss Ziff. 1 des angefochtenen Entscheid-Dispositivs. b)Der Antrag auf Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Raument- wicklung sei abzuweisen." Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Erwägung 4 Abs. 3 aus dem Bundesgerichtsurteil 1C_496/2011 handle es sich um ein obiter dictum und demnach nicht um eine vollstreckbare Unrechtmässigkeitsfeststel- lung. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die raumplanungsrechtliche Zulässigkeit des heute bestehenden Restaurationsbetriebes bereits ver- bindlich und rechtskräftig festgestellt worden sei. Das Restaurant sei seit der Fertigstellung des Neubaus zulässigerweise immer eine Tages- und
10 - Abendrestauration gewesen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 zur Reduktion von Störungen der Anwohner werde begrüsst und unter- stützt unter dem Hinweis auf die bereits vorgenommenen Anstrengungen gemäss Massnahmenkatalog aus dem Jahr 2007, auf welchen sich der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 1 und die Beschwerdegeg- nerin 2 geeinigt hätten. 11.C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), der Betreiber des Restau- rants, beantragte am 9. Oktober 2013 was folgt: 1.Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2.Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere hinsicht- lich der Anordnung gemäss Ziff. 1 des angefochtenen Entscheid-Dispositivs der Gemeinde X._____. 3.Es sei der Antrag auf Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Rau- mentwicklung abzuweisen. 4.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt. zulasten des Be- schwerdeführers. Das Bundesgericht gebe im Entscheid 1C_496/2011 vom 20. September 2012 hinsichtlich der Erweiterung einer Terrasse nur eine Empfehlung ab. Von einer zwingenden Neufestsetzung der Betriebszeiten sei keine Rede. Eine Betriebsschliessung unmittelbar nach Betriebsschluss der Sportan- lagen sei nicht umsetzbar, da das Restaurant das letzte Glied sei für die Schlussbewirtung der Gäste bei der Entleerung des Skigebiets. Daraus ergebe sich die Standortgebundenheit in optima forma. Der Normalbetrieb des Restaurants erfolge in jeder Hinsicht rechtskonform. Der Widerruf von bestehenden Bewilligungen sei in keinem der Verfahren geltend gemacht worden. Einem Widerruf stünden ausserdem die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz entgegen. Im Winter fänden Schneesportveranstaltun- gen während des Tages und in die Nacht hinein statt, wobei zwei Skilifte an diesen Abenden in Betrieb seien. Das Restaurant decke Bedürfnisse von Sportlern und Sportanlagen während dieser Betriebszeiten ab. Es sei
11 - durch den Normalbetrieb zonenkonform. Die Gastwirtschaftsbewilligung mit Alkoholausschank inkl. gebrannter Wasser besitze er seit September 1997 und es habe seither nie Anlass gegeben, ihm diese aufgrund von Verfehlungen zu widerrufen. Das Restaurant habe immer zu den ortsübli- chen Zeiten offen gehabt. 12.Am 16. Oktober 2013 zeigte sich der Beschwerdeführer replicando er- staunt darüber, dass die Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerde- gegner die materiell-rechtliche Frage der Standortgebundenheit des Abend- und Nachtbetriebs im Restaurant auf die rein formal-rechtliche Frage der Rechtskraft der 16 Jahre zurückliegenden Baubewilligung be- schränken möchten. Die Baubewilligung 1995 sei mit der Standortgebun- denheit aufgrund der Skiübungsgeländern, der Langlaufloipe sowie den Spazierwegen begründet worden, nicht hingegen mit Bedürfnissen nach zusätzlichen Partylokalen und Restaurants für das allgemeine Publikum und generell für Firmenfeste, Bankette etc. in X._____. Wenn man darauf abstelle, dass die erteilte Baubewilligung mangels expliziter Auflagen be- treffend Nutzungseinschränkungen zu einer uneingeschränkten Nutzung führen dürfe, laufe dies auf einen rechtlichen Status des Restaurants ei- ner Baute innerhalb der Bauzone hinaus, was nicht zutreffen könne. So- dann stehe jede erteilte Bewilligung, so auch die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass sie für den Rahmen der Bewilligungserteilung vorausgesetzten Zweck und nicht in Verletzung des RPG zweckwidrig verwendet werde. Vor diesem Hin- tergrund sei die Bemerkung des Bundesgerichtes betreffend "Anpassun- gen der bestehenden Bewilligung (insbesondere Betriebszeiten)" zu ver- stehen. Die Rechtskraft der Baubewilligung stehe nur dem Abbruch des Gebäudes entgegen, nicht aber einem behördlichen Verbot von offen- sichtlich (raumplanungs-)rechtswidriger (Zusatz-)Nutzungen. Daraus er- gebe sich, dass die Standortgebundenheit des Neubaus (gemeint ist der
12 - Neubau in der zweiten Hälfte der 90er Jahre) nur mit den Bedürfnissen eines Wintersportzentrums begründet werden könne. Andere Nutzungs- formen mit oder ohne bauliche Veränderungen, welche mit dem Winter- sportzentrum in keinem Zusammenhang stünden, seien im Gebäude aus- serhalb der Bauzone unzulässig. Die Argumentation der Beschwerdegeg- nerinnen und des Beschwerdegegners würde darauf hinauslaufen, dass in jeder BAB-Bewilligung in Form expliziter Auflagen alle denkbaren künf- tigen RPG-widrigen Zweckentfremdungen und Missbräuche ausgeschlos- sen werden müssten, ansonsten sich die Bewilligungsempfänger noch nach Jahrzehnten formell auf einen vermeintlichen Freipass für alle mög- lichen Umnutzungen berufen könnten. Die Beschwerdegegnerin 1 berufe sich nicht auf Zonenkonformität, sondern auf den allgemeinen Bedarf für einen solchen Restaurationsbetrieb. Bewilligt worden sei im Jahr 1995 im Übrigen ein Neubau für bloss 105 Restaurationsplätze − heute würden deren 210 zur Verfügung stehen, wofür eine entsprechende Bewilligung fehle, weshalb so oder anders ein formell und materiell rechtswidriger Zu- stand bestehe. Auf jeden Fall sprengten "Dancing-Partys", "MTV Music Events", "SWIX-Tagungen" sowie Musik- und Show-Events jeden Rah- men eines bewilligten konventionellen Restaurationsbetriebs ausserhalb der Bauzone und beinhalteten raumplanungsrechtlich relevante und damit bewilligungspflichtige Umnutzungen und Zweckänderungen, wofür keine BAB-Bewilligungen vorlägen. Den letzten Beweis dafür, dass die heutige Nutzung unter dem RPG nicht zulässig sei, erbringe C._____, der in sei- ner Stellungnahme vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdegegnerin 1 beantragt habe, dass die Umzonung vorangetrie- ben werde. 13.Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einreichung einer Duplik.
13 - 14.Am 8. November 2013 führte der Beschwerdegegner duplicando neben Wiederholungen seiner bisherigen Standpunkte aus, dass er bis dato kei- ne nächtlichen Partys wie "Dancing-Partys", "MTV Music Events", "SWIX- Tagungen" sowie Musik- und Show-Events durchgeführt habe. Diese würden alle der Regie der Bergbahnen unterstehen und es hätten diesbe- züglich diverse provisorische Bauten für Bühnen, Zuschauerränge sowie Catering (Zelte, Container) aufgestellt werden müssen, was jeweils einer Zusatzbewilligung durch die Beschwerdegegnerin 1 bedurft habe. Das vorliegende Verfahren beschlage aber einzig das Restaurant, welches auch heute noch die Erfordernisse der Standortgebundenheit während des Tages und der Nacht erfülle. 15.Die Beschwerdegegnerin 2 hält in ihrer Duplik vom 11. November 2013 fest, dass die Standortgebundenheit des heute strittigen Betriebs durch die zuständige Kantonalbehörde geprüft und rechtskräftig beurteilt worden sei. Aus der Entscheidbegründung sowie dem vorbehaltlosen Entscheid- dispositiv könne keine Einschränkung im Sinne der beschwerdeführeri- schen Begründung (kein Abend- bzw. Nachtbetrieb) abgeleitet werden, zumal schon damals ausdrücklich auf den Bestand der beleuchteten Nachtpiste hingewiesen worden sei. Das Restaurant sei von Anfang an auch am Abend betrieben worden, was auch der Bewilligungsbehörde bekannt gewesen sei (beleuchtete Nachtpiste) und diese nicht zu Bean- standungen oder Einschränkungen bewegt habe. Seit der Bewilligung 1995 habe zudem das Areal als zentrales Element des touristischen An- gebots der Destination X._____ noch zusätzlich an Bedeutung gewonnen. So seien die Infrastrukturen ergänzt worden, insbesondere durch eine aufwändig präparierte und beleuchtete Halfpipe. Das Areal sei darüber hinaus auch Sammelpunkt der Talabfahrten des Skigebiets mit intensi- vem Gästeaufkommen und sei beliebter Treffpunkt der weit über 100 Mit- arbeiter der Skischulen, Bergbahnen etc., welche sich vor Ort um die
14 - Gäste kümmerten. All dies unterstreiche die Wichtigkeit des Areals als Wintersportzentrum im Talgrund von X._____. Die Bedürfnisse des Schneesportes würden zudem stetem Wandel unterliegen, was bei einer konkreten Überprüfung der Standortgebundenheit ebenfalls zu berück- sichtigen sei, sofern eine solche überhaupt stattfinden müsse. Das Vor- gehen der Beschwerdegegnerin 1, indem unter dem Aspekt des Lärm- schutzes ein definitiver Entscheid über allfällige Massnahmen zur Ver- minderung von Lärmimmissionen vorbehalten worden sei, z.B. die Ver- kürzung der Öffnungszeiten, stehe im Einklang mit dem bundesgerichtli- chen Urteil. Die Verfügbarkeit von 210 Sitzplätzen im Restaurant werde sodann bestritten. Was die Umzonung betreffe, so sei dies ein Anliegen, welches schon seit längerer Zeit pendent sei. Es gehe dabei um die Zu- weisung des Areals zur Zone für touristische Einrichtungen im Sinne von Art. 29 KRG aufgrund der seit Jahrzehnten praktizierten Nutzung des Geländes sowie im Hinblick auf die laufend erforderlichen Anpassungen der Infrastruktur (z.B. Halfpipe, Schanzen, Downhill Bike, etc.). 16.Am 11., mitgeteilt am 14. November 2014, verfügte der Instruktionsrichter, dass die ersuchte aufschiebende Wirkung nicht gewährt und die nachge- suchte Stellungnahme des Bundesamtes für Raumentwicklung nicht ein- geholt wird. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
15 - gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfü- gung vom 9. Juli 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 als Eigentümerin und dem Beschwerdegegner als Betreiber des Restaurants verschiedene vorläufige Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen verfügt hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Vorweg sei an dieser Stelle erwähnt, dass einzig die in der Verfügung vom 9. Juli 2013 festgelegten vorläufigen Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens U 13 67 bilden. Die definitiven Massnahmen hat die Gemeinde X._____ am 12. August 2014 aufgrund der Erkenntnisse einer Mess- und Beobachtungsperiode, mithin nach Abschluss der Wintersaison 2013/2014, ebenfalls bereits verfügt. Auch dagegen hat A._____ wieder- um Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- hoben. Die Rechtmässigkeit derselben wird im Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren U 14 70 geprüft. Da sowohl die vorliegend angefoch- tene Verfügung vom 9. Juli 2013 (betreffend vorläufige Massnahmen) als auch diejenige vom 12. August 2014 (betreffend definitive Massnahmen) noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, besteht nach wie vor ein rechtserhebliches Interesse, auch die vorläufigen Massnahmen zur Ver- minderung von Lärmimmissionen zu beurteilen.
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19 - von Mittwoch bis Sonntag auf 11:00 bis 21:00 Uhr beschränkt sind. So gesehen dürfte es bezüglich des Umfangs der zulässigen Betriebszeiten zumindest fraglich sein, ob die heutige Nutzung mit ortsüblichen Öff- nungszeiten noch als rechtmässiger Zustand qualifiziert werden kann. 4.Wie einleitend bereits erläutert sind vorliegend indes einzig die von der Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2013 festgelegten vorläufigen Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmis- sionen, mithin die Vornahme von täglichen Lärmmessungen im Bereich der beschwerdeführerischen Liegenschaften während der Wintersaison 2013/2014, die Beschränkung der Öffnungszeiten des Restaurants auf 23:00 Uhr (mit Ausnahme von seltenen Ereignissen wie Grossveranstal- tungen nationaler und internationaler Bedeutung) sowie die Errichtung ei- nes Ordnungsdienstes ab 22:00 Uhr während der Wintersaison 2013/2014 zu beurteilen. Diese von der Beschwerdegegnerin 1 festgeleg- ten vorläufigen Massnahmen zur Verminderung von Lärmimmissionen er- scheinen durchaus als geeignet und situationsadäquat. Denn die Be- schwerdegegnerin 1 ist einerseits auf die mittels der vorläufigen Mass- nahmen erhobenen Erkenntnisse einer Mess- und Beobachtungsperiode als Grundlage für die Anordnung der definitiven Massnahmen zur Ver- minderung von Lärmimmissionen im Bereich des Restaurationsbetriebes angewiesen. Anderseits betreffen die vorläufigen Massnahmen zur Ver- minderung der Lärmimmissionen auch bloss die Wintersaison 2013/2014 und damit eine überschaubare Periode. Darüber hinaus ist bei der Beur- teilung der Rechtmässigkeit der festgelegten vorläufigen Massnahmen aber auch zu beachten, dass ein Betriebsverbot für den Restaurant-, Après-Ski- und Barbetrieb ab 19:00 Uhr − wie dies vom Beschwerdefüh- rer verlangt wird − wohl nicht im öffentlichen Interesse liegen dürfte, gehört doch das Restaurant zweifelsohne zur touristischen Infrastruktur von X._____ und unterstützt neben den beim Areal selber stattfindenden
20 - Anlässen auch diverse weitere Anlässe verschiedenster Art. Folglich er- weisen sich aber die lediglich vorläufig für die Wintersaison 2013/2014 von der Beschwerdegegnerin 1 angeordneten Massnahmen zur Lärmre- duktion und mit ihnen die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwer- deführers. Dieser hat die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 und den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegner zudem gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Mangels Einrei- chung einer entsprechenden Honorarnote der Anwälte der Beschwerde- gegnerin 2 und des Beschwerdegegners setzt das angerufene Gericht die Parteientschädigung ermessensweise selbst fest, wobei es vorliegend ei- ne aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) als angemessen erachtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdefüh- rer somit je noch an die Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdegeg- ner zu bezahlen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, be- steht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegeg- nerin 1 keine Parteientschädigung zusteht.
21 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.504.-- zusammenFr.2'504.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.A._____ hat die Bergbahnen B._____ AG und C._____ aussergerichtlich mit pauschal je Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. Sep- tember 2015 nicht eingetreten (1C_578/2014).