VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 56

  1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli, Verwaltungsrichter Stecher, Präsident Meisser und Verwaltungs- richterin Moser, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 4. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Lohnforderung (Einreihung)
  • 2 - 1.A._____ ist seit 2001 Chef der Dienststelle N._____ und zusätzlich ab 2004 zunächst zweiter Stellvertreter des Abteilungsleiters und seit Okto- ber 2010 einer von zwei Stellvertretern. Im Rahmen der Revision der Funktionsbewertung und Neueinreihung der Mitarbeitenden der Kantona- len Verwaltung legte die Regierung die Einreihung in Funktionsklassen und Gehaltsklassen aller namentlich aufgeführten Dienststellenleitenden und deren Stellvertretern per 1. Oktober 2010 fest. Die Funktionsbewer- tung wurde aufgrund der Kriterien von Art. 12 Abs. 1 der Personalverord- nung (PV; BR 170.410) sowie auf der Grundlage der massgebenden Stel- lenbeschreibung mit dem elektronischen Bewertungssystem der B._____ AG ermittelt. Gemäss dieser Bewertung erreichte A._____ eine Arbeitswertzahl von 291 Punkten – gleichviel wie C., damals Erster Staatsanwalt und designierter Leitender Staatsanwalt des Kantons Graubünden (die Bewertung wurde bezogen auf die Funktion 'Leitender Staatsanwalt' vorgenommen). Damit lagen beide Funktionen im sich überschneidenden Bandbereich der Funktionsklassen 24 (eindeutig Funk- tionsklasse 24: bis 288 Punkte) und 25 (eindeutig Funktionsklasse 25: ab 299 Punkten), was zur Folge hatte, dass eine eindeutige Zuweisung zu einer Klasse vorzunehmen war. 2.A. wurde im September 2010 von der Regierung in die objektive Funktionsklasse 24 und die subjektive Gehaltsklasse 25 eingereiht, während er bisher sowohl in der Funktions- als auch in der Gehaltsklasse bei 24 ½ eingereiht war. Staatsanwälte wurden ebenfalls in die Funkti- onsklasse 24 eingereiht, Leitende Staatsanwälte hingegen in die objektive Funktionsklasse 25, wobei diese Zuweisungen durch das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) erfolgten. 3.A._____ stellte in der Folge am 10. November 2010 ein Wiedererwä- gungsgesuch an die Regierung und beantragte, die Funktion des Chefs

  • 3 - bei der Dienststelle N._____ objektiv in dieselbe Klasse wie die Funktion Leitender Staatsanwalt einzureihen, nämlich in die Funktionsklasse 25, was dann aufgrund seiner Stellvertretungsfunktion eine subjektive Einrei- hung in die Gehaltsklasse 26 zur Folge hätte. Er begründete sein Begeh- ren damit, dass seine Funktion über derjenigen der Staatsanwälte stehen dürfte und wohl mit derjenigen eines Leitenden Staatsanwaltes gleichzu- setzen sei. 4.Am 23. November 2010 teilte das Personalamt A._____ mit, dass der neue Abteilungsleiter, welcher seine Stelle erst per 1. Januar 2011 antre- te, die Gelegenheit erhalten solle, zu seinem Wiedererwägungsgesuch Stellung zu nehmen. Deshalb wurde mit der Behandlung des Gesuchs zugewartet. Auf Ersuchen des Personalamtes nahm der designierte Lei- tende Staatsanwalt C._____ mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 Stel- lung zur Funktionsbewertung des Chefs bei der Dienststelle N.. Er kam dabei zum Schluss, dass institutionell betrachtet die Stellung eines Leitenden Staatsanwaltes höher anzusiedeln sei als jene des Chefs bei der Dienststelle N.. 5.Auf den 1. September 2011 trat die neue Organisationsstruktur der Abtei- lung in Kraft, wodurch Aufgaben und Zuständigkeiten gewisser Dienststel- lenleitenden änderten und neue Funktionen geschaffen wurden. Deshalb wurden die von diesen Neuerungen betroffenen Stellen unter Berücksich- tigung der neuen Stellenbeschriebe neu bewertet und ihre Einreihungen angepasst. Im Ergebnis blieben dabei die Einreihungen des Chefs bei der Dienststelle N._____ und des Chefs der Dienststelle P._____, beide zu- gleich Stellvertreter des Abteilungsleiters, mit Funktionsklasse 24 und Gehaltsklasse 25 unverändert.

  • 4 - 6.Im Oktober 2011 beauftragte das Personalamt die Firma B._____ AG mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend korrekte Bewertung der bei- den in Frage stehenden Funktionen. Der Gutachter kommt dabei zum Schluss (act. 14 Regierung), dass beide Funktionen plausibel und nach- vollziehbar bewertet worden seien und es folgerichtig sei, dass beide die- selbe Punktezahl erreichten, wobei man der Funktion 'Leitender Staats- anwalt' in Bezug auf die Sprachanforderungen auch einen Punkt mehr hätte geben können. Was den Pikettdienst betreffe, so seien beide Funk- tionen gleichermassen wohlwollend bewertet worden. Eine institutionelle Betrachtung sei für diese Bewertung nicht relevant, weil sich die Bewer- tung nur zu Anforderungen äussere, welche von institutionellen Stellun- gen unabhängig seien. Weil die Funktion 'Staatsanwalt' in der Funktions- klasse 24 eingereiht sei, sei die Einreihung der Funktion 'Leitender Staatsanwalt' in der Funktionsklasse 25 aus interner Gerechtigkeit jedoch nachvollziehbar. 7.D._____ als Abteilungsleiter hielt mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 die Einreihung des Chefs bei der Dienststelle N._____ sowohl unter der alten als auch unter der neuen Organisationsstruktur als angemessen und im innerbetrieblichen Quervergleich richtig. In der neuen Organisationsstruk- tur seien die Abteilungsleiter Chef bei der Dienststelle N._____ und Chef bei der Dienststelle P._____ aufgrund ihrer Verantwortungskomplexität bereits höher eingereiht als die anderen Abteilungsleiter. Eine zusätzliche Anhebung würde zu erheblichen innerbetrieblichen Unstimmigkeiten führen. Per 1. Juli 2012 folgte E._____ als Abteilungsleiter auf den vom Bund zu einer höheren Funktion berufenen D._____ 8.Am 1. September 2012 trat bei der Abteilung eine weitere Änderung der Organisationsstruktur in Kraft. So wurde dem Chef bei der Dienststelle

  • 5 - N._____ zusätzlich die Verantwortung über das Rapportierungssystem der Abteilung übertragen. Damit einhergehend wurde dem Chef bei der Dienststelle N._____ per 1. August 2012 eine zusätzliche Stelle unterstellt (vgl. act. 16 Regierung; die Stelle wird dabei mit 'Sachbearbeiter S._____ bzw. Chef T._____ bezeichnet, die Funktionsbezeichnung lautet 'ICT- Systemspezialist'). Anlässlich einer Besprechung mit dem Leiter des Per- sonalamtes am 6. Februar 2013 äusserte sich der neue Abteilungsleiter zu den Veränderungen in Bezug auf die neue Organisationsstruktur. Auf- grund dieser Entwicklung liege heute die Verantwortung des Chefs bei der Dienststelle N._____ höher als diejenige des Chefs der Dienststelle Q.. Um die innerbetriebliche Gerechtigkeit auf oberster Führungs- ebene herzustellen und – weil angemessen und richtig – beantragte er die Höhereinreihung der Funktion des Chefs bei der Dienststelle N. in die Funktionsklasse 25 und daraus folgend die subjektive Einreihung in die Gehaltsklasse 26. 9.In seinem Mitbericht vom 27. Februar 2013 stufte das Personalamt die beantragte Höhereinreihung als rechtlich zulässig und möglich ein; eine solche erscheine zudem aufgrund der seit der letzten Einreihung erfolgten Änderung in der Organisationsstruktur als nachvollziehbar und gerechtfer- tigt. Gleichzeitig wies das Personalamt auf mögliche Konfliktpotentiale der strittigen Höhereinreihung hin, nämlich nachziehende Höhereinreihungs- gesuche der übrigen dem Abteilungsleiter direkt unterstellten Dienststel- lenleitenden einerseits und andererseits der Stelleninhaber der Funktio- nen 'Staatsanwalt' und Leitender Staatsanwalt', alle aufgrund der subjek- tiven Meinung, dass mit dieser Höhereinreihung die innerbetriebliche Ge- rechtigkeit nicht mehr gegeben sei. 10.Mit Beschluss vom 18., mitgeteilt am 19. Juni 2013 hielt die Regierung an ihren im Juni und September 2010 verfügten Einreihungen von A._____

  • 6 - in die Funktionsklasse 24 und die Gehaltsklasse 25 fest. Sie hielt dabei fest, dass die Zuweisung beim Chef bei der Dienststelle N._____ insbe- sondere mit Blick auf die innerbetriebliche Gerechtigkeit innerhalb der Ab- teilung und über diese hinaus innerhalb des ihr zukommenden Ermes- sensspielraumes korrekt erfolgt sei. Die Regierung verwies in ihrem Ent- scheid insbesondere auf das Gutachten der B._____ AG, die Stellung- nahme des D._____ und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. 11.Mit Beschwerde vom 19. Juli 2013 stellt A._____ (Beschwerdeführer) folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.

  1. Der Beschwerdeführer sei per 1. Oktober 2010, eventualiter per 1. September 2012, in die Funktionsklasse 25 und in die subjektive Gehaltsklasse 26 einzureihen.
  2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden." Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die Funktionsbe- wertungen Chef bei der Dienststelle N._____ und Leitender Staatsanwalt die gleiche Punktezahl von 291 ergeben hätten. Die Regierung habe an- schliessend bei der Zuweisung in eine Funktionsklasse ihr Ermessen überschritten, indem sie ihren Entscheid auf eine irrelevante (Staatsan- waltschaft) und eine widerlegte Stellungnahme abstellte und dabei willkür- lich Beurteilungen des E._____ und des Personalamtes ausser Acht liess. Der Schluss der Regierung, ihre Zuweisung beruhe auf einer gründlichen Wertung und Abwägung der unterschiedlichen Faktoren, erweise sich im Ergebnis als unhaltbar und sehr stossend. Im Übrigen sei auch das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt. Die Zuweisung der Regierung stelle zudem für die Zeit nach dem 1. September 2012 eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 PV dar, weil ab diesem Zeitpunkt dem Chef bei der Dienststelle N._____ eine grössere Führungsverantwortung übertragen worden sei, was von der Regierung unberücksichtigt geblieben sei.
  • 7 - 12.Mit Eingabe vom 17. September 2013 beantragte die Regierung die Ab- weisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungs- folge. Sie hält dem Beschwerdeführer entgegen, dass das Personalamt nicht die Höhereinreihung beantragt habe, sondern diese bloss als recht- lich zulässig und möglich bezeichnet habe, gleichzeitig aber auch auf die Gefahr von weiteren Begehrlichkeiten anderer Funktionsträger hingewie- sen habe. Die Regierung bestreitet, einseitig auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abgestellt zu haben und verweist auch auf die unter- schiedlichen Einschätzungen des alten und des neuen Abteilungsleiters Die Regierung bestreitet nicht, dass dem Beschwerdeführer per 1. Sep- tember 2012 eine grössere Führungsverantwortung übertragen worden sei, indem er seit diesem Zeitpunkt die Verantwortung für eine weitere Ab- teilung trägt und ihm hierfür ein zusätzlicher Mitarbeiter unterstellt worden sei; dieser Umstand habe aber keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Arbeitsplatzbewertung gehabt. Schliesslich weist die Regierung darauf hin, dass der Beschwerdeführer insgesamt im Ergebnis von der Revision der Arbeitsplatzbewertung profitiert habe. 13.In seiner Replik vom 31. Oktober 2013 sieht sich der Beschwerdeführer durch die Vernehmlassung der Regierung in seiner Argumentation bestärkt. So lasse die Regierung sämtliche für eine höhere Einreihung sprechende Stellungnahmen ausser Acht und stelle stattdessen weiterhin auf die einseitige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ab sowie auf ei- ne widerlegte und überholte Stellungnahme des früheren Abteilungslei- ters. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sei zudem einzig die objektive Einreihung – eine Vermischung von objektiver und subjektiver Einreihung sei willkürlich. 14.Die Regierung verzichtete mit Mitteilung vom 13. November 2013 auf eine Duplik.

  • 8 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Beschluss der Regierung vom 18., mitgeteilt am 19. Juni 2013 betreffend Höhereinrei- hung der Stelle 'Chef bei der Dienststelle N._____' um eine Funktions- klasse. Gemäss Art. 66 Abs. 4 lit. b des Personalgesetzes des Kantons Graubünden (PG; BR 170.400) können Lohnkürzungen von mehr als ei- nem Monatslohn und weitere vermögensrechtliche Ansprüche innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde an das Verwal- tungsgericht weitergezogen werden. Vorliegend ist die Höhereinreihung das zentrale Thema. Eine Höhereinreihung würde einen höheren Lohn nach sich ziehen, weshalb es sich vorliegend um eine vermögensrechtli- che Angelegenheit handelt. Zudem hat auch das Bundesgericht im Ent- scheid 4A_239/2014 vom 2. Juli 2014 in Erwägung 2.3 festgehalten, dass nach konstanter Praxis als nicht vermögensrechtlich bloss Streitigkeiten über Rechte zu betrachten seien, die ihrer Natur nach nicht in Geld ge- schätzt werden könnten (unter Verweis auf BGE 139 II 404 E.12.1 S. 448; 108 II 77 E. 1a S. 78). Es müsse sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehörten noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden seien. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig sei, genüge nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Na- tur erscheinen zu lassen. Massgebend sei, ob mit der Klage (vorliegend: Beschwerde) letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde. Sei dies der Fall, liege eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (unter Verweis auf BGE 139 II 404 E.12.1 S. 448; 135 III 578 E.66.3
  • 9 - S. 581, je mit Hinweisen). Auch im Lichte dieser Ausführungen des Bun- desgerichts kann vorliegend ohne Zweifel von einer vermögensrechtli- chen Angelegenheit ausgegangen werden und der Beschwerdeführer hat somit korrekterweise eine Beschwerde nach Art. 66 Abs. 4 lit. b PG an das Verwaltungsgericht gerichtet. Anzumerken bleibt, dass Art. 63 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht vermögensrechtliche Ansprüche aus öf- fentlichem Dienstverhältnis im Klageverfahren beurteilt, hinter die spezial- gesetzliche Norm des Personalgesetzes zurücktritt und vorliegende Sa- che auch deshalb im Beschwerdeverfahren beurteilt wird. Auf die über- dies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 51 VRG, wobei vorliegend insbesondere die Überprüfungsbefugnis hinsichtlich einer möglichen Überschreitung und eines Missbrauchs des Ermessens im Zentrum steht. b)Ob es sich beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. November 2010 tatsächlich um ein Wiedererwägungsgesuch oder aber um ein Ge- such um Erlass einer anfechtbaren Verfügung handelte, spielt vorliegend keine Rolle und die Regierung hat dies in Erwägung 1 des angefochtenen Beschlusses richtigerweise auch offen gelassen, da beide Qualifikationen in gleicher Weise den Rechtsweg öffneten. 2.Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a PG zeichnet die Regierung für die Anstellung des Chefs bei der Dienststelle N._____, der gleichzeitig einer von zwei Stellvertretern des Abteilungsleiters ist, verantwortlich. Die Einreihung der einzelnen Funktionen in Funktionsklassen und Gehaltsklassen ist gemäss Art. 21 PG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 der Personalverordnung des Kantons Graubünden (PV; BR 170.410) folglich durch die Regierung als Anstellungsinstanz vorzunehmen. Art. 12 Abs. 1 PV enthält in Verdeutli-

  • 10 - chung der Vorgaben von Art. 21 Abs. 2 PG die Kriterien, welche für die Einreihung in die objektive Funktionsklasse zu berücksichtigen sind. Da- bei sind die Kriterien pro Funktion analytisch und systematisch zu ermit- teln (Art. 12 Abs. 2 PV). Schliesslich ist die Einreihung der Funktionen in Funktionsklassen von der Anstellungsinstanz im Einvernehmen mit dem Personalamt vorzunehmen (Art. 12 Abs. 3 PV). Der Beschwerdeführer rügt vorliegend nicht eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes. Gerügt werden die falsche Anwendung von Art. 21 PG in Verbindung mit Art. 12 PV, sowie Verletzungen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sowie Ermessensfehler.

  1. a)In Bezug auf die fehlerhafte Ausübung des pflichtgemässen Ermessens bemängelt der Beschwerdeführer, dass sich das Belassen seiner Funkti- on in der Funktionsklasse 24 lediglich auf die eingeholten Stellungnah- men der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2010 und des nicht mehr amtierenden D._____ vom 31. Oktober 2011 stützte. Dabei sei die Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft irrelevant, da sie die Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers gar nicht konkret thematisiere und zu- dem die B._____ AG in ihrem Gutachten klargestellt habe, dass die vor- gebrachte institutionelle Rechtfertigung der unterschiedlichen Einreihung für die Funktionsbewertung irrelevant sei. Weiter sei die Stellungnahme des D._____ durch die seither erfolgte Stellungnahme des aktuellen E._____ widerlegt. Die Nichtberücksichtigung der jüngeren Stellungnah- me, welche zudem – im Gegensatz zur älteren – die seitherige Entwick- lung in der Organisationsstruktur der Abteilung berücksichtige, sei willkür- lich erfolgt. So habe gerade der neue Abteilungsleiter eine Höhereinrei- hung des Beschwerdeführers aus Gründen der innerbetrieblichen Ge- rechtigkeit als angemessen und richtig erachtet, dies unter Hinweis auf die grössere Führungsverantwortung des Beschwerdeführers auf oberster Führungsebene und der Übernahme der Verantwortung für das T-System
  • 11 - der Abteilung. Ebenfalls willkürlich sei die Nichtberücksichtigung des Mit- berichts des Personalamtes vom 27. Februar 2013, welches den Antrag auf Höhereinreihung des Beschwerdeführers im Einklang mit dem Abtei- lungsleiter und des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) unter Hinweis darauf, dass der Antrag angesichts der seit der letzten Einreihung durch die Regierung erfolgten Organisationsstruktur nachvollziehbar und gerechtfertigt erscheine, unterstützte. Damit sei auch Art. 12 Abs. 3 PV verletzt, welcher den Entscheid der Anstellungsinstanz im Einvernehmen mit dem Personalamt vorsehe. Es sei insgesamt von der Regierung nicht eine gründliche Wertung und Abwägung der unter- schiedlichen Faktoren vorgenommen worden. Die Regierung indessen bestreitet, die grössere Führungsverantwortung des Beschwerdeführers durch die Zuweisung der neuen Verantwortung nicht berücksichtigt zu haben. Sie führt dabei aus, dass die Unterstellung der neuen Einheit 'Pro- jektleitung T-System' nicht zu einer Veränderung in der Bewertung des Kriteriums 'Führungsanforderungen' geführt habe. Auch seien die zusätz- lichen Anforderungen, welche sich aus der neuen Führung ergäben, in der Bewertung des Kriteriums 'Schwierigkeitsgrad' bereits enthalten. Die Regierung verweist diesbezüglich auf das Bewertungsprotokoll der Funk- tion 'Chef bei der Dienststelle N.' der B. AG, insbesondere auf die Punkte 'Führungsanforderungen', 'Schwierigkeitsgrad der Aufga- ben' und 'Verantwortungsrahmen' (vgl. Beilage 5 Regierung). Dem Be- schwerdeführer gelinge es jedenfalls nicht, substantiiert darzulegen, in- wiefern die zusätzliche Aufgabe durch die Bewertung des Kriteriums 'Schwierigkeitsgrad' ungenügend abgedeckt sein sollte. b)Das Gutachten der B._____ AG bestätigt die Punktezahlen für den Chef bei der Dienststelle N._____ und den Leitenden Staatsanwalt mit jeweils 291 Punkten, wobei – so die Gutachter – man dem Leitenden Staatsan- walt beim Kriterium 'Sprachkompetenz' eventuell noch einen Punkt mehr

  • 12 - hätte geben können. Dieses Gutachten vom November 2011 erfolgte un- ter Berücksichtigung der Anpassung der Organisationsstruktur per 1. Sep- tember 2011. Nicht berücksichtigt ist im Gutachten hingegen die erneute Anpassung der Organisationsstruktur per 1. September 2012. Mit dieser Anpassung wurde dem Beschwerdeführer zusätzlich die Führungsver- antwortung übertragen für das System S._____ zur Bewirtschaftung aller operativen Daten der Abteilung, bestehend aus mehreren Applikationen zur Datenerfassung, Rapportierung und Geschäftssteuerung sowie einer zentralen Datenbank (T-System). Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Stelle unterstellt, nämlich diejenige des Sachbearbeiters. Wie die Regierung richtig ausführt, erfolgte die Funktionsbewertung für den Chef bei der Dienststelle N._____ bei der 'Führungsverantwortung' im Unterkriterium 'Führung von Führenden' mit 'Führen von 4 bis 6 Einheiten' (Beilage 5 Regierung). Gemäss Organigramm der Abteilung vom 23. Au- gust 2013 (Beilage 18 Regierung) sind dem Beschwerdeführer vier Ein- heiten mit Subeinheiten unterstellt; hinzu kommt ein Sekretariat und neu die Einheit T-System, welche aus dem bereits erwähnten S.- Sachbearbeiter besteht. Letztere beiden Einheiten enthalten keinerlei Substruktur, sodass sich im Kriterium 'Führungsverantwortung' keine re- levante Neuerung ergeben hat. Da bewertungstechnisch keine erhöhte Führungsverantwortung vorliegt, konnte eine solche auch nicht berück- sichtigt werden. Dasselbe resultiert in Bezug auf die gerügte willkürliche Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Aufgabe: Auch hier ist den zusätz- lichen Anforderungen, welche mit der Führung von S. einhergehen in der Funktionsbewertung im Kriterium 'Schwierigkeitsgrad der Aufgaben' mit seinen Unterkriterien hinlänglich Rechnung getragen. So verweist die Regierung zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2012 vom

  1. April 2013 E.5.5, wonach besonders fähige und erfahrene Mitarbeiter mit komplexeren Aufgaben betraut werden können, ohne dass dies je- weils zu einer Höhereinreihung führen müsste.
  • 13 - Allerdings lässt sich im Entscheid der Regierung diesbezüglich keine aus- führlichere Begründung finden. Insbesondere auf die Anpassung der Or- ganisationsstruktur per 1. September 2012, also die Zuweisung der Führungsverantwortung für S._____ an den Beschwerdeführer, wird im angefochtenen Entscheid nicht näher eingegangen. Es kann nicht genü- gen, zu schreiben, die Regierung sei der Überzeugung, bei ihrer Ent- scheidfindung alle wesentlichen Punkte mitberücksichtigt zu haben und die Zuweisung beruhe auf einer gründlichen Wertung und Abwägung der unterschiedlichen Faktoren, ohne sich in der Begründung tatsächlich da- mit auseinanderzusetzen. Dieser Umstand stellt aber nicht eine falsche Ausübung des Ermessens dar, sondern eine Verletzung der Begrün- dungspflicht, also eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Grundsätzlich kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ein Nachschieben ei- ner fundierten Begründung – wie in der Vernehmlassung der Regierung erfolgt – geheilt werden. Obwohl dies grundsätzlich umstritten ist, weil der Instanzenzug damit verkürzt wird und der Betroffene sich gegenüber ei- nem negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen muss, erscheint es hier zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs gerechtfertigt (HÄFE- LIN/MÜLLER/ UHLMANN [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1711). Diesem Umstand wird aber im Kosten- punkt Rechnung zu tragen sein. c)Was die gegensätzlichen Stellungnahmen der beiden Abteilungsleiter be- trifft, so kommt der erste Ende Oktober 2011 – und damit unter Berück- sichtigung der Änderung in der Organisationsstruktur per 1. September 2011 – zum Schluss, dass eine Höhereinreihung des Chefs bei der Dienststelle N._____ im Vergleich zu den anderen Diensstellenleitern an- gemessen und im innerbetrieblichen Quervergleich richtig sei, was an- hand der anderen Dienststellenleiterfunktionen konkret aufgezeigt wird; eine zusätzliche Anhebung der Funktion des Chefs bei der Dienststelle

  • 14 - N._____ würde zu erheblichen innerbetrieblichen Unstimmigkeiten führen. Die Stellungnahme des heutigen Abteilungsleiters E._____ kommt dann – unter Berücksichtigung der Änderung der Organisationsstruktur im Zu- sammenhang mit dem T-System – zum gegenteiligen Schluss, wonach die innerbetriebliche Gerechtigkeit auf oberster Führungsebene aufgrund der grösseren Führungsverantwortung und Übernahme der Verantwor- tung für das T-System aus dem Gleichgewicht falle, was durch die Höhereinreihung auszugleichen sei. Vor dem Hintergrund des zur Führungsverantwortung bereits Gesagten und der zusätzlichen Verant- wortung für das T-System überzeugt die Stellungnahme des E._____ in- haltlich nicht, da die nur geringe und sich auf die Bewertung insgesamt nicht auswirkende Mehrbelastung eine völlig andere Einschätzung nicht plausibel erscheinen lässt. Die Regierung hat deshalb zu Recht nicht dar- auf abgestellt, sondern die Einschätzung des vorhergehenden Abteilungs- leiters zum Massstab gemacht. Allerdings versäumt es die Regierung im angefochtenen Entscheid auch hier, eine nachvollziehbare Begründung abzugeben. Die Ansicht des früheren Abteilungsleiters D._____ wird zwar einlässlich geschildert (E.3 Abs. 4 S. 7 und E.5 letzter Abs. S. 10), doch wird in den Erwägungen die gegenteilige Position des heutigen E._____ mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn begründet, weshalb man nicht auf dessen Stellungnahme abstellt. Auch hier liegt folglich eine mangelhafte Begründung vor, welche es – wie bereits aufgezeigt – im Kostenpunkt zu berücksichtigen gilt. Konsequenterweise trifft denn auch der Vorwurf des Beschwerdeführers zu, der Mitbericht des Personalamtes vom 27. Februar 2013 sei ungenü- gend berücksichtigt worden. Dieser wird im angefochtenen Entscheid tatsächlich nur im Sachverhalt erwähnt und in den Erwägungen nicht, ob- schon man sich dort sicherlich damit hätte auseinandersetzen müssen, weil das Personalamt dem Gesuch des Beschwerdeführers auf Höherein- reihung grundsätzlich positiv gegenüber stand. Auch wenn die im Rah-

  • 15 - men der Vernehmlassung nachgeschobene Begründung der Regierung zu diesem Punkt richtig sein dürfte – dass nämlich eine Höhereinreihung des Chefs bei der Dienststelle N._____ das Gefüge der Funktionsklassen sowohl in der Abteilung als auch in der Staatsanwaltschaft negativ beein- flussen könnte – so sucht man dazu in den Erwägungen des angefochte- nen Entscheids vergeblich nach einer Begründung. Somit ist auch dies- bezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, was es wiederum im Kostenpunkt zu berücksichtigen gilt. Nicht zugestimmt werden kann sodann dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Stellungnahme des Ersten Staatsanwaltes vom 13. Dezember

  1. Richtig ist zwar, dass die institutionelle Gerechtigkeit für die Funkti- onsbewertung irrelevant ist. Hier geht es aber nicht mehr um die Bewer- tung der Funktion, sondern um die Frage der eindeutigen Zuordnung ent- weder zur Funktionsklasse 24 oder Funktionsklasse 25. Neben der inner- betrieblichen Gerechtigkeit spielt hier auch die überbetriebliche oder eben die institutionelle Gerechtigkeit eine Rolle. Der Einbezug dieses Gesichts- punktes bei der Einordnung bzw. bei der Beurteilung, ob dem Antrag auf eine Höhereinreihung stattgegeben werden kann, ist nicht sachfremd und deshalb sehr wohl relevant. In diesem Punkt ist auch die Begründung der Regierung korrekt und nachvollziehbar erfolgt, was dann wieder Auswir- kungen auf die Kostenverteilung hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, trifft zwar in formeller Hinsicht weitgehend zu, nicht jedoch in materieller Hinsicht, und zwar weder hinsichtlich des Hauptbegehrens – Höhereinreihung per 1. Oktober 2010 – noch hinsicht- lich des Eventualbegehrens – Höhereinreihung per 1. September 2012. Ebenso wenig ist der Entscheid der Regierung willkürlich. Vielmehr hat sie ihren Entscheid im Rahmen ihres Ermessens und auf der Grundlage von Art. 21 PG in Verbindung mit Art. 12 PV getroffen.
  • 16 - 4.Der Beschwerdeführer sieht schliesslich eine Verletzung von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), dem Gebot der Rechtsgleichheit. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Regierung die Zuweisung eines Leitenden Staatsanwaltes in die Funktionsklasse 25 alleine aufgrund der Ansicht des Erstenr Staatsanwal- tes zulasse, hingegen bei gleicher Punktebewertung und Antrag des Ab- teilungsleiters E._____ und des Personalamts dieselbe Einreihung für den Chef bei der Dienststelle N._____ ablehne. Damit verletze der angefoch- tene Entscheid das in Art. 8 BV statuierte Rechtsgleichheitsverbot. Die Einreihung der Funktion 'Leitender Staatsanwalt' ist nicht direkt Ge- genstand dieses Verfahrens. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Einreihung dieser Funktion in die Funktionsklasse 25 sei alleine aufgrund der Ansicht des Ersten Staatsanwaltes erfolgt, ist offensichtlich haltlos, fand die Einreihung doch einige Monate vor der Äusserung des Ersten Staatsanwaltes statt, auf welche sich der Beschwerdeführer bezieht. So gesehen fehlt der Rüge bereits jedes Fundament. Aber der Vorwurf trifft auch aus weiteren Gründen nicht zu: So ist zunächst zu beachten, dass die Funktion 'Staatsanwalt' mit 276 Punkten bewertet wurde, was eine eindeutige Zuweisung in die Funktionsklasse 24 nach sich zog. Die Funk- tionen 'Chef bei der Dienststelle N.' und 'Leitender Staatsanwalt' er- reichen dann ex aequo 291 Punkte, wobei bis 288 Punkte eine eindeutige Zuordnung zur Funktionsklasse 24 zu erfolgen hätte und erst ab 299 Punkten eine eindeutige Zuordnung zur Funktionsklasse 25. Mit an- deren Worten liegen die 291 Punkte deutlich näher bei der Funktionsklas- se 24 als bei der Funktionsklasse 25, was für beide Funktionen grundsätzlich die Einreihung in die Funktionsklasse 24 näher legen wür- de. Zu beachten ist aber auch, dass das Gutachten der B. AG vom November 2011 ergab, dass man die Punktezahl für die Funktion 'Leiten- der Staatsanwalt' aufgrund des Kriteriums 'Sprachkompetenz' um einen Punkt erhöhen könnte – im Gegensatz zur Funktion 'Chef bei der Dienst-

  • 17 - stelle N.', bei der es bei den 291 Punkten bliebe. Damit ist die Funk- tion 'Leitender Staatsanwalt' schon von der Punktebewertung her leicht im Vorteil. Gewichtiger ist dann aber die Erkenntnis, dass die Einreihung der Funktion 'Leitender Staatsanwalt' in dieselbe Funktionsklasse wie die Funktion 'Staatsanwalt' nur schlecht vorstellbar ist, steht dazwischen doch eine betriebliche Hierarchiestufe. Dieser Umstand spricht klar dafür, dass zur Herstellung der innerbetrieblichen Gerechtigkeit in der Staatsanwalt- schaft die Funktion 'Leitender Staatsanwalt' auf die Funktionsklasse 25 angehoben wird. Eine solche Notwendigkeit ist demgegenüber innerhalb der Abteilung nicht ersichtlich, nachdem sich gezeigt hat, dass die zusätz- liche Aufgabe und Führungsverantwortung des Beschwerdeführers seit dem 1. September 2012 in der Bewertung der Funktion 'Chef bei der Dienststelle N.' bereits abgebildet ist. Dies alles sind sachliche und vernünftige Gründe, die eine Funktion anders einzureihen als die andere, womit eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit nicht ersichtlich und die entsprechende Rüge abzuweisen ist.

  1. a)Zusammenfassend bleibt schliesslich festzuhalten, dass alle Rügen des Beschwerdeführers – die falsche Anwendung von Art. 21 PG in Verbin- dung mit Art. 12 PV, Verletzungen des Willkürverbots und des Rechts- gleichheitsgebots sowie Ermessensfehler – ins Leere zielen und die Be- schwerde somit vollumfänglich abzuweisen ist. b)Das Gericht verfolgt bei personalrechtlichen Streitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die Praxis, dass bei Streitigkeiten aus einem öffentlichen Dienstverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- den Parteien keine Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. die Urteile des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden U 13 94 vom 18. März 2014 E.3b so- wie U 12 9 vom 9. Oktober 2012 E.5). Anders als im verwaltungsrechtli-
  • 18 - chen Klageverfahren, wo eine subsidiäre Anwendung der ZPO explizit zur Kostenlosigkeit des Verfahrens führt, fehlt im Beschwerdeverfahren ein diesbezüglich expliziter Verweis. Allerdings bestimmt auch Art. 72 Abs. 1 VRG, dass den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden können, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist. Einer analogen Anwen- dung von Art. 114 lit. c ZPO steht somit auch im Beschwerdeverfahren nichts im Wege. Es stellt sich somit die Frage, ob der Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten ist, zumal das Verfahren nur bis zu einem Streitwert in dieser Höhe kostenlos ist. Vorliegend steht die Einreihung in die Funktionsklassen 24 oder 25 zur Diskussion. Auf den Jahreslohn inkl.
  1. Monatslohn gerechnet macht die Differenz mindestens Fr. 7'046.-- beziehungsweise höchstens Fr. 10'010.-- pro Jahr aus (vgl. die Gehalts- skala des Kantons Graubünden gültig ab 1. Januar 2014). Der Beschwer- deführer hat Jahrgang 19.. und wird somit noch mindestens X Jahre zu arbeiten haben. Folglich ist der Streitwert von Fr. 30'000.-- bei weitem überschritten, selbst wenn der Beschwerdeführer nur noch fünf Jahre in seiner heutigen Funktion arbeiten würde (5 x Fr. 7'046.-- = Fr. 35'230.-- beziehungsweise 5 x Fr. 10'010.-- = Fr. 50'050). Das vorliegende Verfah- ren ist somit nicht kostenlos. Da der angefochtene Entscheid über weite Strecken mangelhaft begründet worden ist und die Regierung somit ge- gen ihre Begründungspflicht verstossen hat, war eine Anfechtung dessel- ben weitgehend legitim, auch wenn der Entscheid im Ergebnis nun bestätigt worden ist. Folglich erscheint es gerechtfertigt, dass der Be- schwerdeführer die eine und die Regierung die andere Hälfte der Kosten zu übernehmen haben. Ebenso hat die Regierung die Hälfte der Partei- kosten zu bezahlen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Honorarnote vom 22. De- zember 2013, welche einen Arbeitsaufwand von 24.85 Stunden à Fr. 250.-- und somit ein Total von Fr. 6'709.50 (inkl. MWST) ausweist, er-
  • 19 - scheint angemessen. Die Regierung hat den Beschwerdeführer folglich mit Fr. 3'354.75 (inkl. MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.392.-- zusammenFr.1'892.-- gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Regierung des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Regierung des Kantons Graubünden entschädigt A._____ mit Fr. 3'354.75 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2013 56
Entscheidungsdatum
04.09.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026