U 12 87

  1. Kammer URTEIL vom 18. September 2012 betreffend Führerausweisentzug (Anordnung spezialärztlicher Begutachtung)
  2. a)... (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ist 1962 geboren. Am 29. März 2012, um 15.15 Uhr geriet er in ... mit seinem Personenwagen in eine Polizeikontrolle. Er machte dabei einen sehr müden Eindruck und hatte gerötete Augen. Ein Schnelltest ergab ein positives Resultat auf Tetrahydrocannabinol (THC). Es wurde eine Blutentnahme angeordnet, welche jedoch keine Fahrunfähigkeit bestätigte. Der Beschwerdeführer soll gegenüber der Polizei angegeben haben, dass er wöchentlich ca. 4 Joints rauche. Er konsumiere bereits seit 34 Jahren regelmässig Marihuana und zwar am Abend vor dem Zubettgehen. b)Am 30. Mai 2012 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (StVA), dass sich der Beschwerdeführer beim Psychiatrischen Dienst Graubünden (PDGR) spezialärztlich untersuchen lassen müsse. c)Dagegen erhob der Betroffene am 28. Juni 2012 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass er nie solche Aussagen bezüglich des Drogenkonsums gemacht habe. Er sei, wenn überhaupt, nur seltener Gelegenheitskonsument. Er habe deswegen auch das Einvernahmeprotokoll nicht unterzeichnet. d)Am 30. Juli 2012 wies das Departement (DJSG) die Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer sei vor seiner Einvernahme auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Trotzdem habe er alle Fragen beantwortet, auch zu seinem Konsumverhalten. Das Protokoll sei vom einvernehmenden Polizisten und auch vom Protokollführer unterzeichnet worden. Auch wenn der Beschwerdeführer das Protokoll nicht unterzeichnet habe, sei nicht einzusehen, weshalb die protokollierten Aussagen vorliegend nicht verwendet werden dürften. Der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, weshalb diese Aussagen offensichtlich unrichtig seien. Der pauschale Hinweis, er habe bezüglich der Menge und der Dauer nie derartige Aussagen gemacht, seien reine Schutzbehauptungen. Das vorliegende Administrativverfahren im Zusammenhang mit einem allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises stelle kein Strafverfahren dar und setze auch nicht ein schuldhaftes Verhalten im Strassenverkehr voraus. Es stehe nicht eine Sanktion als Folge eines bestimmten Verhaltens in Frage, sondern die Sicherheit im Strassenverkehr (Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012). Laut Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG dürften Führerausweise nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leide. Wenn nachträglich festgestellt werde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestünden, sei der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Dieser Sicherungsentzug setze keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus. Der Führerausweis könne bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden (Art. 30 VZV). Nach der Rechtsprechung erlaube ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein aber noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Somit dürfe nicht bei jedem Canabiskonsumenten ohne weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden. Bei Anzeichen von übermässigem Haschischkonsum, der zur Gefährdung der Verkehrssicherheit führe, dürfe bzw. müsse aber eine Prüfung der Fahreignung angeordnet

werden, ebenso schon bei einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit. Im Urteil 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 habe das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der angeordneten ärztlichen Untersuchung festgestellt, auch wenn der Betroffene über einen ungetrübten Leumund verfüge und ausserhalb des Strassenverkehrs kontrolliert worden sei, da dieser über längere Zeit und regelmässig (seit ca. 3 Jahren monatlich) Ecstasy konsumiert und dies überdies mit Speed kombiniert habe. Am 29. März 2012 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er wöchentlich ca. 4 Joints rauche und zwar schon seit 34 Jahren. Hier könne nicht mehr von mässigem Konsum gesprochen werden, weshalb die Anordnung einer spezialärztlichen Untersuchung gerechtfertigt sei. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass an der Eignung des Beschwerdeführers zum Führen eines Fahrzeuges gezweifelt werden könne. 2.Dagegen erhob der Betroffene am 9. August 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verzicht auf die Anordnung einer spezialärztlichen Untersuchung; eventuell um Aufheben und Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Die Auflage zur spezialärztlichen Untersuchung sei lediglich auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Cannabiskonsum angeordnet worden. Offenbar hätten keine anderen Anhaltspunkte für eine Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 29. März 2012 habe kein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei damals wegen langsamen Fahrens angehalten und kontrolliert worden Dies hätte aber die Anordnung weder des Drogenschnelltestes noch der Blutprobe gerechtfertigt. Die Polizei hätte daher diese Abklärungen gar nicht vornehmen dürfen und damit erweise sich auch die polizeiliche Einvernahme als unrechtmässig. Auch wenn es zutreffend wäre, dass der Beschwerdeführer den kontrollierenden Polizeibeamten angegeben

hätte, er habe am Vortag um ca. 19.00 Uhr zwei Joints konsumiert, wäre dies unerheblich gewesen; denn Cannabiskonsum könne die Fahrfähigkeit während allerhöchstens acht Stunden beeinträchtigen. Die Vorinstanz verkenne, dass es gar keine verwertbare Aussage des Beschwerdeführers zu seinem Cannabiskonsum gebe. Dieser sei nämlich nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO sei die Einvernahme daher bereits nicht verwertbar. Dadurch, dass der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll nicht unterzeichnet habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden sei. Der Belehrungshinweis im Protokoll sei mit grösster Wahrscheinlichkeit einfach standardisiert in der Protokollvorlage enthalten und stelle deshalb keinen Beweis für die effektive zur Kenntnisbringung dar. Im Protokoll fehle auch jeder Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer das Protokoll gelesen und anschliessend die Unterzeichnung verweigert habe. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts Graubünden müsse ein Polizeirapport bei der Beweisführung ausser Acht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des Beschuldigten abwichen und nicht durch weitere Beweismittel gestützt würden. Wenn die Beobachtungen und Feststellungen von Polizisten umstritten seien, seien diese vielmehr zwingend als Zeugen zu hören. Vorliegend handle es sich ausschliesslich um Feststellungen der Polizeibeamten. Diese würden vom Beschwerdeführer bestritten. Das Einvernahmeprotokoll müsse daher bei der Beweiswürdigung völlig ausser Acht gelassen werden. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung setze konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Betreffende mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Fraglos sei der Konsum von Cannabis geeignet, die Fahrfähigkeit unter Umständen zu beeinflussen. Zur Beurteilung der Fahreignung sei massgebend, ob der Betreffende in der Lage sei, Haschischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Hierfür seien die Konsumgewohnheiten, die Persönlichkeit, die Testresultate sowie die Feststellungen zur Person beim

Vorfall von Bedeutung. Ein regelmässiger aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein lasse nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zu. Somit dürfe nicht bei jedem Cannabiskonsumenten ohne weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden. Die angeordnete spezialärztliche Abklärung dürfte kaum geeignet sein, die Frage der Drogenabhängigkeit zu klären; denn bei Cannabis gebe es keine physische Abhängigkeit, höchstens eine psychische. Der Nachweis von THC im Urin lasse allein keinen Rückschluss auf Zeitpunkt, Häufigkeit und Dosis des Konsums zu. Auch wenn man auf die Aussagen im Einvernahmeprotokoll abstellen dürfte, würde sich die rechtliche Situation nicht ändern. Wenn es zutreffend wäre, dass der Beschwerdeführer wöchentlich ca. 4 Joints rauche und dies seit 34 Jahren, könnte man zwar von einem regelmässigen, aber durchaus mässigen Konsum ausgehen. Zudem konsumiere er, gemäss den dortigen Aussagen, das Cannabis jeweils vor dem Zubettegehen, so dass von einer Verkehrsgefährdung nicht gesprochen werden könne. 3.In seiner Vernehmlassung beantragte das Departement (DJSG) die Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2012 seien Anlass für die spezialärztliche Begutachtung und nicht die Fahrweise des Beschwerdeführers oder die angeblich geröteten Augen. Sowohl der Urin- Schnelltest als auch die Blutentnahme seien auf Grund der Umstände zu Recht angeordnet worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll nicht unterzeichnet habe, spiele rechtlich keine Rolle; denn das vorliegende Verfahren stelle kein Strafverfahren dar und die Anordnung der Begutachtung setze kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers voraus. Es stehe nicht eine Sanktion als Folge eines bestimmten Verhaltens in Frage, sondern die Sicherheit des Strassenverkehrs. Es könne somit auf die protokollierten

Aussagen abgestellt werden, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelinge darzutun, weshalb diese unrichtig seien. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 30. Juli 2012, worin das zuständige Departement (DJSG) die Verfügung des kantonalen Strassenverkehrsamtes (StVA) vom 30. Mai 2012 betreffend Anordnung einer spezialärztlichen Untersuchung über die Fahreignung des Beschwerdeführers infolge regelmässigen und nicht unbedeutenden Drogenkonsums schützte. Beschwerdegegenstand bilden die Fragen, ob es in formeller Hinsicht zulässig war, auf die Eigenaussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. März 2012 abzustellen, obwohl der Betroffene geltend machte, dass er nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei und er das Polizeiprotokoll mit Absicht nicht unterschrieben habe; und ob in materieller Hinsicht die Voraussetzungen für die Anordnung der verlangten Administrativmassnahme (Spezialärztliche verkehrsmedizinische Untersuchung) tatsächlich erfüllt waren. 2. a)Vorweg bemängelt der Beschwerdeführer eine rechts- und verfassungswidrige Ermittlung des Sachverhalts, indem die Vorinstanz unerlaubterweise auf das von ihm bewusst nicht unterzeichnete Polizeiprotokoll und somit auf ein überhaupt nicht verwertbares Beweismittel abgestellt habe. Das Bundesgericht hat dazu in einem vergleichbaren Fall ausdrücklich festgehalten: Es sei ein allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechtes, dass niemand zu seiner Belastung beitragen müsse und dass vom Aussageverweigerungsrecht ohne Nachteil Gebrauch gemacht werden dürfe. Damit im Zusammenhang stünde die Pflicht der Behörden, den Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht aufzuklären (BGE 130 I 126 E. 2 S. 128). Diese Regeln würden sich aus den Verfassungsbestimmungen von Art. 31 und Art. 32 der Bundesverfassung (BV) herleiten und hätten für das gesamte Strafverfahren Geltung. Verkehrsrelevante

Administrativverfahren insbesondere im Zusammenhang mit einem Sicherheitsentzug des Führerausweises seien indessen kein Strafverfahren im Sinne der genannten Verfassungsbestimmungen. Bei solchen Massnahmen gehe es nicht primär um eine Sanktion als Folge eines bestimmten Fehlverhaltens, sondern generell um die Sicherheit im Strassenverkehr. Die Rüge der Verwendung eines unrechtmässig weil nicht nach den Garantien in der Strafprozessordnung erlangten Beweis- und Rechtsmittels erweise sich deshalb bei derartigen Konstellationen zum vorneherein als unbegründet (vgl. Urteil BGer 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 2.3). b)Im Rapport der Kantonspolizei Graubünden zur Befragung vom 29. März 2012 ist eingangs vermerkt, dass der Einvernommene auf das Recht die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern hingewiesen wurde und die Belehrung verstanden habe. Auf die Frage 4, welche Betäubungsmittel er bis anhin konsumiert habe, antwortete der Einvernommene: „Marihuana. Sonstige Betäubungsmittel habe ich nie konsumiert. Ich rauche wöchentlich ca. 4 Joints, immer am Abend. Marihuana konsumierte ich nun seit ca. 34 Jahren regelmässig. Ich rauche immer in der Schweiz, bzw. bei mir zu Hause.“ Der Rapport wurde sodann vom anwesenden Polizisten (Pol ...) und der zuständigen Sachbearbeiterin und Protokollführerin (Pol ...), nicht aber auch vom Einvernommenen selbst unterschrieben. Diesem verfahrensrechtlichen „Schönheitsfehler“ kommt vorliegend indessen keine sachrelevante Bedeutung zu, da die formellen Voraussetzungen an die Beweismittel in einem verkehrsrechtlichen Administrativverfahren nicht identisch mit den (viel strengeren) in einem Strafprozess sind. Der Formeinwand, dass das Strassenverkehrsamt Graubünden die polizeilich protokollierten und mit Polizeirapport vom 18. April 2012 noch wiederholten Aussagen des Beschwerdeführers nicht hätte verwenden dürfen, weil der Beschwerdeführer nie solche Aussagen gemacht habe, erweist sich deshalb als unbegründet. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als sich die eigenen Wahrnehmungen der Verkehrspolizisten anlässlich der ersten Polizeibefragung (vgl. Frage 1 mit Antwort; Frage 14 mit Antwort) sowie besonders im zweiten Polizeibericht vom

April 2012 (Kontrollgrund des Fahrzeuges GR 151675 wegen zu langsamer Fahrweise; Fahrzeuglenker machte „sehr müden Eindruck“ und hatte „gerötete Augen“) mit der verkehrsmedizinischen Sofortmassnahme (Ergebnis Blutprobe Krankenhaus ...) deckten. Von einer unzulässigen, weil widerrechtlichen Beweismittelverwendung kann daher keine Rede sein. 3. a)In materieller Hinsicht hat das Bundesgericht (a.a.O. BGer 1C_248/2011 E. 3.1) zur Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung einer spezialärztlicher Fahreignungsprüfung bereits wegweisend ausgeführt: Führerausweise dürften nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leide (Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]). Sie seien umgekehrt zu entziehen, wenn festgestellt werde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestünden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung werde einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leide, welche die Fahreignung ausschliesse (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie z.B. bei Alkohol-, Betäubungsmittel- und/oder Medikamentenabhängigkeit. Eine solche werde angenommen, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart sei, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Allgemein dürfe auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage sei, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten (so schon: BGE 127 II 122 E. 3c S. 125, 129 II 82 E. 4.1 S. 86; Urteile BGer 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.1 und 1C_140/2007 vom 7. Januar 2008 E. 2.1). Der Sicherungsentzug greife tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der gefestigten Rechtsprechung sei daher in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere der Konsumgewohnheiten von Drogen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden solle, richte sich nach den

Umständen des Einzelfalles und liege im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387, 120 II 82 E. 2.2 S. 84; Urteile BGer 1C_146/2010 vom 10. August 2010 E. 3.2.1, 1C_98/2007 vom 13. September 2007, 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2). b)Wie bereits ausgeführt, verkennt der Beschwerdeführer schon im Grundsatz, dass es sich hier nicht um ein Strafverfahren (Klärung individueller Schuldfrage), sondern um ein reines Administrativverfahren (Klärung Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer) handelt. Letzteres darf aber eben nicht erst dann eingeleitet werden, wenn gewisse Tatbestände einwandfrei abgeklärt und bewiesen sind. Vielmehr geht es im Administrativverfahren hauptsächlich darum, dass Anhaltspunkte bzw. nachvollziehbare Verdachtsmomente gegeben sein müssen, welche eine nähere Abklärung der Fahrtauglichkeit rechtfertigen. Solche Anhaltspunkte bzw. Verdachtsmomente haben die beiden Vorinstanzen (StVA/DJSG) in den eigenen Darlegungen des Beschwerdeführers gegenüber den zwei Polizeibeamten erblickt, wobei die Richtigkeit dieser Darlegungen nicht von alles entscheidender Bedeutung ist. Die Selbstangaben des Beschwerdeführers (vgl. Protokolle) als auch die Feststellungen der Polizei anlässlich der Verkehrskontrolle am 29. März 2012 bzw. der gestützt darauf erstellte Blutanalysebericht des Krankenhauses ... haben aber einige Zweifel an der dauerhaften Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers geweckt, was seitens des Strassenverkehrsamtes nachvollziehbar dazu führte, eine spezialärztliche Begutachtung zu verlangen und damit Sicherheit bezüglich der aktuellen als auch künftigen Fahrtauglichkeit des 50-jährigen Beschwerdeführers zu schaffen. Die Würdigung der Vorinstanz, dass ein wöchentlich 4-facher Cannabiskonsum über eine Zeitdauer von 34 Jahren nicht mehr als mässiger oder gar unbedeutender Drogenkonsum gewertet werden könne, erweist sich deshalb ohne Weiteres als vertretbar und korrekt. An der Anordnung der spezialärztlichen Untersuchung gibt es somit materiell nicht zuletzt im hohen öffentlichen Interesse einer möglichst umfassenden Verkehrssicherheit auf den Strassen nichts auszusetzen.

  1. a)Der angefochtene Entscheid vom 30. Juli 2012 (DJSG) ist infolgedessen in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 9. August 2012 führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegesetzes (VRG) vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (Beschwerdegegner/DJSG) laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.276.-- zusammenFr.2276.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wird mit Urteil vom 23. April 2013 gutgeheissen (1C_556/2012).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_001
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_001, U 2012 87
Entscheidungsdatum
02.07.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026