U 12 75
(9) mit Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 17. November 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. b)Mit Schreiben vom 4. August 2010 gewährte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf den beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung. c)Mit Verfügung vom 4. August 2011 teilte das APZ der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen und sie aufgefordert werde, die Schweiz nach Beendigung des Strafvollzugs zu verlassen. Sie habe in der Vergangenheit wiederholt zu schweren Klagen Anlass gegeben. Sie sei gleich zweimal zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Es könne ihr keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden, weshalb die Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht mehr in Betracht komme. Zudem habe sie die Widerrufsgründe von Art. 62 und 63 des Ausländergesetzes (AuG) gesetzt. Es bestehe ein erhebliches Rückfallrisiko, welches im Interesse der Öffentlichkeit nicht hinzunehmen sei. Sie habe mit ihrem Vorgehen in skrupelloser Weise die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Obwohl sie seit 42 Jahren in der Schweiz lebe, habe sie sich nicht besonders gut integriert, da sie immer wieder straffällig geworden sei. d)Dagegen erhob die Betroffene am 12. September 2011 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich das zuständige Amt (APZ) nicht detailliert mit dem Vorgehen bei den Straftaten, mit den Hintergründen der Straftaten sowie der konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auseinandergesetzt habe. Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit der Person der Beschwerdeführerin und deren Lebensverhältnissen. Das persönliche Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz übersteige das öffentliche Interesse an einer Wegweisung bei weitem. Die
Beschwerdeführerin halte sich seit 42 Jahren in der Schweiz auf, was zu wenig gewürdigt worden sei. Bei den begangenen Delikten habe es sich zu einem grossen Teil um vergleichsweise harmlose Übertretungen gehandelt. Lediglich zwei Vergehen seien als schwerer einzustufen. Es liege aber keine erhebliche kriminelle Energie vor. Sie sei durch Schicksalsschläge in die Drogensucht geraten und habe nur deshalb Drogen verkauft. Die Zukunftsaussichten seien intakt, sie habe seit 2 Jahren keine harten Drogen mehr konsumiert. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe sie die ambulante Therapie freiwillig fortgeführt. Für die Betreuung sei ihre Familie auf ihre Rückkehr angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei sehr krank. Sie leide unter der schweren Drogensucht, an Depressionen und unter einer chronischen Hepatitis C. Gerade letzteres bedürfe einer engen, intensiven und professionellen Behandlung. Diese Krankheiten könnten nur in der Schweiz adäquat behandelt werden. e)Mit Entscheid vom 30. Mai 2012 wies das zuständige Departement (DJSG) die Beschwerde ab und verweigerte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin sei vom Bezirksgericht ... mit Urteil vom 17. November 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden, womit sie einen Widerrufsgrund gesetzt habe. In der Zeit zwischen Januar 2007 und Februar 2009 habe sie 1.25 Kilogramm Kokain, 188 Gramm Heroin und eine unbestimmte Menge Marihuana erworben. Davon habe sie 740 Gramm Kokain, 35.2 Gramm Heroin und eine unbestimmte Menge Marihuana weitergegeben. Im selben Zeitraum habe sie 510 Gramm Kokain, 264 Gramm Heroin und eine unbestimmte Menge Marihuana konsumiert. Das Verschulden der Beschwerdeführerin wiege damit sehr schwer, was sich auch in der Höhe der Freiheitsstrafe zeige. Mit den 230 Gramm reinen Kokains habe sie den Grenzwert für die Annahme eines schweren Falles (18 Gramm) um das Dreizehnfache überschritten. Die Beschwerdeführerin sei in den vergangenen 18 ½ Jahren neunmal zu Freiheitsstrafen zwischen fünf Tagen und 24 Monaten verurteilt worden. Das Verschulden wiege daher auch aus fremdenpolizeilicher
Sicht schwer. Die Delikte hätten wohl im Zusammenhang mit ihrer Drogensucht gestanden. Die Beschwerdeführerin habe es nicht geschafft, diese Drogensucht, welche bei den Verurteilungen berücksichtigt worden sei, in den Griff zu bekommen. Das Bundesgericht verfolge im Zusammenhang mit dem Drogenhandel ausländerrechtlich eine strenge Praxis. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler. Für die Prüfung der gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Beschwerdeführerin sei auf die bei den Akten liegenden Berichte abzustellen. Tatsache sei, dass die im Jahre 1993 vom Kantonsgericht angeordnete stationäre suchtspezifische Massnahme ohne nachhaltigen Erfolg geblieben sei. Das Gleiche treffe auf die vom Bezirksgericht ... angeordnete ambulante Massnahme zu. Aus der Verfügung des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 21. Februar 2011 gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin für die angeordnete ambulante Behandlung nicht einmal im Rahmen des Strafvollzugs Motivation gezeigt habe, weshalb diese wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen worden sei. Während des Strafvollzugs sei die Beschwerdeführerin immer wieder positiv auf harte Drogen getestet worden und sie habe während eines Hafturlaubs 20 Gramm Heroin gekauft und zum Teil in die Haftanstalt einführen wollen. In einem ersten Bericht vom 20. September 2010 habe der forensische psychiatrische Dienst der Universität Bern der Beschwerdeführerin noch Ernsthaftigkeit im Vorsatz, abstinent zu leben, attestiert. Nicht einmal fünf Monate später habe derselbe Dienst den Abbruch der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit empfohlen. Die Beschwerdeführerin befinde sich zur Zeit in einem Methadon- und Benzodiazepinabgabe-Programm. Es finde aber keine Behandlung statt. Das Risiko eines Rückfalles müsse daher als enorm hoch bezeichnet werden. Wegen der schlechten Prognose sei die Beschwerdeführerin auch nicht frühzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis es zu einer erneuten Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Betäubungsmitteln komme.
Die Zukunftsaussichten der Beschwerdeführerin seien alles andere als intakt zu bezeichnen. Unter diesen Umständen sei eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung zu bejahen, welche das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Verbreitung von Drogen berühre. Eine solche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei keinesfalls hinnehmbar. Dem hohen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin sei ihr privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Die Beschwerdeführerin lebe schon mehr als 40 Jahre in der Schweiz. Trotz der langen Aufenthaltsdauer sei ihr die Integration nicht gelungen, wie die zahlreichen Verurteilungen zeigten. Sie beziehe eine Invaliden-Rente, sei also auch beruflich nicht integriert. Bei einer Wegweisung verliere sie allerdings auch keine Arbeitsstelle. Ihre soziale Integration beziehe sich im Wesentlichen auf ihre Eltern. Ob die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich auf deren Hilfe angewiesen sei, erscheine mehr als fraglich, zumal die Beschwerdeführerin zwei Jahre im Strafvollzug verbracht habe und selber krank sei. Sie sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Den Kontakt zur erweiterten Familie könne sie auch von ... aus pflegen. Es sei klar, dass eine Wegweisung die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hart treffen werde, doch habe sie diese aufgrund ihres Verhaltens in der Schweiz und der nicht genutzten Möglichkeiten im Rahmen von stationären und ambulanten Massnahmen selber zu verantworten. Die Beschwerdeführerin beherrsche die Sprache ihres Herkunftslandes und sie kenne ... von ihren Ferienaufenthalten. Die Ausreise sei daher zumutbar. Unzutreffend sei, dass ihre Krankheit (Hepatitis A, B und C) nur in der Schweiz adäquat behandelt werden könne. Die Behandlung von Hepatitis sei selbstverständlich auch in ... möglich. Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bedürftig sei. Die Beschwerde erweise sich indes als aussichtslos, so dass die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern sei.
2.Dagegen erhob die Betroffene am 2. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (DJSG) und um Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Eventuell sei noch ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand einzuholen. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zu ihrer persönlichen Anhörung zurückzuweisen. Für beide Instanzen sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihre Stellungnahme vom 2. März 2011 bilde integrierenden Bestandteil der Beschwerde (diese Stellungnahme wird auf S. 3 – 16 der Beschwerde wörtlich wiedergegeben). Mit der vorliegenden Beschwerde werde zusammenfassend gerügt, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung willkürlich einerseits das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz zu wenig und anderseits das öffentliche Interesse an deren Wegweisung übermässig berücksichtigt und gewichtet habe. Damit sei sie zum falschen Ergebnis gekommen, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand halte, was Bundesrecht verletze. Bei einer umfassenden und objektiven Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Interessen, zeige sich deutlich, dass das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Wegweisung klar übersteige. Auch sozialpolitisch wäre eine Ausweisung äusserst stossend. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz aufgewachsen. Selbstverständlich trage die schweizerische Gesellschaft nicht die alleinige Schuld für die teilweise negative Entwicklung der Beschwerdeführerin. Sie trage aber sicher eine Mitverantwortung, und sie könne sich dieser Mitverantwortung nicht einfach entschlagen, indem sie eine Person des Landes verweise, die ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe und zufällig im Ausland geboren sei. Es werde nicht bestritten, dass die strafrechtlichen Verurteilungen ein gewisses öffentliches Interesse an einer Wegweisung begründeten. Dieses öffentliche Interesse sei aber nicht so gross, wie die Vorinstanz annehme. Im Vordergrund stehe das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 17. November 2009.
Unverständlicherweise sei die Beschwerdeführerin dort nicht anwaltlich vertreten gewesen. Angesichts der Drogenmenge habe es sich um einen tatsächlich und rechtlich schwierigen Fall gehandelt, der zwingend die Bestellung eines amtlichen Verteidigers verlangt hätte. Auch die Strafzumessung sei sehr komplex gewesen. Die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin seien in jenem Verfahren somit massiv verletzt worden, was für diese umso verheerender sei, weil das Verschulden sich auf das Strafmass ausgewirkt habe und dieses wiederum unmittelbare Auswirkung auf das vorliegende Verfahren habe. Ein solches Urteil könne nicht dazu führen, dass die Niederlassungsbewilligung einer Person, die mittlerweile über 40 Jahre in der Schweiz wohne, widerrufen werde. In jenem Strafverfahren sei auch versäumt worden, eine stationäre Massnahme anzuordnen. Auch das hätte durch eine verantwortungsvolle amtliche Verteidigung verhindert werden können. Dieses Urteil tauge somit nicht dazu, ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin zu begründen. Genauso zentral bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung sei die Prognose bzw. die Rückfallgefahr der Beschwerdeführerin. Diese sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz als höchstens gering zu bezeichnen. Es treffe wohl zu, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit vermehrt, wenn auch meistens harmlos, rückfällig geworden sei. Das habe an der schweren Drogensucht und der Tatsache gelegen, dass sie bis anhin nicht erfolgreich dagegen habe ankämpfen können. Offenbar habe der notwendige Leidensdruck gefehlt. Dieser sei nun aber im erdenklich grössten Ausmass vorhanden. Die Beschwerdeführerin wisse nun, dass ihr bei einem erneuten Rückfall die Höchststrafe, nämlich die Wegweisung aus der Schweiz und von ihren Eltern drohe. Beide Elternteile seien krank, vor allem die Mutter. Beide würden rund um die Uhr von der Beschwerdeführerin gepflegt. Die Beschwerdeführerin erachte es als ihre Pflicht, ihren Eltern, welche stets zu ihr gehalten hätten, etwas zurückzugeben und sie in dieser schweren Zeit zu unterstützen und zu betreuen. Sie habe nun eine neue, feste Aufgabe, nämlich
die Betreuung ihrer Eltern. Und damit vertrage sich eine illegale Drogensucht nicht. Seit dem 2. Dezember 2011 nehme sie an einem Methadon- und Benzodiazepin-Abgabeprogramm im Ambulatorium ... teil. Täglich gehe sie dorthin und führe auch regelmässig Gespräche mit Therapeuten. Sie mache dies freiwillig. Das alles zeige, dass das Rückfallrisiko aufgrund der neuen Situation gering sei. Auf der anderen Seite sei das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz enorm hoch. Sie sei im Alter von 3 Jahren in die Schweiz gekommen und lebe seit über 40 Jahren hier. Sie habe die ganze Schul- und die Arbeitszeit hier verbracht. Ihre gesamte Familie sei hier und sie habe sich hier vollständig integriert. Daran ändere auch die Drogensucht nichts, welche sie nun in den Griff zu bekommen scheine. Sie kenne nur die Schweiz, ... sei ihr unbekannt. Sie sei der ... Sprache auch nur beschränkt mächtig. Es sei nicht klar, wie es der Beschwerdeführerin zumutbar sein solle, in ... ein Beziehungsnetz aufzubauen, in einem fremden Land, in welchem sie niemanden kenne, in ihrem physisch und psychisch schlechten und labilen Zustand sowie in ihrem Alter. Für ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz spreche auch ihr enges Verhältnis zu ihren Eltern. Es bestehe ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis. Auch der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spreche gegen eine Wegweisung. Die Vorinstanz mache geltend, die diagnostizierten Hepatitis A, B und C seien in Tschechien gleichwertig zu behandeln. Die Vorinstanz lasse dabei die Betäubungsmittelabhängigkeit und die Depression ausser Acht. Diese Krankheiten könnten nur in der Schweiz erfolgsversprechend behandelt werden, zumal es bei diesen Krankheiten nicht nur um die Qualität des Arztes gehe, sondern auch um die Kontinuität, das Umfeld, die Zukunftsaussichten etc. Sollte die Beschwerdeführerin nach ... abgeschoben werden, würde dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ihren Tod bedeuten.
3.In der Vernehmlassung beantragte das Departement (DJSG) die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht ... die ihr zur Last gelegten Taten eingestanden habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern der Fall tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten mit sich gebracht habe. Eine amtliche Verteidigung sie daher nicht nötig gewesen. Es könne somit ohne weiteres auf das Urteil des Bezirksgerichts ... abgestellt werden. Damit stehe fest, dass von einem sehr schweren Verschulden auszugehen sei und daraus sei auf ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin zu schliessen. Die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin nicht in einer Massnahme und es finde nach wie vor keine intensive Behandlung statt, obwohl eine solche absolut notwendig wäre. Die Prognose sei daher weiterhin sehr schlecht. Sie selber befinde sich in einer schlechten Gesundheitsverfassung. Es sei daher fraglich, wie sie sich um ihre kranken Eltern kümmern könne. 4.Die freigestellte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2012 erbrachte nichts wesentlich Neues. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 30. Mai 2012, worin das zuständige Departement (DJSG) die Verfügung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) vom 4. August 2010 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ausweisung aus der Schweiz (nach Beendigung des Strafvollzugs) bestätigte. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die gesetzlichen Widerrufsgründe infolge der mehrmaligen Straffälligkeit - auf dem Gebiet des Betäubungsmittelkonsums und Drogenhandels - wegen zu hoher Rückfallgefahr für die Bevölkerung zu Recht (vorbehaltlos) bejaht wurde, oder ob triftige Gründe auch eine andere Lösung zugelassen hätten und der somit seit 42
Jahren in der Schweiz lebenden und hier zusammen mit ihren Eltern aufgewachsenen Beschwerdeführerin „eine letzte Chance“ in Form entsprechender Therapie-, Entzugs- und Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren gewesen wäre, bevor über den Widerruf und die Ausweisung definitiv entschieden werden kann. Ferner ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) zu befinden. 2. a)Gemäss Art. 62 des Gesetztes über Ausländer und Ausländerinnen (AuG) kann die zuständige Behörde Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a) oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; b) zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde; c) erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; d) eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; e) oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe an- gewiesen ist. Nach Art. 63 Abs. 1 AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn: a) die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b erfüllt sind; b) die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; c) die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Laut Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen oder Ausländern, die sich seit mehr als 14 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden.
b)Vorliegend ist an sich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin schon allein mit der letzten Verurteilung (Urteil des Bezirksgerichts ... vom 17. November 2009, Sanktion: Freiheitsstrafe von 24 Monaten) im Grundsatz die Voraussetzungen für einen Wiederruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a) in Verbindung mit Art. 62 lit. b) AuG erfüllt hat (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil BGer 2C_839/2011 E. 2.2 vom 28. Februar 2012). Weiter ist auch unbestritten, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung für den Raum der Europäischen Union (EU) und der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) nach der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesgerichts (BGer) nur erfolgen kann, wenn die strafrechtliche Verurteilung ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es genügen demnach nicht rein generalpräventive Überlegungen. Vielmehr kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Ausländerin künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteile BGer 2C_636/2010 E. 3.1 vom 3. August 2011, 2C_ 903/2010 E. 4.3 vom 6. Juni 2011). Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist ohne Zweifel sehr schwer. Dabei ist nicht nur die letzte Verurteilung (2009) in Betracht zu ziehen, sondern auch die zahlreichen früheren Verurteilungen (1993, 1997, 2000, 2 x 2004, 2 x 2006 und 2007), wobei das Kantonsgericht bereits im Jahre 1993 eine Gefängnisstrafe von 20 Monaten ausgesprochen hatte. Gerade für die Beurteilung der Rückfallgefahr sind die früheren Verurteilungen von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin versucht, ihr Verschulden kleinzureden, indem sie darauf hinweist, dass die früheren Verurteilungen mehrheitlich Bagatelldelikte betroffen hätten und dass sie jeweils nur kleine Drogenportionen verkauft habe und dies lediglich zur Finanzierung ihres eigenen Drogenkonsums. Alle diese Gründe ändern indessen nichts daran, dass das Verschulden insgesamt als sehr schwer bezeichnet werden muss. Das Bundesgericht verfolgt bei
Drogendelikten aus prinzipiellen Gründen eine sehr strenge Praxis. Es bejaht regelmässig ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung bzw. Ausweisung ausländischer Drogenhändler (Urteile BGer 2C_250/2012 E. 2.2.2 vom 28. März 2012, 2C_298/2012 E. 2.2.1 in fine vom 5. April 2012). Was die Rückfallgefahr als ausschlaggebendes Element in der vorliegenden Beurteilung betrifft, ist die Vorinstanz (DJSG) zu Recht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles ausgegangen. Das beweist nicht nur die ganze Vorgeschichte, sondern dies bestätigen auch die aktuellen Umstände und die bei den Akten liegenden Berichte und Beurteilungen (Führungsbericht der Anstalten ... vom 4. Januar 2011; Verfügung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 21. Februar 2011 sowie Therapiebericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 15. Februar 2011). Aus diesen Berichten ergibt sich ein recht klares Bild, wonach die Beschwerdeführerin höchstens für sehr kurze Zeit therapiemotiviert sei, dass sie die ambulante Therapie während des Strafvollzugs aber nach kurzer Zeit abgebrochen habe und sie den Sinn der Therapie nicht einsehe. Es habe kein Umdenkungsprozess stattgefunden. Heute nimmt sie offenbar an der ambulanten Methadon- und Benzodiazepinabgabe teil. Um eine eigentliche Therapie handelt es sich dabei aber nicht und eine solche würde die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern dringend benötigen, um die Drogensucht zu überwinden. Die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) bestätigten in ihrem Schreiben vom 29. Februar 2012, dass die Beschwerdeführerin an der besagten Methadon- und Benzodiazepinabgabe teilnehme. Wörtlich heisst es darin: „Sie gibt sich Mühe täglich zu kommen“. Ausgesprochen positiv für die Zukunft tönt diese Beurteilung jedoch nicht. Das Gericht ist anhand dieser Fakten daher zuerst zur Auffassung gelangt, dass die Rückfallgefahr angesichts der weiterbestehenden Drogensucht als sehr gross bezeichnet werden muss, wobei es hier nicht „bloss“ um den Rückfall bezüglich des illegalen Drogenkonsums, sondern vor allem um den besonders verwerflichen Drogenhandel geht.
c)Trotz der soeben geschilderten Würdigung und Beurteilung der zahlreich begangenen Straftaten über eine längere Zeitdauer (1993-2009) und der damit zweifellos hohen Rückfallgefahr, erachtet das Gericht hier dennoch (angesichts des aktuell nicht restlos bekannten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in physischer und vor allem psychischer Hinsicht) die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Ausweisung der seit 42 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin (noch) nicht als erfüllt. Wie dem PDGR-Bericht vom 29. Februar 2012 entnommen werden kann, unterzieht sich die Beschwerdeführerin seit Ende 2011 ambulant in ... einem Suchtentzugsprogramm (Abgabe von Methadon- und Benzodiazepin), wobei im Moment allfällig eine leichte Depression vorliege. Eine [eigentliche, ärztlich angeordnete Therapie-] Massnahme liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie komme auf freiwilliger Basis zur Abgabestelle (PDGR). Die Beschwerdeführerin habe sowohl Hepatitis A, B und C (Infektionskrankheit; Entzündung der Leber) gehabt. Zurzeit sei eine medikamentöse Therapie noch nicht spruchreif. In Anbetracht jenes Kurzberichtes erachtet es das Gericht – ohne zusätzliche Abklärungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie insbesondere der Einholung eines umfassenden Gutachtens über die psychischen Defizite und Probleme derselben - als (menschlich) nicht vertretbar und sachlich kaum verhältnismässig, wenn der Betroffenen nun jeder weitere Aufenthalt in der Schweiz untersagt und sie in ihr Geburtsland ... ausgewiesen würde. Nach Ansicht des Gerichts müssen die persönlichen Verhältnisse und die gegenwärtige Lebenssituation der Beschwerdeführer noch genauer abgeklärt werden, bevor ein endgültiger Entscheid (DJSG) über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung der seit dem 3. Lebensjahr (Flucht 1968 – .Pragerfrühling) in der Schweiz mit ihren Eltern lebenden Beschwerdeführerin gefällt werden kann. Die Konsequenzen eines Widerrufs und einer Ausweisung der Betroffenen – offensichtlich schwer Drogensüchtigen und absolut hilfsbedürftigen Beschwerdeführerin - scheinen dem Gericht derart gravierend, dass sich die Einholung des psychiatrischen Fachgutachtens mit entsprechenden Therapievorschlägen sowie einer strikten Umsetzung
derselben durch die Beschwerdeführerin schon aus humanitären Gründen aufdrängt und sachlich rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin muss sich indessen im Klaren sein, dass sie aufgrund dieses Gutachtens und den darin enthaltenen Therapiemassnahmen gemessen werden wird. Die Beschwerdeführerin wird in ihrem ureigenen Interesse die ihr gebotene, wertvolle behördliche Unterstützung wahrnehmen müssen und so ihre Bereitschaft ohne Vorbehalte unter Beweis stellen müssen, dass sie gegen ihre offensichtlich bestehende schwere Drogensucht gezielt ankämpfen will. Im Sinne einer „letzten Chance“ erachtet es das Gericht vorliegend als vertretbar, die Erkennbarkeit einer allenfalls doch noch erfolgreichen Suchtabwehr erst nach weiteren Untersuchungen (medizinische Vollabklärung) und Hilfestellungen durch die dafür prädestinierten Institutionen (inkl. PDGR) abschliessend auch fremdenpolizeilich zur Beurteilung zu stellen. Die bisher bei den Akten liegenden Berichte reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um im konkreten Fall bereits zuverlässig – ohne zusätzliche psychiatrische Begutachtung – einen derart folgenschweren und weitreichenden Widerrufs- und Ausweisungsentscheid für die hier – gewissermassen danach völlig „entwurzelte“ - Beschwerdeführerin zu fällen. Die Voraussetzungen, welche laut Art. 63 Abs. 2 AuG zu einem Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung einer seit mindestens 14 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebenden Person führen könnten, sind beim aktuellen Erkenntnis- und Wissenstands folgerichtig vorliegend (noch) zu verneinen, was weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) unerlässlich macht. 3. a)Der angefochtene Entscheid vom 30. Mai 2012 (DJSG) ist damit – angesichts der bis dato zu rudimentär vorgenommenen Gesundheitsabklärungen bei der Beschwerdeführerin – nicht rechtens und unverhältnismässig, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 2. Juli 2012 und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid derselben führt.
b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) der Vorinstanz (Beschwerdegegner/DJSG) aufzuerlegen. Sie hat die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei auf die dazu eingereichte Honorarnote vom 1. Oktober 2012 des betreffenden Rechtsvertreters (RA MLaw Thomas Häusermann) verwiesen und diese insofern übernommen werden kann, als der anwaltliche Arbeits- und Zeitaufwand ab Erhalt des angefochtenen Entscheids (also ab 01.06.2012) in Rechnung gestellt wurde. Im so reduzierten Umfang von total Fr. 3‘453.10 (bestehend aus: 12.25 Arbeits-Std. à Fr. 250.-- [Fr. 3‘104.15], 3% Spesen [Fr. 93.15], 8% Mehrwertsteuer [Fr. 255.80]) ist eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin und zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) demnach nachgewiesen und berechtigt. 4. a)Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) gemäss Art. 76 VRG ist mit der Zusprechung der erwähnten Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren hinfällig geworden. b)Die Höhe der URP für das verwaltungsinterne Vorverfahren ist noch im Rahmen des neuen Entscheids durch die Vorinstanz (DJSG) festzulegen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 30. Mai 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur fachlichen Abklärung (insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) an die Vorinstanz (DJSG) zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend