2c_236/2011, 2C_310/2011, 2C_693/2008, 2C_711/2011, 2C_722/2011, + 2 weitere
U 12 30
Mit Strafmandat des Kreisamtes ... vom 14. Juli 1999 wurde er wegen Urkundenfälschung in eine Busse von Fr. 300.-- verfällt.
Mit Strafmandat des Kreisamtes ... vom 21. Februar 2000 wurde ihm wegen Verletzung von Verkehrsregeln eine Busse von Fr. 1‘000.-- auferlegt.
Mit Strafmandat des Kreispräsidiums ... vom 13. November 2001 wurde er wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Tätlichkeiten und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 50 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
Mit Strafmandat des Kreispräsidiums ... vom 27. Februar 2003 wurde er wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig befunden und zu zwei Monaten Gefängnis und einer Busse in der Höhe von Fr. 300.00 verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Der mit Strafmandat des Kreispräsidiums vom 13. November 2001 gewährte bedingte Strafvollzug für die 50-tägige Gefängnisstrafe wurde widerrufen und die Strafe musste vollzogen werden.
Am 19. August 2003 wurde er vom Kreispräsidium ... wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut verurteilt und mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.00 bestraft.
Am 23. März 2004 wurde er vom Kreispräsidium ... wegen Verstosses gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 150.00 bestraft.
Am 2. März 2005 wurde er vom Untersuchungsamt ... wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und wegen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Busse in der Höhe von Fr. 240.00 verurteilt.
Mit Urteil des Kantonsgerichts von ... vom 10. Mai 2005 wurde er wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis gemäss Art. 51 Abs. 1 des Transportgesetzes verurteilt und dafür mit 18 Monaten Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Der mit Strafmandat des Kreispräsidiums ...vom 27. Februar 2003 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen; die Strafe von zwei Monaten Gefängnis war zu vollziehen.
Am 26. September 2005 wurde ... erneut vorn Kreispräsidium ... wegen Veruntreuung, geringfügigem Diebstahl und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und dafür teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts von ... vom 10. Mai 2005 mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft.
Am 20. Oktober 2005 wurde er vom Kreispräsidium ... der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig befunden und dafür mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft.
Am 4. März 2008 wurde er von der Staatsanwaltschaft ... zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen ä Fr. 110.00 verurteilt, weil er trotz Entzug des Führerausweises ein Fahrzeug lenkte.
Mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 23. Juni 2010 wurde er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden und zu 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 2'500.00 verurteilt. Die mit Urteil des Kantonsgerichts ... vom 10. Mai 2005 ausgefällte, bedingte Strafe von 18 Monaten Gefängnis wurde widerrufen. Es wurde eine ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafen zu diesem Zweck aufgeschoben. Als Folge der diversen strafrechtlichen Verurteilungen wurde ... insgesamt fünf Mal (9. August 1999; 18. Dezember 2001; 14. März 2003; 10. Oktober 2003;
Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes ... vom 2. August 2011 ist ... mit insgesamt 52 Eintragungen über eine Gesamtsumme von Fr. 112‘627.20 registriert, welche sich aus 24 Verlustscheinen in der Gesamthöhe von Fr. 54‘329.90 sowie laufenden Pfändungen zusammensetzt. Mit Verfügung vom 30. August 2011 verweigerte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) ... die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung. Zudem ordnete es an, dass er die Schweiz bis zum 30. November 2011 zu verlassen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass er die Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gesetzt habe. Die fremdenpolizeilichen Verwarnungen hätten keine Wirkung gezeitigt. Er habe weiter delinquiert und mit seinem Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Sein Verschulden wiege sehr schwer. Er zeige keine Einsicht, weshalb ihm fremdenpolizeilich keine günstige Prognose gestellt werden könne. Zumindest in sozialer Hinsicht sei ihm die Integration völlig misslungen. Aufgrund seines massiven straffälligen Verhaltens und der erheblichen Schuldenlast könne keine Rücksicht auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz genommen werden. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung sei stärker zu gewichten, als sein privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.
In seiner dagegen beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden erhobenen Beschwerde machte ... im Wesentlichen geltend, die ihm entgegen gehaltenen Straftaten lägen teilweise weit zurück. Er unterziehe sich sodann seit Februar 2010 einer engmaschigen und erfolgversprechenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Suchtbehandlung. Dadurch habe eine beachtliche Stabilisierung der Lebenssituation stattgefunden. Er lebe seit 21 Jahren in der Schweiz, wo er denn auch vollumfänglich integriert sei. Zu seinem Heimatland Mazedonien habe er keinen Bezug und er habe dort aufgrund seiner fehlenden Sprach- und Schriftkenntnisse sowie des fehlenden sozialen Netzes keine Chance für eine berufliche Betätigung. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz würde das ihm entgegen gehaltene Fernhaltungsinteresse bei weitem überwiegen.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (JPSD) die Beschwerde ab. Mit seinen diversen Verurteilungen habe ... den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG gesetzt. Selbst nach der Verurteilung durch das Kantonsgericht ... habe er weiter delinquiert und damit gezeigt, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halten wolle. Diese Summierung von Verstössen, die für sich allein genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, könne durchaus einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dieselbe Gleichgültigkeit habe er sodann gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen gezeigt. Die Wegweisung sei sodann durchaus verhältnismässig. Zwar lebe er bereits 22 Jahre in der Schweiz, er sei aber in dieser Zeit insgesamt zwölfmal strafrechtlich verurteilt und zudem vom APZ insgesamt fünfmal fremdenpolizeilich verwarnt worden. Auch wenn einzelne Verurteilungen länger zurücklägen, dürften diese im Rahmen einer Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden. Dabei entstehe das Bild eines unbelehrbaren Gewohnheitsdelinquenten, der die ihm mehrfach gebotenen Chancen nicht genützt habe. Es bestehe daher ein konkretes und aktuelles Rückfallrisiko, welches nicht hinzunehmen sei. Es sei unbestritten, dass er ein beträchtliches persönliches Interesse am Verbleib in der CH habe und dass ihn eine Wegweisung hart treffe. Er habe dies aber selber zu verantworten. Immerhin habe er die prägenden Jugendjahre (bis im Alter von 11 Jahren) in Mazedonien verbracht und sei entsprechend mit der Heimatsprache vertraut. Daher sei es ihm auch möglich, in seinem Heimatland rasch ein Beziehungsnetz aufzubauen. Sodann sei er nicht verheiratet und habe keine Kinder. Die geltend gemachte berufliche Integration müsse relativiert werden. Seit spätestens Oktober 2009 könne er kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mehr vorweisen und sei zur Zeit arbeitslos. Weil er lediglich im Besitze einer Jahresaufenthaltsbewilligung sei, welche ihm kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz einräume, könne er sich auch nicht auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen.
2.Dagegen liess ... am 16. April 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung vom 28. Februar 2012 und Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung (Ziff. 1) sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 2). Die ihm entgegen gehaltenen Schulden gingen zum grössten Teil auf die Jahre 2001 bis 2007 zurück, insbesondere stammten alle Schuldscheine aus dieser Zeit. Das zeige, dass er sich in finanzieller Hinsicht stabilisiert habe. Seitens des APZ sei ihm die Aufenthaltsbewilligung auch nach 2007 in Kenntnis der betreibungsrechtlichen Situation mehrmals verlängert worden, so dass heute aus finanzieller Sicht umso weniger Anlass zur Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe. Ebenso ginge ein Grossteil der strafrechtlichen Verurteilungen auf die Jahre 2001 bis 2005 zurück, lägen also mehr als sechs Jahre zurück. Sodann stünden die vom Bezirksgericht ... beurteilten Straftaten in direktem Zusammenhang mit der ernsthaften Drogensucht. Seit dem 22. August 2005 sei er denn auch in einem ebenfalls vom JPSD bewilligten Methadon-Programm gewesen. Die aktuelle ambulante Massnahme wirke sich sehr wohl stabilisierend aus. Seit der letzten Verurteilung und der letzten Verzeigung seien jedenfalls keine strafrechtlich relevanten Tatbestände mehr aktenkundig und die Charakterisierung als unbelehrbarer Dauerdelinquent daher fehl am Platz. Er befinde sich derzeit in forensisch-psychiatrischer Behandlung in ... und der behandelnde Arzt, Dr. ..., wage in seinem Arztzeugnis vom 3. Oktober 2011 eine vorsichtig positive Prognose. Angesichts seiner Suchterkrankung, welche seine Steuerungsfähigkeit einschränke und der laufenden ambulanten Massnahmen sei es nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz von einem konkreten und aktuellen Rückfallrisiko spreche. Er habe ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Sein soziales Netz definiere sich über seine Familie, zu der er einen ausgezeichneten Kontakt pflege. Zudem sei ihm die Arbeit sehr wichtig. Er sei praktisch immer auf seinem Beruf tätig gewesen. Kontakt mit seinem alten Kollegenkreis habe er nicht mehr. Zu seinem Heimatland Mazedonien habe er demgegenüber keinen Bezug. Er habe die prägenden Jahre seiner Kindheit in der Schweiz verbracht und spreche denn auch viel besser
Schweizerdeutsch als Mazedonisch. Die mazedonische Schriftsprache mit dem kyrillischen Alphabet kenne er überhaupt nicht. Umso schwerer wäre daher die berufliche Integration in Mazedonien. 3.Mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2012 wurde der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung erteilt. 4.Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) beantragte unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte es noch aus, eine Bewilligung des Kantonsarztes zur kontrollierten Abgabe von Methadon aus dem Jahre 2005 sei in den Akten der Fremdenpolizei nicht auffindbar. Die - unbewiesene - Methadonabgabe habe den Beschwerdeführer jedoch offenkundig nicht daran gehindert, weiterhin straffällig zu werden. Sodann gehe er selber von einer eher vorsichtig positiven Prognose aus, weshalb nach wie vor eine erhebliche aktuelle Rückfallgefahr bestehe. Praxisgemäss sei aber eine konkrete Rückfallgefahr gar nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Fernhaltemassnahme, weil bei Drittstaatsangehörigen bereits generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden dürfe. Die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz erweise sich daher bereits aufgrund der langjährigen kriminellen Vorgeschichte des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Die geltend gemachte Suchtproblematik werde im Übrigen erstmals im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 23. Juni 2010 erwähnt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet die Departementsverfügung vom 28. Februar 2012, mit welcher die vom APZ verweigerte Verlängerung der
Jahresaufenthaltsbewilligung unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung innert Frist bestätigt worden ist. 2. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze, unter denen ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen Jahresaufenthaltsbewilligung (Art. 62 und 63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20) zulässig ist, zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem langjährigen Verhalten zumindest den von Art. 62 lit. c AuG (erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz) aufgeführten Widerrufs- oder Nichterneuerungsgrund erfüllt, was bereits per se einer Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung entgegensteht (Art. 33 Abs. 3 AuG i.V. mit Art. 62 lit. c AuG). So ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer von den diversen, z.T. sehr einschneidenden strafrechtlichen Massnahmen (vier Verurteilungen und Verwarnungen im massgebenden Zeitraum zwischen 2005 [18 Monate Gefängnis] und 2010) überhaupt nicht hat beeindrucken lassen. Die aktenkundige Summierung von Verstössen, die für sich allein genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, rechtfertigen den Bewilligungsentzug (Urteile des Bundesgerichts 2C_800/2011 vom 26. Januar 2012, E. 2.1 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011, E. 5.1). Entgegen halten lassen muss sich der Beschwerdeführer sodann die Gleichgültigkeit, welche er im Zusammenhang mit der Einhaltung seiner finanziellen Verpflichtungen an den Tag gelegt hat und welche ihren Niederschlag in 52 Betreibungen (Fr. 112‘627.40) und 24 offenen Verlustscheinen (Fr. 54‘329.90) gefunden haben. Ob der Beschwerdeführer die (oder einige der) in Betreibung gesetzten Forderungen zwischenzeitlich bezahlt hat, ist nicht entscheidend, weil bereits die diversen strafrechtlichen Verurteilungen zeigen, dass er insgesamt betrachtet weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG erfüllt, was den streitigen Bewilligungsentzug bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_310/2011 vom 17. November 2011, E. 5.2). 3. a)Im Rahmen einer umfassenden Prüfung und mit einer sorgfältigen Interessenabwägung (Art. 96 AuG) hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die massgebenden rechtlichen Gegebenheiten ausführlich dargelegt und nach ausführlicher Würdigung unter Beachtung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verhältnismässigkeit der drohenden Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) im Einzelfall bejaht. Dass sie dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt denn im vorliegenden Beschwerdeverfahren dagegen auch nichts wesentlich Anderes vor, als er auch schon in der Verwaltungsbeschwerde vor der Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die ausführlichen, zutreffenden, vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese bilden entsprechend integrierenden Bestandteil dieses Urteils. Es drängen sich daher lediglich noch einige kurze Überlegungen auf. b)Der Beschwerdeführer macht geltend, zumindest ein Teil der Taten stehe im Zusammenhang mit einer bestehenden Drogensucht. Aufgrund einer zwischenzeitlich angetretenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe sich sein Zustand nun stabilisiert, weshalb ihm denn auch eine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Eine Rückfallgefahr bestehe jedenfalls nicht. Daraus kann er nichts zugunsten seiner Begehren ableiten. Abgesehen davon, dass sich konkrete Rückschlüsse auf eine Drogensucht erst dem Urteil des Bezirksgerichts ... vom 23. Juni 2010, wo - allerdings ohne nähere Begründung - eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet worden ist, entnehmen lassen, stehen die seit 1999 aktenkundigen strafrechtlichen Verurteilungen - wenn überhaupt - nur zu einem geringen Teil im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten. Sodann führt die gerichtlich angeordnete
Suchtbehandlung nicht dazu, dass nun eine Rückfallgefahr ausgeschlossen werden könnte. Aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte, den diversen strafrechtlichen Verurteilungen und fremdenpolizeilichen Verwarnungen wie auch seinem in all den langen Jahren gezeigten finanziellen Gebaren sind bereits daher Zweifel an der fehlenden Rückfallgefahr offensichtlich (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der seit 1999 aktenkundigen, strafrechtlichen Verfehlungen: Urteil des Bundesgerichts 2C_711/2011 vom 27. März 2012, E. 5.2). Auch der den Beschwerdeführer an der Psychiatrischen Uniklinik ... behandelnde Arzt, Dr. med. ..., schliesst eine Rückfallgefahr nicht aus wenn er in seinem ärztlichen Zeugnis vom 3. Oktober 2011 ausführt: „Wir denken die laufende ambulante Behandlung ist nützlich und wir bleiben bei unserer vorsichtig optimistischen Prognose.“ Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass in Fällen wie dem vorliegenden - abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche von einer Einzelperson ausgeht - selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko bei einem Drittstaatangehörigen nicht hinnehmbar ist, mithin auch generalpräventiven Gründen Rechnung getragen werden darf (Urteil des Bundesgerichts C_218/2011 vom 4. Januar 2012, E. 2). Zudem ist die potentielle Rückfallgefahr lediglich als ein Faktor von mehreren in die Interessenabwägung miteinzubeziehen, wobei selbst der positive Verlauf einer strafrechtlichen Massnahme - wie der erwähnten Suchtbehandlung und der Bestandteil davon bildenden Teilnahme des Beschwerdeführers an einem kontrollierten Methadon-Programm - die Anordnung einer fremdenpolizeilichen Massnahme nicht ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts C_501/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3.3). Mit der Vorinstanz ist entsprechend davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur mit einer Fernhaltung von der Schweiz angemessen begegnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_744/2010 vom 13. Januar 2011, E. 2.2.1). Dass seine Fernhaltung von der Schweiz daher in einem äusserst gewichtigen öffentlichen Interesse liegt, ist offenkundig.
c)Die Abwägung zwischen dem äusserst gewichtigen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz und den tangierten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ist im angefochtenen Entscheid korrekt vorgenommen worden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG keinen Anspruch mehr auf eine Verlängerung seiner Jahresaufenthaltsbewilligung ableiten kann. Die Anforderungen, welche aus der Sicht des Verhältnismässigkeitsprinzips an die streitige Anordnung der Wegweisung gestellt werden, sind entsprechend auch weniger streng und der angefochtene Entscheid erweist sich unter dieser Optik als rechtens. Dass die Wegweisung für ihn - der im Alter von elf Jahren in die Schweiz eingereist ist, mithin seit rund 22 Jahren in der Schweiz lebt und diese nach eigenen Angaben besser kennt als sein Heimatland - eine harte Konsequenz darstellt, mag zutreffen. Doch hat er diese aufgrund seines langjährigen, z.T. kriminellen Fehlverhaltens selbst zu verantworten. Daran vermag die relativ lange Anwesenheitsdauer (22 Jahre) in der Schweiz ebenso wenig etwas zu ändern, wie der Umstand, dass seine Eltern in der Schweiz leben. Den Kontakt zu letzteren, welche seine einzigen engen Familienmitglieder in der Schweiz sind, kann er mittels gegenseitigen Besuchen hinreichend aufrechterhalten. Nachdem er seine ersten (lebensprägenden) elf Lebensjahre in Mazedonien verbracht hat, ist davon auszugehen, dass er mit seiner Heimatsprache noch hinreichend vertraut ist. Auch wenn er das Kyrillische Alphabet nicht beherrscht, so sollte es ihm durchaus möglich sein, sich in seinem Heimatland verständigen und innert nützlicher Frist ein Beziehungsnetz aufbauen zu können. Aufgrund seines Alters und seiner in der Schweiz erworbenen Fachkenntnisse sollte es ihm möglich sein, neu Fuss zu fassen und eine Arbeit zu finden. Ohne Belang ist, dass sein wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz einfacher wäre als in Mazedonien. Dass seiner Integration im Heimatland Mazedonien relevante Gründe entgegen stehen könnten, ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch nichts Relevantes dargetan (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2c_236/2011 vom 2. September 2011). Die angeordnete Wegweisung erweist sich auch daher als zumutbar und verhältnismässig.
d)Zu Recht hat die Vorinstanz erkannt und der Beschwerdeführer stellt dies denn auch nicht in Abrede, dass sich der unverheiratete, kinderlose Beschwerdeführer mangels eines gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz nicht den in Art. 8 Abs. 1 EMRK statuierten Schutz des Privat- und Familienlebens berufen kann. Dies umso weniger, als auch keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur resp. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich, welche ein Verbleibe-recht unter Umständen zu rechtfertigen vermöchten ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_722/2011 vom 1. Februar 2012, E. 3.3.1, sowie 2C_693/2008 vom 2. Februar 2009, E. 2.1). Zu Recht unbestritten geblieben ist ferner, dass auch seine Eltern, welche über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen, aufgrund der gelebten, konkreten Gegebenheiten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib ihres Sohnes in der Schweiz geltend machen könnten. Auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. e)Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 VRG). Dem obsiegenden Kanton (DJSG) steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend