VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 12 134
2 - 1.A._____ (geboren am T._____ in Eritrea) reiste am 19. Dezember 2007 in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 26. Januar 2010 wurde er als Flücht- ling anerkannt. Am 6./16. Juni 2011 heiratete A._____ in Äthiopien B._____ (geboren am T.), wo diese in einem Flüchtlingslager lebt. 2.Am 15. November 2011 reichte A. ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht ein. Die Schweizerische Botschaft für den Sudan und Eritrea orientierte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement über vermehrte rechtsmissbräuchliche Eheschliessungen zwischen engeren Verwandten in diesem Gebiet. Mehrere europäische Länder seien deshalb dazu übergegangen, Familiennachzüge nur noch zu bewilligen, wenn eine verwandtschaftliche Ehe, z.B. unter Geschwistern, mittels DNA-Test ausgeschlossen werden könnte. Ein solches Vorgehen werde den Schweizerischen Migrationsbehörden ebenfalls empfohlen, da die Zivilstandsdokumente aus diesen Ländern derzeit weder formell noch materiell überprüft werden könnten. 3.Am 24. Januar 2012 gab A._____ nach anfänglichem Zögern schriftlich sein Einverständnis zu diesem Test ab und sagte die Einzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- zu. Er wurde von den Behörden aber auch darauf aufmerksam gemacht, dass er sich um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemühen müsse, ansonsten sein Gesuch aufgrund des drohenden Fürsorgerisikos seiner Ehefrau abgelehnt würde; vor diesem Hintergrund mache der teure DNA-Test erst Sinn, wenn er eine existenzsichernde Arbeitsstelle nachweisen könne. A._____ orientierte die Behörden über die Schwangerschaft seiner Frau; die Geburt werde für Mitte Juli 2012 erwartet.
3 - 4.In der Folge belegte A._____ das Absolvieren diverser Praktika und Projekteinsätze und legte einen Arbeitsnachweis für eine Arbeitsstelle bei der C._____ GmbH in X._____ vor für den Zeitraum vom 1. – 31. Mai 2012 zu einem Bruttolohn von Fr. 900.--. 5.Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht lehnte das Gesuch von A._____ betreffend Familiennachzug der Ehefrau B._____ mit Verfügung vom 11. Juli 2012 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Zivilstandsdokumente nicht überprüfbar seien und es liege kein DNA-Test vor. Zudem sei A._____ bereits jetzt fürsorgeabhängig; für seine Frau würden keine Chancen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt bestehen; dies umso weniger, als sie als Mutter noch weniger einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Nach ihrer Einreise müssten folglich sie und das Kind bzw. die ganze Familie mit Sozialhilfe unterstützt werden. Gleichentags kam der gemeinsame Sohn zur Welt. 6.Diesen Entscheid focht A._____ beim Departement an. Er vertiefte seine Argumentation und legte zudem Dokumente ein, welche belegen, dass er ab Mitte Dezember 2012 eine Arbeit als ‚Cleaner’ im D._____ Hotel habe mit einem Bruttolohn von Fr. 3'400.--. Das Departement stützte den Entscheid des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. November 2012 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung des gewünschten Rechtsvertreters wurde gutgeheissen. 7.Dagegen erhob A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er verlangte die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und die Bewilligung des Familiennachzuges mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau. Im Weiteren beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Den Sachverhalt ergänzte der Beschwerdeführer mit
4 - der Bestätigung, wonach er seine Arbeitsstelle im D._____ Hotel inzwischen angetreten habe. Vom 2. Oktober bis zum 7. Dezember 2012 habe er zudem im Einsatzprogramm ProWiv Chur in der Abteilung Textil gearbeitet und hierfür ein äusserst gutes Arbeitszeugnis erhalten. Aus der Beschwerde liest man zudem, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 25. September 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG gestellt hat, wobei das Verfahren noch pendent ist. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Ehefrau in seine Flüchtlingseigenschaft einbezogen sei, weshalb eine allfällige Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau oder von ihm keinen Widerrufsgrund bilden könnte. Eventualiter stellte er sich auf den Standpunkt, dass eine Interessenabwägung betreffend Familienzusammenführung und Gefahr einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit zu Gunsten der Familienzusammenführung ausfallen müsse. 8.Das Departement verlangte zunächst Nichteintreten, weil die Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterzeichnet wurde, der über keinen schweizerischen bzw. in der Schweiz anerkannten Fähigkeitsausweis verfüge; sollte das Verwaltungsgericht eintreten, verlangte es die Abweisung der Beschwerde und Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung (wegen Aussichtslosigkeit); für die materielle Begründung verwies es auf die angefochtene Verfügung. 9.Der Instruktionsrichter forderte den unterzeichneten Rechtsanwalt darauf hin auf, entweder die Beschwerde vom Beschwerdeführer direkt unterzeichnen zu lassen, ein begründetes Gesuch gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG beizubringen oder die Beschwerde mittels Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt mit schweizerischem oder anerkanntem Fähigkeitsausweis unterzeichnen zu lassen unter Beilage der Vollmacht,
5 - alles unter Fristansetzung. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther eine Vollmacht des Beschwerdeführers ein und ersuchte darum, die Beschwerde als von ihm unterzeichnet zu betrachten und folglich darauf einzutreten. Im Weiteren dokumentierte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. 10.Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Mit Schreiben vom
7 - Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung (aber nur dann) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden wenn: (lit. a) sie mit diesen zusammenwohnen; (lit. b) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und (lit. c) sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Laut Art. 51 AuG erlöschen die Ansprüche auf Familiennachzug, falls Rechts- missbrauch oder Widerrufsgründe gemäss Art. 62 und Art. 63 AuG vorlie- gen. Die beiden zuletzt genannten Vorschriften lauten hier (fallrelevant) wie folgt: Art. 62 AuG – Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen Die zuständige Behörde kann Bewilligungen – ausgenommen die Nieder- lassungsbewilligung – und andere Verfügungen nach diesem Gesetz wi- derrufen, wenn z.B. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Art. 63 Abs. 1 AuG – Widerruf der Niederlassungsbewilligung Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn z.B. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe ange- wiesen ist (lit. c). b)Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Art. 62 lit. e AuG eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Be- denken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeab- hängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahr- scheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Fami- lienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Mög- lichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen (Ur- teile des Bundesgerichtes 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E.2.3.1 sowie 2C_403/2011 vom 2. Dezember 2011 E.3.3.1; vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Ausländergesetz - Ausführungen in BBl 2002 3792 Ziff. 2.6).
8 - c)Unter Verweis auf das Asylgesetz wurde in der Beschwerde zunächst als Hauptargument geltend gemacht, dass laut Art. 51 Abs. 1 AsylG die Ehe- gatten von anerkannten Flüchtlingen in deren Flüchtlingseigenschaft ein- zubeziehen seien, sobald keine besonderen Umstände dagegen sprächen (Schutz der Kernfamilie; sog. Negativprüfung). Nach dieser Auf- fassung würde die nachziehende Person von Gesetzes wegen in die Flüchtlingseigenschaft ihres in der Schweiz lebenden Ehegatten einbezo- gen; dies im Gegensatz zu anderen Angehörigen, bei denen laut Art. 51 Abs. 2 AsylG besondere Gründe für eine Erteilung des Asyls zwecks Fa- milienzusammenführung sprechen müssten. Die Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG (Nichtverlängerung Jahresaufenthaltsbewilligung) bzw. nach Art. 63 AuG (Widerruf Niederlassungsbewilligung) wegen Sozialhilfeab- hängigkeit (lit. e bzw. lit. c) könnten hier deshalb gar nicht mehr ange- wendet werden. Auch eine Unterscheidung in Vor- und Nachfluchtfamilien dürfe – unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) C-578/08 vom 4. März 2010 i.S. Rhimou Cha- kroun v. Minister von Buitenlandse Zaken - nicht vorgenommen werden. Weil die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft aufgehe bzw. einbezogen werde, könne es auf die in Art. 62 lit. e AuG bzw. in Art. 63 lit. c AuG stipulierte Sozialhil- feabhängigkeit als Widerrufsgrund (Familiennachzugsverweigerungs- grund) nicht ankommen. d)Richtig ist dazu, dass Art. 51 Abs. 1 Asyl zwar tatsächlich den Ehegatten und minderjährigen Kindern des anerkannten Flüchtlings das Recht auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (somit Status als Asyl-Flüchtling) verleiht, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die Für- sorgeabhängigkeit spielt für die Anerkennung oder Verweigerung des Sta- tus als Asyl-Flüchtling somit – jedoch nur dafür – keine Rolle (vgl. WALTER STÖCKLI in: ÜBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht,
9 - Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz.11.21, S. 533). Die soeben in Erwägung 2c) geschilderte Argumentationsweise des Beschwerdeführers bezüglich Anwendungs- und Geltungsbereich von Art. 51 AsylG geht hier indessen an der Sache vorbei, da einzig das Bun- desamt für Migration (vgl. vorne Art. 6a AsylG) und nicht auch noch die kantonalen Migrationsbehörden (hier: APZ) über den aus dem Asylgesetz hervorgehenden Status als in der Schweiz anerkannter Flüchtling befin- den können. Das Asylrecht vermittelt dem Beschwerdeführer mit anderen Worten folglich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizei- lichen Bewilligung im Kanton Graubünden an seine ausländische Ehefrau und/oder sein am 11. Juli 2012 in Äthiopien geborenes Kind. Infolge Feh- lens der Entscheidungskompetenz und Spruchbefugnis zu dieser Status- frage kann sich das Verwaltungsgericht hierzu daher nicht weiter äussern. e)Im Vordergrund steht damit – wie dies der Beschwerdeführer ohne Zwei- fel zu Recht geltend machte - die Güterabwägung zwischen der Familien- zusammenführung und dem Vorliegen von Sozialhilfeabhängigkeit in Be- zug auf den Beschwerdeführer und den im Ausland/Äthiopien lebenden Angehörigen (Ehefrau/Sohn). Diese Abwägung hat nach den üblichen Kri- terien – Existenz gesetzlicher Grundlage für Eingriff in Grundrecht, öffent- liches Interesse und Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zweck-Mittel- Relation) – laut Art. 36 der Bundesverfassung (BV; SR 101) zu erfolgen. f)Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E.3.2.1). Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Ein- reise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erschei- nenden Orts. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche
10 - Entfernung- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmit- gliedern führt. Selbst dann gilt der Anspruch aber nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer de- mokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ru- he und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten ande- rer notwendig erscheint (vgl. SILVIA HUNZIKER in: CARO- NI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AUG], Bern 2010, N 9 zu Art. 62 AuG mit weiteren Hin- weisen in Fn 17). Der Eingriff muss einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprechen und verhältnismässig sein. Es geht also um eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen am Familiennachzug in die Schweiz und den öffentlichen Interessen an dessen Verhinderung, wobei die öffentlichen Interessen in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 153 E.2.2.1, 126 II 377 E.2b/cc, 122 II E.2). Ist es den Familienangehörigen zumutbar, ihr Famili- enleben im Ausland zu führen, liegt kein Eingriff in das Recht auf Famili- enleben vor und Art. 8 EMRK ist von vorneherein nicht verletzt; eine um- fassende Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK kann in die- sen Fällen unterbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2012 vom
12 - deführer ist derzeit im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung und untersteht daher dem Ausländergesetz (AuG) bzw. hier konkret Art. 44 AuG. Diese Bestimmung gewährt aber keinerlei Rechtsansprüche, weshalb die Bewil- ligung im Ermessen der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2012 vom 2. Januar 2013 E.1.2.3; BGE 137 II 393 E.3.3, 137 I 284 E.1.2). Mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV haben jedoch gute Gründe vorzuliegen, um einen Familiennachzug zu verweigern. Dies ist regelmässig dann nicht der Fall, wenn die Bewilli- gungsvoraussetzungen gemäss Art. 44 AuG erfüllt sind und keine Erlö- schungsgründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG vorliegen (so BGE 137 I 284 E.2.6). Der Nachweis einer konkret drohenden und sogar bereits eingetre- tenen Fürsorgeabhängigkeit stellt aber ohne Zweifel einen hinreichenden gesetzlichen Widerrufs- bzw. Verweigerungsgrund dar, um einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privat- und Familiensphäre zu rechtferti- gen. An der vom Beschwerdegegner angewandten Widerrufs- bzw. Ver- weigerungsbestimmung laut Art. 62 lit. e AuG (für Aufenthaltsbewilligung) gibt es hier deshalb im Grundsatz nichts auszusetzen. i)Für die Beurteilung einer konkret zu bejahenden „Fürsorgeabhängigkeit“ ist auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung des Beschwerdeführers sowie seiner Angehörigen im Rahmen des Familiennachzugs abzustellen. Es geht bei der Entfernung wegen Bedürftigkeit nämlich primär darum, ei- ne zusätzliche und somit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Dabei ist jeweils von den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des zu fällenden Entscheides, hier also im Zusammenhang mit dem vom Verwaltungsgericht zu fällenden Urteil, auszugehen. Zur Erheblichkeit ei- ner allfälligen Unterstützungspflicht durch das Gemeinwesen hat sich das Bundesgericht bereits mehrfach geäussert. Als erheblich wurde die Leis- tung von Unterstützungsbeiträgen in der Höhe von Fr. 200‘000.-- für eine 5-köpfige Familie über einen Zeitraum von 11 Jahren angesehen (Urteil
13 - des Bundesgerichts 2A.692/2006 vom 1. Februar 2007 E.3.2.1, publiziert in: ZBl 108/2007, S. 410). Ebenfalls als erheblich wurde die Unterstützung eines Ehepaars in der Höhe von total Fr. 80‘000.-- während 5 ½ Jahren taxiert (BGE 119 Ib 6; vgl. auch BGE 123 II 533 E.4). Umgekehrt war ein Sozialhilfebezug von Fr. 6‘000.-- im Zeitraum von 5 Jahren nicht erheblich (Urteil des Bundesgerichts 2A.250/1992 vom 18. Mai 1993; vgl. zudem ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL in: ÜBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.30, S. 328; weitere Entscheide zudem bei HUNZI- KER, a.a.O., N 59 f. zu Art. 62 AuG). j)Der Beschwerdeführer ist am 19. Dezember 2007 erstmals in die Schweiz eingereist und wurde mit Entscheid des Bundesamtes für Migration vom
14 - züglich Kost & Logis) pro Monat verdiente. Entsprechend konnte die So- zialhilfe für diese (kurze) Zeitspanne ausgesetzt werden. Seit dem 1. April 2013 bezieht der Beschwerdeführer aber wiederum Sozialhilfe von der Stadt Chur. Die von dieser aufgewendeten Sozialhilfekosten für den Be- schwerdeführer haben sich somit per Ende 2012 für einen Zeitraum von 33 Monaten auf rund Fr. 30‘000.-- belaufen (Stand per 5. Dezember 2012: Exakt Fr. 29‘275.25 laut zuständiger Sozialbehörde). Diese öffentliche Unterstützungshilfe kam bisher allein dem Beschwerdeführer zugute. k)Bei Gutheissung des Antrags auf Familiennachzug müsste hier indessen von den mutmasslichen Lebenshaltungskosten für eine 3-köpfige Familie in der Höhe von rund Fr. 3‘800.-- pro Monat ausgegangen werden (vgl. zur Bedarfsrechnung: Angefochtener Entscheid, S. 12 unten; sowie Ver- ordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen aus Drittstaaten; BR 618.120). Daraus ergibt sich vorliegend aber die Situation, dass der Beschwerdeführer – selbst wenn er vom D._____ Hotel auch noch in der Sommersaison als „Cleaner“ angestellt würde – mit zirka Fr. 2‘165.-- pro Monat netto stets noch ein zu niedriges Gehalt für die Abdeckung des Grundbedarfs der 3-köpfigen Familie erzielen würde. An diesem beträcht- lichen Bedarfsmanko (minus Fr. 1‘635.-- pro Monat) würden auch die zwei nachgereichten Arbeitsverträge (vgl. vorne im Sachverhalt Ziff. 6) nichts ändern, da aus den dort erwähnten Teilarbeitspensa (35% und 15%) zu- sammen sogar noch ein tieferes Einkommen von Fr. 1‘500.-- resultieren würde und damit inskünftig faktisch ein noch grösseres Monatsdefizit von ca. Fr. 2‘300.-- (zulasten der öffentlichen Sozialhilfe) zu erwarten wäre. Selbst der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er und seine Familie al- lenfalls Wohnsitz in Arosa oder in der dortigen Umgebung nehmen wür- den, vermag unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis nicht zu über- zeugen, zumal die konkret in Aussicht gestellten Arbeitsorte (D. und/oder X._____) nicht unmittelbar nebeneinander liegen und somit zusätzlichen
15 - Arbeits- und Zeitaufwand bzw. zusätzliche Reisespesen verursachen würden. Die Loslösung aus der Sozialhilfe scheint hier umso mehr weni- ger möglich oder denkbar zu sein, als der Beschwerdeführer bekannter- massen auch noch unter Schwerhörigkeit leidet, was das Finden einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit sicherlich nicht erleichtert. Die dar- aus resultierende Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhil- feabhängigkeit bei einem Familiennachzug ist demnach objektiv sehr hoch. Diese Situation kann auch nicht durch die Person der Ehefrau ver- bessert oder zumindest relativiert werden, wird diese doch in absehbarer Zukunft durch intensive Betreuungspflichten für das im Moment erst 10 Monate alte Kind in einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein. Aber auch ohne diese Einschränkung muss mit der Einschätzung des KIGA vom 29. November 2011 von einer schwierigen Vermittelbarkeit der Arbeitskraft der Ehefrau ausgegangen werden. Dieser Einschätzung vermag sich das Gericht ohne Vorbehalt anzuschliessen, da die aus Äthiopien stammende Ehefrau des Beschwerdeführers noch nie in der Schweiz gearbeitet hat, über keinerlei Deutschkenntnisse und über keine anerkannte Berufsaus- bildung in der Schweiz verfügt und sicherlich auch nicht mit den gesell- schaftlichen Gepflogenheiten und klimatischen Verhältnissen hierorts ver- traut ist. Sie wird deswegen realistischerweise kaum etwas zum ehelichen Einkommen beitragen können, weder zu Beginn, noch in absehbarer Zu- kunft. Hat der Beschwerdeführer aber schon als Einzelperson in drei Jah- ren Sozialhilfe von rund Fr. 30‘000.-- bezogen, so liegt es auf der Hand, dass diese Unterstützung für eine 3-köpfige Familie noch anwachsen wird, und zwar um mindestens rund Fr. 12‘000.-- bis Fr. 18‘000.-- pro Jahr bzw. umgerechnet von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 1‘500.-- pro Monat. Damit ist für das Gericht aber klarerweise erstellt, dass der vom Beschwerdegegner befürchtete Sozialhilfebezug hier zu Recht als fortgesetzt und erheblich qualifiziert wurde.
16 - l)Überdies präsentiert sich die erwerbliche Ausgangslage vorliegend auch in Bezug auf die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ganz anders als im be- reits erwähnten Fall BGE 122 II 1 (Angehörige aus Ex-Jugoslawien), be- fand sich dort doch der nachzuziehende Ehemann schon (verbotenerwei- se) in der Schweiz, wo er bereits zuvor eine gewisse Zeit verweilte, bevor er ausreisen musste. Diese Person kannte die lokalen Verhältnisse daher zumindest ein wenig; viel wichtiger war dort aber, dass die Chancen des nachzuziehenden Ehemannes auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt po- sitiv eingeschätzt wurden und man deshalb damit rechnen durfte, dass dieser in der Schweiz erheblich zum ehelichen Einkommen beisteuern würde bzw. dieses sogar alleine und aus eigener Kraft generieren könnte. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefahr einer zusätzli- chen Belastung der öffentlichen Fürsorge wurde in jenem Fall daher als geringer gewertet als das private Interesse des betroffenen Ehepaars ihre Ehe in der Schweiz leben zu können. Dieser Streitfall kann für die Beurtei- lung der vorliegenden Konstellation daher gewiss nicht massgebend sein. m)Zusammenfassend lässt sich im konkreten Fall somit was folgt festhalten: Weil sich die Ehefrau des Beschwerdeführers noch heute in einem Flücht- lingslager in Äthiopien befindet, der Beschwerdeführer bei der Familien- gründung von Beginn weg nicht mit dem Führen eines Familienlebens in der Schweiz rechnen konnte und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt (einschliesslich nachgereichter Arbeitsverträge und Arbeitszeugnis), sich aus der Fürsorgeabhängigkeit jetzt oder in absehbarer Zukunft zu lösen, sowie auch der Ehefrau und Mutter eines neugeborenen Sohnes des Be- schwerdeführers in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine schlechte Arbeitsmarktprognose gestellt werden muss, gibt es am ange- fochtenen Entscheid betreffend Nichtgewährung des Familiennachzugs wegen der konkret ausgewiesenen Gefahr einer dauerhaften und erhebli- chen Fürsorgeabhängigkeit auch nichts auszusetzen. Das öffentliche In-
17 - teresse an der Vermeidung einer zusätzlichen und fortgesetzten Fürsorge hat das private Interesse am Familiennachzug hier klar überwogen. n)Der angefochtene Entscheid vom 22. November 2012 ist somit rechtens und schützenswert, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde vom
18 - b)Aufgrund der eingereichten Unterlagen und Dokumente über die aktuelle Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Voraus- setzung der (finanziellen) Bedürftigkeit wie auch jene der fehlenden Aus- sichtslosigkeit bei Beschwerdeerhebung erfüllt hat und somit in den Ge- nuss der – auch bereits vom Beschwerdegegner im Vorverfahren gewähr- ten – unentgeltlichen Rechtspflege (Übernahme der Prozesskosten sowie der Kosten des Rechtsbeistands durch den Staat bzw. die Gerichtskasse) zu kommen hat. Speziell ist vorliegend einzig noch, dass der Beschwer- deführer anfänglich offensichtlich nicht durch einen in der Schweiz zuge- lassenen Anwalt (nämlich Herrn F.) vertreten wurde, sondern die entspre- chenden Rechtsschriften durch die genannte Drittperson verfasst und eingereicht wurden. Der eigentliche Arbeit- und Zeitaufwand ist demzufol- ge nicht dem erst später – auf Geheiss des Instruktionsrichters als eine der prozessual möglichen/denkbaren Lösungsvarianten - beigezogenen Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther anzurechnen. Aus diesem Grunde kann auch nicht unbesehen/ungekürzt auf die Honorarnote vom 23. April 2013 des betreffenden Anwalts und dem dort aufgeführten Stundenansatz à Fr. 200.-- pro Arbeitsstunde (5.95 Std. à Fr. 200.--/Std. = Fr. 1‘190.-- plus Spesen [Fr. 22.50] und 8% Mehrwertsteuer [Fr. 97.--]; insgesamt al- so Fr. 1‘309.50) abgestellt und diese betragsmässig übernommen wer- den. Vielmehr rechtfertigt sich hier ein tieferer Stundenansatz von Fr. 160.-- pro Stunde, wie er für Rechtsdienste und gemeinnützige Hilfsorga- nisationen praxisgemäss (vgl. PVG 2010 Nr. 31) angenommen wird, wo- bei der Stundenansatz gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) bei Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege jeweils noch um ¼ des üblicherweise laut Art. 3 HV geschuldeten Stundenansatzes zu re- duzieren ist. Dies hat im konkreten Fall zur Konsequenz, dass von einem herabgesetzten Stundenansatz von Fr. 120.-- (nämlich ¾ von Fr. 160.--)
19 - bei einem vollständig anerkannten Arbeits- und Zeitaufwand von 5.95 Ar- beitsstunden auszugehen ist. Rechnerisch ergibt sich daraus letztlich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 795.45 (5.95 Std. à Fr. 120.--/Std. = Fr. 714.-- plus Spesen [Fr. 22.50] und 8% MWST [Fr. 58.95]). In diesem Umfange ist der Beschwerdeführer also noch durch die Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. dazu auch Art. 76 Abs. 3 VRG). c)Die aufgelaufene Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- geht ebenfalls zu Lasten der Gerichtskasse, wobei die Erstattung der Gerichtskosten (Fr. 1‘000.--) sowie der bevorschussten Anwaltskosten (Fr. 795.45) nach Art. 76 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 77 VRG ausdrücklich vorbehalten bleibt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.