VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 52

  1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 19. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Mengiardi, Beschwerdegegnerin und Stadt Y._____, Beigeladene betreffend Wohnsitz
  • 2 - 1.Mit Schreiben vom 8. März 2013 teilte die Gemeinde X._____ (nachfol- gend Gemeinde) A._____ unter der c/o Adresse von B._____ mit, dass die Gemeinde festgestellt habe, dass er seit längerer Zeit in X._____ wohne, ohne sich bei der Einwohnerkontrolle angemeldet zu haben. Ent- sprechend wurde A._____ aufgefordert, seinen Heimatschein bei der Gemeinde abzugeben oder sich schriftlich vernehmen zu lassen, sollte der Sachverhalt nicht zutreffen. 2.Am 19. März 2013 nahm A._____ zum vorgenannten Schreiben Stellung und teilte der Gemeinde mit, dass er seinen Wohnsitz nach wie vor in Y._____ habe. Es treffe zwar zu, dass er „in letzter Zeit sehr viel in X._____ verweilte, da B._____ teilweise viermal pro Woche, wegen ihrer Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule in St. Gallen, abwesend war und ich mich dann um ihren Sohn kümmerte“. Er arbeite und lebe aber seit seiner Geburt in Y._____ und überlege sich derzeit, das Haus seines Grossvaters in Y._____ zu übernehmen und auszubauen. Ein Umzug nach X._____ komme für ihn derzeit nicht in Frage. 3.Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 stellte die Gemeinde fest, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von A._____ in X._____ befinde. Dementspre- chend habe er seinen Heimatschein bei der Stadt Y._____ abzuholen und sich bis Ende Juni 2013 – unter Hinterlegung seines Heimatscheines – in X._____ als Einwohner anzumelden. Begründend führte die Gemeinde aus, dass A._____ seit 2006 über keine eigene Wohnung mehr verfüge und stattdessen bei seinen Eltern in Y._____ wohne. Er sei gemäss eige- nen Angaben in letzter Zeit oft in X._____ gewesen und habe sich wegen der ausbildungsbedingten Abwesenheit seiner Partnerin B._____ bis zu viermal pro Woche um deren Sohn gekümmert. Die Gemeinde halte es für unglaubwürdig, dass A._____ wieder bei seinen Eltern wohne, nach- dem er zuvor in Y._____ eine eigene Wohnung gehabt habe. Vielmehr sei

  • 3 - A._____ nach Aufgabe seiner Wohnung in Y._____ faktisch zu seiner Partnerin nach X._____ gezogen. Weiter nimmt die Gemeinde an, dass B._____ keinen nachehelichen Unterhalt mehr erhalten würde, wenn sie mit jemandem zusammenwohne, was der Grund gewesen sei, weshalb sich A._____ nicht in X._____ angemeldet habe. 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Juni 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Verfügung vom 30. Mai 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.

  1. Es sei festzustellen, dass A._____ weiterhin Wohnsitz in Y._____ und nicht in X._____ hat und weiterhin berechtigt ist, seinen Wohnsitz in Y._____ beizubehalten.
  2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und prozessleitend anzu- ordnen, dass der Beschwerdeführer bis zu einem rechtskräftigen Entscheid seine Schriften nicht in X._____ hinterlegen und sich daselbst auch nicht anmelden muss.
  3. Die Anordnung gemäss Ziff. 3 vorstehend sei superprovisorisch, vor Anhörung der Beschwerdegegnerin zu verfügen.
  4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Der Beschwerdeführer stellte fest, dass die Gemeinde ihre Verfügung auf reine Vermutungen und falsche Annahmen abstütze. Insofern warf er ihr auch vor, den Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt und dokumentiert zu haben, was eine Verletzung seines Gehörsanspruchs darstelle. Die Begründung der Verfügung deute ausserdem stark darauf hin, dass die Gemeinde auf Betreiben des Ex-Mannes von B._____ tätig geworden sei. Er bestritt nicht, mit B._____ befreundet zu sein und deren Sohn an ein- zelnen Abenden betreut zu haben, während sie zur Ausbildung in St. Gal- len war. Der Grossteil der Betreuung des Kindes sei aber durch dessen Grosseltern geleistet worden. Es sei unhaltbar, aufgrund dieser Umstände auf einen Lebensmittelpunkt in X._____ zu schliessen. Seine Bindung zu Y._____ sei viel grösser. So unterhalte er zu seinem familiären Umfeld in Y._____, d.h. zu seinen Eltern und seiner Schwester, intensivste Bezie- hungen, bewege sich hier gesellschaftlich und sei auch beruflich in
  • 4 - Y._____ tätig. Er übernachte regelmässig an seinem Wohnort, wo er sei- ne Mahlzeiten einnehme und auch immer wieder von seiner Freundin be- sucht werde. Die anstehende Übernahme des grosselterlichen Hauses in Y._____ sei zudem ein weiteres Motiv für ihn, in Y._____ zu verbleiben. Zum Beweis für seine Vorbringen bot der Beschwerdeführer zahlreiche Zeugen, darunter seine Eltern und seine Schwester, an. Die Eltern sowie seine Schwester bestätigten überdies schriftlich, was in der Beschwerde bezüglich Aufenthalt des Beschwerdeführers im Elternhaus vorgebracht wurde. 5.Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2013 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2013 beantragte die Ge- meinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie auf die persönlichen Verhältnisse sowie die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers, aus welchen sich ergebe, dass eine sehr enge per- sönliche Bindung zu X._____ bestehe. Diese Bindung werde dokumen- tiert durch schriftliche Aussagen des Gemeindepolizisten und des Ge- meindevorstandsmitglieds, welche seit Jahren – mindestens seit 2010 – fast täglich das Auto des Beschwerdeführers vor dem Haus von B._____ gesehen hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seit längerer Zeit öfters an Schulanlässen des 10-jährigen Sohnes von B._____ teilge- nommen, und aus der Todesanzeige der Grossmutter von B._____ erge- be sich, dass der Beschwerdeführer zum engsten Familienkreis von B._____ zähle. Zudem sei der Beschwerdeführer ab 2010 regelmässig beim Stall des Bruders von B._____ gesehen worden, in welchem diese ihre Reitpferde untergebracht habe. Diese Umstände würden auf eine Anbindung zu X._____ hinweisen, welche stärker sei als seine geltend

  • 5 - gemachte Anbindung zur Stadt Y.. Insbesondere bestehe eine natürliche Vermutung, dass ein lediger 35-jähriger Mann – trotz Über- nachtungsmöglichkeit im Elternhaus – den Lebensmittelpunkt nicht mehr bei seinen Eltern habe. Die neu eingelegten Beweismittel seien unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs unproblematisch, da diese lediglich die be- reits in der angefochtenen Verfügung angeführten Feststellungen unter- mauern würden. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2013 beantragte Y., die Beschwerde sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzu- heissen und es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Y._____ habe. Dabei schloss sich die Stadt im We- sentlichen der Argumentation des Beschwerdeführers an. Insbesondere reiche die Feststellung der Gemeinde, der Beschwerdeführer halte sich oft bei seiner Freundin in X._____ auf und ein Wohnen unter einem Dach mit seinen Eltern in Y._____ sei schwer vorstellbar, nicht aus, um dessen Lebensmittelpunkt in X._____ zu beweisen. Ausserdem hätten die Eltern des Beschwerdeführers bestätigt, dass dieser seit Oktober 2006 bei ihnen wohne, dort regelmässig übernachte und die Mahlzeiten einnehme. Vor dem Hintergrund, dass ihm seine Mietwohnung gekündigt worden sei und er im Hinblick auf eine teure Weiterbildung so Kosten einsparen könne, sei dies nachvollziehbar. Zudem befänden sich sein gesamtes Mobiliar und seine persönlichen Effekten in Y.. 8.Ebenfalls mit Schreiben vom 4. September 2013 entschuldigte sich die Gemeinde beim Beschwerdeführer und B. für den Hinweis auf die Unterhaltspflicht in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung. 9.In seiner Replik vom 2. Oktober 2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er und seine Freundin B._____ sich per 1. September 2013 getrennt

  • 6 - hätten. Damit habe er aktuell überhaupt keinen Bezug mehr zu X., sodass seitens der Gemeinde kein Rechtsschutzinteresse mehr gegeben sei. Die Trennung spreche zudem dafür, dass die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und B. keineswegs so eng gewesen sei, wie dies von der Beschwerdegegnerin dargestellt werde. Des Weiteren machte er insofern eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, als die Gemeinde nachträglich Akten gefertigt habe. Materiell vermöchten diese Aktenstücke indes nichts zu ändern, da sie sehr unpräzise und be- weisrechtlich wohl gar nicht verwertbar seien. 10.Die Gemeinde erläuterte in ihrer Duplik vom 21. Oktober 2013, dass keine Gehörsverletzung vorliege, da die eingelegten Bestätigungen gegenüber der angefochtenen Verfügung keine neuen Begründungen enthalten wür- den. Aufgrund der Argumentation des Beschwerdeführers sei die Ge- meinde gezwungen gewesen, Beweise für die Richtigkeit der Verfügung vorzulegen. Die eingelegten Bestätigungen seien wahrheitsgetreu, wes- halb die Personen auch als Zeugen angeboten würden. Die angebliche Trennung des Beschwerdeführers von B._____ habe keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, sei doch zu beurteilen, ob die Wohnsitzverfü- gung zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 30. Mai 2013 korrekt war. 11.Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 verzichtete die Stadt auf eine Duplik. 12.Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 verwies der Beschwerdeführer er- neut auf die eingereichten Rechtsschriften und Beweisanträge. Gleichzei- tig reichte sein Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht seine Honorarno- te ein.

  • 7 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Fest- stellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2013, in wel- cher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seinen Heimatschein bis Ende Juni 2013 bei der Einwohnerkontrolle abzugeben und sich als Ein- wohner anzumelden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde sachlich und örtlich zuständig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besitzt die Beschwerdegegnerin trotz der Trennung des Beschwerdeführers von B._____ nach wie vor ein schutzwürdiges In- teresse an der Bestätigung der angefochtenen Verfügung, da es um die Beurteilung der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Verfügung im Mai 2013 geht, welche im Übrigen Auswirkungen auf die Steuerpflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 zeitigen könn- ten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. Juni 2013 ist folglich einzutreten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle aufgefordert hat. 2.Soweit der Beschwerdeführer angesichts der nachträglich gefertigten und erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Beweismittel der Beschwer- degegnerin eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und der Begrün- dungspflicht geltend macht, ist ihm nicht zu folgen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 51 Abs. 3 VRG

  • 8 - neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zulässig sind. Zudem enthalten die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Vernehmlas- sung eingereichten Bestätigungen keine neuen Begründungen, sondern belegen lediglich die in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Eck- punkte (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin, S. 4 f. sowie be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1 - 5). Die Nachreichung von Be- weismitteln ist vorliegendenfalls insbesondere deshalb nicht zu beanstan- den, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Begründung der angefochtenen Verfügung angezweifelt und moniert hatte, dass diese lediglich auf Vermutungen und Hypothesen beruhe (vgl. Beschwerde, S. 9). Die vom Beschwerdeführer verlangte Beweisführung „auf Vorrat“ wäre demgegenüber weder praktikabel noch verhältnismässig (vgl. dazu Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin, S. 5).

  1. a)Zunächst ist festzuhalten, dass sich der verwaltungsrechtliche Wohnsitz- begriff mit dem zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes deckt (PVG 1989 Nr. 3). In Art. 23 des Eidgenössischen Zivilgesetzesbuches (ZGB; SR 210) wird bestimmt, dass sich der (zivilrechtliche) Wohnsitz einer Per- son an dem Orte befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verblei- bens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Weiter wird in Art. 24 ZGB ausdrücklich vorge- schrieben, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Abs. 1). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begrün- deter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalt als Wohnsitz (Abs. 2). b)In der aktuellen Rechtsprechung und Literatur wird zum „Wohnsitzbegriff“ ausgeführt: „Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass als Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich faktisch der Mit-
  • 9 - telpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wün- schen der steuerpflichtigen Person. Der Wohnsitz – sei es der zivilrechtli- che oder der steuerrechtliche – ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Ge- wicht (BGE 132 I 29 E.4; 125 I 54 E.2; 123 I 289 E.2a und b). Sodann hat das Bundesgericht ausgeführt, dass es für eine Wohnsitzverlegung nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entschei- dend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohn- sitz begründet worden ist [...].Nach wie vor gilt, dass niemand an mehre- ren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt [...] der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen“ (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_355/2010 vom 7. De- zember 2010 E.4.1; ferner PVG 1997 Nr. 30 E.2b; 2006 Nr. 13 E.1a in fi- ne; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 01 54 vom 2. Oktober 2001 E.1, U 06 18 vom 6. Juli 2006 E.2, U 07 69 vom
  1. Januar 2008 E.2b, U 10 47 vom 24. August 2010 E.2a). Hält sich eine Person abwechslungsweise an mehreren Orten auf, ist darauf abzustel- len, zu welchem Ort sie gesamthaft die stärkeren, engeren, intensiveren und überwiegenderen Beziehungen pflegt und unterhält (vgl. dazu PVG 1996 Nr. 2, 1993 Nr. 54, 1991 Nr. 57, 1990 Nr. 4, 1999 Nr. 33 sowie Pra 2000 Nr. 7 E.3a und BGE 125 V 77 E.2a). Im Lichte dieser Vorgaben gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die Vorinstanz korrekt gehandelt hat. c)Im vorliegenden Fall stehen zwei mögliche Wohnsitze des Beschwerde- führers zur Debatte, nämlich Y._____ und X.. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im Jahre 1978 seinen Wohnsitz ununterbrochen in Y. hatte. Die berufliche Situation des Beschwer-
  • 10 - deführers deutet eher auf einen Wohnsitz in Y._____ hin. Auch wenn er für seine Arbeitgeberin in der ganzen Region tätig ist, so ist der Aus- gangs- und Endpunkt seiner Tätigkeit als Telekommunikationsspezialist immer Y., wo er jeweils Instruktionen entgegennimmt und Bericht erstattet. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich berechtigterweise ausführt, darf den beruflichen Umständen aufgrund der geografischen Nähe zwischen Y. und X._____ aber keine entscheidende Bedeu- tung zugemessen werden. d)Grösseres Gewicht kommt indes dem sozialen Umfeld und der Wohnsi- tuation zu. Der Beschwerdeführer gibt an, nach der Kündigung seiner Wohnung im Jahre 2006 zu seinen Eltern gezogen zu sein. Dies erscheint nicht nur plausibel und angesichts der damit einhergehenden Kostenein- sparungen nachvollziehbar, sondern wird überdies von seinen Eltern und seiner Schwester schriftlich bestätigt (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 9 und 24). Dass der Beschwerdeführer regelmässig in X._____ bei seiner Freundin B._____ zugegen war, ist zwar unbestritten, doch di- vergieren die Auffassungen bezüglich der Quantität dieser Aufenthalte. Die diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin eingereichten Aussagen des Polizisten und des Nachbarn sowie Gemeindevorstandsmitgliedes (vgl. Bg-act. 1 und 2) sind zu vage, um gestützt darauf auf einen Lebens- mittelpunkt des Beschwerdeführers bei seiner Freundin zu schliessen. Der Besuch von Schulanlässen des Sohnes von B._____ (vgl. Bg-act. 3) liegt bis zu einem gewissen Grad auf der Hand, wenn der Beschwerde- führer das Kind regelmässig betreut hat, und auch aus der Präsenz des Beschwerdeführers im Stall, wo seine Freundin ihre Reitpferde hält (vgl. Bg-act. 5), kann diesbezüglich wenig abgeleitet werden. Eine gewisse Nähe belegt immerhin die Aufführung des Beschwerdeführers in der To- desanzeige der Grossmutter von B._____ (vgl. Bg-act. 4), doch darf auch dies nicht überbewertet werden. Umgekehrt bestätigen sowohl seine El-

  • 11 - tern als auch seine Schwester, dass er an der elterlichen Wohnadresse regelmässig übernachtet und die Mahlzeiten einnimmt (vgl. Bf-act. 9 und 24), was wiederum stärker auf einen Lebensmittelpunkt in Y._____ hin- deutet. e)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach der Gesamtheit der Umstände nach wie vor in Y._____ befindet resp. dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anknüpfungspunkte zur X._____ keinesfalls derart überwie- gen, dass sich ein Wechsel des seit Geburt bestehenden Wohnsitzes in Y._____ aufdrängen würde. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Unrecht dazu aufgefordert, sich unter Hinterlegung seines Heimatscheins bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Damit er- weist sich die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 als unrecht- mässig, weshalb diese in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde auf- zuheben ist. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen. Sie hat den anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdefüh- rer nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh- rers vom 29. Oktober 2013 im Umfang von 14.55 Stunden à Fr. 250.-- (in- kl. 4% Spesen und 8% Mehrwertsteuer), insgesamt also Fr. 4‘085.70, entspricht der Vereinbarung in der Vollmacht und erscheint angemessen, weshalb diese unverändert übernommen werden kann. Demnach erkennt das Gericht:

  • 12 - 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom

  1. Mai 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ seinen Wohnsitz in Y._____ hat. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.324.-- zusammenFr.1'824.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 4‘085.70 (inkl. MWSt) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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