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regelmässig so viel Alkohol konsumierte, dass seine Fahrfähigkeit vermindert werde und er keine Gewähr biete, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, so dass die Gefahr nahe liege, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnehme (BGE 127 II 122). Ein verkehrsmedizinisches Gutachten dränge sich immer dann auf, wenn die konkreten Umstände hinreichend verdichtete Hinweise darauf lieferten, dass die betroffene Person von einer die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanz abhängig sein könnte (Urteil BGer 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008). Ebenfalls als erforderlich erachtet worden sei die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung bei einem Lenker, der innerhalb von zehn Jahren drei Mal ein Motorfahrzeug mit einem Blutalkoholwert von jeweils über 0.8 Gewichtspromillen gelenkt habe (Urteil BGer 1C_108/2010 vom 20. Juli 2010). In den genannten Konstellationen müsse eine spezialärztliche Untersuchung zwingend angeordnet werden. Der Beschwerdeführer bestreite nun das Ergebnis der Blutuntersuchung. Es seien indessen keine Gründe ersichtlich, weshalb das Ergebnis (minimal 0.95 Gewichtspromille, Maximalgehalt 1.3 Gewichtspromille) falsch sein solle. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Befragung denn auch die Blutuntersuchung unterschriftlich anerkannt. Die mittlere Blutalkoholkonzentration habe bei 1.00%o gelegen. Es treffe zu, dass die Trunkenheitsfahrt vom 4. April 2012 für sich allein genommen noch kein Grund für eine verkehrsmedizinische Begutachtung bilde. Zu berücksichtigen seien indessen auch die beiden früheren Trunkenheitsfahrten. Damals sei zwar jeweils die Frage der Alkoholabhängigkeit verneint worden. Nicht abgeklärt habe man damals aber die Frage eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs. Gemäss den polizeilichen Beobachtungen vom 4. April 2012 habe sich der Beschwerdeführer bei der Kontrolle trotz der Blutalkoholkonzentration von 1.00 %o unauffällig verhalten und einen ruhigen und normalen Eindruck gemacht. Die gleichen Feststellungen hätte das Spital ... gemacht. Wer aber bei einer
mittleren Blutalkoholkonzentration von 1.00%o gänzlich keine merkbaren Ausfallserscheinungen zeige, sei zweifelsfrei in einem gesteigerten Ausmass an einen erhöhten Alkoholkonsum gewöhnt. Auch wenn der erste Vorfall mehr als zehn Jahre zurückliege, liege es unter den konkreten Umständen im Ermessen des Strassenverkehrsamtes, eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen. Auf Grund des vorläufigen Beweisergebnisses sei davon auszugehen, dass es die überdurchschnittliche Alkoholtoleranz dem Beschwerdeführer nicht mehr erlaube, seine Fahrtauglichkeit richtig einzuschätzen und er könne die Neigung, in übermässigen Mengen Alkohol zu trinken, nicht kontrollieren. 2.Gegen diese Departementsverfügung erhob der Betroffene am 9. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung derselben und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Eventuell sei der verfügte Kostenvorschuss von Fr. 1‘350.-- aufzuheben bzw. es sei festzustellen, dass der verfügte Kostenvorschuss widerrechtlich sei. Bezüglich der Trunkenheitsfahrt vom 11. März 2001 (2.51 %o) führe die Vorinstanz aus, dass das Gutachten damals zwar festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer nicht trunksüchtig sei. Indessen sei die Frage eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs damals nicht abgeklärt worden. Letztere Feststellung der Vorinstanz sei aber unzutreffend. Richtig sei vielmehr, dass das Strassenverkehrsamt Graubünden dem Gutachter damals konkrete Fragen auch zu einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch gestellt habe. Der Gutachter habe eine entsprechende Untersuchung vorgenommen und die Frage nach einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch dann verneint. Was die Trunkenheitsfahrt vom 12. Dezember 2006 betreffe, sei der Beschwerdeführer damals nicht zu einer spezialärztlichen Untersuchung verpflichtet worden. Vielmehr habe er sich freiwillig einer Nachschulung im Sinne von Art. 17 SVG in der Klinik Valens unterzogen. Die Trunkenheitsfahrt vom 4. April 2012 habe sich so abgespielt: Es sei der Mittwoch vor Gründonnerstag gewesen und er habe bereits um ca. 13.00 Uhr
Feierabend gemacht. Zum Mittagessen mit seiner Partnerin hätten sie beide eine Flasche Wein konsumiert in der Meinung, der Beschwerdeführer müsse nachmittags nicht mehr arbeiten. Unverhofft habe er dann einen dringenden Telefonanruf eines Kunden aus ... erhalten. Diesem habe er noch am selben Nachmittag Muster für einen Boden bringen müssen. Dummerweise sei er dann ins Auto gestiegen und in die Polizeikontrolle geraten. Aus beruflichen Gründen sei er praktisch täglich auf das Auto angewiesen. Er führe ein eigenes Bodenlegergeschäft und verrichte einen grossen Teil seiner Arbeit bei seinen Kunden. Es stehe den Behörden nicht zu, ohne stichhaltige Gründe und ohne konkrete Anhaltspunkte für ein tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen oder irgendwelche Gutachten einzuholen. Im aktuellen Entscheid 1C_327/2011 vom 19. Oktober 2011 habe das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass eine verkehrsmedizinische Abklärung bei Personen, die während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen hätten, namentlich dann angebracht sei, wenn die Blutalkoholkonzentration 2.5 Gewichtspromille und mehr betrage. Zum gleichen Ergebnis sei das Bundesgericht in BGE 126 II 185 gelangt. Eine verkehrsmedizinische Abklärung sei zudem dann angebracht, wenn ein Lenker innerhalb eines Jahres zweimal in erheblich angetrunkenem Zustand – mit 1.74 bzw. 1.79 Gewichtspromille – ein Fahrzeug geführt habe (1C_327/2011 mit Verweis auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts). Das Bundesgericht habe in jenem Entscheid festgehalten, dass für eine Verschärfung dieser Praxis kein Anlass bestehe. Mit dem angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz aber die bundesgerichtliche Rechtsprechung verschärft. Die Vorinstanz anerkenne, dass die Trunkenheitsfahrt vom 4. April 2012 für sich alleine genommen eine verkehrsmedizinische Begutachtung nicht rechtfertigen würde. Sie anerkenne auch, dass die drei Trunkenheitsfahrten zusammen betrachtet eine Begutachtung nicht rechtfertigten, und der dritte Vorfall sich mehr als zehn
Jahre nach dem ersten ereignet habe. Die Vorinstanz habe die Begutachtung aber trotzdem für zulässig erachtet, weil der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Kontrolle und bei der Blutentnahme im Spital ... gar keine merkbaren Ausfallerscheinungen gezeigt habe, was zeige, dass der Beschwerdeführer in einem gesteigerten Ausmass an einen erhöhten Alkoholkonsum gewöhnt sei. Deshalb lägen hinreichend verdichtete Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer von einer die Fahreignung beeinträchtigenden Substanz abhängig sein könnte. Zudem sei noch nie abgeklärt worden, ob beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vorliege. Diese Begründung des Departementes sei jedoch falsch, aktenwidrig und wirklichkeitsfremd. In der Klinik ... sei der Beschwerdeführer bereits einmal auf einen allfälligen Alkoholmissbrauch hin untersucht worden. Damals sei ein solcher klar verneint worden. Es sei auch wirklichkeitsfremd, von einer Person mit einer Gewichtspromille von 1.0 erhebliche Ausfallserscheinungen zu erwarten. Dafür genüge bereits der Konsum von 2 Stangen Bier oder einer halben Flasche Wein. Mit einer solchen Alkoholkonzentration im Blut verhielten sich die meisten Männer mit einer vergleichbaren Statur „normal“ und ohne eigentliche Ausfallerscheinungen. Es sei daher auf eine verkehrsmedizinische Begutachtung zu verzichten und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Aussprechung eines Warnentzuges. Die Einforderung eines Kostenvorschusses sei nicht rechtens. Es fehle dafür die gesetzliche Grundlage. Auch das Verursacherprinzip rechtfertige die Anordnung der Kostenbevorschussung nicht. 3.In der Vernehmlassung beantragte das zuständige Departement (DJSG) die Abweisung der Beschwerde. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts decke sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliege, könnten vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden.
Die Trunkenheitsfahrt vom 4. April 2012 könnte für sich allein betrachtet eventuell als Ausrutscher betrachtet werden. In Verbindung mit den beiden früheren Trunkenheitsfahrten könne aber sicher nicht mehr von einem Ausrutscher gesprochen werden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen um seine Vorgeschichte und trotz des Angewiesen-Seins auf seinen Führerausweis erneut alkoholisiert ans Steuer seines Fahrzeuges gesetzt habe, lasse darauf schliessen, dass er in der Tat nicht mehr ausreichend zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Fahrzeuges zu unterscheiden vermöge. Der Beschwerdeführer übersehe, dass es neben den in 1C_327/2011 beschriebenen Konstellationen auch andere Konstellationen gebe, die eine verkehrsmedizinische Abklärung erforderten. So sei eine Begutachtung etwa auch dann anzuordnen, wenn ein Fahrzeuglenker innerhalb von zehn Jahren drei Mal ein Motorfahrzeug mit einem Blutalkoholwert von jeweils 0.8 Gewichtspromillen gelenkt habe (Urteil BGer 1C_108/2010). Von einer unzulässigen Verschärfung der bundesgerichtlichen Praxis könne nicht gesprochen werden, auch wenn der erste Vorfall mehr als 10 Jahre zurückliege. In diesen Fällen liege es eben gerade im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde festzustellen, ob eine verkehrsmedizinische Begutachtung anzuordnen sei. Was den Kostenvorschuss betreffe, habe das Bundesgericht (BGE 122 II 274, E. 6d, S. 287) ausdrücklich festgehalten, dass es nicht gegen Bundesrecht verstosse, die Kosten der verkehrsmedizinischen Untersuchung dem Betroffenen aufzuerlegen. Damit sei es auch zulässig, diese Kosten vorschussweise und damit vor der Begutachtung zu erheben. 4.Der zweite Schriftenwechsel erbrachte nichts wesentlich Neues. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 27. Juni 2012, worin das Departement (DJSG) die Verfügung vom 16. Mai 2012 des kantonalen Strassenverkehrsamtes (StVA) bezüglich vorsorglichen Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit mit Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens zur Abklärung der Fahreignung sowie Leistung eines Kostenvorschusses für diese Abklärungen schützte. Beschwerdegegenstand bilden die Fragen, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer solchen Expertise erfüllt sind und die behördliche Anweisung zur Leistung eines Kostenvorschusses rechtmässig und vertretbar war. 2. a)Gemäss Art. 16d Abs. 1 des Eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG) wird einer Person auf unbestimmte Zeit der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen, wenn (lit. a) ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen; wenn (lit. b) sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst; wenn (lit. c) sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere die Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die physischen und psychischen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen. Nach Art. 16 Abs. 1 SVG muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken; der Entzug wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird als Warnentzug bezeichnet. Aus den in Art. 16d Abs. 1 SVG aufgezählten Entzugstatbeständen ergibt sich klar, dass er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt der Sicherungsentzug (im Gegensatz zum Warnentzug) keine schuldhafte Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsrecht voraus. Der Anlass für einen Sicherheitsentzug kann vielfältig sein. Ein solch vorsorglicher Entzug ist – bei gleichzeitiger Anordnung einer verkehrsmedizinischen und/oder fahrpsychiatrischen Untersuchung – zum Beispiel zulässig bzw. sogar angezeigt bei Verdacht auf Trunksucht oder regelmässigem Cannabiskonsum (vgl. PVG 2011 Nr. 7 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts [BGer] und die einschlägige Literatur). Nach der aktuellen Praxis des Bundesgerichts ermöglichen biochemische Analyseresultate von Blut- und Haarproben objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Ein deutlich überhöhter Wert kann dabei ein Indiz darstellen für einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung. Hingegen erlauben auch signifikant erhöhte biochemische Werte in der Regel noch keinen zweifelsfreien Schluss auf eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Dies gilt jedenfalls für Analysen von Blut- und Urinproben, insbesondere betreffend CDT-Blutserumspiegel (BGE 129 II 82 E. 6.2.1 S. 89 f., E. 6.2.2 S. 91 mit Hinweisen; Urteile BGer 1C_230/2009 vom 9. März 2010 E. 5.1-5.3; 1C_399/2008 vom 5. Juni 2009 E. 3.1; 1C_ 16/2008 vom 3. September 2008 E. 5.1-5.5). Diese Praxis ist grundsätzlich auch für Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG (= Ethylglucuronid) anwendbar. Zwar können deutlich überhöhte EtG-Werte ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen. Sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen (BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 3.2- 3.3; 1C_150/ 2010 vom 25. November 2010 E. 5.1; 6A.8/ 2007 vom 1. Mai 2007 E. 2.3-2.5). b)Bezüglich der Anordnung (Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit) eines verkehrsmedizinischen Gutachtens hat das Bundesgericht bereits in mehreren verschiedenen Fällen exemplarisch und richtungsweisend was folgt entschieden: Für „Ersttäter“, bei der die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille betrage, sei eine medizinische Fahreignungsprüfung auch dann
anzuordnen, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der gegenwärtigen Trunkenheitsfahrt keine SVG-Widerhandlung begangen habe (Urteil BGer 1C_327/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 3.3). Das Bundesgericht ging weiter davon aus, dass wer eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweise, über eine so grosse Alkoholtoleranz verfüge, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden müsse (BGE 126 II 185 E. 2d und e). Beim „Wiederholungstäter“ gelangte es zu demselben Schluss, als ein Lenker ein erstes Mal mit mindestens 1,74 Promille erwischt wurde und derselbe sich rund ein Jahr später wiederum des Fahrens in angetrunkenem Zustand, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,79 Promille schuldig machte (BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87, 127 II 122 E. 3c S. 125; a.a.O. BGer 1C_327/2011 E. 2.2). Für „Mehrfachtäter“ stellte das Bundesgericht auf eine „10-Jahres- Regel“ ab, wonach sich die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens dann rechtfertige, wenn der fehlbare Autofahrer innert dieser Frist insgesamt drei Mal oder mehr mit einer Blutalkoholkonzentration von jeweils über 0.8 Promille erwischt und bestraft worden sei. In einem solchen Fall hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass ohne Willkür davon ausgegangen werden dürfe, dass eine solche „dritte Trunkenheitsfahrt“ des Beschwerdeführer geeignet sei, erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung zu erwecken. Angesichts der hohen Gefahr, die nicht fahrtaugliche Autolenker für die Verkehrssicherheit darstellten, sei der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur abschliessenden Abklärung der Fahreignung durch das IRMZ (Institut Rechtsmedizinisches Zentrum) ohne Weiteres gerechtfertigt; der Betroffene habe die dadurch verursachte, zeitlich begrenzte Einschränkung verschiedener Freiheitsrechte hinzunehmen (so BGer 1C_108/ 2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.2 sowie E. 2.3 in fine). c)Im Lichte dieser Vorgaben und der dazu entwickelten Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerde gegen die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens vorliegend klarerweise als unbegründet bezeichnet werden muss. Über die gesetzliche Grundlage für den Sicherungsentzug (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) und das Vorliegen einer
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu sind sich die Parteien im Grundsatz sogar einig. Der Beschwerdeführer meint jedoch, dass keiner der zitierten Bundesgerichtsurteile exakt mit dem vorliegenden Tatbestand übereinstimme, so dass die angefochtene Anordnung als (unzulässige) Verschärfung der bundesgerichtlichen Praxis zu verstehen wäre. Für eine solch strengere Interpretation bestehe indessen gemäss Feststellung des Bundesgerichts keine Veranlassung. Dieser Auffassung bzw. zu einseitigen Betrachtungsweise des Beschwerdeführers vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. Der Umstand, dass sich das Bundesgericht noch nie zu einem exakt vergleichbaren Fall geäussert hat, bedeutet selbstverständlich nicht, dass deshalb die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung nicht vertretbar wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob auf Grund der konkreten Verhältnisse ein hinreichender Verdacht besteht, dass die Fahreignung nicht mehr gegeben sein könnte. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz diese Frage eindeutig zu Recht bejaht. Es liegen hier sehr ähnliche Verhältnisse vor wie im Fall „Mehrfachtäter“ (a.a.O. BGer 1C_108/2010 E. 2.2 und E. 2.3 in fine), in welchem innerhalb von 10 Jahren drei Trunkenheitsfahrten mit einem Blutalkoholgehalt von jeweils über 0.8 Gewichtspromillen vorlagen. Das Bundesgericht hat dort ausdrücklich bestätigt, dass dies offensichtlich den Verdacht erwecke, dass der Betroffene an einer seine Fahreignung beeinträchtigenden Alkoholsucht leide oder jedenfalls für die Zukunft keine Gewähr biete, sich nach dem Genuss einer die Fahreignung beeinträchtigenden Menge Alkohols nicht mehr ans Steuer zu setzen. Im vorliegend zur Beurteilung gestellten Fall lagen die drei Trunkenheitsfahrten mit rund 11 Jahren (nämlich „Erst-Tat“: März 2001 [2.51 Promille]; „Zweit-Tat“: Dezember 2006 [1.51 %o]; „Dritt-Tat“: April 2012 [1.0 %o]) zwar etwas mehr als 10 Jahre auseinander, indessen lag der gemessene mittlere Blutalkoholgehalt beim Beschwerdeführer jeweils auch, anfangs gar sehr deutlich, weit höher als der vom Bundesgericht erwähnte Grenzwert (über 0.8 %o). Für das Gericht ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die zwei Vorinstanzen (StVA/DJSG) mit der Anordnung des fraglichen Gutachtens ihr durchaus zustehendes Ermessen bei solchen Konstellationen überschritten haben sollten. An der pflichtgemäss verfügten Anweisung, sich einer
verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen, gibt es daher weder aus der Sicht der Vorinstanzen noch aus jener des Beschwerdeführers etwas Stichhaltiges auszusetzen, zumal es hier letztlich einzig um die Gewährleistung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Interesse geht. 3. a)Strittig und zu klären ist damit noch die Rechtmässigkeit des von den Vorinstanzen erhobenen Kostenvorschusses (zur Bezahlung des verkehrsmedizinischen Gutachtens). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) gilt dasselbe für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor (allen) kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Die Kosten und Parteientschädigungen werden dabei in Art. 72 ff. VRG geregelt, wobei grundsätzlich derjenige kostenpflichtig wird, der ein Verfahren verlangt oder veranlasst hat (Kostenregelung nach Verursacherprinzip). Laut Art. 74 Abs. 1 VRG – der den Kostenvorschuss regelt – kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. b)Der Beschwerdeführer moniert eine fehlende gesetzliche Grundlage, um alleine aus dem Verursacherprinzip eine Bevorschussungspflicht für die Einholung des (zu Recht) angeordneten Fahreignungsgutachtens herleiten zu können. Richtig ist zwar, dass der Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VRG nicht ausdrücklich auf die vorliegende Konstellation zugeschnitten ist, wonach der Staat einem Automobilisten den kostenpflichtigen Besuch einer verkehrsmedizinischen Begutachtung vorschreibt. Umgekehrt ist jedoch ebenso klar, dass hier erst das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers die angeordnete Massnahme erforderlich machte und somit dieser für die daraus resultierenden Abklärungen verantwortlich ist bzw. er selbst an sich diese fahreignungsspezifischen Untersuchungen „verursacht“ hat. Aufgrund dieser Betrachtungsweise ist hier daher nicht auf das (sonst im Abgaberecht strikte auszulegende) Legalitätsprinzip abzustellen, sondern sind sinngemäss die Vorgaben laut Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 72 ff. VRG anzuwenden, wonach die Kostenvorschusspflicht
(Art. 74 VRG) auch für solche Parteien gilt, welche ein Administrativverfahren veranlasst haben. 4. a)Der angefochtene Entscheid vom 27. Juni 2012 (DJSG) ist damit in jeder Beziehung rechtens sowie verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 9. Juli 2012 führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (DJSG/Be- schwerdegegner) nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend