VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 12 123

  1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Trümpler URTEIL vom 11. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Stadt Chur, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsmassnahme
  • 2 - 1.Nachdem die Baupolizei im Jahre 2010 auf dem Grundstück von B._____ eine baubewilligungspflichtige Umgestaltung des Gartens festgestellt hatte, ersuchte diese die Stadt Chur nachträglich um Erteilung einer Baubewilligung, insbesondere für die Erstellung einer Gartenmauer. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben die Gesamteigentümer des nachbarlichen Grundstückes, A._____ und C., Einsprache wegen angeblich zu geringem Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die damals erhobene Beschwerde mit Urteil R 10 112 ab, was kurz darauf durch das Bundesgericht mit Urteil 1C_281/2011 bestätigt wurde. Die Grundeigentümerin B. erhielt in der Folge eine (nachträgliche) Baubewilligung für ihr Bauvorhaben. Allerdings wichen sodann die baulichen Ausführungen von den genehmigten Bauplänen ab, sodass die Gartenmauer zu nahe am nachbarschaftlichen Grundstück zu stehen kam; eine Unterschreitung des Grenzabstandes wurde vom Vermessungsamt der Stadt Chur anlässlich der Bauabnahme vom 31. Januar 2012 festgestellt. Auf Aufforderung der Stadt Chur hin nahm B._____ die verlangten baulichen Korrekturen vor und liess diese durch die Baupolizei feststellen. Anlässlich der Bauabnahme vom 27. Juli 2012 wurde ferner festgestellt, dass das 2010 mit einer (nachträglichen) Baubewilligung genehmigte Sonnensegel über dem Gartensitzplatz gemäss den bewilligten Plänen erstellt worden ist. 2.Mit Aufsichtsbeschwerde vom 5. September 2012 an den Stadtrat der Stadt Chur beantragte A., gegen den Leiter der Baupolizei ein Verfahren wegen Amtspflichtverletzung zu eröffnen; dies vorab deshalb, weil dieser Briefe nicht beantwortet habe, obschon dessen Vorgesetzter gegenüber A. in der Bürgersprechstunde versicherte habe, solches nicht dulden zu wollen. Zudem sei die Bauabnahme vom 27. Juli 2012 trotz entsprechendem Gesuch ohne Beisein von A._____ erfolgt. Weiter verlangte er die Durchführung einer weiteren Baukontrolle auf dem

  • 3 - Grundstück von B., da diese für ihr Sonnensegel ausserhalb der Baubewilligung einen weiteren Befestigungsmast erstellt habe. Der Stadtrat wies die Aufsichtsbeschwerde mit Entscheid vom 15., mitgeteilt am 18. Oktober 2012 ab und auferlegte A. Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--. 3.Im Nachgang zu diesem Entscheid überprüfte die Baupolizei der Stadt Chur dennoch das Grundstück von B._____ und stellte die Errichtung eines zusätzlichen Sonnensegels fest, für welches keine Baubewilligung eingeholt worden war. Im Rahmen des einfachen Meldeverfahrens wurde diese Installation mit Entscheid vom 26., mitgeteilt am 29. Oktober 2012 vom Departementsvorsteher bewilligt. Wegen der Ausführung von Bauarbeiten ohne Baubewilligung wurde gegen B._____ ein Baubussenverfahren in die Wege geleitet. 4.Indessen erhob A._____ am 22. November 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Stadtrates vom 15. Oktober 2012 mit den sinngemässen Anträgen, der Stellvertreter des beim Entscheid vom 15. Oktober 2012 im Ausstand befindlichen Stadtrates, sei namentlich anzugeben, der Entscheid sei bezüglich der Kostenauflage aufzuheben und für den Befestigungsmast sowie das Sonnensegel sei das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Der zur Vernehmlassung eingeladene Stadtrat schloss hingegen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Rahmen der Replik stellte der Beschwerdeführer ferner das zusätzliche Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass ein Betroffener, der eine Anfrage an eine kantonale Behörde richte und ein schutzwürdiges Interesse habe, ein Recht auf Antwort innert nützlicher Frist besitze. Am

  1. Januar 2013 verzichtete der Stadtrat sodann auf eine Duplik.
  • 4 - Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid betreffend die Aufsichtsbeschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Mit Verweis auf das Petitionsrecht (vgl. Art. 33 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und einem Hinweis auf den formlosen Charakter der Aufsichtsbeschwerde, hält A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) in seiner Eingabe an das Verwaltungs- gericht unter anderem dafür, dass ihm aus der Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde kein finanzieller Nachteil erwachsen dürfe. Die Stadt Chur habe im angefochtenen Entscheid die Kostenauflage zu seinen Lasten verfügt, was nun vom Verwaltungsgericht zu korrigieren sei. Die Stadt Chur äusserte sich im Schriftenwechsel nicht zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers. b)Dogmatisch ist die Aufsichtsbeschwerde als formloser Rechtsbehelf anzusehen. Sie vermittelt keinen Erledigungsanspruch und einem Anzeiger kommen keine Parteirechte − wie zum Beispiel das Recht auf Begründung des Entscheides oder das Recht auf Akteneinsicht − zu (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 1836). Bei der Aufsichtsbeschwerde entfällt die Frage der Legitimation, da sie Popularcharakter besitzt (vgl. STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 71 N.24 mit weiteren Hinweisen). Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, ob und
  • 5 - wie sie ihr Aufsichtsrecht konkret ausüben will oder nicht, stellt grundsätzlich keine Verfügung dar, da keine Rechte und Pflichten von Privaten geregelt werden. Wird der Anzeigeerstatter hingegen durch eine Festlegung im Rahmen des Aufsichtsverfahrens getroffen (z.B. durch eine Kostenauflage) so ist diesbezüglich von einer rechtsmittelfähigen Verfügung auszugehen (STEFAN VOGEL, a.a.O., N.32 f; ebenso THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom
  1. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art. 101 N.14). Ebenso hat das Bundesgericht erkannt, dass aufsichtsrechtliche Anordnungen einer Behörde Merkmale einer Verfügung (i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG) aufweisen können. Diesbezüglich handle es sich − bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Vor- aussetzungen − um einen beschwerdefähigen Hoheitsakt (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts 2C_61/2010 und 2C_98/2010 vom
  2. August 2010 E.2.3 [Erwägung nicht publiziert in BGE 136 II 457] sowie BGE 102 Ib 81 E.3). c)Vorliegend handelt es sich beim Entscheid vom 15. Oktober 2012 um die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers. Es wird darin festgehalten, dass vom Stadtrat im Sinne eines Entgegenkommens die Anträge und Ausführungen des Anzeigeerstatters materiell behandelt werden. Folglich bezog der Stadtrat in seinen Ausführungen zur Aufsichtsbeschwerde Stellung zu angeführten Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde wurden Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 300.-- festgelegt und auf Grundlage von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 des allgemeinen Gebühren- gesetzes der Stadt Chur (GebG; RB 512) dem Beschwerdeführer überbunden. Die entsprechenden Bestimmungen des Gebührengesetzes lauten:
  • 6 - Art. 4 Gebührenpflichtige Person 1 Wer eine Verfügung oder einen Entscheid veranlasst oder öffentliche Einrichtungen und Sachen beansprucht, hat die angefallenen Gebühren und Auslagen zu bezahlen. Art. 8 Bemessung 1 Die Gebühr ist zwischen Fr. 10.-- bis Fr. 20'000.-- zu bemessen und umfasst mit Ausnahme der Auslagen alle Aufwendungen der Behörde. 2 Die Gebühr ist innerhalb des festgesetzten Gebührenrahmens nach dem Wert und der Bedeutung der staatlichen Tätigkeit für die gebührenpflichtige Person, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der notwendigen Sachkenntnis zu bemessen. d)Offensichtlich ist, dass der Stadtrat durch das Auferlegen der Kosten zulasten des Beschwerdeführers eine Anordnung getroffen hat. Die Kostenfolge wurde von der Verwaltung hoheitlich festgelegt. Der Anzeigeerstatter, d.h. der Beschwerdeführer, ist dadurch beschwert, da diese für ihn individuell-konkret und verbindlich ist. Die Verfügung der Kosten durch den Stadtrat ist somit als ein beschwerdefähiger Hoheitsakt anzusehen. Hingegen kann auf die weiter vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers in vorliegendem Verfahren nicht eingetreten werden. Der Entscheid des Stadtrates vom 15. Oktober 2012 erweist sich − abgesehen von der eben erwähnten Kostenfolge − als nicht beschwerde- fähig. In diesem Sinne ist auch die im Entscheid in Dispositionsziffer 3 enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht korrekt und allenfalls für künftige, ähnliche Fälle anzupassen. e)Die vorliegende Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen nur im Kostenpunkt zulässig. Auf die weiteren Rügen kann nicht eingetreten werden. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Legitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anfechtung der Kostenauflage im Entscheid vom 15. Oktober 2012, geben zu keinen weiteren Bemerkungen mehr Anlass.

  • 7 -

  1. a)Art. 33 Abs. 1 BV verlangt, dass Privaten, welche Anzeige erstatten, daraus keine Nachteile erwachsen (Petitionsrecht). Vor diesem Hintergrund ist eine Kostenauflage an den Anzeigeerstatter mit dem Wesen der Anzeige nicht vereinbar bzw. die Kostenauflage eben als ein derartiger Nachteil zu bewerten, der durch diese Bestimmung verpönt ist. Für die Behandlung einer Petition dürfen grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden (vgl. REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 254). Ausnahmen von der Kostenfreiheit sind allenfalls bei mutwilligem Missbrauch dieses Rechts denkbar oder etwa bei ausserordentlich umfangreichen oder besonders schwierigen Aufsichtsbeschwerden, wenn der Ansprecher dabei das Verfahren durch sein Verhalten massgeblich und in vorwerfbarer Weise erschwert hat (STEFAN VOGEL, a.a.O., N.35). Solche Ausnahmen liegen hier aber offensichtlich nicht vor, weshalb von einer Kostenauflage abzusehen gewesen wäre. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und Dispositionsziffer 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. b)Nach dem soeben Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Dispositionsziffer 2 des Entscheides des Stadtrates vom 15. Oktober 2012 wird aufgehoben.
  • 8 - 3.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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GR_VG_001, U 2012 123
Entscheidungsdatum
11.06.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026