U 12 74
Beschwerdeführer habe seinem Sohn im Dezember 2008 eine 2½- Zimmerwohnung in ... geschenkt und mittlerweile habe sein Sohn ein Grundpfand errichtet und einen Kredit von Fr. 50‘000.-- erhalten. Dieser Betrag genüge dem Beschwerdeführer und seinem Sohn sowie seinen beiden minderjährigen Kindern vorläufig für das Auskommen. Es bestehe keine Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit. d)Am 29. Mai 2012 wies das Departement (DJSG) die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer könne den Nachweis nicht erbringen, dass er über ausreichende finanzielle Mittle verfüge, damit er während seines Aufenthaltes in der Schweiz keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse. Er verfüge über keinerlei eigene finanzielle Mittel. Die besagte 2½-Zimmerwohnung befinde sich im Alleineigentum seines volljährigen Sohnes. Ob sein Sohn inzwischen einen Hypothekarkredit über Fr. 50‘000.-- aufgenommen habe, sei nicht nachgewiesen. Aus dem Grundbuchauszug sei vielmehr ersichtlich, dass kein Grundpfandrecht errichtet worden sei. Es sei auch nicht bewiesen, dass der Sohn den Kredit seinem Vater zur Verfügung stelle. Der Beschwerdeführer könne den Nachweis nicht erbringen, dass er über ausreichende finanzielle Mittle verfüge, damit er während seines Aufenthaltes in der Schweiz keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei eigene finanzielle Mittel. Die besagte 2½-Zimmerwohnung befinde sich im Alleineigentum seines volljährigen Sohnes. 2.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Gewährung der Aufenthaltsbewilligung für zunächst 2 Jahre sowie die Erteilung des Familiennachzuges für die beiden minderjährigen Kinder. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer den Nachweis nicht habe erbringen können, dass er über genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt für sich und seine beiden minderjährigen Kinder verfüge. Er
und sein Sohn ..., der in ... die Mittelschule besuchen wolle, bildeten für die Zeit der Ausbildung des Sohnes für den Aufenthalt in der Schweiz eine Wirtschaftsgemeinschaft. Sie unterstützten sich gegenseitig in der Absicht, in ... Wohnsitz zu nehmen. Der Beschwerdeführer bewerbe sich um eine existenzsichernde Anstellung, doch für eine Übergangszeit von höchstens 2 Jahren, eher aber für einige Monate benötige er eine Aufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. Er gelte heute als Stellensuchender, der nach den Vorgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG- Richtlinien) bei ausreichenden finanziellen Mitteln Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Der Hypothekarkredit von Fr. 50‘000.-- genüge vorläufig dem Beschwerdeführer und seinem Sohn sowie den beiden minderjährigen Kindern für das Auskommen. Wenn weitere finanzielle Mittel notwendig würden, könnte die Wohnung verkauft werden. Ein Fürsorgerisiko bestehe somit nicht. Sein Sohn ... bestätige, dass er bereit sei, das in der 2½-Zimmer-wohnung verkörperte Kapital für den gemeinsamen Zweck, nämlich die Wohnsitznahme in ... und den Besuch der Mittelschule, einzusetzen. Zur Abdeckung des Fürsorgerisikos des Beschwerdeführers mit seinen beiden unmündigen Kindern und seines Sohnes sei sein Sohn bereit, dem Sozialdienst ... auf seiner Wohnung ein Grundpfand von Fr. 100‘000.-- mit einem Vorgang von Fr. 100‘000.-- (noch zusätzliche Reserve für die Zeit der Stellensuche des Vaters) einzuräumen. Damit würde sich die hypothekarische Belastung der Wohnung noch im Rahmen der 1. Hypothek der Graubündner Kantonalbank (GKB) bewegen (70% = Fr. 224‘000.--). Die amtliche Schätzung (Fr. 320‘000.--) stamme aus dem Jahre 2005, 7 Jahre später dürfte dieser Wert höher sein. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Wohnung 1967 erworben und die Wohnung sei seither von der Familie für Ferien und andere Aufenthalte benützt worden. Man habe für die Wohnung auch stets Einkommens- und Vermögenssteuern bezahlt. Unangebracht sei der Hinweis des Departementes, der Beschwerdeführer sei bereits beim Sozialdienst ... vorstellig geworden. Dies treffe wohl zu, Grund sei aber die Aufforderung der Fremdenpolizei gewesen, eine Bescheinigung
einzureichen, dass der Beschwerdeführer keine Fürsorgeleistungen beantragt habe. Diese Bestätigung habe das Sozialamt ... am 27. Januar 2012 ausgestellt. 3.In seiner Vernehmlassung beantragte das Departement die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurden keine neuen Aspekte vorgebracht. 4.Der zweite Schriftenwechsel ergab ebenfalls nichts wesentlich Neues. Das Gericht zieht in Erwägung:
über (lit. a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; und (lit. b) sie über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. b) Um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang 1 FZA erheben zu können, müsste der Beschwerdeführer den Nachweis erbringen, dass er für sich selbst und seine beiden unmündigen Kinder über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, damit sie während der beantragten Dauer von 2 Jahren keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssten. Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer bei weitem nicht gelungen, da er über keinerlei eigene finanzielle Mittel verfügt. Er versucht darzutun, dass die seinem ältesten Sohn zur Verfügung stehenden Mittel ausreichten, um die ganze (Gross-) Familie abzusichern und das Auskommen des Beschwerdeführers, seiner beiden unmündigen Söhne (geb. 2001/2003) sowie seines ältesten, mündigen Sohnes (geb. 1990) und dessen Ehefrau (geb. 1991) zu gewährleisten. Dieser Sachdarstellung kann aber sicher nicht ernsthaft gefolgt werden. Sein ältester Sohn – der ebenfalls keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern gerne in ... die Maturitätsprüfung nachgeholt hätte; vgl. Parallelverfahren U 12 77 – verfügt über die monatliche Mietzinseinnahme von Fr. 1‘387.-- und über ein Vermögen von Fr. 46‘000.-- (Stand Januar 2012). Diese Mittel reichen fraglos nicht aus, um den Unterhalt der (fünf) genannten Personen sowie ein allfälliges Schulgeld des Sohnes in der Höhe von jährlich Fr. 22‘000.-- abzudecken. Selbst wenn die seit Dezember 2008 im Eigentum des ältesten Sohne stehende 2½-Zimmerwohnung (Wert laut amtlicher Schätzung 2005: Fr. 320‘000.--; Hypothekarschuld Fr. 50‘000.--) unverzüglich verkauft würde, könnte der daraus resultierende Verkaufserlös nicht über längere Zeit ausreichen, um den Unterhalt der ganzen Familien mit den generell doch sehr hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz bzw. namentlich im Tourismus- und Weltkurort ... – während immerhin 2 Jahre wie vom Beschwerdeführer vorgesehen - sicherzustellen. Das Departement (DJSG) hat deshalb zu Recht in ihrem Entscheid vom 29. Mai 2012 die ablehnende Verfügung des Amtes für
Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) vom 7. März 2012 betreffend Verweigerung Aufenthaltsbewilligung infolge erheblicher und fortgesetzter Gefahr einer baldigen Sozialhilfe- bzw. Fürsorgeabhängigkeit bestätigt (vgl. zum Ganzen auch: VGU U 01 75 E. 3 und 4, U 02 110 E. 1b, U 07 77 E. 3 in fine, U 08 37 E. 2, U 01 53 E. 2 in fine, U 01 34 E. 2d; Bundesgerichtsurteil 2C_826/2008 vom 6. März 2009 E. 3.3, BGer 2A.122/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.1 und BGer 2A.443/2006 vom 26. Oktober 2006 E. 2.4). 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (DJSG/Beschwerdegegner) nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: