U 12 21
b)Im Rahmen einer Wohnsitzprüfung hatte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde ... im Herbst 2011 festgestellt, dass ... in ... über keine Wohnadresse mehr verfügte. Mit Beschluss vom 21. November 2011 forderte die Einwohnerkontrolle den Beschwerdeführer auf, sich bis spätestens zum 12. Dezember 2011 mit sofortiger Wirkung in der Gemeinde abzumelden. Im Weigerungsfalle nehme die Einwohnerkontrolle die Abmeldung von Amtes wegen vor. c)Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene am 8. Dezember 2011 Einsprache beim Gemeindevorstand ... Zwar habe er seine Wohnung in ... aufgegeben, indessen habe er andernorts keinen neuen Wohnsitz begründet. Er lebe abwechselnd bei Freunden und Bekannten. Seine CFS-Erkrankung erlaube keinen dauerhaften Verbleib an einem einzigen Ort. Da er keinen neuen Wohnsitz begründet habe, bleibe gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz in ... bestehen. d)Am 6. Februar, mitgeteilt am 17. Februar 2012, wies der Gemeindevorstand die Einsprache ab. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im August 2005 seinen Wohnsitz in ... begründet habe. Unbestritten sei aber auch, dass er sich seit längerem nicht mehr in ... aufhalte und sein Lebensmittelpunkt nicht mehr in ... sei. ... sei ein fiktiver Wohnsitz. Die Gemeinde habe die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Einwohnerregister nachgeführt und aktuell sei. Da sich der Beschwerdeführer nicht selbst abgemeldet habe, obwohl er sich offensichtlich seit längerem nicht mehr in ... aufhalte, sei eine amtliche Löschung im Einwohnerregister angebracht gewesen. 2.Dagegen erhob der Betroffene am 21. März 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und um Bestätigung des Wohnsitzes in ... .Auf Grund fortgesetzter gesundheitlicher Probleme und nach einem längeren Klinikaufenthalt habe er
seine Wohnung in ... aufgegeben. Er verfüge dort nur noch über eine Postanschrift. Er halte sich seit dem Klinikaustritt unregelmässig alternierend bei verschiedenen Verwandten und Bekannten auf, ohne aber eine feste Bleibe im Sinne der Absicht dauernden Verbleibens errichtet zu haben. Art. 24 der Bundesverfassung (BV) garantiere die Niederlassungsfreiheit für Schweizerbürger. Eine Registerlöschung von Amtes wegen stehe im Widerspruch zu dieser Freiheit. Art. 24 des Zivilgesetzbuches (ZGB) halte fest, dass der Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibe. Gleiches ergebe sich aus Art. 3 lit. b des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG). Wo ein Wohnsitz begründet werde, bestimme sich nach Art. 23 ZGB und Art. 3 RHG. Der Wohnsitz befinde sich dort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte. Art. 9 RHG schreibe vor, dass über die Niedergelassenen und Aufenthalter ein Register zu führen sei. Diese Personen seien also in das Register aufzunehmen. Das Gesetz verpflichte die Gemeinden aber nicht, diese Personen von Amtes wegen zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt seien. Hier treffe den Bürger die Mitwirkungspflicht, er müsse sich abmelden. Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die Niederlassung der Schweizer sehe nicht vor, dass bei fehlender Abmeldung eine solche von Amtes wegen erfolgen könne. Ebenso wenig sehe das Gesetz die Fristansetzung für die Abmeldung vor. Unbestritten sei, dass er in ... einen Wohnsitz begründet habe. Wenn die Gemeinde heute geltend mache, er verfüge zwischenzeitlich über keinen Wohnsitz mehr in der Gemeinde, so sei sie dafür beweispflichtig, dass er einen neuen Wohnsitz begründet habe. Die Gemeinde könne nicht ihm die negative Beweispflicht überbinden. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde.
Es sei Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit längerem über keine Wohnmöglichkeit mehr in ... verfüge und er sich seit Jahren auch nicht mehr in der Gemeinde aufhalte. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich mit Sicherheit nicht mehr in ... Gemäss eigenen Angaben halte er sich an anderen Orten auf. Die Niederlassungsfreiheit berechtige nicht, einen beliebigen Ort der Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass gewisse tatsächliche Voraussetzungen dafür gegeben seien. Ebenso wenig gebe sie das Recht, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister müssten die Einwohnerregister der Gemeinden die Gebote der Vollständigkeit und Richtigkeit erfüllen. Das kantonale Gesetz über die Einwohnerregister (ERG) schreibe den Gemeinden vor, ein Einwohnerregister über sämtliche Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde mit den vorgeschriebenen Merkmalen zu führen. In Art. 13 regle das ERG sodann die An- und Abmeldepflichten. Diese müssten innerhalb von 14 Tagen befolgt werden, andernfalls drohten Straffolgen (Busse bis Fr. 2‘000.--). Der Entscheid über das Domizil regle nur die polizeilichen Beziehungen zwischen dem Gesuchsteller und der Behörde des Domizils. Die Bejahung der Niederlassung präjudiziere weder den zivilrechtlichen Wohnsitz noch das Steuer- oder Stimmrechtsdomizil. Es gebe eine grosse Zahl von Spezialdomizilen (Steuerdomizil, politischer Wohnsitz, Sozialhilfewohnsitz, Zivilschutzwohnsitz). Der zivilrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. ZGB sei von der polizeilichen Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung unabhängig, auch wenn diese Bewilligung sowie die Schriftenhinterlegung als Indizien – aber nicht mehr – für die Wohnsitzbestimmung in Betracht fielen. Für die Bestimmung des Wohnsitzes sei zu beachten, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befinde, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte (Art. 23 Abs. 1 ZGB), dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibe (Art. 24 Abs. 1 ZGB) und dass die Unterbringung einer Person in einer Anstalt keinen Wohnsitz begründe (Art. 26 ZGB). Der Beschwerdeführer scheine im Jahre 2005 in ... zivilrechtlichen Wohnsitz begründet zu haben. Seit
2008 halte er sich aber nicht mehr in der Gemeinde auf und habe hier nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt. Der Beschwerdeführer habe hier somit höchstens noch einen fiktiven Wohnsitz. Wenn er sich aber auf einen Wohnsitz berufe, dann müsse er ihn beweisen (Art. 8 ZGB). Sofern die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde in Frage stehe, habe diese den Sachverhalt üblicherweise von Amtes wegen festzustellen. Die Gemeinde habe diese Abklärung vorgenommen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine Wohnadresse und keinen Telefonanschluss verfüge. Sie habe von ihm einen Mietvertrag verlangt. Der Beschwerdeführer sei aber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Es sei deshalb erwiesen, dass der Beschwerdeführer seit längerem seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in ... habe. Er habe somit nicht nur seine Mitwirkungspflicht, sondern auch seine Abmeldepflicht verletzt. Die Löschung im Register sei daher gesetzeskonform erfolgt. 4.In der Replik wurde noch vorgebracht, das Krankheitsbild des Beschwerdeführers in seiner sehr phasenweisen und unregelmässigen Ausprägung führe dazu, dass das Leben des Beschwerdeführers nicht mehr planbar sei und dieser nicht mehr in der Lage sei, wesentliche eigene Aktivitäten zu entwickeln und insbesondere auch soziale Kontakte zu pflegen. Der Psychiater Dr. ... empfehle daher, dass der Beschwerdeführer täglich ca. 2 Stunden betreut werde, nicht zuletzt um der sozialen Verarmung entgegen zu wirken. Im Gutachten werde empfohlen, dass sich der Beschwerdeführer bis zur definitiven Regelung seiner langfristigen Betreuung z.B. in einem Pflegeheim, alternierend bei unterschiedlichen Personen aufhalte, was den sozialen Austausch gegenüber einer fixen privaten Wohnsituation zwangsläufig erhöhe und zugleich die einzelnen Betreuungspersonen entlaste. Die Gemeinde trenne den Begriff der Niederlassung von jenem des Wohnsitzes. Sowohl Art. 3 lit. b RHG wie auch Art. 3 lit. a ERG definierten die Niederlassung aber mittels der Kriterien der Absicht des dauernden Verbleibens und des Lebensmittelpunktes, mithin also gleich wie den Wohnsitzbegriff nach
Art. 23 ZGB. Die Gemeinde bestreite auch nicht die Anwendbarkeit von Art. 23 ZGB. Art. 12 ERG halte fest, dass sich der Wohnsitz in der Niederlassungsgemeinde befinde. Es sei folglich unzutreffend, wenn behauptet werde, die Niederlassung habe in Abgrenzung zum Wohnsitzbegriff lediglich polizeilichen Charakter. Art. 13 Abs. 5 ERG sei hier, entgegen der Ansicht der Gemeinde, nicht erfüllt; denn der Beschwerdeführer habe keinen neuen Wohnsitz begründet und seinen bisherigen auch nicht aufgegeben. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz – der sich am zivilrechtlichen Wohnsitz orientiere – bestehe der einmal begründete und zwischenzeitlich fiktive Wohnsitz so lange weiter, bis ein neuer begründet worden sei (BGer 2C_614/2011 vom 4. Mai 2012). 5.In der Duplik bestritt die Gemeinde, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, neue soziale Kontakte zu knüpfen und deswegen keinen neuen Wohnsitz begründen könne. Auch wenn es zutreffen sollte, dass sich der Beschwerdeführer jeweils während einer gewissen Zeit bei drei/vier betreuenden Personen aufhalte, so dürfte er sich über die Dauer eines Jahres betrachtet während dreier Monate an einem oder mehreren Orten aufgehalten haben, womit er dort meldepflichtig sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 6. Februar 2012, worin die Gemeinde an ihrem früheren Beschluss vom 21. November 2011 festhielt, der Beschwerdeführer habe sich mit sofortiger Wirkung (spätestens bis 12. Dezember 2011) bei der Einwohnerkontrolle abzumelden, andernfalls er von Amtes wegen im Einwohnerregister gestrichen würde. Beschwerdegegenstand ist somit die Frage, ob die Aufforderung zur Selbstabmeldung bzw. die Androhung der behördlichen Registerstreichung rechtens und verhältnismässig war.
In Art. 23 des Eidgenössischen Zivilgesetzesbuches (ZGB) wird bestimmt: Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Weiter wird in Art. 24 ZGB ausdrücklich vorgeschrieben: Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Abs. 1). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalt als Wohnsitz (Abs. 2). b) In der aktuellen Rechtsprechung und Literatur wird zum „Wohnsitzbegriff“ ausgeführt: „Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass als Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE 132 I 29 E. 4 S. 35 ff.; 125 I 54 E. 2 S. 56; 123 I 289 E. 2a und b S. 293 f.). Sodann hat das Bundesgericht ausgeführt, dass für eine Wohnsitzverlegung nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist [...]. Nach wie vor gilt, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt [...] der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen“ (Urteil BGer 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 4.1; ferner PVG 1997 Nr. 30 E. 2b, 2006 Nr. 13 E. 1a in fine; VGU 01 54 E. 1, 06 18 E. 2, 07 69 E. 2b, 10 47 E. 2a). Zu Art. 24 ZGB wurde im Besondern noch festgehalten, dass es für dessen Anwendung nicht erforderlich sei, dass die betroffene Person die Absicht habe, einen neuen Wohnsitz zu begründen. Vielmehr sei Art. 24 ZGB die positivrechtliche Verankerung des Grundsatzes der Notwendigkeit eines Wohnsitzes einer natürlichen Person. Jede Person soll prinzipiell einem
Wohnsitz zugeordnet werden. Niemand soll sich einer Rechtswirkung durch die Einrede entziehen, er habe nirgends Wohnsitz (BGer 2C_614/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.6.1). Das ZGB hält zunächst die zwei Grundsätze der Ausschliesslichkeit (Einheitlichkeit) und der Notwendigkeit des Wohnsitzes fest. Dem Gericht fällt dabei die oft schwierige Aufgabe zu, unter den Beziehungen zu mehreren Orten die stärkere, engere, überwiegende Beziehung zu finden. Das Prinzip der Notwendigkeit besagt, dass jede Person einen Wohnsitz haben muss. Ist kein wirklicher Wohnsitz gegeben, legt das Gesetz ihn fest (sog. fiktiver Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB). So gilt bei Aufgabe des früheren Wohnsitzes ohne Begründung eines neuen weiterhin der bisherige Wohnsitz. Ferner gilt dann der blosse Aufenthalt als Wohnsitz, wenn eine Wohnsitzbegründung überhaupt nicht nachweisbar ist (wie etwa bei umherziehenden Personen [Weltenbummlern]) sowie bei Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes ohne Begründung eines schweizerischen (vgl. Tuor/Schnyder/ Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 2009, 13. Auflage, § 10 III. Wohnsitz Rz 15-17, S. 97f.). Im Lichte dieser Vorgaben (Verfassung/Gesetze/Gerichtspraxis/Lehre) gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die Vorinstanz korrekt handelte. c)Die Gemeinde versucht, die Niederlassung des Beschwerdeführers im August 2005 als rein polizeilichen Meldevorgang (RHG; ERG) zu erklären und damit von der Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes (BV; ZGB) zu trennen. Diesen Überlegungen kann sich das Gericht nicht anschliessen. Tatsache ist vielmehr, dass sich die Niederlassung nach den gleichen sachlichen Kriterien beurteilt wie der zivilrechtliche Wohnsitz, nämlich nach der Absicht des dauernden Verbleibens und des Lebensmittelpunkts (so auch Art. 3 lit. b RHG und Art. 3 lit. a ERG). Art. 12 ERG besagt denn auch klipp und klar, dass sich der Wohnsitz in der Niederlassungsgemeinde befinde. Weiter argumentiert die Gemeinde, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2005 zwar bei ihr einen Wohnsitz begründet habe, dass er sich danach aber seit 2008 nicht mehr in der Gemeinde aufhalte und dort auch nicht mehr über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Dass der Beschwerdeführer heute nicht
mehr die Voraussetzungen für eine Wohnsitzbegründung in der fraglichen Gemeinde erfüllt, trifft zweifellos zu und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das ist im konkreten Fall jedoch gar nicht der Streitpunkt. Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr explizit auf Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz bestehen bleibt bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes. Und der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in der Zwischenzeit keinen neuen Wohnsitz begründet habe, da er seit 2008 seinen Aufenthalt dauernd und in sehr kurzen Intervallen wechsle, so dass er nirgends die Voraussetzungen für die Begründung eines neuen Wohnsitzes erfülle. Der Beschwerdeführer begründet seinen dauernden Wechsel seines Aufenthaltes mit seiner Krankheit (Chronisches Müdigkeitssyndrom; CFS). Ob dies der alleinige Grund ist, kann hier offen bleiben. Auf Grund der Akten ist auf jeden Fall erstellt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich laufend und in kurzen Intervallen seinen Aufenthaltsort wechselt, so dass nicht angenommen werden kann, dass er seit dem Wegzug aus der fraglichen Gemeinde einen neuen Wohnsitz begründet hat. In einem solchen Falle bleibt aber die gesetzliche Wohnsitzfiktion laut Art. 24 Abs. 1 ZGB bestehen, wonach der Beschwerdeführer weiterhin seinen Wohnsitz dort hat, wo er ihn unbestritten schon im August 2005 korrekt begründet hatte. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anlass, sich aus der fraglichen Gemeinde offiziell abzumelden (Art. 13 ERG) und die Vorinstanz war demnach zum vornherein nicht befugt, ihm anzudrohen, ihn im Unterlassungsfalle (sofern keine Selbstabmeldung erfolge) einfach aus dem Einwohnerregister zu streichen und ihn so zwangsweise aller Rechte zu berauben. 3. a)Der angefochtene Entscheid vom 6. Februar 2012 erweist sich damit nicht als rechtmässig, was im Ergebnis zu dessen Aufhebung und folgerichtig zur Gutheissung der Beschwerde vom 21. März 2012 führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetzes (VRG) vollumfänglich der Gemeinde (Vorinstanz/Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen. Sie hat den
anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen, wobei die dazu eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters vom 25. Juni 2012 in der Höhe von Fr. 3‘084.50 (zusammengesetzt aus: 11.2 Aufwandstunden à Fr. 250.--/Std. [Fr. 2‘800.--] plus Auslagenersatz [Pauschale 2%; Fr. 56.--] plus 8% Mehrwertsteuer [Fr. 228.50]) unverändert übernommen werden kann. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 6. Februar 2012 aufgehoben und die Gemeinde ... verpflichtet, ... weiterhin in ihrem Einwohnerregister zu führen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend