VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 12 123
2 - 1.Nachdem die Baupolizei im Jahre 2010 auf dem Grundstück von B._____ eine baubewilligungspflichtige Umgestaltung des Gartens festgestellt hatte, ersuchte diese die Stadt Chur nachträglich um Erteilung einer Baubewilligung, insbesondere für die Erstellung einer Gartenmauer. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben die Gesamteigentümer des nachbarlichen Grundstückes, A._____ und C., Einsprache wegen angeblich zu geringem Grenzabstand. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die damals erhobene Beschwerde mit Urteil R 10 112 ab, was kurz darauf durch das Bundesgericht mit Urteil 1C_281/2011 bestätigt wurde. Die Grundeigentümerin B. erhielt in der Folge eine (nachträgliche) Baubewilligung für ihr Bauvorhaben. Allerdings wichen sodann die baulichen Ausführungen von den genehmigten Bauplänen ab, sodass die Gartenmauer zu nahe am nachbarschaftlichen Grundstück zu stehen kam; eine Unterschreitung des Grenzabstandes wurde vom Vermessungsamt der Stadt Chur anlässlich der Bauabnahme vom 31. Januar 2012 festgestellt. Auf Aufforderung der Stadt Chur hin nahm B._____ die verlangten baulichen Korrekturen vor und liess diese durch die Baupolizei feststellen. Anlässlich der Bauabnahme vom 27. Juli 2012 wurde ferner festgestellt, dass das 2010 mit einer (nachträglichen) Baubewilligung genehmigte Sonnensegel über dem Gartensitzplatz gemäss den bewilligten Plänen erstellt worden ist. 2.Mit Aufsichtsbeschwerde vom 5. September 2012 an den Stadtrat der Stadt Chur beantragte A., gegen den Leiter der Baupolizei ein Verfahren wegen Amtspflichtverletzung zu eröffnen; dies vorab deshalb, weil dieser Briefe nicht beantwortet habe, obschon dessen Vorgesetzter gegenüber A. in der Bürgersprechstunde versicherte habe, solches nicht dulden zu wollen. Zudem sei die Bauabnahme vom 27. Juli 2012 trotz entsprechendem Gesuch ohne Beisein von A._____ erfolgt. Weiter verlangte er die Durchführung einer weiteren Baukontrolle auf dem
3 - Grundstück von B., da diese für ihr Sonnensegel ausserhalb der Baubewilligung einen weiteren Befestigungsmast erstellt habe. Der Stadtrat wies die Aufsichtsbeschwerde mit Entscheid vom 15., mitgeteilt am 18. Oktober 2012 ab und auferlegte A. Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--. 3.Im Nachgang zu diesem Entscheid überprüfte die Baupolizei der Stadt Chur dennoch das Grundstück von B._____ und stellte die Errichtung eines zusätzlichen Sonnensegels fest, für welches keine Baubewilligung eingeholt worden war. Im Rahmen des einfachen Meldeverfahrens wurde diese Installation mit Entscheid vom 26., mitgeteilt am 29. Oktober 2012 vom Departementsvorsteher bewilligt. Wegen der Ausführung von Bauarbeiten ohne Baubewilligung wurde gegen B._____ ein Baubussenverfahren in die Wege geleitet. 4.Indessen erhob A._____ am 22. November 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Stadtrates vom 15. Oktober 2012 mit den sinngemässen Anträgen, der Stellvertreter des beim Entscheid vom 15. Oktober 2012 im Ausstand befindlichen Stadtrates, sei namentlich anzugeben, der Entscheid sei bezüglich der Kostenauflage aufzuheben und für den Befestigungsmast sowie das Sonnensegel sei das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Der zur Vernehmlassung eingeladene Stadtrat schloss hingegen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Rahmen der Replik stellte der Beschwerdeführer ferner das zusätzliche Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass ein Betroffener, der eine Anfrage an eine kantonale Behörde richte und ein schutzwürdiges Interesse habe, ein Recht auf Antwort innert nützlicher Frist besitze. Am
6 - Art. 4 Gebührenpflichtige Person 1 Wer eine Verfügung oder einen Entscheid veranlasst oder öffentliche Einrichtungen und Sachen beansprucht, hat die angefallenen Gebühren und Auslagen zu bezahlen. Art. 8 Bemessung 1 Die Gebühr ist zwischen Fr. 10.-- bis Fr. 20'000.-- zu bemessen und umfasst mit Ausnahme der Auslagen alle Aufwendungen der Behörde. 2 Die Gebühr ist innerhalb des festgesetzten Gebührenrahmens nach dem Wert und der Bedeutung der staatlichen Tätigkeit für die gebührenpflichtige Person, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der notwendigen Sachkenntnis zu bemessen. d)Offensichtlich ist, dass der Stadtrat durch das Auferlegen der Kosten zulasten des Beschwerdeführers eine Anordnung getroffen hat. Die Kostenfolge wurde von der Verwaltung hoheitlich festgelegt. Der Anzeigeerstatter, d.h. der Beschwerdeführer, ist dadurch beschwert, da diese für ihn individuell-konkret und verbindlich ist. Die Verfügung der Kosten durch den Stadtrat ist somit als ein beschwerdefähiger Hoheitsakt anzusehen. Hingegen kann auf die weiter vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers in vorliegendem Verfahren nicht eingetreten werden. Der Entscheid des Stadtrates vom 15. Oktober 2012 erweist sich − abgesehen von der eben erwähnten Kostenfolge − als nicht beschwerde- fähig. In diesem Sinne ist auch die im Entscheid in Dispositionsziffer 3 enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht korrekt und allenfalls für künftige, ähnliche Fälle anzupassen. e)Die vorliegende Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen nur im Kostenpunkt zulässig. Auf die weiteren Rügen kann nicht eingetreten werden. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Legitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anfechtung der Kostenauflage im Entscheid vom 15. Oktober 2012, geben zu keinen weiteren Bemerkungen mehr Anlass.
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