U 12 18

  1. Kammer URTEIL vom 19. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung 1...., geboren 1964, ist in Sri Lanka aufgewachsen. Er hat dort die Schule besucht, konnte aber keinen Beruf erlernen. 1984 kam er erstmals in die Schweiz und lebt seither im Kanton Graubünden. Aus einer ersten, 1987 geschlossenen Ehe gingen zwei Kinder (... [1988] und ... [1991]) hervor. Diese Ehe wurde 1994 geschieden. Im Jahr 2000 heiratete er die Schweizerin .... Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor (... , ...[1992], ... [2005] und ... [2010]). Zwischen 1988 und 1999 arbeitete er bei der Schweizerischen Speisewagengesellschaft, von 1999 bis 2008 in dem seiner zweiten Ehefrau gehörenden Restaurant ... in ..., und seit dem 1. März 2009 arbeitet er zu 60% beim ... in .... ... ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden: -Mit Strafmandat des Kreisamtes ... vom 19. Februar 1993 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. -Mit Urteil des Kreisgerichtes ... vom 17.März 1994 wurde er wegen mehrfacher Veruntreuung zu drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. -Mit Strafmandat des Kreisamtes ... vom 16. Mai 2007 wurde er wegen Unterlassung der Buchführung sowie Vergehen gegen AHVG mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.--, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1‘000.-- bestraft. -Mit Strafmandat des Kreisamtes ... vom 26. Februar 2008 wurde er wegen weiterer Vergehen gegen AHVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.--, Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. -Mit Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 21. Januar 2010 wurde er wegen Tätlichkeit, Drohung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen Versuchs sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher

Pornographie, Pornographie gemäss Art. 197 Ziff.3 bis StGB, mehrfachen Inzests und mehrfachen Versuchs des Inzests zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren [15 Monate unbedingt; 21 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. -Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Februar 2011 wurde er erneut wegen Unterlassung der Buchführung und Widerhandlung gegen das AHVG verurteilt. Die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vom 16. Mai 2007 und 26. Februar 2008 wurden widerrufen und für vollziehbar erklärt. Mit Verfügung vom 12. September 2011 verweigerte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) ... die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gesetzt habe. Er habe zudem bereits mehrfach gegen die gesetzliche Ordnung in der Schweiz und daher auch gegen die öffentliche Sicherheit verstossen, obwohl er bereits am 11. März 1994 einmal fremdenpolizeilich verwarnt worden sei. Das Verschulden sei insgesamt als schwer zu beurteilen. Bei derart schwerwiegenden Angelegenheiten könne selbst eine noch so kleine Rückfallgefahr nicht hingenommen werden. Es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wie auch an seiner Fernhaltung von der Schweiz. Auch wenn seine heutige Ehefrau und seine fünf Kinder hier in der CH lebten und er insofern ein Interesse daran habe, ebenfalls hier leben und arbeiten zu dürfen, könne angesichts der Schwere seines Verschuldens (Missbrauch des eigenen, minderjährigen Kindes/Inzest usw.) trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Rücksicht auf die Familie genommen werden. Seiner Ehefrau sei es überlassen, ob sie ihrem Ehemann in seine Heimat folgen wolle, was nicht unzumutbar erscheine. Er habe es aufgrund seines begangenen Verbrechens selbst verschuldet, dass seine Familie eventuell von ihm getrennt leben müsse. Gründe, für einen weiteren Verbleib seien keine ersichtlich. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erweise sich auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK als gerechtfertigt.

In ihrer dagegen am 12. Oktober 2011 beim kantonalen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit erhobenen Beschwerde machten die Eheleute ... und ... geltend, eine Rückfallgefahr ausgeschlossen werden könne, da er sich in dauernder psychiatrischer Behandlung befinde. Mangels Rückfallgefahr bestehe kein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten ein überwiegendes privates Interesse an der Fortführung ihrer Ehe in der Schweiz. Es könne ihr nicht zugemutet werden, ihm nach Sri Lanka zu folgen. Trotz seiner Verurteilung sei die Tochter ... nach Hause zurückgekehrt und sie habe ihren Vater während den Beziehungsurlauben regelmässig in der Familienwohnung getroffen. Als Opfer der Straftat wolle sie auf keinen Fall, dass er des Landes verwiesen werde. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit die Beschwerde ab. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts ... vom 21. Januar 2010 sei er zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden, womit er unbestrittenermassen den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des AuG gesetzt habe. Er habe daher keinen Anspruch mehr auf eine weitere Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung. Vorliegend habe auch generalpräventiven Gründen Rechnung getragen werden dürfen und selbst ein geringes Rückfallrisiko sei nicht hinnehmbar. Das Rückfallrisiko sei zwar ein wichtiges Kriterium, nicht aber das allein massgebende. Von einer gelungenen Integration in die Schweiz könne keine Rede sein. Trotz mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen und fremdenpolizeilicher Verwarnung habe er weiter delinquiert. Höhepunkt habe dabei die Verurteilung durch das Bezirksgericht ... gebildet. Bei einem Strafmass von drei Jahren Freiheitsstrafe müsse von einem sehr schweren Verschulden und einer erheblichen kriminellen Energie gesprochen werden. Gemäss Urteil des Bezirksgericht habe er seine Tochter ... während vier Jahren auf rücksichts- und verantwortungslose Art und Weise zur blossen Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse missbraucht. Durch seine Delinquenz habe er eine ausgesprochene Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung demonstriert, was ein Verbleiben in der Schweiz grundsätzlich

ausschliesse. Aus den bisherigen Verurteilungen habe er keine Lehren gezogen, vielmehr noch während laufender Strafuntersuchung mehrfache sexuelle Handlungen an seiner Tochter vorgenommen. Dadurch entstehe das Bild eines unbelehrbaren Gewohnheitsdelinquenten. Unter diesen Umständen könne aus fremdenpolizeilicher Sicht nicht ansatzweise von einer günstigen Prognose gesprochen werden. Rechtsprechungsgemäss komme dem Schutz der sexuellen Integrität ein hoher Stellenwert zu und allein der Umstand, dass der Täter nicht mehr in gleicher Weise Zugriff zum Opfer habe, genüge nicht für eine günstige Prognose. Es bestehe somit ein hohes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Unbestritten sei, dass er ein beträchtliches persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz, wo er seit bald 28 Jahren lebe und wo sich auch seine nächsten Verwandten aufhielten, habe. Zu beachten sei aber, dass er immerhin die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend (bis zum 20. Altersjahr) in Sri Lanka verbracht habe. Er spreche die dortige Sprache und kenne auch die dortigen Gepflogenheiten. Dass der Kontakt zu seiner Familie bei einer Wegweisung erschwert würde, sei klar, er würde allerdings nicht verunmöglicht. Grundsätzlich sei es sodann der Ehefrau und den beiden noch minderjährigen Kindern zumutbar, ihm nach Sri Lanka zu folgen. Aber selbst wenn dies nicht zumutbar wäre, würde dies nichts daran ändern, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung das persönliche Interesse am Verbleib in der Schweiz bei weitem überwiegen würde. Art. 8 EMRK, auf den sich zumindest die Ehefrau und die beiden noch unmündigen Kinder berufen könnten, gewährleiste keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Ein unzulässiger staatlicher Eingriff liege deshalb dann nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden könne, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu verbringen. Auch wenn es für die Ehefrau nur schwer zumutbar sei, zusammen mit den beiden (sechs und zwei Jahre alten) Kindern nach Sri Lanka zu ziehen, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachte nämlich einen Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK dann als statthaft, wenn er eine Massnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe

und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig sei (Urteil des Bundesgerichtes 2C_693/2008 vom 2. Februar 2009). Angesichts der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr und seines sehr schweren Verschuldens sei das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der körperlichen Integrität der Bevölkerung weit stärker zu gewichten, als das private Interesse der Ehefrau und der beiden unmündigen Kinder am weiteren Zusammenleben mit ihm in der Schweiz. Ferner wurde ihm die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit verweigert. 2.Dagegen liessen die Eheleute ... und ... am 14. März 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Departementsverfügung vom 10. Februar 2012 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm sei zudem sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. iur. ... als Rechtvertreter zu gewähren. Zur Begründung wiederholten und vertieften sie ihre im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Überlegungen. 3.Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit beantragte unter Verweis auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. 4.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.In formeller Hinsicht bleibt vorweg festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Entscheid in der Hauptsache obsolet wird. Von weiteren Darlegungen hierzu kann entsprechend abgesehen werden. 2. a)Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze, unter denen ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen Jahresaufenthaltsbewilligung (Art. 62 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20) zulässig ist, zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist davon auszugehen, dass der in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilte Beschwerdeführer zumindest die in Art. 62 lit. b (längere Freiheitsstrafe) und lit. c AuG (erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) aufgeführten Widerrufs- oder Nichterneuerungsgründe erfüllt. Ohne Belang ist, dass ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2011, E. 2 vom 4. Januar 2012, BGE 132 II 377, E. 4.2 und 4.5). Entsprechend besteht auch kein Anspruch mehr auf eine weitere Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AuG e contrario). b)Im Rahmen einer umfassenden Prüfung und mit einer sorgfältigen Interessenabwägung (Art. 96 AuG) hat die Vorinstanz die massgebenden rechtlichen Gegebenheiten ausführlich dargelegt und nach ausführlicher Würdigung unter Beachtung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verhältnismässigkeit der drohenden Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) im Einzelfall bejaht. Dass sie dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer bringen denn im vorliegenden Beschwerdeverfahren dagegen auch nichts

wesentlich Anderes vor, als sie auch schon in der Verwaltungsbeschwerde vor der Vorinstanz geltend gemacht haben und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die ausführlichen, zutreffenden, vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese bilden entsprechend integrierenden Bestandteil dieses Urteils. Es drängen sich daher lediglich noch einige kurze Überlegungen auf. c)Soweit Im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Einlage einer E-Mail (datiert vom 20. Februar 2012) des den Ehemann behandelnden Psychiaters Dr. ... erneut das absolute Fehlen einer Rückfallgefahr geltend gemacht wird, erweist sich der Einwand als offensichtlich unbehelflich. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer bestätigt der behandelnde Arzt damit nicht etwa die behauptete absolut fehlende Rückfallgefahr; ganz im Gegenteil hält er ausdrücklich fest, dass er immer noch von einem geringen Rückfallrisiko ausgehe. Diese Einschätzung bestätigt er in der Folge mit seinen weiteren Überlegungen. Diesen kann entnommen werden, dass die Behandlung gar nicht aus freien Stücken erfolgt ist, sondern ihre innere Rechtfertigung in einer Auflage des Amtes für Justizvollzug Graubünden findet, und welcher dem Ehemann letztlich einzig der Wechsel in den offenen Strafvollzug ermöglicht werden soll. Ebenso ergibt sich aus dem Mail, dass dieser sich gar nicht der ganzen Missbrauchsproblematik stellen wollte, sondern gegenüber dem Psychiater die Übergriffe auf seine Tochter gar erneut bestritt und denn auch nur bereit war, sich allgemein mit der Thematik sexueller Übergriffe zu befassen. Dass entsprechend von einer absolut fehlenden Rückfallgefahr keine Rede sein kann, liegt auf der Hand. Nachdem aber, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, in Fällen wie dem vorliegenden selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinnehmbar ist, mithin auch generalpräventiven Gründen Rechnung getragen werden darf, und die potentielle Rückfallgefahr lediglich als ein Faktor von mehreren in der Interessenabwägung miteinzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts AC_501/2011 vom 8. Dezember 2011), können die

Beschwerdeführer aus diesem ihnen entgegen gehaltenen Argument so oder anders nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. d)Im angefochtenen Entscheid ist die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz und den tangierten privaten Interessen der Eheleute an seinem Verbleib in der Schweiz korrekt vorgenommen worden. Unbesehen der langen Aufenthaltsdauer des Ehemannes in der Schweiz (ca. 28 Jahre) kann - angesichts der diversen Verurteilungen - offensichtlich nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden, zumal der Ehemann sich von den verschiedenen, oben unter dem Tatbeständlichen aufgeführten früheren Verurteilungen nicht beeindrucken liess und im 2007 und 2008 weiter delinquierte, was bei der Beurteilung seines Verhaltens in der Schweiz während seiner gesamten Anwesenheit berücksichtigt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 2C_522/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3.4). Einen unrühmlichen Kulminationspunkt fanden die Verurteilungen im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 21. Januar 2010, wo der Ehemann wegen Tätlichkeit, Drohung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen Versuchs sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 3bis StGB, mehrfachen Inzests und wegen mehrfachen Versuchs des Inzests zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse in der Höhe von Fr. 200.-- verurteilt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Ehemanns zweifellos sehr gross. Dies nicht nur wegen der Höhe der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe, sondern auch aufgrund der Art des Deliktes und der Dauer der Rechtsverletzung. So hat der Beschwerdeführer während beinahe rund vier Jahren an seiner Tochter sexuelle Handlungen vorgenommen, sie in abartiger und schändlicher Art regelmässig missbraucht. Bereits sein strafrechtliches Verschulden wiegt ausserordentlich schwer und es spricht auch nicht für ihn, dass er diesen regelmässigen und intensiven Missbrauch heute noch bestreitet. Weshalb ihm aufgrund seiner aktenkundigen äusserst schweren Verfehlungen und seiner Nichteinsicht auch nur im Ansatz eine günstige Prognose gestellt werden sollte,

bleibt ein Rätsel. Die Faktenlage zeichnet jedenfalls ein völlig anders Bild. Mit seinem Verhalten stellt der Beschwerdeführer jedenfalls offenkundig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welcher nur mit einer Fernhaltung von der Schweiz angemessen begegnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_744/2010 vom 13. Januar 2011, E. 2.2.1). Insgesamt betrachtet ist daher die Vorinstanz von einem äusserst gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen. e)Dem bereits in der angefochtenen Verfügung sehr sorgfältig umschriebenen äusserst grossen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz stehen zwar durchaus berechtigte Interessen der Eheleute an seinem Verbleib in der Schweiz als Ehemann und Vater gegenüber. Letztlich vermögen diese aber die umschriebenen, äusserst gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung jedoch nicht zu überwiegen. Mit Blick auf die Zumutbarkeit einer Wegweisung ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit und Jugend (bis zum 20. Lebensjahr) in Sri Lanka verbracht hat und daher sowohl mit der Sprache als auch den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Auf jeden Fall bringt er nichts vor, und es ist für das Gericht nicht ersichtlich, was einer Wegweisung nach Sri Lanka entgegen stehen würde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_236/2011 vom 2. September 2011). Den Kontakt mit seiner Familie in der Schweiz kann er jedenfalls mittels gegenseitigen Besuchen hinreichend aufrecht erhalten. Ob der Ehefrau eine Ausreise nach Sri Lanka zugemutet werden kann, oder nicht, spielt vorliegend letztlich - wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - gar keine entscheidende Rolle mehr. Dies deshalb, weil sich die Wegweisung des Ehemanns bereits aufgrund der Schwere der ihm rechtskräftig entgegen gehaltenen Verfehlungen und der fehlenden hinreichende Integration in die Schweiz ergibt und er - wie oben bereits ausgeführt - auch nichts vorbringt, was darauf hindeuten könnte, dass seine Wiedereingliederung in Sri Lanka ernsthaft gefährdet sein könnte.

f)Zu Recht hat die Vorinstanz sodann erkannt, dass den Beschwerdeführern selbst eine Berufung der Ehefrau sowie der beiden unmündigen Kinder auf Art. 8 EMRK nicht weiter zu helfen vermöchten. Gemäss der im angefochtenen Entscheid korrekt zitierten Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 335 E. 3.a; 116 Ib 353 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007, E. 3.1) erweist sich im konkreten Falle und aufgrund des oben (2.c) Dargelegten eine Berufung auf den Schutz des Familienlebens als nicht erfolgreich, weil es der anwesenheitsberechtigten Ehefrau letztlich durchaus zugemutet werden kann, mit ihrem Ehemann in Sri Lanka ein gemeinsames Leben zu führen. Auf jeden Fall hätte ihr klar sein müssen, dass sie ihre Ehe angesichts der diversen Verurteilungen ihres Ehemannes allenfalls nicht mehr in der Schweiz leben kann. Doch auch selbst wenn ihr eine Ausreise nach Sri Lanka nicht zugemutet werden dürfte, würde sich die streitige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die gestützt darauf erfolgende Wegweisung nicht als unzulässig erweisen. Dies deshalb, weil selbst unter der Optik von Art. 8 Abs. 2 EMRK Einschränkungen des Familienlebens zulässig sind, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die (im schweizerischen Ausländerrecht vorgegebene) Interessenabwägung mit der von der Konvention vorgesehenen vergleichbar ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011, E. 3.4). Angesichts der erwähnten nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr und des sehr schweren deliktischen Verschuldens des Beschwerdeführers kommt dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dabei insbesondere dem Schutz der körperlichen Integrität der Bevölkerung eine das private Interesse der Ehefrau am weiteren Zusammenleben mit ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder in der Schweiz bei weitem übersteigende Bedeutung zu. Entsprechend hält der mit der Wegweisung einhergehende Eingriff auch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand. gWas die Beschwerdeführer ansonsten noch vorbringen lassen, zielt ins Leere. Insbesondere erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren - aus den von der Vorinstanz

zutreffend dargelegten Überlegungen, welche letztlich (vgl. nachstehend 3.) auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangen, als unbegründet. - Die Beschwerde erweist sich entsprechend als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 3.Die Beschwerdeführer haben auch im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Gemäss Art. 76 VRG kann die Behörde einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt sie zudem auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt. Ob die Beschwerdeführer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, kann offen gelassen werden, da ihnen der Anspruch bereits aus anderen Überlegungen abzusprechen ist. Als weitere Anspruchsvoraussetzung wird nämlich verlangt, dass der angehobene Rechtsstreit nicht als offenbar mutwillig oder grundlos erhoben, mithin als aussichtslos bezeichnet werden muss. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Beschwerdeverfahren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Beschwerdeverfahren entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 125 II 265 E. 4b; BGE 124 1 304 E. 2c; BGE 122 1 267 E. 2b mit Hinweisen). Im Lichte der oben unter 2. gemachten Ausführungen zeigt sich ohne weiteres, dass sich der Beschwerdeführer der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens von vornherein hätte im Klaren sein können und müssen. Entsprechend ist sein

Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) denn auch abzuweisen. 4.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 73 VRG). Dem obsiegenden Kanton (DJSG) steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.333.-- zusammenFr.1‘833.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von ... und ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Dagegen Beschwerde an Bundesgericht noch hängig.

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19.06.2012
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25.03.2026