VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 12 124
2 - sowie B._____ AG, Beigeladene betreffend Stromversorgung/Bezeichnung der Netzgebiete
3 - 1.Die Gemeinden O.1._____ und O.2._____ schlossen in den Jahren 1986 (O.2.) bzw. 1988 (O.1.) mit der damaligen Elektrizitätswerk C._____ AG, heute A._____ AG, Energielieferverträge ab. Diese wurden vertragsgemäss auf Ende Juni 2001 (O.1.) bzw. auf Ende Septem- ber 2006 (O.2.) gekündigt. Neue Verträge wurden nicht unterzeich- net, wobei die A._____ AG bis heute das Verteilernetz betreibt und die Energielieferung für diese beiden Gemeinden sicherstellt. 2.Am 23. März 2007 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bun- desgesetz über die Stromversorgung (StromVG), welches auf den 1. Ja- nuar 2008 teilweise in Kraft getreten ist. Die kantonale Anschlussgesetz- gebung zum StromVG, das Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR), wurde vom Grossen Rat am 23. April 2009 erlassen und von der Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Regierung) auf den 1. September 2009 in Kraft gesetzt. 3.Am 4. September 2009 ersuchte das Amt für Energie und Verkehr (nach- folgend AEV) sämtliche Gemeinden, ihren Netzbetreiber bekannt zu ge- ben. 4.Die Gemeinden O.1._____ und O.2._____ eröffneten am 8. Juni 2010 einen Wettbewerb für die Vergabe des Verteilnetzbetriebs auf ihren Ge- meindegebieten. Eingeladen wurden die A._____ AG und die B._____ AG, wobei in der Folge nur die B._____ AG am 27. August 2010 den beiden Gemeinden ein entsprechendes Angebot unterbreitete. 5.Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 bezeichnete die Regierung 68 lokale Ver- teilnetzgebiete. In der Folge wies das AEV diejenigen Gemeinden, welche bis dahin ihre Netzbetreiber noch nicht bekannt gegeben hatten, auf die von der Regierung im genannten Regierungsbeschluss gesetzte Frist bis
4 - am 31. Dezember 2010 zur Nennung der Netzbetreiber hin. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 bezeichneten die Gemeinden O.1._____ und O.2._____ die B._____ AG als ihre Netzbetreiberin, vorbehältlich abwei- chender Beschlüsse der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Ge- meindeversammlungen. 6.Das AEV teilte daraufhin die Gemeindegebiete von O.1._____ und O.2._____ im Entwurf „Bezeichnung der lokalen Verteilnetzgebiete, Regi- on X.“ dem lokalen Verteilnetz 111 zu und bezeichnete die B. AG als Betreiberin des lokalen Verteilnetzes. Am 4. Februar 2011 eröffnete das AEV das Anhörungsverfahren und forderte die betrof- fenen Parteien auf, allfällige Änderungsbegehren anzubringen. Mit Schreiben vom 16. bzw. vom 18. Februar 2011 teilten die Gemeinden O.1._____ und O.2._____ dem AEV mit, dass sie mit dem Entwurf ein- verstanden seien. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 an das AEV er- klärte die A._____ AG, mit der vorgesehenen Zuteilung der Gemeinden O.1._____ und O.2._____ zum lokalen Verteilnetzgebiet 111 und mit der Bezeichnung der B._____ AG als lokale Verteilnetzbetreiberin nicht ein- verstanden zu sein. Sie beantragte, die Gemeinden O.1._____ und O.2._____ dem lokalen Verteilnetzgebiet 104 zuzuteilen und die A._____ AG als lokale Verteilnetzbetreiberin für diese Gemeinden zu be- zeichnen. Nachdem die Gemeindeversammlungen am 1. April 2011 (O.1.) bzw. am 29. April 2011 (O.2.) den Konzessionsverträ- gen mit der B._____ AG zugestimmt hatten, nahmen die beiden Gemein- den mit Eingabe vom 12. Mai 2012 Stellung zu den Anträgen der A._____ AG und beantragten ihrerseits, die beiden Gemeinden seien dem lokalen Verteilnetzgebiet 111 zuzuteilen und die B._____ AG sei als Netzbetreiberin zu bezeichnen. Überdies sei für die Benutzung der im Ei- gentum der A._____ AG stehenden Verteilnetzanlagen durch die B._____ AG eine Duldungsverfügung zu erlassen, sollte zwischen der
5 - B._____ AG und der A._____ AG diesbezüglich keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwech- sels wies die Regierung mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 (Prot. Nr. 1020) die Netzgebiete der lokalen Verteilnetze auf den Gemeindege- bieten von O.1._____ und O.2._____ dem lokalen Verteilnetzgebiet 104 zu. Gleichzeitig wurden die Anträge der Gemeinden O.1._____ und O.2._____ hinsichtlich der Netzgebietszuteilung sowie betreffend den Er- lass einer Duldungsverfügung abgewiesen. 7.Dagegen erhoben die Gemeinden O.1._____ und O.2._____ (nachfol- gend Beschwerdeführerinnen) am 26. November 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträ- gen:
6 - Grundsatz einher, wonach die Gemeinden für die raumplanerischen Er- schliessungsaufgaben zuständig seien. Schliesslich machten die Be- schwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 27 ZGB sowie des Grund- satzes der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt geltend. 8.Die A._____ AG beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Regierung stehe bei der Aus- wahl der Netzbetreiber kaum ein Ermessenspielraum zu. Denn bei der Netzgebietszuweisung seien die bisherigen Eigentums- und Betriebsver- hältnisse an der Netzinfrastruktur zu wahren. Dementsprechend habe die Regierung bereits aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben zur Netzge- bietszuteilung nicht die Kompetenz, ihr als Netzeigentümerin und bisheri- ge Netzbetreiberin die Gemeindegebiete von O.1._____ und O.2._____ zu entziehen. Eine Übertragung der Rechte zur Erfüllung der mit der Netzzuteilung verbundenen Pflichten an B._____ AG würde eine Verlet- zung des verfassungsmässig garantierten Eigentumsrechts und der Wirt- schaftsfreiheit der A._____ AG als bisheriger Netzeigentümerin und Netz- betreiberin darstellen und könnte nur auf dem Wege der Enteignung er- folgen. Eine Enteignung sei aber weder in der Stromversorgungsgesetz- gebung vorgesehen, noch käme eine solche mangels Vorliegen der Vor- aussetzungen zur Einschränkung der Grundrechte gemäss Art. 36 BV in Frage. Im Übrigen sei auch gemäss StromVG GR vom Eigentum als primärem Zuteilungskriterium auszugehen. Das Institut der Duldungsver- fügung beziehe sich sodann auf den vorliegend nicht relevanten Fall der freiwilligen Überlassung des Netzbetriebes vom Netzeigentümer an einen Dritten. Weiter setze eine gemäss Art. 27 ZGB das Recht verletzende Einschränkung der Freiheit voraus, dass überhaupt ein entsprechender Gestaltungsspielraum bestehe, was vorliegend gerade nicht der Fall sei, da den Gemeinden aufgrund des Bundesrechts keine Möglichkeit verblei-
7 - be, gegen den Willen des Netzeigentümers einen anderen Netzbetreiber zu wählen. 9.Die Regierung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Als Verfügungsadressaten kä- men dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 StromVG nach nur die bereits im Kanton tätigen Netzbetreiber in Frage. Bei der Netzgebietszuteilung sei zudem der verfassungsmässige Schutz des Eigentums zu berücksichti- gen, und es seien die bisherigen Organisationsstrukturen und Betriebs- verhältnisse zu wahren. Dementsprechend verbleibe den Kantonen und Gemeinden für die Bezeichnung der Netzbetreiber nur ein ganz be- schränkter Spielraum. Sofern das Netzeigentum und der Netzbetrieb wie vorliegend bisher zusammengefallen seien, sei im Lichte der bundes- rechtlichen Vorgaben die Bezeichnung eines anderen als des Netzei- gentümers (und bisherigen Betreibers) nicht möglich, zumindest nicht oh- ne dessen Einverständnis und solange dieser eine sichere und effiziente Stromversorgung garantieren könne. Folglich seien auch die Regeln, wel- che das kantonale Recht für die Zuweisung der Netzgebiete definiert ha- be (Art. 4 Abs. 3 StromVG GR) in dem Sinne zu relativieren, dass die Netzgebiete grundsätzlich jeweils dem Netzeigentümer zuzuweisen seien. Die übrigen in Art. 4 Abs. 3 StromVG GR genannten Kriterien (vertragli- che Verhältnisse hinsichtlich Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitäts- netzes sowie die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Stromver- sorgung) hätten ihren Ursprung in den gänzlich unterschiedlichen, histo- risch gewachsenen Organisationsstrukturen hinsichtlich der lokalen Ver- teilnetze im Kanton Graubünden.
8 - 10.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest, ohne wesentliche neue Argumente anzuführen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Regierungsbeschluss wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Regierungsbeschluss vom 22. Oktober 2012 (Prot. Nr. 1020), mit wel- chem die Regierung die Netzgebiete der lokalen Verteilnetze auf den Gemeindegebieten von O.1._____ und O.2._____ dem lokalen Verteil- netzgebiet 104 zugewiesen und gleichzeitig die Anträge der Beschwerde- führerinnen betreffend Zuweisung zum lokalen Verteilnetz 111, die Be- zeichnung der B._____ AG als Netzbetreiberin auf ihren Gemeindegebie- ten sowie betreffend Erlass einer Duldungsverfügung abgewiesen hat. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Regierungsbeschlusses. 2.Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ih- rem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leis- tungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. Der Vollzug dieser Bestimmung ist gemäss Art. 30 Abs. 1 StromVG Sache der Kantone. Zu diesem Zweck hat der Grosse Rat des Kantons Graubünden am 23. April 2009 das Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden
9 - (StromVG GR; BR 812.100) erlassen, welches von der Regierung auf den
12 - der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzge- bietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. Dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 StromVG zufolge kommen als Verfügungs- adressaten der Bezeichnung von Netzgebieten - wie bereits die Regie- rung zu Recht ausführte - einzig bereits auf dem Gebiet der Kantone täti- ge Netzbetreiber in Frage. E contrario kommen nicht auf dem Kantonsge- biet tätige Netzbetreiber nicht in Frage. Darüber hinausgehende Erkennt- nisse lassen sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 StromVG für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht entnehmen, zumal im vor- liegenden Fall sowohl die A._____ AG als auch die B._____ AG bereits auf dem Gebiet des Kantons Graubünden als Netzbetreiber tätig waren. b)Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm be- stimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den sys- tematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, a.a.O., Rz. 97 ff.). Gemäss seiner systematischen Einordnung im Gesetz dient die Bezeich- nung der Netzgebiete im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StromVG der Versor- gungssicherheit (2. Kapitel) bzw. der Gewährleistung der Grundversor- gung (1. Abschnitt). Daraus lässt sich schliessen, dass der Gesetzgeber die Bezeichnung der Netzgebiete nicht demjenigen Teil des StromVG zu- geteilt hat, der dem Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt dient. Jedenfalls lässt sich dem Gesetz und der systematischen Einordnung von Art. 5 Abs. 1 StromVG nicht entnehmen, dass in Bezug auf die Bezeichnung der Netzgebiete ein Wettbewerb eingeführt werden sollte. Die systematische Einordnung von Art. 5 Abs. 1 StromVG unter dem Kapitel der Versor- gungssicherheit spricht grundsätzlich für die Bezeichnung der bisherigen Betreiber der lokalen Verteilnetze als Netzbetreiber, dürften diese doch aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und Kenntnisse der lokalen Gege-
13 - benheiten für die Erfüllung der Pflichten aus der Netzgebietszuteilung re- gelmässig am besten geeignet sein. c)Praxisgemäss kommt der historischen Auslegung bei verhältnismässig jungen Gesetzen eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstän- de oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung hier we- niger nahe legen (vgl. BGE 131 II 697 E.4.1). Dabei steht bei der histori- schen Auslegung der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aufgrund der Materialien ergibt, im Zentrum (PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., § 4 N. 26; UL- RICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, a.a.O., Rz. 101 ff.). Bei der vorliegend zu beurteilenden Bestimmung (Art. 5 Abs. 1 StromVG) handelt es sich um eine relativ junge Norm (Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008), welche im Rahmen einer umfassenden Vorlage (Änderung des Elektrizitäts- und des Stromversorgungsgesetzes) beraten und beschlos- sen wurde. Dementsprechend kommt den Materialien eine erhebliche Bedeutung zu. Laut den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 (nachfolgend Botschaft StromVG; BBl 2005 S. 1611 ff.) liegt das Ziel des StromVG in der Gewährleistung der Grund- versorgung und der Versorgungssicherheit auch in einem liberalisierten Umfeld (S. 1617). Hinsichtlich Zuteilung der Netzgebiete wird in der Bot- schaft StromVG ausgeführt, dass dafür die Kantone zuständig seien. Die Zuteilung eines Netzgebietes habe gestützt auf kantonales Recht zu er- folgen. Dabei seien alle verfassungsmässigen Rechte, insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung, zu beachten. Die bisherigen Eigentumsver- hältnisse an den Netzen seien soweit möglich zu wahren (S. 1644). In der parlamentarischen Beratung im Ständerat wurde hinsichtlich Netzgebiets- zuteilung was folgt ausgeführt: „Artikel 5 erteilt den Kantonen den Auftrag, dafür zu sorgen, dass es keine Gebiete in der Schweiz gibt, in denen kein Netzbetreiber tätig ist. Es soll keine unversorgten Gebiete in der Schweiz
14 - geben. Die Kantone haben die Aufgabe, allenfalls nichtbesetzte Gebiete Netzbetreibern zuzuweisen. Durch diesen Artikel aber nicht gedeckt wäre die Auffassung, ein Kanton könne gestützt auf diesen Artikel verschiede- ne Elektrizitätsversorgungsunternehmen zusammenlegen oder z.B. ein ganzes Gebiet einem Netzbetreiber entziehen. Die Walliser Regierung hätte z.B. gestützt auf diesen Artikel 5 Abs. 1 nicht die Kompetenz, der BKW das ganze Lötschental zu entziehen - das soll doch gesagt sein“ (Votum Carlo Schmid-Sutter [für die Kommission], Amtl. Bull. StR 2006 S. 838). Die historische Auslegung spricht demnach einerseits dafür, dass bei der Netzgebietszuteilung die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Netzen soweit möglich zu wahren sind und diese dementsprechend nicht hoheitlich geändert werden dürfen. Anderseits darf gemäss dem zitierten ständerätlichen Votum der Netzbetreiberin nicht ein ganzes Gebiet hoheit- lich entzogen werden, was e contrario bedeutet, dass der bestehenden effektiven Betreiberin des lokalen Verteilnetzes grundsätzlich auch wei- terhin das Recht zukommt, dieses künftig zu betreiben. d)Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Die Frage nach dem Sinn und Zweck, der ratio legis, lässt sich regelmässig nur unter Einbezug der übrigen Aus- legungsmethoden beantworten (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, a.a.O., Rz. 120 ff.; PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., § 4 N. 33; RENÉ RHINOW/MARKUS SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 4 N. 509). Die Botschaft StromVG umschreibt den Zweck von Art. 5 Abs. 1 StromVG wie folgt: „Ziel dieser Regelung ist, dass keine «verwaisten» Netzgebiete entstehen. Es soll nicht dem Ermessen eines Netzbetreibers anheim gestellt bleiben, ob beispielsweise ein Elektrizi- tätsnetz in einem wirtschaftlich unrentablen Gebiet (abgelegene Talschaf- ten) weiterhin betrieben wird“ (S.1644). Aus dieser Umschreibung geht hervor, dass die Bezeichnung der Netzgebiete der Grundversorgung in
15 - der Schweiz dient und dass die Abdeckung der Schweiz mit der Bezeich- nung der Netzgebiete eine vollständige sein soll. Die Bezeichnung der Netzgebiete erachtet der Bundesgesetzgeber somit als eine Massnahme, die über die Zuordnung öffentlich-rechtlicher Pflichten allein der Erfüllung des Gesetzeszwecks, mithin der sicheren Elektrizitätsversorgung, dient. Nicht beabsichtigt war dagegen die Schaffung einer Wettbewerbssituation um das Netz, sondern lediglich auf dem Netz. Folglich spricht grundsätz- lich auch die teleologische Auslegung von Art. 5 Abs. 1 StromVG für eine Bezeichnung der bisherigen Betreiber als Netzbetreiber, dürften diese doch aufgrund ihrer sachlichen Nähe für die Erfüllung der Pflichten aus der Netzzuteilung - wie gesehen - am besten geeignet sein. e)Aus der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 StromVG folgt somit zusammenfas- send, dass die Kantone bei der Zuteilung der Netzgebiete nicht vollkom- men frei sind. Vielmehr haben sie bei der Zuteilung der Netzgebiete ins- besondere die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Netzen so weit als möglich zu wahren, weshalb die Netzgebietszuteilung aufbauend auf den heutigen Verhältnissen und Organisationsstrukturen zu erfolgen hat. Eine staatlich verordnete Strukturbereinigung entspräche jedenfalls nicht dem Willen des Bundesgesetzgebers. 6.Dieses aus der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 StromVG resultierende Re- sultat findet sodann auch in der einschlägigen Literatur Zustimmung, wo einhellig die Auffassung vertreten wird, dass als Netzbetreiber nur der Ei- gentümer und gegebenenfalls ein Dritter, dem der Eigentümer den Be- trieb des Netzes überlassen hat, in Frage kommen (HANS RUDOLF TRÜEB/DANIEL ZIMMERLI, Keine Ausschreibungspflicht für Sondernut- zungskonzessionen der Verteilnetzbetreiber, in: ZBl 112/2011 S. 113 ff., S. 124 f.; ALLEN FUCHS/MISCHA MORGENBESSER, Besteht eine Ausschrei- bungspflicht für die Erteilung von Verteilnetzkonzessionen, in: AJP 2010
16 - S. 1099 ff., S. 1101; ANDREAS LIENHARD/DANIEL KETTIGER, Handlungsspiel- räume von Gemeinden bei der Versorgung mit Energie und Telekommu- nikation, in: Jusletter 10. August 2009, S. 5 Rz. 24; STEFAN RECHSTEI- NER/MICHAEL WALDNER, Netzgebietszuteilung und Konzessionsverträge für die Elektrizitätsversorgung - Aktuelle Fragen und kommende gesetzli- che Vorgaben, in: AJP 2007 S. 1288 ff., S. 1290 Rz. 11). Begründet wird diese Auffassung insbesondere mit der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Denn ein Dritter könnte gegen den Willen des Netzeigentü- mers die für die Erfüllung der mit der Netzzuteilung verbundenen Pflichten erforderlichen Rechte nur auf dem Wege der Enteignung erwerben, wofür es in der Schweiz aber keine gesetzliche Grundlage gibt. Dementspre- chend stehen aber die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte des betroffenen Netzeigentümers einer Enteignung dieser Nutzungsrech- te solange entgegen, als dieser selbst hinreichende Gewähr für die Erfül- lung seiner Pflichten als Netzbetreiber bietet. Aus diesem Grund steht den Behörden bei der Auswahl der Verfügungsadressaten kaum ein Ermes- sensspielraum zu (HANS RUDOLF TRÜEB/DANIEL ZIMMERLI, a.a.O., S. 139 f.; ALLEN FUCHS/MISCHA MORGENBESSER, a.a.O., S. 1101; STEFAN RECHSTEI- NER/MICHAEL WALDNER, a.a.O., S. 1290 Rz. 13). Zum selben Ergebnis ge- langt auch der Bericht „Kantonale Anschlussgesetzgebung zum Strom- versorgungsgesetz“ einer Arbeitsgruppe der Konferenz Kantonaler Ener- giedirektoren (EnDK; abrufbar unter: http://www2.faktor.ch/archiv.html?fi- le=tl_files/documents/Bericht_Anschlussgesetz_zum_StromVG.pdf, be- sucht am 3. Februar 2014), wo bezüglich der Frage, ob die Zuteilung der Netzgebiete mittels eines Ausschreibungsverfahrens zu erfolgen hat, was folgt ausgeführt wurde: „Weder dem Gesetz noch den dazugehörigen Materialien lässt sich auch nur im Ansatz entnehmen, dass in Bezug auf die Bezeichnung der Netzgebiete ein Wettbewerb eingeführt und hierzu ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden sollte.
17 - Weiter würde ein Ausschreibungsverfahren zwingend bedingen, dass die Kanto- ne frei über die Netze und deren Zuteilung verfügen könnten und die Netzzutei- lung dem Netzbetreiber zudem Vorteile verschafft. Beides trifft nicht zu. Die be- stehenden Netze stellen Eigentum der heutigen Netzbetreiber dar, weshalb diese vor der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens enteignet werden müss- ten. Nur so könnten die Netze mehreren Anbietern überhaupt zur Übernahme angeboten werden (Offertverfahren). Für eine solche Enteignung müsste aber zwingend ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht werden können, welches dem Gesetz [...] aber nicht zu entnehmen ist, zumal das StromVG in diesem Bereich auf Versorgungssicherheit und nicht auf Wettbewerb abzielt. Damit mangelt es an der fundamentalen Voraussetzung zur Durch- führung von Ausschreibungsverfahren. [...]. Daraus und aus dem Willen des Gesetzgebers folgert aber gleichzeitig, dass den Kantonen bei der Zuteilung der Netzgebiete kaum ein Ermessensspielraum in Bezug auf die Auswahl der Verfügungsadressaten zusteht. Diesbezüglich kom- men somit nur die heutigen Netzeigentümer oder Dritte, die das Netz in deren Auftrag betreiben, in Frage. 7.Als Verfügungsadressaten der Bezeichnung von Netzgebieten kommen nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 StromVG wie gesehen nur die be- reits im Kanton tätigen Netzbetreiber in Frage (vgl. vorstehend Erwägung 5a). Da vorliegend jedoch sowohl die A._____ AG als auch die B._____ AG bereits als Netzbetreiber im Kanton tätig waren, kämen grundsätzlich beide als Verfügungsadressaten in Betracht. Sämtliche vor- stehend zitierten Autoren sowie auch der ebenfalls zitierte EnDK-Bericht weisen indes darauf hin, dass bei der Netzgebietszuteilung der verfas- sungsmässige Schutz des Eigentums zu berücksichtigen sei, und dem- entsprechend die bisherigen Organisationsstrukturen und Betriebsver- hältnisse zu wahren seien. Auch die Botschaft StromVG führt explizit aus, dass bei der Netzgebietszuteilung die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Netzen soweit möglich zu wahren seien. Folglich ergibt sich be- reits aus dem Bundesrecht, dass die Kantone bei der Netzgebietszutei- lung nicht frei sind. Vielmehr ist mit der Regierung und der A._____ AG
18 - davon auszugehen, dass den Kantonen bei der Bezeichnung der Netzbe- treiber lediglich ein sehr beschränkter Handlungsspielraum verbleibt. In Fällen, wo das Netzeigentum und der Netzbetrieb - wie dies vorliegend der Fall ist - bisher zusammengefallen sind, darf dementsprechend im Lichte der bundesrechtlichen Vorgaben sowie der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit die Bezeichnung eines anderen als des bisherigen Netzeigentümers nicht ohne dessen Einverständnis erfolgen, zumindest solange dieser eine sichere und effiziente Stromversorgung garantiert.
19 - Netzbetreiber. Namentlich soll mit dieser Netzgebietsbezeichnung aber auch verhindert werden, dass es in diesem Kanton irgendwo verwaiste Gebiete gibt, wo sich niemand für die Stromversorgung als zuständig er- achtet“ (GRP 5-2008/2009 S. 918). Damit ist aber auch gemäss StromVG GR für die Netzgebietszuteilung vom Eigentum als primärem Zuteilungskriterium auszugehen. Art. 4 Abs. 3 StromVG GR, wo die Krite- rien für die Bezeichnung der Netzgebiete aufgelistet sind, nennt die Ei- gentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz denn auch an erster Stelle. Überdies hält Abs. 4 selbiger Norm explizit fest, dass bestehende Eigen- tumsverhältnisse bei der Netzgebietsbezeichnung unberührt bleiben. b)Dass in Art. 4 Abs. 3 StromVG GR neben dem primären Zuteilungskriteri- um „Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz“ (lit. a) als weitere Kriteri- en noch die „vertraglichen Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes“ (lit. b) sowie die „Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung“ (lit. c) ge- nannt sind, hängt mit den im Kanton Graubünden gänzlich unterschiedli- chen historischen Organisationsstrukturen hinsichtlich der lokalen Verteil- netze zusammen. So kennt der Kanton Graubünden grundsätzlich vier Organisationsformen der Stromversorgung: (1) Teilweise liegt das Net- zeigentum bei der Gemeinde und das Netz wird auch durch diese betrie- ben, (2) andernorts wurde der Betrieb und allenfalls auch das Netzeigen- tum einer verselbständigten, aber durch die Gemeinde beherrschten Ver- sorgungseinrichtung übertragen, (3) wiederum andere Gemeinden behiel- ten das Netzeigentum und überliessen es im Baurecht oder auf Dauer ei- nem Stromversorger und schliesslich gibt es (4) die Gemeinden ohne Netz, welche über kein Eigentum am Netz verfügen (vgl. GRP 5- 2008/2009 S. 218 f.). Mit einer Beschränkung auf das Kriterium der Ei- gentumsverhältnisse wäre eine sachgerechte Netzzuteilung unter Wah- rung der faktischen Verhältnisse wohl in vielen, angesichts der Vielzahl
20 - der verschiedenen Organisationsstrukturen im Kanton Graubünden je- doch nicht in allen Fällen möglich gewesen (Botschaft StromVG GR S. 961). Insbesondere für Fälle wie dem vorliegend zur Diskussion ste- henden, wo die Gemeinden nicht über das Eigentum am Netz verfügen und dieses auch nicht selber betreiben, spricht jedoch vor dem Hinter- grund des vorstehend Ausgeführten nichts dagegen, primär auf das Krite- rium der Eigentumsverhältnisse abzustellen, zumal Art. 4 Abs. 4 StromVG GR explizit festhält, dass die Eigentumsverhältnisse bei der Netzgebietszuteilung unberührt bleiben. c)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist mit der Regie- rung und der A._____ AG davon auszugehen, dass den Kantonen bei der Bezeichnung der Netzbetreiber kaum Handlungsspielraum verbleibt. Die- ses vom Bundesrecht bestimmte Wesen der Netzgebietszuteilung spie- gelt sich auch in den kantonalen Regelungen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation hinsichtlich des lokalen Verteilnetzes dergestalt dar, dass das Netzeigentum unbestritten der A._____ AG zukommt und diese das Netz bisher - wenn auch in den letzten Jahren ohne vertragliche Re- gelung - auch betrieben hat. Dementsprechend ist aber die Bezeichnung eines anderen als des bisherigen Netzeigentümers als Netzbetreiber nicht ohne Einverständnis der A._____ AG möglich, zumal sie bislang eine si- chere und effiziente Stromversorgung garantiert hat, was im Übrigen auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wird. Das blosse Vor- handensein einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beschwerde- führerinnen und der B._____ AG - ohne Einbindung und Einverständnis der A._____ AG als Netzeigentümerin und Netzbetreiberin - vermag eine Zuweisung der lokalen Verteilnetze auf den Gemeindegebieten von O.1._____ und O.2._____ zum Verteilnetzgebiet 111 - wie von den Be- schwerdeführerinnen beantragt - nicht zu begründen.
21 - 9.An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerde- führerinnen nichts zu ändern. a)Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen gerügten Perpetuierung der bisherigen Verhältnisse, welche unter dem Aspekt von Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und dem darin enthal- tenen Verbot der übermässigen Bindung unzulässig sei, ist auf die zutref- fenden Ausführungen im angefochtenen Regierungsbeschluss (S. 13 f.) zu verwiesen : Durch die Einführung des StromVG wurden das Übertragungsnetz und die Verteilnetze stark reguliert. Die Verfügungsfreiheit der Gemeinden als auch der Netzbetreiber wurde gerade im Hinblick auf eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen (Art. 1 Abs. 2 lit. a StromVG) durch den Bundesgesetzgeber stark eingeschränkt. Wie dargestellt, sind gemäss Bundesgesetzgeber die Netzgebiete grundsätzlich den Netzeigentümern zuzuweisen, womit folglich die diesbezügliche Ver- fügungsfreiheit der Gemeinden eingeschränkt worden ist. Eine gemäss Art. 27 ZGB das Recht verletzende Einschränkung der Freiheit setzt primär voraus, dass überhaupt ein entsprechender Gestaltungsspielraum gegeben ist. Wie dargestellt verbleibt den Ge- meinden aufgrund des Bundesrechts - bis auf wenige Ausnahmen, die hier nicht vorlie- gen - keine Möglichkeit, entgegen dem Willen des Netzeigentümers einen anderen Net- zeigentümer zu wählen. Liegt keine Gestaltungsfreiheit vor, kann aber auch keine Ver- letzung von Art. 27 ZGB geltend gemacht werden. b)Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, der angefochtene Entscheid verletze den verfassungsmässigen Grundsatz der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt. Dabei wird von den Beschwerdeführerinnen jedoch übersehen, dass die Verfügung über die Netzgebietszuteilung keines- wegs dazu führt, dass sie ein unbefristetes Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber eingehen müssen. Vielmehr ist die Vertragsdauer den Ver- tragsparteien überlassen. Sodann sieht Art. 9 Abs. 2 StromVG GR explizit eine Änderung der Netzgebietszuteilung für den Fall vor, dass die Son- dernutzung mit den Interessen der Gemeinde an einer sicheren, effizien- ten und kostengünstigen Stromversorgung nicht mehr im Einklang steht. Vor diesem Hintergrund kann aber entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung keine Rede davon sein, dass „für immer und ewig der jeweili-
22 - ge Eigentümer (hier A._____ AG) als Netzbetreiber zu bezeichnen wäre und das Gemeinwesen diesem den öffentlichen Grund und Boden auf unbefristete Dauer zur Verfügung stellen müsste“. c)Überdies wenden die Beschwerdeführerinnen ein, in der Botschaft StromVG GR sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Gemeinden auch im liberalisierten Strommarkt für die Besorgung ihrer raumplaneri- schen Erschliessungsaufgaben verantwortlich bleiben würden, weshalb die Gemeinden auch bestimmen können sollen, wer den Anschluss der Endverbraucher auf dem Gemeindegebiet physisch vorzunehmen habe, mithin wer ihr Netzbetreiber ist. Auch bezüglich dieses Einwandes kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Regierungsbe- schluss (S. 16) verwiesen werden: Art. 3 StromVG GR übernimmt gemäss Botschaft StromVG GR den Regelungsumfang von Art. 61 aBWRG. Die Bestimmung wurde insofern an die neue Situation im geöffne- ten Strommarkt adaptiert, als sich die Verantwortlichkeit der Gemeinden auf die raum- planerische Erschliessung, mithin den Bau, den Betrieb und den unterhalt des elektri- schen Verteilnetzes gemäss Art. 58 des Raumplanungsgesetzes für den Kantons Graubünden (KRG; BR 801.100) im Sinne ihrer Aufgaben beschränkt. Damit wird insbe- sondere sichergestellt, dass letztlich bzw. subsidiär die Gemeinden dafür verantwortlich sind, die elektrische Erschliessung zu gewährleisten. Durch die mit der Zuteilung eines Netzgebiets verbundene Anschlusspflicht wird nun jedoch im Sinne einer lex specialis in die raumplanerische Erschliessungspflicht eingegriffen und diese den Netzbetreibern auferlegt (vgl. STEFAN RECHSTEINER/MICHAEL WALDNER, a.a.O., S. 1289 Rz. 7). Dadurch entfällt die entsprechende Pflicht der Gemeinden, womit sie diesbezüglich auch keine Verantwortung mehr tragen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 StromVG GR kann der Kanton ein Netzgebiet nach Anhörung der Betroffenen neu bezeichnen, wenn die Kriterien nach Art. 4 Abs. 3 lit. c StromVG GR nicht mehr erfüllt werden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Aussage in der Botschaft StromVG GR, auf welche sich die Beschwerdeführerin- nen beziehen, nicht isoliert von den vorstehend erläuterten Vorgaben bei der Netzgebietszuteilung und den konkreten Netzeigentums- und Be- triebsverhältnissen betrachtet werden kann. Jedenfalls lässt sich daraus kein eigenständiger, den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Netz- gebietszuteilung widersprechender und die bestehenden Eigentums- und
23 - Betriebsverhältnisse ignorierender Anspruch der Gemeinden auf eine freie Wahl des Netzbetreibers herleiten. d)Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Ausschreibung habe ergeben, dass die Stromversorgung durch die B._____ AG wesent- lich günstiger ausfallen würde als durch die bisherige Netzbetreiberin A._____ AG. Bei korrekter Betrachtungsweise zielt jedoch auch dieser Einwand ins Leere. Es ist zwar durchaus denkbar, dass durch den An- schluss des Verteilnetzes an das Verteilnetz einer Nachbargemeinde, in welcher das Netz durch einen anderen Netzbetreiber betrieben wird, die Netznutzungstarife aufgrund von anderen Durchschnittskosten der Net- zinfrastruktur sinken, womit für den Netzkunden in der betroffenen Ge- meinde in der Tat ein Vorteil resultiert. Im entsprechenden Umfang, wie in der einen Gemeinde die Netznutzungstarife aufgrund der neuen Durch- schnittskosten der Netzinfrastruktur sinken, steigen sie jedoch aufgrund der neuen Durchschnittskosten der Netzinfrastruktur in der anderen Ge- meinde. Die möglicherweise denkbare punktuelle Senkung der Netznut- zungstarife in einer bestimmten Gemeinde erweist sich somit als volks- wirtschaftliches Nullsummenspiel, weil die Netznutzungstarife in den an- deren vom gleichen Netzbetreiber versorgten Gemeinden im entspre- chenden Umfang steigen, sodass die Gesamtheit aller Netzkunden durch die Versorgung eines Teils der Netzkunden durch einen angeblich günsti- geren Netzbetreiber nichts gewinnt. Bei der Klärung der Frage, ob sich der Anschluss des Verteilnetzes an das Verteilnetz einer Nachbarge- meinde für die Gemeinde finanziell als vorteilhaft erweist, darf man des- halb nicht nur isoliert die konkreten Auswirkungen in einer bestimmten Gemeinde betrachten, sondern muss auch die Auswirkungen bei den üb- rigen Netzgebieten berücksichtigen. Tendenziell wird der Wechsel des Netzbetreibers für die Gesamtheit der Netzkunden aber höhere Netznut- zungsentgelte zur Folge haben, weil vorzeitig in die historische Netzinfra-
24 - struktur eingegriffen wird und insgesamt wegen des Wechsels Mehrinves- titionen erforderlich wären (vgl. ALLEN FUCHS/MISCHA MORGENBESSER, a.a.O., S. 1102). Würden also die lokalen Verteilnetze auf den Gemein- degebieten von O.1._____ und O.2._____ dem lokalen Verteilnetzgebiet 111 und damit der B._____ AG als Netzbetreiberin übertragen, dürfte dies vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht dazu führen, dass die Gesamtkosten des Netzbetriebes der Netzgebiete 104 und 111 zusammengenommen reduziert würden. Vielmehr dürfte es - wie bereits die Regierung im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - bloss zu ei- ner Verlagerung der Kosten und somit zu einer Neuaufteilung auf die Endverbraucher kommen.