VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 35 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 7. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

  • 2 - 1.Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 liessen die Eheleute A._____ und B._____ durch ihren Beistand die Gemeinde X._____ um die Gewährung öffentlicher Unterstützung ersuchen. Ihre Altersrente reiche zur Deckung ihrer laufenden Lebenshaltungskosten inklusive Spitexkosten nicht aus, und auch aus ihrem lebenslänglichen Nutzniessungsrecht an einer Lie- genschaft, welche sie im Jahre 2002 als Erbvorbezug an ihre Töchter übertragen hätten, würden zufolge unzureichender und konfliktbehafteter Verwaltung durch die beiden Töchter zu wenig Erträgnisse resultieren. 2.Mit Verfügung vom 26. März 2013 lehnte die Gemeinde X._____ (nach- folgend Gemeinde) das Gesuch ab. Begründend führte sie aus, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden mit Verfügung vom
  1. Februar 2013 ein Gesuch der Eheleute A._____ und B._____ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV aufgrund ihrer über- schüssigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgelehnt habe, weshalb auch kein Anspruch auf öffentliche Unterstützung bestehe. 3.Am 17. April 2013 unterbreiteten die Eheleute A._____ und B._____ der Gemeinde ein Wiedererwägungsgesuch. 4.Gegen die abweisende Verfügung vom 26. März 2013 liessen die Eheleu- te A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch ihren Beistand am 25. April 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht von Graubünden erheben und stellten folgende Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung der Gemeinde X._____ vom 26.03.2013, Protokoll-Nr. 13-249, Reg. Nr. S2.8.2 sei aufzuheben und die Gemeinde X._____ sei anzuwei- sen, die Beschwerdeführenden mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 angemessen so- zialhilferechtlich zu unterstützen. 2.Die Streitsache sei zur Neubeurteilung und Festsetzung der angemessenen sozial- hilferechtlichen Unterstützung an die Gemeinde X._____ zurückzuweisen.
  • 3 - 3.Das Beschwerdeverfahren sei, infolge eines eingereichten Wiedererwägungsgesu- ches bei der Gemeinde X._____, bis zu dessen Entscheid zu sistieren. 4.Den Beschwerdeführenden sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz und Be- schwerdegegnerin.“ Dabei rügten sie das Abstellen der Gemeinde auf die Beurteilung der So- zialversicherungsanstalt insofern als rechtswidrig, als sich die Ergän- zungsleistungs- und die Sozialhilfegesetzgebung bezüglich der Bestim- mung des Unterstützungsbedarfs wesentlich unterscheiden würden. Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit sei anhand einer Bedarfsrechnung zu ermitteln, wobei auf die aktuell tatsächlich vorhandenen bzw. erhältlichen finanziellen Mittel abzustellen sei. Im Gegensatz zur Ermittlung des An- spruchs auf Ergänzungsleistungen spiele ein allfälliges Selbstverschulden des Betroffenen an seiner finanziellen Notlage keine Rolle, weshalb hypo- thetische Einkommen oder Vermögen ebenso wenig zu berücksichtigen seien wie Ansprüche, welche nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ge- macht werden können. Die Verweigerung des Rechts auf Existenzsiche- rung durch die Gemeinde stelle einen Verstoss gegen Art. 12 der Bun- desverfassung sowie gegen das kantonale Unterstützungsgesetz dar. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts reichten die Beschwerdeführer am
  1. Mai 2013 die zur Behandlung ihres Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung erforderlichen Unterlagen nach. 5.Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2013 wurde dem beschwer- deführerischen Antrag Ziff. 3 mit Einverständnis der Gemeinde stattgege- ben und das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid über das Wieder- erwägungsgesuch sistiert. Nachdem die Gemeinde dem Gericht mit Schreiben vom 26. Februar 2014 angezeigt hatte, dass das Wiedererwä- gungsgesuch angesichts der gescheiterten Aussprache zwischen den
  • 4 - Parteien kaum Erfolgsaussichten habe, wurde am 3. März 2014 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. 6.Mit Verfügung vom 18. März 2014 trat die Gemeinde auf das Wiederer- wägungsgesuch vom 17. April 2013 nicht ein, da keine Gründe glaubhaft gemacht worden seien, die einen Widerruf rechtfertigen würden. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Dabei hielt sie an ihren Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung fest, da die Beschwerdeführer bloss behauptet, nicht aber be- legt hätten, dass die durch die Sozialversicherungsanstalt errechneten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nutzbar seien. So seien insbesondere die angeblich gegen die Töchter ergriffenen Massnahmen nicht belegt worden. Zudem liege keine Bedarfsrechnung vor, aus wel- cher sich ein allfälliger Unterstützungsanspruch ergeben könnte. Nach der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs sowie der Instanzierung der vorliegenden Beschwerde beim Verwaltungsgericht seien die Beschwer- deführer völlig untätig geblieben und hätten nicht das geringste Interesse an einer transparenten Aufklärung der von ihnen behaupteten Verhältnis- se gezeigt. Deshalb könne die Zeit nach Einreichung der hier zu behan- delnden Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer in finanzieller Hin- sicht gar in der Lage gewesen seien, aufgelaufene Ausstände zurückzu- bezahlen, nicht unberücksichtigt bleiben. 8.Nachdem die Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hat- ten, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 15. Mai
  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 26. März 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung öffentlicher Unterstützung abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem sind die Beschwerdeführer als Adressaten dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Streitig und zu prüfen ist im Fol- genden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdefüh- rer auf öffentliche Unterstützung zu Recht verneint hat. b)Die Legitimation des damaligen Beistands der Beschwerdeführer zur Ein- reichung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus dem damals be- stehenden Mandatsverhältnis (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6 und 7) sowie der Prozessvollmacht der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos vom 2. Mai 2013 (vgl. Bf-act. 8) in Verbindung mit Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB; SR 210). Die im Rahmen des Mandatswechsels vom 28. No- vember 2013 neu eingesetzte Beiständin ist gemäss der entsprechenden
  • 6 - Prozessvollmacht der KESB Prättigau/Davos (vgl. Bf-act 10) zur Weiter- führung des Prozesses befugt.
  1. a)Gemäss Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, An- spruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschen- würdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 763 ff.). Die Hilfe in Notlagen ist inso- fern subsidiär, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen (vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dieses Grundrecht auf Existenzsicherung, welches einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates einräumt, wird im Kanton Graubünden durch das kantonale Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Unter- stützungsgesetz, UG; BR 546.250) konkretisiert. Dementsprechend hat Anspruch auf Unterstützungshilfe durch die politische Gemeinde an sei- nem Wohnsitz, wer bedürftig ist, d.h. wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2). b)Nach Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdi- gung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei sind die Richtli- nien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) zu beachten (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungs- gesetz [ABzUG; BR 546.270]). Die Bedürftigkeit und damit der Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung sind folglich gegeben, wenn sich
  • 7 - aus dieser Bedarfsberechnung ergibt, dass die aktuell tatsächlich vorhan- denen finanziellen Mittel für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs nicht ausreichen (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 126 f.). Dabei ist der Grundsatz der Subsidiarität insofern zu durchbrechen, als nur erhältliche finanzielle Mittel zu berücksichtigen sind. Wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter zwar bestehen, diese Leis- tungspflichten jedoch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, so hat die Sozialbehörde den dadurch entstehenden finanziellen Engpass zu über- brücken (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 71 sowie MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 767). Dabei gilt allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit nicht ankommt. Wenn tatsächlich eine Notlage besteht, wer- den Leistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der bedürf- tigen Person ausgerichtet (sog. Finalprinzip, vgl. dazu WOLFFERS, a.a.O., S. 165 sowie BGE 131 I 166 E.4.2 mit weiteren Hinweisen).
  1. a)Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin den An- spruch der Beschwerdeführer auf öffentliche Unterstützung unter Verweis auf eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 15. Februar 2013 verneint. Aus jener Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, mit welcher das Gesuch der Beschwerdefüh- rer um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV abgelehnt wurde, gehe hervor, dass bei den Beschwerdeführern ein jährlicher Einkom- mensüberschuss von Fr. 51‘683.-- sowie anrechenbares Vermögen von Fr. 299‘623.-- bestehe. Angesichts dieser Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sei das zu behandelnde Gesuch um öffentliche Unterstüt- zung unbegründet und deshalb abzuweisen. b)Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdegegnerin indes, dass sich die Ergänzungsleistungs- und die Sozialhilfegesetzgebung hinsicht- lich der Bemessung des Notbedarfs wesentlich unterscheiden. Im Bereich
  • 8 - der Ergänzungsleistungen spielt es sehr wohl eine Rolle, aus welchen Gründen eine betroffene Person in die finanzielle Notlage geraten ist. So werden dort etwa Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wor- den ist, bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksich- tigt resp. hypothetisch hinzugerechnet (Art. 1 Abs. 1 lit. g des Bundesge- setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung [ELG; SR 831.30], vgl. dazu etwa Urteil des Bundesge- richts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E.3.1 ff.). Demgegenüber verbie- tet es der verschuldensunabhängige Ansatz bei der Hilfe in Notlagen im Sinne von Art. 12 BV (vgl. vorstehend Erwägung 2b), dass dem Betroffe- nen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum herabgesetzt oder verweigert wird, selbst wenn dieser für seine Lage persönlich ver- antwortlich ist (BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.3). Dies bedeutet, dass der Erbvorbezug infolge Liegenschaftsübertragung im Jahre 2002 – der bei den Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen als selbstver- schuldeter Vermögensverzicht gilt und angerechnet wird – bei der Beur- teilung der sozialhilferechtlichen Anspruchsberechtigung nicht zu berück- sichtigen ist. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die Mieterträge, wel- che den Beschwerdeführern zufolge ihres Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft zustehen, solange diese wegen der behaupteten unüber- windbaren Divergenzen mit den verwaltenden Töchtern nicht erhältlich gemacht werden können (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 2b). c)Zur Bestimmung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit der Beschwerde- führer hätte die Beschwerdegegnerin eine eigene Bedarfsberechnung vornehmen sowie allenfalls weitere Abklärungen treffen müssen, was sie jedoch in keiner Weise getan hat. Stattdessen hält sie in ihrer Stellung- nahme vom 14. April 2014 lediglich fest, dass keine Bedarfsrechnung vor- liege. Zudem schiebt sie die Verantwortung für die entstandene Verzöge- rung des Verfahrens auf die Beschwerdeführer, deren Vertreterin „un-

  • 9 - glaubliche 11 Monate lang“ keinen Anlass gesehen habe, „die Beschwer- degegnerin in dieser Angelegenheit zu kontaktieren und die näheren Um- stände zu der von ihm behaupteten finanziellen Notlage resp. der Unmög- lichkeit zur Tragung der Krankenkassenkosten der Beschwerdeführer so- wie die Gefährdung der Pflege und Betreuung durch die Spitex X._____ darzulegen und die dagegen eingeleiteten Massnahmen zu erläutern“. Nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs seien die Beschwerde- führer völlig untätig geblieben und hätten gegenüber der Beschwerde- gegnerin nicht das geringste Interesse an einer transparenten Aufklärung der von ihnen behaupteten Verhältnisse gezeigt. Auch wenn die am Verfahren beteiligten Parteien gemäss Art. 11 Abs. 2 VRG verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, liegt die Verfahrensleitung zweifellos bei der Behörde, welche den Sach- verhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat (Art. 11 Abs. 1 VRG). Es wäre demnach nach dem Eingang des ausführlich begründeten Wiedererwä- gungsgesuchs am 17. April 2013 (vgl. Bf-act. 9) folglich Aufgabe der Be- schwerdegegnerin gewesen, sich aktiv um die nötigen Angaben zu bemühen resp. die Beschwerdeführer aufzufordern, ihre Behauptungen mit entsprechenden Beweisen zu belegen. Die Ausübung der Mitwir- kungspflicht der Beschwerdeführer bedingt nämlich eine entsprechende Aufklärung seitens der Behörde. So hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer darüber informieren müssen, worin deren Mitwirkungs- pflicht besteht, welche Beweismittel beigebracht werden müssen und mit welchen Säumnisfolgen im Falle einer unterlassenen Mitwirkung zu rech- nen wären (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 466 zur entspre- chenden Bestimmung im VwVG sowie PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kom- mentar zum VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 7 Rz. 107 zur entsprechenden Bestimmungen im zürcherischen VRG, je mit Verweis auf BGE 132 II 113

  • 10 - E.3.2). Dies umso mehr, als die Behauptungen sowohl im Gesuch als auch im Wiedererwägungsantrag unzureichend belegt waren. Die Be- schwerdegegnerin macht weder geltend noch ist aus den Akten ersicht- lich, dass sie die Beschwerdeführer zur Beibringung von Angaben für die Bedarfsberechnung oder zum Nachweis der gegen die Töchter eingeleite- ten Massnahmen angehalten hat, oder dass sie diese auf allfällige Säum- nisfolgen im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam ge- macht hat. Selbstredend vermag auch die Tatsache, dass die vorgesehe- ne Aussprache zwischen den beiden Parteien – aus welchen Gründen auch immer – nicht zustande gekommen war, die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer Pflicht entbinden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen. d)Indem die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Anspruchsberechtigung auf die von der Sozialversicherungsanstalt erhobenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt und damit ein hypothetischer Vermö- gensverzehr sowie hypothetische Nutzniessungs- und Vermögensver- zichtserträge berücksichtigt, verstösst sie folglich gegen die Grundsätze der Hilfe in Notlagen im Sinne von Art. 12 BV sowie gegen Art. 1 und 2 UG. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angele- genheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.Demgegenüber haben es auch die Beschwerdeführer unterlassen, ihre Behauptungen im Rahmen ihres Gesuchs vom 12. Dezember 2012 zu beweisen resp. in ihrem Wiedererwägungsantrag vom 17. April 2013 glaubhaft zu machen. Unbelegt blieben insbesondere die zwecks Über- nahme der Verwaltung der Liegenschaft gegen die Töchter eingeleiteten Gerichtsverfahren sowie die weiteren behaupteten Bemühungen des Bei-

  • 11 - stands zur Eintreibung der ihnen zustehenden Mieterträge. Auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde blieben die Beschwerdeführer entsprechende Nachweise schuldig. Zudem verzichteten die Beschwerde- führer auf die Einreichung einer Replik, obwohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2014 darauf hingewiesen hatte, dass die vorerwähnten Punkte nicht belegt worden seien.

  1. a)Da sich die Beschwerdegegnerin für die Prüfung des Anspruchs der Be- schwerdeführer auf öffentliche Unterstützung zu Unrecht auf die von der Sozialversicherungsanstalt erhobenen Einkommens- und Vermögensver- hältnisse abgestützt hat, ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neu- beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer gemäss den vorstehend in Erwägung 2 dargelegten Grundsätzen sowie anhand einer entsprechenden Bedarfs- berechnung zu ermitteln haben, wobei die Beschwerdeführer bei der Er- mittlung der rechtserheblichen Umstände zur Mitwirkung verpflichtet sind. b)Da in der vorliegenden Angelegenheit weder die Beschwerdegegnerin noch die durch deren Beiständin vertretenen Beschwerdeführer ihren pro- zessualen Obliegenheiten ausreichend nachgekommen sind, werden im vorliegenden Verfahren keine Gerichtsgebühren erhoben. Da die Be- schwerdeführer nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von ihrer ent- sprechend mandatierten Beiständin vertreten werden, steht ihnen trotz ih- res Obsiegens keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG zu. Damit wird das beschwerdeführerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege obsolet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ein solches Gesuch im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin bei Bedarf erneut zu stellen ist.
  • 12 - Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  1. März 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme von wei- teren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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07.10.2014
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25.03.2026