VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 35 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 7. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
8 - der Ergänzungsleistungen spielt es sehr wohl eine Rolle, aus welchen Gründen eine betroffene Person in die finanzielle Notlage geraten ist. So werden dort etwa Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wor- den ist, bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksich- tigt resp. hypothetisch hinzugerechnet (Art. 1 Abs. 1 lit. g des Bundesge- setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung [ELG; SR 831.30], vgl. dazu etwa Urteil des Bundesge- richts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E.3.1 ff.). Demgegenüber verbie- tet es der verschuldensunabhängige Ansatz bei der Hilfe in Notlagen im Sinne von Art. 12 BV (vgl. vorstehend Erwägung 2b), dass dem Betroffe- nen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum herabgesetzt oder verweigert wird, selbst wenn dieser für seine Lage persönlich ver- antwortlich ist (BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.3). Dies bedeutet, dass der Erbvorbezug infolge Liegenschaftsübertragung im Jahre 2002 – der bei den Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen als selbstver- schuldeter Vermögensverzicht gilt und angerechnet wird – bei der Beur- teilung der sozialhilferechtlichen Anspruchsberechtigung nicht zu berück- sichtigen ist. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die Mieterträge, wel- che den Beschwerdeführern zufolge ihres Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft zustehen, solange diese wegen der behaupteten unüber- windbaren Divergenzen mit den verwaltenden Töchtern nicht erhältlich gemacht werden können (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 2b). c)Zur Bestimmung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit der Beschwerde- führer hätte die Beschwerdegegnerin eine eigene Bedarfsberechnung vornehmen sowie allenfalls weitere Abklärungen treffen müssen, was sie jedoch in keiner Weise getan hat. Stattdessen hält sie in ihrer Stellung- nahme vom 14. April 2014 lediglich fest, dass keine Bedarfsrechnung vor- liege. Zudem schiebt sie die Verantwortung für die entstandene Verzöge- rung des Verfahrens auf die Beschwerdeführer, deren Vertreterin „un-
9 - glaubliche 11 Monate lang“ keinen Anlass gesehen habe, „die Beschwer- degegnerin in dieser Angelegenheit zu kontaktieren und die näheren Um- stände zu der von ihm behaupteten finanziellen Notlage resp. der Unmög- lichkeit zur Tragung der Krankenkassenkosten der Beschwerdeführer so- wie die Gefährdung der Pflege und Betreuung durch die Spitex X._____ darzulegen und die dagegen eingeleiteten Massnahmen zu erläutern“. Nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs seien die Beschwerde- führer völlig untätig geblieben und hätten gegenüber der Beschwerde- gegnerin nicht das geringste Interesse an einer transparenten Aufklärung der von ihnen behaupteten Verhältnisse gezeigt. Auch wenn die am Verfahren beteiligten Parteien gemäss Art. 11 Abs. 2 VRG verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, liegt die Verfahrensleitung zweifellos bei der Behörde, welche den Sach- verhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat (Art. 11 Abs. 1 VRG). Es wäre demnach nach dem Eingang des ausführlich begründeten Wiedererwä- gungsgesuchs am 17. April 2013 (vgl. Bf-act. 9) folglich Aufgabe der Be- schwerdegegnerin gewesen, sich aktiv um die nötigen Angaben zu bemühen resp. die Beschwerdeführer aufzufordern, ihre Behauptungen mit entsprechenden Beweisen zu belegen. Die Ausübung der Mitwir- kungspflicht der Beschwerdeführer bedingt nämlich eine entsprechende Aufklärung seitens der Behörde. So hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer darüber informieren müssen, worin deren Mitwirkungs- pflicht besteht, welche Beweismittel beigebracht werden müssen und mit welchen Säumnisfolgen im Falle einer unterlassenen Mitwirkung zu rech- nen wären (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 466 zur entspre- chenden Bestimmung im VwVG sowie PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kom- mentar zum VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 7 Rz. 107 zur entsprechenden Bestimmungen im zürcherischen VRG, je mit Verweis auf BGE 132 II 113
10 - E.3.2). Dies umso mehr, als die Behauptungen sowohl im Gesuch als auch im Wiedererwägungsantrag unzureichend belegt waren. Die Be- schwerdegegnerin macht weder geltend noch ist aus den Akten ersicht- lich, dass sie die Beschwerdeführer zur Beibringung von Angaben für die Bedarfsberechnung oder zum Nachweis der gegen die Töchter eingeleite- ten Massnahmen angehalten hat, oder dass sie diese auf allfällige Säum- nisfolgen im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam ge- macht hat. Selbstredend vermag auch die Tatsache, dass die vorgesehe- ne Aussprache zwischen den beiden Parteien – aus welchen Gründen auch immer – nicht zustande gekommen war, die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer Pflicht entbinden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen. d)Indem die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Anspruchsberechtigung auf die von der Sozialversicherungsanstalt erhobenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt und damit ein hypothetischer Vermö- gensverzehr sowie hypothetische Nutzniessungs- und Vermögensver- zichtserträge berücksichtigt, verstösst sie folglich gegen die Grundsätze der Hilfe in Notlagen im Sinne von Art. 12 BV sowie gegen Art. 1 und 2 UG. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angele- genheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.Demgegenüber haben es auch die Beschwerdeführer unterlassen, ihre Behauptungen im Rahmen ihres Gesuchs vom 12. Dezember 2012 zu beweisen resp. in ihrem Wiedererwägungsantrag vom 17. April 2013 glaubhaft zu machen. Unbelegt blieben insbesondere die zwecks Über- nahme der Verwaltung der Liegenschaft gegen die Töchter eingeleiteten Gerichtsverfahren sowie die weiteren behaupteten Bemühungen des Bei-
11 - stands zur Eintreibung der ihnen zustehenden Mieterträge. Auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde blieben die Beschwerdeführer entsprechende Nachweise schuldig. Zudem verzichteten die Beschwerde- führer auf die Einreichung einer Replik, obwohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2014 darauf hingewiesen hatte, dass die vorerwähnten Punkte nicht belegt worden seien.