U 12 120

  1. Kammer URTEIL vom 5. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Patentierungsgesuch 1.Rechtsanwalt lic. iur. ... LL.M. erlangte am 15. Juni 2012 den Fähigkeitsausweis als Notar. Am 12. Juli 2012 stellte er bei der Notariatskommission Graubünden das Gesuch um Patentierung. Dabei verwies er auf die im Notariatsgesetz (NotG) bestehende Bündner Wohnsitzpflicht. Er habe in ... Wohnsitz, gestützt auf den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV sei ausnahmsweise von der Voraussetzung der Wohnsitzpflicht abzusehen. 2.Am 30. August 2012 wies die Notariatskommission das Patentierungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller erfülle die Voraussetzung von Art. 12 lit. c NotG (Wohnsitz in einer bündnerischen Gemeinde) nicht, so dass dem Gesuchsteller das Notariatspatent grundsätzlich nicht erteilt werden könne, zumal im Notariatsgesetz die Gewährung von Ausnahmen nicht vorgesehen sei. Die Residenzpflicht für Notare, wie sie das Notariatsgesetz vorsehe, stehe an sich im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Niederlassungsfreiheit. Wie alle Grundrechte könne indessen auch die Niederlassungsfreiheit Beschränkungen unterstellt werden. Einschränkungen von Grundrechten bedürften aber einer gesetzlichen Grundlage, müssten durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und überdies verhältnismässig sein. Die gesetzliche Grundlage sei vorliegend im Notariatsgesetz gegeben. Den Kantonen komme bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zur

Notariatsausübung zugelassen werde, grundsätzlich grosse Freiheit zu. Ein öffentliches Interesse an der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sei zu bejahen. Eine Urkundsperson übe eine hoheitliche Tätigkeit aus. Die Übertragung derartiger Staatsgewalt liege grundsätzlich in der Regelungskompetenz der Kantone. Der Umstand, dass die Urkundsperson als staatliches Organ eine hoheitliche Funktion wahrnehme und die ihr übertragene Tätigkeit weitgehend weisungsunabhängig ausübe, rechtfertige es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Gemeinwesen solche Tätigkeiten ihren eigenen Angehörigen vorbehalte. Im Kern komme hier der demokratische Grundgedanke zum Ausdruck, wonach die Staatsgewalt durch die Staatsunterworfenen selber ausgeübt werde. Grundsätzlich könne das Grundrecht der Niederlassungsfreiheit im konkreten Falle dennoch seine Wirkung entfalten, wenn überwiegende objektive oder subjektive Gründe nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine Ausnahme erforderten. Vorliegend lägen aber keine solchen überwiegenden Gründe vor, die eine Ausnahme von der Wohnsitzpflicht gebieten würden. Zwar bestehe zweifellos ein erhebliches privates Interesse des Gesuchstellers am Verbleib in ..., da seine Familie dort Wohneigentum besitze und dort sozial und gesellschaftlich eingebunden sei. Letztlich hätten sie den Wohnsitz in ... aber frei gewählt und nicht etwa auf Grund einer Residenzpflicht der Ehefrau. Die vorliegenden Umstände seien nicht vergleichbar mit jenen in BGE 116 Ia 382 ff., auf den sich der Gesuchsteller berufe. Das öffentliche Interesse eines Kantons an der Residenzpflicht für Notare sei deutlich gewichtiger als dasjenige für einen Gefängniswärter. Zum andern seien in jenem Entscheid die schwierigen Verhältnisse auf dem Genfer Liegenschaftsmarkt berücksichtigt worden, die es der betroffenen Familie stark erschwert hätten, dort ein geeignetes Domizil zu finden. 3.Dagegen erhob ... (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Beschluss der Notariatskommission Graubünden sei aufzuheben und ihm sei die Patentierung als Notar zu erteilen. Der

Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe unerwähnt gelassen, dass er Bürger von ... GR sei, in ... geboren worden sei und sämtliche Schulen bis zur Maturität im Kanton Graubünden besucht habe. Damit sei ein wichtiges Element der Verbundenheit mit dem Kanton ausser Acht gelassen worden. Die private Situation präsentiere sich so, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. März 2006 mit Frau ... verheiratet sei. Von August 2006 bis September 2010 habe sich ihr gemeinsamer Wohnsitz in ... befunden. Im September 2010 hätten sie ein Einfamilienhaus in ... erworben. Am 2. Dezember 2010 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen, welche in Lachen katholisch getauft worden sei. Sie besuche an drei Tagen die Kindertagesstätte ... GmbH in ... Die Eheleute seien sozial und gesellschaftlich mit dem Wohnort verbunden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied im Pistolenschützenverein, die Ehefrau sei Mitglied im DHW Club in sowie im Working Mothers Netzwerk in ... Die berufliche Situation des Beschwerdeführers sei äusserst eng mit dem Kanton Graubünden verbunden. Nach dem Studium in Basel sei er nach Graubünden zurückgekehrt und er habe dort 2003 ein Praktikum beim Kantonsgericht absolviert. Seit 2004 sei er in derselben Anwaltskanzlei, ... AG, in ... tätig. Im Jahre 2006 sei er in das Anwaltsregister des Kantons Graubünden eingetragen worden. Seit 2005 verschreibe er als Aktuar die Urteile des Schiedsgerichts Graubünden nach Eidgenössischem Sozialversicherungsrecht. Weiter sei er seit 2010 Dozent an der HTW (Gesellschaftsrecht). Er pendle täglich von seinem Wohnort nach ... Er sei seit 2005 auch Mitglied der Jungen Wirtschaftskammer JCI Switzerland, LOM ... Die Ehefrau verfüge über einen Bachelor-Abschluss in Computerwissenschaften der Universität und über einen MBA der Universität ... Darüber hinaus habe sie Spezialisierungskurse in Unternehmensstrategie an der Universität Harvard absolviert. Seit ihrem Zuzug in die Schweiz sei sie immer im Raum Zürich als Unternehmensberaterin tätig gewesen (2006 bis 2007 bei den ... Versicherungen, 2007 bis 2012 als Managerin bei der ... AG in Zürich). Seit Beginn 2012 führe sie das Beratungsunternehmen ... GmbH mit Sitz in ... Die Kunden dieser Firma befänden sich mehrheitlich im Raume Zürich. Die spezialisierten Dienstleistungen seien auf Grossunternehmen ausgerichtet, so beispielsweise

die ... AG. In Graubünden bestehe dazu kein Markt. Das Unternehmen könne auch nicht an einen anderen Ort ohne Kundenbezug verlegt werden. Zudem beschäftige das Unternehmen zwei Mitarbeitende. Die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse an der Wohnsitzpflicht im konkreten Falle falsch gewichtet und die Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ungenügend beachtet. Es werde nicht bestritten, dass die Kantone befugt seien, eine Wohnsitzpflicht für Notare festzulegen. Die Wohnsitznahme sei letztlich aber nur ein formelles Anknüpfungskriterium, um im Kern die Verbundenheit und Loyalität des Notars mit dem Gemeinwesen abzusichern. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hätte die Notariatskommission die Aspekte der Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem Kanton daher prüfen und in der Interessenabwägung gewichten müssen. Die Begründung der Vorinstanz suggeriere, dass eine Ausnahme von der Wohnsitzpflicht hier nur gelten könnte, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrerseits durch eine öffentlich-rechtliche Wohnsitzpflicht gebunden wäre. Dem Bundesgerichtsurteil 116 Ia 382 ff. könne diese Schlussfolgerung aber nicht entnommen werden. Vielmehr werde in diesem Urteil auf die gesamte Bundesgerichtspraxis Bezug genommen und danach habe eine detaillierte Güterabwägung zu erfolgen, wobei sich die überwiegenden Gründe auch aus anderen Aspekten als der öffentlich-rechtlichen Residenzpflicht der Ehefrau ergeben könnten. Der Ausdruck der Angehörigkeit zu einem Gemeinwesen ergebe sich nicht nur aus dem Wohnsitz einer Person, sondern auch aus seinem Bürgerrecht. Der Beschwerdeführer sei zudem in Graubünden geboren und aufgewachsen und habe hier alle Schulen besucht. Alle diese Aspekte habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass seine berufliche Tätigkeit vollumfänglich und ausschliesslich auf den Kanton Graubünden ausgerichtet sei. Hier sei er als Anwalt eingetragen und vollzeitig tätig. Hier werde er als Aktuar des Schiedsgerichts Graubünden für Sozialversicherungsrecht eingesetzt und als Dozent der HTW angestellt. Vor diesem ganzen Hintergrund werde das öffentliche Interesse des Kantons Graubünden, abgesehen vom formalen Kriterium der Wohnsitzpflicht, nicht oder kaum tangiert. Der einzig relevante Unterschied liege in der Frage des

steuerrechtlichen Wohnsitzes. Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit würden die Steuern indessen am Geschäftssitz erhoben und zudem dürften hier fiskalische Interessen nicht berücksichtigt werden. Die Bindung der Ehefrau an den Wohnsitz lasse sich nicht nur aus einer Residenzpflicht ableiten. Es müsse einer hochqualifizierten Ehefrau unbenommen sein, ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten. Die Wohnsitznahme in ... stelle einen Kompromiss dar, damit beide Ehegatten im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Ausbildung eine angemessene Tätigkeit ausüben könnten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers dürfe sich darauf berufen, dass aufgrund ihrer Spezialisierung die geschäftliche Ausrichtung im Raum ... gegeben sei. Dies gelte umso mehr, als das Unternehmen bereits über Angestellte verfüge, die ihre Tätigkeit ebenfalls für Kunden in ... erbrächten. Von der Ehefrau könne nicht verlangt werden, dass sie einen täglichen Arbeitsweg von über 1 1 / 2 Stunden auf sich nehme, was sich massgeblich und negativ auf die Betreuungszeit des Kindes auswirken und ihr eine vernünftige Berufsausübung verunmöglichen würde. Das Betreuungsmodell für das Kind könne, entgegen der Annahme der Vorinstanz, anderswo nicht gleich gelebt werden. Im Kanton Graubünden, namentlich in ..., seien die Krippenplätze sehr knapp. Abgesehen davon habe ihr Kind bereits eine Beziehung zur fraglichen Institution aufgebaut. Einfamilienhäuser, wie sie die Eheleute ... bewohnten, seien im Raum ... kaum verfügbar. Ein Verkauf ihres Wohnhauses in ... würde eine sehr einschneidende Massnahme zur Erfüllung eines nicht besonders hohen öffentlichen Interesses darstellen. Sie hätten viel Geld und Zeit in diese Liegenschaft investiert. Zudem seien sie und das Kind in ... sozial eingebunden. Die privaten Interessen an einer Ausnahme von der Wohnsitzpflicht hätten grösseres Gewicht als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung dieser Pflicht. 4.Mit Vernehmlassung vom 21. November 2012 beantragte die Notariatskommission die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid. Die Verbundenheit mit dem Kanton beziehungsweise mit der Bevölkerung oder die Vertrautheit mit den kantonalen Strukturen stellten keine massgeblichen Kriterien für die Rechtfertigung der

Wohnsitzpflicht dar. Ausschlaggebend sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr die weitgehend weisungsunabhängige Wahrnehmung einer hoheitlichen Funktion als staatliches Organ. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Beschluss der Notariatskommission Graubünden vom 30. August 2012, mit welchem das Patentierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Entscheide der Notariatskommission können gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Notariatsgesetzes (NotG; BR 210.300) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Ausgenommen sind die Fälle, welche die Notariatsprüfung betreffen (Art. 10 Abs. 2 NotG). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weshalb das Verwaltungsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz ist. Aufgrund verschiedener Ausstandsgründe der Richter am Verwaltungsgericht, wurde die Kammer – abgesehen von der Vorsitzenden – mit zwei Mitgliedern des Kantonsgerichts besetzt (vgl. Art. 19 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2.Vorliegend ist die Zuständigkeit der Notariatskommission für die Patentierung als Notar unbestritten. Ebenfalls unbestritten sind die Voraussetzungen für eine solche Patentierung (Art. 12 NotG). Art. 12 lit. c NotG schreibt dabei eine Bündner Wohnsitzpflicht für Notare vor. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seiner Familie unbestrittenermassen in ... Wohnsitz, so dass er die genannte gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt. Zu prüfen ist nun, ob im konkreten Fall gestützt auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der

Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) eine Ausnahme von der Wohnsitzpflicht möglich ist, wie dies der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid behauptet. 3. a)Es trifft zu, dass die im Notariatsgesetz statuierte Wohnsitzpflicht (Art. 12 lit. c NotG) mit der verfassungsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 BV) in Widerspruch steht. Die Niederlassungsfreiheit gibt jeder Schweizer Bürgerin und jedem Schweizer Bürger das Recht, sich an jedem Ort in der Schweiz niederzulassen oder aufzuhalten, sowie das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen, wobei „Niederlassen“ keine Wohnsitznahme verlangt, sondern vielmehr ein vorübergehender Aufenthalt genügt (CAVELTI, in: EHRENZELLER/ MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich u.a. 2008, Art. 24 Rz. 6 m.w.H.). Grundrechte gelten gestützt auf Art. 36 BV im Allgemeinen nicht absolut, geniessen jedoch einen qualifizierten Schutz gegen staatliche Beeinträchtigungen (BIAGGINI, Kommentar BV, Zürich 2007, Art. 36 Rz. 2). Die Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers kann folglich nur eingeschränkt werden, wenn diese Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, dafür ein öffentliches Interesse besteht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; CAVELTI, a.a.O., Art. 24 Rz. 7 und 24). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt das Gebot der Verhältnismässigkeit, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist dabei eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist dann unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 132 I 49 E. 7.2, BIAGGINI, a.a.O., Art. 36 Rz. 23). b) aa)Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV wird für die Einschränkung von Grundrechten eine gesetzliche Grundlage verlangt. Zwar gehört der materielle Begriff der

öffentlichen Beurkundung dem Bundesrecht an, wobei die Kompetenz zu deren gesetzlichen Regelung grundsätzlich bei den Kantonen liegt. Die Aufgabe, zu bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet öffentliche Urkunden hergestellt werden, wird den Kantonen in Art. 55 SchlT des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) übertragen. Das kantonale Recht hat folglich festzulegen, wer auf dem Kantonsgebiet zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde sachlich zuständig und wie dabei zu verfahren ist. Daneben sind insbesondere die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Urkundsperson, die Aufgaben und Berufspflichten der Urkundsperson sowie das Gebühren und Aufsichtswesen zu regeln (BGE 131 II 639 E.6.1 m.w.H.). Die einem Notar durch den Kanton verliehene Beurkundungsbefugnis hat den Charakter einer übertragenen hoheitlichen Funktion und kann als solche nicht unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) stehen (BGE 131 II 639 E.6.1, 128 I 280 E.3 m.w.H.). Folgedessen findet auch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) keine Anwendung (Art. 1 Abs. 3 BGBM; vgl. BGE 131 II 639 E.6.1). Vorliegend hat der Kanton Graubünden das Notariatswesen im Notariatsgesetz und der dazugehörigen Notariatsverordnung geregelt. Gemäss Art. 12 lit. c NotG wird das kantonale Notariatspatent von der Notariatskommission auf Gesuch hin einer Person erteilt, welche in einer Bündner Gemeinde Wohnsitz hat. Damit liegt in vorliegender Angelegenheit eine gesetzliche Grundlage gemäss Art. 36 Abs. 1 BV vor, welche die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 BV) einschränkt. Festzuhalten bleibt, dass den Kantonen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zur Notariatsausübung zugelassen wird, grosse Freiheit zukommt (BGE 131 II 639 E.7.3 m.w.H.). bb)Einschränkungen von Grundrechten müssen sodann durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Das öffentliche Interesse an der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit für Notare ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, da die Urkundsperson als staatliches Organ im Rahmen der freiwilligen beziehungsweise nichtstreitigen

Gerichtsbarkeit eine hoheitliche Funktion wahrnehme und die ihr übertragene Tätigkeit weitgehend weisungsunabhängig ausübe. Insofern - weitgehende Unabhängigkeit in der Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit - sei die Tätigkeit vergleichbar mit richterlichen Funktionen oder hohen politischen Ämtern und leitenden Funktionen. Es rechtfertige sich daher, dass ein Gemeinwesen solche Tätigkeiten ihren eigenen Angehörigen vorbehalte (BGE 128 I 280 E. 4.3). Ebenfalls für das öffentliche Interesse spricht die Übernahmepflicht von Amtsgeschäften des Notars (Art. 21 NotG), welche wiederum eine erhöhte Präsenz und Verbundenheit des Notars mit dem Ort, wo er seine hoheitliche Tätigkeit ausübt, erfordert. Gestützt auf das Ausgeführte und in Anlehnung an die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung, ist vorliegend das öffentliche Interesse an der Wohnsitzpflicht für freiberufliche Notare zu bejahen. cc)Schliesslich gilt es im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 BV). aaa)Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip insbesondere, die Notariatskommission hätte die Aspekte der Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem Kanton prüfen und in der Interessenabwägung gewichten müssen. Der Beschwerdeführer legt sodann dar, die Angehörigkeit zu einem Gemeinwesen ergebe sich nicht nur aus dem Wohnsitz einer Person, vielmehr leite sich diese namentlich auch aus dem Bürgerrecht ab. Die Vorinstanz habe es ausser Acht gelassen, dass er im Kanton Graubünden geboren worden und aufgewachsen sei und er zudem über das Bürgerrecht von ... und Graubünden verfüge. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei der Umstand, dass er seine berufliche Tätigkeit vollumfänglich und ausschliesslich im Kanton Graubünden ausübe. Er sei dort als Rechtsanwalt eingetragen und vollzeitig tätig, ferner werde er als Aktuar des Schiedsgerichts Graubünden für Sozialversicherungsrecht eingesetzt und sei als Dozent für Gesellschaftsrecht an der HTW angestellt. Damit liege der einzig relevante Unterschied zu Notariatskollegen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden in der Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes. Jedoch dürften

gerade fiskalische Interessen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren verkenne die Notariatskommission, dass die Bindung an einen Wohnsitz seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers sich nicht nur aus einer Residenzpflicht ableiten lasse. bbb)Dem Verhältnismässigkeitsprinzip liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Eingriff in ein Freiheitsrecht nicht weiter gehen darf, als es das öffentliche Interesse erfordert. Zudem darf die Freiheitsbeschränkung nicht in einem Missverhältnis zum damit verbundenen öffentlichen Interesse stehen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich u.a. 2012, Rz. 320). Neben der Geeignetheit und Erforderlichkeit der staatlichen Massnahme umfasst der Grundsatz der Verhältnismässigkeit als drittes Element die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung beziehungsweise die Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 323). Als unverhältnismässig gilt eine Anordnung dann, wenn deren negative Wirkungen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird. Hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit ist bei der Interessenabwägung ferner zu berücksichtigen, dass die Wahl des Familienwohnsitzes von den Ehegatten gemeinsam bestimmt wird. Ein Anspruch auf eine Ausnahmeregelung kann sich vor diesem Hintergrund und gestützt auf Art. 24 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 BV dann ergeben, wenn beispielsweise die Ehegatten der Residenzpflicht verschiedener Gemeinwesen unterstehen (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 582). Solche speziellen Verhältnisse liegen hier indessen nicht vor. Wie die Notariatskommission richtig dargelegt hat, hat der Beschwerdeführer zwar durchaus ein ernsthaftes Interesse daran, dass in seinem Fall eine Ausnahme von der Wohnsitzpflicht im Kanton Graubünden gewährt wird und er in ... wohnhaft bleiben kann. Indessen sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung zu verneinen. In einem sehr ähnlich gelagerten Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass die Urkundsperson als staatliches Organ eine hoheitliche Funktion wahrnehme und die ihm übertragene Tätigkeit weitgehend weisungsunabhängig ausübe. Die Übertragung derartiger Staatsgewalt liege

grundsätzlich in der Regelungskompetenz der Kantone. Zahlreiche Kantone sähen heute vom Wohnsitzerfordernis für freiberufliche Notare ab. Es sei aber mit der Bundesverfassung und namentlich mit der Niederlassungsfreiheit auch vereinbar, wenn ein Kanton die hoheitliche Beurkundungsbefugnis Personen mit Wohnsitz im Kanton vorbehalte (BGE 128 I 280 E.4.4). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermag denn auch seine zweifellos bestehende, sowohl private als auch berufliche, Verbundenheit mit dem Kanton Graubünden keine Abweichung von der im Notariatsgesetz statuierten Wohnsitzpflicht zu begründen. Bei der bundesgerichtlichen Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Wohnsitzpflicht von Notaren standen insbesondere die Kriterien der beruflichen Notwendigkeit sowie der Verbundenheit mit der Bevölkerung im Vordergrund (BGE 128 I 280 E.4.2). Die öffentliche Beurkundung ist eine amtliche, hoheitliche Tätigkeit und die Urkundsperson ein staatliches Organ (BRÜCKNER, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, S. 152 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen weder die Verbundenheit mit dem Kanton durch die Tatsache, dass er hier aufgewachsen ist und die Schulen im Kanton Graubünden besucht hat, noch sein Bürrgerrecht (... GR) und der Umstand, dass er seine anwaltliche Tätigkeit in ... ausübt, das gewichtige öffentliche Interesse an der Wohnsitzpflicht für seine hoheitliche Tätigkeit als Notar beziehungsweise als staatliches Organ aufzuwiegen. Seine privaten Interessen – insbesondere Wohneigentum in ..., Integration der zweijährigen Tochter in der dortigen Kindertagesstätte, berufliche Tätigkeit der Ehefrau im Raum ... – an einer Ausnahmeregelung in vorliegender Angelegenheit vermögen eine Abweichung der gesetzlich vorgesehenen und durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigte Wohnsitzpflicht als Notar ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Wie die Notariatskommission zu Recht ausgeführt hat, besteht auch in Chur und Umgebung ein entsprechendes Angebot an Kindertagesstätten, so dass das vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gewährte Betreuungsmodell für die knapp zweieinhalbjährige Tochter auch im Kanton Graubünden gelebt werden kann. Ferner bleibt festzuhalten, dass die Tochter des Beschwerdeführers die Kindertagesstätte erst seit rund einem Jahr

an zwei (seit März 2012) respektive drei Tagen (ab Juni 2012) besucht. Einer ebenso hervorragenden Integration der Tochter in einer anderen Tagesstätte – wie sie nach Angaben des Beschwerdeführers an ihrem jetzigen Betreuungsort besteht – steht gemäss Auffassung des Gerichts bei Kindern in diesem Alter nichts entgegen. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers dahingehend, der Immobilienmarkt in Graubünden sei so ausgetrocknet, dass es einer Familie nur schwer möglich sei, ein passendes Domizil zu finden. Des Weiteren erachtet es das Gericht schliesslich als zumutbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre berufliche Tätigkeit, Führung des Beratungsunternehmens ... GmbH, auch von ... und Umgebung aus wahrnehmen kann. Überdies erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte feste gesellschaftliche Verbundenheit mit seinem jetzigen Wohnort, die er insbesondere mit seiner Vereinsmitgliedschaft im Pistolenschützenverein belegt, bei welchem er seit Frühjahr 2012 Mitglied ist, also etwa zeitgleich mit der absolvierten Notariatsprüfung, als wenig stichhaltig und vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus der von ihm zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 116 Ia 382 ableiten. Zum einen kann die hoheitliche Tätigkeit in der Funktion als Notar nicht mit derjenigen eines Gefängniswärters gleichgestellt werden, was direkten Einfluss auf den Ausgang der Interessenabwägung hat, andererseits wird im erwähnten Urteil des Bundesgerichts – im Unterschied zu vorliegender Angelegenheit – die Kinderbetreuung durch die Familie, namentlich die Schwägerinnen der Ehefrau, gewährleistet. Ferner dürfte auch ein erheblicher Unterschied zwischen dem Wohnungsmarkt im Kanton Genf und demselben im Kanton Graubünden bestehen, womit sich die Situation im genannten Entscheid des Bundesgerichts auch in diesem Punkt erheblich von der hier zu beurteilenden Streitsache unterscheidet. Insgesamt kommt das Gericht somit zum Schluss, dass vorliegend auch das Erfordernis der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV zu bejahen ist.

c)Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers gemäss Art. 36 BV erfüllt sind und der Beschluss der Notariatskommission – Abweisung des Patentierungsgesuchs – zu Recht ergangen ist. 4.Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.320.-- zusammenFr.2‘320.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Dagegen Beschwerde an Bundesgericht noch hängig.

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01.09.2015
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