U 12 34 5. Kammer URTEIL vom 30. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gebäudeschaden 1.Parzelle 124 in ... war mit einem Zweifamilienhaus, einem Stall, einer Remise und einer Garage überbaut und in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Stockwerkeigentumseinheit 50078 (245/1000 Miteigentum) und Stockwerkeinheit 50079 (61/1000 Miteigentum) gehörten den Brüdern ... und ... im Miteigentum je zur Hälfte. Stockwerkeinheit 50077 (633/1000 Miteigentum) und 50080 (61/1000 Miteigentum) gehören ..., dem Onkel von ... und ... 2.Am 31. Juli 2011 um 22.14 Uhr ging bei der Notruf- und Einsatzzentrale (NEZ) der Kantonspolizei (Kapo) Graubünden ein Telefonanruf ein, dass das Wohnhaus auf Parzelle 124 brenne. Die Abklärungen ergaben, dass der Brand mit Sicherheit im Stall ausgebrochen sei und später auf das Wohnhaus übergegriffen habe. Vom Wohnhaus blieben das Parterre und teilweise das erste Obergeschoss bestehen. Der Rest wurde durch das Feuer stark verwüstet. Stall und Remise wiesen nur noch die Grundmauern auf und der Rest wurde durch den Brand stark beschädigt. Auch an den umliegenden Häusern entstanden Brandschäden. Gemäss Abrechnung der Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) vom 19. Januar 2012 belief sich der Schaden am Wohnhaus auf total Fr. 607'900.--. Auf ... und ... als Miteigentümer von Stockwerkeinheiten 50078 und 50079 entfiel ein Teilschaden von Fr. 161'238.15. Wegen grobfahrlässiger Verursachung nahm die GVG gegenüber ... und ... eine Kürzung von 10 % oder Fr. 16'238.15 vor. Der Schaden am Stall belief sich auf total Fr. 152'100.--, der Anteil von ... und
... auf Fr. 40'600.80. Auch hier nahm die GVG diesen gegenüber eine Kürzung wegen grobfahrlässiger Verursachung von 10 % oder Fr. 4‘080.-- vor. Beim Anbau Remise entstanden für ... und ... ein Schaden von Fr. 11'050.--. Die GVG kürzte auch hier wegen grobfahrlässiger Verursachung um 10 % oder Fr. 1‘050.10. Dagegen erhoben ... und ... am 20. Februar 2012 Einsprache und wehrten sich gegen die vorgenommenen Kürzungen. 3.Mit Entscheid vom 27. März 2012 wies die GVG die Einsprache ab. Die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass die beiden Söhne von ... im Stall in einem Behälter Papier verbrannt hätten. Dies hätten sie auch zugestanden. Der Behälter, in welchem sie das Papier verbrannt hätten, habe nicht mehr aufgefunden werden können. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass die Blätter in einem Plastikkessel verbrannt worden seien und dieser dann total verbrannt sei. Der Brand sei mit grösster Wahrscheinlichkeit entstanden, weil die beiden Knaben Blätter im Stallinnern verbrannt hätten. Sämtliche andere Brandursachen hätten ausgeschlossen werden können. Als Brandursache sei aufgrund des angewandten Eliminationsverfahrens nur die fahrlässige Verursachung der Feuersbrunst durch die beiden Söhne von ... verblieben. Die Söhne lebten in Wohngemeinschaft mit ihrem Vater ... Sie seien damals 11 und 14 Jahre alt gewesen. Ihnen habe bekannt sein müssen, dass das Spielen mit dem Feuer in einem Holzstall gefährlich sei und zu einem Brand führen könne. Sie hätten es unterlassen, irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, weswegen ein Schaden von über Fr. 850'000.-- entstanden sei. Ihr Verhalten könne nur als grobfahrlässig beurteilt werden. Hätten die beiden Knaben, welche mit dem Eigentümer in Wohngemeinschaft lebten, grobfahrlässig gehandelt, sei die von der GVG vorgenommene Kürzung gerechtfertigt. Die Kürzung von 10 % liege an der untersten Grenze. 4.Dagegen erhoben ... und ... (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2012 sei
aufzuheben. Die Verfügungen der GVG gemäss Schadensabrechnung vom 19. Januar 2012 seien teilweise aufzuheben, indem auf die Kürzung der Entschädigung wegen grobfahrlässiger Verursachung von ca. 10 % (Kürzungen von Fr. 16'238.15, von Fr. 4‘100.80 und Fr. 1‘050.10) zu verzichten sei. Die GVG sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern den Differenzbetrag von total Fr. 21'299.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Januar 2012 zu entschädigen. Die Beschwerdeführer seien sowohl für das Einspracheverfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Zur Begründung führten sie was folgt an: Art. 36 des alten Gebäudeversicherungsgesetzes (GebVG) sei nicht mehr die einschlägige Norm, sondern Art. 42 GebVG, der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist. Art. 42 Abs. 2 GebVG sehe vor, dass bei grober Fahrlässigkeit die Entschädigung nach Massgabe des Verschuldens um höchstens einen Drittel gekürzt werden könne. Die neue Fassung sehe von einer Haftung der Eigentümer für Personen in Hausgemeinschaft, welche sich der groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hätten, ab. Art. 42 GebVG spreche nur von den Versicherten. Es gebe also keine gesetzliche Grundlage, den Beschwerdeführern die Versicherungsleistungen für die den Knaben vorgeworfenen Taten zu kürzen. Die GVG habe sich für ihre Einschätzung auf die polizeilichen Ermittlungen gestützt. Dass Blätter in einem Plastikkessel verbrannt worden seien, sei jedoch nicht bewiesen. Die Knaben hätten von einer Blechwanne gesprochen. Die Wanne sei offenbar durch den Brand zerstört worden. Auch andere metallene Gegenstände seien nach dem Brand nicht mehr aufgefunden worden. Die Knaben hätten in einer Blechwanne nur wenig Papier verbrannt. Zwischen dieser Handlung und dem Brandausbruch seien über 2.5 Stunden vergangen, was einen Kausalzusammenhang ausschliesse. Andere Ursachen seien weitaus wahrscheinlicher (Abbrennen von Feuerwerk durch Dritte, technischer Defekt wegen veralteter Installationen). Es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen der Kinder und dem Brand. Es fehle am grobfahrlässigen Verhalten der Kinder. Bis 15 Jahre sei ein milder Massstab anzuwenden. Das Spiel mit ein paar Blättern Papier in einer Stahlwanne stelle keine Fahrlässigkeit dar. Die Kinder hätten die gebotene und erkennbare Sorgfalt walten lassen. Grobfahrlässigkeit
sei nur dann gegeben, wenn elementarste Vorsichtspflichten ausser Acht gelassen würden, die jeder vernünftige Mensch in derselben Situation angewendet hätte. Die Kinder hätten nicht elementarste Vorsichtspflichten übergangen. Sie hätten sich erst entfernt, als sie erkannt hätten, dass das Papier nicht mehr gebrannt habe. Ebenfalls der Vater, ... habe sich nicht grobfahrlässig verhalten. Er habe die Knaben während des Spiels im Stall nicht beaufsichtigen müssen. Zudem hätten sich die Kinder nur während einer Stunde bis zum Nachtessen um 19.30 Uhr alleine draussen aufgehalten. Der Beschwerdeführer, ... habe seine Kinder zur Vorsicht ermahnt. Auch keine einfache Fahrlässigkeit des Vaters liege vor. Beim Beschwerdeführer, ... handle es sich um den Onkel der Knaben, der am 31. Juli 2011 weder anwesend gewesen sei noch Erziehungs- oder andere Pflichten gegenüber den Kindern habe. Gegenüber ihm habe im Hinblick auf die Knaben ohnehin keine Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit vorgenommen werden können. Mit der ungerechtfertigten Leistungskürzung sei die GVG am 19. Januar 2012 in Verzug geraten, sodass der offene Betrag zumindest ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen sei. 5.Am 2. Juli 2012 beantragte die GVG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gesetzgeber habe die Regelung gemäss Art. 36 Abs. 3 des alten GebVG nicht in das revidierte Gesetz übernommen. Dies sei nicht deswegen geschehen, weil das Privileg derjenigen Person, welche im gleichen Haushalt mit dem Eigentümer zusammenlebe und fahrlässig einen Brand verursache, habe aufgehoben werden sollen. Diese Personen respektive der Haftpflichtversicherte habe gemäss Art. 44 GebVG für den Schaden aufzukommen. Mit der Streichung von Art. 36 Abs. 3 altGebVG habe somit die Stellung der GVG, was die Kürzung ihrer Leistungen anbetreffe, nicht verschlechtert werden sollen, im Gegenteil: Werde der Schaden durch eine erwachsene Person verursacht, solle die Versicherung die Möglichkeit haben, gegen diesen voll zu regressieren. Werde der Schaden durch eine Person verursacht, für deren Handlungen der Eigentümer die Haftung zu übernehmen habe, könnten die Leistungen nach wie vor nach dem Verschulden gekürzt
werden. Nach den polizeilichen Ermittlungen hätten die Söhne von ... die Brandursache gesetzt. Im Bericht sei festgehalten worden, dass nach der Eliminationsmethode jede andere Brandursache ausgeschlossen werden könne. Die Knaben hätten Papier in einem Holzstall verbrannt, ohne weitere Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Das Verbrennen von Papier in einem Holzstall sei grobfahrlässig. Dies hätte auch den Kindern bekannt sein müssen. Für das Verhalten der beiden noch minderjährigen Söhne hafte der Inhaber der elterlichen Sorge, somit der Vater. Niemand verlange, dass Knaben von 14 und 11 Jahren dauernd zu überwachen seien. Werde nun aber von den Beschwerdeführern das Entfachen eines Feuers in einem Holzstall lediglich als Kinderspiel abgetan, nachdem ein Schaden von Fr. 800'000.-- entstanden sei, lasse sich daraus schliessen, dass die beiden Knaben offensichtlich zu wenig über die Gefahren eines Feuers in einem Holzstall aufgeklärt worden seien. Dies gereiche dem Vater zum Verschulden, sodass er für das Verhalten seiner Kinder hafte. Die GVG habe lediglich eine Kürzung von 10 % vorgenommen, was an der untersten Grenze liege. Zu berücksichtigen sei, dass ... eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Eltern schlössen in aller Regel Haftpflichtversicherungen ab, um Schäden zu decken, welche durch das Verhalten ihrer Kinder entstehen. 6.Am 29. August 2012 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Es stimme nicht, dass man mit der ab 1. Januar 2011 gültigen Gesetzesänderung die Stellung der GVG habe verbessern wollen. Der Wegfall der früheren Kürzungsmöglichkeit und der Gesetzestext von Art. 42 GebVG seien klar und die Beschwerdeführer hätten nicht damit rechnen müssen, dass die aufgehobene frühere Bestimmung doch noch gelte. Die Kürzung treffe die Beschwerdeführer direkt, da die Haftpflichtversicherung der Knaben keine Leistungen erbringe, weil die Täterschaft dieser Knaben nicht als gegeben angesehen werde. Die GVG wisse davon, weil sie gegen die Knaben regessiere. Ansonsten enthält die Replik nichts Neues.
7.Am 1. Oktober 2012 hielt auch die GVG duplicando an ihren Anträgen fest. Die Duplik enthält nichts Neues. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) vom 27. März 2012. Strittig und zu entscheiden ist, ob die Kürzung der Entschädigung wegen grobfahrlässiger Verursachung der Feuersbrunst von 10 % zu Recht erfolgt ist. 2. a)Am 1. Januar 2011 ist das total revidierte Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG; BR 830.100) im Kanton Graubünden in Kraft getreten. Dessen Art. 42 (Verwirkung und Kürzung) und 44 (Regress) GebVG lauten wie folgt: Verwirkung und Kürzung Art. 42 1 Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, ver- lieren jeglichen Entschädigungsanspruch. 2 Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung nach Massgabe des Verschuldens um höchstens einen Drittel gekürzt werden. Regress Art. 44 1 Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche der Versicherten auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschä- digung geleistet hat. 2 Die Versicherten sind der Gebäudeversicherung für jede Handlung ver- antwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert.
Diese Bestimmungen lösten Art. 36 und Art. 44 altGebVG ab, welche folgendermassen lauteten: Kürzung Art. 36 1 Der Eigentümer verliert jeglichen Entschädigungsanspruch, wenn er das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. 2 Hat der Eigentümer das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, ist die An- stalt berechtigt, die Entschädigung nach dem Verschulden zu kürzen. 3 Ist das Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig von einer Person herbei- geführt worden, die mit dem Eigentümer in häuslicher Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen er einstehen muss, und hat sich der Eigentü- mer in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnah- me jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann die Anstalt die Entschädigung nach dem Verschulden des Eigentümers kürzen. Rückgriff Art. 44 1 Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter ge- hen auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leistet. 2 Der Eigentümer ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht der An- stalt schuldhaft verkürzt, verantwortlich. 3 Gegen Personen, die mit dem Eigentümer in häuslicher Gemeinschaft le- ben oder für deren Handlungen er einstehen muss, besteht kein Rück- griffsrecht, wenn sie den Schaden fahrlässig verursacht haben. Die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Gesetzesrevision vom 2. März 2010 hielt zur „Verwirkung und Kürzung“ und zum „Regress“ folgendes fest: "Art. 42 Verwirkung und Kürzung Die Bestimmung über die Verwirkung (Untergang der Forderung wegen vorsätzlicher Verursachung des versicherten Ereignisses) und Kürzung (zufolge
grobfahrlässiger Herbeiführung des versicherten Ereignisses) entspricht unverändert Art. 36 Abs. 1 und 2 des geltenden Gesetzes. Nicht übernommen wurde Abs. 3 von Art. 36 des geltenden Gesetzes. Dieses Kürzungsprivileg macht heute nicht mehr in allen Fällen Sinn. Beispielsweise kann eine erwachsene Person, die im gleichen Haushalt mit dem Eigentümer zusammenlebt und fahrlässig einen Brand verursacht, durchaus eine eigene Haftpflichtversicherung haben. Es ist nicht der Sinn eines solchen Privilegs, dass kein Schadenausgleich zwischen der Sachversicherung und der Haftpflichtversicherung des fahrlässig handelnden Hausgenossen stattfindet. Eine strengere Kürzungspraxis in Fällen eigentlicher Haftung des Eigentümers für Hausgenossen ist indessen nicht beabsichtigt. Art. 43 Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger Die Regelung der Rechte der Grundpfandgläubiger entspricht dem geltenden Recht (Art. 45). Art. 44 Regress Die Regressregelung ist grundsätzlich die gleiche wie im geltenden Gesetz (Art. 44). Auf das Regressprivileg (Art. 44 Abs. 3 des geltenden Gesetzes) soll jedoch verzichtet werden. Die Gebäudeversicherung beabsichtigt nicht, generell auf Hausgenossen zu regressieren. Es gibt jedoch Einzelfälle, in welchen diese Regel zu stossenden Ergebnissen führt. Der Regress der Gebäudeversicherung richtet sich nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes nach Art. 50 f. OR." In der parlamentarischen Diskussion vom 15. Juli 2010 wurden dazu keine Bemerkungen gemacht („VII. Schadenfall, Art. 33 – 44, Antrag Kommission und Regierung, gemäss Botschaft: Angenommen.“) b)Angesichts dieser Revision über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden könnte man jetzt argumentieren, dass, weil im neuen Art. 42 Abs. 2 GebVG im Gegensatz zur Formulierung in Art. 36 Abs. 2 altGVG (dort war es der Eigentümer) nicht mehr explizit aufgeführt ist, auf wessen Grobfahrlässigkeit es ankommt, es auch weiterhin alle beteiligten Personen, also auch die bisher in Art. 36 Abs. 3 altGebVG genannten Drittpersonen,
gemeint seien. Nach der Botschaft kann dies aber offensichtlich nicht der Fall sein, weil auf der Seite 500 zu Art. 42 GebVG ausdrücklich festgehalten ist, dass die neuen Abs. 1 und 2 von Art. 42 GebVG unverändert den bisherigen Abs. 1 und 2 von Art. 36 altGebVG entsprechen. Der Wortlaut des neuen Art. 42 GebVG, in welchem der bisherige Abs. 3 von Art. 36 altGebVG fehlt, legt es also nahe, dass es in Bezug auf die Verwirkung respektive Kürzung von Entschädigungen durch die GVG nur auf das Verhalten des Versicherten respektive Eigentümers ankommt. Ansonsten hätte der Gesetzgeber die bisher in Art. 36 Abs. 3 altGebVG enthaltene Regelung für Drittpersonen nicht gestrichen und darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf Abs. 1 und 2 von Art. 42 bei der bisherigen Regelung bleibe. c)Betrachtet man den neuen Art. 42 GebVG zusammen mit dem neuen Art. 44 GebVG, wird klar, was der Gesetzgeber beabsichtigte: Er wollte die Kürzungsregelung für Verschulden von Drittpersonen, welche letztlich den Eigentümer traf, zu Gunsten einer vollen Regressmöglichkeit (gemäss Art. 44 GebVG) gegenüber diesen Drittpersonen, welche dann eben diese Drittpersonen trifft, streichen. Anders kann der Kommentar in der Botschaft zu den neuen Art. 42 und Art. 44 GebVG nicht verstanden werden. Dies sieht offenbar auch die GVG so, andernfalls hätte sie kaum gegen die beiden Söhne von ... Regress genommen, indem sie gegen diese am 20. September 2012 Klage eingereicht hat. d)Mit der Frage der Leistungskürzung befasst sich auch der Systematische Kommentar "Gebäudeversicherung" (Glaus/Honsell/Fuhrer, Komm. Gebäudeversicherung, Basel 2009, ab Seite 299 ff.). Dieser plädiert nämlich auf der Seite 308 dafür, dass, wenn eine Zurechnungsnorm im Sinne von Art. 14 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229) für eine kantonale Gebäudeversicherung fehlt, Art. 14 Abs. 3 VVG analog anzuwenden sei. Dieser Art. 14 VVG lautet wie folgt: Art. 14
1 Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. 2 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereig- nis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhält- nisse zu kürzen. 3 Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbei- geführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchs- berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. 4 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereig- nis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbei- geführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange. Es verhält sich nun aber so, dass eine analoge Anwendung von Art. 14 Abs. 3 VVG im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht in Frage kommt, weil aufgrund der Materialien (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Gesetzesrevision vom 2. März 2010, S. 500 f.) feststeht, dass der bündnerische Gesetzgeber die Kürzungsregelung für Verschulden von Drittpersonen für die GVG abschaffen wollte. Der Art. 36 Abs. 3 altGebVG, der die VVG-Regelung fast wörtlich übernommen hatte, wurde nämlich offensichtlich nicht übernommen. Hingegen wurde sozusagen als "Ersatz" das Regressprivileg für den Schädiger (Dritten) gegenüber der Gebäudeversicherung abschafft. Entsprechend richtet sich nun der Regress der Gebäudeversicherung nach Art. 50 f. OR und wird nicht mehr durch die kantonale Regelung eingeschränkt.
verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen (BGE 119 II 443 S. 448). Die Fahrlässigkeit wiegt umso schwerer, je gefährlicher die Umstände sind, die jemand schafft und je weniger die konkret geforderten Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden (BGE 112 II 138 S. 141). Grobe Fahrlässigkeit erfordert nicht zwingend ein besonders waghalsiges oder mutwilliges Verhalten (Urteil des Bundesgerichtes 4C.286/2003 vom 18. Februar 2004, E. 3.1; vgl. zu alldem BSK OR I, Heierli/Schnyder, Art. 41 N 49). 5.Klar ist, dass gegenüber ... keine Kürzung erfolgen durfte. Die GVG hat denn auch nicht begründet, weswegen sie gegenüber diesem eine Kürzung vorgenommen hat. Sie hat es auch, trotz entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeschrift und in der Replik, auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht für nötig befunden, sich dazu zu äussern. Unbestritten war ... am 31. Juli /
2011 von ... kann entnommen werden, dass die Kinder wussten, dass es gefährlich sein kann, wenn im Stall Feuer gemacht wird (34. Frage). Auf die 42. Frage antwortete er, die Eltern hätten ihn und seinen Bruder schon aufgeklärt, was das Spiel mit dem Feuer alles anrichten könne. Sie hätten ihnen gesagt, dass deswegen Häuser brennen könnten und dass man aufpassen solle damit. Das Feuerzeug sei in der Küche im Schrank gewesen, sie hätten dieses aus dem Schrank genommen und seien damit in den Stall gegangen (40. Frage). Ebenfalls sagte ... gemäss Einvernahmeprotokoll vom 1. August 2011 aus, sie hätten das Feuerzeug und einen Block Papier in der Wohnung genommen und seien zum Stall gegangen, um dieses Blatt Papier in einer Blechwanne anzuzünden (vgl. 2. Frage). ... sagte gemäss Einvernahmeprotokoll vom 2. August 2011 aus, die Kinder hätten nach der Rückkehr von der Wanderung um ca. 17:00 Uhr sich in den Stall begeben und dort gespielt. Sie seien um 19.30 Uhr zum Nachtessen gekommen. Sie hätten alleine im Stall gespielt. Als er sich vor dem Wohnhaus befunden habe, habe er nichts Spezielles festgestellt. Seine Kinder spielten während den Ferien sehr viel im Stall. Sie hätten dort ihre Orte, wo sie spielen könnten und dürften. Er sei am Samstag, 30. Juli 2011 letztmals im Stall gewesen. Seines Wissens sei im Stall kein Feuerzeug deponiert gewesen (vgl. 2.-5. Frage). c)Diese Aussagen sind das einzige Beweismittel, das für die Beurteilung des Verhaltens von ... zur Verfügung steht. Gestützt auf diese Aussagen kann dem Beschwerdeführer, ... keine grobe Fahrlässigkeit im oben dargestellten Sinn vorgeworfen werden (vgl. oben stehende E. 4). Zumindest steht nicht fest, dass er seine Söhne nicht über die Gefahren des Feuermachens in einem Holzstall aufmerksam gemacht hat oder dass er in irgendeiner Weise seinen Überwachungs- oder Instruktionsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Das Feuerzeug haben – wie alle drei Aussagen ergeben – die Söhne aus dem Haus in den Stall mitgenommen. Das Feuerzeug lag also nicht schon im Stall. Somit erweist sich in Würdigung der Beweismittel auch die von der GVG gegenüber
... vorgenommene Kürzung mangels grobfahrlässigem Verhalten als ungerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die – hier allenfalls für die Beurteilung des Verhaltens von ... analog herbeizuziehenden - Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 1 ZGB (Fehlen des üblichen und durch die Umstände gebotenen Masses von Sorgfalt in der Beaufsichtigung) für die Haftung des Familienhauptes ... auch nicht gegeben sind. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist auch diesbezüglich die Beschwerde gutzuheissen. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde demzufolge mangels grobfahrlässiger Verursachung der Beschwerdeführer vollumfänglich gutzuheissen ist, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2012 aufzuheben und die vom Einspracheentscheid betroffenen Verfügungen der GVG teilweise aufzuheben sind, indem auf die Kürzung der Entschädigung von 10 % verzichtet wird. Zudem ist die GVG zu verpflichten, den Beschwerdeführern, wie beantragt, den Differenzbetrag von (recte) Fr. Fr. 21‘389.05 (16‘238.15 +4‘100.80 +1‘050.10) nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Januar 2012 zu entschädigen. Weil die Beschwerdegegnerin unterlegen ist, hat sie gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Beschwerdeführer für ihren Aufwand gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen. Das Gericht erachtet den mit Honorarnote vom 3. Oktober 2012 geltend gemachten Aufwand - jedoch erst ab dem 28. März 2012 - von 18.25 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 250.-- als angemessen, was einem Honorar von Fr. 4‘562.50 entspricht. Zuzüglich der allgemeinen Spesen von Fr. 190.-- und 8.0 % Mehrwertsteuer von Fr. 380.20 resultiert in der Schlussrechnung ein Aufwand von insgesamt Fr. 5‘132.70. Demnach erkennt das Gericht:
b)Die Gebäudeversicherung Graubünden wird verpflichtet folgende Kürzungen in den Schadenabrechnungen vom 19. Januar 2012 aufzuheben: • von Fr. 16‘238.15 für Gebäudenummer ... 138-0146 (Schadennummer 11 F 00267) • von Fr. 4‘100.80 für Gebäudenummer ... 138-0146 A (Schadennummer 11 F 00269) • von Fr. 1‘050.10 für Gebäudenummer ... 138-0146 B (Schadennummer 11 F 00272) c)Die Gebäudeversicherung Graubünden wird zudem verpflichtet, ... und ... den Differenzbetrag von Fr. 21‘389.05 nebst Zins von 5 % seit dem 19. Januar 2012 zu entschädigen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend