U 12 73

  1. Kammer URTEIL vom 18. September 2012 betreffend Erteilung Führerausweis (Auflagen)
  2. a)... (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ist 1970 geboren. Am 31. Juli 2011 geriet er um 08.52 Uhr in ... auf der ...strasse in eine Polizeikontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer angetrunken war (mindestens 0,90 Gewichtspromille) und unter Drogeneinfluss (THC-Wert 2.8 Mikrogramm/l) stand. b)Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden (StVA) vom 9. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin der Führerausweis für sämtliche Kategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen (mit Wirkung ab 31. Juli 2011). Er wurde verpflichtet, sich beim Psychiatrischen Dienst Graubünden (PDGR) spezialärztlich untersuchen zu lassen. Das Gutachten des PDGR vom 4. Januar 2012 hielt fest, dass beim Beschwerdeführer weder eine Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit noch ein verkehrsrelevanter Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch vorliege. Es bestehe aber zumindest eine verkehrsrelevante Gefährdung, insbesondere durch den gleichzeitigen Konsum von Alkohol und Cannabis. Die Prognose sei bedenklich, obwohl keine Substanzabhängigkeit vorliege. Um die Prognose zu verbessern, solle die Wiedererteilung des Führerausweises mit einer 18-monatigen Auflage für totale Abstinenz bezüglich Alkohol und Drogen verbunden werden (Nachweis durch 6-monatige Haaranalysen). c)Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 entzog das StVA dem Beschwerdeführer den Führerausweis für 3 Monate ab 31. Juli 2011 (bereits vollzogen) und es

entzog ihm zusätzlich vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit (rückwirkend ab 9. Januar 2012). Ferner wurde ihm eine totale Alkohol- und Drogenabstinenz während mindestens 12 Monaten (Nachweis mittels halbjährlicher Haaranalyse) auferlegt. Bei Missachtung der Auflagen werde ein sofortiger Entzug des Führerausweises angeordnet. d)Dagegen erhob der Betroffene am 2. April 2012 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG). e)Am 30. Mai 2012 wies das Departement (DJSG) die Beschwerde ab. Das Departement stelle auf das Gutachten des PDGR ab, welches zwar grundsätzlich die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht in Frage stelle, das aber auf Grund der Tatsache des gleichzeitigen Konsums von Alkohol und Drogen eine verkehrsrelevante Gefährdung bejahe. Bei einem solchen Vorfall sei die Prognose so lange unsicher, bis der Betroffene beweise, dass er abstinenzfähig sei. Dies, weil man keine Aussagen bezüglich einer Suchtpräposition vom aktuellen Erkenntnisstandpunkt machen könne. Das Vorliegen oder nicht Vorliegen einer entsprechenden Neigung respektive Veranlagung sei höchst individuell und könne nur nach einem längeren Zeitraum beurteilt werden. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer während der Exploration nicht transparent gewesen sei und einen Cannabiskonsum kategorisch verneint habe. Die Haaranalyse sei aber eine präzise Methode und das Ergebnis stehe seinen Angaben klar gegenüber. Diese Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers stelle alle anderen Aussagen bezüglich seines Suchtstoffkonsums in Frage. Um die reale Situation prüfen zu können, bedürfe es eines längeren Zeitraums. Diese Ausführungen liessen in der Tat den Schluss zu, dass beim Beschwerdeführer eine verkehrsrelevante Alkohol- und Drogengefährdung vorliege. Die Ausführungen der Gutachterin des PDGR seien nachvollziehbar und schlüssig.

2.Dagegen erhob der Betroffene am 29. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Absehen von jeglichen weiteren Administrativmassnahmen, jedenfalls von der Auflage der totalen Alkoholabstinenz. BGE 130 II 25 sage klar, dass wenn aufgrund der Ermittlungen die Fahreignung zu bejahen sei, kein Raum mehr bestehe für Anordnungen im Interesse der Verkehrssicherheit. Als Sanktion komme nur der Warnentzug in Frage. Anstelle des Entzuges könne der Führerausweis auch mit entsprechenden Nebenbestimmungen bzw. Auflagen versehen werden. Das Strassenverkehrsamt habe zuerst einen Warnentzug ausgesprochen (3 Monate). Nach Ablauf dieser Massnahme hätte der Ausweis aber ohne Auflagen wieder erteilt werden müssen. Wenn das Departement ausführe, dass der Fahrausweis aus besonderen Gründen stets mit einer Auflage versehen werden könne, so treffe das nach BGE 131 II 248 nur insoweit zu, als damit die Fahreignung aufrechterhalten werden könne. Vorliegend sei aber die Fahreignung selbst nach Feststellung der Gutachterin des PDGR gegeben. Für die Anordnung einer weiteren Administrativmassnahme - neben dem Warnentzug - bleibe daher kein Raum. Es sei unverständlich und rechtlich nicht begründbar, wie die Gutachterin zum Schluss gelangen könne, dass eine verkehrsrelevante Gefährdung bzw. eine unsichere Prognose vorliege. Entgegen der Auffassung des Departementes sei es sehr wohl von Bedeutung, wie das Tetrahydrocannabinol (THC) und der Alkohol in das Blut des Beschwerdeführers gelangt seien. Dieser habe sich nach einer vorabendlichen Geburtstagsfeier schlafen gelegt und erst am nächsten Morgen das Fahrzeug geführt. Er habe also nicht am Morgen einige Biere getrunken und einen „Joint“ konsumiert. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtes St. Gallen vom 27. Januar 2011 seien Abstinenzauflagen zulässig bei Personen, die zwar nicht drogensüchtig,

aber suchtgefährdet seien. Davon könne aber beim Beschwerdeführer keine Rede sein. Auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in seiner Exploration den Cannabiskonsum kategorisch verneint, stimme so nicht und sei rechtlich auch irrelevant. Es sei auch nicht zulässig, dass die beiden Vorinstanzen das Abstreiten des Beschwerdeführers derart bestraften. Die Auflage einer totalen Alkohol- und Drogenabstinenz stelle einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers dar. Es fehle dafür die gesetzliche Grundlage und der Eingriff sei völlig unverhältnismässig. 3.In seiner Vernehmlassung beantragte das Departement (DJSG) die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zu, dass weder eine Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit noch ein verkehrsrelevanter Alkohol- und Drogenmissbrauch vorliege. Der Beschwerdeführer verkenne aber, dass es immer zulässig sei, den Führerausweis mit Auflagen zu verbinden, wenn die Gefahr einer verkehrsrelevanten Gefährdung durch den gleichzeitigen Konsum von Alkohol und Cannabis bestehe. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, weshalb die im Gutachten vom 4. Januar 2012 getroffenen Schlussfolgerungen bezüglich der Prognose und damit die Grundlage für die Anordnung der Alkohol- und Drogenabstinenz falsch sein sollten. Die Tatsache, dass er intensiv Sport betriebe, sei kein Beweis, dass bei ihm keine Suchtpräposition vorliege. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 30. Mai 2012, worin das Departement (DJSG) die Verfügung vom 29. Februar 2012 des kantonalen Strassenverkehrsamtes (StVA) betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (rückwirkend ab 9. Januar 2012) mit der Auflage einer

totalen Alkohol- und Drogenabstinenz während mindestens 12 Monaten (Kontrollnachweis mittels halbjährlicher Haaranalyse) gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 4. Januar 2012 schützte (Warnentzug für 3 Monate ab 31. Juli 2011 bereits vollzogen). Beschwerdegegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Anordnung einer weiteren Administrativmassnahme - nebst dem erfolgten Warnentzug – rechtens und vertretbar war, oder ob auf den Nachweis einer totalen Alkohol- und Drogenabstinenz während mindestens eines Jahres hätte verzichtet werden müssen und die Missachtung dieser Auflage keine Konsequenzen gehabt hätte. 2. a)Wie das Bundesgericht schon mehrfach festgehalten hat, unterscheidet die Eidgenössische Gesetzgebung zum Strassenrecht (SVG) zwischen Warn- und Sicherungsentzügen. Der Warnentzug bezweckt, den Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (Art. 16 Abs. 2 und 3 aSVG; Art. 30 Abs. 2 aVZV [Verkehrszulassungsverordnung]; BGE 129 II 92 E. 2.1). Demgegenüber dient der Sicherungsentzug dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeuges nicht geeignet sind, freizuhalten (Art. 16 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 aSVG). Ein Warnentzug kommt also nur dann in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich zu bejahen ist. Diese Entzugsart hat erzieherischen Charakter und wird im Gegensatz zum Sicherungsentzug für eine bestimmte Dauer, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll, ausgesprochen. Entsprechend ist nach Ablauf der Entzugsdauer der Ausweis dem Fahrzeuglenker ohne weiteres wieder auszuhändigen. In diesem Sinne darf die Wiedererteilung nach Ablauf der ausgesprochenen Entzugsdauer von keinen Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden (BGE 130 II 25 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend stellt sich die Frage, ob nach

einer Tat, die einen Warnungsentzug nach sich zog, weitere Auflagen zur Fahrerlaubnis verfügt werden dürfen oder nicht. b)Die höchstrichterliche Rechtsprechung hielt in BGE 131 II 251 E. 6.2 dazu bereits einmal ausdrücklich fest: Aus besonderen Gründen können Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind demnach im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrererlaubnis im Einklang stehen (vgl. Philipp Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011 S. 134 ff.). Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt (BGE 130 II 25 E. 4; Urteil BGer 6A.58/2004 vom 26. November 2004 E. 1). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein. Ferner stellte das Bundesgericht in BGE 131 II 252 E. 6.3 klar: Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkohol- [oder Drogen-]missbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über die Eignung verfügt, ein Fahrzeug zu lenken, weil keine Alkohol- [oder Drogen-]sucht im medizinischen Sinne besteht. Angesichts der festgestellten Gefahr des Alkohol- [oder Drogen- ]missbrauchs erscheint es verhältnismässig, wenn die kantonalen Behörden die Fahrererlaubnis von der Einhaltung einer kontrollierten Abstinenz abhängig machen. Es besteht keine mildere Massnahme, mit der gewährleistet werden könnte, dass der Beschwerdeführer nicht in fahruntüchtigem Zustand am Verkehr teilnimmt. Eine betreffende Auflage ist daher als erforderlich zu werten. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sei es daher stets zulässig, den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, welche die Fahreignung des Lenkers

  • auf Dauer im öffentlichen Verkehrsinteresse - sicherstellten (BGE 131 II 252 E. 7). Nach Art. 30 VZV kann der Führerausweis zudem sofort vorsorglich

entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Es ist daher zulässig, die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem vorsorglichen Entzug an die Auflage einer medizinisch kontrollierten dauernden Alkoholabstinenz während mindestens 12 Monaten zu knüpfen und erst anschliessend einen Warnentzug auszusprechen. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist bei einer vorsorglichen Massnahme – wie dem vorsorglichen Führerausweisentzug – nicht anwendbar (a.a.O. Weissenberger, S. 36-137; Urteil BGer 1C_233/ 2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). c)Im Lichte dieser Vorgaben (Gesetzgebung/Rechtsprechung) ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Vorinstanz weder rechtswidrig, noch unverhältnismässig oder gar willkürlich handelte, als sie gestützt auf ihr pflichtgemässes Ermessen erwog, den vorsorglichen Führerausweisentzug (rückwirkend ab 9. Januar 2012) gleichzeitig mit der zusätzlichen Auflage (Administrativmassnahme) zu kombinieren, der Beschwerdeführer habe während 12 Monaten den Nachweis einer totalen Alkohol- und Drogenabstinenz zu erbringen, um den Verdacht einer verkehrsrelevanten Suchtgefährdung (Konsum von Alkohol und Cannabis) so wie im Gutachten des PDGR vom 4. Januar 2012 beschrieben – nachhaltig zu entkräften bzw. mittels negativer Haarproben zu widerlegen. Zunächst gilt es klarzustellen, dass der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet ist, dass nach dem Warnentzug des Führerausweises für drei Monate (vom 31. Juli 2011 bis 31. Oktober 2011) ein weiterer Entzug nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass es hier nicht um einen definitiven, sondern lediglich um einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises geht, bis anhand des Nachweises der Alkohol- und Drogenabstinenz klar ist, ob eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegt oder nicht. Der Beschwerdeführer hat zweifellos hinreichend Anlass gegeben für die verfügten Abklärungen der Vorinstanz, da er am fraglichen Tag (31. Juli 2011) nachweislich angetrunken Auto fuhr (mindestens 0.9 Promille im Blut) und zusätzlich unter Drogeneinfluss stand (THC-Wert 2.8 Mikrogramm/l bei

einem Grenzwert von 1.5 Mikrogramm/l). Gerade diese Kombination von Alkohol und Drogen lässt auf eine verkehrsrelevante Suchtgefährdung schliessen, die weitere Untersuchungen und Kontrollen über die allgemeine Lebensweise und das Konsumverhalten des Beschwerdeführers als im Prinzip durchaus fahrfähigen Automobilisten zu rechtfertigen vermögen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seinen Eigenangaben über den Suchtmittel- bzw. im Besonderen über seinen Drogenkonsum offensichtlich nicht in allen Teilen die Wahrheit sagte bzw. die Behörden schlichtweg anlog. Bei dieser Faktenlage durften die beiden Vorinstanzen (StVA/DJSG) zumindest den Verdacht einer Suchtneigung bejahen, weshalb das Strassenverkehrsamt zu Recht provisorisch einen Führerausweis vornahm und den Beschwerdeführer gleichzeitig verpflichtete, durch eine mehrmonatige Alkohol- und Drogenabstinenz den Nachweis - mittels halbjährlicher Haaranalysen – zu erbringen, dass von ihm keine Verkehrsgefährdung mehr ausgehen würde. Die strittige Administrativmassnahme vermag sich zudem auch auf eine gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 17 SVG) zu stützen und erweist sich unter den konkreten Umständen als verhältnismässig. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bestand also durchaus Raum für die Anordnung der befristet auf ein Jahr verhängten Totalabstinenz von Alkohol und Drogen, so wie es im Gutachten des PDGR vom 4. Januar 2012 auch empfohlen wurde, indem dort von „verkehrsrelevanter Gefährdung“ für die übrigen Verkehrsteilnehmer und von einer „unsicheren/bedenklichen“ Zukunftsprognose beim Beschwerdeführer die Rede ist, die einen längeren und zuverlässigeren Zeitrahmen für eine seriöse Beurteilung bzw. Prüfung der künftigen Fahreignung erforderlich machten. An der erfolgten Güterabwägung der Vorinstanz wonach das öffentliche Interesse an der Einhaltung der kontrollierbaren und erfüllbaren Totalabstinenz im Strassenverkehr weit höher zu gewichten sei, als das private Interesse des Beschwerdeführers an der sofortigen Wiedererlangung des Führerausweises ohne entsprechende Zusatzabklärungen über dessen künftig zu erwartende Verkehrstauglichkeit - gibt es folglich nichts auszusetzen. Die gesetzliche Rechtsfolge gemäss Art. 17

Abs. 5 SVG erscheint dabei unerlässlich, sofern die verfügten Auflagen missachtet werden. 3.a)Der angefochtene Entscheid vom 30. Mai 2012 (DJSG) ist demnach in jeder Beziehung rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 29. Juni 2012 führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz (DJSG/Beschwerdegegner) laut Art. 78 Abs. 2 VRG jedoch nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.257.-- zusammenFr.2‘257.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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18.09.2012
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25.03.2026